Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2019
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 03.10.2019 – 61985/12
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2019:1003JUD006198512
Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE F. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 61985/12) URTEIL STRASSBURG 3. Oktober 2019 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache F. ./. Deutschland verkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Yonko Grozev, Präsident, Angelika Nußberger, André Potocki, Síofra O’Leary, Mārtiņš Mits, Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Lәtif Hüseynov sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 3. September 2019, das folgende, an diesem Tag gefällte Urteil: VERFAHREN
1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 61985/12) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr F. („der Beschwerdeführer“), am 22. September 2012 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2 Der Beschwerdeführer wurde von Herrn Y., Rechtsanwalt in M., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.
3 Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass er unter Verstoß gegen das in Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verankerte Recht auf ein faires Verfahren und unter Verstoß gegen die in Artikel 6 Abs. 2 der Konvention garantierte Unschuldsvermutung in einem die zivilrechtliche Haftung betreffenden Verfahren zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden sei, obwohl das gegen ihn geführte Strafverfahren eingestellt worden sei.
4 Am 12. Juni 2017 wurde die Beschwerde der Regierung zur Kenntnis gebracht. SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE
5 Der Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und lebt in S.. A. Der Hintergrund der Rechtssache
6 Gegen den Beschwerdeführer und vier Mitbeschuldigte wurde in einem Strafverfahren Anklage wegen Geiselnahme erhoben. Mit der Hilfe ihres Finanzberaters A. sollen sie finanzielle Investitionen in den Vereinigten Staaten getätigt haben. Als A. seinen vertraglichen Verpflichtungen angeblich nicht nachgekommen sei, insbesondere die fälligen Zinsen zu zahlen und letztlich das investierte Kapital vollständig zurück zu zahlen, hätten zwei der Mitangeklagten ihn entführt und in einem Haus in Deutschland gefangen gehalten. Bei einem Treffen, an dem auch der Beschwerdeführer und seine mitangeklagte Ehefrau teilgenommen hätten, sei A. – mittels Androhung, der US-amerikanischen Polizei belastendes Material über ihn zukommen zu lassen – gezwungen worden, Schuldanerkenntnisse zu unterschreiben. Nach dem Treffen habe A. die Überweisung von 75.000 Euro auf das Bankkonto eines der Mitangeklagten veranlasst. Die Polizei habe A. schließlich befreit.
7 Am 3. Februar 2010 wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zunächst vorläufig und am 29. August 2011 nach § 206a Strafprozessordnung (StPO) endgültig eingestellt, weil er als verhandlungsunfähig galt.
8 In dem Strafprozess gegen die verbleibenden Mitangeklagten sagte A. aus, der Beschwerdeführer habe die Schuldanerkenntnisse verfasst und darauf beharrt, dass er erst nach Erhalt der 75.000 Euro freigelassen würde.
9 Am 23. März 2010 verurteilte das Landgericht T. die Mitangeklagten, einschließlich der Ehefrau des Beschwerdeführers, wegen verschiedener Straftaten, da sie A. dazu genötigt hätten, die Rückzahlung ihrer verlorenen Investitionen zu veranlassen. Die Verurteilung stützte sich im Wesentlichen auf die Zeugenaussage des A. und die Einlassungen der Mitangeklagten. In seinen Ausführungen zum Sachverhalt, die sich noch auf andere Zeugenaussagen stützten, beschrieb das Gericht detailliert auf 16 Seiten die Handlungen aller Mitangeklagten, einschließlich des Beschwerdeführers.
10 Unabhängig von dem Strafverfahren beauftragte A. einen Rechtsanwalt mit der Wiedererlangung der 75.000 Euro. Ohne ein zivilgerichtliches Verfahren anzustrengen, sandte der Rechtsanwalt des A. eine entsprechende schriftliche Aufforderung an den Mitangeklagten, dessen Bankkonto für die Finanztransaktion genutzt worden war (siehe Rdnr. 6). Nachdem die Rückzahlung an A. erfolgt war, versuchte A. mit der Hilfe seines Rechtsanwalts, von dem Beschwerdeführer und allen Mitangeklagten den Ersatz der ihm in diesem Zusammenhang entstandenen Rechtsanwaltskosten zu fordern. Diese lehnten es jedoch ab, A. die Kosten zu ersetzen. B. Das in Rede stehende Verfahren
11 Da der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten die Rechtsanwaltskosten für die Wiedererlangung der 75.000 Euro nicht erstatteten, strengte A. eine Zivilklage gegen den Beschwerdeführer und die vier Mitangeklagten an, mit der er einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.880,20 Euro bezüglich der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend machte.
12 Am 25. Mai 2011 verfügte das Amtsgericht S. die Zustellung der Klageschrift des A. an den Beschwerdeführer und die Mitangeklagten und forderte sie auf, die Absicht der Verteidigung in dem Zivilverfahren binnen zwei Wochen anzuzeigen. Ferner wurde ihnen Gelegenheit gegeben, auf das Klagevorbringen innerhalb von weiteren zwei Wochen schriftlich zu erwidern.
13 Am 5. Juni 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht mit, dass er sich gegen die Klage anwaltlich verteidigen wolle, legte aber keine Klageerwiderung vor. Er fügte lediglich Folgendes hinzu: „Ich bin nicht aus Krankheitsgründen nicht verhandlungsfähig“ [sic].
14 Am 5. September 2011 teilte das Amtsgericht den Parteien seine Auffassung mit, dass der Anspruch des A. gerechtfertigt sei und das Strafurteil des Landgerichts T. vom 23. März 2010 hinreichende Beweiskraft als Urkundenbeweis haben dürfte. Außerdem setzte es eine Frist von zwei Wochen für eine weitere Stellungnahme.
15 Am 3. Oktober 2011 legte die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Klageerwiderung vor. Sie stellte nicht in Abrede, dass sie und ihr Ehemann an dem Treffen mit dem entführten Kläger teilgenommen hatten, stritt jedoch ab, die Straftaten begangen zu haben, derentwegen sie verurteilt worden war. Von der Entführung habe sie erst nach dem besagten Treffen erfahren. Sie beantragte beim Amtsgericht, die Ermittlungsakte beizuziehen und den Kläger und den Beschwerdeführer zu vernehmen.
16 Am 17. Oktober 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht mit, dass er verhandlungsunfähig sei, und legte eine entsprechende ärztliche Stellungnahme vor.
17 Am 19. Oktober 2011 setzte das Amtsgericht den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass seine gesundheitlichen Probleme nicht zur Folge hätten, dass er aus dem Zivilprozess ausscheide und von der Teilnahme an der Verhandlung am 7. November 2011 entbunden sei. Er könne sich jedoch bei der Verhandlung vertreten lassen.
18 Am 28. Oktober 2011 beantragte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Amtsgericht eine weitere Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung der Mitangeklagten, sowie die Beiziehung des Strafurteils. Zur Stützung ihrer Argumente legte sie ferner eine eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers vor, in der er die Geschehnisse beschrieb und nicht nur eine Beteiligung seiner Ehefrau leugnete, sondern auch behauptete, dass er zu dem Zeitpunkt, als A. der Überweisung des Geldes zugestimmt habe, keine Kenntnis von dessen Entführung gehabt habe. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe den Eindruck gehabt, dass sich A. freiwillig in dem Haus aufhalte, und behauptete, dass er und seine Ehefrau erst im Nachhinein von der Entführung erfahren hätten.
19 Am 2. November 2011 ging bei dem Amtsgericht ein Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2011 ein. Der Beschwerdeführer, der sich entgegen seiner vorherigen Ankündigung nicht anwaltlich vertreten ließ, erklärte erneut, dass seine gesundheitlichen Probleme eine Einstellung des Zivilverfahrens erforderten. In Anbetracht dessen, dass der Kläger keine hinreichenden Beweise für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an rechtswidrigen Handlungen vorgebracht habe, sei das Verfahren aufgrund der für ihn bestehenden Gesundheitsgefährdung unverhältnismäßig. Das Strafverfahren habe weder eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der Entführung, noch eine Mitwirkung an der Überweisung der 75.000 Euro ergeben. Die Zivilklage sei lediglich auf Behauptungen gestützt worden, es lägen jedoch keine Beweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer gegenüber A. in einer Bemächtigungssituation gewesen sei, geschweige denn eine Nötigung durchgeführt habe.
20 Am 7. November 2011 wurde der Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht von seiner Tochter vertreten. Sie beantragte Klageabweisung. In dem Verhandlungsprotokoll war keine Beweisaufnahme und auch kein entsprechender Antrag im Namen des Beschwerdeführers dokumentiert.
21 Am 2. Dezember 2011 sprach das Amtsgericht dem Kläger die geforderten 1.880,20 Euro nebst Zinsen und Rechtskosten zu. Der Beschwerdeführer und die vier Mitbeklagten wurden als Gesamtschuldner für den Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haftbar gemacht. Hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung legte das Urteil die einschlägigen Paragraphen des Bürgerliches Gesetzbuchs zugrunde, die wiederum auf die einschlägigen Paragraphen des Strafgesetzbuchs (StGB) verwiesen (§§ 823 Abs. 2, 840 BGB, §§ 239, 240 StGB), und stellte auf dieser Grundlage Folgendes fest: „Die Beklagten zu 1) bis 4) haben gemeinschaftlich den Tatbestand der Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB und der Nötigung gem. § 240 StGB erfüllt. [...] Soweit der Beklagte zu 4) meint, er sei an den Taten nicht beteiligt gewesen, wird auf die Einlassung der Beklagten zu 3) vor dem Landgericht T. verwiesen. Ebenso wie die Beklagte zu 3) hat es der Beklagte zu 4) trotz Kenntnis von den Umständen der Verbringung des Klägers unterlassen die Freiheitsberaubung zu beenden. Desweiteren wird auf die Einlassung des Klägers vor dem Landgericht T. verwiesen. Nach dieser hat der Beklagte zu 4) diverse Dokumente vorbereitet, die der Kläger unterschreiben musste. Insoweit hat sich der Beklagte aktiv an der Nötigung beteiligt.“
22 Das Amtsgericht stützte sich auf den Vortrag des Klägers im Zivilverfahren, soweit dieser von den Beklagten nicht bestritten worden war. Im Hinblick auf die streitigen Tatsachen stützte es sich auf die Tatsachenfeststellungen in dem Strafurteil des Landgerichts T.. Unter Angabe der entsprechenden Seiten des Strafurteils nahm es auf die darin enthaltenen Einlassungen der Mitangeklagten und der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie auf die Aussagen des Klägers im Strafverfahren Bezug. In der Hauptverhandlung des Strafverfahrens hätten die Mitangeklagten unter anderem zwar die Teilnahme des Beschwerdeführers an dem Treffen (siehe Rdnr. 6) bestätigt, sich aber nicht eindeutig dazu geäußert, ob er bereits im Vorhinein von der Entführung gewusst habe; die Ehefrau des Beschwerdeführers habe hingegen vorgetragen, dass sie und ihr Ehemann erst bei dem Treffen von den Umständen der Verbringung des Klägers erfahren hätten. Der Kläger habe auch zu der Rolle des Beschwerdeführers während des Treffens ausgesagt (siehe Rdnr. 8) und die Umstände der Entführung durch zwei der Mitangeklagten detailliert geschildert.
23 In seiner Begründung ging das Amtsgericht auf den Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall und dem Schaden ein. Es berechnete die Höhe des Schadenersatzes und erläuterte, weshalb die Mitangeklagten etwaige Ansprüche aus ihren gescheiterten Investitionen nicht gegen den Schadenersatzanspruch des A. aufrechnen könnten.
24 Am 2. Januar 2012 legte der Beschwerdeführer, der nunmehr anwaltlich vertreten war, Berufung ein. Er machte insbesondere geltend, das Amtsgericht habe fälschlicherweise angenommen, dass in dem Strafurteil seine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Freiheitsberaubung und Nötigung festgestellt worden sei.
25 Mit Schreiben vom 14. März 2012 teilte das Landgericht F. dem Beschwerdeführer seine Absicht mit, die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung nach § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückzuweisen. Nach einer vorläufigen Prüfung stellte es fest, dass die Berufung des Beschwerdeführers keine Aussicht auf Erfolg habe, weil das Amtsgericht die zivilrechtliche Haftung rechtmäßig festgestellt habe. Es gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Unklar ist, ob der Beschwerdeführer daraufhin eine weitere Stellungnahme eingereicht hat.
26 Am 10. April 2012 wies das Landgericht durch einstimmigen Beschluss eines aus drei Richtern bestehenden Gremiums die Berufung des Beschwerdeführers ohne mündliche Verhandlung zurück. Es befand, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung der Berufung nicht erfordere. Dabei stützte es sich gemäß § 314 und § 529 Abs. 1 ZPO auf die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Amtsgerichts. Eine erneute Tatsachenfeststellung lehnte es ab, weil der Beschwerdeführer keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO beim Amtsgericht gestellt habe.
27 Am 11. Juli 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 1306/12). II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS A. Die Strafprozessordnung
28 § 206a StPO enthält Vorschriften zur Einstellung des Strafverfahrens. Soweit maßgeblich, lautet er wie folgt: „(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluss einstellen. [...]“ B. Das Strafgesetzbuch
29 Die maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs lauten wie folgt: § 239 Freiheitsberaubung „(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [...]“ § 240 Nötigung „(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. [...]“
30 Nach deutschem Strafrecht müssen drei Grundvoraussetzungen erfüllt sein, damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet ist: (1) der Angeklagte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Straftat erfüllt: (a) objektiver Tatbestand: der Angeklagte hat die verbotene, einer Strafvorschrift zuwiderlaufende Handlung oder Unterlassung begangen; (b) subjektiver Tatbestand: der Angeklagte hat vorsätzlich gehandelt, es sei denn, die entsprechende Strafvorschrift setzt lediglich Fahrlässigkeit voraus; (2) es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor, z. B. Notwehr; (3) die Tat wurde schuldhaft begangen, d. h. der Angeklagte war in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, z. B. war er psychisch gesund („of sound mind“); wenn der Angeklagte die Handlung oder Unterlassung irrtümlich als rechtmäßig ansah, handelte er schuldhaft, wenn er diese Fehleinschätzung hätte vermeiden können. Nur wenn alle drei Kriterien erfüllt sind, ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit der betroffenen Person begründet. C. Die Zivilprozessordnung
31 Das Berufungsverfahren ist in erster Linie als Mittel zur Überprüfung und Richtigstellung von Irrtümern der erstinstanzlichen Gerichte vorgesehen. Allerdings gestattet es keine vollständige Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsfragen. Insbesondere muss das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen stützen. Im Vorfeld kann beim erstinstanzlichen Gericht ein Antrag auf Berichtigung gestellt werden, um Unrichtigkeiten im Tatbestand des Urteils zu korrigieren. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 314 Beweiskraft des Tatbestandes Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.“ § 320 Berichtigung des Tatbestandes „Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. (2) [...] (3) Über den Antrag ist mündlich zu verhandeln, wenn eine Partei dies beantragt. (4) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. [...] Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.“ Artikel 513 Berufungsverfahren „(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung ... beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. [...]“ § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss “(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt. (2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass 1. Die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, 3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert [...] Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. (3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre. “ § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts „(1) Das Berufungsgericht hat in seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen: 1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; 2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. [...]“ D. Das Bürgerliche Gesetzbuch
32 Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung werden durch § 823 BGB geregelt, der wie folgt lautet: Artikel 823 – Schadensersatzpflicht „(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. [...]“
33 Die den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB umfassen beispielsweise die §§ 239 und 240 StGB. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses muss der Geschädigte, der sich auf § 823 Abs. 2 BGB beruft, zunächst darlegen, dass der Beklagte eine unrechtmäßige Handlung begangen hat, d. h. den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Straftat erfüllt hat. Dazu gehört nicht die Feststellung der strafrechtlichen Schuld, die nach der deutschen juristischen Methodenlehre kein Tatbestandsmerkmal einer Straftat darstellt (siehe Rdnr. 30). Die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Straftat kann zwar Grundlage sowohl der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als auch der zivilrechtlichen Haftung sein, das Deliktsrecht sieht für die Begründung der zivilrechtlichen Haftung jedoch noch andere Kriterien als die Merkmale einer Straftat vor. Der Geschädigte muss zusätzlich die Verursachung, den Schaden und die Höhe des finanziellen Verlustes in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Zivilrechts beweisen. Schließlich sind, wenngleich sowohl die strafrechtliche Verantwortlichkeit als auch die zivilrechtliche Haftung durch ähnliche Rechtfertigungsgründe ausgeschlossen sein kann, die Begriffe der strafrechtlichen Schuld und des zivilrechtlichen Verschuldens nicht nur in unterschiedlichen Gesetzen verankert – Strafgesetzbuch und Bürgerliches Gesetzbuch – sondern sie unterscheiden sich auch. Während sich die Schwere der strafrechtlichen Schuld unmittelbar auf die Höhe der Strafe auswirkt oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit gar ausschließt, kommt es im Deliktsrecht darauf an, ob der Beklagte mit oder ohne zivilrechtliches Verschulden gehandelt hat. Während im Strafrecht der Gedanke der schuldangemessenen Strafe die Grundlage der Sanktionierung darstellt, ist im Deliktsrecht der Schaden stets in vollem Umfang zu ersetzen, wenn ein zivilrechtliches Verschulden festgestellt wurde (siehe Hellwege, P. & Wittig, P. (2015), „Delictual and criminal liability in Germany”, Kapitel 4, in M. Dyson (Hrsg.), „Comparing Tort and Crime: Learning from across and within Legal Systems”, S. 155). In Ausnahmefällen kann ein Beklagter, der ohne zivilrechtliches Verschulden gehandelt hat, dennoch haftbar sein, wenn eine Entschädigung aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist (ebda., Kapitel 4, S. 158). Was das Verfahrensrecht angeht, so gilt für die Zivilgerichte anders als im Strafrecht der Amtsermittlungsgrundsatz nicht, sondern sie müssen sich grundsätzlich auf die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen und beigebrachten Beweismittel stützen. Im Zweifel gelten Regelungen zur Beweislast, aber es gibt keine allgemeine Regel, wonach sich berechtigte Zweifel – wie im Strafrecht – zugunsten des Beklagten auswirken müssen („in dubio pro reo“). Während das Strafgericht die Schuld des Angeklagten über jeden Zweifel hinaus feststellen muss, muss im Deliktsrecht der Beklagte das Vorliegen der Gründe beweisen, die ihn von einer zivilrechtlichen Haftung befreien würden, insbesondere auch, dass er ohne zivilrechtliches Verschulden gehandelt hat (ebda., Kapitel 4, S. 163/164). RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
34 Der Beschwerdeführer rügte, dass das Zivilverfahren unfair gewesen sei, weil das Amtsgericht seine Entscheidung ausschließlich auf die Tatsachenfeststellungen in dem vorangegangenen Strafurteil gestützt habe. Weiter rügte er, dass er in der Berufungsinstanz keine Gelegenheit gehabt habe, seine Argumente in einer mündlichen Verhandlung darzulegen. Der Beschwerdeführer berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem [...] Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich [...] verhandelt wird.“ A. Das Zivilverfahren vor dem Amtsgericht 1. Die Stellungnahmen der Parteien
35 Die Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, seine Argumente vorzutragen, nicht in vollem Umfang genutzt habe. Er habe lediglich seine Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht, obwohl ihn das Amtsgericht zwei Mal aufgefordert habe, sich zur Sache zu äußern. Sein Sachvortrag sei erst nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme und erst fünf Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingegangen. In der mündlichen Verhandlung habe er erneut Gelegenheit gehabt, seine Argumente vorzutragen. Die Regierung brachte ferner vor, das Amtsgericht habe die Haftung des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf der Grundlage eines unstreitigen Sachverhalts festgestellt, insbesondere den Umstand, dass er in Kenntnis der Entführung an dem Treffen mit dem Kläger teilgenommen habe. Zudem habe das Strafurteil einen zulässigen Urkundenbeweis in dem Zivilverfahren dargestellt. Ferner habe sich das Amtsgericht mit der verspäteten Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach er nicht an der Entführung beteiligt gewesen sei, auseinandergesetzt, sei aber zu dem Schluss gelangt, dass er die Freiheitsberaubung gutgeheißen habe.
36 Der Beschwerdeführer bestritt, dass ihm Gelegenheit gegeben worden sei, die Tatsachenfeststellungen in dem Strafurteil zu widerlegen. Diese Feststellungen seien falsch gewesen, weil er sich an keinen strafbaren Handlungen beteiligt habe. Er habe seine Verteidigungsrechte in dem Strafverfahren nicht wahrnehmen können, weil das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt worden sei. In dem anschließenden Zivilverfahren seien seine schriftlichen Stellungnahmen und die seiner Ehefrau, einschließlich darin enthaltener Beweisanträge, ignoriert worden. Er habe sich deshalb erst am 30. Oktober 2011 zur Sache geäußert, weil er davon ausgegangen sei, dass das Zivilverfahren eingestellt werden würde. Das Amtsgericht habe ihn zu spät darüber in Kenntnis gesetzt, dass es seine Verhandlungsunfähigkeit nicht anerkennen würde. 2. Würdigung durch den Gerichtshof
37 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es zunächst den innerstaatlichen Gerichten obliegt, die von ihnen erhobenen Beweismittel und die Erheblichkeit der von einer Partei angebotenen Beweismittel zu bewerten (siehe K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 35968/97, Rdnrn. 46-47, ECHR 2003-VII mit weiteren Nachweisen). Auch ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, sich mit Tatsachen- oder Rechtsirrtümern zu befassen, es sei denn, die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte erscheinen willkürlich oder offensichtlich unangemessen (siehe z. B. Carmel Saliba ./. Malta, Individualbeschwerde Nr. 24221/13, Rdnr. 62, 29. November 2016).
38 Die innerstaatlichen Gerichte sind verpflichtet, die Stellungnahmen, Argumente und Beweismittel der Parteien ordnungsgemäß zu prüfen (siehe Dulaurans ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 34553/97, Rdnr. 33, 21. März 2000). Auch wenn die innerstaatlichen Gerichte in zivilrechtlichen Fällen über einen größeren Spielraum verfügen (siehe Perić ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 34499/06, Rdnr. 18, 27. März 2008, und Dombo Beheer B.V. ./. Niederlande, 27. Oktober 1993, Rdnr. 32, Serie A Bd. 274), ist es in Fällen, in denen es um die Feststellung der zivilrechtlichen Haftung für Schäden aus Straftaten geht, unabdingbar, dass die innerstaatlichen Entscheidungen auf einer gründlichen Beweiswürdigung beruhen (siehe Carmel Saliba, a.a.O., Rdnrn. 67 und 73).
39 Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass in der vorliegenden Rechtssache das Amtsgericht seine Entscheidung auf den Tatbestand des im Wege des Urkundenbeweises herangezogenen Strafurteils stützte, ohne weitere Beweise zu erheben (siehe Rdnrn. 21 und 22). Allerdings enthielt der Vortrag des Beschwerdeführers vor dem Amtsgericht nur wenige detaillierte Angaben zur Sache und bezog sich im Wesentlichen auf seine gesundheitlichen Probleme. Obwohl dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste, dass das Zivilgericht seine Verhandlungsunfähigkeit nicht anerkannte, machte er ausschließlich in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2011 geltend, dass die Behauptungen des Klägers keine hinreichende Beweisgrundlage hätten. Gleichwohl beantragte er keine weitere Beweisaufnahme. Selbst in der mündlichen Verhandlung beantragte seine Vertretung lediglich Klageabweisung (siehe Rdnrn. 13, 16, 19 und 20).
40 Nach Ansicht des Gerichtshofs hat der Beschwerdeführer daher die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, seine Argumente vorzutragen, nicht in vollem Umfang genutzt. Er teilt die Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass ihm nicht Gelegenheit gegeben worden sei, die in dem Strafurteil getroffenen Feststellungen zu widerlegen, und dass seine Stellungnahmen ignoriert worden seien. Das Amtsgericht forderte ihn mehrfach auf, sich zur Sache zu äußern, und setzte ihn darüber hinaus von seiner Absicht in Kenntnis, seine Feststellungen auf das im Wege des Urkundenbeweises herangezogene Strafurteil zu stützen. Jedoch stellte nur die Ehefrau des Beschwerdeführers Beweisanträge. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Beteiligung an strafbaren Handlungen in einer der Stellungnahme seiner Ehefrau beigefügten eidesstattlichen Erklärung bestritt, so handelte es sich bei dieser Stellungnahme offensichtlich um die ausschließliche Klageerwiderung seiner Ehefrau. Der Gerichtshof hat keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer sich darüber im Klaren war, dass in einem Zivilverfahren jede Partei verpflichtet ist, ihre eigenen Argumente und Beweismittel vorzulegen. Der eigene Schriftwechsel des Beschwerdeführers mit dem Amtsgericht zeigt, dass ihm seine verfahrensrechtlichen Verpflichtungen bewusst waren. Dennoch beharrte er auch weiterhin auf einer Einstellung des Zivilverfahrens statt eine weitere Beweisaufnahme zu beantragen oder Zeugen zu benennen. Zudem brachte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor, dass es ein Missverständnis bezüglich seines Schriftwechsels mit dem Amtsgericht und dem seiner Ehefrau gegeben hätte. Somit wurde dem Beschwerdeführer vom Amtsgericht die Gelegenheit zur Beweisführung in eigener Sache nicht vorenthalten (im Gegensatz dazu Gryaznov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 19673/03, Rdnr. 61, 12. Juni 2012).
41 Da der Beschwerdeführer keinen Beweisantrag stellte, unterscheidet sich dieser Fall von den Fällen, in denen der Gerichtshof eine Verpflichtung der innerstaatlichen Gerichte festgestellt hat, die Nichtzulassung der vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel zu begründen (siehe Perić, a.a.O., Rdnr. 21). Nach Ansicht des Gerichtshofs war es daher ausreichend, die Angaben des Beschwerdeführers durch Verweis auf die Einlassungen und Zeugenaussagen in dem Strafurteil zu widerlegen. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass er davon ausgegangen sei, dass sich die Zeugenaussagen des Klägers oder der Mitbeklagten vor dem Amtsgericht von denen im Strafverfahren unterscheiden würden. Anders als in der Rechtssache Carmel Saliba (a.a.O.) war die in dem Strafurteil enthaltene Zeugenaussage des Klägers zu der Beteiligung des Beschwerdeführers nicht unstimmig, insbesondere was die Behauptung angeht, dass der Beschwerdeführer die Dokumente für das Schuldanerkenntnis vorbereitet habe. Darüber hinaus erscheint die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Beteiligung, insbesondere dadurch, dass er die Freiheitsberaubung des Klägers nicht beendet habe, haftbar gemacht habe, weder willkürlich noch offensichtlich unangemessen.
42 Darüber hinaus teilt der Gerichtshof die Auffassung des Beschwerdeführers nicht, das Amtsgericht habe ihm nicht rechtzeitig mitgeteilt, dass es das Zivilverfahren nicht wegen seiner gesundheitlichen Probleme einstellen werde. Da der Beschwerdeführer angekündigt hatte, sich anwaltlich vertreten zu lassen, konnte das Amtsgericht davon ausgehen, dass er eine angemessene Beratung erhalten würde. Auch wenn der Beschwerdeführer letztlich keinen Rechtsanwalt beauftragte, hat er nie geltend gemacht, hierzu nicht in der Lage gewesen zu sein. Ferner war seine erste Einlassung dazu, „nicht aus Krankheitsgründen nicht verhandlungsfähig“ zu sein (siehe Rdnr. 13), missverständlich. Als er im Anschluss unmissverständlich erklärte, verhandlungsunfähig zu sein, wies ihn das Amtsgericht unmittelbar darauf hin, dass er deshalb nicht aus dem Prozess ausscheide (siehe Rdnr. 17).
43 Im Ergebnis kann der Gerichtshof keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das Zivilverfahren vor dem Amtsgericht nicht fair war oder in sonstiger Weise gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verstoßen hat.
44 Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. B. Keine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht
45 Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache R. ./. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 5398/03, 2. Februar 2006) trug die Regierung vor, dass eine weitere Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz nicht erforderlich gewesen sei, weil das Amtsgericht das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der zivilrechtlichen Haftung festgestellt habe. Das Berufungsgericht sei an die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts gebunden gewesen, weil der Beschwerdeführer keinen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO gestellt habe.
46 Der Beschwerdeführer widersprach diesem Vorbringen und argumentierte, dass das Berufungsgericht die irrtümlichen Feststellungen des Amtsgerichts hätte berichtigen müssen. Ein im Vorfeld gestellter Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO sei nicht der richtige Rechtsbehelf gewesen, da es ihm nicht um die Berichtigung von Fehlern gegangen sei, sondern darum, die erstinstanzliche Beweisaufnahme zu rügen.
47 Der Gerichtshof hat bereits in der Rechtssache R. (a.a.O.) festgestellt, dass § 522 Abs. 2 ZPO, wonach das Berufungsgericht eine Berufung, die offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, ohne mündliche Verhandlung und durch einstimmigen Beschluss zurückweisen kann, grundsätzlich mit den Vorgaben des Artikels 6 der Konvention vereinbar ist.
48 Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer vorliegend die gleichen Verfahrensgarantien gewährt wurden wie im Fall R. (a.a.O.). Insbesondere fand in der ersten Instanz eine öffentliche Verhandlung statt, das Landgericht setzte ihn von seiner Absicht in Kenntnis, die Berufung zurückzuweisen, und gab ihm ferner Gelegenheit zur Stellungnahme; schließlich wurde die Entscheidung durch einstimmigen Beschluss eines aus drei Richtern bestehenden Gremiums getroffen. Daraus folgt, dass der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, seine Auffassungen darzulegen. Eine mündliche Verhandlung war ferner nicht geboten, weil das Landgericht an die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts gebunden war. Folglich konnten sämtliche Tatsachen- und Rechtsfragen angemessen auf der Grundlage der Verfahrensakte und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien geklärt werden.
49 Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 DER KONVENTION
50 Unter Berufung auf Artikel 7 der Konvention trug der Beschwerdeführer vor, dass seine Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz aus unerlaubter Handlung durch das Amtsgericht keine Rechtsgrundlage im innerstaatlichen Recht habe. Artikel 7 der Konvention lautet wie folgt: „(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. (2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.“
51 Nach Auffassung des Gerichtshofs erhielt die Maßnahme weder durch den Zweck der Zuerkennung von Schadenersatz noch durch dessen Höhe den Charakter eines Schuldspruchs oder einer strafrechtlichen Sanktion im Sinne des Artikels 7 der Konvention. Der Beschwerdeführer wurde lediglich dazu verurteilt, den Kläger für seine finanziellen Verluste zu entschädigen, insbesondere die ihm im Rahmen der Rückforderung der 75.000 Euro entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
52 Daraus folgt, dass diese Rüge ratione materiae mit der Konvention unvereinbar ist (siehe Société Oxygène Plus ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 76959/11, Rdnrn. 40-51, 17. Mai 2016) und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 2 DER KONVENTION
53 Der Beschwerdeführer rügte, dass er für eine Straftat verantwortlich gemacht worden sei, obwohl das gegen ihn geführte Strafverfahren eingestellt wurde. Im Wesentlichen berief er sich auf Artikel 6 Abs. 2 der Konvention, der wie folgt lautet: „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“
54 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. A. Zulässigkeit
55 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien
56 Der Beschwerdeführer trug vor, dass das Amtsgericht ihn für die Begehung einer Straftat verantwortlich gemacht habe.
57 Die Regierung wies darauf hin, dass das Strafverfahren, das nach § 206a StGB eingestellt worden war, nach der Wiederherstellung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätte weitergeführt werden können. Das Urteil zur zivilrechtlichen Haftung enthalte keine Aussagen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers. Das Amtsgericht habe lediglich festgestellt, dass die Handlungen des Beschwerdeführers den Tatbestand der Freiheitsberaubung und der Nötigung erfüllt hätten, die Grundlage der zivilrechtlichen Haftung seien. Dass das Strafurteil nicht gegen den Beschwerdeführer ergangen sei, sei unerheblich, weil das Zivilgericht nicht an die darin getroffenen Feststellungen gebunden gewesen sei. Die Heranziehung dieses Urteils im Wege des Urkundenbeweises sei zulässig gewesen, das Amtsgericht habe die Feststellungen in dem Strafurteil aber dennoch nicht ungeprüft übernommen, sondern seine eigene Bewertung der Aussagen des Klägers und der geständigen Einlassungen der Mitangeklagten vorgenommen. 2. Würdigung durch den Gerichtshof
58 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Unschuldsvermutung nicht nur im Zusammenhang mit anhängigen Strafverfahren gilt, sondern auch Personen, deren Strafverfahren eingestellt wurde, davor schützt, von Amtsträgern oder staatlichen Stellen behandelt zu werden, als wären sie der ihnen vorgeworfenen Taten tatsächlich schuldig (siehe B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 76607/13, 25. Januar 2018, und Allen ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25424/09, Rdnr. 94, ECHR 2013).
59 Der Gerichtshof hat bereits Fälle entschieden, in denen er die Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention auf Gerichtsentscheidungen prüfen musste, die im Anschluss an ein durch Einstellung oder Freispruch abgeschlossenes Strafverfahren in einem Verfahren ergangen sind, das die Feststellung der zivilrechtlichen Haftung für die Zahlung von Schadenersatz an das Opfer betraf (siehe Vella ./. Malta, Individualbeschwerde Nr. 69122/10, Rdnr. 42, 11. Februar 2014, und Allen, a.a.O., Rdnr. 98, mit weiteren Nachweisen). In solchen Fällen muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass ein Zusammenhang zwischen dem abgeschlossenen Strafverfahren und dem anschließenden Zivilverfahren besteht.
60 Der Gerichtshof ist bereit zu akzeptieren, dass vorliegend ein mittelbarer Zusammenhang bestand, da die Rechtsanwaltskosten mit den Entwicklungen im Anschluss an das Strafverfahren verbunden waren (siehe Vella, a.a.O., Rdnr. 43, und Allen, a.a.O., Rdnr. 104; im Gegensatz dazu Kaiser ./. Österreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 15706/08, Rdnr. 46, 13. Dezember 2016), auch wenn das Strafurteil nur gegen die Mitangeklagten erging. Das Amtsgericht musste über die zivilrechtliche Haftung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Rechtskosten, die A. durch die Wiedererlangung der 75.000 Euro entstanden waren, entscheiden und daher die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Geschehnissen beurteilen, die zu der Überweisung dieses Betrags geführt hatten.
61 Der Gerichtshof muss daher feststellen, ob die Begründung des Amtsgerichts im Einklang mit der Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention stand. Er weist erneut darauf hin, dass es keine einheitliche Vorgehensweise zur Bestimmung der Umstände gibt, unter denen Artikel 6 Abs. 2 der Konvention im Zusammenhang mit einem Verfahren verletzt ist, das auf den Abschluss eines Strafverfahrens folgt. Hierbei kommt es in hohem Maße auf die Art und den Kontext des Verfahrens an, in dem die angegriffene Entscheidung erging (siehe Allen, a.a.O., Rdnr. 125). Der Gerichtshof hat in der Vergangenheit immer wieder betont, dass die Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren zwar geachtet werden sollte, aber nicht die Feststellung der zivilrechtlichen Haftung für die Zahlung von Schadenersatz ausschließen sollte, die sich aus denselben Tatsachen auf Grundlage einer weniger strengen Beweislast ergibt (siehe Allen, a.a.O., Rdnr. 123, mit weiteren Nachweisen). Indessen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass den von den innerstaatlichen Gerichten verwendeten Formulierungen wesentliche Bedeutung zukommt (siehe Vella, a.a.O., Rdnr. 57, und Allen, a.a.O., Rdnr. 126, mit Beispielen der verwendeten Formulierungen). Unterschieden wird dabei zwischen Fällen, in denen ein rechtskräftiger Freispruch ergangen ist und Fällen, in denen das Strafverfahren eingestellt wurde. Nach einem Freispruch sind Verdachtsäußerungen hinsichtlich der Unschuld eines Beschuldigten nicht mehr zulässig. Demgegenüber ist nach einer Verfahrenseinstellung die Unschuldsvermutung nur dann verletzt, wenn eine den Beschuldigten betreffende Gerichtsentscheidung die Auffassung widerspiegelt, er sei schuldig (siehe Bikas, a.a.O., Rdnr. 44, und Allen, a.a.O., Rdnr. 122).
62 Der Gerichtshof weist darauf hin, dass sich die zivilrechtliche Haftung vorliegend zunächst aus der Weigerung des Beschwerdeführers ergab, A. für die ihm durch die Wiedererlangung der 75.000 Euro entstandenen Rechtsanwaltskosten zu entschädigen. A. hatte keinen Schadenersatz wegen seiner Freiheitsberaubung und Nötigung geltend gemacht. Der Schadenersatzanspruch gründete sich daher nicht auf exakt dieselben Tatsachen, hinsichtlich derer das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden war – insbesondere, dass A. seiner Freiheit beraubt und genötigt worden war.
63 Was die verwendeten Formulierungen angeht, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass in dem Urteil des Amtsgerichts festgestellt wurde, dass die Handlungen des Beschwerdeführers „den Tatbestand der Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB und der Nötigung gem. § 240 StGB erfüllt“ hätten (siehe Rdnr. 21). Dies stellte keine Aussage zur strafrechtlichen Schuld des Beschwerdeführers dar. Das Amtsgericht verwendete bewusst den juristischen Fachbegriff „Tatbestand“, um klar zu machen, dass es lediglich bestimmte Aspekte einer Strafvorschrift geprüft hatte, die Grundlage sowohl der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als auch der zivilrechtlichen Haftung sein konnten (siehe Rdnr. 33). Es beschränkte sich auf diese Feststellung und befand nicht ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer die Straftaten begangen habe, die ihm vorgeworfen worden waren und hinsichtlich deren das Strafverfahren eingestellt worden war (im Gegensatz dazu Lagardère ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 18851/07, Rdnrn. 85-87, 12. April 2012).
64 Der Gerichtshof betont, dass es bei der Beurteilung, ob die Entscheidung und ihre Begründung mit Artikel 6 Abs. 2 vereinbar sind, entscheidend auf die von dem Entscheidungsträger verwendeten Formulierungen ankommt. In der Rechtssache Orr ./. Norwegen (Individualbeschwerde Nr. 31283/04, Rdnr. 51, 15. Mai 2008) beispielsweise, in der es um den Vorwurf der Vergewaltigung ging und in der zwei Personen betroffen waren, stellte der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte durch die Verwendung strafrechtlicher Begriffe die Grenzen der Zivilgerichtsbarkeit überschritten hatten. Allerdings hat er später die Auffassung vertreten, dass es je nach Art und Kontext des konkreten Verfahrens für die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht entscheidend auf die Begrifflichkeiten an sich ankommen muss (siehe M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 54963/08, Rdnr. 46, 27. März 2014; A.L.F. ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 5908/12, Rdnr. 24, 12. November 2013; Adams ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 70601/11, Rdnr. 41, 12. November 2013; und Allen, a.a.O., Rdnr. 126). So hat im vorliegenden Fall selbst die Verwendung von Begriffen aus dem Bereich des Strafrechts wie „Freiheitsberaubung“ und „Nötigung“ den Gerichtshof nicht dazu veranlasst, einen Verstoß gegen diese Vorschrift festzustellen, denn im Kontext des gesamten Urteils konnte die Verwendung dieser Begriffe bei vernünftiger Betrachtung nicht als eine Bekräftigung verstanden werden, mit der eine strafrechtliche Verantwortlichkeit unterstellt wurde (siehe sinngemäß N.A. ./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 27473/11, Rdnr. 48, 18. Dezember 2014).
65 Bei unglücklichen Formulierungen hat der Gerichtshof es für notwendig erachtet, den Kontext des gesamten Verfahrens und dessen Eigenheiten zu betrachten (siehe N.A. ./. Norwegen, a.a.O., Rdnrn. 41, 42 und 49; Reeves ./. Norwegen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 4248/02, 8. Juli 2004; und Ringvold ./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 34964/97, Rdnr. 38, ECHR 2003 II). Diese Merkmale waren ausschlaggebend bei der Prüfung, ob die betreffende Aussage einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 2 der Konvention begründete. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind diese Merkmale auch erheblich, wenn die Formulierungen eines Urteils zwar missverstanden, aber auf der Grundlage einer zutreffenden Bewertung des innerstaatlichen rechtlichen Kontexts nicht als Feststellung der strafrechtlichen Schuld gewertet werden können.
66 Der Gerichtshof stellt daher fest, dass in der vorliegenden Rechtssache A. nicht dem Strafverfahren als Zivilpartei beigetreten ist, sondern der Schadenersatzanspruch in einem von den strafrechtlichen Vorwürfen gesonderten Verfahren behandelt wurde (siehe Lundkvist ./. Schweden (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 48518/99, 13. November 2003). Das Zivilverfahren wurde nicht nur später eingeleitet, sondern es fand auch vor einem anderen Gericht mit einer anderen Richterbesetzung statt. Es stellte somit weder ein Nebenverfahren des Strafverfahrens (im Gegensatz dazu Lagardère, a.a.O., Rdnrn. 7 und 81), noch lediglich eine Fortführung des Strafverfahrens dar (siehe Ringvold, a.a.O., Rdnr. 41).
67 Auch wenn sich die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Haftung in verschiedener Hinsicht mit denen überschnitten, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit begründeten (siehe sinngemäß Ringvold, a.a.O., Rdnr. 38), so musste das Amtsgericht dennoch nach dem Deliktsrecht über den Schadenersatzanspruch entscheiden. Unter Bezugnahme auf die einschlägigen Paragraphen des BGB, die wiederum auf die einschlägigen Paragraphen des StGB verwiesen (siehe Rdnr. 21), machte das Amtsgericht deutlich, dass es einen Schadenersatzanspruch zu prüfen hatte und keine Anerkennung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit beabsichtigt war. Ferner war nach deutschem Deliktsrechts die Feststellung, dass die Tatbestandsmerkmale der Freiheitsberaubung und der Nötigung erfüllt seien, nicht ausreichend zur Begründung der zivilrechtlichen Haftung. Der Geschädigte musste zusätzlich die Verursachung, den Schaden und die Höhe des finanziellen Verlustes in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Zivilrechts beweisen (siehe Rdnr. 33). Das Amtsgericht legte das Augenmerk auch auf Merkmale, die ausschließlich für die Feststellung der zivilrechtlichen Haftung ausschlaggebend waren (siehe N.A. ./. Norwegen, a.a.O., Rdnr. 47), denn seine Begründung umfasste die Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung, die Berechnung der Schadenersatzsumme und eine Prüfung etwaiger Gegenansprüche (siehe Rdnr. 23). Darüber hinaus musste das Amtsgericht über den Schadenersatzanspruch auf Grundlage der allgemeinen Grundsätze des Zivilverfahrens und in einem anderen Rahmen als dem des Strafverfahrens entscheiden (siehe Vella, a.a.O., Rdnr. 60). Anders als im Strafverfahrensrecht mussten sich die Zivilgerichte auf die von den Parteien beigebrachten Beweismittel stützen und es galten Regeln für die Beweislast (siehe Rdnr. 33).
68 Schließlich musste das Amtsgericht – obwohl es seine Feststellungen auf die in dem im Wege des Urkundenbeweises herangezogenen Strafurteil wiedergegebenen Einlassungen und Zeugenaussagen betreffend die vier Mitangeklagten stützte – die darin enthaltenen Einlassungen prüfen und neu bewerten (siehe sinngemäß Vella, a.a.O., Rdnr. 59). Insoweit muss erneut darauf hingewiesen werden, dass, auch wenn es einen Zusammenhang zwischen den Geschehnissen gab, die zu der zivilrechtlichen Haftung des Beschwerdeführers führten, und denjenigen, bezüglich deren er in dem Strafverfahren angeklagt war, der Schadenersatz in erster Linie für die Wiedererlangung des Geldes des A. zugesprochen wurde. Diese war nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Somit betraf das Zivilverfahren nicht „dieselben Tatsachen“ (siehe Rdnr. 61). Da die Zivilgerichte nicht an das Ergebnis des Strafverfahrens gebunden waren (siehe sinngemäß N.A. ./. Norwegen, a.a.O., Rdnr. 51), führte das Amtsgericht eine eigenständige Würdigung des Sachverhalts durch, um festzustellen, ob die Tatbestandsmerkmale einer Straftat erfüllt waren, es würdigte aber auch die zusätzlichen Elemente, um die zivilrechtliche Haftung zu begründen. Seine Herangehensweise bestand nicht darin, zunächst darzulegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Straftat begangen hatte, um dann über den Schadenersatzanspruch befinden zu können (im Gegensatz dazu Lagardère, a.a.O., Rdnr. 81).
69 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Begründung eines nach der Einstellung eines Strafverfahrens ergehenden Zivilurteils mit besonderer Umsicht formuliert werden sollte. Unter Berücksichtigung der Art und des Kontexts des Zivilverfahrens im vorliegenden Fall sowie der gängigen Bedeutung und Wirkungen der konkret verwendeten Rechtsbegriffe nach dem innerstaatlichen Recht, ist er jedoch der Auffassung, dass die Feststellung der zivilrechtlichen Haftung der Unschuldsvermutung nicht entgegenstand. Diese Begriffe konnten bei vernünftiger Betrachtung nicht als eine Bekräftigung verstanden werden, mit der eine strafrechtliche Verantwortlichkeit unterstellt wurde. Folglich ist Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht verletzt worden. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge bezüglich Artikel 6 Abs. 2 wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 2 der Konvention ist nicht verletzt worden. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 3. Oktober 2019 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Yonko Grozev Kanzlerin Präsident