Rechtsprechung / BVerwG / 2026
BVerwG Urteil vom 13.05.2026 – 2 WD 8.25
2. Wehrdienstsenat · ECLI:DE:BVerwG:2026:130526U2WD8.25.0
Tenor§
Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 18. Oktober 2024 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve herabgesetzt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Bund auferlegt, der auch die dem früheren Soldaten darin erwachsenen Auslagen zu tragen hat.
Tatbestand§
Das Verfahren betrifft die disziplinare Ahndung von Trennungsgeldbetrugstaten.
1. Der frühere Soldat war von ... bis Ende ... Zeitsoldat, seit 2016 im Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten.
Im Dienstzeugnis vom 11. Dezember 2023 heißt es, er habe Aufträge stets zur vollen Zufriedenheit aller Vorgesetzten erfüllt. Er habe große Motivation, gute Teamfähigkeit, ein sehr gutes Kommunikationsverhalten, hohe Einsatzbereitschaft und Dienstfreude gezeigt. Bei hohen Belastungen habe er seine Leistungsfähigkeit stets beibehalten. In Stresssituationen habe er besonnen reagiert. Er sei überaus pflichtbewusst, kompetent und äußerst zuverlässig gewesen.
Der Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten hat erstinstanzlich ausgesagt, der frühere Soldat habe Aufträge immer zur "vollsten" Zufriedenheit erfüllt. In der sehr leistungsstarken Vergleichsgruppe der Mannschaften der Kompanie sei er im mittleren Leistungsdrittel einzuordnen. Von den Zwischenvorgesetzten habe er nur Gutes über ihn gehört. Der frühere Soldat habe sich auch freiwillig für Sonderaufgaben gemeldet. Gelegentlich habe er wegen privater Probleme freigenommen. Er sei launisch gewesen. Phasen, in denen er nicht auf seinem Leistungslevel gewesen sei, habe es aber "definitiv keine" gegeben.
Der frühere Soldat erhielt neben der Schützenschnur in Gold die Einsatzmedaille ... für einen Auslandseinsatz im Jahr 2017 sowie 2015 und 2019 je eine Leistungsprämie und 2021 und 2022 je eine Prämie für besondere Einsatzbereitschaft zur Eindämmung der Corona-Pandemie.
2. Der frühere Soldat ist verheiratet. Im Familienhaushalt leben ein 2023 geborenes gemeinsames Kind und ein 2013 geborenes Kind seiner Ehefrau. Ein 2021 über sein Vermögen eröffnetes Insolvenzverfahren ist abgeschlossen. Er bezieht noch bis Ende 2028 Übergangsgebührnisse. Seine Übergangsbeihilfe von 23 759,84 € wurde einbehalten. Er verdient als Transportleiter bei einer Möbelhauskette monatlich etwa 3 000 € brutto. Seine Ehefrau ist aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig.
3. Der frühere Soldat ist disziplinarisch nicht vorbelastet. Das sachgleiche Strafverfahren wegen Betrugs wurde im November 2023 nach der Zahlung von zwei Geldauflagen in Höhe von je 1 850 € gemäß § 153a StPO eingestellt.
4. Das Truppendienstgericht hat dem früheren Soldaten mit Urteil vom 18. Oktober 2024 das Ruhegehalt aberkannt, den Verlust des Dienstgrades ausgeschlossen und ihn in den Dienstgrad eines Stabsgefreiten d.R. herabgesetzt.
Der frühere Soldat habe seit 2016 Trennungsgeld gemäß § 6 TGV bezogen. Damit habe ihm eine Wegstreckenentschädigung für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Dienststätte zugestanden. Diese habe er mit Forderungsnachweisen jeweils am Ende des Monats bzw. am Anfang des Folgemonats geltend gemacht. Zwischen dem 29. Februar 2016 und dem 14. Januar 2020 habe er in 24 Forderungsnachweisen in 68 Einzelfällen durch falsche Kreuze bewusst wahrheitswidrig angegeben, Fahrten zwischen der Wohnung und der Dienststätte durchgeführt zu haben, obwohl diese aufgrund von Erholungsurlaub, Dienstzeitausgleich, Lehrgängen oder Krankschreibungen nicht stattgefunden hätten. Dadurch habe er wissentlich und willentlich zu Unrecht Wegstreckenentschädigungen von insgesamt 1 784,80 € erhalten (179,75 € für sechs angebliche Hin- und Rückfahrten im Jahr 2016, 157 € für sieben angebliche Hin- und Rückfahrten im Jahr 2017, 419,35 € für 18 angebliche Hin- und Rückfahrten im Jahr 2018 und 1 028,70 € für 37 angebliche Hin- und Rückfahrten im Jahr 2019).
Zwar habe er behauptet, es handele sich um versehentliche Falschangaben, weil er wegen des schlechten Gesundheitszustandes seiner Ehefrau "mit dem Kopf eher zu Hause als im Dienst" gewesen sei. Dieser Einlassung sei aber nicht zu folgen. Die statistische Wahrscheinlichkeit spreche dagegen, dass er sich über einen fast vierjährigen Zeitraum 68 Mal zu seinen Gunsten geirrt habe. Es sei auch kein Kausalzusammenhang zwischen den Krankheitsphasen seiner Ehefrau und den wahrheitswidrigen Angaben erkennbar. Von den 24 Anträgen habe nur derjenige vom 20. März 2018 in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu einem Krankenhausaufenthalt seiner Ehefrau vom 17. bis zum 21. März 2018 gestanden. Warum er beim Ausfüllen dieses Antrags irrig angenommen haben wolle, dass er am 5., 6. und 7. März 2018 jeweils von zu Hause in den Dienst gefahren sei, sei indes nicht nachvollziehbar. Denn er habe an diesen Tagen am einzigen Einsatznachbereitungsseminar in seiner gesamten Dienstzeit teilgenommen. Es sei unwahrscheinlich, dass er dieses besondere Ereignis bei der Antragstellung vergessen habe. Bei den weiteren Krankenhausaufenthalten seiner Ehefrau habe er die Anträge zehn bis 14 Tage nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus gestellt, weshalb auch hier kein Zusammenhang zwischen der familiären Belastung und den Falschangaben erkennbar sei.
Selbst wenn man eine durchgängige Mehrbelastung des früheren Soldaten wegen des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau im Tatzeitraum annähme, wäre nicht erklärlich, warum er sich nicht an diejenigen Abwesenheitszeiten habe erinnern können, die unmittelbar vor den Antragstellungen gelegen hätten. Zudem hätte sich eine Konzentrations- und Gedächtnisschwäche auch auf andere dienstliche Bereiche ausgewirkt. Sein Disziplinarvorgesetzter habe jedoch erklärt, dass der frühere Soldat durchweg gute bis sehr gute Leistungen erbracht habe und es keine Phasen gegeben habe, in denen er nicht auf seinem gewohnten Leistungslevel gewesen sei. Im Jahr 2019, in dem der frühere Soldat durch 37 Falschangaben mit 1 028,70 € den größten Schaden in einem Kalenderjahr verursacht habe, habe er sogar eine Leistungsprämie erhalten.
Der frühere Soldat habe damit ein Dienstvergehen begangen. Er habe vorsätzlich die Pflichten zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG), zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) verletzt, wobei er sich in 68 Fällen des Betrugs strafbar gemacht habe.
Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei bei einem Trennungsgeldbetrug eine Dienstgradherabsetzung. Auf der zweiten Bemessungsstufe sei wegen der vierstelligen Schadenshöhe, der eigennützigen Motivation und der hohen kriminellen Energie, die in der extrem hohen Anzahl an Wiederholungstaten und dem gewohnheitsmäßigen Handeln über einen langen Zeitraum zum Ausdruck komme, zur Höchstmaßnahme überzugehen. Die Betrugstaten seien jedenfalls im Jahr 2019 gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB gewesen. Der frühere Soldat habe zudem eine steigende kriminelle Energie gezeigt, indem er seine zusätzliche Einnahmequelle zum Ende des Tatzeitraumes hin deutlich ausgebaut habe. Dem stünden keine Milderungsgründe erheblichen Gewichts gegenüber. Zwar habe der frühere Soldat gute bis sehr gute Leistungen erbracht und sich als verlässlicher und motivierter Soldat erwiesen. Gravierende Defizite der persönlichen Integrität, die - wie hier - bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führten, könnten aber nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden. Auch dem Geständnis des früheren Soldaten sei kein großes Gewicht beizumessen. Es sei erst nach der Aufdeckung der Tat erfolgt und für deren Aufklärung nicht notwendig gewesen. Ebenfalls von nur geringem Gewicht sei sein Einverständnis mit einer Aufrechnung künftiger Trennungsgeldansprüche gegen den verursachten Schaden. Es handele sich nur um eine Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens.
Jedoch sei der regelmäßig mit der Aberkennung des Ruhegehaltes verbundene Verlust des Dienstgrades wegen eines minder schweren Falles auszuschließen und der frühere Soldat sei in den Dienstgrad eines Stabsgefreiten der Reserve herabzusetzen.
5. Der frühere Soldat begehrt mit seiner in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft auf die Maßnahmebemessung beschränkten Berufung eine mildere Disziplinarmaßnahme. Es handele sich um versehentliche Falschangaben, die sehr wohl in einem Kausalzusammenhang zur Erkrankung seiner Ehefrau stünden. Ihr Gesundheitszustand sei durchweg labil gewesen und lasse sich nicht auf ihre Klinikaufenthalte reduzieren. Sie sei 2016 erkrankt. Sie hätten damals nicht gewusst, dass sie ein Loch im Herzen habe. Das habe sich in Fieber, Schwindel und Zusammenbrüchen geäußert. Er habe sich um alles kümmern müssen, aber keinerlei Erfahrung im Umgang mit einem kleinen Kind gehabt. Seine Ehefrau habe das Kind morgens in den Kindergarten gebracht und sich dann wieder hingelegt und ihre Medikamente genommen. Wenn sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, habe seine Mutter das Kind aus dem Kindergarten abgeholt. Er sei weiterhin zum Dienst gegangen. Wegen der familiären Belastung sei er aber "mit dem Kopf ständig zu Hause" gewesen. Er habe sich immer vorgestellt, was passieren und wie er damit umgehen könne. Dadurch seien ihm bei der Arbeit immer wieder Fehler unterlaufen, die sich nicht nur bei der Beantragung des Trennungsgeldes, sondern auch bei der täglichen Arbeit insbesondere bei der Kontrolle seiner Werkzeuge und der Ausrüstung bemerkbar gemacht hätten.
Angesichts der Schadenshöhe im unteren vierstelligen Euro-Bereich liege trotz des knapp vier Jahre langen Tatzeitraumes kein besonders schwerer Fall des Trennungsgeldbetrugs vor. Serientaten gingen mit einer abnehmenden kriminellen Energie einher, da die zu überwindenden Hürden mit der Zeit subjektiv immer geringer erschienen. Begleitende Urkundenfälschungen lägen ebenfalls nicht vor. Im sachgleichen Strafverfahren sei keine Strafe verhängt worden. Den Dienstherrn treffe wegen mangelnder Dienstaufsicht ein Mitverschulden. Zu würdigen seien seine in Richtung einer Nachbewährung gehenden sehr guten dienstlichen Leistungen trotz seiner familiären und finanziellen Belastungen sowie seine Geständigkeit. Er habe keiner verschärften Haftung als Vorgesetzter unterlegen. Der im Fall der Höchstmaßnahme eintretende Verlust der Übergangsbeihilfe und der Übergangsgebührnisse stehe außer Verhältnis zur Höhe des entstandenen Schadens. Mildernd ins Gewicht falle zudem die Verfahrensüberlänge.
6. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Höchstmaßnahme für angemessen. Es handele sich um einen besonders schweren Fall des Trennungsgeldbetrugs mit einem sich steigernden Fehlverhalten und einem Schaden, der deutlich im vierstelligen Bereich liege. Gewichtige Milderungsgründe lägen nicht vor, insbesondere weder eine seelische Ausnahmesituation noch eine Nachbewährung.
7. Für Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Berufung ist zulässig und begründet.
1. Für den Senat steht bindend fest, dass sich der frühere Soldat wie vom Truppendienstgericht festgestellt verhalten und dadurch vorsätzlich die Pflichten zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG), zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) verletzt hat. Denn bei einer - wie hier - auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 327 StPO grundsätzlich die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Der Prozessstoff wird somit nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern allein von den Tat- und Schuldfeststellungen im angefochtenen Urteil bestimmt. Dies gilt auch, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges nicht im Rahmen der Anschuldigungsschrift gehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2023 - 2 WD 6.22 - juris Rn. 21 m. w. N.). Dabei erfasst die Bindungswirkung auch die konkreten Straftatbestände - hier § 263 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB für das Jahr 2019 -, aus denen das Truppendienstgericht den Verstoß gegen § 7 SG abgeleitet hat (BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 2 WD 11.21 - juris Rn. 30 m. w. N.).
2. Bei Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Dabei geht der Senat von einem mehrstufigen Prüfungsschema aus, dessen Anwendung hier zu einer Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve führt.
a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dies ist bei einer vorsätzlichen Schädigung des Dienstherrn bzw. Gefährdung seines Vermögens durch einen Trennungsgeldbetrug eine Dienstgradherabsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 2021 - 2 WD 9.20 - BVerwGE 171, 280 Rn. 40 m. w. N.), bei einer Kernbereichsverletzung die Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 2 WD 6.15 - juris Rn. 40 m. w. N.). Da der frühere Soldat mit der Bearbeitung der Trennungsgeldanträge dienstlich nicht befasst war, liegt keine Kernbereichsverletzung vor, so dass Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung ist.
b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der auf der ersten Stufe angesetzten Regelmaßnahme gebieten. Liegt angesichts der be- und entlastenden Umstände ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen Bemessungskriterien zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht hinsichtlich des Disziplinarmaßes - wie bei einer Dienstgradherabsetzung - einen Spielraum eröffnet. Nach Maßgabe dessen wäre an sich eine Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve angemessen.
aa) Denn das Dienstvergehen wiegt nach Art und Schwere im Vergleich zu anderen Trennungsgeldbetrugsfällen sehr schwer. Der frühere Soldat hat über einen knapp vier Jahre langen Zeitraum 24 Forderungsnachweise mit falschen Angaben zu 68 Tagen eingereicht und der dem Dienstherrn entstandene Schaden ist mit 1 784,80 € beträchtlich. Dabei steigen die Anzahl der Einzeltaten und damit auch die Schadenshöhen für die einzelnen Kalenderjahre im Verlauf des Tatzeitraumes kontinuierlich an und der frühere Soldat hat jedenfalls 2019 gewerbsmäßig gehandelt. Allerdings liegt damit entgegen der Ansicht des Truppendienstgerichts noch kein besonders schwerer Fall des Trennungsgeldbetrugs vor, der einen Übergang zur Höchstmaßnahme rechtfertigen würde. Nach der Rechtsprechung des Senats wäre dies bei einer Kombination eines Schadens im fünfstelligen Euro-Bereich und einem fortgesetzten und wiederholten Handeln über einen längeren Zeitraum anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11 - juris Rn. 69, vom 7. Dezember 2017 - 2 WD 5.17 - juris Rn. 73, vom 4. Februar 2021 - 2 WD 9.20 - BVerwGE 171, 280 Rn. 42 m. w. N., vom 6. Mai 2025 - 2 WD 22.24 - juris Rn. 54 und vom 27. November 2025 - 2 WD 36.24 - NVwZ 2026, 512 Rn. 30 und Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 2 WD 36.25 - juris Rn. 17). Zwar hat der Senat bei Trennungsgeldbetrugstaten in Einzelfällen auch schon bei einem Schaden im vierstelligen Euro-Bereich und einem gewohnheitsmäßigen Handeln über einen längeren Zeitraum zum Erschleichen eines Nebenverdienstes die Höchstmaßnahme als tatangemessen angesehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2020 - 2 WD 19.19 - juris Rn. 31 und vom 21. November 2024 - 2 WD 10.24 - juris Rn. 41 zu Trennungsgeldbetrugstaten). In den betreffenden Fällen war aber der Schaden deutlich höher als hier und es lagen teilweise begleitende Urkundenfälschungen vor.
bb) Zwar spricht für den früheren Soldaten, dass er in der Berufungshauptverhandlung einsichtig war und trotz der ihn sehr belastenden familiären und finanziellen Schwierigkeiten ausweislich seines Dienstzeugnisses, der erstinstanzlichen Aussage seines Disziplinarvorgesetzten und der verliehenen Prämien gute dienstliche Leistungen erbracht und sich in einem Auslandseinsatz in ... bewährt hat. Den Milderungsgrund einer Nachbewährung vermag der Senat allerdings mangels deutlicher Leistungssteigerung bzw. Beibehaltung eines hohen Leistungsniveaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - juris Rn. 31 m. w. N.) nicht festzustellen.
cc) Weitere mildernde Umstände sind nur in geringem Umfang ersichtlich.
(1) Der Milderungsgrund einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage liegt nicht vor. Er setzt eine Konfliktsituation voraus, in welcher der betreffende Soldat keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf das Vermögen des Dienstherrn sieht, um einen Notbedarf seiner Familie zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - juris Rn. 27 m. w. N.), und ist daher nur auf ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - juris Rn. 27 m. w. N.), nicht auf den hier knapp vier Jahre langen Tatzeitraum. Der Soldat befand sich jedoch - wenn auch selbst verschuldet - in einer schwierigen finanziellen Situation.
(2) Auf den Milderungsgrund des Handelns in einer seelischen Ausnahmesituation kann sich der frühere Soldat ebenfalls nicht berufen. Er greift nur ein, wenn die Situation von so außergewöhnlichen Besonderheiten geprägt war, dass von dem früheren Soldaten ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2020 - 2 WD 22.19 - juris Rn. 30 m. w. N.). Für eine derartige Ausnahmesituation ist ebenfalls nichts ersichtlich. Zwar war der frühere Soldat im Tatzeitraum infolge der schwerwiegenden Erkrankung seiner Ehefrau und der damit verbundenen Sorge um seine Familie einer Dauerbelastung mit teils alleiniger oder überwiegender Betreuung des einen Kindes ausgesetzt. Diese Situation ist aber nicht derart ungewöhnlich, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten bei der Ausfüllung von Anträgen nicht mehr erwartet werden konnte. Derartige Belastungen treffen zahlreiche Soldaten mit kranken oder pflegebedürftigen Verwandten. Daher kann seine seelische Belastung durch die dauerhafte Erkrankung der Ehefrau nur mit geringem Gewicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
(3) Es fällt auch nicht mildernd ins Gewicht, dass der frühere Soldat das Dienstvergehen nicht als Vorgesetzter, sondern als Mannschaftsdienstgrad beging. Denn die verletzten Dienstpflichten gelten für alle Soldaten gleichermaßen. Da § 10 Abs. 1 SG bei Vorgesetzten hinsichtlich der Erfüllung dieser Pflichten erhöhte Anforderungen stellt, wäre eine Vorgesetzteneigenschaft verschärfend zu berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Fehlen der Vorgesetzteneigenschaft ein Milderungsgrund wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2021 - 2 WD 18.20 - BWV 2022, 16 Rn. 29 m. w. N.).
(4) In geringem Umfang für den Soldaten sprechen auch sein Geständnis und seine Reue, auch wenn dies zur Aufklärung des Dienstvergehens angesichts der erdrückenden Beweislage wenig beigetragen hat. Es liegt allerdings kein Mitverschulden in der Form einer mangelhaften Dienstaufsicht vor. Dieser Milderungsgrund steht einem Soldaten nur dann zur Seite, wenn er der Dienstaufsicht bedarf, z. B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 37 m. w. N.). Auch ohne dessen Eingreifen konnte der frühere Soldat jedoch erkennen, dass er keine falschen Angaben in seinen Trennungsgeldanträgen machen durfte. Zwar wurden die Taten erst nach mehreren Jahren aufgedeckt. Dies lässt aber die Eigenverantwortung des früheren Soldaten für sein Verhalten unberührt.
(5) Bei der Bemessungsentscheidung ist schließlich ohne Bedeutung, dass das sachgleiche Strafverfahren gemäß § 153a StPO eingestellt wurde. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, sind die Nichtverhängung oder Art oder Höhe einer verhängten Kriminalstrafe für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht ausschlaggebend. Eine die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung kommt ihr wegen der unterschiedlichen Zwecke des Straf- und Disziplinarrechts nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2021 - 2 WD 11.20 - NVwZ-RR 2021, 807 Rn. 58).
dd) Bei einer Gesamtwürdigung der aufgezeigten Umstände wäre an sich wegen des langen Tatzeitraumes, der Vielzahl an Einzeltaten, der Steigerung des Fehlverhaltens und des beträchtlichen Schadens im unteren vierstelligen Euro-Bereich eine Herabsetzung um drei Dienstgrade zum Obergefreiten der Reserve angemessen.
c) Auf der dritten Bemessungsstufe gebietet jedoch die ungerechtfertigte Überlänge des Disziplinarverfahrens um etwa zwei Jahre und neun Monate, den früheren Soldaten um einen Dienstgrad weniger in denjenigen eines Hauptgefreiten der Reserve herabzusetzen. Denn in Fällen, in denen eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme geboten ist, ist eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende, unangemessene Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2020 - 2 WD 18.19 - BVerwGE 169, 228 Rn. 75 m. w. N.).
Allerdings spielen die Verzögerungen bis zur Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens hier keine Rolle, weil sie sich nicht auf die Gesamtverfahrensdauer auswirkten. Denn das gerichtliche Disziplinarverfahren wurde eingeleitet, bevor das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Bei einer früheren Einleitung wäre ohnehin der Ausgang des mit den Vorwürfen in der Einleitungsverfügung sachgleichen Strafverfahrens abzuwarten gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2024 - 2 WD 12.23 - BVerwGE 182, 290 Rn. 47).
Ebenso wenig kann sich der frühere Soldat darauf berufen, dass der Zeitraum zwischen der Zustellung der Einleitungsverfügung an ihn und dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht unangemessen lang war. Denn er hat in diesem Verfahrensstadium keinen Antrag beim Truppendienstgericht nach § 101 Abs. 1 Satz 1 WDO a. F. gestellt, um auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - Nr. 8453/04, Bayer/Deutschland - NVwZ 2010, 1015 Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 42).
Jedoch weist das etwa drei Jahre und vier Monate lange erstinstanzliche Verfahren eine Überlänge von etwa zwei Jahren und vier Monaten auf. Es hatte weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einen überdurchschnittlichen Schweregrad. Da es wegen der im Raum stehenden Dienstgradherabsetzung für den früheren Soldaten von erheblicher Bedeutung war, hätte eine Erledigung bei einem normalen Geschäftsgang binnen eines Jahres erwartet werden können. Besondere Umstände, welche die Verzögerung erklären könnten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Dies lässt darauf schließen, dass sie auf die gerichtsbekannte Überlastung der Truppendienstgerichte zurückgeht. Diesen strukturellen Mangel hat der frühere Soldat nicht zu verantworten.
Zudem weist das rund ein Jahr und fünf Monate lange Berufungsverfahren eine Überlänge von etwa fünf Monaten auf. Es war aus den zum erstinstanzlichen Verfahren aufgezeigten Gründen binnen eines Jahres zu erledigen.
3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten auf § 142 Abs. 1 Satz 1 WDO; es liegen keine Unbilligkeitsgründe im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 2, § 144 Abs. 2 Satz 1 WDO vor. Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten folgt die Kostenentscheidung aus § 143 Abs. 1 Satz 1, § 144 Abs. 2 Satz 1 WDO; es wäre unbillig, dem früheren Soldaten die ihm im zweitinstanzlichen Verfahren erwachsenen Auslagen aufzuerlegen, weil er dort obsiegt hat.