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BPatG Beschluss vom 25.06.2026 – 1 W (pat) 7/24

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:250626B1Wpat7.24.0

Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 101 06 916

(wegen Rückzahlung von Jahresgebühren)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. Juni 2026 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin Dorn

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des verwaltungsgerichtlichen Widerklageverfahrens.

Gründe§

I.

1

Der jetzige Beschwerdeführer war Beklagter in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stade, in dem er von der jetzigen Beschwerdegegnerin im Wege einer Klage auf Rückerstattung einer versehentlich an ihn zurückgezahlten Jahresgebühr in Anspruch genommen wurde.

2

Hintergrund war eine gemeinschaftliche Patentanmeldung des Beklagten und eines zweiten, nicht am Klageverfahren beteiligten Anmelders vom 15. Februar 2001, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter dem Aktenzeichen 101 06 916.2 geführt wurde. In Feld 8 "Erklärungen" des amtlichen Anmeldeformulars kreuzten die beiden Anmelder die Erklärung "an Lizenzvergabe interessiert (unverbindlich)" an. Mit Beschluss vom 18. September 2007 erteilte das DPMA das Patent mit der Bezeichnung "Vorrichtung für Deich- und Hochwasserschutz", welches am 7. Februar 2008 veröffentlicht wurde. Daneben war der Beklagte Mitinhaber des Europäischen Patents EP 1 233 109, welches die Priorität der vorgenannten Anmeldung DE 101 06 916 in Anspruch nahm und dessen deutscher Teil unter dem nationalen Aktenzeichen 502 09 810.4 geführt wurde. Beide Patente sind laut Register wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr zum 1. September 2018 erloschen.

3

Am 7. August 2017 überwies der Beklagte dem DPMA für das Patent 101 06 916.2 die 17. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag in Höhe von 1.460 EUR. Diese Zahlung schrieb das DPMA aufgrund eines internen Fehlers einem anderen Aktenzeichen, nämlich dem unter 101 46 304.9 geführten Patent einer anderen Patentinhaberin gut. Da für das letztgenannte Patent die Jahresgebühr bereits entrichtet worden war, ging das DPMA irrtümlich von einer Doppelzahlung aus und erstattete dem Beklagten den Betrag abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 EUR am 21. September 2017 zurück. Aufgrund der in der Folge irrtümlich zugrunde gelegten Nichtzahlung der Jahresgebühr für das Patent 101 06 916.2 vermerkte das DPMA im Patentregister zunächst das Erlöschen dieses Patents zum 1. September 2017.

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Mit Schreiben vom 6. August 2018 und 20. August 2018 wandte sich der Beklagte mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung des Patents 101 06 916.2 an das DPMA verbunden mit der Bitte, das gelöschte Patent wieder einzutragen, ferner forderte er eine Erstattung überzahlter Jahresgebühren wegen einer von ihm bei Patentanmeldung angegebenen Lizenzbereitschaft. Zudem verlangte er eine Entschädigung für die dem DPMA unterlaufene "Patentpanne".

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Das DPMA teilte dem Beklagten hierauf mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 mit, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung des Patents und der geltend gemachte Entschädigungsanspruch an die zuständigen Stellen weitergeleitet worden seien, ein Anspruch auf Erstattung überzahlter Jahresgebühren bestehe jedoch nicht, da der Beklagte bei der Patentanmeldung lediglich ein unverbindliches Interesse an einer Lizenzvergabe bekundet habe. Eine Halbierung der Jahresgebühren komme aber nur in Betracht, wenn eine verbindliche Lizenzbereitschaftserklärung gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 PatG abgegeben werde, was hier nicht geschehen sei.

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Mit Schreiben vom 22. November 2018 informierte das DPMA den Beklagten erneut darüber, dass das Patent 101 06 916.2 mit Wirkung zum 1. September 2017 erloschen sei, weil er die 17. Jahresgebühr nicht gezahlt habe. Das Patent könne, weil es sich um eine Fehlbuchung des DPMA handle, wiedereingesetzt werden, wenn der Beklagte die 17. Jahresgebühr binnen 2 Monaten zahle.

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Mit weiterem Schreiben vom 11. Februar 2019 teilte das DPMA dem Beklagten mit, es habe den Vorgang nochmals juristisch geprüft und festgestellt, dass der Bescheid vom 22. November 2018 nicht korrekt sei. Mit der Einzahlung der 17. Jahresgebühr sei die Zahlung bewirkt gewesen und das Patent hätte über den 1. September 2017 hinaus Bestand gehabt. Die versehentliche Rückerstattung durch das DPMA habe den Zahlungserfolg nicht aufheben können. Da der Beklagte allerdings die 18. Jahresgebühr nicht gezahlt habe, sei das Patent nun zum 1. September 2018 erloschen. Wenn der Beklagte weiterhin Interesse am Erhalt des Patents habe, könne er binnen 2 Monaten einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen. Voraussetzung hierfür sei die Zahlung der 18. Jahresgebühr. Das DPMA unterliege darüber hinaus der haushaltsrechtlichen Verpflichtung, die dem Beklagten versehentlich erstatteten 1.450 EUR zurückzufordern. Das DPMA habe in dieser Höhe einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und fordere ihn auf, diesen Betrag zurückzuzahlen. Nachdem der Beklagte dieser Aufforderung in der Folgezeit nicht nachkam, erhob das DPMA am 3. Juni 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Stade.

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In dem unter dem Aktenzeichen 10 A 855/20 geführten Klageverfahren hat der Beklagte vorgebracht, dass der vom DPMA geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, da er seinerseits aufgrund jahrelanger Überbezahlung der Jahresgebühren einen Erstattungsanspruch gegen das DPMA habe. Er habe jahrelang die vollen Jahresgebühren gezahlt, obwohl er bei Patentbeantragung auf dem Formular angekreuzt habe, dass er (unverbindlich) an einer Lizenzvergabe an Dritte interessiert sei, wodurch sich die Jahresgebühren halbiert hätten. Seinen Fehler habe er erst jetzt festgestellt und er verlange den zu viel gezahlten Betrag zurück. Das DPMA habe es unterlassen, ihn auf die Konsequenzen einer solchen Erklärung hinzuweisen, die ihm selbst nicht bewusst gewesen seien.

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Neben dem Guthaben aufgrund überbezahlter Jahresgebühren, habe er außerdem eine offene Honorarrechnung aufgrund einer Beratertätigkeit für die Bundesregierung in Höhe von über einer Million Euro. Zwar habe ihn niemand beauftragt, da seine Beratertätigkeit aber notwendig gewesen sei, müsse sie als Zwangsberatung anerkannt werden und mit den Fehlern des Patentamts verrechnet werden.

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Seine beiden Patente seien zu Unrecht wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr gelöscht worden, weshalb er zudem Schadensersatz verlange.

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Widerklagend hat der Beklagte zunächst die Rückerstattung überzahlter Jahresgebühren, Wiederherstellung seiner Patentrechte, Zwangsübertragung der Patente auf ihn sowie Schadensersatz in Höhe von 15.000 EUR verlangt, diese Widerklage dann aber im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts am 15. Oktober 2021 zurückgenommen.

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Mit Urteil vom 21. Oktober 2021 verurteilte das Verwaltungsgericht den Beklagten, an die Klägerin 1.450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2020 zu zahlen, und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf.

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Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2021, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 22. Oktober 2021, hat der Beklagte eine neue - zweite - Widerklage erhoben, mit der er sinngemäß beantragt,

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dass die Klägerin die gesamten eingezahlten überbezahlten Jahresgebühren beider Patente an ihn erstatten, dazu die fehlende Gebühr von 1450 Euro halbieren und zudem auch die jeweiligen 50% Gebühren verrechnen solle, die bis zum Ablauf der vollen Patentlaufzeit seiner beiden Patente zu erheben seien, sowie, dass die Klägerin das Deutsche EU Patent für die wenigen Restlauf-Monate in Kraft setzen und das Deutsche Ursprungspatent mit "auslaufen" und nicht "wegen Nichtzahlung der Gebühren erloschen" kennzeichnen solle.

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Hierzu hat der Beklagte sinngemäß vorgetragen, er habe seine Lizenzbereitschaft im Antragsformular durch Ankreuzen der dort vorhandenen Erklärung zumindest teilweise erklärt und bestätigt. Wenn die Gegenseite dies bestreite, treffe dies nicht zu, zumal sie nicht nachweisen könne, dass sie ihm jemals einen Hinweis auf § 23 PatG oder ein Merkblatt dazu zugestellt habe. Er habe die von ihm erwünschte, aber fehlende Hinweispflicht der Bundesregierung aufgezeigt und diese habe seinem Hinweis auch entsprochen und im August 2021 rechtlich bindend eine Gesetzesänderung beschlossen. Aufgrund dieser Tatsachen stelle er fest, dass in seinem Fall ein ungenügender Hinweis in der Sache vorgelegen habe und von höherer Stelle als dem Patentamt erkannt und bearbeitet worden sei. Er verlange deshalb zu Recht die Erstattung der gesamten überbezahlten Jahresgebühren.

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Mit Schreiben vom 19. März 2024, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 21. März 2024, beantragte der Beklagte die Verweisung seiner zweiten Widerklage "an das zuständige Gericht". Er habe zwischenzeitlich die Aspekte der zurückgenommenen Ur-Widerklage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Die dort angenommenen Klageschriften seien im Register eingetragen und durchliefen die 1. Kammer und im eigentlich unüblichen Zusatzverfahren, die 2. Kammer. Zudem hätten sich durch weitere Eingaben an die Bundesregierung zahlreiche Gesetzesänderungen ergeben und er habe positive Rückmeldungen der bekannten Bundesminister bekommen. Auch seine Eingaben an die Präsidentin der EU-Kommission hätten zu zahleichen ermutigenden Erneuerungen geführt. Besonders überraschend für ihn sei aber eine Prüfung des vatikanischen Rats der Kardinäle mit Vorlage beim Papst und eine Erwähnung in dessen neuen Apostolischen Schreiben Laudate Deum. Sobald der "Dorn der Klägerin" abschließend aus seinem Auge entfernt werde, könne er einen neuen Anlauf zum Start der geplanten Pilotprojekte nehmen.

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Mit Beschluss vom 9. April 2024 hat sich das Verwaltungsgericht Stade im Hinblick auf die – mit vorangegangenem Beschluss vom 8. April 2024 abgetrennte und unter dem Aktenzeichen 10 A 590/24 fortgeführte – neu erhobene (zweite) Widerklage für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtstreit an das Bundespatentgericht verwiesen. Eine Kostenentscheidung bleibe der Schlussentscheidung vorbehalten.

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Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 13. April 2026 darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit nach dem Rechtsschutzsystem des Patentgesetzes voraussichtlich als Beschwerde zu werten sei.

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Die frühere Widerbeklagte und jetzige Beschwerdegegnerin hat daraufhin mit Eingabe vom 23. April 2026 beantragt,

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die Widerklage abzuweisen bzw. die Beschwerde zurückzuweisen.

21

Der frühere Widerkläger und jetzige Beschwerdeführer hat auf den o. g. gerichtlichen Hinweis mit Eingabe vom 2. Mai 2026 vorgetragen, der ursprüngliche Klagestand der damaligen Klägerin sei vollständig erfüllend bereinigt. Die Einordnung des Verfahrens als Beschwerde i. S. v. § 73 PatG treffe zwar in dem Sinne zu, dass es einiges gebe, über das man sich beschweren könne, sei aber im Widerklageverfahren nicht zielführend, da es die ihm entstandenen wirtschaftlichen Schäden nicht im Wege der Amtshaftung regulieren könne. Zuständig wäre ein Landgericht, weshalb er die Prüfung des Bundespatentgerichts nicht ausschließlich als Beschwerde einordne. Zudem sei eine Weiterleitung des Verfahrens an das Europäische Patentgericht möglich. Als nichtjuristischer Anwalt der Natur habe er alle betreffenden Rechtslagen erfasst, um Gesetzesänderungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz herbeizuführen. Die Grundlagen seiner deutschen Patentschriften und seinem Europapatent seien im Bundestag und der EU-Kommission bekannt und die betreffenden Gesetzesänderungen und Anpassungen erfolgt. Offizielle Anträge bei der Bundesregierung und bei der EU-Kommission seien seit vielen Jahren gestellt und würden aktuell noch die höchsten Ebenen der EU-Kommission durchlaufen.

22

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

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Die beim Bundespatentgericht aufgrund der Verweisung durch das Verwaltungsgericht Stade anhängig gewordene Widerklage ist als Beschwerde zu behandeln. Die Beschwerde ist unstatthaft und daher zu verwerfen.

24

1. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist ein Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend, während die Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsstreits nach den für das neu zuständig gewordene Gericht maßgeblichen Rechtsvorschriften in eigener Kompetenz zu prüfen sind und der Rechtsstreit dabei derjenigen - hier: patentgerichtlichen - Verfahrensart zuzuordnen ist, die der Sache am ehesten entspricht (vgl. hierzu Anders/Gehle/Vogt-Beheim, 84. Aufl. 2026, GVG § 17b Rdn. 6; Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 17b GVG Rdn. 2 m. w. N.).

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2. Eine Klage vor dem Bundespatentgericht ist gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 PatG nur in den Fällen der §§ 81, 85 und § 85a PatG vorgesehen, wonach Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und Zwangslizenzverfahren durch Klage eingeleitet werden. Über die Verweisungsnorm des § 99 Abs. 1 PatG gilt dies ergänzend auch für Wiederaufnahmeklagen gemäß § 578 ZPO sowie im Bereich der Kostenfestsetzung für Vollstreckungsgegenklagen gemäß § 767 ZPO (vgl. hierzu Schulte, PatG, 12. Aufl., § 65 Rdn. 8). Der vom Verwaltungsgericht verwiesene Rechtsstreit ist keine dieser vor dem Bundespatentgericht statthaften Klagearten zuordenbar, wie dies der Senat den Beteiligten mit gerichtlichem Hinweis vom 13. April 2026 mitgeteilt hat. Die Vorschriften des Nichtigkeitsverfahrens sind vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil sich Nichtigkeitsklagen gegen eingetragene Patente bzw. deren Inhaber und nicht gegen das DPMA richten. Auch die sonstigen vor dem Bundespatentgericht statthaften Klagearten sind für das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers ersichtlich nicht einschlägig.

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3. Das patentrechtliche Einspruchsverfahren gemäß § 59 PatG, mit dem Dritte in einem der Patenterteilung nachgeschalteten Verfahren Einwendungen gegen ein erteiltes Patent geltend machen können, ist mit dem Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers ebenfalls nicht vereinbar.

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4. Seine Anträge stützt der jetzige Beschwerdeführer sinngemäß im Wesentlichen auf das Argument, er habe zwar mit der Patentanmeldung lediglich ein unverbindliches Lizenzinteresse erklärt, aufgrund fehlender Aufklärung durch das DPMA dürfe ihm dieser Fehler jedoch nicht entgegengehalten werden. Vielmehr müsse die von ihm erklärte, unverbindliche Lizenzbereitschaft als verbindliche Lizenzbereitschaft i. S. v. § 23 Abs. 1 PatG gewertet und dementsprechend die von ihm geltend gemachte, prozentuale Rückforderung von Jahresgebühren als gerechtfertigt anerkannt werden. Mit dieser Forderung vermeintlich zu viel gezahlter Jahresgebühren ist die vorliegende Sachlage vergleichbar mit den Fällen, in denen ein Anmelder Beschwerde gegen einen Beschluss des DPMA einlegt, durch den die beantragte Rückzahlung von Jahresgebühren abgelehnt worden ist.

28

Der – im Wege der Verweisung – neu beim Bundespatentgericht anhängig gewordene Rechtsstreit ist somit am ehesten dem patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 PatG zuzuordnen, wie dies der Senat den Beteiligten mit seinem Hinweis vom 13. April 2026 mitgeteilt hat. Insoweit ist allerdings hervorzuheben, dass mit dieser Zuordnung noch keine Aussage darüber verbunden ist, ob der jetzige Beschwerdeführer die mit seinen Anträgen verfolgten Rechtsschutzziele im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren im Ergebnis tatsächlich erreichen kann oder nicht. Erweist sich die betreffende Rechtssache im neuen Rechtsweg aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls etwa als unstatthaft, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

29

5. So liegt die Sache hier. Denn auch wenn die ursprüngliche Widerklage nach ihrer Verweisung an das Bundespatentgericht noch am ehesten einer Beschwerde nach § 73 Abs. 1 PatG zugeordnet werden kann, erfüllt sie nicht die insoweit geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Eine direkte, d.h. erstinstanzliche Erhebung einer Beschwerde an das Bundespatentgericht zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche ist nicht statthaft, vielmehr setzt eine Beschwerde nach § 73 Abs. 1 PatG stets eine vorangegangene, beschwerdefähige Entscheidung der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des DPMA voraus. Auch wenn es für die Frage, ob ein Beschluss i. S. v. § 73 Abs. 1 PatG vorliegt, nicht auf die äußere Form oder die Bezeichnung der betreffenden Entscheidung ankommt, sondern auf ihren materiellen Gehalt, muss in jedem Fall eine patentamtliche Entscheidung vorliegen, durch die eine abschließende Regelung erfolgt, welche die Rechte eines Beteiligten berühren kann (vgl. Schulte, a. a. O., § 73 Rdn. 26 ff.). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer aber weder gegen einen Beschluss noch gegen eine sonstige Entscheidung des DPMA mit abschließendem Regelungscharakter i. S. v. § 73 Abs. 1 PatG an das Bundespatentgericht gewandt, sondern er hat seine Forderungen erst im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens im Wege der Widerklage geltend gemacht.

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6. Da es somit im vorliegenden Fall an einer vorangegangenen, rechtsmittelfähigen patentamtlichen Entscheidung i. S. v. § 73 Abs. 1 PatG fehlt, ist die Beschwerde als unstatthaft zu verwerfen (§ 79 Abs. 2 Satz 1 PatG).

31

7. Die Kostenentscheidung, hinsichtlich der die Sache vom Verwaltungsgericht gemäß § 17b Abs. 2 GVG ebenfalls an das Bundespatentgericht verwiesen wurde, beruht auf § 80 Abs. 1 PatG.

32

Im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren trägt jeder Beteiligte unabhängig vom Verfahrensausgang seine Kosten grundsätzlich selbst, es sei denn, die Kosten sind aus Billigkeitsgründen einem der Beteiligten ganz oder teilweise aufzuerlegen. In echten Streitverfahren, die auf Antrag eines Beteiligten eingeleitet werden, wie etwa Akteneinsichtsverfahren oder Umschreibungsverfahren, entspricht es in aller Regel der Billigkeit, den Ausgang des Verfahrens bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Das gilt auch für das vorliegende Verfahren, das durch die Widerklage des Beschwerdeführers eingeleitet worden ist. Zu den Kosten des Verfahrens gehören dabei gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG auch die der Gegenseite im verwaltungsgerichtlichen Widerklageverfahren entstandenen Kosten. Danach gilt im vorliegenden Fall, dass der unterlegene Beschwerdeführer die gesamten im verwaltungsgerichtlichen Widerklage- sowie im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen hat.

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8. Die Entscheidung konnte nach § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG im schriftlichen Verfahren ergehen.