Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 09.10.2007 – 12846/02
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:1009DEC001284602
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 09/10/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 12846/02 B. R. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 12846/02 B. R. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 9. Oktober 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Herrn K. JUNGWIERT, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 21. März 2002 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung der Beschwerdeführerin, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die 1967 geborene Beschwerdeführerin, Frau B. R., ist deutsche Staatsangehörige und in H. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn P. Plog, Rechtsanwalt in Hamburg, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Die Umstände der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1 Hintergrund des Sachverhalts 1998 begann die Beschwerdeführerin, von Beruf Journalistin, mit privaten Recherchen zu einem Brandanschlag auf den Polizeibeamten W. während einer Demonstration in Frankfurt am 10. Mai 1976. Der Polizeibeamte W. überlebte, wurde aber schwer verletzt. Im Februar 1999 nahm die Staatsanwaltschaft Frankfurt die strafrechtlichen Ermittlungen zu dem Vorfall von 1976 gegen Frau J. H. wegen versuchten Mordes wieder auf. Im Januar und Februar 2001 strahlte das deutsche öffentlich-rechtliche Fernsehen zwei der Filme der Beschwerdeführerin aus, die verschiedene Aspekte der Ereignisse von 1976 und ihre eigenen Recherchen zum Inhalt hatten.
2 Die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin Am 31. Mai 2001 erließ das Amtsgericht Frankfurt einen Beschluss, mit dem die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin angeordnet wurde und der folgenden Wortlaut hatte: „In dem Ermittlungsverfahren gegen ...[J.H.] wegen Verdachts einer Straftat nach §§ 211, 22, 23 StGB (Mordversuch), wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt gemäß §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume der betroffenen B. R. angeordnet. Nach den bisherigen Ermittlungen liegen Tatsachen vor, aus denen zu schließen ist, dass die Untersuchung zur Beschlagnahme bestimmter nachfolgend bezeichneter Gegenstände führen wird: Unterlagen, die die Vorfälle am 10. Mai 1976 in Frankfurt am Main betreffen und Aufschluss über den relevanten Geschehensablauf geben. Das vorgefundene Beweismaterial ist in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. In den Fällen des § 98 Abs. 2 StPO ist binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme nachzusuchen. Gründe: Die Beschuldigte J. H. ist aufgrund der polizeilichen Ermittlungen verdächtig, am 10. Mai 1976 während einer Demonstration anlässlich des Todes von Ulrike Meinhof einen Brandsatz auf das Dienstfahrzeug von Polizeibeamten geworfen zu haben und dabei dem Polizeibeamten W. lebensgefährliche Verletzungen zugefügt zu haben. Die oben bezeichneten Unterlagen können für die Untersuchung als Beweismittel von Bedeutung sein. Die betroffene Journalistin R. soll im Besitz umfangreicher Unterlagen sein, die die Demonstration am 10. Mai 1976 in Frankfurt am Main betreffen. Hieraus sollen sich auch Täterhinweise ergeben. Die Durchsuchung kann durch freiwillige Herausgabe der Unterlagen abgewendet werden.“ Mit Beschluss vom 13. Juli 2001 wurde der Vorname der Beschwerdeführerin berichtigt; sie heißt „B.". Die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin wurde am 18. Juli 2001 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und eines Beamten der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Verschiedene Dokumente, Datenträger sowie die Festplatte des Computers der Beschwerdeführerin wurden beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch gegen die Durchsuchung und legte noch am selben Tag Widerspruch gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ein. Sie erklärte, sie berufe sich auf ihr journalistisches Zeugnisverweigerungsrecht. Sie wies ferner darauf hin, dass sie das gesamte einschlägige Material außerhalb ihrer Wohnung hinterlegt habe, so dass es während der Durchsuchung nicht gefunden worden sei. Sie betonte, dass das beschlagnahmte Material, das sich auf ihr Buchprojekt beziehe, zurückzugeben sei, um weiteren Schaden abzuwenden. Am 19. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführerin zwar ihr Computer zurückgegeben, doch der Staatsanwalt behielt eine Kopie der Festplatte. Mit weiteren Schreiben vom 19. bzw. 23. Juli 2001 wies die Beschwerdeführerin u. a. darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft ihr journalistisches Zeugnisverweigerungsrecht ausdrücklich anerkannt habe. Sie betonte ferner, dass sie bereit gewesen sei, mit der Staatsanwaltschaft zu kooperieren. Mit Schreiben vom 27. Juli 2001 an die Staatsanwaltschaft Frankfurt nahm die Beschwerdeführerin, die anwaltlich vertreten wurde, auf ihre Beschwerde vom 18. Juli 2001 Bezug und beantragte Akteneinsicht. Am 30. Juli 2001 teilte der Staatsanwalt dem Anwalt der Beschwerdeführerin mit, dass er dem Antrag nicht entsprechen könne, da die Akte dem Landgericht vorgelegt worden sei. Am 31. Juli 2001 verwarf das Landgericht Frankfurt die Beschwerde der Beschwerdeführerin und stellte fest, dass nach den eigenen zeugenschaftlichen Angaben der Beschwerdeführerin Grund für die Annahme bestanden habe, dass bei einer Durchsuchung ihrer Wohnung beweiserhebliche Unterlagen zur Aufklärung einer schweren Straftat, nämlich des von einer dritten Person 1976 begangenen Mordversuchs an dem Polizeibeamten W., zu finden sein würden. Im Hinblick auf die Schwere der Straftat sei die Maßnahme verhältnismäßig gewesen. Die Unterlagen der Beschwerdeführerin seien nach § 97 Abs. 5 StPO nicht beschlagnahmefrei (siehe „Einschlägige innerstaatliche Rechtsvorschriften“ unten). Nach dieser Vorschrift sei die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig, die sich im Gewahrsam von Journalisten befänden, die nach § 53 Abs. 1 StPO zeugnisverweigerungsberechtigt seien. Zu diesem Personenkreis gehöre die Beschwerdeführerin nicht, weil sie die sichergestellten Unterlagen nicht im Rahmen der Vorbereitung eines Artikels in einem periodischen Druckwerk oder einer Rundfunksendung erhalten habe. Sie habe selbst vorgetragen, dass sie das Material im Rahmen ihres Buchprojekts recherchiert habe. Ihr stehe folglich diesbezüglich kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Diese Entscheidung wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 7. August 2001 zugestellt. Zwischenzeitlich trug der Anwalt der Beschwerdeführerin am 2. August 2001 in einem Schreiben an den Staatsanwalt in Frankfurt vor, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren berufsmäßig bei der Vorbereitung, Herstellung und Verbreitung von periodischen Druckwerken und Fernsehsendungen mitwirke und dass dies sowohl dem Staatsanwalt als auch dem Amtsgericht Frankfurt bekannt gewesen sei. Sie arbeite derzeit nicht nur an ihrem Buchprojekt, sondern auch an periodischen Druckwerken und insbesondere an Fernsehsendungen über die Ereignisse im Jahr 1976. Mit Schreiben vom 4. September 2001, das am 11. September 2001 bei der Beschwerdeführerin einging, teilte das Landgericht Frankfurt der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Antrag auf Akteneinsicht an den Staatsanwalt gerichtet werden müsse, an den die Akte nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zurückgesandt worden sei. Am 7. September 2001 legte die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 31. Juli 2001 Verfassungsbeschwerde ein, verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie schilderte darin das Verfahren vor den innerstaatlichen Behörden und rügte, dass die Durchsuchung ihrer Wohnung und die Beschlagnahme ihrer Unterlagen ihr journalistisches Zeugnisverweigerungsrecht verletzt hätten. Sie machte geltend, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt über den Umfang ihrer journalistischen Tätigkeit genau unterrichtet gewesen sei und dass ihre Recherchen zu dem Vorfall vom 10. Mai 1976 nichts mit ihrem Buchprojekt zu tun gehabt hätten. Ferner brachte sie vor, dass die innerstaatlichen Behörden ihr die Akteneinsicht absichtlich verwehrt hätten. Am 13. September 2001 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig sei. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 21. September 2001 zugestellt.
3 Weitere Entwicklungen Im September und Oktober 2001 beantragte die Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten über die Durchsuchung ihrer Wohnung. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2001 teilte die Staatsanwaltschaft ihr mit, dass sie kein Recht auf Einsicht in die Akten des Hauptverfahrens habe – da sie selbst keiner Straftat angeklagt sei – und eine gesonderte Akte über die Durchsuchung ihrer Wohnung nicht vorhanden sei. Am 12. Oktober 2001 lehnte das Amtsgericht Frankfurt die Herausgabe eines bei der Durchsuchung beschlagnahmten Ordners an die Beschwerdeführerin ab. Es wies darauf hin, dass eine Kopie des Ordners an die Beschwerdeführerin herausgegeben worden sei und dass die Auswertung des Inhalts des Ordners noch andauere. Am 16. Juni 2006 wurde das übrige beschlagnahmte Eigentum der Beschwerdeführerin an ihren Anwalt herausgegeben. B. Einschlägige innerstaatliche Rechtsvorschriften 1. Maßgebliche Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) § 103 StPO bestimmt, dass die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume einer Person, die keiner Straftat verdächtig ist, auf Anordnung eines Richters nur zur Ergreifung eines Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig ist, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung waren Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung und Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirkten oder mitgewirkt hatten, berechtigt, das Zeugnis über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen oder Unterlagen oder des Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen zu verweigern, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil ihrer Tätigkeit handelte. Am 23. Februar 2002 wurde § 53 Abs. 2 um einen zweiten und dritten Satz ergänzt. Der zweite Satz besagt, dass die Berechtigung der in Abs. 1 Nr. 5 genannten Personen zur Zeugnisverweigerung über selbst erarbeitete Materialien entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens oder bestimmter anderer Straftaten beitragen soll und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Nach Satz 3 desselben Absatzes behält der Zeuge sein Aussageverweigerungsrecht, wenn er sonst seine Quellen offenbaren würde. Nach § 97 Abs. 5 ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam der in § 53 Abs. 1 Nr. 5 genannten Personen befinden, unzulässig, soweit sie unter deren Zeugnisverweigerungsrecht fallen. Gegen alle erstinstanzlichen Gerichtsentscheidungen in Bezug auf eine Durchsuchung und Beschlagnahme ist die Beschwerde zulässig (§ 304 StPO). 2. Maßgebliche Bestimmung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Nach § 23 Abs. 1 und § 92 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ist eine Verfassungsbeschwerde schriftlich einzureichen. Der Beschwerdeführer hat das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung, durch die er sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Nach § 92 Abs. 21 kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. 1 Anm. d. Übers.: Zutreffend muss es heißen „§ 90 Abs. 2“. RÜGEN 1. Die Beschwerdeführerin rügte nach den Artikeln 8 und 10 der Konvention die Durchsuchung ihrer Wohnung und die Beschlagnahme ihres Eigentums. 2. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin, dass ihr die Akteneinsicht verweigert worden sei. 3. Ferner rügte die Beschwerdeführerin nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention die Beschlagnahme ihres Eigentums. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Die Beschwerdeführerin rügte, dass mit der Durchsuchung ihrer Wohnung am 18. Juli 2001 ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens und ihr Recht auf Meinungsfreiheit verletzt worden seien. Sie berief sich auf die Artikel 8 und 10 der Konvention, die wie folgt lauten: Artikel 8 „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. 2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ Artikel 10 „(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“ Sie berief sich ferner auf Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention. Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, dass die Durchsuchung und die Beschlagnahme ihres Eigentums nach den innerstaatlichen Gesetzen nicht vorgesehen gewesen seien, da sie nicht in Übereinstimmung mit § 53 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 97 Abs. 5 StPO in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung erfolgt seien. Das am 18. Juli 2001 beschlagnahmte Material habe vertrauliche Informationen enthalten, die zur Veröffentlichung in periodischen Druckwerken und Rundfunkmedien bestimmt und somit beschlagnahmefrei gewesen seien. 1. Die Vorbringen der Regierung Die Regierung brachte vor, dass die Beschwerdeführerin die innerstaatlichen Rechtsbehelfe gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Konvention weder im Hinblick auf die Durchsuchung ihrer Wohnung noch im Hinblick auf die Beschlagnahme ihres Eigentums erschöpft habe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss dem Landgericht Frankfurt nicht vorgetragen, dass sie das betreffende Material für ein periodisches Druckwerk recherchiert habe, sondern vielmehr erklärt, dass das Material für ihr Buchprojekt bestimmt gewesen sei. Das Landgericht habe daher gar nicht prüfen können, ob die Durchsuchung auf Unterlagen gerichtet gewesen sei, die nach § 97 Abs. 5 StPO beschlagnahmefrei waren, weil sie für periodische Druckwerke erarbeitet wurden. Das Landgericht habe somit nicht die Möglichkeit gehabt, die behaupteten Rechtsverstöße zu prüfen. Die Regierung machte ferner geltend, dass die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin unzulässig gewesen sei, weil die Beschwerdeführerin aus den bereits genannten Gründen den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe; auch habe sie die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen innerstaatlichen Normen vor dem Landgericht nicht angegriffen. Im Hinblick auf die Beschlagnahme und Verwahrung des Eigentums der Beschwerdeführerin brachte die Regierung vor, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt, mit dem ihr Antrag auf Herausgabe ihres Stehordners abgelehnt wurde, Beschwerde einzulegen. Auch im Hinblick auf die übrigen beschlagnahmten Gegenstände habe sie keinen Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung gestellt. Die innerstaatlichen Gerichte hätten ihr daher keinen angemessenen Schutz ihrer Rechte gewähren können. 2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin bestritt diese Vorbringen. Sie habe dem Landgericht mehrfach die Gründe für ihr Zeugnisverweigerungsrecht dargetan, insbesondere in dem ausführlichen Schriftverkehr mit dem Gericht im Juli und August 2001 sowie zuvor gegenüber dem Frankfurter Staatsanwalt im Januar und Februar 2001. Anschließend habe sie gemäß den einschlägigen Formvorschriften Verfassungsbeschwerde erhoben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt habe, ihre Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin wies ferner darauf hin, dass ihr keine Einsicht in die Akten des innerstaatlichen Verfahrens gewährt worden und sie vor den innerstaatlichen Gerichten nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Im Hinblick auf die Beschlagnahme und Zurückhaltung ihres Eigentums unterstrich die Beschwerdeführerin, dass sowohl ihre Beschwerde zum Landgericht Frankfurt als auch ihre Verfassungsbeschwerde ausdrücklich die Beschlagnahme dieser Unterlagen zum Gegenstand gehabt hätten. Außerdem habe sie die innerstaatlichen Behörden wiederholt aufgefordert, ihr Eigentum herauszugeben. Folglich habe sie sich aller verfügbaren Mittel bedient, um ihr Eigentum zurückzuerhalten. 3. Würdigung durch den Gerichtshof Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es Zweck des Artikels 35 ist, den Konventionsstaaten Gelegenheit zu geben, Verstöße gegen die Konvention zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor der Gerichtshof mit ihnen befasst wird (siehe u.a. Civet ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 29340/95, Rdnr. 41, ECHR 1999-VI). Artikel 35 Abs. 1 der Konvention muss zwar relativ flexibel und ohne übermäßigen Formalismus angewendet werden, setzt aber nicht nur voraus, dass vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten Anträge gestellt und Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden, mit denen bereits ergangene Entscheidungen angefochten werden können. In der Regel erfordert er auch, dass die Rügen, die anschließend vor dem Gerichtshof geltend gemacht werden sollen, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach und unter Wahrung der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Formvorschriften und Fristen diesen Gerichten vorgetragen worden sein müssen. (siehe u. a. Cardot ./. Frankreich, Urteil vom 19. März 1991, Serie A Band 200, S. 18, Rdnr. 34; Elçi u.a. ./. Türkei, Individualbeschwerden Nr. 23145/93 und 25091/94, Rdnr. 604, 13. November 2003; Uhl ./.Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 643873/01, 6. Mai 2004). Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Rügen der Beschwerdeführerin in erster Linie auf der Behauptung beruhen, die Durchsuchung ihrer Wohnung am 18. Juli 2001 sei nach den innerstaatlichen Gesetzen nicht vorgesehen gewesen, da das bei der Durchsuchung beschlagnahmte Material beschlagnahmefrei gewesen sei. Wie sie dem Gerichtshof vorgetragen hat, enthielt das Material vertrauliche Informationen, die ihr im Verlauf ihrer journalistischen Recherchen für Fernsehsendungen überlassen wurden. Der Gerichtshof stellt fest, dass nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 79 Abs. 5 StPO2 in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung die Beschlagnahme von Schriftstücken und sonstigen Datenträgern eines Journalisten unzulässig war, soweit diese mit seiner Tätigkeit für periodische Druckwerke oder Rundfunksendungen in Zusammenhang standen und Informationen enthielten, die er von Dritten erhalten hatte. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer am 18. Juli 2001 zum Landgericht Frankfurt erhobenen Beschwerde gegen den Durchsuchungsbe- 2 Anm. d. Übers.: Zutreffend muss es heißen „§ 97 Abs. 5 StPO“. schluss zwar auf ihr journalistisches Zeugnisverweigerungsrecht berufen, ihre Arbeit für Fernsehsendungen aber nicht erwähnt, sondern vorgetragen hat, dass das beschlagnahmte Material sich auf ihr Buchprojekt beziehe. Im Hinblick auf die weiteren Vorbringen des Anwalts der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 2. August 2001 stellt der Gerichtshof fest, dass dieses Schreiben, das an den Staatsanwalt in Frankfurt gerichtet war, das Landgericht Frankfurt erst erreicht hat, als es bereits über die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2001 entschieden hatte. Das Landgericht Frankfurt musste also bei seiner Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Durchsuchungsbeschluss von der Annahme ausgehen, dass das beschlagnahmte Material Informationen enthielt, die das Ergebnis der Recherche der Beschwerdeführerin für ihr Buchprojekt waren. Unter diesen Umständen bestand für das Landgericht keine Veranlassung zu berücksichtigen, dass das beschlagnahmte Material Teil ihrer journalistischen Recherche für Rundfunksendungen und daher nach den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften möglicherweise beschlagnahmefrei war. Die Beschwerdeführerin hat es folglich versäumt, alle maßgeblichen Angaben zur Begründung ihrer Beschwerde zum Landgericht Frankfurt vorzubringen, das die einzige innerstaatliche Gerichtsinstanz ist, die für die Feststellung des Sachverhalts in Zusammenhang mit der Beschwerde der Beschwerdeführerin auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags zuständig ist. Das Bundesverfassungsgericht konnte wegen nicht erfüllter Verfahrenserfordernisse die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht prüfen, weil sie den Rechtsweg nicht erschöpft hatte. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt ihrer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss nicht hinreichend vor den innerstaatlichen Gerichten vorgetragen hat. Sie hat folglich diesbezüglich die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft. Die Rügen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Durchsuchungsbeschluss und die Beschlagnahme ihres Eigentums am 18. Juli 2001 sind daher nach Artikel 35 Absätze 1 und
4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin die weitere Zurückhaltung ihres Eigentums und die Verweigerung der Akteneinsicht nach Abschluss ihres Beschwerdeverfahrens rügte, stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt, ihren Stehordner nicht herauszugeben, keine Rechtsmittel eingelegt hat; sie hat auch nicht dargetan, dass sie sich im Hinblick auf die übrigen beschlagnahmten Gegenstände und die Verwehrung der Akteneinsicht weiterer Rechtsbehelfe - einschließlich der Verfassungsbeschwerde – bedient hat. Daraus folgt, dass auch dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der weiteren Anwendung von Artikel 29 Abs. 3 der Konvention abzusehen und die Individualbeschwerde zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident