Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 25.06.2026 – 29 W (pat) 521/23
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:250626B29Wpat521.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 521/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2019 020 372
ECLI:DE:BPatG:2026:250626B29Wpat521.23.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. Juni 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber,
der Richterin Fehlhammer und der Richterin k. A. Dr. Rohlff
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die angegriffene Wortmarke
RAINBOW MERMAID
ist am 2. September 2019 angemeldet und am 4. Oktober 2019 unter der Nummer
30 2019 020 372 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte
Markenregister für diverse Waren der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 29,
30, 32 eingetragen worden.
Beschränkt auf die am 8. November 2019 veröffentlichte Eintragung für die Waren
Klasse 29: Fleisch; Fisch; Geflügel; Wild; Fleischextrakte; konserviertes
Obst; konserviertes Gemüse; tiefgekühltes Obst; tiefgekühltes Gemüse;
getrocknetes Obst; getrocknetes Gemüse; gekochtes Obst; gekochtes
Gemüse; Gallerten [Gelees]; Konfitüren; Kompotte; Eier; Milch; Käse; Butter;
Joghurt; Milchprodukte; Speiseöle; Speisefette; Wurstwaren; Chips;
Marmeladen;
Klasse 30: Kaffee; Tee; Kakao; Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Teigwaren;
Nudeln; Tapioka; Sago; Mehle; Getreidepräparate; Brot; feine Backwaren;
feine Konditorwaren; Schokolade; Eiscreme; Sorbets; andere Arten von
Speiseeis; Zucker; Honig; Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz; Würzmittel;
Gewürze; konservierte Kräuter; Essig; Soßen; andere Würzmittel; Eis
[gefrorenes Wasser]; Süßwaren [Bonbons]; Kaugummi; Gummisüßwaren;
Kekse; Torten; Pudding;
Klasse 32: alkoholfreie Getränke; Mineralwässer; kohlensäurehaltige
Wässer; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe für die Zubereitung von
Getränken; alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken
hat die Widersprechende und Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2019
Widerspruch eingelegt, den sie auf folgende Marken stützt:
1. Wort-/Bildmarke 30 2019 008 576, angemeldet am 3. und eingetragen am
18. April 2019
2. Wortmarke 30 2013 022 877, angemeldet am 19. März und eingetragen am
25. April 2013
jeweils für
Mermaid
Klasse 29: Fisch, nicht lebend; Fischextrakte; gefrorene, getrocknete und
konservierte Fische; Fischkonserven; Fischgerichte; Gallerten [Gelees];
Fertiggerichte,
im Wesentlichen bestehend aus Fisch; konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Speiseöle und -fette;
Algenextrakte und Alginate für Nahrungszwecke; nicht lebende Hummer,
Austern, Krebse, Krustentiere, Langusten, Shrimp und Muscheln
[Schalentiere]; Eier;
Klasse 31: Fische, lebend; Fischeier; Hummer, lebend; Krustentiere, lebend;
Algen für die menschliche Nahrung;
Klasse 43: Verpflegung von Gästen.
Mit Beschluss vom 23. März 2023 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen
Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, den
Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung ist
ausgeführt, der Widerspruch sei bereits mangels Zeichenähnlichkeit unbegründet,
so dass es auf die von der Inhaberin der angegriffenen Marke erhobene Einrede
der Nichtbenutzung und die von der Widersprechenden zum Nachweis vorgelegten
Unterlagen nicht ankomme. Nach der Registerlage bestehe zwischen den sich
gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen teilweise Identität, teilweise
hohe Ähnlichkeit. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei
durchschnittlich.
„Mermaid“ bedeute
im Deutschen
„Seejungfrau“, ein
beschreibender Begriffsgehalt
für die damit geschützten Waren und
Dienstleistungen sei somit nicht
festzustellen. Die gebotenen strengen
Anforderungen an den Zeichenabstand hielten die Vergleichsmarken ausreichend
ein. Nach der maßgeblichen visuellen Gesamtheit unterschieden sie sich bereits
aufgrund des zusätzlichen Elementes „RAINBOW“ der angegriffenen Marke
deutlich, ohne dass es auf die grafische Gestaltung der Widerspruchsmarke
30 2019 008 576 ankäme. Beim klanglichen Vergleich stünden sich jeweils
„RAINBOW MERMAID“ und „Mermaid“ gegenüber, denn bei Kombinationen aus
Wort- und verbal nicht unmittelbar wiedergebbaren Bildbestandteilen messe der
Verkehr dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende
Bedeutung bei. Die weiteren Bestandteile „Select • true • Seafood“ werde der
Verkehr nur als beschreibende Hinweise auf die damit gekennzeichneten Waren
und Dienstleistungen wahrnehmen und zur Herkunftsunterscheidung ausschließlich
„Mermaid“ heranziehen. Eine klangliche Verwechslungsgefahr sei jedoch aufgrund
des weiteren Bestandteils „RAINBOW“ der angegriffenen Marke zu verneinen. Eine
Prägung der jüngeren Marke durch „Mermaid“ komme nicht in Betracht. „RAINBOW
MERMAID“ bedeute aus dem Englischen übersetzt „Regenbogen Seejungfrau“.
Beide Wörter seien dabei gleichgewichtig, so dass der Verkehr keinen Anlass habe,
das erste Element wegzulassen und sich nur an Zweiterem zu orientieren. Dies
gelte auch, wenn man mit der Widersprechenden davon ausgehe, dass sich der
Verkehr darunter eine in Regenbogenfarben schillernde Meerjungfrau vorstellt, weil
dann ein einheitlicher Gesamtbegriff vorliege, der nicht zergliedert werde. In beiden
Fällen verfüge „Mermaid“ auch nicht über eine selbständig kennzeichnende
Stellung innerhalb der jüngeren Marke. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr sei
schon deshalb nicht gegeben, weil sich der Sinngehalt von „RAINBOW“ nicht in den
Widerspruchsmarken wiederfinde. Anhaltspunkte
für
eine mittelbare
Verwechslungsgefahr seien nicht ersichtlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach
habe die Markenstelle zwar zu Recht eine teilweise Identität und teilweise hohe
Ähnlichkeit zwischen den beiderseitigen Waren und Dienstleistungen angenommen
sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken als durchschnittlich
beurteilt. Ihrer Auffassung, es bestehe ein hinreichend großer Abstand zwischen
den sich gegenüberstehenden Zeichen, könne jedoch nicht gefolgt werden.
Vielmehr hätte sie von visueller Zeichenähnlichkeit ausgehen müssen, da es sich
bei dem Bestandteil „MERMAID“ der angegriffenen Marke um deren prägenden
oder co-dominierenden Bestandteil handele. Dieser entspreche 1:1 der
Widerspruchsmarke
30 2013 022 877.
Nach
ständiger
europäischer
Rechtsprechung seien immer dann, wenn eine Wortmarke aus zwei Wörtern
bestehe und eines dieser Wörter bildlich oder klanglich mit einer ältere Wortmarke
identisch sei, die fraglichen Marken als visuell ähnlich anzusehen. Dies gelte
jedenfalls dann, wenn die jeweiligen Wörter keine begriffliche Bedeutung hätten.
Hiervon sei vorliegend auszugehen, weil der deutsche Durchschnittsverbraucher
das nicht zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort „Mermaid“ nicht
verstehe. Aber selbst, wenn er es doch kennen sollte, werde er die jüngere Marke
mit „Regenbogen-Meerjungfrau“ übersetzen und mit einer in Regenbogenfarben
schillernden Meerjungfrau assoziieren. Damit bezeichne der Bestandteil
„RAINBOW“ nur die nähere Bestimmung des dominierenden Hauptworts
„Meerjungfrau“ bzw. „MERMAID“. Auch die Widerspruchsmarke 30 2019 008 576
werde von „Mermaid“ geprägt, weil die weiteren Wortbestandteile „Select True
Seafood“ deutlich kleiner geschrieben und für die geschützten Waren beschreibend
seien und der aus einer Meerjungfrau mit langem Haar bestehende Bildbestandteil
nur die Bedeutung von „Mermaid“ verstärke. In klanglicher Hinsicht bestünden in
der Gesamtheit ebenfalls deutliche Annäherungen, da jedenfalls ein Wort in beiden
Marken
in gleicher Weise ausgesprochen werde. Hiervon sei auch die
Beschwerdekammer des EUIPO ausgegangen, die dem Widerspruch aus der
hiesigen Widerspruchsmarke 30 2019 008 576 gegen eine mit der angegriffenen
Marke identische Unionsmarke stattgegeben habe. Diese Entscheidung hätte die
Markenstelle nicht übergehen dürfen, nachdem bei der Beurteilung nationaler
Markenrechtsfälle auch die europäische Rechtsprechung zu berücksichtigen sei.
Selbst wenn man eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht bejahe, sei eine
Verwechslungsgefahr
unter
dem Gesichtspunkt
des
gedanklichen
Inverbindungbringens gegeben, weil die jüngere Marke durch den gemeinsamen
Bestandteil
„Mermaid“ wie eine weitere Marke einer Markenserie der
Widersprechenden wirke. Daneben komme eine Verwechslungsgefahr auch unter
dem Gesichtspunkt der selbständig kennzeichnenden Stellung des mit den
Widerspruchsmarken übereinstimmenden Bestandteils „MERMAID“ in der jüngeren
Marke in Betracht. Zudem sei eine mittelbar begriffliche Ähnlichkeit anzunehmen,
weil der weitere Bestandteil „RAINBOW“ angesichts seiner intensiven Verwendung
durch die LGBTQ+-Community im Sinne eines Hinweises auf eine offene, vielfältige
Gesinnung lediglich als branchenübliche Abwandlung für eine spezielle Produktlinie
desselben Unternehmens aufgefasst werde. Daher könne die angegriffene Marke
etwa als Kooperation mit der Widersprechenden verstanden werden, bei der
besonders viel Wert auf Inklusion gelegt werde. Nach alledem sei daher nicht
auszuschließen, dass der angesprochene Verkehr eine gedankliche Verbindung zu
den Widerspruchsmarken herstelle und von wirtschaftlichen Verbindungen
zwischen
Beschwerdeführerin
und
Beschwerdegegnerin
ausgehe.
Höchsthilfsweise begründeten die klanglichen, bildlichen und begrifflichen
Annäherungen der Zeichen eine komplexe Markenähnlichkeit bzw. eine komplexe
Verwechslungsgefahr.
Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 23. März 2023
aufzuheben und auf den Widerspruch aus den Marken 30 2019 008 576 und
30 2013 022 877 die Löschung der Marke 30 2019 020 372 im beantragten
Umfang für die Waren der Klassen 29, 30 und 32 anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerin beantragt
sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Anders als die Markenstelle ist sie der Auffassung, dass der englische Begriff
„Mermaid“ vom deutschen Publikum verstanden werde und deshalb die hieraus
(maßgeblich) bestehenden Widerspruchsmarken nur über eingeschränkte
Kennzeichnungskraft verfügten. Demzufolge komme auch eine Prägung der
angegriffenen Marke durch „MERMAID“ nicht in Betracht. Der weitere Bestandteil
„RAINBOW“ sei für die relevanten Waren hingegen nicht beschreibend. Die von der
Widersprechenden angeführten Bedeutungen seien konstruiert. Infolgedessen liege
eine Abspaltung nicht nahe. Abgesehen davon, dass die zitierten Entscheidungen
aus der europäischen Rechtsprechung lange zurücklägen, stünden sie im
Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, in der die Prägung
eines mehrgliedrigen Zeichens durch einen Bestandteil wesentlich restriktiver
angenommen werde. Auch der Bundesgerichtshof habe in seinen Entscheidungen
„YOOFOOD/YO“ und „OXFORD/Oxford Club“ klargestellt, dass selbst rein
beschreibende Elemente bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht
unberücksichtigt bleiben dürften. Dies gelte umso mehr, wenn, wie vorliegend, das
gemeinsame Element nicht beschreibend und überdies der erste Bestandteil des
mehrgliedrigen Zeichens sei. Im Übrigen werde an der im Amtsverfahren erhobenen
Einrede der Nichtbenutzung der Wortmarke 30 2013 022 877 festgehalten.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 20. März 2026 hat der Senat die Beteiligten
darüber informiert, dass nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine
Verwechslungsgefahr nicht bestehe, so dass die Beschwerde voraussichtlich keine
Aussicht auf Erfolg haben werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch ansonsten zulässige Beschwerde der Widersprechenden bleibt in der Sache
ohne Erfolg. Die Markenstelle hat zutreffend angenommen, dass zwischen den
Vergleichsmarken keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Die Zurückweisung des Widerspruchs ist deshalb
bereits aus diesem Grund zu Recht erfolgt (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). Die
Einrede der rechtserhaltenden Benutzung gegenüber der Widerspruchsmarke
30 2013 022 877,
die
die
Inhaberin
der
angegriffenen Marke
im
Beschwerdeverfahren ausdrücklich aufrechterhalten hat, kann damit als nicht
entscheidungserheblich dahinstehen.
I. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des
Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 –
Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin
Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR
2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR
2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 9 – OXFORD/Oxford Club;
GRUR 2014, 917 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 283
Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2013,
833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit
insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die
Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der
daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren
sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer
Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR
2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2020, 1202 Rn.
19 – YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058
Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn.
9 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo
Apotheke; GRUR
2016,
Rn.
7,
BSA/DSA
DEUTSCHE
SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.).
Nach den oben genannten Grundsätzen besteht keine Verwechslungsgefahr
zwischen der angegriffenen Marke
RAINBOW MERMAID
und den Widerspruchsmarken
sowie
Mermaid
in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 29, 30 und 32.
1. Die Vergleichswaren und -dienstleistungen richten sich an breite Verkehrskreise,
nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 –
Matratzen Concord/Hukla)
als
auch
an
den
Lebensmittel-
und
Gastronomiefachhandel.
2. Nach der Registerlage beanspruchen die Vergleichsmarken jeweils die Waren
Klasse 29: Fisch (nicht lebend); Gallerten [Gelees]; konserviertes Obst;
konserviertes Gemüse; getrocknetes Obst; getrocknetes Gemüse;
gekochtes Obst; gekochtes Gemüse; Speiseöle; Speisefette; Eier.
Insoweit besteht mithin Warenidentität. Inwieweit und zu welchem Grad die weiteren
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen als markenrechtlich
ähnlich zu werten sind, kann offenbleiben, weil die angegriffene Marke selbst im
Bereich identischer Waren einen noch ausreichenden Zeichenabstand zu den
Widerspruchsmarken einhält.
3. Mit der Markenstelle geht der Senat von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarken aus.
Die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke wird durch ihre Eignung bestimmt,
sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Mittel zur Unterscheidung
der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten
Verkehrskreisen einzuprägen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 19 – Wunderbaum II;
GRUR
2016,
Rn.
–
BSA/DSA
DEUTSCHE
SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Diese Eignung fehlt oder ist zumindest
erheblich eingeschränkt, wenn die Marke einen die geschützten Waren und/oder
Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die
fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt (BGH
GRUR 2015, 1127 Rn. 10 - ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure).
Bei der Bestimmung des Grads der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten
Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die
Marke von Hause aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die
Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke,
der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten
Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke
als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. u. a. EuGH
GRUR Int 1999, 734 – Lloyd; BGH GRUR 2013, 833 Rn. 41 – Culinaria/Villa
Culinaria).
Selbst wenn das Verständnis des englischen Worts „Mermaid“ im angesprochenen
inländischen Verkehr unterstellt wird, ist sein Begriffsgehalt „Meerjungfrau“ nicht
beschreibend für die von den Widerspruchsmarken beanspruchten Waren und
Dienstleistungen. Allenfalls löst er - markenrechtlich unbeachtliche - Assoziationen
zu „Meer, Geschöpfe aus dem Meer“ aus und deutet damit möglicherweise die
schwerpunktmäßige Ausrichtung der so bezeichneten Lebensmittel und
gastronomischen Angebote auf Fisch bzw. Meerestiere an. Um dem Begriff diese
Aussage zu entnehmen, bedarf es
jedoch gewisser
interpretatorischer
Überlegungen, die ihn nicht auf eine reine Sachangabe reduzieren lassen. Ein
bloßes Hervorrufen von Assoziationen oder Vermutungen hinsichtlich möglicher
Merkmale der betroffenen Waren genügt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
nicht für die Annahme eines sachbeschreibenden Zusammenhangs zwischen
Zeichen und zugrundeliegenden Waren bzw. Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR
Int. 2012, 754 Rn. 79 - Linea Natura m. w. N.). Damit ist eine Beschränkung des
Schutzumfangs der Widerspruchsmarken nicht gerechtfertigt. Ebenso wenig kommt
eine Steigerung ihrer Kennzeichnungskraft in Betracht. Eine solche wurde weder
explizit geltend gemacht, noch ergeben sich hierfür aus den im Rahmen des
Benutzungsnachweises vorgelegten Unterlagen relevante Anhaltspunkte.
4. Zwar bedarf es bei Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft
eines deutlichen Abstands der sich gegenüberstehenden Zeichen, um eine
Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. Diesen hält die angegriffene Marke
zu beiden Widerspruchsmarken jedoch ausreichend ein.
a. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden
Kennzeichen grundsätzlich als Ganzes zu berücksichtigen und
in
ihrem
Gesamteindruck miteinander zu vergleichen (vgl. BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 –
RETROLYMPICS; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012,
1040 Rn. 25 –pjur/pure; GRUR 2012, 930 Rn. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012,
64 Rn. 15 –Maalox/Melox-GRY), da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie
ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden
Betrachtungsweise zu unterwerfen.
Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen
ist nach
ihren
Übereinstimmungen im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt
zu beurteilen, weil Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in
bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR
Int. 2010, 129 Rn. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH
GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS; GRUR 2020, 870 Rn. 58 –
INJEKT/INJEX). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig
bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH a. a.
O. Rn. 58 – INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-Apotheke/Medico
Apotheke).
b. In der Gesamtheit unterscheidet sich die angegriffene Marke von beiden
Widerspruchszeichen durch ihren Bestandteil „RAINBOW“, der in keiner der älteren
Marken eine Entsprechung findet. Die Widerspruchsmarke 30 2019 008 576 setzt
sich zudem durch
ihre grafische Ausgestaltung und
ihre zusätzlichen
Wortbestandteile „Select True Seafood“ weiter ab. Im Gesamtvergleich weisen die
Marken damit deutliche Unterschiede auf.
c. Zwar zwingt der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks nicht dazu,
die Kollisionsmarken ausschließlich in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen.
Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, dass ein oder mehrere Bestandteile eines
zusammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit
eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. EuGH
GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 14 –
Maalox/Melox-GRY; GRUR 2009, 484 Rn. 32 – METROBUS). Voraussetzung
hierfür wäre jedoch, dass die anderen Bestandteile für die angesprochenen
Verkehrskreise weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck
nicht mitbestimmen, so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden
können (BGH a. a. O. Rn. 15 – Maalox/Melox- GRY). Beschreibende Bestandteile
sind dabei nicht von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit
ausgenommen
(vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 49 – Hansson
[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]).
aa. In klanglicher Hinsicht gilt dabei der in ständiger Rechtsprechung anerkannte
Erfahrungssatz, dass der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und
kürzester Bezeichnungsform prägende Bedeutung beimisst (vgl. st. Rspr. u. a. BGH
GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; GRUR 2008, 903 Rn. 25 - SIERRA
ANTOGUO; GRUR 2014, 378 Rn. 39 - OTTO CAP). Ausgehend hiervon ist zwar
anzunehmen, dass beide Widerspruchsmarken mit „Mermaid“ wiedergegeben
werden, weil in klanglicher Hinsicht sowohl die Grafik der Widerspruchsmarke
30 2019 008 576 als auch ihre glatt beschreibenden Elemente „Select True
Seafood“ in den Hintergrund treten.
Dies trifft jedoch nicht für den Begriff „RAINBOW“ der angegriffenen Marke zu. Das
englische Wort für „Regenbogen“ ist für die beschwerdegegenständlichen Waren
nicht beschreibend. Hier gilt das oben unter 3. Ausgeführte entsprechend. Lediglich
eine mögliche Assoziation zu „Regenbogen(farben)“ bzw. zum gleichlautenden
Adjektiv „regenbogenfarben“ und damit einer gewissen Buntheit oder gar, wie die
Beschwerdeführerin anführt, zum Symbol der LGBTQ+-Community für Vielfalt und
Akzeptanz genügt für die Annahme einer unmittelbar beschreibenden Angabe nicht.
Weder werden die betroffenen Waren üblicherweise farbig gestaltet und damit
beworben noch
ist ein bestimmtes Lebensgefühl oder gesellschaftliches
Werteverständnis ein Merkmal von Lebensmitteln. Folglich kann von einem
Zurücktreten des Bestandteils
„RAINBOW“
innerhalb der angegriffenen
Kombinationsmarke
nicht
ausgegangen werden.
Vielmehr
ist
er
kennzeichenrechtlich gleichgewichtig mit dem nachfolgenden Begriff „MERMAID“,
der damit den klanglichen Gesamteindruck der Marke nicht alleine zu prägen
vermag (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn.
402 f, 407). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Verkehr die
angegriffene Marke als gesamtbegrifflichen Ausdruck
im Sinne
von
„Regenbogen(farbige) Meerjungfrau“ versteht und schon aufgrund dieser
semantischen Verbindung keine Veranlassung hat, sich nur an einem Teil des
Gesamtbegriffs zu orientieren. Denn auch wenn mit der Beschwerdeführerin davon
ausgegangen würde, dass dem inländischen Verkehr der englische Begriff
„MERMAID“ nicht vertraut ist, gibt es keinen Grund für ihn, den Bestandteil
„RAINBOW“ bei der klanglichen Wiedergabe wegzulassen, zumal dieser am
Zeichenanfang steht und auch in Schriftart und Größe dem nachfolgenden
„MERMAID“ ebenbürtig ist.
Die klanglichen Unterschiede der Vergleichszeichen bestehen damit nicht nur in der
Länge des jeweiligen Klangbildes – das der jüngeren Marke ist mit vier Silben
doppelt so lang wie das der jeweils zweisilbigen Widerspruchsmarken -, sondern
zusätzlich am Wortanfang, der im allgemeinen stärkere Beachtung findet als die
übrigen Markenteile (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 292).
Die Übereinstimmung in den beiderseitigen Bestandteilen „MERMAID“ bzw.
„Mermaid“ vermag damit allenfalls eine unterdurchschnittliche klangliche Ähnlichkeit
zu bewirken. Die insoweit abweichende Einschätzung der Beschwerdekammer des
EUIPO als „überdurchschnittlich ähnlich“ in einem Verfahren, in dem aus den
hiesigen Widerspruchsmarken gegen eine mit der angegriffenen Marke
zeichenidentische Unionsmarke vorgegangen worden ist, veranlasst zu keiner
anderen Beurteilung. Zum einen hängt die Feststellung des Grades der
Zeichenähnlichkeit
von
verschiedenen Faktoren ab, wie etwa
vom
Verkehrsverständnis, in klanglicher Hinsicht zudem von den vorherrschenden
Aussprachemodalitäten, so dass die den Entscheidungen zugrundeliegenden
Sachverhalte schon tatsächlich nicht vergleichbar sind. Zum anderen ist die
Entscheidung über die Verwechslungsgefahr eine (an das Gesetz) gebundene
Entscheidung, für die Beurteilungen anderer Gerichte und Spruchkörper rechtlich
nicht bindend sein können. Der EuGH hat wiederholt
festgestellt, dass
Entscheidungen zu Unionsmarken und nationalen Marken jeweils im Rahmen
autonomer Rechtssysteme ergehen, deren Anwendung voneinander unabhängig ist
(st. Rspr. zur fehlenden Bindung von Voreintragungen bzw. Entscheidungen über
die Schutzfähigkeit von Marken, vgl. u. a. EuGH MarkenR, 2013, 439 Rn. 35 – medi;
GRUR Int. 2014, 161 Rn. 48 - Rivella International/HABM (BASKAYA); GRUR 2018,
1146 Rn. 72 – NEUSCHWANSTEIN). Gleiches muss für die im markenrechtlichen
Kollisionsverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen des Vorliegens oder
Nichtvorliegens von Verwechslungsgefahr gelten. Demnach kann die von der
Widersprechenden in Bezug genommene Entscheidung der Beschwerdekammer
des EUIPO weder eine rechtliche Bindung, noch auch nur eine Indizwirkung
entfalten.
bb. Auch in schriftbildlicher Hinsicht wirkt sich bereits das Element „RAINBOW“
innerhalb der angegriffenen Marke ausreichend verwechslungshindernd aus. Hinzu
tritt im Hinblick auf den Widerspruch aus der älteren Marke 30 2019 008 576
insbesondere deren Grafik, die den bildlichen Gesamteindruck maßgeblich
mitbestimmt und von dem der angegriffenen reinen Wortmarke signifikant abhebt.
cc. Begrifflich sind zwar, sofern man davon ausgeht, dass das englische „Mermaid“
vom inländischen Verkehr verstanden wird, gewisse Annäherungen gegeben,
gleichwohl sind die jeweiligen Sinngehalte „Regenbogen Meerjungfrau“ und
„Meerjungfrau“ keine Synonyme, die unmittelbare begriffliche Verwechslungen
dergestalt befürchten lassen, dass der Verkehr das eine Zeichen intuitiv für das
andere hält (zu den strengen Voraussetzungen einer unmittelbaren begrifflichen
Zeichenähnlichkeit vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 314).
d. Damit fehlt es auf jeder Wahrnehmungsebene an einer ausreichenden
Zeichenähnlichkeit für eine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Selbst für die von
der Widersprechenden angeführte komplexe Ähnlichkeit, deren Anwendbarkeit
bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist (vgl. BGH GRUR 2023, 1293, Rn. 16 f -
Silver Horse/Power Horse), reicht die in nur einem übereinstimmenden Bestandteil
bestehende Gemeinsamkeit angesichts des weiteren, nicht zu vernachlässigenden
Elements „RAINBOW“ nicht aus.
5. Dies gilt auch für eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklicher Verbindung
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG. Die vorliegend zu beurteilende
Konstellation lässt nach keiner der von der Rechtsprechung für diese Form der
Verwechslungsgefahr entwickelten Fallgruppen den Schluss zu, dass die als
verschieden erkannten Kollisionsmarken aufgrund
ihrer Gemeinsamkeiten
irrtümlicherweise demselben Unternehmen oder wirtschaftlich und/oder
organisatorisch miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet werden (vgl.
BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 35. Edition, § 9 Rn. 72ff.).
a. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist nicht zu
befürchten. Es ist schon fraglich, ob die beiden Widerspruchsmarken, wie von der
Beschwerdeführerin vorgetragen, überhaupt als Zeichenserie wahrgenommen
werden und nicht eher als ein- und dieselbe Marke, die alternativ sowohl in ihrer
grafischen Ausgestaltung als auch - insbesondere auf den im Rahmen des
Benutzungsnachweises vorgelegten Rechnungen und sonstigen Unterlagen - nur
mit ihrem Wortelement verwendet wird. Die Existenz weiterer Zeichen, die auf dem
Begriff „Mermaid“ als Stammbestandteil aufbauen und eine Zeichenserie bilden
würden, ist nicht dargelegt. Daher liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür
vor, dass diesem Begriff die notwendige Hinweiswirkung auf die Widersprechende
zukommt (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 531). Im Übrigen
wirkt die angegriffene Marke durch den abweichenden Bestandteil „RAINBOW“
nicht wie eine weitere Marke der Widersprechenden. Hiergegen spricht sein eigener
kennzeichnender Gehalt, seine größen- und schriftmäßig gleichwertige Gestaltung
sowie seine Positionierung am Zeichenbeginn, was sämtlich nicht typisch ist für eine
Wortbildung
im
Rahmen
einer
Zeichenserie
(vgl.
Hacker
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 548).
b. Eine mittelbar begriffliche Verwechslungsgefahr, die dann in Betracht kommt,
wenn die Marken über ähnliche Begriffsgehalte verfügen und wie branchenübliche
Abwandlungen für verschiedene Produktserien desselben Unternehmens wirken,
scheidet ebenfalls aus. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden lässt die
Kombination aus zwei kennzeichenrechtlich gleichwertigen Begrifflichkeiten auf
Seiten der
jüngeren Marke nicht den Gedanken an eine
typische
Zweitmarkenbildung aufkommen. Soweit sie eine solche darin sieht, dass der
Bestandteil „RAINBOW“ für einen Hinweis auf eine spezielle Produktlinie für oder in
Kooperation mit Mitgliedern der LGBTQ+-Community bzw. zur werbehaften
Sympathiebekundung desselben Unternehmens gehalten werde, kann ihr nicht
gefolgt werden. Im Bereich der hier maßgeblich betroffenen Lebensmittel ist eine
Branchenübung
dahingehend,
dass
Produktlinien
nach
bestimmten
gesellschaftlichen Gesinnungen der Anbieter oder Käufer unterschieden oder
danach ausgerichtet werden, nicht feststellbar. Abgesehen davon zeigen auch die
von der Widersprechenden vorgelegten, andere Branchen betreffenden
Verwendungsbeispiele nur eine
regenbogenbunte Einfärbung von Waren,
insbesondere von Bekleidung, oder entsprechend bunt gestaltete Firmenlogos,
nicht aber die Verwendung des Wortes „RAINBOW“ als Bezeichnung für einzelne
Produkt(unter)sortimente.
c. Eine Verwechslungsgefahr
im weiteren Sinne aufgrund selbständig
kennzeichnender Stellung scheitert schließlich am Vorliegen der hierfür
notwendigen besonderen Umstände, nämlich an der fehlenden Kombination des mit
der älteren Marke 30 2013 022 877 übereinstimmenden bzw. des die
Widerspruchsmarke 30 2019 008 576 prägenden Elements „MERMAID“ mit einem
unternehmensbezogenen Hinweis auf die Inhaberin der jüngeren Marke. Nur unter
diesen besonderen Voraussetzungen kann die Übereinstimmung in nur einem
einzelnen, nicht prägenden Bestandteil einer mehrgliedrigen Marke zu einer
Verwechslungsgefahr führen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9
Rn. 493, 503). Andernfalls würde die Regel, dass bei der Prüfung der
Verwechslungsgefahr die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu
vergleichen sind, weil im Normalfall der Durchschnittsverbraucher eine Marke als
Ganzes wahrnimmt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – THOMSON LIFE), zur
Ausnahme und der Ausnahmefall, dass ein Bestandteil eines mehrgliedrigen
Zeichens, ohne dass es dieses prägt, kollisionsbegründend wirkt, zur Regel (vgl.
BGH GRUR 2013, 833. Rn. 50 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2026, 426, Rn.
113 f - H 15/Hecht H 15). Ein besonderer Umstand, der letzteres rechtfertigt, ist
nach
geltender
Rechtsprechung
nur
bei
Kombinationen
mit
Unternehmenskennzeichen oder sonstigen unternehmensbezogenen Zeichen, wie
etwa einer bekannten Marke oder dem Stammbestandteil einer Zeichenserie des
jüngeren Markeninhabers, anzunehmen, weil nur dann erfahrungsgemäß davon
auszugehen ist, dass der Verkehr in einem daneben enthaltenen, selbständig
kennzeichnenden Bestandteil die eigentliche Produktkennzeichnung erblickt (vgl.
BGH GRUR 2008, 258, Rn. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2012,
635, Rn. 29 - METRO/ROLLER's Metro). Der zusätzliche Bestandteil „RAINBOW“
innerhalb
der
jüngeren Marke
ist
vorliegend
jedoch
weder
Unternehmenskennzeichen noch Stammbestandteil
ihrer
Inhaberin, sondern
gleichrangig kennzeichnender Markenbestandteil. Bei einer solchen Konstellation
ist die Annahme eines gemeinsamen betrieblichen Ursprungs nicht naheliegend
und ein Abweichen vom Grundsatz der Maßgeblichkeit der Marke als Ganzes nicht
gerechtfertigt. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der
Widersprechenden
in
Bezug
genommenen
Entscheidung
des
Bundespatentgerichts in Sachen 30 W (pat) 561/13 – PRAXIS vital/VITAL. Soweit
darin die Löschung der jüngeren Marke angeordnet worden ist, beruhte dies auf der
Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr infolge einer Prägung der
angegriffenen Marke durch den Bestandteil „vital“ im Bereich identischer oder
hochgradig ähnlicher Waren. Eine weitergehende Löschung unter dem
Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr aufgrund selbständig kennzeichnender
Stellung wurde hingegen abgelehnt, wobei in diesem Zusammenhang ausdrücklich
die o. g. besonderen Umstände als erforderlich festgestellt worden sind (vgl. Ziffer
3. der Entscheidung).
Sonstige Fälle der Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung sind nicht
ersichtlich; die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
II. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen
Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Fehlhammer
Rohlff