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BPatG Beschluss vom 22.07.2026 – 28 W (pat) 554/22

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:220726B28Wpat554.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 554/22 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2019 021 889

ECLI:DE:BPatG:2026:220726B28Wpat554.22.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. Juli 2026 durch die Vorsitzende Richterin Lachenmayr-Nikolaou, die Richterin

Kriener und den Richter Schmid

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 21. Juli 2022 aufgehoben, soweit der

Widerspruch hinsichtlich der Waren der Klasse 7 „elektrisch

betätigte Werkzeuge, nämlich für die Fahrzeugreparatur“,

der Waren der Klasse 8

„Schlüssel

[Werkzeuge];

Inbusschlüssel [handbetätigte Werkzeuge]; handbetätigte

Knarren

[Werkzeuge]; Bohrwerkzeuge

[handbetätigte

Werkzeuge],

nämlich

für

die

Fahrzeugreparatur;

Schraubenzieher [handbetätigte Werkzeuge]; Knarrenhebel

[handbetätigte Werkzeuge]; Greifwerkzeuge [handbetätigte

Werkzeuge]; Spannratschen [handbetätigte Werkzeuge];

handbetätigte Werkzeuge

und Geräte

für

die

Fahrzeugreparatur; handbetätigte Werkzeuge

für die

Fahrzeugreparatur; sämtliche vorgenannten Waren für die

Fahrzeugreparatur“ sowie der Waren der Klasse 12

„Sicherheitsgeräte und -anlagen für Fahrzeuge; Teile und

Zubehör für Landfahrzeuge, ausgenommen Rahmen oder

Chassis; Radnaben für Fahrräder; Bauteile von Fahrrädern;

akustische Warnsysteme für Fahrräder“ zurückgewiesen

worden ist. Wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke

000 287 854 wird die Löschung der angegriffenen Marke

30 2019 021 889 für diese Waren angeordnet.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 20. September 2019 angemeldete Wortmarke

GRANITE

ist am 20. November 2019 unter der Nummer 30 2019 021 889 für die Waren und

Dienstleistungen der

Klasse 6:

Werkzeugkoffer [leer];

Klasse 7:

Dynamos für Fahrräder; elektrisch betätigte Werkzeuge;

Klasse 8:

Schlüssel [Werkzeuge]; Inbusschlüssel [handbetätigte Werkzeuge]; handbetätigte

Knarren [Werkzeuge]; Radschlüssel [handbetätigte Werkzeuge]; Gewindeschneider

[handbetätigte Werkzeuge]; Gewindeformer

[handbetätigte Werkzeuge];

Bohrwerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge], nämlich für die Fahrzeugreparatur;

Schraubenzieher

[handbetätigte Werkzeuge]; Knarrenhebel

[handbetätigte

Werkzeuge]; Greifwerkzeuge

[handbetätigte Werkzeuge]; Spannratschen

[handbetätigte Werkzeuge]; Drehmomentschlüssel; handbetätigte Werkzeuge und

Geräte

für die Fahrzeugreparatur; handbetätigte Werkzeuge

für die

Fahrzeugreparatur;

Klasse 9:

Satellitennavigationsgeräte für Fahrräder; Geschwindigkeitsmesser für Fahrräder;

Computer zur Verwendung mit Fahrrädern; GPS-Geräte zur Verwendung mit

Fahrrädern; Drehmomentmesser; Mess-, Ausrichtungs- und Kalibrierinstrumente;

Waagen; elektronische Schiebelehren;

Klasse 11:

Dynamoleuchten

für Fahrräder; Scheinwerfer

für Fahrräder; Lampen

für

Fahrtrichtungsanzeiger

für Fahrräder; Beleuchtung und Lichtreflektoren

für

Fahrzeuge;

Klasse 12:

Anhänger zum Transport von Fahrrädern; Kinderanhänger

für Fahrräder;

Sicherheitsgeräte und - anlagen für Fahrzeuge; Kleinteile für Fahrzeugbremsen;

Lenkräder; Räder und Reifen sowie Gleisketten für Fahrzeuge; Teile und Zubehör für

Landfahrzeuge, ausgenommen Rahmen oder Chassis; Bremshebel für Fahrräder;

Kettenschutz für Fahrräder; Lenkergriffe für Fahrräder; Kippständer für Fahrräder;

Metallklingeln für Fahrräder; Stoßdämpfer für Fahrräder; Räder für Fahrräder;

Bremsgriffe für Fahrräder; Radaufhängungssysteme für Fahrräder; Fußriemen für

Fahrräder; Tragegestelle für Fahrräder; Gepäckträgertaschen für Fahrräder; Kurbeln

für

Fahrräder; Schläuche

für

Fahrräder; Drehgriffe

Wasserflaschenhalterung

für

Fahrräder; Sattelüberzüge

für

für

Fahrräder;

Fahrräder;

Fahrtrichtungssignale für Fahrräder; Sättel für Fahrräder; Radnaben für Fahrräder;

Kettenschaltungen für Fahrräder; Lenker für Fahrräder; Kettenblätter für Fahrräder;

Freilaufräder für Fahrräder; Kindersitze für Fahrräder; Rollenketten für Fahrräder;

Wasserflaschenhalter

für Fahrräder; Fahrtrichtungsanzeiger

für Fahrräder;

Gepäckträger für Fahrräder; Schutzbleche für Fahrräder; Antriebsstränge für

Fahrräder; Bremskabel für Fahrräder; Zahnräder für Fahrräder; Gepäcktaschen für

Fahrräder; Sattelstützen für Fahrräder; Zahnradübersetzungen für Fahrräder;

Stützräder für Fahrräder; Speichenschutz für Fahrräder; Bauteile von Fahrrädern;

Spindeln von Fahrrädern; Sissybars [Rückenlehnen] für Fahrräder; Schlauchlose

Reifen für Fahrräder; Spritzschutz [Schmutzfänger] für Fahrräder; angepasste Hüllen

für Fahrräder; hydraulische Scheibenbremsen

für Fahrräder; akustische

Warnsysteme für Fahrräder; Ketten [Teile von Fahrrädern]; Sättel für Fahrräder oder

Motorräder; Sattel;

Klasse 21:

Wasserflaschen für Fahrräder;

Klasse 35:

Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Online-

Einzelhandelsdienstleistungen

in

Bezug

auf

Sportausrüstung; Online-

Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrradzubehör

als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte

Markenregister eingetragen worden.

Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2025 hat der Markeninhaber ein neues Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt und darin jeweils die Waren der Klasse 7 und

der Klasse 8 gefasst wie folgt (die nachträglichen Änderungen sind jeweils

unterstrichen):

Klasse 7:

Dynamos für Fahrräder; elektrisch betätigte Werkzeuge, nämlich für die Fahrzeugreparatur;

Klasse 8:

Schlüssel [Werkzeuge]; Inbusschlüssel [handbetätigte Werkzeuge]; handbetätigte Knarren

[Werkzeuge]; Radschlüssel [handbetätigte Werkzeuge]; Gewindeschneider [handbetätigte

Werkzeuge]; Gewindeformer [handbetätigte Werkzeuge]; Bohrwerkzeuge [handbetätigte

Werkzeuge], nämlich

für die Fahrzeugreparatur; Schraubenzieher

[handbetätigte

Werkzeuge]; Knarrenhebel [handbetätigte Werkzeuge]; Greifwerkzeuge [handbetätigte

Werkzeuge]; Spannratschen

[handbetätigte Werkzeuge]; Drehmomentschlüssel;

handbetätigte Werkzeuge und Geräte für die Fahrzeugreparatur; handbetätigte Werkzeuge

für die Fahrzeugreparatur; sämtliche vorgenannten Waren für die Fahrzeugreparatur.

Die übrigen Waren und Dienstleistungen sind unverändert.

Gegen die Eintragung der am 20. Dezember 2019 veröffentlichten Marke hat die

Widersprechende aus ihrer seit dem 26. Juni 1998 unter der Registernummer

000 287 854 eingetragenen Unionsmarke

GRANIT

am 18. März 2020 Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz

für die Waren der

Klasse 6:

Schlösser, insbesondere Vorhangschlösser und Zweiradschlösser.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 8. Juli 2020 die

Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erhoben.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2022 hat die Markenstelle für Klasse 12 den Widerspruch

zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass auf die im Schriftsatz vom 8. Juli 2020

zulässigerweise erhobene Nichtbenutzungseinrede des Inhabers der angegriffenen

Marke die Benutzung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nicht hinreichend glaubhaft

gemacht worden sei. Zwar sei die Art und die Form der Verwendung der Marke aus

den von der Widersprechenden eingereichten Broschüren zu erkennen.

Unerlässlich seien aber auch Angaben zum Benutzungsumfang. Soweit die

Widersprechende in der eidesstattlichen Versicherung die Umsätze, die sie mit den

mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten Waren erzielt habe, für die Jahre

2014 bis 2019 zusammengefasst, also nicht nach Jahren aufgeschlüsselt, genannt

habe, könne diesen Angaben nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine

ernsthafte Benutzung entnommen werden. Wegen der bloß zusammenfassenden

Bekanntgabe der Umsatzzahlen könne nicht mit hinreichender Sicherheit

ausgeschlossen werden, dass diese nur jeweils am Anfang oder am Ende des

genannten Zeitraums erzielt worden seien. Die Umsätze seien nach ihrer absoluten

Höhe auch nicht so hoch, dass von vorneherein ausgeschlossen werden könnte,

dass sie nur in einem einzigen Jahr des angegebenen Zeitraums der Jahre 2014

bis 2019 erzielt worden seien. Zum Benutzungsumfang der Waren ließen sich keine

eindeutigen Feststellungen treffen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie widerspricht der

Markenstelle in deren Bewertung der eingereichten Benutzungsunterlagen. Sie

verweist insbesondere auf die bereits im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt eingereichten Schriftsätze und Unterlagen und

führt aus, die

Widerspruchsmarke sei im relevanten Zeitraum vom 20. September 2014 bis zum

19. September 2019 umfangreich für die Ware „Schlösser“ benutzt worden. Bei der

Widersprechenden handele es sich um ein bereits im Jahr 1924 gegründetes

bekanntes und global agierendes Unternehmen, dessen Produkte im Bereich der

Sicherheitstechnik für ihre Qualität geschätzt würden, das Standards setze in

Sachen Sicherheit in den Unternehmensbereichen Sicherheit Zuhause, mobile

Sicherheit und Objektsicherheit und das die Produkte für die Bedürfnisse privater

und gewerblicher Nutzer stetig weiterentwickele. Zur Benutzung der

Widerspruchsmarke verweist die Widersprechende erneut auf ihre Webseite

(https://www.a....com/ger/Objektsicherheit /Vorhangschlösser/ Granit). Unter der

Marke „GRANIT“ werde eine Reihe von Schlössern angeboten, die in der

Versicherungsbranche regelmäßig in hohe Klassen eingestuft würden und zu den

weltweit sichersten Vorhangschlössern gehörten. Die Widersprechende führt weiter

aus, dass eine Benutzung der Marke in Deutschland ausreichend sei, da der

deutsche Markt einen erheblichen Teil des EU-Gesamtmarktes ausmache. Was den

Umfang der Benutzung angehe, sei mit Nennung von Umsatzzahlen „pro Jahr“ in

den Jahren 2014 bis 2019 in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, anders

als die Markenstelle meine, ausreichend angegeben worden, dass in den Jahren

2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 jeweils diese Jahresumsätze erzielt worden

seien. Eine Differenzierung nach der Art der Schlösser, insbesondere eine

Unterscheidung nach Vorhangschlössern und Zweiradschlössern, sei nicht

notwendig, da insoweit Gleichartigkeit vorliege. Die Widersprechende habe zudem

zahlreiche Rechnungen für die Jahre 2014 bis 2019 vorgelegt, auch die Art und

Form der Benutzung sei den eingereichten Katalogen bzw. Katalogteilen zu

entnehmen. Die weiter übermittelten Fotografien zeigten zudem die Präsentation

der Marke und wie die GRANIT-Schlösser verkauft würden. Somit sei die

Verwendung des Zeichens im relevanten Benutzungszeitraum für Deutschland in

ausreichendem Maße nach Umfang und Art der Benutzung nachgewiesen worden.

Aufgrund einer hochgradigen Ähnlichkeit der Zeichen sowie Identität bzw. einer

hochgradigen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen bestehe bei

durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von

Verwechslungen. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handele es sich um

den

durchschnittlich

informierten,

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbraucher

sowie

Fachverkehrskreise wie

beispielsweise

Handwerker. Der Aufmerksamkeitsgrad sei je nach Art der konkreten Waren oder

Dienstleistungen unterschiedlich hoch. Angesichts einer nahezu identischen

Übereinstimmung der Wortzeichen GRANITE und GRANIT sei von einer

hochgradigen klanglichen und schriftbildlichen Ähnlichkeit auszugehen, auch

begrifflich bestehe Identität.

Ebenso

liege

Identität bzw. eine hochgradige Ähnlichkeit der sich

gegenüberstehenden Waren vor. Die Waren der Klasse 6 „Werkzeugkoffer [leer]“

seien hochgradig ähnlich zu „Schlössern“, da die darin aufbewahrten und

transportierten Werkzeuge oftmals hohe Werte aufwiesen und in der Regel durch

ein Schloss gesichert würden. Dementsprechend existierten zahlreiche Schlösser

speziell für Werkzeugkoffer. Zudem biete ein bekanntes Unternehmen sowohl

Werkzeugkoffer als auch Vorhangschlösser an und deren Werkzeugkoffer würde

entsprechende Ösen

für ein Vorhangschloss aufweisen (vgl. Firma S…).

Ebenso seien die „Dynamos für Fahrräder“ der Klasse 7 und die von den Klassen

11 und 21 umfassten "Dynamoleuchten für Fahrräder; Scheinwerfer für Fahrräder;

Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrräder; Beleuchtung und Lichtreflektoren

für Fahrzeuge; Wasserflaschen für Fahrräder" zu den Widerspruchswaren

hochgradig ähnlich, da in Fahrradgeschäften Dynamos und Beleuchtungsartikel

unmittelbar neben Fahrradschlössern angeboten würden und auch eine

gemeinsame betriebliche Herkunft aufwiesen. So würde beispielsweise ein

Unternehmen Schlösser, Dynamos und auch Beleuchtung anbieten (vgl. Firma

T…). Auch die mit den Fahrrädern fest verbundenen Bestandteile oder die

Zubehör- und Zusatzelemente für Fahrräder der Klasse 12 sowie diejenigen der

Klasse 9 „Satellitennavigationsgeräte für Fahrräder; Geschwindigkeitsmesser für

Fahrräder; Computer zur Verwendung mit Fahrrädern; GPS-Geräte zur

Verwendung mit Fahrrädern; Drehmomentmesser; Mess-, Ausrichtungs- und

Kalibrierinstrumente; Waagen; elektronische Schiebelehren“ der angegriffenen

Marke seien hochgradig ähnlich zu den Widerspruchswaren, da sie die identische

Herkunftsstätte aufweisen würden. Denn auch diese würden in – zum Teil sehr

kleinen und überschaubaren – Fahrradläden und von Fahrradhändlern unmittelbar

nebeneinander angeboten werden und hätten identische Herkunftsstätten (vgl. die

Firma R…).

In Bezug auf die angegriffenen Waren der Klasse 9 führe der Umstand, dass es sich

bei den Widerspruchswaren der Klasse 6 nicht um elektrische Schlösser handele,

nicht zu einer Unähnlichkeit. Denn zwischen mechanischen und elektrischen

Schlössern bestehe Ähnlichkeit, da sie demselben Zweck dienten und in denselben

Fachgeschäften für Zugangskontrollartikel und -installationen zu finden seien. Sie

würden zueinander in Konkurrenz stehen, da die maßgeblichen Verkehrskreise sich

entweder für manuelle oder für elektronische Schlösser entscheiden könnten.

Die Widersprechende trägt weiter vor, dass nach der Rechtsprechung zwischen den

angegriffenen Dienstleistungen eines Einzelhändlers (Klasse 35) und den Waren

als Gegenstand des Einzelhandels eine Ähnlichkeit anzunehmen sei, da sie in

einem notwendigen Ergänzungsverhältnis zueinander stünden. schränkt.

Die

vorgenommene Beschränkung

des Verzeichnisses

durch

die

Beschwerdegegnerin verstärke die bestehende Ähnlichkeit zwischen den sich

gegenüberstehenden Waren eher, da durch die Beschränkung offensichtlich werde,

dass sämtliche Werkzeuge der Fahrzeug- und mithin auch der Zweiradreparatur,

wie beispielsweise auch der von dem Inhaber der angegriffenen Marke dargestellte

Drehmomentschlüssel, dienen würden.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 vom 21. Juli 2022 aufzuheben

und wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 000 287 854 die

Löschung der angegriffenen Marke 30 2019 021 889 anzuordnen.

Sie hat ursprünglich hilfsweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

beantragt. Mit Schriftsatz vom 24. September 2025 hat sie dem Übergang in das

schriftliche Verfahren zugestimmt.

Der Inhaber der angegriffenen Marke stellt den Antrag,

die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht sei der Beschluss der Markenstelle nicht zu beanstanden.

Der Markeninhaber hatte zunächst im Beschwerdeverfahren eine rechtserhaltende

Benutzung für den Warenbereich der „Vorhangschlösser“ zuerkannt, mit Schriftsatz

vom 21. Juli 2023 die Benutzung auch für „Vorhangschlösser“ erneut wieder

bestritten (dort Ziffer 3.) und schließlich mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2025 eine

Benutzung der Widerspruchsmarke für „Vorhandschlösser“ unstreitig gestellt,

jedoch

an

dem Bestreiten

einer

rechtserhaltenden Benutzung

für

„Zweiradschlösser“ ausdrücklich festgehalten. Zu den von der Widersprechenden

eingereichten Unterlagen hat er geltend gemacht, die eingereichten Rechnungen

würden sich teilweise nicht auf den Benutzungszeitraum beziehen (MFP 8, 10, 13,

16, 19 und 22), die in weiteren Anlagen teilweise gezeigte Verwendung eines

Zeichens „ABUS Granit X-Plus 540“ sei keine rechtserhaltende Benutzung des

Kennzeichens „Granit“ und zudem werde bestritten, dass die eingereichten

Kataloge überhaupt und in ausreichendem Umfang veröffentlicht worden seien.

Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Benutzung der

Widerspruchsmarken

für

„Vorhangschlösser“

schließlich

von

einer

rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für den Oberbegriff der

„Schlösser“ ausgehe, entspräche dies nicht der von der Widersprechenden selbst

herangezogenen BGH-Rechtsprechung in Sachen INJEKT/INJEX, vielmehr sei von

einer Benutzung der Marke nur für (kleine) Vorhangschlösser auszugehen.

Die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke könne

dahingestellt bleiben, denn angesichts fehlender Warenähnlichkeit sei eine

markenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Die Widersprechende sei

offensichtlich der Auffassung, sich mit der Widerspruchsmarke für (alleinig benutzte)

Vorhangschlösser ein Monopol für sämtliche auf dem Fahrradmarkt angebotenen

Waren erwirkt zu haben. Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden.

Vorhangschlösser seien Schlösser zum Verschließen von Schließvorrichtungen.

Solche Schlösser würden nicht eingebaut, sondern lediglich mit dem Bügel

angehängt. Die angegriffenen Waren der jüngeren Marke in den Klassen 7 und 8,

hinsichtlich derer von Seiten des Senats von einer gewissen Ähnlichkeit

ausgegangen werde, würden sich in ihrer Art, ihrem Verwendungszweck sowie der

tatsächlichen Nutzung aber auch unter Berücksichtigung anderer Faktoren wie der

Vertriebswege

von

den

Vorhangschlössern

unterscheiden.

Andere

Übereinstimmungen als die stoffliche Beschaffenheit seien nicht gegeben, vor allem

sei gerade der jeweilige Verwendungszweck der einander gegenüberstehenden

Waren, unabhängig von der inzwischen vorgenommenen teilweisen Einschränkung

der Waren hinsichtlich ihres Einsatzes zum Zweck der Fahrzeugreparaturen,

verschieden. Dies gelte

insbesondere

für die Waren

„Radschlüssel,

Gewindeschneider, Bohrwerkzeuge, Drehmomentschlüssel,

handbetätigte

Werkzeuge für die Fahrzeugreparatur“. Durch die vollumfängliche Einschränkung

auf den Bereich der Fahrzeugreparatur sei der Unterschied der Waren aber

mittlerweile manifestiert.

Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom

20. August 2025 auf seine vorläufige Auffassung hingewiesen, wonach die –

mittlerweile unstreitig gestellte – Benutzung

im Bereich der Waren der

„Vorhangschlösser“ ausreichend glaubhaft gemacht sein dürfte und davon

ausgehend aufgrund teilweise bestehender Ähnlichkeit der Vergleichswaren,

durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und hochgradiger

Zeichenähnlichkeit die Beschwerde der Widersprechenden in gewissem Umfang

erfolgreich sein dürfte. Mit weiterem Hinweis vom 15. Oktober 2025, den Beteiligten

zugesandt mit Schreiben vom 16. Oktober 2025, hat der Senat sodann mitgeteilt,

dass er die Verwechslungsgefahr insgesamt und insbesondere die Frage der

Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit auch unter Berücksichtigung der weiteren

Ausführungen der Beteiligten in ihren weiteren Schriftsätzen einschließlich der

erklärten Einschränkung des Verzeichnisses noch abschließend prüfen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 MarkenG zulässige Beschwerde der

Widersprechenden ist zum Teil begründet und führt zur Löschung der angegriffenen

Marke

im

tenorierten Umfang, weil diesbezüglich zwischen den sich

gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG festzustellen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde aber zurückzuweisen, weil

es an einer Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit fehlt.

A.

Da die Anmeldung der streitgegenständlichen Marke am 20. September

2019 und damit nach dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für das hiesige

Widerspruchsverfahren neues Recht anzuwenden (vgl. §158 Abs. 3 MarkenG).

B.

Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls

umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität

oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit

der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise

auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/

ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933

Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2026, 426 Rn. 75 - H 15/Hecht H 15; GRUR

2020, 870 Rn. 25 – Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018,

79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico

Apotheke). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf

den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei

insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu

berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/

ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX). Darüber hinaus können für

die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter

anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die

im Einzelfall

angesprochenen Verkehrskreise und daraus

folgend die zu erwartende

Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser

Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

Nach diesen Grundsätzen

ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von

klanglichen, bildlichen und begrifflichen Verwechslungen zwischen der

angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke im Bereich der im Tenor

genannten, ähnlichen Waren zu besorgen.

1.

Der

Inhaber der angegriffenen Marke hat die Benutzung der

Widerspruchsmarke mit Schriftsatz vom 8. Juli 2020 im Verfahren vor dem DPMA

zulässigerweise bestritten, so dass auf Seiten der Widerspruchsmarke an sich nur

die Waren zu berücksichtigen sind, für die eine rechtserhaltende Benutzung

glaubhaft gemacht worden ist (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG).

Die Einrede der Nichtbenutzung

ist zulässig, nachdem die Unions-

Widerspruchsmarke bereits seit dem 26. Juni 1998 eingetragen und somit seit mehr

als fünf Jahren vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke, dem 20. September

2019, kein Widerspruch gegen sie mehr möglich ist. Damit oblag es der

Widersprechenden grundsätzlich, die wesentlichen Umstände der Benutzung der

Marke nach § 26 MarkenG, insbesondere nach Art, Zeit, Ort und Umfang für den

nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG relevanten Zeitraum vom 20. September 2014

bis 19. September 2019 nachzuweisen.

2.

Nachdem der Markeninhaber eine Benutzung der Widerspruchsmarke für

Vorhangschlösser mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2025, wie übrigens auch bereits

mit Schreiben vom 16. März 2021 und vom 30. Juni 2021 im Amtsverfahren

anerkannt hat, können diese Waren der älteren Marke berücksichtigt werden. Denn

insoweit ist davon auszugehen, dass die Nichtbenutzungseinrede hierfür nicht mehr

aufrechterhalten wird. Die Waren Vorhangschlösser sind mithin dem

Warenvergleich bei der Widerspruchsmarke zugrunde zu legen.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist auf Widerspruchsseite dem

Warenvergleich demgegenüber nicht der Warenoberbegriff der „Schlösser“

zugrunde zu

legen.

Insoweit gebietet nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs der Sinn und Zweck des Benutzungszwangs es, die Marke in

Kollisionsfällen nach Ablauf der Schonfrist so zu behandeln, als sei sie nur für die

konkret benutzten Waren eingetragen. Die gegenteilige Auffassung führe zu einer

nicht zu rechtfertigenden Bevorzugung des Inhabers einer Marke für ein Waren-

oder Dienstleistungsverzeichnis mit einem weit gefassten Oberbegriff gegenüber

demjenigen, der die Eintragung von Anfang an auf die sodann benutzte Ware

beschränkt hat, und im Übrigen auch zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung

der Rechtssicherheit bei der Prüfung, ob eine Kollisionslage vorliegt. Unerheblich

ist, in welchem Umfang die Nichtbenutzung zu einer Löschung führen müsste. Ist

die Marke für einen (weiten) Warenoberbegriff eingetragen, ist sie deshalb auch im

Widerspruchsverfahren so zu behandeln, als sei sie nur für die konkret benutzten

Waren registriert (vgl. BGH GRUR 2026, 426 Rn. 80 - H 15/Hecht H 15 sowie

Beschluss vom 6. Februar 2020, a. a. O., Rn. 34 – INJEKT/INJEX, m. w. N). Damit

ist jedoch nicht gemeint, dass der Schutz der Marke lediglich für das konkret

vertriebene Einzelprodukt mit sämtlichen individuellen Eigenschaften besteht. Der

Schutz erstreckt sich vielmehr auf – nach wirtschaftlicher Betrachtung – gleichartige

Waren (vgl. BGH a. a. O. Rn. 36 – INJEKT/INJEX). An dieser Stelle bedarf es nicht

der Entscheidung, inwieweit diese deutsche Rechtsprechung, die insoweit zwischen

Verfallsverfahren und Kollisionsverfahren differenziert, mit der Rechtsprechung des

EuGH in Einklang steht, nach der von einer rechtserhaltenden Benutzung in Bezug

auf die jeweilige „selbständige Untergruppe“ auszugehen ist (vgl. Ströbele in

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 26 Rn. 329 ff.), da diese

unterschiedlichen Begrifflichkeiten vorliegend

im Ergebnis nicht zu einer

abweichenden Bewertung führen.

Im Streitfall erstreckt sich der Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung auch auf

Fahrradschlösser

in Form von Bügelschlössern. Sowohl bei

(kleinen)

Vorhangschlössern als auch – ausweislich der von der Widersprechenden

eingereichten Unterlagen (Anlagen MFP 42, MFP 43, MFP 44) – bei derartigen

Fahrradschlössern handelt es sich jeweils um Bügelschlösser. Diese Waren weisen

denselben Mechanismus auf und dienen jeweils demselben Zweck der Sicherung.

Demensprechend sind sie als „gleichartige“ Waren im Sinne der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs zu qualifizieren bzw. gehören derselben „Untergruppe“

nach der Rechtsprechung des EuGH, nämlich derjenigen der Bügelschlösser, an.

Da die Widersprechende hinsichtlich der Ware Zweiradschlösser, bezüglich derer

die Nichtbenutzungseinrede aufrechterhalten wurde, lediglich zu Fahrradschlössern

in Form von Bügelschlössern konkret vorgetragen hat (vgl. hierzu insbesondere die

vorgenannten Anlagen MFP 42 – 44 sowie die von der Widersprechenden

vorgelegten Kataloge Anlagen MPF 36 – 38) und nicht zur Benutzung hinsichtlich

weiterer Arten von Fahrradschlössern, erübrigt sich eine gesonderte Feststellung

und Prüfung der Frage der Verwendung der Widerspruchsmarke für (sonstige)

Zweiradschlösser.

Dem Warenvergleich ist daher auf Seiten der Widerspruchsmarke der Warenbegriff

„Bügelschlösser“ zugrunde zu legen, unter den sowohl Vorhangschlösser als auch

Fahrrad-Bügelschlösser fallen.

3.

Ausgehend davon können sich beide Marken

im Umfang der

Löschungsanordnung auf jedenfalls gering ähnlichen Waren begegnen. Dazu

zählen nach Ansicht des Senats diejenigen Waren der angegriffenen Marke, die

ebenso wie die Widerspruchswaren dem (Ver-)Schließen bzw. Sichern dienen,

sowie solche, die als Öffnungs- oder Sperr- und Schließwerkzeuge mit Schlössern,

der Schlossherstellung oder dem professionellen (zerstörungsfreien) Öffnen eines

Schlosses oder dem Anbringen eines Schlosses in einem Zusammenhang stehen.

Im Übrigen besteht eine Unähnlichkeit der Vergleichswaren und -dienstleistungen.

a.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle

erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren

oder Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der

Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die

Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder

Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder

Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle

hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte

aufweisen (EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 15 – CANON; BGH GRUR 2014, 488 Rn.

12 – DESPERADOS/DESPERADO).

Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen

werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen die Annahme einer

Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren oder Dienstleistungen

selbst bei erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von vornherein

ausgeschlossen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 922 – Canon; BGH a. a. O. Rn. 12 –

DESPERADOS/ DESPERADO; GRUR 2014, 378 Rn. 38 – Otto Cap; GRUR 2006,

941 Rn. 13 – TOSCA BLU; BGH GRUR 2007, 321 Rn. 10 COHIBA; BGH GRUR

2008, 714 Rn. 32 – idw).

Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen richten sich an die

breiten Verbraucherkreise und teilweise an die gewerblichen Fachkreise.

b.

Nach den oben genannten Gesichtspunkten sind die Waren der

angegriffenen Marke der Klasse 7 „elektrisch betätigte Werkzeuge, nämlich für die

Fahrzeugreparatur“ zu der Ware „Vorhangschlösser“ bzw. „Bügelschlösser“ der

Widerspruchsmarke gering ähnlich.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Waren eingeschränkt auf die

Verwendung für die Fahrzeugreparatur. Auf die Frage der Warenähnlichkeit hat

diese vom Senat als zulässig erachtete Beschränkung nur dann Einfluss, wenn sie

die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren

in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise

betreffen, wobei es auf dauerhafte charakteristische Kriterien ankommt (vgl. BPatG

Beschluss vom 29. April 1997, 24 W (pat) 158/95 - PROFACE/PROFEX). Der Senat

verkennt nicht, dass mit dieser Einschränkung der Waren für eine bestimmte

Verwendung auch Fahrzeug-Spezialwerkzeuge betroffen sein können, die nur für

diesen zweckgebundenen Einsatz verwendet werden können. Aber ebenso können

unter den Oberbegriff nach wie vor Werkzeuge fallen, die daneben universell

einsetzbar sind und zudem in der Fahrzeugreparatur Verwendung finden. Eine

andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Oberbegriff selbst auf die

Spezialwerkzeuge eingeschränkt wird.

Unter den Oberbegriff der „elektrisch betätigten Werkzeuge“ entfallen mithin auch

Werkzeuge, die in der Fahrzeugreparatur verwendet werden, aber als solche nicht

auf diesen Einsatz beschränkt sind, sondern auch in anderen Bereichen eingesetzt

werden

können,

wie

beispielsweise

etwa

ein

„elektrischer

Schraubenzieher/Schraubendreher“ oder „Aku-Schrauber“. Zwar können die

Werkzeuge in speziellen Fahrzeugreparatur-Sets oder Fahrzeugwerkzeug-Sets

vertrieben werden, aber darin enthaltene Waren werden darüber hinaus in der

Regel auch einzeln verkauft und sind nicht allein für den Einsatz bei der

Fahrzeugreparatur gedacht. Denn eine solche relativ enge Beschränkung des

Einsatzbereichs würde wirtschaftlich häufig wenig Sinn machen.

Ein entsprechender Schraubenzieher wird als Werkzeug bei der Herstellung und

auch zum Instandhalten, Öffnen und Justieren von Schlössern eingesetzt. Die

Hersteller von Schlössern und Vorhangschlössern fertigen in der Regel zu diesen

kompatible Schlüssel und produzieren darüber hinaus auch die Werkzeuge, die zum

Instandhalten, Öffnen und Justieren der Schlösser eingesetzt werden, oder für das

sonstige Öffnen von Schlössern geeignete Werkzeuge. Insoweit handelt es sich bei

diesen Werkzeugen sowie den Vorhang- bzw. Bügelschlössern übereinstimmend

um Waren der Metallverarbeitungsindustrie, die sich in ihrer Beschaffenheit und

ihrer Nutzung gegenseitig ergänzen können. Auch wenn dies für die Beurteilung der

Warenähnlichkeit regelmäßig von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 87), so ist zumindest ergänzend zu

berücksichtigen, dass sich die Waren auch beim Vertrieb begegnen können, soweit

es sich beispielsweise um ein Vorhangschloss bzw. ein Bügelschloss für ein

Fahrrad handelt, zumal es insoweit um einen Vertrieb in Spezialgeschäften für

Fahrräder oder speziellen Abteilungen handelt. Damit bestehen nach Ansicht des

Senats jedenfalls ausreichende Berührungspunkte der Waren, so dass von einer

wenn auch geringen Ähnlichkeit der Vergleichswaren auszugehen ist.

c.

Das oben Ausgeführte trifft entsprechend auf die im Tenor genannten Waren

der Klasse 8 zu

(„Schlüssel

[Werkzeuge];

Inbusschlüssel

[handbetätigte

Werkzeuge]; handbetätigte Knarren [Werkzeuge]; Bohrwerkzeuge [handbetätigte

Werkzeuge], nämlich für die Fahrzeugreparatur; Schraubenzieher [handbetätigte

Werkzeuge]; Knarrenhebel

[handbetätigte Werkzeuge]; Greifwerkzeuge

[handbetätigte Werkzeuge]; Spannratschen

[handbetätigte Werkzeuge];

handbetätigte Werkzeuge und Geräte für die Fahrzeugreparatur; handbetätigte

Werkzeuge für die Fahrzeugreparatur; sämtliche vorgenannten Waren für die

Fahrzeugreparatur“). Zudem können diese mit den Vorhangschlössern in ihrer

Beschaffenheit aus Stahl oder Edelstahl übereinstimmen sowie auch als

Werkzeuge bei der Herstellung von Vorhangschlössern zum Einsatz kommen, so

dass von einer engen Verzahnung der Schlossindustrie und der Werkzeugbranche

und jedenfalls einer geringen Warenähnlichkeit auszugehen ist.

d.

Die

im Tenor genannten und gelöschten Waren der Klasse 12

„Sicherheitsgeräte und

-anlagen

für Fahrzeuge; Teile und Zubehör

für

Landfahrzeuge, ausgenommen Rahmen oder Chassis; Radnaben für Fahrräder;

Bauteile von Fahrrädern; akustische Warnsysteme für Fahrräder“ können jeweils

übereinstimmend dazu dienen, ein Fahrzeug (z.B. ein Fahrrad) vor Diebstahl zu

sichern. „Sicherheitsgeräte und -anlagen für Fahrzeuge“ können Wegfahrsperren,

Schlösser oder Ähnliches sein, so dass deren Sicherungsfunktion auf der Hand

liegt. Weiter hat der Senat nach einer Recherche ermittelt, dass sich

Schließsysteme auch in den Radnaben befinden können (vgl. die als Anlage 1 mit

dem Senatshinweis übermittelten Unterlagen zu

in Radnaben verbauten

Schlössern) und diese auch insoweit eine Sicherungs- und Schließfunktion

innehaben können. Da „Radnaben mit Schließfunktion“ dem Begriff der „Teile und

Zubehör für Landfahrzeuge, ausgenommen Rahmen und Chassis“ sowie der

„Bauteile von Fahrrädern“ unterfallen,

ist auch bei diesen Waren eine

Sicherungsfunktion gegeben. Weiter können die „akustischen Warnsysteme für

Fahrräder“ den Sinn und Zweck haben, das Fahrrad zu verschließen und ebenso

wie ein Schloss vor Diebstahl abzusichern.

Die genannten Waren weisen somit

insoweit Berührungspunkte zu den

Widerspruchswaren der „Vorhangschlösser“ bzw. der (Fahrrad-)Bügelschlösser

auf, als sie insbesondere in ihrem Zweck, Nutzen und Anwendungsbereich der

Sicherung und des Schutzes der Fahrzeuge und Fahrräder vor Diebstahl

übereinstimmen.

Insoweit geht der Senat von einer mindestens geringen

Ähnlichkeit dieser Waren aus.

e.

Hinsichtlich der übrigen Waren bzw. der Dienstleistungen ist aber, anders als

die Widersprechende meint, von einer markenrechtlich relevanten Waren- bzw.

Dienstleistungsähnlichkeit nicht auszugehen.

aa. Es mag zwar, wie die Widersprechende vorträgt, sein, dass ein Werkzeugkoffer

(vgl. Klasse 6 der jüngeren Marke), der häufig hochwertige und schützenswerte

Produkte beinhaltet, mit einem Schloss versehen ist; das allein führt ebenso wenig

wie der Umstand, dass ein einzelner Hersteller Schlösser und Koffer herstellt, nicht

zu einer Warenähnlichkeit (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9

Rn. 86). Denn insoweit fehlt es an weiteren Berührungspunkten etwa in der Art, dem

Zweck oder der Beschaffenheit der Waren – einerseits bei einem Werkzeugkoffer

der überwiegende Zweck der Aufbewahrung von Dingen und die regelmäßige

Beschaffenheit aus eher leichterem Material wie Kunststoff und andererseits bei

einem Vorhangschloss die Sicherung vor Wegnahme unter Einsatz eines dichteren,

hartleibigen Materials wie Stahl, Metall oder Ähnlichem. Auch der Umstand, dass

ein Unternehmen tatsächlich beide Waren herstellt und somit eine gemeinsame

betriebliche Herkunft in einem Fall belegt ist, reicht allein nicht aus, um eine

Warenähnlichkeit zu bejahen, soweit nicht eine darüber hinausgehende gewisse

allgemeine Branchenübung festgestellt werden kann, die die Verkehrsauffassung

entsprechend beeinflussen kann (vgl. insoweit auch Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 86 m. w. N.). Von einer solchen Übung kann bei

Vorliegen eines einzelnen Herstellers für beide Waren und keiner weiteren

Berührung im Übrigen nicht ausgegangen werden.

bb. Die Waren der Klasse 7 „Dynamos für Fahrräder“ sowie die „Dynamoleuchten

für Fahrräder; Scheinwerfer für Fahrräder; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger für

Fahrräder; Beleuchtung und Lichtreflektoren für Fahrzeuge“ der Klasse 11 der

angegriffenen Marke können den zu berücksichtigenden Widerspruchswaren der

„Bügelschlösser“ zwar in der Verkaufsstätte des Fahrradhandels begegnen, soweit

die Bügelschlösser solche für ein Fahrrad sein können. Darüberhinausgehende

Berührungspunkte mit den genannten jüngeren Waren, bei denen es sich um die

Beleuchtung des Fahrrads und deren technische Besonderheiten und dem Schutz

des Fahrenden, um in der Dunkelheit gesehen zu werden, geht, bestehen aber

weder in der Art, dem Zweck oder der Beschaffenheit der Waren noch unter

sonstigen relevanten Gesichtspunkten. Bei einem Vorhangschloss für den

Gebrauch, ein Fahrrad vor Diebstahl zu sichern, geht es darum, die besonderen

und sehr speziellen Anforderungen des Schutzes vor Wegnahme zu erfüllen.

Solche Schlösser sind in der Regel robust und aus schwerem, aufbruchssicherem

Material, versehen mit einem Schließ- /Öffnungsmechanismus, der Manipulationen

durch Dritte ausschließen soll. Sie werden daher häufig in Spezialgeschäften oder

Spezialabteilungen von Großkaufhäusern angeboten. Die beiderseitigen Waren

weisen aufgrund der sehr unterschiedlichen Anforderungen regelmäßig nicht

dieselbe betriebliche Herkunft auf, was den angesprochenen Verbrauchern, zu

denen auch die Mitglieder des Senats zählen, auch bewusst ist. Die Tatsache, dass

ein einzelner Hersteller (T…) beide Waren herstellt, ist wiederum nicht als

ausreichend anzusehen, eine die Verkehrsauffassung beeinflussende gewisse

Branchenübung konnte nicht festgestellt werden. Dem Umstand, dass die Waren

sich im Verkauf bei den Fahrradverkaufsstätten und Spezialabteilungen von

Kaufhäusern tatsächlich begegnen und dort gemeinsam angeboten werden, kommt

eine untergeordnete Bedeutung zu und führt für sich genommen nicht dazu, dass

von einer Warenähnlichkeit ausgegangen werden kann (vgl. dazu auch BGH GRUR

2014, 488 Rn. 16 - DESPERADOS/DESPERADO). Auch führt der mögliche

gemeinsame Einsatz für das Fahrrad nicht zu einem etwaigen funktionellen

Zusammenhang der sich gegenüberstehenden Waren. Denn davon ist nur dann

auszugehen, wenn ein enger Zusammenhang der Waren insoweit besteht, als die

eine Ware für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist (vgl. BGH

GRUR 2014, 488, 489 Rn. 16 - DESPERADOS/DESPERADO; BPatG GRUR 2002,

345, 347 - ASTRO BOY/Boy; EuG GRUR Int 2007, 845, 848 Rn. 48 - PiraNAM

diseno original Juan Bolanos; GRUR Int 2007, 1023, 1025 Rn 36, 37 - TOSCA BLU;

GRUR Int 2009, 39, 48 Rn. 98 - BOOMERANG; GRUR Int 2009, 421, 424 Rn. 52

- O STORE; MarkenR 2013, 477, 479 Rn. 25 - Eisbär Knut). Beide Waren sind zwar

für den Betrieb bzw. die Sicherung vor Diebstahl einer dritten Ware, nämlich des

Fahrrads, wichtig, nicht aber unentbehrlich in ihrer jeweils unterschiedlichen

unabhängigen Funktion zueinander.

Insoweit

liegt die Annahme eines

gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereichs oder doch eng miteinander

verbundener Unternehmen nicht nahe.

cc. Die entsprechenden Gesichtspunkte gelten auch für die weiteren als Teile von

Fahrrädern oder als Zubehör für Fahrräder oder Fahrzeuge anzusehenden, vom

Tenor nicht erfassten Waren der Klasse 12 und die Waren „Wasserflaschen für

Fahrräder“ der Klasse 21. Dabei handelt es sich zum einen um echte Bestandteile

von Fahrrädern, wie etwa Räder, Reifen oder Bremshebel, Lenker, Klingeln etc.,

oder um Zubehör- und Zusatzelemente

für Fahrräder wie Anhänger,

Wasserflaschenhalterungen. Diese Waren begegnen den Widerspruchswaren der

Vorhangschlösser bzw. insbesondere den (Fahrrad-)Bügelschlössern im Verkauf

bei einem Fahrradhändler. Weitere Berührungspunkte, etwa in der Beschaffenheit,

dem Zweck, der betrieblichen Herkunft sind darüber hinaus aber nicht vorhanden.

Zum Teil richten sich die Waren der jüngeren Marke bereits, anders als die Waren

der Widerspruchsmarke, nicht an die breiten Verkehrskreise, sondern vornehmlich

an die Fachkreise der Fahrradhersteller und Reparaturbetriebe, wie etwa die

Stoßdämpfer,

Kurbeln,

Kettenblätter,

Antriebsstränge,

Bremskabel,

Zahnradübersetzungen jeweils für Fahrräder. Insoweit liegt auch hinsichtlich dieser

Waren die Annahme eines gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereichs

oder doch eng miteinander verbundener Unternehmen nicht nahe.

dd. Die vorstehenden Ausführungen treffen auch für die angegriffenen Waren der

Klasse 9 zu, die zwar gleichermaßen in gemeinsamen Vertriebsstätten angeboten

werden können, soweit es um (Fahrrad-) Bügelschlösser geht, die aber im Übrigen

keinerlei Gemeinsamkeiten zu den maßgeblichen Widerspruchswaren aufweisen.

Da nach der Einordnung in der Klasse 6 auf Widerspruchsseite keine elektronischen

Schlösser für Fahrräder betroffen sein können und damit keine Schlösser mit

Fernbedienung, Alarm oder GPS Tracking Apps, fehlen in Bezug auf die Waren der

Klasse 9 der jüngeren Marke jegliche Berührungspunkte in ihrer Beschaffenheit,

Verwendung, Zweck, wirtschaftlicher Bedeutung oder der regelmäßigen Herkunft

zu den mechanischen Vorhang- bzw. Bügelschlössern der Widerspruchsmarke.

Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang die von der Widersprechenden

vorgetragene Ähnlichkeit zwischen mechanischen und elektrischen Schlössern.

Soweit die Widersprechende zur Frage der betrieblichen Herkunft auf einen

Screenshot der Seite

r….de verweist, so ergibt sich aus diesem –

unabhängig von der Frage, inwieweit ein solcher einzelner Nachweis die

erforderliche „gewisse Branchenübung“ begründen könnte – bereits nicht, dass es

sich um eigene Produkte der R… GmbH handelt, auf deren Webseite auch

Fremdprodukte angeboten werden.

ee. Hinsichtlich der weiteren, nicht im Tenor genannten Waren der Klasse 8,

nämlich

„Radschlüssel

[handbetätigte Werkzeuge]; Gewindeschneider

[handbetätigte Werkzeuge]; Gewindeformer

[handbetätigte Werkzeuge];

Drehmomentschlüssel; sämtliche vorgenannten Waren für die Fahrzeugreparatur“

fehlt es an einer ausreichenden Ähnlichkeit der Vergleichswaren. Zu Wirkungsweise

und Einsatzmöglichkeiten hat die Beschwerdegegnerin auf den Hinweis des Senats

vom 20. August 2025 weiter vorgetragen. Unter Berücksichtigung dieses weiteren

Vortrags ist – unabhängig von der Bedeutung der Beschränkung auf den Zweck der

Fahrzeugreparatur (s. hierzu oben Ziff. 3. b.) – nicht ersichtlich, inwieweit diese

Waren im Zusammenhang mit Schlössern (einschließlich deren Herstellung) zum

Einsatz kommen können. Darauf, dass er die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit

unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten auch in ihren weiteren

Schriftsätzen einschließlich der erklärten Einschränkung des Verzeichnisses noch

abschließend prüfen wird, hat der Senat ausdrücklich hingewiesen.

ff. Soweit es um die Ähnlichkeit der Widerspruchsware zu den Dienstleistungen der

Klasse 35 geht, ist zunächst schon festzuhalten, dass zwischen der Erbringung

einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer

körperlichen Ware bereits grundlegende Abweichungen bestehen. Eine Ähnlichkeit

zwischen Waren einerseits und Dienstleistungen andererseits kommt grundsätzlich

nur in Betracht, wenn bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommt,

dass Ware und Dienstleistung der Kontrolle desselben Unternehmens unterliegen,

sei es, dass das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der

Herstellung oder dem Vertrieb der Ware befasst, oder, dass der Warenhersteller

oder -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsgebiet betätigt

(vgl. BGH GRUR 2012, 1145 Rn. 35 – Pelikan; GRUR 2004, 241 Rn. 26 – GeDIOS;

GRUR 1999, 731 – Canon II). Nur soweit die angesprochenen Verkehrskreise zu

der Auffassung gelangen könnten, die miteinander in Berührung kommenden

Waren und Dienstleistungen könnten auf einer selbständigen gewerblichen

Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens beruhen,

kann von einer unzutreffenden Vorstellung über deren betriebliche Zuordnung

ausgegangen werden.

Bei den Dienstleistungen der jüngeren Marke geht es um die Präsentation von

Waren

in

Kommunikations-Medien

für

den

Einzelhandel; Online-

Einzelhandelsdienstleistungen

in Bezug

auf Sportausrüstung; Online-

Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrradzubehör.

Bei den Dienstleistungen „Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf

Sportausrüstung bzw. Fahrradzubehör ist zu berücksichtigen, dass Einzelhändler

auf diesem Sektor regelmäßig nicht eigene, sondern verschiedene Fremdwaren

vertreiben. Demzufolge geht der Verkehr ohne besondere Anhaltspunkte nicht ohne

weiteres davon aus, dass der Einzelhändler mit dem Hersteller der vertriebenen

Waren identisch ist oder mit diesem in wirtschaftlichen Beziehungen steht, die über

den bloßen Einkauf der Waren hinausgehen. Daher ist nicht davon auszugehen,

dass jede Einzelhandelsdienstleistung automatisch mit der gehandelten Ware

ähnlich ist, vielmehr bedarf es dafür besonderer branchenbezogener Anhaltspunkte

(vgl. BGH GRUR 2014, 378 Rn. 39 OTTO CAP). Solche Anhaltspunkte wurden

weder ausreichend vorgetragen noch sind sie für den Senat ansonsten erkennbar.

Den eingereichten Internetseiten der Widersprechenden beispielsweise ist vielmehr

zu entnehmen, dass zwar auch Dienstleistungen im Sicherheitsbereich angeboten

werden, nicht aber auch Drittwaren im Spezialbereichs des Fahrradzubehörs

vertrieben werden. Von einem entsprechenden Verkehrsverständnis einer

einheitlichen Produktverantwortung für Handel und Ware ist insoweit nicht

auszugehen (vgl. zu der Frage der Ähnlichkeit Einzelhandel und gehandelte Waren:

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 127 ff). Entsprechendes gilt in Bezug auf

die Dienstleistung „Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien“.

4.

Die Widerspruchsmarke verfügt – auch wenn mit dem Wort Granit als einem

sehr harten Tiefengestein eine Assoziation einer bestimmten Materialhärte der

Widerspruchswaren einhergeht – über keinen beschreibenden Sinngehalt oder

beschreibenden Anklang. Das Gestein eignet sich weder als Werkstoff für

Vorhangschlösser noch ist ein anderweitiger beschreibender Zusammenhang

erkennbar. Insoweit ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und

einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen (vgl. BGH

GRUR 2013, 833 Rn. 33 – Culinaria/Villa Culinaria, zu den Graden der

Kennzeichnungskraft).

5.

Die Vergleichsmarken sind in klanglicher und begrifflicher Hinsicht identisch.

Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren

Ähnlichkeit im (Schrift)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu

beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in

bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR

Int. 2010, 129 Rn. 60 – La Espaňola/Carbonell; BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 26 –

airdsl). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits

die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH GRUR 2009,

1055 Rn. 26 – airdsl; BGH GRUR 2011, 824 Rn. 26 – Kappa; BGH GRUR 2006, 60

Rn. 17 – coccodrillo).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen

jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu

vergleichen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden

Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 –

RETROLYMPICS; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012,

1040 Rn. 25 –pjur/pure; GRUR 2012, 930 Rn. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012,

64 Rn. 15 –Maalox/Melox-GRY). Denn der Verkehr nimmt eine Marke so auf, wie

sie

ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden

Betrachtungsweise zu unterwerfen. Beschreibende Bestandteile sind dabei nicht

von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen (vgl.

EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 49 – Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]).

Die Wortzeichen „GRANITE“ und „GRANIT“ sind bis auf den in der jüngeren Marke

befindlichen zusätzlichen, in der Regel weniger beachteten Endbuchstaben „E“

identisch. Daher besteht in klanglicher und begrifflicher Hinsicht Identität, nachdem

jedenfalls bei sprachregelgerechter englischer oder französischer Aussprache

ebenso wie bei einer von mehreren möglichen Aussprachevarianten im Deutschen

das zusätzlich am Ende vorhandene „e“ von „GRANITE“ nicht mitgesprochen wird.

Zudem besteht eine hochgradige schriftbildliche Zeichenähnlichkeit.

6.

In der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr

maßgeblichen Faktoren führt damit die klangliche und begriffliche Markenidentität

und die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auch im

Bereich nur gering ähnlicher Waren bei einer

teilweise

leicht erhöhten

Aufmerksamkeit der Fachverkehrskreise zur Bejahung einer Gefahr von klanglichen

und begrifflichen Verwechslungen.

Die Beschwerde des Widersprechenden hat daher in Bezug auf die im Tenor

genannten Waren Erfolg; im Übrigen muss sie aber mangels Waren- bzw.

Dienstleistungsähnlichkeit erfolglos bleiben.

C.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz

1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die Widersprechende hat den ursprünglich gestellten hilfsweisen Antrag auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 24. September

2025

fallengelassen, der

Inhaber der angegriffenen Marke hatte keinen

entsprechenden Antrag gestellt; eine Verhandlung war auch nicht aus Gründen der

Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie

nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe,

durch

eine

beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Lachenmayr-Nikolaou

Kriener

Schmid