Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2008
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 03.06.2008 – 9676/05; 10744/05; 41349/06
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:0603DEC000967605
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 03/06/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerden Nrn. 9676/05, 10744/05 and 41349/06, die C. S. und E.W. gegen Deutschland eingereicht haben ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerden Nrn. 9676/05, 10744/05 and 41349/06, die C. S. und E.W. gegen Deutschland eingereicht haben Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 3. Juni 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Karel Jungwiert, Volodymyr Butkevych, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden Nrn. 9676/05 und 10744/05, die am 16. März 2005 eingereicht wurden, und die Individualbeschwerde Nr. 41349/06, die am 13. September 2006 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die 1970 geborene erste Beschwerdeführerin, Frau C. S., ist deutsche Staatsangehörige und in W. wohnhaft. Der 1952 geborene zweite Beschwerdeführer, Herr E. W., ist deutscher Staatsangehöriger und in S. wohnhaft. A) Die Umstände des Falls Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1 Hintergrund der Rechtssache Der zweite Beschwerdeführer ist Professor für Wirtschaft an der Universität W. Er ist Gründungsmitglied des Vereins zur Förderung der Aktionärsdemokratie, der sich für den Schutz der Rechte von Kleinaktionären in Aktiengesellschaften einsetzt. Die erste Beschwerdeführerin war als Studienassistentin in seinem Fachbereich tätig.
2 Die Durchsuchungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der Aktiengesellschaft M. Am 30. Juli 1999 erwarb die erste Beschwerdeführerin, die von A., einem wissenschaftlichen Assistenten des zweiten Beschwerdeführers vertreten wird, sechs Aktien der Firma M. Zwischen dem 14. Juli und 3. August 1999 kaufte der zweite Beschwerdeführer über 200 Aktien dieser Aktiengesellschaft. Pro Aktie bezahlten sie 930 DM. Am 4. August 1999 bot der Vorstand der Firma B., die die M. AG übernehmen sollte, den Stammaktionären der M. AG eine Abfindung in Höhe von 1.300 DM je Aktie an, um von ihnen erhobene Klagen abzuwenden. Die erste Beschwerdeführerin nahm dieses Angebot an und erzielte einen Gewinn von über 2000 DM. Der zweite Beschwerdeführer nahm das Angebot für einen Teil seiner Aktien an. a) Das Verfahren vor dem Amtsgericht Würzburg Am 4. Juli 2001 ordnete das Amtsgericht Würzburg nach §§ 102 und 105 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO – siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht, unten) die Durchsuchung der Wohnräume der ersten Beschwerdeführerin in H. (ihrem ersten Wohnsitz), der Wohnung ihrer Eltern in D. (ihrem zweiten Wohnsitz) und ihrer Person an. Es ordnete ferner die Durchsuchung der Wohnung des zweiten Beschwerdeführers in Stuttgart, seines Büros in der Universität Würzburg sowie seiner Person an. Beide Beschwerdeführer waren des verbotenen Insiderhandels verdächtig. Das Amtsgericht wies die Durchsuchung und Beschlagnahme aller Unterlagen und elektronischen Speichermedien, die den Kauf von Aktien der M. AG zwischen Juli und August 1999 betrafen, an. Im Fall des zweiten Beschwerdeführers ordnete es ferner die Durchsuchung und Beschlagnahme der Unterlagen zu Telefongesprächen mit Angehörigen der Firma B. an und im Fall der ersten Beschwerdeführerin der Unterlagen, die Informationen betrafen, welche ihr der zweite Beschwerdeführer oder sein wissenschaftlicher Assistent A. im Hinblick auf den Aktienerwerb erteilt hatten. Das Amtsgericht stellte fest, dass die M. AG in einer Aktionärsversammlung vom 16. Juli 1999 beschlossen hatte, mit einer Tochtergesellschaft der Firma B. zu fusionieren. Der von dem zweiten Beschwerdeführer gegründete Verein zur Förderung der Aktionärsdemokratie, der in der Versammlung von dessen wissenschaftlichem Assistenten A. vertreten wurde, lehnte die Entscheidung ab und drohte, ein Nichtigkeitsklageverfahren anzustrengen, weil den Aktionären der M. AG zwar ein Angebot zur Übernahme der Vorzugsaktien, aber nicht der Stammaktien gemacht werden sollte. Nach Verhandlungen mit der Holdinggesellschaft B. gab Letztere am 4. August 1999 ein Übernahmeangebot über 1.300 DM je Aktie auch an die Aktionäre der M. AG bekannt. Das Amtsgericht stellte fest, dass sowohl die Tatsache, dass Verhandlungen im Hinblick auf ein Übernahmeangebot geführt wurden, als auch der Inhalt dieser Verhandlungen Insiderinformationen darstellten, die geeignet seien, nach der Bekanntgabe eine Erhöhung des Aktienkurses zu bewirken. Die erste Beschwerdeführerin, die vorher keine Anteile der Firma M. besessen hatte, habe am 30. Juli 1999 sechs Aktien dieser AG erworben. Da sie wissenschaftliche Assistentin des zweiten Beschwerdeführers gewesen sei, habe der Verdacht bestanden, dass ihr diese Insiderinformationen entweder von dem zweiten Beschwerdeführer oder von A., mit dem sie in einem anderen Unternehmen tätig war, zur Kenntnis gebracht worden seien und sie davon beim Kauf der Aktien der M. AG Gebrauch gemacht habe. Der zweite Beschwerdeführer, der vorher keine Anteile der M. AG besessen hatte, habe zwischen dem 16. Juli und 2. August 1999 insgesamt 243 Aktien erworben. Da er in der maßgeblichen Zeit mit den Geschäftsführern der Firma B. telefoniert hatte, bestehe der Verdacht, dass er von dem geplanten Angebot an die Aktionäre Kenntnis erlangt und von dieser Information beim Kauf der Aktien der M. AG Gebrauch gemacht habe. Anschließend wurden die Durchsuchungsbeschlüsse vollzogen. Die Wohnung der ersten Beschwerdeführerin in H. wurde in ihrem Beisein durchsucht; die Wohnung ihrer Eltern , in deren Abwesenheit geöffnet und durchsucht; eine Reihe von Gegenständen und Unterlagen wurden sichergestellt. Die Polizei durchsuchte auch das Büro und die Wohnung des zweiten Beschwerdeführers und dessen Wohnung - letztere im Beisein seines seinerzeit 84-jährigen Vaters, mit dem er zusammenlebte - und beschlagnahmte mehrere Unterlagen sowie seinen Laptop. b) Das Verfahren vor dem Landgericht Würzburg Am 10. und 11. Juli 2001 erhoben der zweite Beschwerdeführer und die erste Beschwerdeführerin bei dem Landgericht Würzburg jeweils gegen den Durchsuchungsbeschluss und die Beschlagnahmen Beschwerde. Sie behaupteten, dass diese Maßnahmen unrechtmäßig gewesen seien. Sie hätten von dem Übernahmeangebot an die Stammaktionäre der M. AG vor dessen Bekanntmachung keine Kenntnis gehabt. Dies sei auf Anfrage des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel vor dem Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse von der Firma B. bereits bestätigt worden. Am 26. Juli 2001 verwarf das Landgericht Würzburg die Beschwerde der ersten Beschwerdeführerin und des zweiten Beschwerdeführers gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen als unbegründet. Es befand, dass das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Tatverdacht verbotener Insidergeschäfte bestanden habe und die zu durchsuchenden Personen und Räume hinreichend konkret benannt und ausgeführt habe, nach welchen Beweismitteln zu suchen sei. Die Beschlüsse seien nicht unverhältnismäßig gewesen. Die Durchsuchung und Beschlagnahme seien sachgerechte und gebotene Maßnahmen gewesen. Ein Zuwarten bis zum Vorliegen weiterer Beweise, etwa in Form von Zeugenaussagen, hätte ggf. zur Folge gehabt, dass die gesuchten Beweismittel nicht mehr hätten sichergestellt werden können; der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gegen die erste Beschwerdeführerin sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen, da das strafrechtliche Ermittlungsverfahren einen erheblichen Tatvorwurf beinhaltet und sich gegen mehrere Verdächtige gerichtet habe, bei denen ein Zusammenwirken nahe gelegen habe; insoweit sei eine Koordinierung der getroffenen Ermittlungsmaßnahmen erforderlich gewesen. Das Landgericht befand des Weiteren, dass die Beschlagnahme der fraglichen Gegenstände und Unterlagen wegen ihrer potentiellen Bedeutung für das Strafverfahren rechtmäßig gewesen sei. c) Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Am 3. September 2001 legten die erste Beschwerdeführerin und der zweite Beschwerdeführer jeweils gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Würzburg Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Sie stützen sich insbesondere auf Artikel 13 des Grundgesetzes (siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht, unten) und rügten die Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die ihres Erachtens ihr Recht auf Achtung der Wohnung verletzten und willkürlich waren. In zwei Beschlüssen vom 9. September 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerden der ersten Beschwerdeführerin (Az.: 2 BvR 1542/01) und des zweiten Beschwerdeführers (Az.: 2 BvR 1541/01) zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unbegründet seien. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Strafgerichte das nach Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihrer Wohnung nicht verletzt hätten. Die Annahme der Strafgerichte, es bestehe ein Tatverdacht verbotener Insidergeschäfte, sei nicht willkürlich gewesen. Nach der Hauptversammlung am 16.Juli 1999 habe das Übernahmeangebot an die Stammaktionäre noch nicht festgestanden. Gleichwohl hätten die Beschwerdeführer in der Zeit danach und kurz vor der öffentlichen Mitteilung dieses Übernahmeangebots Aktien der M. AG erworben. Die erste Beschwerdeführerin habe die Aktien unter Mitwirkung eines Mitarbeiters des zweiten Beschwerdeführers erworben. In seiner Eigenschaft als Mitglied des Vereins zur Förderung der Aktionärsdemokratie habe der zweite Beschwerdeführer sich für ein Übernahmeangebot auch an die Stammaktionäre eingesetzt und zu den Vorständen der betroffenen Unternehmen telefonisch Kontakt gehabt. Nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts war die Annahme der Strafgerichte, dass die Durchsuchungen verhältnismäßig seien, auch nicht willkürlich. Die Beweismittel, denen die Durchsuchung gemäß den Beschlüssen galt, seien geeignet gewesen, die Umstände des Aktienkaufs zu ermitteln. Es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass Beweismittel über Insiderwissen aufgefunden würden. Im Hinblick auf Vergleichsfälle sei die Annahme der Verhältnismäßigkeit der gegen die erste Beschwerdeführerin angeordneten Durchsuchung auch unter Berücksichtigung eines Kaufs von lediglich sechs Akten nicht willkürlich gewesen. Die in Betracht kommende Schadenssumme habe sich auf über 2.000 DM belaufen, und der Verdacht habe sich gegen mehrere Personen gerichtet, die möglicherweise zusammengewirkt hätten. Die Entscheidungen wurden den Beschwerdeführern am 20. September 2004 zugestellt. Sie werden in der Individualbeschwerde Nr. 9676/05, die die erste Beschwerdeführerin bei dem Gerichtshof eingereicht hatte, und in der von dem zweiten Beschwerdeführer erhobenen Individualbeschwerde Nr. 10744/05 behandelt. d) Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer Am 11. Januar 2002 stellte die Staatsanwaltschaft Würzburg das gegen die Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren ein. Sie stellte fest, dass die gesammelten Beweismittel für eine Verurteilung wegen Insidergeschäften nicht ausreichten.
3 Die Durchsuchungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der Aktiengesellschaft A. a) Das Verfahren vor dem Amtsgericht Stuttgart Am 8. Juni 2004 erließ das Amtsgericht Stuttgart nach §§ 102 und 105 Abs. 1 StPO einen Beschluss, mit dem es die Durchsuchung der Wohnung und Pkws des zweiten Beschwerdeführers in S., seines Büros in der Universität W. sowie seiner Person wegen des Verdachts verbotener Insidergeschäfte anordnete. Es wies die Durchsuchung und Sicher-stellung sämtlicher Unterlagen und elektronischer Speichermedien betreffend den Kauf- und Verkauf von Aktien der A. AG an, die von dem zweiten Beschwerdeführer und weiteren Mitbeschuldigten im Juli 2002 getätigt worden waren. Das Amtsgericht stellte fest, dass die A. AG ihren Aktionären am 10. Juli 2002 mitgeteilt hatte, die A. B. GmbH beabsichtige, die Aktien der Minderheitsaktionäre der Firma A. zu übernehmen, und ihnen eine Abfindung in Höhe von etwa 35 Euro je Aktie vorschlage. Am 21. August 2002 sei die Anhebung des Abfindungsangebots auf 56 Euro je Aktie publiziert worden. Der zweite Beschwerdeführer habe am 20. August 2002 547 Aktien der A. AG zum Preis von etwa 35 Euro gekauft. Er sei verdächtig, von der Absicht der Firma A. B., einen höheren Abfindungsbetrag anzubieten, über einen Dritten (S.) Kenntnis erlangt zu haben, der mit ihm Verhandlungen geführt habe, um sein Einverständnis zum Verkauf der Aktien, die er bereits besaß, zu erwirken, und von diesem Wissen beim Erwerb der Aktien am 20. August 2002 Gebrauch gemacht zu haben. Er habe einen Gewinn von etwa 10.600 Euro erzielt. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 6. Oktober 2004 - zeitgleich mit gegen mehrere andere Personen erlassenen Beschlüsse - vollzogen. Es wurden keine verdächtigen Gegenstände oder Unterlagen sichergestellt oder beschlagnahmt. b) Das Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart Am 5. November 2005 legte der zweite Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde ein. Er trug vor, dass im Zeitpunkt der Anordnung kein hinreichender Verdacht des Insiderhandels gegen ihn bestanden habe, weil S. den Ermittlungsbehörden bereits mitgeteilt habe, ihn über die beabsichtigte Anhebung des Abfindungsangebots nicht informiert zu haben. Er habe die Aktien nach Erhalt des Unternehmensberichts der A. AG über die geplante Übernahme der Aktien der Minderheitsaktionäre erworben, weil er dann davon ausgegangen sei, dass der Aktienkauf gewinnbringend sei. Am 18. November 2005 verwarf das Landgericht Stuttgart die Beschwerde des zweiten Beschwerdeführers gegen die Durchsuchungsanordnung als unbegründet. Das Gericht verwies auf den ausführlichen Bericht und die umfassenden Unterlagen, die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Staatsanwaltschaft vorgelegt hatte, und stellte fest, dass eine hinreichende Tatsachengrundlage für den Verdacht des Insiderhandels vorgelegen habe, als das Amtsgericht den Durchsuchungsbeschluss erließ. Insbesondere begründe die Tatsache, dass S. Dritten vorgeschlagen habe, den zweiten Beschwerdeführer dazu zu bewegen, ein Abfindungsangebot anzunehmen, und Letzterer erst einen Tag vor Bekanntmachung der Anhebung des Abfindungsangebots weitere Aktien erworben habe, hinreichend den Tatverdacht des Insiderhandels. Überdies seien die zu beschlagnahmenden Unterlagen in dem Durchsuchungsbeschluss hinreichend genau beschrieben worden. Angesichts der Schwere der Tat, derer der zweite Beschwerdeführer verdächtig war, sei die Durchsuchungsanordnung auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Die Entscheidung wurde dem zweiten Beschwerdeführer am 26. November 2005 zugestellt. c). Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Am 25. Dezember 2005 legte der zweite Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Er rügte die erneute Durchsuchung und trug vor, dass sein Recht auf Achtung der Wohnung durch diese Maßnahme verletzt worden und diese willkürlich gewesen sei. Am 9. März 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des zweiten Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (Az.: 2 BvR 104/04). Es stellte fest, dass der zweite Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht hinreichend begründet habe; diese sei daher unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass der zweite Beschwerdeführer ihm den Inhalt des Berichts der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, auf den die Strafgerichte in ihren Durchsuchungsbeschlüssen verwiesen hatten, nicht zur Kenntnis gebracht habe. Er hätte dies tun sollen, weil er den hineichenden Verdacht des Insiderhandels bestritten habe. Abgesehen davon habe der zweite Beschwerdeführer dem Bundesverfassungsgericht die Verdachtsgrundlagen, auf die sich die Strafgerichte stützten, auch nur selektiv mitgeteilt. Insoweit sei es nicht in der Lage, die Würdigung der Strafgerichte zu überprüfen. Der zweite Beschwerdeführer habe auch nicht vorgetragen, woraus sich den Strafgerichten anderweitige Möglichkeiten der Kenntniserlangung von den kursrelevanten Umständen hätten aufdrängen müssen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er die Strafgerichte auf den Erhalt des Berichts der A. AG hingewiesen hätte. Aufgrund dessen könne offen bleiben, ob die Beschlüsse der Strafgerichte Grundrechte des zweiten Beschwerdeführers verletzt haben. Die Entscheidung wurde dem zweiten Beschwerdeführer am 20. März 2006 zugestellt. Sie wird in seiner bei diesem Gerichtshof eingereichten Beschwerde Nr. 41349/06 behandelt. d) Das Strafverfahren gegen den zweiten Beschwerdeführer Am 4. November 2005 stellte die Staatsanwaltschaft Stuttgart das gegen den zweiten Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren ein. Sie stellte fest, dass es zwar wahrscheinlich sei, dass der zweite Beschwerdeführer über die Anhebung des von S. oder einem weiteren Beschuldigten zu unterbreitenden Übernahmeangebots in Kenntnis gesetzt worden war und er die Aktien in diesem Wissen gekauft habe, die Ermittlungen sowie die Durchsuchung der Wohnung des zweiten Beschwerdeführers jedoch keinen Nachweis für seine Überführung wegen Insiderhandels erbracht hätten. e) Weitere zusammenhängende Maßnahmen gegen Dritte Am 29. Oktober 2004 ordnete das Amtsgericht Stuttgart wegen des Verdachts des verbotenen Insiderhandels des zweiten Beschwerdeführers und anderer mit Aktien der A. AG durch weiteren Beschluss die Durchsuchung der Wohnung, der Pkws und der Person der ersten Beschwerdeführerin sowie von K., die beide als Zeugen eingestuft wurden, an. Die Durchsuchungsanordnung wurde am 30. November 2004 ergebnislos vollzogen. Am 18. November 2005 ließ das Landgericht Stuttgart die Beschwerde von K. gegen den gegen ihn gerichteten Durchsuchungsbeschluss zu. Nach Überzeugung des Gerichts war der Beschluss rechtswidrig, weil die Durchsuchungen vom 6. Oktober 2004 u. a. der Wohnungen des zweiten Beschwerdeführers und von S. keine Ergebnisse erbracht hätten, die den gegen sie bestehenden Tatverdacht erhärteten. Darüber hinaus habe der an diesem Tag als Zeuge vernommene S. bestritten, den zweiten Beschwerdeführer von der Absicht, Minderheitsaktionären eine höhere Abfindung anzubieten, in Kenntnis gesetzt zu haben. Es sei daher nicht ersichtlich, welche relevanten Beweismittel bei der Durchsuchung von K.’s Wohnung nach diesem Zeitpunkt hätten gefunden werden sollen. Dagegen verwarf das Landgericht Stuttgart am 27. Dezember 2005 die Beschwerde der ersten Beschwerdeführerin gegen den gegen sie gerichteten Durchsuchungsbeschluss als unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Verfassungsbeschwerde der ersten Beschwerdeführerin am 3. Juli 2006 für begründet und hob die Entscheidungen des Amtsgerichts Stuttgart und der Landgerichte auf. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hatten diese Entscheidungen das Recht der ersten Beschwerdeführerin auf Achtung ihrer Wohnung verletzt. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart sei nicht hinreichend begründet worden, weil darin nicht dargelegt worden sei, aus welchem Grund Beweismittel gegen die Verdächtigen in ihren Wohnräumen gefunden werden könnten. Überdies sei der Durchsuchungsbeschluss gegen die erste Bescherwerdeführerin, die keiner Straftat verdächtig war, unverhältnismäßig gewesen, weil im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung gegen die Verdächtigen kein dringender Tatverdacht mehr bestanden habe und die Wahrscheinlichkeit des Auffindens von Beweismitteln in der Wohnung der ersten Beschwerdeführerin gering gewesen sei. B) Das einschlägige innerstaatliche Recht 1. Durchsuchungsvorschriften Nach Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes ist die Wohnung unverletzlich. Nach Absatz 2 dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter oder bei Gefahr im Verzuge durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. § 102 StPO über die Durchsuchung beim Verdächtigen bestimmt, dass eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden kann, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Nach § 105 Abs. 1 der StPO dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter oder bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten angeordnet werden. 2. Bestimmungen über Insidergeschäfte Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) dürfen Insider Insiderpapiere unter Verwendung einer Insiderinformation für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen nicht erwerben oder veräußern. Ebenso darf ein Dritter, der über Insiderwissen verfügt, Insiderpapiere unter Verwendung dieser Informationen für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen nicht erwerben oder veräußern (§ 14 Abs. 2 WpHG). Nach § 38 Abs. 1 Nr.1 WpHG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 14 Abs 1 Nr. 1 ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert. RÜGEN Die erste Beschwerdeführerin und der zweite Beschwerdeführer rügten, dass die Durchsuchungen und Beschlagnahmen in ihren jeweiligen Wohnungen ihr Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens sowie ihrer Wohnung nach Artikel 8 Abs. 1 verletzt hätten. Der zweite Beschwerdeführer rügte auch nach Artikel 6 der Konvention, dass sein Recht auf ein faires Verfahren angesichts der Gründe, aus denen das Bundesverfassungsgericht die Annahme seiner Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung abgelehnt habe, verletzt worden sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A) Gleichzeitige Prüfung der Beschwerden Nach Überzeugung des Gerichtshofs sind die drei Beschwerden wegen ihres engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs und der Tatsache, dass die Beschwerdeführer eine gegen Artikel 8 verstoßende konsequente Praxis der Durchsuchung von Privatwohnungen beanstandet haben, zu verbinden. B) Rügen nach Artikel 8 der Konvention Die Beschwerdeführer rügten, dass die Durchsuchungen ihrer Wohnungen - und im Fall des zweiten Beschwerdeführers auch seines Büros und seiner Pkws - sowie die Beschlagnahmen zu einer Verletzung von Artikel 8 der Konvention geführt hätten, der wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ 1. Gab es einen Eingriff? Der Gerichtshof, der von einer vollständigen Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs ausgeht, möchte darauf hinweisen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung Durchsuchungen in Privatwohnungen aber auch in Geschäftsräumen und Büros von Freiberuflern zumindest Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung und des Privatlebens der Betroffenen darstellen (siehe Rechtssachen Funke ./. Frankreich, Urteil vom 25. Februar 1993, Serie A Bd. 256-A, S. 22, Randnr. 48, und Crémieux ./. Frankreich, Urteil vom 25. Februar 1993, Serie A Bd. 256-B, S. 60, Randnr. 31 hinsichtlich der Durchsuchung von Wohnräumen, sowie Chappell ./.Vereinigtes Königreich, Urteil vom 30. März 1989, Serie A Bd. 152-A, S. 21- 22, Randnr. 51, und B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 41604/98, Randnrn. 31-33, EGMR 2005-IV im Hinblick auf Geschäftsräume, sowie N../. Deutschland, Urteil vom 16. Dezember 1992, Serie A Bd. 251-B, S. 33-34, Randnrn. 29-31, und Roemen und Schmit ./. Luxemburg, Individualbeschwerde Nr. 51772/99, Randnrn. 64-65, EGMR 2003-IV im Hinblick auf Büros von Freiberuflern). Mit Blick auf die Durchsuchung des Büros einer Person, das auf dem Gelände einer Behörde belegen ist, greift eine derartige Maßnahme nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs in das Privatleben einer Person ein, wenn der Betroffene „vernünftigerweise erwarten konnte, dass die Privatsphäre“ im Hinblick auf sein Büro „geachtet wird“; die Rechtsprechung des Gerichtshofs ließ aber die Frage offen, ob eine derartige Durchsuchung auch einen Eingriff in das Recht einer Person auf Achtung ihrer Wohnung darstellt (siehe Rechtssache Peev ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 64209/01, Randnrn. 37-40, EGMR 2007-...). Darüber hinaus verletzt die Durchsuchung des Pkws einer Person die nach Artikel 8 Abs. 1 garantierten Rechte (siehe Rechtssache Ernst u. a. ./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 33400/96, Randnr. 110, 15. Juli 2003). Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Durchsuchungen der Wohnräume der Beschwerdeführer und die Beschlagnahmen einen Eingriff in ihre Rechte auf Achtung ihrer Wohnung und ihres Privatlebens darstellten. Im Hinblick auf die Durchsuchungen des Büros des zweiten Beschwerdeführers in der Universität W., konnte dieser vernünftigerweise erwarten, dass sein Büro und darüber hinaus der Inhalt von dort aufbewahrten Unterlagen oder elektronischen Speichermedien nicht von den Behörden inspiziert werden. Insoweit verletzten die Durchsuchungen zumindest sein Recht auf Achtung seines Privatlebens. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass die Durchsuchung seiner Pkws mindestens einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens darstellte. Mit Blick auf diese Schlussfolgerungen erübrigt sich nach Auffassung des Gerichtshofs die Feststellung, ob die Durchsuchungen und Beschlagnahmen darüber hinaus noch das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihrer Korrespondenz und ihres Familienlebens verletzten. 2. War der Eingriff gerechtfertigt? a) „Gesetzlich vorgesehen“ Ein solcher Eingriff führt zu einer Verletzung von Artikel 8, es sei denn, es kann dargelegt werden, dass er „gesetzlich vorgeschrieben“ war, ein oder mehrere legitime Ziele nach Absatz 2 verfolgte und zu deren Erreichung „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war. Laut Vorbringen der Beschwerdeführer verstießen die Eingriffe gegen innerstaatliches Recht, weil die Durchsuchungen angeordnet worden seien, obwohl kein begründeter hinreichender Verdacht auf Insiderhandel bestanden habe. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Amtsgericht nach §§ 102 und 105 Abs. 1 StPO befugt war, die Durchsuchung der Wohnungen, des Büros und der Pkws der Beschwerdeführer anzuordnen, um die Beweismittel für eine Straftat, derer sie verdächtig waren, sicherzustellen. Sowohl das Landgericht Würzburg als auch das Landgericht Stuttgart hielten die in den vorliegenden Beschwerden in Rede stehenden Durchsuchungsbeschlüsse im Sinne der vorbezeichneten Bestimmungen für rechtmäßig, zumal eine hinreichende Tatsachengrundlage für den Verdacht des Insiderhandels vorgelegen habe. Da es in erster Linie den nationalen Behörden obliegt, innerstaatliches Recht auszulegen und anzuwenden (siehe Rechtssache Chappell, a. a. O., S 23, Randnr. 54), und der Gerichtshof in vorliegender Rechtssache nicht von einer willkürlichen Auslegung ihrerseits ausgehen kann, muss der Eingriff als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 „gesetzlich vorgesehen“ erachtet werden. b) Legitimes Ziel – legitime Ziele Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die Durchsuchungen gemäß den erlassenen Beschlüssen zum Auffinden von Beweisen dafür führen sollten, dass die Beschwerdeführer beim Aktienhandel rechtswidrig von Insiderinformationen Gebrauch gemacht hatten. Sie verfolgten also die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Verhütung von Straftaten und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer. c) „In einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ Im Hinblick auf die Frage, ob die Durchsuchungen und Beschlagnahmen in „einer demokratischen Gesellschaft notwendig waren“, können die Vertragsstaaten es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs für notwendig erachten, von derartigen Maßnahmen Gebrauch zu machen, um sich durch Augenscheinseinnahme von bestimmten Straftaten zu überzeugen. Der Gerichtshof wird beurteilen, ob die zur Rechtfertigung solcher Maßnahmen angeführten Gründe zutreffend und ausreichend waren und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist (siehe Rechtssache Funke, a. a. O., S. 24-25, Randnrn. 55-57, und Crémieux, a. a. O, S. 62-63, Randnrn. 38-40). In letzter Hinsicht muss der Gerichtshof sich erstens davon überzeugen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und die einschlägige Praxis Personen angemessen und wirksam vor Missbrauch schützen. Zweitens muss er die konkreten Umstände des Einzelfalls würdigen, um festzustellen, ob der fragliche Eingriff in dem besonderen Fall im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig war (siehe insbesondere Rechtssachen Camenzind ./. Schweiz, Urteil vom 16. Dezember 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung Nr. 1997-VIII, S. 2893-94, Randnr. 45, und Société Colas Est u. a. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 37971/97, Randnr. 48, EGMR 2002-III). Die Kriterien, die der Gerichtshof für die Entscheidung über die zuletzt genannte Frage aufgestellt hat, bestehen u. a. in der Schwere der Straftat, derentwegen die Durchsuchung und Beschlagnahme vorgenommen wurden, in der Weise und den Umständen, in der bzw. unter denen die Anordnung erging, insbesondere in dem zur fraglichen Zeit vorliegenden weiteren Beweismaterial, in dem Inhalt und Umfang der Anordnung, vor allem im Hinblick auf die Art der durchsuchten Räumlichkeiten, den Schutzvorkehrungen, die getroffen wurden, um die Auswirkung der Maßnahme auf ein vernünftiges Maß zu beschränken, sowie in dem Ausmaß möglicher Auswirkungen auf den guten Ruf des Betroffenen (siehe Rechtssachen Buck, a. a. O., Randnr. 45, und Smirnov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 71362/01 Randnr. 44, EGMR 2007-...). Hinsichtlich der Gründe, die die Strafgerichte zur Rechtfertigung der fraglichen Durchsuchungen und Beschlagnahmen angeführt haben, stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer diese bestritten und vorgetragen haben, es habe kein begründeter Verdacht des Insiderhandels gegen sie vorgelegen. Die Ermittlungsbehörden hätten vor dem Erlass der Durchsuchungsanordnungen insbesondere nicht hinreichend geprüft, ob die Beschwerdeführer aufgrund öffentlich zugänglicher Schriftstücke mit den fraglichen Aktien hätten gehandelt haben können. Nach Ansicht des Gerichtshofs waren die für die Durchsuchungsbeschlüsse angeführten Gründe, nämlich das Auffinden und die Beschlagnahme von Beweismitteln, die verbotenen Insiderhandel bestätigten, zutreffend. Bei der Entscheidung darüber, ob diese Gründe auch hinreichend waren, stellt der Gerichtshof fest, dass die nationalen Gerichte bei allen angeordneten Durchsuchungen im Besitz von Beweismitteln waren, die belegten, dass die Beschwerdeführer Aktien der fraglichen Firmen zu einem Zeitpunkt erworben hatten, zu dem Verhandlungen über ein Angebot zu deren Übernahme anhängig waren. Sie kauften die Aktien kurz bevor die pro Aktie im Übernameverfahren angebotene Abfindung, die erheblich über dem seinerzeitigen Börsenkurs lag, bekannt gemacht wurde. Hinsichtlich des Kaufs der Aktien der M. AG führten die nationalen Gerichte ferner aus, dass der zweite Beschwerdeführer mit deren Geschäftsführern, die danach das Übernahmeangebot gemacht hatten, telefonisch in Kontakt gestanden habe, und er diese Information möglicherweise der ersten Beschwerdeführerin, die er persönlich kannte oder über A. kennengelernt hatte, mitgeteilt habe. Im Hinblick auf die von dem zweiten Beschwerdeführer erwobenen Aktien der Firma A. war die Annahme der nationalen Gerichte, er könne von einem an den Übernahmeverhandlungen beteiligten Dritten (S). eine Insiderinformation erlangt haben, nicht willkürlich. Der Gerichtshof erkennt an, dass es in dem maßgeblichen Bereich - die Aufdeckung verbotenen Insiderhandels - für die Staaten äußerst schwierig ist, Beweismittel über Insiderwissen zu sichern. Darüber hinaus schließt er sich der Feststellung des Landgerichts Würzburg an, dass die Erhebung weiterer Beweise vor Anordnung der Durchsuchungen die erhöhte Gefahr mit sich gebracht hätte, dass die gesuchten Beweismittel nicht mehr hätten sichergestellt werden können. Er ist daher überzeugt, dass die von den nationalen Gerichten für die Durchsuchungsbeschlüsse angeführten Gründe auch ausreichend waren. Bei der Entscheidung darüber, ob die Durchsuchungen in Bezug auf die rechtmäßig verfolgten Ziele verhältnismäßig waren, prüft der Gerichtshof zunächst, ob die einschlägigen Rechtsvorschriften und die einschlägige Praxis Personen angemessenen und wirksam vor Missbrauch schützen. Er merkt an, dass die Ermittlungsbehörden aus Sicht der Beschwerdeführer systematisch die Durchsuchung von Privatwohnungen vornahmen und insoweit ihr Recht auf Durchsuchung und Beschlagnahme im Bereich des Insiderhandels missbraucht hätten. Der Gerichtshof stellt fest, dass nach §§ 105 Abs. 1 und 102 StPO eine Durchsuchung der Wohnung von einer Straftat verdächtigen Person außer bei Gefahr im Verzug nur durch einen Richter unter den eingeschränkten Bedingungen der Strafprozessordnung, die grundsätzlich angemessenen Schutz vor Missbrauch bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen vorsieht, angeordnet werden darf (siehe Rechtssache B., a. a. O. Randnr. 46). Der Gerichtshof schließt sich der Auffassung an, dass eine pauschale Praxis der systematischen Durchsuchung von Privatwohnungen, um dem Verdacht von Insiderhandel nachzugehen, eine Frage nach Artikel 8 aufwerfen würde. Zwar erbrachten die gegen die Beschwerdeführer gerichteten Durchsuchungen keine Beweise für ihre Überführung wegen Insiderhandels; die Strafgerichte hatten jedoch jede einzelne Anordnung begründet. Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass die Durchsuchungen der Wohnräume von K. und der ersten Beschwerdeführerin, die beide als unverdächtige Zeugen eingestuft wurden, welche angeordnet worden waren, um Beweismittel für die Überführung des zweiten Beschwerdeführers wegen Insiderhandels aufzufinden, z. B. in dem Verfahren, das die Durchsuchung wegen des Erwerbs von Aktien der Firma A. betraf, von den höherinstanzlichen Gerichten unter den Umständen des Falls für rechtswidrig befunden wurden. Nach Überzeugung des Gerichtshofs liegen daher keine ausreichenden Beweise vor, die bei den nationalen Behörden eine missbräuchliche Praxis der Durchsuchung von Privatwohnungen erkennen lassen. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse unter den besonderen Umständen des Falls merkt der Gerichtshof an, dass die Durchsuchungen nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht geeignet waren, Beweismittel für Insiderhandel zu entdecken, die eher aus anderen Quellen, insbesondere von den beteiligten Banken oder Firmen, die im Gegensatz zu Privatpersonen zur Aufbewahrung von Akten verpflichtet seien, hätten erlangt werden können. Überdies seien die Durchsuchungen angesichts der aus den fraglichen Aktiengeschäften erzielten Gewinne unverhältnismäßig gewesen. Der Gerichtshof stellt mit Blick auf die in seiner Rechtsprechung festgelegten einschlägigen Kriterien fest, dass Insiderhandel, dessen die Beschwerdeführer selbst verdächtig waren, eine mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat darstellt und daher von einer gewissen Schwere ist. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass entgegen der Ansicht der der Beschwerdeführer die von ihnen erzielten Gewinne (zwischen 1.000 und über 10.000 Euro) nicht als so gering angesehen werden können, dass eine andere Schlussfolgerung zu ziehen ist. Der Gerichtshof stellt im Hinblick auf die Umstände, unter denen die Durchsuchungsanordnungen ergangen sind, fest, dass alle Beschlüsse nicht erst nach Ablauf von ungefähr zwei Jahren nach Tätigung der betreffenden Aktiengeschäfte erlassen und vollzogen wurden. Darüber hinaus waren den Beschwerdeführern laut vor den Durchsuchungsbeschlüssen aufgenommenen Zeugenaussagen keine Insiderinformationen mitgeteilt worden. Ungeachtet dessen kann der Gerichtshof in Anbetracht der den nationalen Gerichten vorliegenden Beweise, insbesondere die zeitliche Abstimmung der Aktiengeschäfte und das Verhältnis zwischen den Betroffenen, anerkennen, dass die nationalen Gerichte begründeterweise annehmen konnten, dass die Durchsuchungen gleichwohl Beweise für Insiderwissen hätten erbringen können. Er ist insbesondere nicht überzeugt, dass den nationalen Gerichten andere weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung standen, um Beweise zu sichern, die das Insiderwissen der Beschwerdeführer belegten. Hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Durchsuchungsbeschlüsse stellt der Gerichtshof fest, dass diese hinreichend eingrenzend gefasst waren und genau darlegten, nach welchen Informationen aus den Unterlagen oder elektronischen Speichermedien zu suchen war. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die Beschwerdeführer, insbesondere der zweite Beschwerdeführer, ein Universitätsprofessor, keine Beweise dafür beigebracht haben, dass ihr persönlicher Ruf durch die Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse beschädigt worden sei und sie sich auf ihre Arbeit besonders nachteilig ausgewirkt hätte. Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Eingriffe in die Rechte der Beschwerdeführer nach Artikel 8 „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ waren. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerden nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. C) Rüge nach Artikel 6 der Konvention Gestützt auf Artikel 6 der Konvention rügte der zweite Beschwerdeführer, dass sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei, weil das Bundesverfassungsgericht es wegen Nichtvorlage eines Berichts der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgelehnt habe, seine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Er wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht den Bericht, der für das Verfahren nicht erheblich gewesen sei, durch Beiziehung der Akten oder durch Aufforderung zur Ergänzung seiner Verfassungsbeschwerde hätte erhalten können, wie dies in anderen bei ihm anhängig gemachten Verfassungsbeschwerden auch geschehen sei. Der Gerichtshof hat die von dem zweiten Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Unterlagen und seiner Feststellungen nach Artikel 8 ist der Gerichtshof jedoch der Auffassung, dass diese Rüge keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lässt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention auch als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerden zu verbinden, und erklärt die Beschwerden für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident