Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 22.07.2026 – 28 W (pat) 554/22
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:220726B28Wpat554.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 554/22 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2019 021 889
ECLI:DE:BPatG:2026:220726B28Wpat554.22.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Juli 2026 durch die Vorsitzende Richterin Lachenmayr-Nikolaou, die Richterin
Kriener und den Richter Schmid
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 21. Juli 2022 aufgehoben, soweit der
Widerspruch hinsichtlich der Waren der Klasse 7 „elektrisch
betätigte Werkzeuge, nämlich für die Fahrzeugreparatur“,
der Waren der Klasse 8
„Schlüssel
[Werkzeuge];
Inbusschlüssel [handbetätigte Werkzeuge]; handbetätigte
Knarren
[Werkzeuge]; Bohrwerkzeuge
[handbetätigte
Werkzeuge],
nämlich
für
die
Fahrzeugreparatur;
Schraubenzieher [handbetätigte Werkzeuge]; Knarrenhebel
[handbetätigte Werkzeuge]; Greifwerkzeuge [handbetätigte
Werkzeuge]; Spannratschen [handbetätigte Werkzeuge];
handbetätigte Werkzeuge
und Geräte
für
die
Fahrzeugreparatur; handbetätigte Werkzeuge
für die
Fahrzeugreparatur; sämtliche vorgenannten Waren für die
Fahrzeugreparatur“ sowie der Waren der Klasse 12
„Sicherheitsgeräte und -anlagen für Fahrzeuge; Teile und
Zubehör für Landfahrzeuge, ausgenommen Rahmen oder
Chassis; Radnaben für Fahrräder; Bauteile von Fahrrädern;
akustische Warnsysteme für Fahrräder“ zurückgewiesen
worden ist. Wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke
000 287 854 wird die Löschung der angegriffenen Marke
30 2019 021 889 für diese Waren angeordnet.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 20. September 2019 angemeldete Wortmarke
GRANITE
ist am 20. November 2019 unter der Nummer 30 2019 021 889 für die Waren und
Dienstleistungen der
Klasse 6:
Werkzeugkoffer [leer];
Klasse 7:
Dynamos für Fahrräder; elektrisch betätigte Werkzeuge;
Klasse 8:
Schlüssel [Werkzeuge]; Inbusschlüssel [handbetätigte Werkzeuge]; handbetätigte
Knarren [Werkzeuge]; Radschlüssel [handbetätigte Werkzeuge]; Gewindeschneider
[handbetätigte Werkzeuge]; Gewindeformer
[handbetätigte Werkzeuge];
Bohrwerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge], nämlich für die Fahrzeugreparatur;
Schraubenzieher
[handbetätigte Werkzeuge]; Knarrenhebel
[handbetätigte
Werkzeuge]; Greifwerkzeuge
[handbetätigte Werkzeuge]; Spannratschen
[handbetätigte Werkzeuge]; Drehmomentschlüssel; handbetätigte Werkzeuge und
Geräte
für die Fahrzeugreparatur; handbetätigte Werkzeuge
für die
Fahrzeugreparatur;
Klasse 9:
Satellitennavigationsgeräte für Fahrräder; Geschwindigkeitsmesser für Fahrräder;
Computer zur Verwendung mit Fahrrädern; GPS-Geräte zur Verwendung mit
Fahrrädern; Drehmomentmesser; Mess-, Ausrichtungs- und Kalibrierinstrumente;
Waagen; elektronische Schiebelehren;
Klasse 11:
Dynamoleuchten
für Fahrräder; Scheinwerfer
für Fahrräder; Lampen
für
Fahrtrichtungsanzeiger
für Fahrräder; Beleuchtung und Lichtreflektoren
für
Fahrzeuge;
Klasse 12:
Anhänger zum Transport von Fahrrädern; Kinderanhänger
für Fahrräder;
Sicherheitsgeräte und - anlagen für Fahrzeuge; Kleinteile für Fahrzeugbremsen;
Lenkräder; Räder und Reifen sowie Gleisketten für Fahrzeuge; Teile und Zubehör für
Landfahrzeuge, ausgenommen Rahmen oder Chassis; Bremshebel für Fahrräder;
Kettenschutz für Fahrräder; Lenkergriffe für Fahrräder; Kippständer für Fahrräder;
Metallklingeln für Fahrräder; Stoßdämpfer für Fahrräder; Räder für Fahrräder;
Bremsgriffe für Fahrräder; Radaufhängungssysteme für Fahrräder; Fußriemen für
Fahrräder; Tragegestelle für Fahrräder; Gepäckträgertaschen für Fahrräder; Kurbeln
für
Fahrräder; Schläuche
für
Fahrräder; Drehgriffe
Wasserflaschenhalterung
für
Fahrräder; Sattelüberzüge
für
für
Fahrräder;
Fahrräder;
Fahrtrichtungssignale für Fahrräder; Sättel für Fahrräder; Radnaben für Fahrräder;
Kettenschaltungen für Fahrräder; Lenker für Fahrräder; Kettenblätter für Fahrräder;
Freilaufräder für Fahrräder; Kindersitze für Fahrräder; Rollenketten für Fahrräder;
Wasserflaschenhalter
für Fahrräder; Fahrtrichtungsanzeiger
für Fahrräder;
Gepäckträger für Fahrräder; Schutzbleche für Fahrräder; Antriebsstränge für
Fahrräder; Bremskabel für Fahrräder; Zahnräder für Fahrräder; Gepäcktaschen für
Fahrräder; Sattelstützen für Fahrräder; Zahnradübersetzungen für Fahrräder;
Stützräder für Fahrräder; Speichenschutz für Fahrräder; Bauteile von Fahrrädern;
Spindeln von Fahrrädern; Sissybars [Rückenlehnen] für Fahrräder; Schlauchlose
Reifen für Fahrräder; Spritzschutz [Schmutzfänger] für Fahrräder; angepasste Hüllen
für Fahrräder; hydraulische Scheibenbremsen
für Fahrräder; akustische
Warnsysteme für Fahrräder; Ketten [Teile von Fahrrädern]; Sättel für Fahrräder oder
Motorräder; Sattel;
Klasse 21:
Wasserflaschen für Fahrräder;
Klasse 35:
Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Online-
Einzelhandelsdienstleistungen
in
Bezug
auf
Sportausrüstung; Online-
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrradzubehör
als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte
Markenregister eingetragen worden.
Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2025 hat der Markeninhaber ein neues Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt und darin jeweils die Waren der Klasse 7 und
der Klasse 8 gefasst wie folgt (die nachträglichen Änderungen sind jeweils
unterstrichen):
Klasse 7:
Dynamos für Fahrräder; elektrisch betätigte Werkzeuge, nämlich für die Fahrzeugreparatur;
Klasse 8:
Schlüssel [Werkzeuge]; Inbusschlüssel [handbetätigte Werkzeuge]; handbetätigte Knarren
[Werkzeuge]; Radschlüssel [handbetätigte Werkzeuge]; Gewindeschneider [handbetätigte
Werkzeuge]; Gewindeformer [handbetätigte Werkzeuge]; Bohrwerkzeuge [handbetätigte
Werkzeuge], nämlich
für die Fahrzeugreparatur; Schraubenzieher
[handbetätigte
Werkzeuge]; Knarrenhebel [handbetätigte Werkzeuge]; Greifwerkzeuge [handbetätigte
Werkzeuge]; Spannratschen
[handbetätigte Werkzeuge]; Drehmomentschlüssel;
handbetätigte Werkzeuge und Geräte für die Fahrzeugreparatur; handbetätigte Werkzeuge
für die Fahrzeugreparatur; sämtliche vorgenannten Waren für die Fahrzeugreparatur.
Die übrigen Waren und Dienstleistungen sind unverändert.
Gegen die Eintragung der am 20. Dezember 2019 veröffentlichten Marke hat die
Widersprechende aus ihrer seit dem 26. Juni 1998 unter der Registernummer
000 287 854 eingetragenen Unionsmarke
GRANIT
am 18. März 2020 Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz
für die Waren der
Klasse 6:
Schlösser, insbesondere Vorhangschlösser und Zweiradschlösser.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 8. Juli 2020 die
Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erhoben.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2022 hat die Markenstelle für Klasse 12 den Widerspruch
zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass auf die im Schriftsatz vom 8. Juli 2020
zulässigerweise erhobene Nichtbenutzungseinrede des Inhabers der angegriffenen
Marke die Benutzung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nicht hinreichend glaubhaft
gemacht worden sei. Zwar sei die Art und die Form der Verwendung der Marke aus
den von der Widersprechenden eingereichten Broschüren zu erkennen.
Unerlässlich seien aber auch Angaben zum Benutzungsumfang. Soweit die
Widersprechende in der eidesstattlichen Versicherung die Umsätze, die sie mit den
mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten Waren erzielt habe, für die Jahre
2014 bis 2019 zusammengefasst, also nicht nach Jahren aufgeschlüsselt, genannt
habe, könne diesen Angaben nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine
ernsthafte Benutzung entnommen werden. Wegen der bloß zusammenfassenden
Bekanntgabe der Umsatzzahlen könne nicht mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass diese nur jeweils am Anfang oder am Ende des
genannten Zeitraums erzielt worden seien. Die Umsätze seien nach ihrer absoluten
Höhe auch nicht so hoch, dass von vorneherein ausgeschlossen werden könnte,
dass sie nur in einem einzigen Jahr des angegebenen Zeitraums der Jahre 2014
bis 2019 erzielt worden seien. Zum Benutzungsumfang der Waren ließen sich keine
eindeutigen Feststellungen treffen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie widerspricht der
Markenstelle in deren Bewertung der eingereichten Benutzungsunterlagen. Sie
verweist insbesondere auf die bereits im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt eingereichten Schriftsätze und Unterlagen und
führt aus, die
Widerspruchsmarke sei im relevanten Zeitraum vom 20. September 2014 bis zum
19. September 2019 umfangreich für die Ware „Schlösser“ benutzt worden. Bei der
Widersprechenden handele es sich um ein bereits im Jahr 1924 gegründetes
bekanntes und global agierendes Unternehmen, dessen Produkte im Bereich der
Sicherheitstechnik für ihre Qualität geschätzt würden, das Standards setze in
Sachen Sicherheit in den Unternehmensbereichen Sicherheit Zuhause, mobile
Sicherheit und Objektsicherheit und das die Produkte für die Bedürfnisse privater
und gewerblicher Nutzer stetig weiterentwickele. Zur Benutzung der
Widerspruchsmarke verweist die Widersprechende erneut auf ihre Webseite
(https://www.a....com/ger/Objektsicherheit /Vorhangschlösser/ Granit). Unter der
Marke „GRANIT“ werde eine Reihe von Schlössern angeboten, die in der
Versicherungsbranche regelmäßig in hohe Klassen eingestuft würden und zu den
weltweit sichersten Vorhangschlössern gehörten. Die Widersprechende führt weiter
aus, dass eine Benutzung der Marke in Deutschland ausreichend sei, da der
deutsche Markt einen erheblichen Teil des EU-Gesamtmarktes ausmache. Was den
Umfang der Benutzung angehe, sei mit Nennung von Umsatzzahlen „pro Jahr“ in
den Jahren 2014 bis 2019 in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, anders
als die Markenstelle meine, ausreichend angegeben worden, dass in den Jahren
2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 jeweils diese Jahresumsätze erzielt worden
seien. Eine Differenzierung nach der Art der Schlösser, insbesondere eine
Unterscheidung nach Vorhangschlössern und Zweiradschlössern, sei nicht
notwendig, da insoweit Gleichartigkeit vorliege. Die Widersprechende habe zudem
zahlreiche Rechnungen für die Jahre 2014 bis 2019 vorgelegt, auch die Art und
Form der Benutzung sei den eingereichten Katalogen bzw. Katalogteilen zu
entnehmen. Die weiter übermittelten Fotografien zeigten zudem die Präsentation
der Marke und wie die GRANIT-Schlösser verkauft würden. Somit sei die
Verwendung des Zeichens im relevanten Benutzungszeitraum für Deutschland in
ausreichendem Maße nach Umfang und Art der Benutzung nachgewiesen worden.
Aufgrund einer hochgradigen Ähnlichkeit der Zeichen sowie Identität bzw. einer
hochgradigen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen bestehe bei
durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von
Verwechslungen. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handele es sich um
den
durchschnittlich
informierten,
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbraucher
sowie
Fachverkehrskreise wie
beispielsweise
Handwerker. Der Aufmerksamkeitsgrad sei je nach Art der konkreten Waren oder
Dienstleistungen unterschiedlich hoch. Angesichts einer nahezu identischen
Übereinstimmung der Wortzeichen GRANITE und GRANIT sei von einer
hochgradigen klanglichen und schriftbildlichen Ähnlichkeit auszugehen, auch
begrifflich bestehe Identität.
Ebenso
liege
Identität bzw. eine hochgradige Ähnlichkeit der sich
gegenüberstehenden Waren vor. Die Waren der Klasse 6 „Werkzeugkoffer [leer]“
seien hochgradig ähnlich zu „Schlössern“, da die darin aufbewahrten und
transportierten Werkzeuge oftmals hohe Werte aufwiesen und in der Regel durch
ein Schloss gesichert würden. Dementsprechend existierten zahlreiche Schlösser
speziell für Werkzeugkoffer. Zudem biete ein bekanntes Unternehmen sowohl
Werkzeugkoffer als auch Vorhangschlösser an und deren Werkzeugkoffer würde
entsprechende Ösen
für ein Vorhangschloss aufweisen (vgl. Firma S…).
Ebenso seien die „Dynamos für Fahrräder“ der Klasse 7 und die von den Klassen
11 und 21 umfassten "Dynamoleuchten für Fahrräder; Scheinwerfer für Fahrräder;
Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrräder; Beleuchtung und Lichtreflektoren
für Fahrzeuge; Wasserflaschen für Fahrräder" zu den Widerspruchswaren
hochgradig ähnlich, da in Fahrradgeschäften Dynamos und Beleuchtungsartikel
unmittelbar neben Fahrradschlössern angeboten würden und auch eine
gemeinsame betriebliche Herkunft aufwiesen. So würde beispielsweise ein
Unternehmen Schlösser, Dynamos und auch Beleuchtung anbieten (vgl. Firma
T…). Auch die mit den Fahrrädern fest verbundenen Bestandteile oder die
Zubehör- und Zusatzelemente für Fahrräder der Klasse 12 sowie diejenigen der
Klasse 9 „Satellitennavigationsgeräte für Fahrräder; Geschwindigkeitsmesser für
Fahrräder; Computer zur Verwendung mit Fahrrädern; GPS-Geräte zur
Verwendung mit Fahrrädern; Drehmomentmesser; Mess-, Ausrichtungs- und
Kalibrierinstrumente; Waagen; elektronische Schiebelehren“ der angegriffenen
Marke seien hochgradig ähnlich zu den Widerspruchswaren, da sie die identische
Herkunftsstätte aufweisen würden. Denn auch diese würden in – zum Teil sehr
kleinen und überschaubaren – Fahrradläden und von Fahrradhändlern unmittelbar
nebeneinander angeboten werden und hätten identische Herkunftsstätten (vgl. die
Firma R…).
In Bezug auf die angegriffenen Waren der Klasse 9 führe der Umstand, dass es sich
bei den Widerspruchswaren der Klasse 6 nicht um elektrische Schlösser handele,
nicht zu einer Unähnlichkeit. Denn zwischen mechanischen und elektrischen
Schlössern bestehe Ähnlichkeit, da sie demselben Zweck dienten und in denselben
Fachgeschäften für Zugangskontrollartikel und -installationen zu finden seien. Sie
würden zueinander in Konkurrenz stehen, da die maßgeblichen Verkehrskreise sich
entweder für manuelle oder für elektronische Schlösser entscheiden könnten.
Die Widersprechende trägt weiter vor, dass nach der Rechtsprechung zwischen den
angegriffenen Dienstleistungen eines Einzelhändlers (Klasse 35) und den Waren
als Gegenstand des Einzelhandels eine Ähnlichkeit anzunehmen sei, da sie in
einem notwendigen Ergänzungsverhältnis zueinander stünden. schränkt.
Die
vorgenommene Beschränkung
des Verzeichnisses
durch
die
Beschwerdegegnerin verstärke die bestehende Ähnlichkeit zwischen den sich
gegenüberstehenden Waren eher, da durch die Beschränkung offensichtlich werde,
dass sämtliche Werkzeuge der Fahrzeug- und mithin auch der Zweiradreparatur,
wie beispielsweise auch der von dem Inhaber der angegriffenen Marke dargestellte
Drehmomentschlüssel, dienen würden.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 vom 21. Juli 2022 aufzuheben
und wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 000 287 854 die
Löschung der angegriffenen Marke 30 2019 021 889 anzuordnen.
Sie hat ursprünglich hilfsweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
beantragt. Mit Schriftsatz vom 24. September 2025 hat sie dem Übergang in das
schriftliche Verfahren zugestimmt.
Der Inhaber der angegriffenen Marke stellt den Antrag,
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Aus seiner Sicht sei der Beschluss der Markenstelle nicht zu beanstanden.
Der Markeninhaber hatte zunächst im Beschwerdeverfahren eine rechtserhaltende
Benutzung für den Warenbereich der „Vorhangschlösser“ zuerkannt, mit Schriftsatz
vom 21. Juli 2023 die Benutzung auch für „Vorhangschlösser“ erneut wieder
bestritten (dort Ziffer 3.) und schließlich mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2025 eine
Benutzung der Widerspruchsmarke für „Vorhandschlösser“ unstreitig gestellt,
jedoch
an
dem Bestreiten
einer
rechtserhaltenden Benutzung
für
„Zweiradschlösser“ ausdrücklich festgehalten. Zu den von der Widersprechenden
eingereichten Unterlagen hat er geltend gemacht, die eingereichten Rechnungen
würden sich teilweise nicht auf den Benutzungszeitraum beziehen (MFP 8, 10, 13,
16, 19 und 22), die in weiteren Anlagen teilweise gezeigte Verwendung eines
Zeichens „ABUS Granit X-Plus 540“ sei keine rechtserhaltende Benutzung des
Kennzeichens „Granit“ und zudem werde bestritten, dass die eingereichten
Kataloge überhaupt und in ausreichendem Umfang veröffentlicht worden seien.
Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Benutzung der
Widerspruchsmarken
für
„Vorhangschlösser“
schließlich
von
einer
rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für den Oberbegriff der
„Schlösser“ ausgehe, entspräche dies nicht der von der Widersprechenden selbst
herangezogenen BGH-Rechtsprechung in Sachen INJEKT/INJEX, vielmehr sei von
einer Benutzung der Marke nur für (kleine) Vorhangschlösser auszugehen.
Die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke könne
dahingestellt bleiben, denn angesichts fehlender Warenähnlichkeit sei eine
markenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Die Widersprechende sei
offensichtlich der Auffassung, sich mit der Widerspruchsmarke für (alleinig benutzte)
Vorhangschlösser ein Monopol für sämtliche auf dem Fahrradmarkt angebotenen
Waren erwirkt zu haben. Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden.
Vorhangschlösser seien Schlösser zum Verschließen von Schließvorrichtungen.
Solche Schlösser würden nicht eingebaut, sondern lediglich mit dem Bügel
angehängt. Die angegriffenen Waren der jüngeren Marke in den Klassen 7 und 8,
hinsichtlich derer von Seiten des Senats von einer gewissen Ähnlichkeit
ausgegangen werde, würden sich in ihrer Art, ihrem Verwendungszweck sowie der
tatsächlichen Nutzung aber auch unter Berücksichtigung anderer Faktoren wie der
Vertriebswege
von
den
Vorhangschlössern
unterscheiden.
Andere
Übereinstimmungen als die stoffliche Beschaffenheit seien nicht gegeben, vor allem
sei gerade der jeweilige Verwendungszweck der einander gegenüberstehenden
Waren, unabhängig von der inzwischen vorgenommenen teilweisen Einschränkung
der Waren hinsichtlich ihres Einsatzes zum Zweck der Fahrzeugreparaturen,
verschieden. Dies gelte
insbesondere
für die Waren
„Radschlüssel,
Gewindeschneider, Bohrwerkzeuge, Drehmomentschlüssel,
handbetätigte
Werkzeuge für die Fahrzeugreparatur“. Durch die vollumfängliche Einschränkung
auf den Bereich der Fahrzeugreparatur sei der Unterschied der Waren aber
mittlerweile manifestiert.
Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom
20. August 2025 auf seine vorläufige Auffassung hingewiesen, wonach die –
mittlerweile unstreitig gestellte – Benutzung
im Bereich der Waren der
„Vorhangschlösser“ ausreichend glaubhaft gemacht sein dürfte und davon
ausgehend aufgrund teilweise bestehender Ähnlichkeit der Vergleichswaren,
durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und hochgradiger
Zeichenähnlichkeit die Beschwerde der Widersprechenden in gewissem Umfang
erfolgreich sein dürfte. Mit weiterem Hinweis vom 15. Oktober 2025, den Beteiligten
zugesandt mit Schreiben vom 16. Oktober 2025, hat der Senat sodann mitgeteilt,
dass er die Verwechslungsgefahr insgesamt und insbesondere die Frage der
Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit auch unter Berücksichtigung der weiteren
Ausführungen der Beteiligten in ihren weiteren Schriftsätzen einschließlich der
erklärten Einschränkung des Verzeichnisses noch abschließend prüfen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Widersprechenden ist zum Teil begründet und führt zur Löschung der angegriffenen
Marke
im
tenorierten Umfang, weil diesbezüglich zwischen den sich
gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG festzustellen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde aber zurückzuweisen, weil
es an einer Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit fehlt.
A.
Da die Anmeldung der streitgegenständlichen Marke am 20. September
2019 und damit nach dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für das hiesige
Widerspruchsverfahren neues Recht anzuwenden (vgl. §158 Abs. 3 MarkenG).
B.
Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/
ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933
Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2026, 426 Rn. 75 - H 15/Hecht H 15; GRUR
2020, 870 Rn. 25 – Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018,
79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico
Apotheke). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf
den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei
insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu
berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/
ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX). Darüber hinaus können für
die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter
anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die
im Einzelfall
angesprochenen Verkehrskreise und daraus
folgend die zu erwartende
Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser
Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
Nach diesen Grundsätzen
ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von
klanglichen, bildlichen und begrifflichen Verwechslungen zwischen der
angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke im Bereich der im Tenor
genannten, ähnlichen Waren zu besorgen.
1.
Der
Inhaber der angegriffenen Marke hat die Benutzung der
Widerspruchsmarke mit Schriftsatz vom 8. Juli 2020 im Verfahren vor dem DPMA
zulässigerweise bestritten, so dass auf Seiten der Widerspruchsmarke an sich nur
die Waren zu berücksichtigen sind, für die eine rechtserhaltende Benutzung
glaubhaft gemacht worden ist (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG).
Die Einrede der Nichtbenutzung
ist zulässig, nachdem die Unions-
Widerspruchsmarke bereits seit dem 26. Juni 1998 eingetragen und somit seit mehr
als fünf Jahren vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke, dem 20. September
2019, kein Widerspruch gegen sie mehr möglich ist. Damit oblag es der
Widersprechenden grundsätzlich, die wesentlichen Umstände der Benutzung der
Marke nach § 26 MarkenG, insbesondere nach Art, Zeit, Ort und Umfang für den
nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG relevanten Zeitraum vom 20. September 2014
bis 19. September 2019 nachzuweisen.
2.
Nachdem der Markeninhaber eine Benutzung der Widerspruchsmarke für
Vorhangschlösser mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2025, wie übrigens auch bereits
mit Schreiben vom 16. März 2021 und vom 30. Juni 2021 im Amtsverfahren
anerkannt hat, können diese Waren der älteren Marke berücksichtigt werden. Denn
insoweit ist davon auszugehen, dass die Nichtbenutzungseinrede hierfür nicht mehr
aufrechterhalten wird. Die Waren Vorhangschlösser sind mithin dem
Warenvergleich bei der Widerspruchsmarke zugrunde zu legen.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist auf Widerspruchsseite dem
Warenvergleich demgegenüber nicht der Warenoberbegriff der „Schlösser“
zugrunde zu
legen.
Insoweit gebietet nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs der Sinn und Zweck des Benutzungszwangs es, die Marke in
Kollisionsfällen nach Ablauf der Schonfrist so zu behandeln, als sei sie nur für die
konkret benutzten Waren eingetragen. Die gegenteilige Auffassung führe zu einer
nicht zu rechtfertigenden Bevorzugung des Inhabers einer Marke für ein Waren-
oder Dienstleistungsverzeichnis mit einem weit gefassten Oberbegriff gegenüber
demjenigen, der die Eintragung von Anfang an auf die sodann benutzte Ware
beschränkt hat, und im Übrigen auch zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung
der Rechtssicherheit bei der Prüfung, ob eine Kollisionslage vorliegt. Unerheblich
ist, in welchem Umfang die Nichtbenutzung zu einer Löschung führen müsste. Ist
die Marke für einen (weiten) Warenoberbegriff eingetragen, ist sie deshalb auch im
Widerspruchsverfahren so zu behandeln, als sei sie nur für die konkret benutzten
Waren registriert (vgl. BGH GRUR 2026, 426 Rn. 80 - H 15/Hecht H 15 sowie
Beschluss vom 6. Februar 2020, a. a. O., Rn. 34 – INJEKT/INJEX, m. w. N). Damit
ist jedoch nicht gemeint, dass der Schutz der Marke lediglich für das konkret
vertriebene Einzelprodukt mit sämtlichen individuellen Eigenschaften besteht. Der
Schutz erstreckt sich vielmehr auf – nach wirtschaftlicher Betrachtung – gleichartige
Waren (vgl. BGH a. a. O. Rn. 36 – INJEKT/INJEX). An dieser Stelle bedarf es nicht
der Entscheidung, inwieweit diese deutsche Rechtsprechung, die insoweit zwischen
Verfallsverfahren und Kollisionsverfahren differenziert, mit der Rechtsprechung des
EuGH in Einklang steht, nach der von einer rechtserhaltenden Benutzung in Bezug
auf die jeweilige „selbständige Untergruppe“ auszugehen ist (vgl. Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 26 Rn. 329 ff.), da diese
unterschiedlichen Begrifflichkeiten vorliegend
im Ergebnis nicht zu einer
abweichenden Bewertung führen.
Im Streitfall erstreckt sich der Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung auch auf
Fahrradschlösser
in Form von Bügelschlössern. Sowohl bei
(kleinen)
Vorhangschlössern als auch – ausweislich der von der Widersprechenden
eingereichten Unterlagen (Anlagen MFP 42, MFP 43, MFP 44) – bei derartigen
Fahrradschlössern handelt es sich jeweils um Bügelschlösser. Diese Waren weisen
denselben Mechanismus auf und dienen jeweils demselben Zweck der Sicherung.
Demensprechend sind sie als „gleichartige“ Waren im Sinne der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zu qualifizieren bzw. gehören derselben „Untergruppe“
nach der Rechtsprechung des EuGH, nämlich derjenigen der Bügelschlösser, an.
Da die Widersprechende hinsichtlich der Ware Zweiradschlösser, bezüglich derer
die Nichtbenutzungseinrede aufrechterhalten wurde, lediglich zu Fahrradschlössern
in Form von Bügelschlössern konkret vorgetragen hat (vgl. hierzu insbesondere die
vorgenannten Anlagen MFP 42 – 44 sowie die von der Widersprechenden
vorgelegten Kataloge Anlagen MPF 36 – 38) und nicht zur Benutzung hinsichtlich
weiterer Arten von Fahrradschlössern, erübrigt sich eine gesonderte Feststellung
und Prüfung der Frage der Verwendung der Widerspruchsmarke für (sonstige)
Zweiradschlösser.
Dem Warenvergleich ist daher auf Seiten der Widerspruchsmarke der Warenbegriff
„Bügelschlösser“ zugrunde zu legen, unter den sowohl Vorhangschlösser als auch
Fahrrad-Bügelschlösser fallen.
3.
Ausgehend davon können sich beide Marken
im Umfang der
Löschungsanordnung auf jedenfalls gering ähnlichen Waren begegnen. Dazu
zählen nach Ansicht des Senats diejenigen Waren der angegriffenen Marke, die
ebenso wie die Widerspruchswaren dem (Ver-)Schließen bzw. Sichern dienen,
sowie solche, die als Öffnungs- oder Sperr- und Schließwerkzeuge mit Schlössern,
der Schlossherstellung oder dem professionellen (zerstörungsfreien) Öffnen eines
Schlosses oder dem Anbringen eines Schlosses in einem Zusammenhang stehen.
Im Übrigen besteht eine Unähnlichkeit der Vergleichswaren und -dienstleistungen.
a.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle
erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren
oder Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der
Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die
Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder
Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder
Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle
hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte
aufweisen (EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 15 – CANON; BGH GRUR 2014, 488 Rn.
12 – DESPERADOS/DESPERADO).
Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen
werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen die Annahme einer
Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren oder Dienstleistungen
selbst bei erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von vornherein
ausgeschlossen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 922 – Canon; BGH a. a. O. Rn. 12 –
DESPERADOS/ DESPERADO; GRUR 2014, 378 Rn. 38 – Otto Cap; GRUR 2006,
941 Rn. 13 – TOSCA BLU; BGH GRUR 2007, 321 Rn. 10 COHIBA; BGH GRUR
2008, 714 Rn. 32 – idw).
Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen richten sich an die
breiten Verbraucherkreise und teilweise an die gewerblichen Fachkreise.
b.
Nach den oben genannten Gesichtspunkten sind die Waren der
angegriffenen Marke der Klasse 7 „elektrisch betätigte Werkzeuge, nämlich für die
Fahrzeugreparatur“ zu der Ware „Vorhangschlösser“ bzw. „Bügelschlösser“ der
Widerspruchsmarke gering ähnlich.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Waren eingeschränkt auf die
Verwendung für die Fahrzeugreparatur. Auf die Frage der Warenähnlichkeit hat
diese vom Senat als zulässig erachtete Beschränkung nur dann Einfluss, wenn sie
die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren
in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise
betreffen, wobei es auf dauerhafte charakteristische Kriterien ankommt (vgl. BPatG
Beschluss vom 29. April 1997, 24 W (pat) 158/95 - PROFACE/PROFEX). Der Senat
verkennt nicht, dass mit dieser Einschränkung der Waren für eine bestimmte
Verwendung auch Fahrzeug-Spezialwerkzeuge betroffen sein können, die nur für
diesen zweckgebundenen Einsatz verwendet werden können. Aber ebenso können
unter den Oberbegriff nach wie vor Werkzeuge fallen, die daneben universell
einsetzbar sind und zudem in der Fahrzeugreparatur Verwendung finden. Eine
andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Oberbegriff selbst auf die
Spezialwerkzeuge eingeschränkt wird.
Unter den Oberbegriff der „elektrisch betätigten Werkzeuge“ entfallen mithin auch
Werkzeuge, die in der Fahrzeugreparatur verwendet werden, aber als solche nicht
auf diesen Einsatz beschränkt sind, sondern auch in anderen Bereichen eingesetzt
werden
können,
wie
beispielsweise
etwa
ein
„elektrischer
Schraubenzieher/Schraubendreher“ oder „Aku-Schrauber“. Zwar können die
Werkzeuge in speziellen Fahrzeugreparatur-Sets oder Fahrzeugwerkzeug-Sets
vertrieben werden, aber darin enthaltene Waren werden darüber hinaus in der
Regel auch einzeln verkauft und sind nicht allein für den Einsatz bei der
Fahrzeugreparatur gedacht. Denn eine solche relativ enge Beschränkung des
Einsatzbereichs würde wirtschaftlich häufig wenig Sinn machen.
Ein entsprechender Schraubenzieher wird als Werkzeug bei der Herstellung und
auch zum Instandhalten, Öffnen und Justieren von Schlössern eingesetzt. Die
Hersteller von Schlössern und Vorhangschlössern fertigen in der Regel zu diesen
kompatible Schlüssel und produzieren darüber hinaus auch die Werkzeuge, die zum
Instandhalten, Öffnen und Justieren der Schlösser eingesetzt werden, oder für das
sonstige Öffnen von Schlössern geeignete Werkzeuge. Insoweit handelt es sich bei
diesen Werkzeugen sowie den Vorhang- bzw. Bügelschlössern übereinstimmend
um Waren der Metallverarbeitungsindustrie, die sich in ihrer Beschaffenheit und
ihrer Nutzung gegenseitig ergänzen können. Auch wenn dies für die Beurteilung der
Warenähnlichkeit regelmäßig von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 87), so ist zumindest ergänzend zu
berücksichtigen, dass sich die Waren auch beim Vertrieb begegnen können, soweit
es sich beispielsweise um ein Vorhangschloss bzw. ein Bügelschloss für ein
Fahrrad handelt, zumal es insoweit um einen Vertrieb in Spezialgeschäften für
Fahrräder oder speziellen Abteilungen handelt. Damit bestehen nach Ansicht des
Senats jedenfalls ausreichende Berührungspunkte der Waren, so dass von einer
wenn auch geringen Ähnlichkeit der Vergleichswaren auszugehen ist.
c.
Das oben Ausgeführte trifft entsprechend auf die im Tenor genannten Waren
der Klasse 8 zu
(„Schlüssel
[Werkzeuge];
Inbusschlüssel
[handbetätigte
Werkzeuge]; handbetätigte Knarren [Werkzeuge]; Bohrwerkzeuge [handbetätigte
Werkzeuge], nämlich für die Fahrzeugreparatur; Schraubenzieher [handbetätigte
Werkzeuge]; Knarrenhebel
[handbetätigte Werkzeuge]; Greifwerkzeuge
[handbetätigte Werkzeuge]; Spannratschen
[handbetätigte Werkzeuge];
handbetätigte Werkzeuge und Geräte für die Fahrzeugreparatur; handbetätigte
Werkzeuge für die Fahrzeugreparatur; sämtliche vorgenannten Waren für die
Fahrzeugreparatur“). Zudem können diese mit den Vorhangschlössern in ihrer
Beschaffenheit aus Stahl oder Edelstahl übereinstimmen sowie auch als
Werkzeuge bei der Herstellung von Vorhangschlössern zum Einsatz kommen, so
dass von einer engen Verzahnung der Schlossindustrie und der Werkzeugbranche
und jedenfalls einer geringen Warenähnlichkeit auszugehen ist.
d.
Die
im Tenor genannten und gelöschten Waren der Klasse 12
„Sicherheitsgeräte und
-anlagen
für Fahrzeuge; Teile und Zubehör
für
Landfahrzeuge, ausgenommen Rahmen oder Chassis; Radnaben für Fahrräder;
Bauteile von Fahrrädern; akustische Warnsysteme für Fahrräder“ können jeweils
übereinstimmend dazu dienen, ein Fahrzeug (z.B. ein Fahrrad) vor Diebstahl zu
sichern. „Sicherheitsgeräte und -anlagen für Fahrzeuge“ können Wegfahrsperren,
Schlösser oder Ähnliches sein, so dass deren Sicherungsfunktion auf der Hand
liegt. Weiter hat der Senat nach einer Recherche ermittelt, dass sich
Schließsysteme auch in den Radnaben befinden können (vgl. die als Anlage 1 mit
dem Senatshinweis übermittelten Unterlagen zu
in Radnaben verbauten
Schlössern) und diese auch insoweit eine Sicherungs- und Schließfunktion
innehaben können. Da „Radnaben mit Schließfunktion“ dem Begriff der „Teile und
Zubehör für Landfahrzeuge, ausgenommen Rahmen und Chassis“ sowie der
„Bauteile von Fahrrädern“ unterfallen,
ist auch bei diesen Waren eine
Sicherungsfunktion gegeben. Weiter können die „akustischen Warnsysteme für
Fahrräder“ den Sinn und Zweck haben, das Fahrrad zu verschließen und ebenso
wie ein Schloss vor Diebstahl abzusichern.
Die genannten Waren weisen somit
insoweit Berührungspunkte zu den
Widerspruchswaren der „Vorhangschlösser“ bzw. der (Fahrrad-)Bügelschlösser
auf, als sie insbesondere in ihrem Zweck, Nutzen und Anwendungsbereich der
Sicherung und des Schutzes der Fahrzeuge und Fahrräder vor Diebstahl
übereinstimmen.
Insoweit geht der Senat von einer mindestens geringen
Ähnlichkeit dieser Waren aus.
e.
Hinsichtlich der übrigen Waren bzw. der Dienstleistungen ist aber, anders als
die Widersprechende meint, von einer markenrechtlich relevanten Waren- bzw.
Dienstleistungsähnlichkeit nicht auszugehen.
aa. Es mag zwar, wie die Widersprechende vorträgt, sein, dass ein Werkzeugkoffer
(vgl. Klasse 6 der jüngeren Marke), der häufig hochwertige und schützenswerte
Produkte beinhaltet, mit einem Schloss versehen ist; das allein führt ebenso wenig
wie der Umstand, dass ein einzelner Hersteller Schlösser und Koffer herstellt, nicht
zu einer Warenähnlichkeit (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9
Rn. 86). Denn insoweit fehlt es an weiteren Berührungspunkten etwa in der Art, dem
Zweck oder der Beschaffenheit der Waren – einerseits bei einem Werkzeugkoffer
der überwiegende Zweck der Aufbewahrung von Dingen und die regelmäßige
Beschaffenheit aus eher leichterem Material wie Kunststoff und andererseits bei
einem Vorhangschloss die Sicherung vor Wegnahme unter Einsatz eines dichteren,
hartleibigen Materials wie Stahl, Metall oder Ähnlichem. Auch der Umstand, dass
ein Unternehmen tatsächlich beide Waren herstellt und somit eine gemeinsame
betriebliche Herkunft in einem Fall belegt ist, reicht allein nicht aus, um eine
Warenähnlichkeit zu bejahen, soweit nicht eine darüber hinausgehende gewisse
allgemeine Branchenübung festgestellt werden kann, die die Verkehrsauffassung
entsprechend beeinflussen kann (vgl. insoweit auch Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 86 m. w. N.). Von einer solchen Übung kann bei
Vorliegen eines einzelnen Herstellers für beide Waren und keiner weiteren
Berührung im Übrigen nicht ausgegangen werden.
bb. Die Waren der Klasse 7 „Dynamos für Fahrräder“ sowie die „Dynamoleuchten
für Fahrräder; Scheinwerfer für Fahrräder; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger für
Fahrräder; Beleuchtung und Lichtreflektoren für Fahrzeuge“ der Klasse 11 der
angegriffenen Marke können den zu berücksichtigenden Widerspruchswaren der
„Bügelschlösser“ zwar in der Verkaufsstätte des Fahrradhandels begegnen, soweit
die Bügelschlösser solche für ein Fahrrad sein können. Darüberhinausgehende
Berührungspunkte mit den genannten jüngeren Waren, bei denen es sich um die
Beleuchtung des Fahrrads und deren technische Besonderheiten und dem Schutz
des Fahrenden, um in der Dunkelheit gesehen zu werden, geht, bestehen aber
weder in der Art, dem Zweck oder der Beschaffenheit der Waren noch unter
sonstigen relevanten Gesichtspunkten. Bei einem Vorhangschloss für den
Gebrauch, ein Fahrrad vor Diebstahl zu sichern, geht es darum, die besonderen
und sehr speziellen Anforderungen des Schutzes vor Wegnahme zu erfüllen.
Solche Schlösser sind in der Regel robust und aus schwerem, aufbruchssicherem
Material, versehen mit einem Schließ- /Öffnungsmechanismus, der Manipulationen
durch Dritte ausschließen soll. Sie werden daher häufig in Spezialgeschäften oder
Spezialabteilungen von Großkaufhäusern angeboten. Die beiderseitigen Waren
weisen aufgrund der sehr unterschiedlichen Anforderungen regelmäßig nicht
dieselbe betriebliche Herkunft auf, was den angesprochenen Verbrauchern, zu
denen auch die Mitglieder des Senats zählen, auch bewusst ist. Die Tatsache, dass
ein einzelner Hersteller (T…) beide Waren herstellt, ist wiederum nicht als
ausreichend anzusehen, eine die Verkehrsauffassung beeinflussende gewisse
Branchenübung konnte nicht festgestellt werden. Dem Umstand, dass die Waren
sich im Verkauf bei den Fahrradverkaufsstätten und Spezialabteilungen von
Kaufhäusern tatsächlich begegnen und dort gemeinsam angeboten werden, kommt
eine untergeordnete Bedeutung zu und führt für sich genommen nicht dazu, dass
von einer Warenähnlichkeit ausgegangen werden kann (vgl. dazu auch BGH GRUR
2014, 488 Rn. 16 - DESPERADOS/DESPERADO). Auch führt der mögliche
gemeinsame Einsatz für das Fahrrad nicht zu einem etwaigen funktionellen
Zusammenhang der sich gegenüberstehenden Waren. Denn davon ist nur dann
auszugehen, wenn ein enger Zusammenhang der Waren insoweit besteht, als die
eine Ware für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist (vgl. BGH
GRUR 2014, 488, 489 Rn. 16 - DESPERADOS/DESPERADO; BPatG GRUR 2002,
345, 347 - ASTRO BOY/Boy; EuG GRUR Int 2007, 845, 848 Rn. 48 - PiraNAM
diseno original Juan Bolanos; GRUR Int 2007, 1023, 1025 Rn 36, 37 - TOSCA BLU;
GRUR Int 2009, 39, 48 Rn. 98 - BOOMERANG; GRUR Int 2009, 421, 424 Rn. 52
- O STORE; MarkenR 2013, 477, 479 Rn. 25 - Eisbär Knut). Beide Waren sind zwar
für den Betrieb bzw. die Sicherung vor Diebstahl einer dritten Ware, nämlich des
Fahrrads, wichtig, nicht aber unentbehrlich in ihrer jeweils unterschiedlichen
unabhängigen Funktion zueinander.
Insoweit
liegt die Annahme eines
gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereichs oder doch eng miteinander
verbundener Unternehmen nicht nahe.
cc. Die entsprechenden Gesichtspunkte gelten auch für die weiteren als Teile von
Fahrrädern oder als Zubehör für Fahrräder oder Fahrzeuge anzusehenden, vom
Tenor nicht erfassten Waren der Klasse 12 und die Waren „Wasserflaschen für
Fahrräder“ der Klasse 21. Dabei handelt es sich zum einen um echte Bestandteile
von Fahrrädern, wie etwa Räder, Reifen oder Bremshebel, Lenker, Klingeln etc.,
oder um Zubehör- und Zusatzelemente
für Fahrräder wie Anhänger,
Wasserflaschenhalterungen. Diese Waren begegnen den Widerspruchswaren der
Vorhangschlösser bzw. insbesondere den (Fahrrad-)Bügelschlössern im Verkauf
bei einem Fahrradhändler. Weitere Berührungspunkte, etwa in der Beschaffenheit,
dem Zweck, der betrieblichen Herkunft sind darüber hinaus aber nicht vorhanden.
Zum Teil richten sich die Waren der jüngeren Marke bereits, anders als die Waren
der Widerspruchsmarke, nicht an die breiten Verkehrskreise, sondern vornehmlich
an die Fachkreise der Fahrradhersteller und Reparaturbetriebe, wie etwa die
Stoßdämpfer,
Kurbeln,
Kettenblätter,
Antriebsstränge,
Bremskabel,
Zahnradübersetzungen jeweils für Fahrräder. Insoweit liegt auch hinsichtlich dieser
Waren die Annahme eines gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereichs
oder doch eng miteinander verbundener Unternehmen nicht nahe.
dd. Die vorstehenden Ausführungen treffen auch für die angegriffenen Waren der
Klasse 9 zu, die zwar gleichermaßen in gemeinsamen Vertriebsstätten angeboten
werden können, soweit es um (Fahrrad-) Bügelschlösser geht, die aber im Übrigen
keinerlei Gemeinsamkeiten zu den maßgeblichen Widerspruchswaren aufweisen.
Da nach der Einordnung in der Klasse 6 auf Widerspruchsseite keine elektronischen
Schlösser für Fahrräder betroffen sein können und damit keine Schlösser mit
Fernbedienung, Alarm oder GPS Tracking Apps, fehlen in Bezug auf die Waren der
Klasse 9 der jüngeren Marke jegliche Berührungspunkte in ihrer Beschaffenheit,
Verwendung, Zweck, wirtschaftlicher Bedeutung oder der regelmäßigen Herkunft
zu den mechanischen Vorhang- bzw. Bügelschlössern der Widerspruchsmarke.
Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang die von der Widersprechenden
vorgetragene Ähnlichkeit zwischen mechanischen und elektrischen Schlössern.
Soweit die Widersprechende zur Frage der betrieblichen Herkunft auf einen
Screenshot der Seite
r….de verweist, so ergibt sich aus diesem –
unabhängig von der Frage, inwieweit ein solcher einzelner Nachweis die
erforderliche „gewisse Branchenübung“ begründen könnte – bereits nicht, dass es
sich um eigene Produkte der R… GmbH handelt, auf deren Webseite auch
Fremdprodukte angeboten werden.
ee. Hinsichtlich der weiteren, nicht im Tenor genannten Waren der Klasse 8,
nämlich
„Radschlüssel
[handbetätigte Werkzeuge]; Gewindeschneider
[handbetätigte Werkzeuge]; Gewindeformer
[handbetätigte Werkzeuge];
Drehmomentschlüssel; sämtliche vorgenannten Waren für die Fahrzeugreparatur“
fehlt es an einer ausreichenden Ähnlichkeit der Vergleichswaren. Zu Wirkungsweise
und Einsatzmöglichkeiten hat die Beschwerdegegnerin auf den Hinweis des Senats
vom 20. August 2025 weiter vorgetragen. Unter Berücksichtigung dieses weiteren
Vortrags ist – unabhängig von der Bedeutung der Beschränkung auf den Zweck der
Fahrzeugreparatur (s. hierzu oben Ziff. 3. b.) – nicht ersichtlich, inwieweit diese
Waren im Zusammenhang mit Schlössern (einschließlich deren Herstellung) zum
Einsatz kommen können. Darauf, dass er die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit
unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten auch in ihren weiteren
Schriftsätzen einschließlich der erklärten Einschränkung des Verzeichnisses noch
abschließend prüfen wird, hat der Senat ausdrücklich hingewiesen.
ff. Soweit es um die Ähnlichkeit der Widerspruchsware zu den Dienstleistungen der
Klasse 35 geht, ist zunächst schon festzuhalten, dass zwischen der Erbringung
einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer
körperlichen Ware bereits grundlegende Abweichungen bestehen. Eine Ähnlichkeit
zwischen Waren einerseits und Dienstleistungen andererseits kommt grundsätzlich
nur in Betracht, wenn bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommt,
dass Ware und Dienstleistung der Kontrolle desselben Unternehmens unterliegen,
sei es, dass das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der
Herstellung oder dem Vertrieb der Ware befasst, oder, dass der Warenhersteller
oder -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsgebiet betätigt
(vgl. BGH GRUR 2012, 1145 Rn. 35 – Pelikan; GRUR 2004, 241 Rn. 26 – GeDIOS;
GRUR 1999, 731 – Canon II). Nur soweit die angesprochenen Verkehrskreise zu
der Auffassung gelangen könnten, die miteinander in Berührung kommenden
Waren und Dienstleistungen könnten auf einer selbständigen gewerblichen
Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens beruhen,
kann von einer unzutreffenden Vorstellung über deren betriebliche Zuordnung
ausgegangen werden.
Bei den Dienstleistungen der jüngeren Marke geht es um die Präsentation von
Waren
in
Kommunikations-Medien
für
den
Einzelhandel; Online-
Einzelhandelsdienstleistungen
in Bezug
auf Sportausrüstung; Online-
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrradzubehör.
Bei den Dienstleistungen „Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf
Sportausrüstung bzw. Fahrradzubehör ist zu berücksichtigen, dass Einzelhändler
auf diesem Sektor regelmäßig nicht eigene, sondern verschiedene Fremdwaren
vertreiben. Demzufolge geht der Verkehr ohne besondere Anhaltspunkte nicht ohne
weiteres davon aus, dass der Einzelhändler mit dem Hersteller der vertriebenen
Waren identisch ist oder mit diesem in wirtschaftlichen Beziehungen steht, die über
den bloßen Einkauf der Waren hinausgehen. Daher ist nicht davon auszugehen,
dass jede Einzelhandelsdienstleistung automatisch mit der gehandelten Ware
ähnlich ist, vielmehr bedarf es dafür besonderer branchenbezogener Anhaltspunkte
(vgl. BGH GRUR 2014, 378 Rn. 39 OTTO CAP). Solche Anhaltspunkte wurden
weder ausreichend vorgetragen noch sind sie für den Senat ansonsten erkennbar.
Den eingereichten Internetseiten der Widersprechenden beispielsweise ist vielmehr
zu entnehmen, dass zwar auch Dienstleistungen im Sicherheitsbereich angeboten
werden, nicht aber auch Drittwaren im Spezialbereichs des Fahrradzubehörs
vertrieben werden. Von einem entsprechenden Verkehrsverständnis einer
einheitlichen Produktverantwortung für Handel und Ware ist insoweit nicht
auszugehen (vgl. zu der Frage der Ähnlichkeit Einzelhandel und gehandelte Waren:
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 127 ff). Entsprechendes gilt in Bezug auf
die Dienstleistung „Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien“.
4.
Die Widerspruchsmarke verfügt – auch wenn mit dem Wort Granit als einem
sehr harten Tiefengestein eine Assoziation einer bestimmten Materialhärte der
Widerspruchswaren einhergeht – über keinen beschreibenden Sinngehalt oder
beschreibenden Anklang. Das Gestein eignet sich weder als Werkstoff für
Vorhangschlösser noch ist ein anderweitiger beschreibender Zusammenhang
erkennbar. Insoweit ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und
einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen (vgl. BGH
GRUR 2013, 833 Rn. 33 – Culinaria/Villa Culinaria, zu den Graden der
Kennzeichnungskraft).
5.
Die Vergleichsmarken sind in klanglicher und begrifflicher Hinsicht identisch.
Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren
Ähnlichkeit im (Schrift)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu
beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in
bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR
Int. 2010, 129 Rn. 60 – La Espaňola/Carbonell; BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 26 –
airdsl). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits
die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH GRUR 2009,
1055 Rn. 26 – airdsl; BGH GRUR 2011, 824 Rn. 26 – Kappa; BGH GRUR 2006, 60
Rn. 17 – coccodrillo).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen
jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu
vergleichen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden
Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 –
RETROLYMPICS; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012,
1040 Rn. 25 –pjur/pure; GRUR 2012, 930 Rn. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012,
64 Rn. 15 –Maalox/Melox-GRY). Denn der Verkehr nimmt eine Marke so auf, wie
sie
ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden
Betrachtungsweise zu unterwerfen. Beschreibende Bestandteile sind dabei nicht
von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen (vgl.
EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 49 – Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]).
Die Wortzeichen „GRANITE“ und „GRANIT“ sind bis auf den in der jüngeren Marke
befindlichen zusätzlichen, in der Regel weniger beachteten Endbuchstaben „E“
identisch. Daher besteht in klanglicher und begrifflicher Hinsicht Identität, nachdem
jedenfalls bei sprachregelgerechter englischer oder französischer Aussprache
ebenso wie bei einer von mehreren möglichen Aussprachevarianten im Deutschen
das zusätzlich am Ende vorhandene „e“ von „GRANITE“ nicht mitgesprochen wird.
Zudem besteht eine hochgradige schriftbildliche Zeichenähnlichkeit.
6.
In der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr
maßgeblichen Faktoren führt damit die klangliche und begriffliche Markenidentität
und die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auch im
Bereich nur gering ähnlicher Waren bei einer
teilweise
leicht erhöhten
Aufmerksamkeit der Fachverkehrskreise zur Bejahung einer Gefahr von klanglichen
und begrifflichen Verwechslungen.
Die Beschwerde des Widersprechenden hat daher in Bezug auf die im Tenor
genannten Waren Erfolg; im Übrigen muss sie aber mangels Waren- bzw.
Dienstleistungsähnlichkeit erfolglos bleiben.
C.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz
1 MarkenG besteht keine Veranlassung.
Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Widersprechende hat den ursprünglich gestellten hilfsweisen Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 24. September
fallengelassen, der
Inhaber der angegriffenen Marke hatte keinen
entsprechenden Antrag gestellt; eine Verhandlung war auch nicht aus Gründen der
Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie
nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe,
durch
eine
beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Lachenmayr-Nikolaou
Kriener
Schmid