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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 15.10.2024 – 13337/19

Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2024:1015JUD001333719

Zitiert 4 Entscheidungen 14 zitierte Normen

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte VIERTE SEKTION RECHTSSACHE H. T. ./. DEUTSCHLAND UND GRIECHENLAND (Individualbeschwerde Nr. 13337/19) URTEIL Art. 3 (verfahrensrechtlich) • Ausweisung • Unverzügliche Rückführung eines syrischen Asylbewerbers aus Deutschland nach Griechenland im Rahmen einer Verwaltungsabsprache zwischen beiden Ländern • Vor Rückführung keine Bearbeitung des Asylantrags • Zur maßgeblichen Zeit unzureichende Anhaltspunkte für allgemeine Annahme, dass in Griechenland Zugang zu angemessenem, vor Rückschiebung (refoulement) schützendem Asylverfahren gegeben und Art. 3 zuwiderlaufende Behandlung ausgeschlossen ist und keine entsprechenden Garantien in Verwaltungsabsprache oder Einzelfallzusicherung • Fehlen einer individuellen Risikoprüfung durch die deutschen Behörden vor Rückführung • Übereilte Rückführung des Beschwerdeführers ohne vorherigen Zugang zu einem Anwalt Art. 3 (materiellrechtlich) • Erniedrigende Behandlung • Inhaftierung des Beschwerdeführers nach Rückführung aus Deutschland für zwei Monate und siebzehn Tage in griechischer Polizeidienststelle ohne erforderliche Ausstattung für längere Haftdauer • Art. 5 Abs. 1 • Freiheitsentziehung • Abschiebungshaft in Griechenland für zwei Monate und dreiundzwanzig Tage insgesamt gerechtfertigt • Art. 5 Abs. 4 • Keine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung Erstellt von der Kanzlei. Für den Gerichtshof nicht bindend. STRASSBURG 15. Oktober 2024 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Art. 44 Abs. 2 EMRK endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache H. T. ./. Deutschland und Griechenland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Präsidentin, Tim Eicke, Faris Vehabović, Armen Harutyunyan, Anja Seibert-Fohr, Ioannis Ktistakis, Anne Louise Bormann sowie Andrea Tamietti, Sektionskanzler, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 13337/19) gegen die Hellenische Republik und die Bundesrepublik Deutschland, die ein syrischer Staatsangehöriger, Herr H. T. („der Beschwerdeführer“), am 1. März 2019 nach Art. 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim Gerichtshof eingereicht hat, die Entscheidung, die Beschwerde der griechischen und der deutschen Regierung zur Kenntnis zu bringen, die Entscheidung, den Namen des Beschwerdeführers nicht offenzulegen, die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierungen und die Erwiderungen des Beschwerdeführers, die Stellungnahmen des AIRE Centre, des Niederländischen Flüchtlingsrats und des Europäischen Rats für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen sowie des European Center for Constitutional and Human Rights, Pro Asyl und Refugee Support Aegean, die von der Präsidentin der Sektion zur Beteiligung ermächtigt wurden, nach nicht öffentlicher Beratung am 24. September 2024 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde: EINLEITUNG

1 Die Beschwerde betrifft zum einen die Rückführung des Beschwerdeführers, eines syrischen Staatsangehörigen, der den deutschen Behörden gegenüber seine Absicht bekundet hatte, Asyl zu beantragen, von Deutschland nach Griechenland im Rahmen einer Verwaltungsabsprache zwischen beiden Ländern. Der Beschwerdeführer wurde am Tag seiner Ankunft zurückgeführt. Er macht eine Verletzung insbesondere von Art. 3 EMRK durch Deutschland geltend. Die Beschwerde betrifft zum anderen nach Art. 3 und Art. 5 Abs. 1 und 4 EMRK die Bedingungen und die Rechtmäßigkeit seiner anschließenden Inhaftierung in Griechenland sowie die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Inhaftierung. SACHVERHALT

2 Der Beschwerdeführer wurde 19.. geboren. Er wurde von Herrn A. K., Frau E. K. und Herrn V. P., Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwälte in Athen, vertreten.

3 Die griechische Regierung wurde durch den Vertreter ihres Verfahrensbevollmächtigten, Herrn K. G., Leitender Mitarbeiter des Juristischen Dienstes des griechischen Staates, vertreten. Die deutsche Regierung wurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. B. und Frau N. W. vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.

4 Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: I. DIE ERSTE EINREISE DES BESCHWERDEFÜHRERS NACH GRIECHENLAND

5 Am 30. Juni 20.. erreichte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, die griechische Insel M.. Unmittelbar nach seiner Ankunft wurde er inhaftiert.

6 Am 4. Juli 20.. ordneten die griechischen Behörden auf der Grundlage einer zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Türkei am 18. März 2016 geschlossenen Vereinbarung („EU-Türkei-Erklärung“), die unter bestimmten Bedingungen die Rückführung irregulär eingereister Migrantinnen und Migranten aus Griechenland in die Türkei vorsieht, seine Abschiebung in die Türkei an. Es wurde Abschiebungshaft angeordnet und der Beschwerdeführer blieb bis zu seiner Überstellung auf die Insel L. am 14. Juli 20.. in der Polizeidienststelle von M. inhaftiert.

7 Am 18. Juli 20.. stellte der Beschwerdeführer beim Regionalen Asylamt von L. einen Asylantrag. Dem Beschwerdeführer wurde zur Auflage gemacht, die Insel L. nicht zu verlassen (eine „geographische Beschränkung“, siehe Rn. 53). Der Vollzug der Abschiebungsanordnung wurde bis zum Abschluss des Asyl- oder Rückübernahmeverfahrens ausgesetzt.

8 Dem Beschwerdeführer zufolge war er in dem Aufnahme- und Identifizierungszentrum L. (einem „Hotspot“) aufgrund von Überbelegung und mangelhaften Aufnahmebedingungen unzulänglichen Lebensbedingungen ausgesetzt, weshalb er L. verlassen habe. Das Asylverfahren konnte er daraufhin nicht weiterführen, da Anträge auf internationalen Schutz, die von Antragstellenden eingereicht wurden, die unter der Auflage standen, eine bestimmte Insel nicht zu verlassen, nur von den zuständigen Asylbehörden auf der jeweiligen Insel geprüft werden konnten.

9 Am 13. August 20.. stellte die griechische Asylbehörde die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers ein, da er nicht zu der für diesen Tag anberaumten Asylanhörung erschienen war.

10 Nach Angaben des Beschwerdeführers verließ er Griechenland, weil kein wirksamer Zugang zu internationalem Schutz gegeben war und er befürchtete, festgenommen, inhaftiert und nach L. zurückgebracht zu werden. II. DIE EINREISE DES BESCHWERDEFÜHRERS NACH DEUTSCHLAND UND SEINE RÜCKFÜHRUNG NACH GRIECHENLAND A. Darstellung der Ereignisse aus Sicht der deutschen Regierung

11 Der deutschen Regierung zufolge hat sich Folgendes ereignet: Zu einem nicht genau bezeichneten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer nach Ungarn. Am 4. September 20. versuchte er, mit dem Bus über Österreich nach Deutschland einzureisen. Gegen 5:00 Uhr morgens wurde er bei einer Kontrolle durch Beamte der deutschen Bundespolizei in unmittelbarer Nähe der deutsch-österreichischen Grenze im Bereich R. auf der Bundesautobahn . angehalten. Der Beschwerdeführer versuchte, sich mit einem auf eine andere Person ausgestellten bulgarischen Personalausweis auszuweisen. Eine Überprüfung in den Fahndungssystemen ergab, dass der Ausweis als gestohlen gemeldet worden war. Der Beschwerdeführer gab den Beamten gegenüber an, dass er den Ausweis zum Preis von 2.000 EUR von einer ihm unbekannten Person in Griechenland . erworben habe. Die Beamten durchsuchten den Beschwerdeführer und fanden dabei unter anderem einen syrischen Personalausweis, einen von den griechischen Behörden ausgestellten Ankunftsnachweis und handschriftliche Aufzeichnungen über Organisationen der Flüchtlingshilfe in Deutschland. Der Beschwerdeführer teilte den Beamten mit, er wolle nach D. reisen, wo sein Bruder lebe; dieser habe dort bereits Asyl beantragt.

12 Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise, des unerlaubten Aufenthalts sowie des Missbrauchs von Ausweispapieren vorläufig festgenommen. Im Rahmen seiner vorläufigen Festnahme wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass er jederzeit eine Verteidigerin oder einen Verteidiger kontaktieren und ein Familienmitglied oder eine Person seiner Wahl über seine Festnahme informieren könne und dass er verlangen könne, dass eine Person für ihn übersetzt und dolmetscht. Die Anordnung der vorläufigen Festnahme einschließlich der erwähnten Belehrungen wurden ihm schriftlich in arabischer Sprache ausgehändigt.

13 Die Beamten brachten den Beschwerdeführer zur Polizeidienststelle P. zur Vernehmung. Dort wurde der Beschwerdeführer erneut über seine Rechte belehrt und ihm wurde ein Dolmetscher für die arabische Sprache zur Seite gestellt. Der Beschwerdeführer gab an, in Deutschland Asyl beantragen und bei seinem Bruder in D. leben zu wollen. Er erklärte sich ausdrücklich nicht damit einverstanden, dass die syrische Vertretung in Deutschland über seine Festnahme unterrichtet werde. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass er nach Griechenland zurückgeführt werden solle. Als er von den Beamten gefragt wurde, ob er sich der Rückführung freiwillig zur Verfügung stellen würde, bejahte er dies.

14 Dem Beschwerdeführer wurde zudem mitgeteilt, dass ihm die Einreise verweigert werde, weil er gefälschte Reisedokumente vorgelegt habe und nicht die erforderlichen Dokumente besitze, die ihn zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland berechtigen würden; zu diesen Punkten wurde er im Beisein eines Dolmetschers angehört. Die schriftliche Einreiseverweigerung nach dem Schengener Grenzkodex enthielt Informationen, darunter auch eine Rechtsbehelfsbelehrung in arabischer Sprache, der zufolge gegen die Einreiseverweigerung innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Polizeidirektion M. erhoben werden könne. In dem Schriftstück war ferner angegeben, dass der Beschwerdeführer nach Österreich zurückgeführt werden würde.

15 Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag, d. h. am 4. September 201820.., um 19:20 Uhr auf der Grundlage der 2018 getroffenen „Verwaltungsabsprache zwischen dem Ministerium für Migrationspolitik der Hellenischen Republik und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit bei der Zurückweisung von Schutzsuchenden im Rahmen von vorübergehenden Kontrollen an der deutsch-österreichischen Binnengrenze“ (siehe Rn. 63, nachfolgend „die Verwaltungsabsprache zwischen Deutschland und Griechenland“) mit dem Flugzeug nach A. zurückgeführt. Die deutsche Polizei erstellte eine Mitteilung über die verweigerte Einreise (notification of refusal of entry) an die griechischen Behörden, in der angegeben war, dass der Beschwerdeführer während einer Kontrolle an der Grenze zwischen Deutschland und Österreich aufgegriffen worden sei, als er nach Deutschland einreisen wollte, dass er die Voraussetzungen für eine Einreise nicht erfülle, dass er zum Ausdruck gebracht habe, dass er internationalen Schutz begehre und dass aus der Eurodac-Datenbank ersichtlich sei, dass er am 18. Juli 20.. in L. Asyl beantragt habe (siehe Rn. 7).

16 Kurz bevor der Beschwerdeführer zum Flughafen abfahren sollte, erkannten die zuständigen deutschen Beamten, dass die schriftliche Einreiseverweigerung nach dem Schengener Grenzkodex (siehe Rn. 14) nicht das richtige Dokument darstellte, um dem Beschwerdeführer die Einreise zu verweigern. Daher wurde dem Beschwerdeführer kurz vor der Abfahrt eine Einreiseverweigerung für Asylsuchende ausgestellt, die ein Beamter ihm mündlich in englischer Sprache erläuterte. Eine Arabischdolmetscherin oder ein Arabischdolmetscher stand zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung. Die verfügte Einreiseverweigerung beruhte auf § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG (siehe Rn. 54) und besagte, dass Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass nach Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (siehe Rn. 61, nachfolgend „die Dublin III-Verordnung“), Griechenland zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet sei. Der Einreiseverweigerung war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach gegen die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht M. erhoben werden könne (§ 74 Abs. 1 AsylG, siehe Rn. 54). B. Darstellung der Ereignisse aus Sicht des Beschwerdeführers

17 Die Darstellung des Beschwerdeführers unterscheidet sich in den folgenden Punkten von der Darstellung der Regierung: Dem Beschwerdeführer zufolge gab er bei seiner Vernehmung auf der Polizeidienststelle an, er wolle in Deutschland Asyl beantragen. Er war zu keiner Zeit bereit, einer Rückführung von Deutschland nach Griechenland zuzustimmen, was durch den Umstand belegt werde, dass er angab, er wolle bei den deutschen Behörden Asyl beantragen. Bei der Vernehmung erklärten ihm die deutschen Polizeibeamten, dass er in jedem Fall nach Griechenland zurückgeführt werde, unabhängig davon, ob dies auf freiwilliger Basis geschehe oder nicht, und dass sein Asylantrag in Deutschland nicht entgegengenommen werde. In der Tat wurde sein Asylantrag entgegen der Verpflichtung Deutschlands unter anderem aus dem Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (siehe Rn. 57, nachfolgend „das Abkommen von 1951“) und dem Recht der Europäischen Union (Unionsrecht) nie registriert. Er wurde zu keinem Zeitpunkt anwaltlich beraten und hatte keinen Zugang zu verlässlichen rechtlichen Informationen über sein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet zur Registrierung und Prüfung seines Asylantrags. Er bat darum, im Hinblick auf das Strafverfahren anwaltlich beraten zu werden, aber aus ihm unbekannten Gründen wurde ihm kein Kontakt zu einer Anwältin oder einem Anwalt ermöglicht.

18 Im Verlauf seiner Beschuldigtenvernehmung auf der Polizeidienststelle wurde der Beschwerdeführer über die ursprüngliche Einreiseverweigerung informiert. Zu diesem Zeitpunkt wurden ihm widersprüchliche Auskünfte gegeben. Ursprünglich war ihm mündlich mitgeteilt worden, dass ihm die Einreise verweigert worden sei und er nach Griechenland zurückgeführt werden solle. Während der Vernehmung wurde er nicht über sein Recht auf Zugang zu einer Anwältin oder einem Anwalt oder über verfügbare Rechtsbehelfe informiert. Ihm wurde eine schriftliche Einreiseverweigerung nach dem Schengener Grenzkodex ausgehändigt, zusammen mit einem in arabischer Sprache verfassten Schreiben mit Informationen zur Einreiseverweigerung. Im Gegensatz zu den Informationen, die ihm zuvor mündlich gegeben worden waren, ging aus diesen schriftlichen Informationen hervor, dass er nach Österreich zurückgeführt werden würde. Das Dokument, mit dem er über seine Rückführung nach Österreich informiert wurde, enthielt auch einen Hinweis auf sein Recht, Widerspruch bei der Polizeidirektion M. einzulegen (siehe Rn. 14). Informationen über rechtlichen Beistand enthielt das Schreiben nicht.

19 Die einzige Sprache, die der Beschwerdeführer verstand, war Arabisch. Aus diesem Grund wurde seine Vernehmung auf der Polizeidienststelle mit Unterstützung eines Dolmetschers in arabischer Sprache geführt und die ursprüngliche Einreiseverweigerung nach dem Schengener Grenzkodex wurde ihm in arabischer Sprache ausgehändigt. Die spätere Einreiseverweigerung für Asylsuchende wurde ihm von keinem der Polizeibeamten in irgendeiner Sprache erläutert und die Regierung hat dem Gerichtshof kein Dokument vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass ihm diese Entscheidung erläutert wurde, auch nicht in englischer Sprache.

20 Dem Beschwerdeführer zufolge verbrachte er nur wenige Stunden in Deutschland, da er am 4. September 20.. um 5:15 Uhr festgenommen und um 19:20 Uhr desselben Tages nach Griechenland zurückgeführt worden sei. Innerhalb dieser Zeitspanne erfolgten mehrere Ortswechsel. Sein Mobiltelefon wurde beschlagnahmt; ihm wurde ein Anruf gestattet. Er rief seinen Bruder an, der nicht abnahm. III. VERFAHREN IN GRIECHENLAND NACH DER RÜCKFÜHRUNG DES BESCHWERDEFÜHRERS

21 Am 4. September 20.. wurde der Beschwerdeführer aus M. kommend (siehe Rn. 15) bei seiner Ankunft am Flughafen A. verhaftet. Er wurde in der Fremdenpolizeidirektion A. zwecks Vollzugs der Abschiebungsentscheidung vom 4. Juli 20.. (siehe Rn. 6-7, Entscheidung Nr. 666297/1-a) für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten in Haft genommen. In der diesbezüglichen Entscheidung wurde auf die Gesetze Nr. 3386/2005, 3907/2011 und 4375/2016 verwiesen (siehe Rn. 49 und 50) und unter anderem ausgeführt, dass Fluchtgefahr bestehe, da der Beschwerdeführer gegen die Auflagen bezüglich des Aufenthalts im Lande verstoßen habe. Es wurde hinzugefügt, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Dokumente verfüge, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle und dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß der Entscheidung vom 4. Juli 2018 (siehe Rn. 6) ausstehe.

22 Am 6. September 20.. stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fortführung des Asylverfahrens (siehe Rn. 7 und 9).

23 Der griechischen Regierung zufolge wurde der Beschwerdeführer am 10. September 20.. auf die Insel L. überstellt, wo er auf der örtlichen Polizeidienststelle in Haft genommen wurde. Dem Beschwerdeführer zufolge erfolgte diese Überstellung am 9. September 20...

24 Am 12. September 20.. beschloss die Asylbehörde, die Entscheidung über die Einstellung des Asylverfahrens nicht aufzuheben (siehe Rn. 9). Der Beschwerdeführer hatte fünf Tage Zeit, Widerspruch dagegen einzulegen, was er jedoch nicht tat. Daher wurde die Entscheidung am 17. September 20.. rechtskräftig.

25 Dem Beschwerdeführer zufolge wurde er am 21. September 20.. in das Aufnahme- und Identifizierungszentrum L. überstellt, wo er in einem Container untergebracht wurde. Es wurde erneut ein Asylantrag registriert.

26 Der griechischen Regierung zufolge war der Beschwerdeführer auf der Polizeidienststelle in L. inhaftiert. Die Regierung hat ein vom Polizeidirektor des D. ausgestelltes Dokument vorgelegt, in dem das vermerkt ist. Immer wenn es im Rahmen des Asylverfahrens erforderlich war, wurde der Beschwerdeführer in das Aufnahme- und Identifizierungszentrum L. gebracht.

27 Am 5. Oktober 20.. legte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht von R. Widerspruch gegen seine Inhaftierung ein. Er schilderte detailliert seine Haftbedingungen und machte geltend, dass diese Art. 3 EMRK zuwiderliefen, wobei er sich auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Gerichtshofs berief. Er führte ferner aus, dass seine Inhaftierung rechtswidrig sei, da er ein in gutem Glauben handelnder syrischer Asylsuchender sei und keine Fluchtgefahr bestehe.

28 Am 9. und 11. Oktober 20.. fand die Asylanhörung des Beschwerdeführers statt. Anschließend wurde er zur Polizeidienststelle L. zurückgebracht.

29 Dem Beschwerdeführer zufolge wurde er am 11. Oktober 20.. psychiatrisch untersucht, wobei eine „depressive Angststörung“ diagnostiziert wurde; ihm wurden Medikamente verschrieben.

30 Am 11. Oktober 20.. wies der Präsident des Verwaltungsgerichts von R. den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück (siehe Rn. 27, Urteil Nr. AP148/2018). Er vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass der Umstand, dass ein Asylverfahren im Gange sei, die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht ausschließe, da diese nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgen könne. Er führte aus, dass die Inhaftierung eine notwendige Maßnahme darstelle und fügte hinzu, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen zu den Haftbedingungen nicht belegt und keinen festen Wohnsitz nachgewiesen habe.

31 Am 12. Oktober 20.. stufte ein Sachverständiger des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) den Beschwerdeführer als Angehörigen einer schutzbedürftigen Gruppe („Personen mit Behinderung oder einer unheilbaren oder schweren Krankheit“) ein und kam zu dem Schluss, dass er von dem maßgeblichen Grenzverfahren ausgenommen werden sollte (siehe Rn. 52).

32 Am 14. November 20.. legte der Beschwerdeführer erneut Widerspruch beim Verwaltungsgericht von R. ein. Er schilderte detailliert seine Haftbedingungen und gab an, dass er seit zwei Monaten keine Möglichkeit zum Aufenthalt im Freien und keine Bewegungsmöglichkeiten gehabt habe und dass diese Bedingungen Art. 3 EMRK zuwiderliefen, wobei er sich auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Gerichtshofs berief. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass er eine schutzbedürftige Person sei und sich sein Gesundheitszustand infolge der Haft verschlechtere. Er rügte außerdem, dass seine Inhaftierung gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstoße, insbesondere weil er asylsuchend sei, so dass keine Abschiebung erfolgen könne.

33 Am 16. November 20.. wies die Präsidentin des Verwaltungsgerichts von R. den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück (Urteil Nr. AP170/2018). Sie vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer sich schon einmal irregulär von der Insel L. entfernt und das Land verlassen habe und dass er von den deutschen Behörden festgenommen worden sei. Daher werde in seinem Fall von Fluchtgefahr ausgegangen. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts von R. stellte ferner fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben gefährde, da er medizinisch versorgt werde. Sie führte ferner aus, dass er seine Behauptungen zu den Haftbedingungen nicht belegt habe.

34 Am 21. November 20.. teilte der Aufnahme- und Identifizierungsdienst der Asylbehörde mit, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger einer schutzbedürftigen Gruppe eingestuft worden sei (siehe Rn. 31). Am 23. November 20.. überführte die Asylbehörde den Asylantrag des Beschwerdeführers in das reguläre Prüfverfahren. Am 27. November 20.. wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.

35 Am 7. April 20.. wurde der Beschwerdeführer von den griechischen Behörden als Flüchtling anerkannt. IV. DIE HAFTBEDINGUNGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS IN L. A. Darstellung der Ereignisse aus Sicht der griechischen Regierung

36 Der griechischen Regierung zufolge kann die Polizeidienststelle L. sechs Gefangene aufnehmen; zur maßgeblichen Zeit befanden sich insgesamt fünf Personen in Haft. Die Hafteinrichtung besteht aus zwei Hafträumen, zwei Toiletten und einer Dusche und weist eine Gesamtfläche von 30 m² auf. Die Räume werden gereinigt und die Gefangenen erhalten Essen. Die Gefangenen können sich bewegen und haben in einem speziellen Bereich der Polizeidienststelle Zugang zu Freizeitaktivitäten. B. Darstellung der Ereignisse aus Sicht des Beschwerdeführers

37 Dem Beschwerdeführer zufolge war er vom 9. bis 21. September 20.. und vom 11. Oktober bis 27. November 20.. in der Polizeidienststelle L. inhaftiert. Während der gesamten Dauer seiner Inhaftierung hielt er sich 24 Stunden täglich in seinem Haftraum auf und hatte zu keiner Zeit Zugang zu einem Freiluftbereich oder Bewegungsmöglichkeiten. Die Polizeidienststelle L. befindet sich nach wie vor in dem Gebäude, dass der griechische Ombudsmann im Juni 2015 besucht hatte, wobei er festgestellt hatte, dass „der Hof äußerst klein und für keinerlei Nutzung geeignet“ sei (siehe Rn. 73); seither hat sich nichts geändert. Dem Beschwerdeführer wurde nicht gestattet, sein Mobiltelefon zu nutzen, es gab weder ausreichend natürliches Licht noch Belüftung, der Haftraum war äußerst feucht und es gab keine Stühle oder Tische und keinen Rückzugsort und keinen Platz zur Einnahme von Mahlzeiten. Er hatte keinerlei Möglichkeit der Freizeitbeschäftigung oder der Kommunikation mit der Außenwelt. Es fehlte an Hygieneartikeln und er erhielt über einen längeren Zeitraum nicht die Medikamente, die ihm verschrieben worden waren.

38 Vom 21. September bis zum 11. Oktober 20.. war er in einem Container untergebracht, der im Aufnahme- und Identifizierungszentrum von L. als provisorischer Gewahrsamsraum diente.

39 Angesichts der Beschaffenheit der Hafträume in der Polizeidienststelle und im Aufnahme- und Identifizierungszentrum waren beide Hafteinrichtungen nur für kurzzeitige Inhaftierungen geeignet. V. DAS ANSCHLIESSENDE VERFAHREN IN DEUTSCHLAND

40 Am 9. November 20.. ließ der Beschwerdeführer durch einen deutschen Rechtsanwalt Klage vor dem Verwaltungsgericht R. erheben. Er begehrte die Aufhebung der Einreiseverweigerung vom 4. September 20.. (siehe Rn. 14) und eine Verpflichtung der zuständigen deutschen Behörden zu seiner Rückübernahme nach der Dublin III-Verordnung, seiner unverzüglichen Rückholung nach Deutschland und zur dortigen Fortsetzung des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer beantragte im Hinblick auf die entsprechende Klagefrist – zwei Wochen nach Zustellung der betreffenden Entscheidung (siehe § 74 Abs. 1 AsylG, nachstehend zitiert in Rn. 54) – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er machte geltend, dass er an einer früheren Klageerhebung gehindert gewesen sei: Er sei nicht mehr im Besitz des Dokuments, mit dem ihm die Einreise verweigert wurde, er sei in Griechenland unmittelbar nach seiner Rückführung aus Deutschland inhaftiert worden und er befinde sich noch immer in Haft. Er habe nicht früher eine Anwältin oder einen Anwalt kontaktieren können; für jeden Kontakt zu seinem Rechtsanwalt in Deutschland benötige er die Unterstützung des griechischen Flüchtlingsrats.

41 Das Verwaltungsgericht R. verwies die Klage des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 12. Dezember 20.. an das Verwaltungsgericht M..

42 Die Bundespolizei beantragte mit Klageerwiderung vom 6. Januar 20.., die Klage als unzulässig abzuweisen, da der Beschwerdeführer nicht entsprechend § 74 Abs. 1 AsylG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung Klage gegen diese erhoben habe. In Hinblick auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwies die Bundespolizei darauf, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, er sei an einer früheren Klageerhebung gehindert gewesen, nicht ausreichend substantiiert habe.

43 Da das entsprechende Verfahren zu dem Zeitpunkt, als die vorliegende Individualbeschwerde beim Gerichtshof eingereicht wurde und die Parteien zur Zulässigkeit und Begründetheit Stellung nahmen, noch anhängig war, bat der Gerichtshof die Parteien um Übermittlung weiterer diesbezüglicher Informationen.

44 Dem Beschwerdeführer zufolge schritt das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht M. jahrelang nicht voran, obwohl sein Rechtsanwalt Verfahrensbeschleunigung beantragt hatte. Am 12. Juli 20.., fast drei Jahre nach der Einleitung des Verfahrens, reiste der Antragsteller selbstständig wieder nach Deutschland ein und stellte dort am darauffolgenden Tag einen Asylantrag. Mit Schreiben vom 24. August 20.. informierte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers das Verwaltungsgericht M. über diese Entwicklung und teilte mit, dass sich somit der Klageantrag, die deutschen Behörden zu verpflichten, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, erledigt habe. Der Beschwerdeführer habe allerdings ein berechtigtes Interesse daran, dass die Rechtswidrigkeit der Einreiseverweigerung und seiner Rückschiebung nach Griechenland festgestellt werde. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers fügte hinzu, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden könne, soweit das Verwaltungsgericht M. beabsichtige, seiner Entscheidungspraxis aus einem anderen Fall zu folgen, in dem es im Hinblick auf eine Klage auf vorläufigen Rechtsschutz die Rechtswidrigkeit der auf der Verwaltungsabsprache zwischen Deutschland und Griechenland beruhenden Rückführung einer anderen Person festgestellt hatte (Beschluss vom 4. Mai 20.., siehe Rn. 65, am Ende).

45 Mit Bescheid vom 30. Juni 20.. gewährte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz in Deutschland. Mit Verweis auf das EuGH-Urteil vom 19. März 20.. in der Rechtssache Ibrahim u. a. (verbundene Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, ECLI:EU:C:2019:219) – in dem der EuGH befunden hatte, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013 dahin auszulegen sei, dass er es einem Mitgliedstaat verbiete, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller einer erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein – befand das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass eine tatsächliche Gefahr bestand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Lebensumstände, die ihn in Griechenland als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU (siehe Rn. 58) ausgesetzt sein würde. Der Asylantrag des Beschwerdeführers in Deutschland könne daher nicht mit der Begründung als unzulässig abgelehnt werden, dass ihm bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei (siehe Rn. 35).

46 Am 7. Februar 20.. forderte das Verwaltungsgericht M. vom Beschwerdeführer Auskunft zum Stand des Asylverfahrens. Im Anschluss daran wurde eine mündliche Verhandlung für den 16. März 20.. angesetzt.

47 Am 8. März 20.. teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht M. mit, dass diesem zwischenzeitlich subsidiärer Schutz in Deutschland gewährt worden war (siehe Rn. 45) und die Klage somit erledigt sei. Der Rechtsanwalt schlug vor, auf die anberaumte mündliche Verhandlung zu verzichten, da der Beschwerdeführer nicht zugegen sein würde. In seinem Schriftsatz an das Gericht erklärte der Beschwerdeführer, dass die für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erforderliche, etwa 600 km lange Reise von D., wo er wohne, nach M., seine finanziellen Möglichkeiten übersteige. Am 29. März 2023 stimmte die beklagte Behörde der Klageerledigung zu.

48 Mit Beschluss vom 17. April 2023 stellte das Verwaltungsgericht M. das Verfahren ein, da die Parteien erklärt hätten, dass die Klage des Beschwerdeführers erledigt sei. Dabei wurden den Parteien die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte auferlegt. Hierzu führte das Gericht aus, dass der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Einreiseverweigerung und Erlaubnis der Wiedereinreise nach Deutschland nach summarischer Prüfung zulässig erscheine und wahrscheinlich begründet sei. Insbesondere erscheine die Klage fristgerecht erhoben, da der Beschwerdeführer falsch über den einzulegenden Rechtsbehelf belehrt worden sei, denn die beiden ihm ausgehändigten Einreiseverweigerungen hätten insoweit völlig widersprüchliche Angaben enthalten. Im Hinblick auf die später abgeänderten Anträge des Beschwerdeführers sei jedoch fraglich, ob er ein berechtigtes Feststellungsinteresse gehabt habe. EINSCHLÄGIGER RECHTSRAHMEN UND EINSCHLÄGIGE RECHTSPRAXIS I. INNERSTAATLICHER RECHTSRAHMEN A. DER GRIECHISCHE RECHTSRAHMEN

49 Art. 76 und Art. 83 des Gesetzes Nr. 3386/2005 in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung sind, soweit einschlägig, in Barjamaj ./. Griechenland (Individualbeschwerde Nr. 36657/11, Rn. 17, 2. Mai 2013) wiedergegeben. Gesetz Nr. 3907/2011 galt in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung für ausländische Personen, die sich illegal im griechischen Hoheitsgebiet aufhielten (Art. 17); Art. 30, welcher die Inhaftierung von ausländischen Personen regelt, die einem Abschiebungsverfahren unterliegen, ist in J. R. u. a. ./. Griechenland (Individualbeschwerde Nr. 22696/16, Rn. 30, 25. Januar 2018) zusammengefasst.

50 Art. 46 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 4375/2016 sah in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung vor, dass Asylsuchende, die während einer auf den einschlägigen Bestimmungen der Gesetze Nr. 3386/2005 und 3907/2011 beruhenden Inhaftierung einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, ausnahmsweise weiter in Haft bleiben können, sofern dies auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung als notwendig erachtet wird und aus einem der folgenden Gründe keine alternativen, weniger einschneidenden Maßnahmen in Betracht kommen: i) weil die Identität oder Staatsangehörigkeit festgestellt werden muss; ii) weil die dem Antrag auf internationalen Schutz zugrundeliegenden Umstände auf andere Weise nicht ermittelbar sind, insbesondere bei Fluchtgefahr; iii) weil nach objektiven Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass die oder der Asylsuchende bereits eine Möglichkeit des Zugangs zum Asylverfahren hatte, festgestellt wurde, dass hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die oder der Asylsuchende den Antrag auf internationalen Schutz lediglich stellt, um den Vollzug einer Rückführungsentscheidung hinauszuzögern oder zu vereiteln, sofern der Vollzug einer solchen Maßnahme zu erwarten ist; iv) weil die oder der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt; v) weil erhebliche Fluchtgefahr besteht.

51 Art. 47 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 4375/2016 sah in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung vor, dass eine ausländische Person, bei der die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde eingestellt worden war, das Recht hatte, innerhalb von neun Monaten ab dem Datum der Einstellungsentscheidung die Fortsetzung der Antragsprüfung zu beantragen. Solange keine endgültige Entscheidung über den Antrag ergangen war, konnte die Person nicht abgeschoben werden.

52 Art. 60 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 4375/2016 sah in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung ein beschleunigtes Grenzverfahren für Personen vor, die internationalen Schutz beantragten, während sie sich an einer Grenze oder in den Transitzonen von Flughäfen bzw. Häfen oder in Aufnahme- und Identifizierungszentren befanden; schutzbedürftige Personen waren von diesem Verfahren ausgenommen.

53 Gemäß den zur maßgeblichen Zeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften wurde Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten und die über die Inseln Lesbos, Samos, Chios, Kos, Rhodos oder Leros auf griechisches Hoheitsgebiet gelangt waren, „aus Gründen des öffentlichen Interesses und insbesondere zur Umsetzung der EU-Türkei-Erklärung vom 18. 03. 2016“ automatisch die Auflage erteilt, auf einer der Ägäischen Inseln zu bleiben (Leitungsentscheidung der griechischen Asylbehörde Nr. 8269, Staatsanzeiger B'- 1366/20.04.2018). In dem von der griechischen Polizeileitung im Juni 2016 herausgegebenen Polizeirundschreiben Nr. 1604/16/1195968 ist geregelt, wie verwaltungsrechtlich mit ausländischen Personen umzugehen ist, denen die Auflage erteilt wurde, eine bestimmte Region nicht zu verlassen, wenn sie in einem anderen Teil des Landes angetroffen werden. In solchen Fällen „kommt die Haftmaßnahme wieder zur Anwendung und die Rückführung [der ausländischen Person] auf die Insel zwecks Inhaftierung bzw. Weiterbehandlung (Rückschiebung in die Türkei) wird angestrebt.“ B. DER DEUTSCHE RECHTSRAHMEN

54 Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes (AsylG) lauten: § 18 „(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten. (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn [...] 2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, [...] (3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. [...]“ § 74 „(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10), ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben. [...]“ § 75 „(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c aufschiebende Wirkung. [...]“

55 § 80 Abs. 5 VwGO sieht vor, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte anordnen kann, wenn der entsprechende Widerspruch oder die entsprechende Klage nicht automatisch aufschiebende Wirkung haben. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht in anderen Fällen einstweilige Anordnungen treffen.

56 § 32 Abs. 1 BVerfGG sieht vor, dass das Bundesverfassungsgericht eine Angelegenheit durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. II. VÖLKERRECHT

57 Die maßgeblichen Bestimmungen des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge finden sich in M. A. u. a ./. Litauen (Individualbeschwerde Nr. 59793/17, Rn. 51, 11. Dezember 2018). III. RECHT UND MATERIALIEN DER EUROPÄISCHEN UNION

58 Die maßgeblichen Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurden in M. A. u. a. ./. Litauen (a. a. O., Rn. 56) zusammengefasst.

59 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen („Schengener Grenzkodex“) wurden in M. A. u. a. ./. Litauen (a. a. o., Rn. 57) zusammengefasst.

60 Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, der dem gemeinsamen europäischen Asylsystem zugrunde liegt, hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung (siehe bspw. das EuGH- Urteil in der Rechtssache M. S. u. a. gegen Minister for Justice and Equality, C-616/19, ECLI:EU:C:2020:1010, Rn. 48, 10. Dezember 2020).

61 Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-Verordnung) legt Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats fest, der für die Prüfung eines von einer oder einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. In Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin III-Verordnung heißt es: „Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.“

62 In der Empfehlung (EU) 2016/2256 der Kommission vom 8. Dezember 2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in den Erwägungsgründen ausgeführt: „(33) Die Kommission erkennt die bedeutenden Fortschritte an, die von Griechenland mit Unterstützung durch die Kommission, das EASO, die Mitgliedstaaten sowie internationale und Nichtregierungsorganisationen erzielt wurden, um die Funktionsweise des griechischen Asylsystems seit dem 2011 ergangenen M.S.S.-Urteil zu verbessern. Insbesondere aufgrund der Vorabregistrierung, der weiterhin – wenn auch in geringerem Maße als vor März 2016 – irregulär ankommenden Migranten und seiner Verantwortung bei der Anwendung der EU-Türkei-Erklärung ist Griechenland jedoch nach wie vor in der problematischen Lage, eine große Zahl neuer Asylbewerber bewältigen zu müssen. Darüber hinaus müssen weitere wichtige Schritte zur Beseitigung der verbliebenen Unzulänglichkeiten im griechischen Asylsystem ergriffen werden, u. a. was die Qualität der Aufnahmeeinrichtungen, die Behandlung schutzbedürftiger Antragsteller und die Geschwindigkeit anbelangt, mit der Asylanträge registriert und in zwei Instanzen geprüft werden. Um die Folgen dieser schwierigen Lage für die Funktion des Asylsystems insgesamt zu berücksichtigen und eine nicht tragbare Überlastung Griechenlands zu vermeiden, ist es weiterhin nicht angeraten, die vollständige Wiederaufnahme der Dublin-Überstellungen nach Griechenland zu empfehlen, auch wenn dies weiterhin das letztendliche Ziel ist. (34) Griechenland hat beträchtliche Fortschritte bei der Schaffung der grundlegenden institutionellen und rechtlichen Strukturen erzielt, die für ein ordnungsgemäß funktionierendes Asylsystem erforderlich sind. Daher sind die Aussichten gut, dass das Land in naher Zukunft über ein voll funktionsfähiges Asylsystem verfügen wird, sobald die verbliebenen Unzulänglichkeiten insbesondere in Bezug auf die Aufnahmebedingungen und die Behandlung Schutzbedürftiger und vor allem unbegleiteter Minderjähriger beseitigt wurden. Aus diesen Gründen ist es angebracht, eine allmähliche Wiederaufnahme der Überstellungen auf der Grundlage von Einzelfall-Zusicherungen zu empfehlen, wobei die Kapazitäten zur Aufnahme von Asylbewerbern und zur EU-rechtskonformen Bearbeitung ihrer Anträge und die gegenwärtig unzulängliche Behandlung bestimmter Personenkategorien (Schutzbedürftige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger) berücksichtigt werden sollten. [...] [...] (39) Für die Entscheidung über eine solche Wiederaufnahme der Überstellungen in einzelnen Fällen sind ausschließlich die Behörden der Mitgliedstaaten unter der Kontrolle der Gerichte zuständig [...].“ In der Empfehlung wurden die folgenden Bedingungen und Verfahren für die Wiederaufnahme der Überstellung von Asylbewerbern nach Griechenland gemäß der Dublin III-Verordnung genannt: Anwendungsbereich „(9) Die Wiederaufnahme der Dublin-Überstellungen sollte Asylbewerber betreffen, die ab dem 15. März 2017 irregulär über eine Außengrenze nach Griechenland gelangen, oder andere Personen, für die Griechenland aufgrund anderer als der in Kapitel III Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Kriterien zuständig ist; sie sollte ab diesem Termin schrittweise entsprechend den Kapazitäten Griechenlands zur Aufnahme von Asylbewerbern und ihrer Behandlung im Einklang mit den Richtlinien 2013/32/EU und 2013/33/EU erfolgen. Schutzbedürftige Asylbewerber einschließlich unbegleiteter Minderjähriger sollten vorläufig nicht nach Griechenland überstellt werden. Zusammenarbeit und Einzelfall-Zusicherungen (10) Vor einer Überstellung eines Asylbewerbers nach Griechenland sollten die Mitgliedstaaten eng mit Griechenland zusammenarbeiten, damit gewährleistet ist, dass die unter Ziffer 9 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Asylbewerber insbesondere in einer den EU-Normen und insbesondere der Richtlinie 2013/33/EU über Aufnahmebedingungen entsprechenden Aufnahmeeinrichtung untergebracht, sein Antrag in der in der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Frist bearbeitet und er in jeder anderen Hinsicht im Einklang mit dem EU-Recht behandelt wird. Die griechischen Behörden werden aufgefordert, mit den übrigen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und ihnen die entsprechenden Zusicherungen zu geben.“ Die Empfehlung und die entsprechenden Verfahren waren zum Zeitpunkt der Einlegung der vorliegenden Individualbeschwerde in Anwendung. IV. VERWALTUNGSABSPRACHE ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND GRIECHENLAND

63 Die „Verwaltungsabsprache zwischen dem Migrationsministerium der Hellenischen Republik und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat der Bundesrepublik Deutschland“ über die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Griechenland bei der Zurückweisung von Schutzsuchenden im Rahmen von vorübergehenden Kontrollen an der deutsch-österreichischen Binnengrenze (siehe Rn. 15) wurde 2018 geschlossen. Soweit maßgeblich lautet sie wie folgt: „Teil I: Zusammenarbeit bei der Zurückweisung von Schutzsuchenden im Rahmen von vorübergehenden Kontrollen an der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich 1. Inhalt und Anwendungsbereich i. Diese Verwaltungsabsprache regelt die Zurückweisung von Personen im Rahmen des jeweiligen national anwendbaren Rechts für den Fall, dass folgende Voraussetzungen vorliegen: a) Die Person wurde im Rahmen einer Kontrolle an der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich festgestellt und soll zurückgewiesen werden. b) Die Person ist zum Zeitpunkt der Feststellung kein(e) unbegleitete(r) Minderjährige(r). c) Die Person hat zum Ausdruck gebracht, dass sie internationalen Schutz begehrt. d) Anhand eines Eintrags im EURODAC-System (EURODAC-Treffer der Kategorie I) wurde festgestellt, dass die Person bereits in Griechenland ein Schutzersuchen gestellt hat, wobei der entsprechende EURODAC-Eintrag ab dem 1. Juli 2017 datiert. ii. In Fällen des Absatzes i nimmt die griechische Seite die betreffende Person nach vorheriger Notifizierung der Zurückweisung durch die deutsche Seite zurück. [...] 3. Umsetzung der Zurückweisung i. Die zurückweisende deutsche Seite kann die Person ausschließlich auf dem Luftweg zum internationalen Flughafen Athen zurückweisen. Die Zurückweisung soll nicht später als 48 Stunden nach dem Aufgreifen der Person an der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich erfolgen, es sei denn, die griechische Seite widerspricht der Zurückweisung innerhalb von sechs Stunden nach der automatischen Eingangsbestätigung der Notifizierung unter Darlegung der Gründe für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Teil 1 Ziffer 1 Buchstabe c. [...]“

64 Im Jahr 2018 wurden sieben Personen auf der Grundlage der Verwaltungsabsprache nach Griechenland zurückgeführt; 2019 waren es 31 Personen (Bundestagdrucksache 19/19887 vom 12. Juni 2020, S. 28). Im Hinblick auf die im Rahmen der Verwaltungsabsprache aus Deutschland nach Griechenland zurückgeführten Personen erfolgten keine Einzelfallzusicherungen durch die griechischen Behörden (siehe Bundestagdrucksache 19/13857, a. a. O., S. 13-14).

65 Einige Personen, die auf der Grundlage und gemäß den Modalitäten der Verwaltungsabsprache zwischen Deutschland und Griechenland von Deutschland nach Griechenland zurückgeführt worden waren, klagten vor deutschen Verwaltungsgerichten auf einstweiligen Rechtsschutz. Sie begehrten im Wesentlichen, die deutschen Behörden zu verpflichten, sie auf deren Kosten nach Deutschland zurückzuholen und ihnen die vorläufige Einreise nach Deutschland sowie die Fortsetzung des Asylverfahrens dort zu gestatten. In der Rechtssache M 5 E 19.50027 lehnte das Verwaltungsgericht M. mit Beschluss vom 9. Mai 2019 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung ab, dass die begehrte einstweilige Maßnahme zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde; in dem in Rede stehenden Fall sei eine solche Vorwegnahme der Hauptsache nicht erforderlich, um unzumutbare Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. In der Rechtssache M 18 E 19.32238 gab das Verwaltungsgericht M. mit Beschluss vom 8. August 2019 einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz teilweise statt und verpflichtete die deutschen Behörden darauf hinzuwirken, den Antragsteller auf Behördenkosten wieder nach Deutschland zurückzuführen und ihm die vorläufige Einreise nach Deutschland zu gewähren. Es befand nach summarischer Prüfung, dass die Rückführung des Antragstellers nach Griechenland voraussichtlich als rechtswidrig anzusehen sei. Eine Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz – im gewährten Umfang – wäre für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden; er habe substantiiert dargelegt, dass ihm in Griechenland in naher Zukunft die Abschiebung in sein Herkunftsland Afghanistan drohe, ohne dass vorher in einem europäischen Land eine Prüfung seines Asylantrags in der Sache erfolgt wäre. Aus den Entscheidungen der griechischen Behörden gehe hervor, dass der Antragsteller nicht als „Dublin-Rückkehrer“ oder Asylbewerber, sondern als illegal aufhältiger Ausländer angesehen werde. Das Verfahren des Antragstellers in Griechenland hinsichtlich seines vorherigen Asylantrags sei wegen Nichtbetreibens eingestellt worden; es könne nicht wiedereröffnet werden. Ein weiterer Asylantrag des Antragstellers in Griechenland würde nunmehr voraussichtlich als Folgeverfahren gewertet, und Klagen gegen ablehnende Folgeanträge würden keine aufschiebende Wirkung zeitigen. In der Rechtssache M 22 21.30294 gab das Verwaltungsgericht M. mit Beschluss vom 4. Mai 2021 einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz statt und verpflichtete die Behörden, die umgehende Rückholung des Antragstellers aus Griechenland nach Deutschland zu veranlassen, wobei es feststellte, dass die Rückführung des Antragstellers von Deutschland nach Griechenland unter anderem deshalb rechtwidrig gewesen sei, weil die Verwaltungsabsprache nicht zur Nichtanwendbarkeit der Dublin III- Verordnung führe, weshalb ein an die Vorgaben dieser Verordnung gebundenes Verfahren hätte durchgeführt werden müssen. V. MATERIALIEN ZUR SITUATION IN GRIECHENLAND ZUR MASSGEBLICHEN ZEIT A. Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache M. S. S. ./. Belgien und Griechenland

66 Zum Zeitpunkt der Einlegung der vorliegenden Individualbeschwerde wurde die Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs in M. S. S. ./. Belgien und Griechenland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 30696/09, ECHR 2011) und anderen vergleichbaren Rechtssachen durch das Ministerkomitee des Europarats überwacht. Diese Überwachung dauert nach wie vor an, insbesondere im Hinblick auf die allgemeinen Maßnahmen, die Griechenland im Zusammenhang mit den festgestellten Verstößen gegen Art. 3 EMRK aufgrund der Haft- und Lebensbedingungen für Asylsuchende sowie aufgrund Fehlens wirksamer Rechtsbehelfe gegen Ausweisungen wegen Unzulänglichkeiten in den Asylverfahren ergreifen muss. 2017 forderte das Ministerkomitee die griechischen Behörden unter anderem auf, „die Haftbedingungen in allen Hafteinrichtungen, in denen irreguläre Migrantinnen und Migranten bzw. Asylsuchende inhaftiert werden, zu verbessern, unter anderem durch die Bereitstellung einer angemessenen Gesundheitsversorgung“ (CM/Del/Dec(2017)1288/H46-15, 7. Juni 2017, Rn. 4). 2019 brachte das Ministerkomitee zum Ausdruck, dass es „die anhaltenden Bemühungen der griechischen Behörden, das nationale Asylsystem zu verbessern, sowie den bemerkenswerten Anstieg der Gesamtzahl der Asylbewilligungen“ begrüßt, wobei jedoch „mit großer Besorgnis die Zunahme der Einreisen Drittstaatsangehöriger“ zur Kenntnis genommen wurde, „die das Funktionieren des Asylsystems beeinträchtigen könnte und der Grund für die erhebliche Zunahme der durchschnittlichen Registrierungs- und Bearbeitungsdauer von Asylanträgen war, sowie die Unzulänglichkeiten des Verfahrens zur Anfechtung von Asylentscheidungen, über die der griechische Ombudsmann und sachverständige Nichtregierungsorganisationen berichtet hatten“ (CM/Del/Dec(2019)1348/H46-9, 6. Juni 2019, Rn. 3-4). Weiter zeigte sich das Ministerkomitee zufrieden, dass „einige der vom CPT im Jahr 2018 besuchten Abschiebungshafteinrichtungen zufriedenstellende Bedingungen“ boten, äußerte sich jedoch „ernsthaft besorgt über die Tatsache, dass eine Reihe anderer Abschiebeeinrichtungen und Polizeidienststellen die Konventionsstandards offenbar nicht erreichen“; das Ministerkomitee forderte die Behörden auf, „den Empfehlungen des CPT nachzukommen und die Bedingungen in den Abschiebungshafteinrichtungen zu verbessern, unter anderem durch die Bereitstellung angemessener Gesundheitsdienste“ (ebd., Rn. 11 und 13). B. Der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT)

67 Die wichtigsten Erkenntnisse aus dem CPT-Bericht vom 26. September 2017 (CPT/Inf (2017) 25) in Bezug auf Aufnahme- und Identifizierungszentren (sogenannte Hotspots) auf den Ägäischen Inseln sind in J. R. u. a. ./. Griechenland (a. a. O., Rn. 54-57) zusammengefasst; der Bericht wurde im Anschluss an die Besuche des CPT vom 13. bis 18. April 2016 und vom 19. bis 25. Juli 2016 veröffentlicht, kurz nach Inkrafttreten der EU-Türkei-Erklärung (siehe Rn. 6). Im selben Bericht wurden die Abschiebungshaftbedingungen für Erwachsene in Einrichtungen außerhalb der Aufnahme- und Identifizierungszentren an den meisten der besuchten Orte als äußerst schlecht und ungeeignet beschrieben (Rn. 51-61). Insbesondere stellte der CPT fest, dass er die Haftbedingungen, die in vielen Polizeidienststellen und Grenzschutzstationen vorgefunden wurden, wiederholt für äußerst kritikwürdig befunden hatte, da diese keine geeignete Unterbringung für längere Inhaftierungen darstellten; in manchen Polizeidienststellen würden ausländische Staatsangehörige nach wie vor über viele Monate hinweg inhaftiert (Rn. 54-55).

68 In seinem Folgebericht vom 19. Februar 2019 (CPT/Inf (2019) 4) im Anschluss an den Besuch vom 10. bis 19. April 2018 führte der CPT aus: „70. Seit 2005 hat sich der CPT besonders intensiv mit der Frage ausländischer Staatsangehöriger befasst, denen in Griechenland aufgrund ausländerrechtlicher Regelungen die Freiheit entzogen wird, und das Land in diesem Zusammenhang insgesamt neun Mal besucht. Zuletzt hat der CPT im Anschluss an seine Besuche von April und Juli 2016 seine Besorgnis über die Situation in den „Hotspots“ auf den Ägäischen Inseln geäußert und die fortgesetzte und routinemäßige Inhaftierung von Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit scharf kritisiert. In dem Bericht wurde auch auf die völlig unzulänglichen Haftbedingungen in den Abschiebungshafteinrichtungen und in den meisten der besuchten Polizeidienststellen hingewiesen. [...] 72. [...] [D]er CPT stellt mit Besorgnis fest, dass der Einsatz von Abschiebungshaft in Griechenland erheblich zugenommen hat. [...] 84. Der CPT hat sich in seinen früheren Berichten sehr kritisch zu den Haftbedingungen in Polizeidienststellen und Grenzschutzstationen geäußert und wiederholt betont, dass die dortigen Hafteinrichtungen in den meisten Fällen für eine länger als 24 Stunden dauernde Inhaftierung von Personen völlig untauglich sind. Dies trifft nach wie vor auf die meisten Polizeidienststellen zu, die von der Delegation im April 2018 besucht wurden, und dennoch werden diese weiterhin genutzt, um irreguläre Migrantinnen und Migranten dort über längere Zeiträume zu inhaftieren. Auf der anderen Seite gibt es einige wenige Polizeidienststellen und Grenzschutzstationen, die akzeptable Bedingungen für kurzzeitige Inhaftierungen bieten. [...]“ C. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR)

69 In seinen „Empfehlungen für Griechenland 2017“ vom Februar 2017 stellte der UNHCR unter anderem fest, dass „trotz der erzielten Fortschritte [...] nach wie vor erhebliche Herausforderungen in Bezug auf die Aufnahme, die Registrierung, die Bearbeitung von Asylanträgen und Lösungen bestehen, die zu erheblichen Risiken im Hinblick auf Schutz und Sicherheit führen“ (DH-DD(2017)435, S. 1). Der UNHCR rief zu einer Reihe konkreter Maßnahmen auf, unter anderem dazu, „unverzüglich die gravierenden Lücken auf den Inseln zu beheben“, wozu er ausführte: „Die Menschen auf den Inseln in überfüllten, unangemessenen und unsicheren Umgebungen zu halten, ist unmenschlich und darf so nicht weitergeführt werden“ (ebd.).

70 In einer im Zusammenhang mit der Überwachung der Umsetzung des Urteils in der Rechtssache M. S. S. ./. Belgien und Griechenland am 5. Mai 2017 an das Ministerkomitee übermittelten Stellungnahme (DH- DD(2017)584 – siehe Rn. 66) erklärte der UNHCR unter anderem, dass seit der Verkündung dieses Urteils im Januar 2011 zwar Verbesserungen bei den Asylverfahren in Griechenland zu verzeichnen seien, verschiedene Herausforderungen jedoch fortbestünden (S. 1). Die Aufnahmebedingungen auf den Inseln, wo alle neu angekommenen Drittstaatsangehörigen, die irregulär eingereist seien, der EU-Türkei-Erklärung zufolge (siehe Rn. 6) zunächst untergebracht würden, seien weiterhin äußerst schlecht (S. 10). Darüber hinaus stellte der UNHCR fest, dass „eine große Zahl von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Asylsuchenden, hauptsächlich auf den Inseln weiterhin in von Polizeidirektionen betriebenen Hafteinrichtungen sowie in Polizeidienststellen inhaftiert werden, welche als Abschiebungshafteinrichtungen völlig ungeeignet sind“ (S. 11). In derselben Stellungnahme führte der UNHCR ferner aus: „[A]ngesichts ihres öffentlichen Charakters nimmt der UNHCR auch die Empfehlung der Europäischen Kommission an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Dublin- Verordnung zur Kenntnis, [in der vorgeschlagen wird, dass] Überstellungen auf der Grundlage von Einzelfallzusicherungen der griechischen Behörden zur Verfügbarkeit von Aufnahmeplätzen und eines innerhalb angemessener Zeit gewährleisteten Zugangs zu Asylverfahren wieder aufgenommen werden können. Der UNHCR hat keine Einwände gegen die Empfehlung der Wiederaufnahme von Überstellungen auf der Grundlage von Einzelfallzusicherungen der griechischen Behörden und gegen den Ausschluss schutzbedürftiger Personen vom Geltungsbereich der Empfehlung.“

71 In einer weiteren Stellungnahme an das Ministerkomitee vom Mai 2019 (DH-DD(2019)600) erklärte der UNHCR, die Verwaltungshaft von Asylsuchenden werde „nicht mehr in so großem Umfang als systematische Straf- und Abschreckungsmaßnahme praktiziert wie in der Vergangenheit [...]. Allerdings sind die Bedingungen und verfahrensrechtlichen Garantien weiterhin problematisch“ (S. 6). D. VN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migrantinnen und Migranten

72 In seinem Bericht vom 24. April 2017 über seine Reise nach Griechenland (A/HRC/35/25/Add.2) brachte der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Menschenrechte von Migrantinnen und Migranten eine Reihe von Bedenken hinsichtlich des beschleunigten Grenzverfahrens zum Ausdruck (siehe Rn. 52), unter anderem das Fehlen einer Einzelfallprüfung und das hohe Risiko eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement principle) (Rn. 82 des Berichts). E. Bericht des griechischen Ombudsmanns nach seinem Besuch in L. im Juni 2015

73 Nach einem Besuch auf der Insel L. veröffentlichte der griechische Ombudsmann seine Feststellungen. In Bezug auf die Polizeidienststelle L. wurde festgehalten, dass das Gebäude alt und renovierungsbedürftig sei; es müsste außerdem gemalert und gereinigt werden, insbesondere die als Hafträume dienenden Bereiche. Die für sechs Personen ausgelegten Räumlichkeiten würden aufgrund der im Laufe der Jahre untergebrachten Vielzahl von Personen zahlreiche Beschädigungen aufweisen, seien verschmutzt, mit rissigen Wänden, schmutzigen Textilien auf dem Boden, unzureichender Beleuchtung und ungeeigneten Toilettenanlagen. Dem Ombudsmann zufolge gefährdete diese Situation die Gesundheit und Sicherheit der Migrantinnen und Migranten und möglicherweise auch der eingesetzten Polizeikräfte. Die Hafträume seien für die Unterbringung von Menschen nicht geeignet, nicht einmal vorübergehend. Der Hof sei äußerst klein und für keinerlei Nutzung geeignet. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. VORBEMERKUNGEN

74 Die deutsche Regierung beantragte die Abtrennung der Beschwerde gegen Deutschland von dem übrigen Verfahren und die gesonderte Entscheidung über die Zulässigkeit der gegen Deutschland gerichteten Beschwerde gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 2 EMRK.

75 In Anbetracht des Sachverhalts und der gegen Deutschland und Griechenland geltend gemachten Rügen weist der Gerichtshof diesen Antrag zurück und prüft die Rügen gegen beide Vertragsparteien in einem einzigen Urteil, wie er es bereits in früheren Rechtssachen getan hat, die Rückführungen von einem Vertragsstaat in einen anderen zum Gegenstand hatten und in denen die Beschwerdeführenden Rügen gegen beide Staaten erhoben hatten (M. S. S. ./. Belgien und Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 30696/09, ECHR 2011; und Sharifi u. a. ./. Italien und Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 16643/09, 21. Oktober 2014).

76 Unter den Umständen des vorliegenden Falles hält es der Gerichtshof für angebracht, zunächst die Rügen des Beschwerdeführers gegen Griechenland und anschließend seine Rügen gegen Deutschland zu prüfen (siehe auch M. S. S. ./. Belgien und Griechenland, Rn. 204 f.; und Sharifi u. a., Rn. 135 f., beide a. a. O.). II. DIE GEGEN GRIECHENLAND GELTEND GEMACHTEN RÜGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS A. Behauptete Verletzung von Artikel 3 EMRK

77 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Bedingungen seiner Haft in Griechenland nach seiner Rückführung aus Deutschland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gleichkamen; Art. 3 EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“ 1. Zulässigkeit

78 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art. 35 EMRK aufgeführten Grund unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. 2. Begründetheit

79 Der Beschwerdeführer widersprach dem Vorbringen der griechischen Regierung zu seinen Haftbedingungen und unterstrich, dass er zwei Monate und siebzehn Tage lang an Orten inhaftiert worden sei, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine längere Haftdauer geeignet gewesen seien. Er fügte hinzu, dass er sowohl in der Polizeidienststelle L. als auch in einem Container des Aufnahme- und Identifizierungszentrums L. inhaftiert gewesen sei und dass seine Haft am 9. September 2018 begonnen habe (siehe Rn. 23).

80 Die Regierung vertrat die Ansicht, dass die Bedingungen in der Polizeidienststelle L. im Zeitraum vom 10. September bis zum 27. November 2018 keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellten.

81 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Parteien unterschiedlicher Auffassung darüber sind, an welchem Ort der Beschwerdeführer inhaftiert war. Er stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer laut einem von der Regierung vorgelegten und vom Polizeidirektor des Dodekanes ausgestellten Dokument zur maßgeblichen Zeit in der Polizeidienststelle L. in Haft befand (siehe Rn. 26). Der Gerichtshof sieht sich nicht veranlasst, an der Echtheit dieses Dokuments oder der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu zweifeln. Er geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer vom 10. September bis zum 27. November 2018 in der Polizeidienststelle L. inhaftiert war.

82 Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er die Bedingungen, unter denen Personen in griechischen Polizeidienststellen in Untersuchungs- oder Abschiebungshaft genommen wurden, bereits mehrfach geprüft und als Verstoß gegen Art. 3 EMRK gewertet hat (siehe Siasios u. a. ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 30303/07, 4. Juni 2009; Vafiadis ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 24981/07, 2. Juli 2009; Shuvaev ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 8249/07, 29. Oktober 2009; Tabesh ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 8256/07, 26. November 2009; Efremidi ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 33225/08, 21. Juni 2011; Aslanis ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 36401/10, 17. Oktober 2013; Adamantidis ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 10587/10, 17. April 2014; Kavouris u. a. ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 73237/12, 17 April 2014; und S.Z. ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 66702/13, 21. Juni 2018). In jedem der vorgenannten Fälle waren die Haftbedingungen der Beschwerdeführenden von spezifischen Unzulänglichkeiten gekennzeichnet, insbesondere Überbelegung, fehlende Bewegungsmöglichkeiten im Freien, schlechte sanitäre Bedingungen und minderwertige Verpflegung. Zusätzlich zu diesen spezifischen Unzulänglichkeiten begründete der Gerichtshof seine Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK auch mit der Beschaffenheit von Polizeidienststellen, die an sich nur für die kurzfristige Unterbringung von Personen ausgelegt sind. Inhaftierungen in einer Polizeidienststelle über einen Zeitraum von ein bis drei Monaten wurden daher als Verstoß gegen Art. 3 EMRK gewertet (siehe Siasios u. a., Rn. 32; Vafiadis, Rn. 35-36; Shuvaev, Rn. 39; Tabesh, Rn. 43; Efremidi, Rn. 41; Aslanis Rn. 39; Adamantidis Rn. 33; und Kavouris u. a., Rn. 38, alle a. a. O.).

83 Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer für einen Zeitraum von zwei Monaten und siebzehn Tagen in der Polizeidienststelle L. inhaftiert war, die als Einrichtung nicht so angelegt war, dass sie die erforderliche Ausstattung für eine längere Haftdauer bot.

84 In Anbetracht seiner einschlägigen Rechtsprechung und der ihm von den Parteien vorgelegten Unterlagen stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn davon überzeugen könnten, in der vorliegenden Rechtssache zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.

85 Folglich ist Art. 3 EMRK verletzt worden. B. Behauptete Verletzung von Artikel 5 Absatz 1 EMRK

86 Der Beschwerdeführer rügte, dass seine Inhaftierung in Griechenland willkürlich gewesen sei und gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstoßen habe, welcher, soweit maßgeblich, lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] f) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.“ 1. Zulässigkeit

87 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art. 35 EMRK aufgeführten Grund unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. 2. Begründetheit a) Stellungnahmen der Parteien i) Der Beschwerdeführer

88 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass seine Inhaftierung nicht mit den nationalen Rechtsvorschriften in Einklang gestanden habe, da i) die Behörden seinen Status als Asylbewerber nicht berücksichtigt hätten, und ii) die Rechtsgrundlage seiner Haft unzutreffend gewesen sei. Wäre man nach der Dublin III-Verordnung (siehe Rn.61 ) vorgegangen – deren Anwendung die deutschen und griechischen Behörden durch Heranziehung der von ihnen getroffenen Verwaltungsabsprache (siehe Rn. 15) umgangen hätten, wodurch sie ihm die im Unionsrecht vorgesehenen Garantien vorenthalten hätten – dann wären die griechischen Behörden nach innerstaatlichem Recht verpflichtet gewesen, die Einstellung der Prüfung seines Asylantrags aufzuheben und die Antragsprüfung stattdessen fortzusetzen (siehe Rn. 51). Er sei demnach bis zum 17. September 2018, als die Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags auf Fortführung des Asylverfahrens rechtskräftig geworden sei, Asylbewerber geblieben (siehe Rn. 24). Folglich sei seine Inhaftierung nicht „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ angeordnet worden, da sein Status als Asylbewerber unberücksichtigt geblieben und die Rechtsgrundlage seiner Haft falsch gewesen sei, denn Gesetz Nr. 3907/2011 sei nicht auf Asylbewerber anwendbar, in seinem Fall hätte Art. 46 des Gesetzes Nr. 4375/2016 (siehe Rn. 50) zur Anwendung kommen müssen.

89 Der Beschwerdeführer machte außerdem geltend, dass seine Inhaftierung für die Zwecke der Prüfung seines Asylantrags den angemessenen Zeitrahmen überschritten habe, wenn man die klaren rechtlichen Vorgaben der griechischen Behörden hierzu berücksichtigt: Da sein Asylantrag vom 21. September dem beschleunigten Grenzverfahren unterlag, hätte dessen Prüfung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein müssen. Überdies habe ihn ein EASO-Sachverständiger als Angehörigen einer schutzbedürftigen Gruppe eingestuft und sei am 12. Oktober 2018 zu dem Schluss gekommen, dass er von diesem Grenzverfahren ausgenommen werden sollte (siehe Rn. 31), die Asylbehörde habe seinen Antrag jedoch erst am 23. November 2018 in das reguläre Asylverfahren überführt und er sei erst am 27. November 2018 freigelassen worden (siehe Rn. 34). Zudem seien keine alternativen Maßnahmen zur Haft geprüft worden, obwohl dies nach innerstaatlichem Recht erforderlich gewesen wäre. Und schließlich seien der Haftort und die Haftbedingungen ungeeignet gewesen. ii) Die Regierung

90 Die Regierung trug vor, dass die Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Abschiebung auf verwaltungsrechtlicher Grundlage erfolgt sei, d. h. um den Vollzug der gegen ihn ergangenen Abschiebungsentscheidung gemäß Art. 76 und Art. 83 des Gesetzes Nr. 3386/2005 sicherzustellen (siehe Rn. 49). Die Haft sei notwendig gewesen und habe in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel gestanden, da der Beschwerdeführer weder über Reisedokumente noch über einen festen Wohnsitz verfügt habe; er sei für die kürzestmögliche Dauer, in diesem Fall zwei Monate und siebzehn Tage, inhaftiert worden. b) Die Drittbeteiligten

91 In ihrer gemeinsamen Stellungnahme führten das AIRE Centre, der Europäische Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) und der Niederländische Flüchtlingsrat aus, dass in Anbetracht der Verpflichtungen der EU-Mitgliedstaaten nach Unionsrecht, einschließlich der neugefassten Richtlinie über Aufnahmebedingungen, und Art. 53 EMRK, die Inhaftierung von Asylsuchenden, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, soweit sie automatisch erfolgt, rechtswidrig und willkürlich wäre. Im Lichte des geltenden Unions- und Völkerrechts sei die Prüfung von weniger einschneidenden Alternativen zur Haft erforderlich, um, auch im Rahmen von Einwanderungskontrollen, willkürliche Inhaftierungen zu verhindern. Erfolge keine solche Prüfung und stelle die Inhaftnahme nicht das letzte Mittel dar, so sei sie willkürlich. Haftentscheidungen müssten die persönlichen Umstände der oder des Betroffenen berücksichtigen und das jeweilige Vorgehen müsse individuell angepasst werden, um Schutzbedürftigkeiten zu erkennen und Inhaftierungen in Fällen, in denen sie möglicherweise nicht sicher oder nicht geeignet sind, zu verhindern. c) Würdigung durch den Gerichtshof

92 Es ist unbestritten, dass die Haft des Beschwerdeführers einer „Freiheitsentziehung“ gleichkam und dass seine Festnahme und Inhaftierung unter Art. 5 Abs. 1 Buchst. f EMRK fielen, da gegen den Beschwerdeführer ein Ausweisungsverfahren im Gange war.

93 In Anwendung der in S. Z. ./. Griechenland (a. a. O., Rn. 53-54) zusammengefassten einschlägigen allgemeinen Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass in der am 4. September 2018 getroffenen Entscheidung über die Inhaftnahme des Beschwerdeführers als Grundlage für die Freiheitsentziehung die Gesetze Nrn. 3386/2005, 3907/2011 und 4375/2016 herangezogen wurden. In dieser Entscheidung hieß es ferner, dass Fluchtgefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Dokumente verfüge und dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle (siehe Rn. 21). Da gegen den Beschwerdeführer die am 4. Juli 2018 ergangene Abschiebungsentscheidung vorlag (siehe Rn. 6) und Art. 46 des Gesetzes Nr. 4375/2016 die Inhaftierung von Asylbewerbern, gegen die eine verwaltungsrechtliche Ausweisungsentscheidung ergangen war, unter bestimmten Umständen zuließ (siehe Rn. 50), sieht der Gerichtshof sich nicht veranlasst, daran zu zweifeln, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Einklang mit dem Wortlaut des nationalen Rechts stand, selbst wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anordnung seiner Inhaftierung am 4. September 2018 als Asylbewerber hätte gelten können.

94 Nichts in den Unterlagen lässt Zweifel daran aufkommen, dass die Behörden nach Treu und Glauben handelten, als sie die Abschiebungshaft des Beschwerdeführers anordneten. Die Inhaftierung stand auch in engem Zusammenhang mit den von der Regierung angeführten Haftgründen.

95 Zur Dauer der Haft stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer für einen Zeitraum von zwei Monaten und dreiundzwanzig Tagen, d. h. vom 4. September bis zum 27. November 2018, inhaftiert war. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass diese Haftdauer in Anbetracht der verwaltungsrechtlichen Formalitäten, die zu erfolgen hatten, bevor der Beschwerdeführer ausgewiesen werden konnte, grundsätzlich nicht als überlang angesehen werden kann.

96 Was den Asylantrag anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass ein solcher Antrag nach innerstaatlichem Recht zwar die Aussetzung des Vollzugs einer Ausweisung, nicht aber der Haft bewirken kann. Folglich hätte es selbst unter der Annahme, dass die innerstaatlichen Behörden den Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung zeitweise als Asylbewerber hätten einstufen müssen, keine Auswirkungen auf die Entscheidung gehabt, ihn zu inhaftieren (siehe R. T. ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 5124/11, Rn. 88, 11. Februar 2016).

97 In Bezug auf die Haftbedingungen in der Polizeidienststelle, in der der Beschwerdeführer inhaftiert war, hat der Gerichtshof bereits eine Verletzung von Art. 3 festgestellt (siehe Rn. 81-85). Er hält es daher nicht für erforderlich, diesen Aspekt noch einmal im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. f zu betrachten (siehe bspw. Ha. A. ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 58387/11, Rn. 41, 21. April 2016; und R. T. ./. Griechenland, a. a. O., Rn. 85, mit weiteren Nachweisen).

98 In Anbetracht des Vorstehenden (Rn. 93-96) ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f EMRK gerechtfertigt war. Daher und aus den oben dargelegten Gründen (siehe Rn. 97) stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 5 Abs. 1 EMRK nicht verletzt worden ist (siehe R. T. ./. Griechenland, Rn. 89; und Ha. A. ./. Griechenland, Rn. 42-43, beide a. a. O.). C. Behauptete Verletzung von Artikel 5 Absatz 4 EMRK

99 Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass ihm keine wirksame Beschwerdemöglichkeit zur Anfechtung der Rechtmäßigkeit seiner Inhaftierung zur Verfügung gestanden habe, wie dies in Art. 5 Abs. 4 EMRK vorgesehen sei, welcher lautet: „Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.“ 1. Zulässigkeit

100 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art. 35 EMRK aufgeführten Grund unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. 2. Begründetheit a) Stellungnahmen der Parteien

101 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass seine Haftbeschwerden (siehe Rn. 27 und 32) im vorliegenden Fall keinen wirksamen Rechtsbehelf dargestellt hätten, da seine spezifischen Angaben zu den Haftbedingungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht geprüft worden seien. Der Präsident bzw. die Präsidentin des Verwaltungsgerichts von R. hätten sein Vorbringen in zwei Entscheidungen (siehe Rn. 30 und 33) ohne gründliche Prüfung, ohne hinreichende Begründung und auf Basis einer schematischen Entscheidung zurückgewiesen.

102 Die Regierung trug vor, dass dem Beschwerdeführer ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe, um die Rechtmäßigkeit seiner Inhaftierung zu beanstanden, da das damals geltende Recht einer griechischen Richterin oder einem griechischen Richter die Möglichkeit eingeräumt habe, alle Aspekte der Rechtmäßigkeit seiner Inhaftierung zu prüfen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Verwaltungsgerichts R. hätte die Behauptungen des Beschwerdeführers einer gründlichen Prüfung unterzogen und zurückgewiesen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen Haftbedingungen seien aufgrund mangelnder Bestimmtheit und Substantiierung zurückgewiesen worden. Der Umstand, dass die Einwände des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden seien, führe nicht automatisch zu einer Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK. b) Die Drittbeteiligten

103 In ihrer gemeinsamen Stellungnahme führten das AIRE Centre, der ECRE und der Niederländische Flüchtlingsrat aus, dass eine wirksame gerichtliche Überprüfung der Inhaftierung ein wesentliches Mittel zum Schutz vor willkürlichen Inhaftierungen, auch im Rahmen von Einwanderungskontrollen, darstelle. In der Rechtssache E. A. ./. Griechenland (Nr. 74308/10, Rn. 97, 30. Juli 2015) habe der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 festgestellt, weil die innerstaatliche Richterin die Haftbeschwerden des Beschwerdeführers ohne Prüfung seines Asylantrags und ohne Untersuchung seiner Haftbedingungen zurückgewiesen hatte. c) Würdigung durch den Gerichtshof

104 Zu den allgemeinen Grundsätzen für die Anwendung von Art. 5 Abs. 4 EMRK in Fällen, die vergleichbare Fragen aufwerfen wie der vorliegende, verweist der Gerichtshof auf seine einschlägige Rechtsprechung zu dieser Thematik (siehe insbesondere Dougoz ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 40907/98, Rn. 61, ECHR 2001-II; S. D. ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 53541/07, Rn. 72, 11. Juni 2009; Herman und Serazadishvili ./. Griechenland, Individualbeschwerden Nrn. 26418/11 und 45884/11, Rn. 71, 24. April 2014; und S. Z. ./. Griechenland, a. a. O., Rn. 68). Insbesondere verpflichtet Art. 5 Abs. 4 das einen Rechtsbehelf gegen eine Inhaftierung prüfende Gericht nicht dazu, sich mit jedem von der oder dem Rechtsbehelfsführerenden vorgetragenen Argument auseinanderzusetzen. Das Gericht kann jedoch konkrete Tatsachen, auf die sich die oder der Inhaftierte beruft und die geeignet sind, das Vorliegen der für die „Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung im Sinne der Konvention wesentlichen Voraussetzungen in Zweifel zu ziehen, nicht als irrelevant abtun oder außer Acht lassen (siehe Nikolova ./. Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr. 31195/96, Rn. 61, ECHR 1999-II).

105 Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass nach Art. 76 Abs. 4 und 5 des Gesetzes Nr. 3386/2005 in der durch Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 3900/2010 geänderten Fassung die für die Prüfung der Beschwerde einer in Abschiebungshaft befindlichen Person zuständigen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter nicht mehr darauf beschränkt sind zu prüfen, ob die inhaftierte Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt oder ob Fluchtgefahr besteht, sondern nunmehr „Einwände gegen die Inhaftierung“ erheben und somit jegliche Frage im Zusammenhang mit der Inhaftierung prüfen können, einschließlich spezifischer und substantiierter Behauptungen der inhaftierten Person in Bezug auf ihren Gesundheitszustand oder ihr Alter sowie in Bezug auf eine Überbelegung, auf die die Inhaftierung rechtfertigenden Umstände und auf die Möglichkeit, die betroffene Person an einem Ort unterzubringen, an dem sie für die Behörden erreichbar ist. Gegebenenfalls ordnet die Richterin oder der Richter die Freilassung der betreffenden Person oder ihre Verlegung in eine Haftanstalt mit besseren Haftbedingungen an (siehe MD ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 60622/11, Rn. 65, 13. November 2014; und S. Z. ./. Griechenland, a. a. O., Rn. 69).

106 Der Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall die Haftbeschwerden des Beschwerdeführers zweimal durch das zuständige Verwaltungsgericht zurückgewiesen wurden. Was die Prüfung der Haftbedingungen des Beschwerdeführers anbelangt: Das zuständige Gericht hat die diesbezüglichen Behauptungen nicht in der Sache geprüft. In der ersten Entscheidung vom 11. Oktober 2018 vertrat der Präsident des Verwaltungsgerichts R. die Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen zu den Haftbedingungen nicht belegt habe (siehe Rn. 30). In der zweiten Entscheidung vom 16. November 2018 führte die Präsidentin dieses Gerichts erneut aus, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen zu den Haftbedingungen nicht belegt habe (siehe Rn. 33).

107 In seinen Haftbeschwerden hatte der Beschwerdeführer die Haftbedingungen jedoch detailliert geschildert und geltend gemacht, dass diese Art. 3 EMRK zuwiderliefen, wobei er sich auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Gerichtshofs berief (Rn 27 und 32).

108 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass mit der Änderung von Art. 76 des Gesetzes Nr. 3386/2005 (siehe Rn. 105) bezweckt wurde, die Garantien zu verstärken, die in Abschiebungshaft befindlichen Personen gewährt werden sollten. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht die nach Art. 76 Abs. 5 in der geänderten Fassung vorgesehene eingehende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung gewährt wurde, insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine Beschwerde hauptsächlich Haftbedingungen betraf, hinsichtlich derer der Gerichtshof in vergleichbaren Fällen bereits Konventionsverletzungen festgestellt hatte. Nach Ansicht des Gerichtshofs hätte eine solche Beschwerde durchaus eine Beantwortung durch die Behörden verdient (siehe sinngemäß G. B. u. a. ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 4633/15, Rn. 175- 176, 17. Oktober 2019).

109 Folglich ist Art. 5 Abs. 4 EMRK verletzt worden. III. DIE GEGEN DEUTSCHLAND GELTEND GEMACHTEN RÜGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS A. Behauptete Verletzung von Artikel 3 EMRK aufgrund der Rückführung des Beschwerdeführers nach Griechenland

110 Der Beschwerdeführer rügte, dass seine Rückführung von Deutschland nach Griechenland aus zwei Gründen gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe: Erstens sei er zurückgeführt worden, ohne dass sein Asylantrag von den deutschen Behörden registriert worden und ohne dass die Gefahr einer Kettenabschiebung (chain refoulement) von Griechenland in die Türkei und schließlich in sein Herkunftsland Syrien geprüft worden sei. Zweitens sei er nach Griechenland zurückgeführt worden, ohne dass die deutschen Behörden das Risiko beurteilt hätten, dass er in Griechenland unter Bedingungen inhaftiert werden würde, die Art. 3 EMRK zuwiderliefen, und ohne dass individuelle Garantien hinsichtlich der ihm in Griechenland bevorstehenden Behandlung eingeholt worden seien, obwohl es stichhaltige Gründe für die Annahme gab, dass er dort unter Artikel 3 zuwiderlaufenden Bedingungen inhaftiert werden würde. 1. Zulässigkeit (a) Stellungnahmen der Parteien (i) Die Regierung

111 Die deutsche Regierung machte geltend, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Erfordernis aus Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft habe. Zunächst einmal habe der Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Befragung durch die deutschen Beamten am 4. September 2018 unvollständige und teilweise falsche Angaben gemacht. Tatsächlich sei er durch die deutschen Beamten mehrfach über seine Rechte belehrt worden, auch in arabischer Sprache, und hätte ohne Weiteres eine anwaltliche Beratung erwirken können, wie in der Darstellung des Sachverhalts aus Sicht der Regierung geschildert (siehe Rn. 12-14). Lediglich die Einreiseverweigerung für Asylsuchende habe dem Beschwerdeführer aufgrund eines Versehens der handelnden Beamten nicht in arabischer Sprache oder im Beisein einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers übergeben werden können; sie habe ihm auf Englisch erläutert werden müssen (siehe Rn. 16). Dies ändere jedoch nichts daran, dass er die Information, dass ihm die Einreise verweigert werde und er das Recht habe, dagegen rechtlich vorzugehen, in einer ihm verständlichen Sprache erhalten habe. Gleiches gelte für sein Recht, eine Anwältin oder einen Anwalt zu kontaktieren. Er habe jedoch keine anwaltliche Beratung verlangt. Stattdessen habe er zugestimmt, sich der Rückführung freiwillig zur Verfügung zu stellen (siehe Rn. 13, am Ende). Zwar hätte eine verwaltungsrechtliche Klage gegen die Rückführungsentscheidung nicht automatisch aufschiebende Wirkung gehabt, jedoch hätte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht stellen können (siehe § 80 Abs 5 VwGO, zitiert unter Rn. 55).

112 Jedenfalls habe der Beschwerdeführer auch noch im Anschluss an seine Rückführung nach Griechenland die Möglichkeit gehabt, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, was er durch Einleitung eines Verfahrens vor den deutschen Verwaltungsgerichten auch getan habe (siehe Rn. 40). Dieses Verfahren, das die vermeintlich konventionswidrige Einreiseverweigerung zum Gegenstand habe, stelle einen wirksamen Rechtsbehelf dar. Es erlaube dem befassten Gericht, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen und eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten aus Art. 3 und Art. 13 EMRK zu prüfen. Sollte in diesem Verfahren festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten aus der Konvention verletzt wurde, könne er anschließend im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses vor den Zivilgerichten eine Entschädigung verlangen. Bei der Einleitung dieses Verfahrens habe der Beschwerdeführer die nach innerstaatlichem Recht maßgebliche Frist versäumt, was schon an sich zur Unzulässigkeit der vorliegenden Individualbeschwerde führe. Doch selbst wenn seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben würde, wäre die vorliegende Individualbeschwerde unzulässig, da angesichts des noch anhängigen Rechtsstreits vor den innerstaatlichen Gerichten zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde beim Gerichtshof am 1. März 2019, dem für die Prüfung der Rechtswegerschöpfung maßgeblichen Zeitpunkt, der Rechtsweg noch nicht erschöpft gewesen sei. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO (siehe Rn. 55) stellen und beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen können, die Bundespolizei zu verpflichten, ihn auf ihre Kosten zurückzuholen und ihm die Einreise in das Bundesgebiet vorläufig zu gestatten, wie es andere Antragsteller in der Vergangenheit im Anschluss an ihre Rückführung aus Deutschland nach Griechenland getan hätten (siehe Rn. 65). Und schließlich habe der Beschwerdeführer versäumt, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen, was zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs erforderlich gewesen wäre. Auch vor diesem Gericht hätte die Möglichkeit bestanden, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.

113 Abschließend könne es als Missbrauch des Beschwerderechts im Sinne von Art. 35 Abs. 3 Buchst. a EMRK angesehen werden, dass der Beschwerdeführer gerügt habe, dass ihm in Deutschland kein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe, während er es unterlassen habe, den Gerichtshof darüber zu informieren, dass er vor den deutschen Gerichten gleichzeitig ein verwaltungsgerichtliches Verfahren führt. (ii) Der Beschwerdeführer

114 Der Beschwerdeführer hat unterstrichen, dass er gegenüber den deutschen Polizeibeamten angegeben habe, er wolle in Deutschland Asyl beantragen; die deutschen Behörden hätten seinen Asylantrag jedoch nicht registriert und sich nicht an die unionsrechtlich vorgesehenen Verfahren gehalten, wodurch ihm der Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf vorenthalten worden sei und er keine Möglichkeit erhalten habe, ausführlich darzulegen, warum er nicht mit einer Überstellung nach Griechenland einverstanden sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt zugestimmt, sich der Rückführung freiwillig zur Verfügung zu stellen (siehe Rn. 17).

115 Die ursprüngliche Entscheidung der Einreiseverweigerung sei ihm bei seiner Beschuldigtenvernehmung auf der Polizeidienststelle mitgeteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien ihm widersprüchliche Auskünfte gegeben worden. Zunächst sei ihm mündlich mitgeteilt worden, dass ihm die Einreise verweigert werde und er nach Griechenland zurückgeführt werden solle. Er sei nicht über sein Recht auf Zugang zu einer Anwältin oder einem Anwalt oder über verfügbare Rechtsbehelfe informiert worden. Ihm sei zudem eine schriftliche Einreiseverweigerung nach dem Schengener Grenzkodex ausgehändigt worden, zusammen mit einem in arabischer Sprache verfassten Schreiben mit Informationen zur Einreiseverweigerung. Im Gegensatz zu den Informationen, die er zuvor mündlich erhalten habe, sei aus diesen schriftlichen Informationen hervorgegangen, dass er nach Österreich zurückgeführt werden würde (siehe Rn. 18). Das Dokument, mit dem er über seine Rückführung nach Österreich informiert worden sei, habe auch einen Hinweis auf sein Recht enthalten, Widerspruch bei der Polizeidirektion M. einzulegen. Informationen über rechtlichen Beistand habe das Schreiben nicht enthalten. Kurz bevor er zum Flughafen abfahren sollte, sei die Rechtsgrundlage für seine Rückführung geändert worden und ihm sei eine Einreiseverweigerung für Asylsuchende ausgestellt worden. Der Inhalt dieses Dokuments und die Belehrung hinsichtlich des dagegen einzulegenden Rechtsbehelfs (Klage beim Verwaltungsgericht M.) seien ihm in keiner Sprache erläutert worden, schon gar nicht in Arabisch, der einzigen Sprache, die er verstehe. Weder die beiden ihm ausgehändigten Einreiseverweigerungen noch das ihm in arabischer Sprache ausgehändigte Informationsschreiben hätten Hinweise auf rechtlichen Beistand enthalten. Ihm sei lediglich mitgeteilt worden, dass er im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen ihn Zugang zu einer Anwältin oder einem Anwalt erhalten könne, und er habe darum gebeten, im Hinblick auf dieses Strafverfahren anwaltlich beraten zu werden, es sei aber kein entsprechender Kontakt hergestellt worden. Das gesamte Rückführungsverfahren sei sehr übereilt durchgeführt worden. Er habe nur wenige Stunden in Deutschland verbracht, da er am 4. September 2018 um 5:15 Uhr festgenommen und um 19:20 Uhr desselben Tages nach Griechenland zurückgeführt worden sei (siehe Rn. 20). Innerhalb dieser Zeitspanne sei er zunächst zur Polizeidienststelle P. gebracht worden, wo er etwa zwei Stunden lang von der Polizei vernommen worden sei, und anschließend sei er zum Flughafen gebracht worden, der mehr als neunzig Autominuten entfernt liege. Es sei ihm faktisch nicht möglich gewesen, vor seiner Rückführung einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung bezüglich seiner Rückführung nach Griechenland einzulegen. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass er aus ebendiesen Gründen vor seiner Rückführung auch keine Verfassungsbeschwerde habe einlegen können.

116 Der nach innerstaatlichem Recht gegen Einreiseverweigerungen bei Asylsuchenden zur Verfügung stehende Rechtsbehelf habe ihm nicht nur in der Praxis nicht zur Verfügung gestanden, er entfalte auch nicht automatisch aufschiebende Wirkung (der Beschwerdeführer verwies auf die §§ 18, 74 Abs. 1 und 75 Abs. 1 AsylG, siehe Rn. 54); damit erfülle er die Anforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 13 EMRK nicht, zumal der Beschwerdeführer vertretbar vorgetragen habe, dass seine Rückführung Art. 3 verletzen würde. Die Möglichkeit, beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, sei in der Einreiseverweigerung nicht erwähnt worden.

117 Soweit die Regierung darauf verwiesen hatte, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO hätte stellen und ein innerstaatliches Gericht darum ersuchen können, die deutschen Behörden zu verpflichten, ihn nach Deutschland zurückzuholen (siehe Rn. 112), betonte der Beschwerdeführer, dass er mit vorliegender Individualbeschwerde die vor seiner Rückführung nach Griechenland erfolgten Konventionsverletzungen sowie die Umstände dieser Rückführung rüge. Der von der Regierung genannte Rechtsbehelf sei kein Mittel, mit dem die bereits erfolgte Rückführung hätte verhindert werden können und beziehe sich nicht auf die in der vorliegenden Individualbeschwerde geltend gemachten Verstöße. Er könne nicht in geeigneter Weise Abhilfe schaffen und sei im Hinblick auf die geltend gemachten Rügen unwirksam. Aus demselben Grund sei das Verfahren, das er im Anschluss an seine Rückführung nach Griechenland vor dem Verwaltungsgericht M. angestrengt habe (siehe Rn. 40) und das zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde beim Gerichtshof noch anhängig gewesen sei, für die Beurteilung der von ihm in der vorliegenden Individualbeschwerde geltend gemachten Konventionsverletzungen unerheblich; es stelle keinen Missbrauch des Beschwerderechts dar, dass er dieses nicht relevante Verfahren in seinem Antragsformular nicht angegeben habe. In einem späteren Schriftsatz gab der Beschwerdeführer in Beantwortung einer entsprechenden Sachstandsanfrage des Gerichtshofs im Hinblick auf dieses Verfahren an, dass ihm nicht unverzüglich wirksamer Rechtsschutz gewährt worden sei. (b) Die Drittbeteiligten

118 Das AIRE Centre, der ECRE und der Niederländische Flüchtlingsrat gaben eine gemeinsame Stellungnahme ab, ebenso das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), Pro Asyl und Refugee Support Aegean. Alle Drittbeteiligten betonten, dass ein Rechtsbehelf in Rückführungs- bzw. Abschiebungsfällen in Art. 3 betreffenden Rechtssachen nur dann wirksam sein könne, wenn er automatisch aufschiebende Wirkung entfalte. Das ECCHR, Pro Asyl und Refugee Support Aegean führten aus, dass keiner der nach deutschem Recht gegen Einreiseverweigerungen verfügbaren Rechtsbehelfe automatisch aufschiebende Wirkung entfalte. Alle Drittbeteiligten verwiesen darauf, dass ein Rechtsbehelf nur dann wirksam sei, wenn er in der Praxis zur Verfügung stehe, und sie betonten die Bedeutung des Zugangs zu einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher, einer Anwältin oder einem Anwalt und zu Informationen über das einzuhaltende Verfahren. (c) Würdigung durch den Gerichtshof (i) Hat der Beschwerdeführer auf seine Rechte verzichtet?

119 Der Gerichtshof nimmt den Vortrag der Regierung zur Kenntnis, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung auf der Polizeidienststelle P. zugestimmt habe, sich der Rückführung freiwillig zur Verfügung zu stellen (siehe Rn. 13 und 111). Selbst wenn man unterstellt, dass auf die durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte überhaupt verzichtet werden kann, etwa indem eine Person zustimmt, sich der Rückführung freiwillig zur Verfügung zu stellen (siehe insoweit Akkad ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 1557/19, Rn. 74, 21. Juni 2022; M. A. ./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 19656/18, Rn. 60-61, 27. Oktober 2020; und M. S. ./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 50012/08, Rn. 121-125, 31. Januar 2012), weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass ein Verzicht nach der Konvention nur wirksam ist, wenn er unzweideutig festgestellt und von Mindestgarantien begleitet wird, die der Tragweite des Verzichts angemessen sind; er muss freiwillig erfolgen und einen bewussten und informierten Verzicht auf ein Recht darstellen (siehe allgemein Murtazaliyeva ./. Russland [GK], Individualbeschwerde Nr. 36658/05, Rn. 117, 18. Dezember 2018). Im vorliegenden Fall konnte jedoch nicht festgestellt werden, inwieweit sich der Beschwerdeführer der Rückführung nach Griechenland freiwillig zur Verfügung gestellt hat, denn er gibt an, sich zu keinem Zeitpunkt dazu bereiterklärt zu haben (siehe Rn. 17 und 114) und dem Gerichtshof wurde kein Beleg dafür vorgelegt, bspw. in Form eines unterzeichneten Formulars über die freiwillige Rückführung (vgl. im Gegensatz dazu Akkad, Rn. 74; und M. A. ./. Belgien, Rn. 29, beide a. a. O.). Dies erlaubt dem Gerichtshof die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer nicht auf seine Rechte aus Art. 3 EMRK verzichtet hat. (ii) Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs (α) Allgemeine Grundsätze

120 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass sich die Wirksamkeit von Rechtsbehelfen i. S. v. Art. 13 i. V. m. Art. 3 EMRK in Rückführungs- bzw. Abschiebungsfällen anhand derselben Kriterien beurteilen lässt wie die Wirksamkeit von Rechtsbehelfen, die i. S. v. Art. 35 Abs. 1 EMRK in Asylfällen auszuschöpfen sind (siehe A. M. ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 29094/09, Rn. 66, 5. Juli 2016; im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze zur innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung siehe Communauté genevoise d’action syndicale (CGAS) ./. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 21881/20, Rn. 138-145, 27. November 2023). Für die Bewertung der Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs ist ausschlaggebend, ob er in der Praxis verfügbar ist (siehe M. S. S. ./. Belgien und Griechenland, a. a. O., Rn. 318; und Akkad, a. a. O., Rn. 80). Im Falle von Asylsuchenden und abzuschiebenden Personen ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsbehelf in der Praxis zur Verfügung stand, unter anderem zu beachten, ob sie Zugang zu den notwendigen Informationen über die einzuhaltenden Verfahren und ihre Rechte in einer ihnen verständlichen Sprache hatten und ob sie die Möglichkeit hatten, Zugang zu einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher und einer Anwältin oder einem Anwalt zu erhalten (siehe D ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 29447/17, Rn. 132-133, 20. Juli 2021; Akkad, a. a. O., Rn. 80; Hirsi Jamaa u. a. ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 27765/09, Rn. 202-205, ECHR 2012; und Sharifi u. a., a. a. O., Rn. 167-169 und 177). Darüber hinaus kann die übereilte Umsetzung einer Rückführungs- oder Abschiebungsanordnung dazu führen, dass existierende Rechtsbehelfe in der Praxis unzugänglich und damit unwirksam sind (siehe D ./. Bulgarien, a. a. O., Rn. 134).

121 Was schließlich die Sinnhaftigkeit der Weiterbetreibung eines Verfahrens zur Anfechtung einer Ausweisungsverfügung auch noch nach der Überstellung eines Beschwerdeführers betrifft, so hat der Gerichtshof bereits früher erklärt, dass er nicht erkennen kann, wie eine diesbezügliche nachträgliche Entscheidung ohne aufschiebende Wirkung noch angemessene Abhilfe bieten könnte, selbst wenn sie die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 enthielte (siehe M. S. S. ./. Belgien und Griechenland, a. a. O., Rn. 388 und 393). (β) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

122 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer zunächst versuchte, sich bei der Kontrolle durch die Bundespolizei in der Nähe der deutsch-österreichischen Grenze mit einem als gestohlen gemeldeten und auf eine andere Person ausgestellten bulgarischen Personalausweis auszuweisen und dass er den Beamten gegenüber angab, er habe den Ausweis in Griechenland von einer ihm unbekannten Person erworben (siehe „Darstellung der Ereignisse aus Sicht der deutschen Regierung“ unter Rn. 11, die insoweit vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Bestreben der Konventionsstaaten, zunehmende Versuche der Umgehung von Einwanderungsbeschränkungen zu unterbinden, berechtigt ist, jedoch nicht so weit gehen darf, dass der Schutz durch die Konvention, insbesondere Art. 3 EMRK, unwirksam wird (siehe N. D. und N. T. ./. Spanien [GK], Individualbeschwerden Nrn. 8675/15 und 8697/15, Rn. 184, 13. Februar 2020).

123 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung auf der Polizeidienststelle P. angab, er wolle in Deutschland Asyl beantragen (siehe Rn. 13 und 17). Tatsächlich setzten die deutschen Behörden die griechischen Behörden davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer in Deutschland den Wunsch nach internationalem Schutz zum Ausdruck gebracht habe; ferner galt die Verwaltungsabsprache zwischen Deutschland und Griechenland, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückgeführt wurde, nur für Personen, die in Deutschland geäußert hatten, dass sie internationalen Schutz beantragen wollten (siehe Rn. 15 und 63). Die verfügte Einreiseverweigerung, aufgrund derer der Beschwerdeführer letztlich nach Griechenland zurückgeführt wurde, beruhte auf § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG und stützte sich auf die Erwägung, dass Griechenland nach der Dublin III-Verordnung für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei (siehe Rn. 16 und 54).

124 Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer die in Rede stehende Einreiseverweigerung kurz vor seiner Abfahrt zum Flughafen zur Rückführung nach Griechenland ausgehändigt wurde; es ist unbestritten, dass ihm diese nicht in arabischer Sprache, der einzigen Sprache, die er seinen Angaben zufolge verstand, ausgehändigt wurde und dass zu diesem Zeitpunkt keine Dolmetscherin bzw. kein Dolmetscher zugegen war (siehe Rn. 16, 19, 111 und 115). Auch wurde er während seines kurzzeitigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht anwaltlich beraten (siehe Rn. 12-13, 17, 111 und 115). Soweit die Regierung vorträgt, der Beschwerdeführer sei zuvor in arabischer Sprache darüber informiert worden, dass ihm die Einreise verweigert werde und er dagegen rechtlich vorgehen könne (siehe Rn. 111), kann der Gerichtshof nicht umhin festzustellen, dass die erste Einreiseverweigerung, die dem Beschwerdeführer in arabischer Sprache ausgestellt wurde, sich auf eine andere Rechtsgrundlage stützte, ein anderes Zielland für die Rückführung nannte (Österreich statt Griechenland) und darauf hinwies, dass ein Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung bei der Polizeidirektion M. statt beim Verwaltungsgericht M. zu erheben sei, und zwar unter Angabe einer anderen Frist (ein Monat statt zwei Wochen, siehe Rn. 14, 16, 18 und 115). In dem Beschluss, mit dem das von dem Beschwerdeführer im Anschluss an seine Rückführung nach Griechenland eingeleitete Verfahren eingestellt wurde, hat auch das Verwaltungsgericht M. festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der beiden ihm ausgehändigten Einreiseverweigerungen, die diesbezüglich völlig widersprüchliche Angaben enthalten hatten, falsch über den einzulegenden Rechtsbehelf belehrt worden war (siehe Rn. 48). Nach alledem kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer vor seiner Rückführung nach Griechenland in der Praxis keinen Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf hatte.

125 Soweit die Regierung auf verschiedene Rechtsbehelfe verweist, die der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Rückführung nach Griechenland vor deutschen Gerichten hätte erheben können (siehe Rn. 112), wiederholt der Gerichtshof, dass eine nachträgliche Entscheidung, selbst wenn sie die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 enthielte, keine geeignete Abhilfe im Hinblick auf die im vorliegenden Fall geltend gemachte Verletzung bieten konnte (siehe M. S. S. ./. Belgien und Griechenland, Rn. 388 und 393; und Hirsi Jamaa u. a., Rn. 206, beide a. a. O.).

126 Folglich ist die Einrede der Regierung hinsichtlich der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen. (iii) Missbrauch des Individualbeschwerderechts

127 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine Individualbeschwerde nach Art. 35 Abs. 3 Buchst. a EMRK wegen Missbrauchs des Beschwerderechts grundsätzlich für unzulässig erklärt werden kann, wenn eine Beschwerdeführerin oder ein Beschwerdeführer eine für die Prüfung der Rechtssache maßgebliche Tatsache dem Gerichtshof nicht eingangs zur Kenntnis bringt. Der Gerichtshof wird nur dann zu einer solchen Einschätzung gelangen, wenn die irreführende Unterrichtung den eigentlichen Kern der Rechtssache betrifft. Darüber hinaus muss die Absicht, den Gerichtshof zu täuschen, immer mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden (siehe Belošević ./. Kroatien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 57242/13, Rn. 47, 3. Dezember 2019, mit weiteren Nachweisen).

128 Unter erneutem Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer ein im Anschluss an seine Rückführung nach Griechenland eingelegter Rechtsbehelf keine geeignete Abhilfe im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 3 EMRK sein konnte (siehe Rn. 125), kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Versäumnis des Beschwerdeführers, dem Gerichtshof das Verfahren, das er im Anschluss an seine Rückführung nach Griechenland vor den deutschen Verwaltungsgerichten angestrengt hatte (siehe Rn. 40), zur Kenntnis zu bringen, keinen Missbrauch des Beschwerderechts im Sinne von Art. 35 Abs. 3 Buchst. a EMRK darstellte. Gleichzeitig ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Beschwerdeführer ihn von sich aus wie in Art. 47 Abs. 7 der Verfahrensordnung vorgeschrieben über die weiteren Entwicklungen in diesem Verfahren (siehe Rn. 43-48) hätte informieren müssen, schließlich hatte die Regierung auf Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs abgestellt, weil dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Individualbeschwerde beim Gerichtshof noch anhängig war (siehe Rn. 112). (iv) Schlussfolgerung

129 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Rüge weder nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a EMRK offensichtlich unbegründet noch aus anderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. 2. Begründetheit (a) Stellungnahmen der Parteien (i) Der Beschwerdeführer

130 Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, dass trotz seiner ausdrücklichen Erklärung gegenüber den deutschen Polizeibeamten, er wolle in Deutschland um internationalen Schutz ersuchen (siehe Rn. 17), sein Asylantrag von den deutschen Behörden nicht registriert worden sei. Stattdessen hätten die deutschen Behörden ihn im Anschluss an seine Festnahme innerhalb weniger Stunden nach Griechenland zurückgeführt, ohne zu prüfen, i) ob in Griechenland ausreichende, ihn vor einer Rückschiebung (refoulement) schützende Garantien bestanden, und ii) inwieweit die Gefahr bestand, dass er in Griechenland unter Art. 3 verletzenden Bedingungen inhaftiert werden würde; die Behörden hätten ihn auch ohne vorherige Einholung individueller Garantien hinsichtlich der ihm in Griechenland bevorstehenden Behandlung zurückgeführt, obwohl begründete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er unter Art. 3 zuwiderlaufenden Bedingungen inhaftiert werden würde. Da die deutschen Behörden seinen Asylantrag nicht registriert hätten, habe er keine Möglichkeit gehabt, ausführlich darzulegen, warum er nicht nach Griechenland überstellt werden wollte. Die deutschen Behörden wären verpflichtet gewesen, diese Risiken von Amts wegen zu prüfen, bevor sie ihn zurückführten. Er wies darauf hin, dass aus einer Reihe zuverlässiger Quellen, die den deutschen Behörden bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, hervorgegangen sei, dass gewichtige Gründe für die Annahme bestanden, dass das griechische Asylsystem weiterhin systemische Mängel ausweise. Diese Mängel hätten insbesondere das beschleunigte Grenzverfahren betroffen, mit dem sein (erster) Asylantrag in Griechenland bearbeitet worden sei, da in diesem Verfahren, das auf aus der Türkei nach Griechenland eingereiste Asylsuchende angewendet werde und die Türkei als „sicheren Drittstaat“ werte, keine Einzelfallprüfung vorgesehen gewesen sei. Die Anwendung dieses Verfahrens zur Bearbeitung eines Asylantrags habe somit ein hohes Risiko der Rückschiebung (refoulement) in die Türkei geborgen, wo es für Syrerinnen und Syrer wiederum keine ausreichenden Schutzmaßnahmen gegen die Abschiebung nach Syrien gebe. Es sei ihm im Anschluss an seine Rückführung nach Griechenland gelungen, in Griechenland einen weiteren Asylantrag zu stellen (siehe Rn. 25), und nachdem er als Angehöriger einer schutzbedürftigen Gruppe eingestuft worden sei (siehe Rn. 34), sei dieser Antrag schließlich im Rahmen des regulären Asylverfahrens bearbeitet worden; allerdings würde dies die deutschen Behörden nicht ihrer Verpflichtungen nach Art. 3 entbinden.

131 Der Beschwerdeführer hat ferner ausgeführt, dass erwartbar gewesen sei, dass er wie jeder einer „geografischen Beschränkung“ (siehe Rn. 7) auf die Insel L. unterliegende Asylsuchende festgenommen werden würde, sollte er außerhalb dieser Insel angetroffen werden, und dass er dann zur weiteren Inhaftierung dorthin zurückgebracht werden würde, da dies in einem zur maßgeblichen Zeit gültigen Polizeirundschreiben so festgelegt gewesen sei. Auf L. habe es keine spezielle Hafteinrichtung für ausländische Staatsangehörige gegeben und es sei vorhersehbar gewesen, dass er in einer Polizeidienststelle unter gegen Art. 3 verstoßenden Bedingungen festgehalten werden würde. In der Tat sei er in A. bei seiner Ankunft aus Deutschland festgenommen und zurück nach L. gebracht worden (siehe Rn. 21 und 23), wo er zwei Monate und siebzehn Tage lang in Einrichtungen inhaftiert gewesen sei, die ihrer Beschaffenheit nach nicht Art. 3 entsprochen hätten. Die deutschen Behörden wären verpflichtet gewesen, ausreichende Garantien dafür einzuholen, dass er in Griechenland keiner Art. 3 zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt sein würde, bevor sie ihn zurückführten.

132 Unter Verweis auf die Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 (siehe Rn. 62) führte er ferner aus, dass Asylsuchende zur maßgeblichen Zeit nur dann auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung nach Griechenland hätten zurückgeführt werden dürfen, wenn die deutschen Behörden individuelle Garantien von den griechischen Behörden eingeholt hätten. Ihm als schutzbedürftiger Person hätten weiterreichende Garantien zuteilwerden müssen. Denn die Empfehlung habe vorgesehen, dass schutzbedürftige Personen von der Überstellung nach Griechenland ausgenommen würden. Die Verwaltungsabsprache zwischen Deutschland und Griechenland, auf deren Grundlage er wenige Stunden nach seiner Festnahme zurückgeführt worden sei, habe das Verfahren und die Garantien der Dublin III-Verordnung umgangen, da sie ein beschleunigtes Grenzverfahren zur Rückführung von Personen nach Griechenland vorgesehen habe, die in Deutschland internationalen Schutz begehren wollten, ohne dass in Deutschland Asylanträge registriert worden wären, womit unter anderem gegen unionsrechtliche Verpflichtungen verstoßen worden sei. (ii) Die Regierung

133 Die Regierung nahm zur Begründetheit der Individualbeschwerde nicht über die zu ihrer Zulässigkeit geäußerten Punkte (siehe Rn. 111-113) hinaus Stellung. (b) Die Drittbeteiligten

134 Alle Drittbeteiligten waren der Auffassung, dass die Behörden des ausweisenden Staates vor der Rückschiebung einer oder eines Asylsuchenden in einen intermediären Drittstaat von Amts wegen zu prüfen hätten, ob die oder der Betreffende im aufnehmenden Drittstaat Zugang zu einem angemessenen Asylverfahren hätte oder Gefahr laufen würde, direkt oder indirekt zurückgeschoben zu werden (direct or indirect refoulement), und ob die Lebens- und Haftbedingungen im Aufnahmestaat mit Art. 3 EMRK vereinbar seien, auch wenn der aufnehmende Drittstaat ein EU-Mitgliedstaat sei (sie verwiesen insbesondere auf Ilias und Ahmed ./. Ungarn [GK], Individualbeschwerde Nr. 47287/15, 21. November 2019). Das ECCHR, Pro Asyl und Refugee Support Aegean betonten, dass die Verpflichtung zur Bewertung der Bedingungen im Aufnahmestaat unabhängig davon bestehe, ob die auszuweisende Person im Hinblick auf eine solche Gefahr auf relevante individuelle Umstände hingewiesen und diese substantiiert dargelegt habe (sie verwiesen auf M. S. S. ./. Belgien und Griechenland, a. a. O., Rn. 366). Das AIRE Centre, der ECRE und der Niederländische Flüchtlingsrat fügten hinzu, dass es keinesfalls ausreichen könne, sich lediglich auf eine bilaterale Absprache zu berufen, insbesondere wenn den Behörden Unzulänglichkeiten im Asylsystem des aufnehmenden Drittstaats bekannt seien oder hätten bekannt sein müssen, etwa anhand öffentlich zugänglicher Informationen aus anerkannten Quellen. Das ECCHR, Pro Asyl und Refugee Support Aegean führten weiter aus, dass die Unzulänglichkeiten im griechischen Asylsystem seit Längerem bekannt und in öffentlich zugänglichen Materialien dokumentiert gewesen seien, einschließlich der Praxis der Inhaftierung Asylsuchender unter schlechten Bedingungen. Sie fügten hinzu, dass im Anschluss an die Wiederaufnahme der Überstellung von Asylsuchenden von Deutschland nach Griechenland nach der Dublin III- Verordnung die Zahl solcher Überstellungen niedrig geblieben sei und dass zur maßgeblichen Zeit eine Reihe solcher Überstellungen von deutschen Verwaltungsgerichten wegen ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK aufgrund anhaltender systemischer Mängel im griechischen Asylsystem ausgesetzt worden seien.

135 Das AIRE Centre, der ECRE und der Niederländische Flüchtlingsrat verwiesen darauf, dass der Gerichtshof in Tarakhel ./. Schweiz ([GK], Individualbeschwerde Nr. 29217/12, ECHR 2014 (Auszüge)) festgestellt habe, dass es den Behörden des ausweisenden Staates obliege, vom Aufnahmestaat eine Einzelfallzusicherung hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für die Beschwerdeführenden im Anschluss an ihre Überstellung einzuholen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die nach der (damaligen) Dublin II-Verordnung überstellten Asylsuchenden im Aufnahmestaat möglicherweise unzureichenden Aufnahmebedingungen ausgesetzt sein würden. Die Drittbeteiligten machten geltend, dass die Erwägungen und Standards, die zu dieser Feststellung geführt hätten, auch für Haftbedingungen gelten sollten. Man könne sich nicht auf allgemeine Zusicherungen verlassen, wenn es um Länder gehe, in denen die Zahl der Schutzsuchenden die Kapazitäten des Asylsystems übersteige oder in denen unzureichende Aufnahmebedingungen und Mängel im Asylsystem bestehen würden. Das ECCHR, Pro Asyl und Refugee Support Aegean fügten hinzu, dass geprüft werden müsse, ob erhaltene Zusicherungen spezifisch genug seien, ob sie auf den Einzelfall zugeschnitten seien und ob sie relevante Informationen über die Situation in der Praxis enthielten.

136 Abschließend trugen alle Drittbeteiligten vor, dass die Verwaltungsabsprache zwischen Deutschland und Griechenland, insbesondere aufgrund der Umgehung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Verfahren und Garantien, gegen Unionsrecht verstoße. (c) Würdigung durch den Gerichtshof (i) Allgemeine Grundsätze

137 Die Rechtssache Ilias und Ahmed (a. a. O., Rn. 128-141) betraf die Zurückweisung von Asylbewerbern, deren Asylanträge von den Behörden des zurückweisenden Staates für unzulässig erklärt worden waren, da die Beschwerdeführer aus einem Nachbarstaat eingereist waren, in den man sie zurückschob, wobei der rückschiebende Staat diesen benachbarten Nicht- EU-Staat in seinen Rechtsvorschriften als „sicheren Drittstaat“ eingestuft hatte. In dieser Rechtssache legte der Gerichtshof die einschlägigen Grundsätze nach Art. 3 EMRK in Fällen dar, in denen Asylsuchende in intermediäre Drittstaaten zurückgeschoben wurden, die nicht Mitglied der Europäischen Union waren, ohne dass die Behörden des rückschiebenden Staates ihre Asylanträge in der Sache geprüft hätten. In der Folge wandte der Gerichtshof diese Grundsätze auch auf Fälle an, in denen Asylsuchenden, die versucht hatten, ihren Asylantrag bei Grenzbeamten zu stellen und/oder diesen mitgeteilt hatten, dass sie Angst um ihre Sicherheit hatten, die Einreise in das betreffende Gebiet verweigert wurde, und die in einem summarischen Verfahren in ein Drittland außerhalb der Europäischen Union geschoben wurden (siehe M. K. u. a. ./. Polen, Individualbeschwerden Nrn. 40503/17, 42902/17 und 43643/14, Rn. 171-186, 23. Juli 2020; D. A. u. a. ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 51246/17, Rn. 58-70, 8. Juli 2021; und O. M. und D. S. /. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 18603/12, Rn. 80-98, 15. September 2022).

138 In allen Fällen der Rückschiebung von Asylsuchenden aus einem Vertragsstaat in einen intermediären Drittstaat ohne Prüfung ihres Asylantrags in der Sache ist der zurückschiebende Staat verpflichtet, unabhängig davon, ob der aufnehmende Drittstaat ein EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat der Konvention ist, eingehend zu prüfen, ob die tatsächliche Gefahr besteht, dass den Asylsuchenden im aufnehmenden Drittstaat der Zugang zu einem angemessenen, sie vor Rückschiebung (refoulement) schützenden Asylverfahren verweigert werden könnte (siehe Ilias und Ahmed, Rn. 134; und M. K. u. a. ./. Polen, Rn. 173, beide a. a. O.). Diese Prüfung muss der Rückführung in den Drittstaat vorausgehen (siehe Ilias und Ahmed, Rn. 137; und M. K. u. a. ./. Polen, Rn. 178, beide a. a. O). Wird festgestellt, dass die diesbezüglich vorhandenen Garantien unzureichend sind, ergibt sich aus Art. 3 die Verpflichtung, die Asylsuchenden nicht in den betreffenden Drittstaat zu schieben (siehe Ilias und Ahmed, Rn. 134, und M. K. u. a. ./. Polen, Rn. 173, beide a. a. O.).

139 In Ilias and Ahmed, wo es um die Rückschiebung Asylsuchender aus einem Vertragsstaat in einen nicht der EU angehörenden Drittstaat ging, hatte der Gerichtshof ferner festgestellt, dass neben der zentralen Frage, ob die betreffende Person im aufnehmenden Drittstaat Zugang zu einem angemessenen Asylverfahren haben würde, in Fällen, in denen die behauptete Gefahr einer Art. 3 zuwiderlaufenden Behandlung etwa auf die Haft- oder die Lebensbedingungen für Asylsuchende im aufnehmenden Drittstaat zurückzuführen war, auch diese Gefahr durch den ausweisenden Staat zu beurteilen ist (siehe Ilias und Ahmed, a. a. O., Rn. 131).

140 Wird die vorstehend erläuterte verfahrensrechtliche Verpflichtung aus Art. 3 EMRK, vor der Rückschiebung Asylsuchender in einen intermediären Drittstaat die Gefahr einer diesem Artikel zuwiderlaufenden Behandlung zu prüfen, nicht erfüllt, liegt eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor (siehe Ilias und Ahmed, a. a. O., Rn. 163-164). (ii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

141 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung auf der Polizeidienststelle P. angab, er wolle in Deutschland Asyl beantragen (siehe Rn. 13 und 17 und vgl. M. K. u. a. ./. Polen, Rn. 174-176; D. A. u. a. ./. Polen, Rn. 60-62; sowie O. M. und D. S. ./. Ukraine, Rn. 85-91, alle a. a. O.). Die deutschen Behörden haben das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht bearbeitet, bevor er nach Griechenland zurückgeführt wurde.

142 Die angefochtene Maßnahme und die Verwaltungsabsprache, auf der sie beruhte, sind speziell vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. S. S. ./. Belgien und Griechenland (a. a. O.) aus dem Jahr 2011 zu betrachten. In Folge dieses Urteils waren Überstellungen nach Griechenland nach dem „Dublin-Verfahren“ für einige Jahre ausgesetzt. Ende 2016 hatte die Europäische Kommission befunden, dass Griechenland zwar beträchtliche Fortschritte gemacht habe, das griechische Asylsystem jedoch weiterhin Unzulänglichkeiten aufweise, so dass sie den Mitgliedstaaten nur eine allmähliche Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland unter bestimmten Bedingungen – unter anderem etwa der Ausnahme schutzbedürftiger Asylsuchender – empfahl (siehe Rn. 62). Auch das Ministerkomitee des Europarats und der UNHCR hatten, im Wesentlichen mit der Einschätzung der Europäischen Kommission übereinstimmend, die Auffassung vertreten, dass das griechische Asylsystem zwar verbessert worden sei, aber nach wie vor verschiedene Herausforderungen bestehen blieben (siehe Rn. 66 und 69-70). Die verschiedenen Akteure hatten auf Herausforderungen und Unzulänglichkeiten unter anderem bei der Durchführung von Asylverfahren, der Kapazität und Qualität der Aufnahmeeinrichtungen, dem Umgang mit schutzbedürftigen Personen sowie den Haftbedingungen für Asylsuchende verwiesen (siehe Rn. 66-73).

143 Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Europäische Kommission im Hinblick auf die Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland (auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung) folgende Empfehlung abgegeben (siehe Rn. 62): „Vor einer Überstellung eines Asylbewerbers nach Griechenland sollten die Mitgliedstaaten eng mit Griechenland zusammenarbeiten, damit gewährleistet ist, dass die unter Ziffer 9 [der Empfehlung vom 8. Dezember 2016] genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Asylbewerber insbesondere in einer den EU- Normen und insbesondere der Richtlinie 2013/33/EU über Aufnahmebedingungen entsprechenden Aufnahmeeinrichtung untergebracht, sein Antrag in der in der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Frist bearbeitet und er in jeder anderen Hinsicht im Einklang mit dem EU-Recht behandelt wird.“

144 Daraus folgt, dass die deutschen Behörden aufgrund der verfügbaren Informationen Kenntnis von den vorgenannten allgemeinen Unzulänglichkeiten des griechischen Asylsystems hatten oder hätten haben müssen (vgl. Ilias und Ahmed, a. a. O., Rn. 134).

145 Angesichts der vorstehend dargestellten konkreten Situation bestand zum damaligen Zeitpunkt keine ausreichende Grundlage für die allgemeine Annahme, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Rückführung von Deutschland nach Griechenland dort Zugang zu einem angemessenen, ihn vor Rückschiebung (refoulement) schützenden Asylverfahren haben und nicht Gefahr laufen würde, dort einer Art. 3 zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt zu sein.

146 Der Gerichtshof verkennt nicht, dass die Rückführung des Beschwerdeführers auf der Grundlage einer Verwaltungsabsprache zwischen Deutschland und Griechenland erfolgte und dass die griechischen Behörden über seine Rückführung unterrichtet wurden (siehe Rn. 15 und 63). Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall einerseits von der Rechtssache Ilias und Ahmed, in der die Beschwerdeführer nicht auf der Grundlage einer Absprache zwischen den ungarischen und den serbischen Behörden zurückgeführt, sondern dazu veranlasst wurden, illegal nach Serbien einzureisen, was die Gefahr, dass ihnen in Serbien der Zugang zu einem Asylverfahren verweigert werden würde, verschärfte (siehe a. a. O., Rn. 161 und 163). Andererseits enthielt die Verwaltungsabsprache, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer von Deutschland nach Griechenland zurückgeführt wurde, keine Bestimmungen, mit denen gewährleistetet worden wäre, dass die im Rahmen dieser Absprache zurückgeführten Asylsuchenden im Anschluss an ihre Rückführung in Griechenland Zugang zu einem wirksamen Asylverfahren erhalten würden, bei dem ihr Asylantrag in der Sache geprüft würde, erforderlichenfalls auch durch Fortsetzung oder Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens, sofern dieses ohne Prüfung des Asylantrags eingestellt worden war. Die Absprache enthielt auch keine Garantien dafür, dass die auf ihrer Grundlage zurückgeführten Asylsuchenden in Griechenland keiner Behandlung ausgesetzt werden würden, die, etwa hinsichtlich der Haft- oder Lebensbedingungen für Asylsuchende, Art. 3 zuwiderlaufen würde (zur Zulässigkeit von Garantien allgemeinerer Art in Rückführungs- bzw. Abschiebungsfällen siehe z. B. J. A. u. a. ./. die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 21459/14, Rn. 30-31, 3. November 2015).

147 Ebenso wenig hat die Regierung vorgetragen, dass die deutschen Behörden vor der Rückführung des Beschwerdeführers sichergestellt hätten, dass er in Griechenland Zugang zu einem angemessenen Asylverfahren haben und dort hinsichtlich der Haft- oder Lebensbedingungen für Asylsuchende keiner Art. 3 zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt sein würde. Zudem haben sie nicht dargelegt, dass die entsprechenden Risiken vor der Rückführung des Beschwerdeführers nach Griechenland geprüft worden wären. Die Verfügung, mit der dem Beschwerdeführer die Einreise nach Deutschland verweigert und auf deren Grundlage er letztlich nach Griechenland zurückgeführt wurde, beinhaltete keine Bewertung der Frage, ob er im Anschluss an seine Rückführung einer tatsächlichen Gefahr ausgesetzt wäre, dass ihm in Griechenland der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt werden würde, welches ihn durch Gewährleistung hinreichender Garantien davor schützen würde, ohne ordnungsgemäße Prüfung der Frage, ob ihm in Syrien eine Art. 3 zuwiderlaufende Behandlung drohen würde, direkt oder indirekt dorthin abgeschoben zu werden; die Verfügung beinhaltete auch keine Bewertung der Frage, ob ihm in Griechenland aufgrund der dortigen Haftbedingungen eine möglicherweise gegen Art. 3 verstoßende Behandlung bevorstehen würde (siehe Rn. 16 und 54 sowie die in Rn. 138-139 zitierte Rechtsprechung und vgl. O. M. und D. S. ./. Ukraine, a. a. O., Rn. 96-97).

148 Zudem haben die deutschen Behörden, wie vorstehend unter Rn. 124 festgestellt, dem Beschwerdeführer zunächst falsche Informationen bezüglich des Landes, in das er zurückgeführt werden würde, sowie bezüglich der Rechtsgrundlage für seine Rückführung und der Stelle, bei der er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen konnte, erteilt. Die Verfügung, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer letztlich nach Griechenland zurückgeführt wurde, wurde ihm kurzfristig vor seiner Abfahrt zum Flughafen und nicht in arabischer Sprache ausgehändigt. Überdies war keine Dolmetscherin bzw. kein Dolmetscher zugegen und er wurde während seines kurzzeitigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht anwaltlich beraten.

149 In Anbetracht dessen stellt der Gerichtshof fest, dass der beschwerdegegnerische Staat seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung aus Art. 3 EMRK nicht nachgekommen ist, sich mittels entsprechender Garantien in der Verwaltungsabsprache oder durch eine Einzelfallprüfung zu vergewissern, dass der Beschwerdeführer nicht der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt war, in Griechenland keinen Zugang zu einem angemessenen Asylverfahren zu erhalten oder dort unter Art. 3 zuwiderlaufenden Bedingungen inhaftiert zu werden.

150 Die vorstehenden Erwägungen erlauben dem Gerichtshof die Schlussfolgerung, dass die Rückführung des Beschwerdeführers von Deutschland nach Griechenland einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellte, und zwar insbesondere aus den folgenden Gründen: i) Zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand keine ausreichende Grundlage für die allgemeine Annahme, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Rückführung von Deutschland nach Griechenland dort Zugang zu einem angemessenen, ihn vor Rückschiebung (refoulement) schützenden Asylverfahren erhalten würde und dass er dort nicht Gefahr laufen würde, einer Art. 3 zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt zu sein; ii) weder in der Verwaltungsabsprache, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer zurückgeführt wurde, noch in einer Einzelfallzusicherung waren Garantien dafür vorgesehen, dass die im Rahmen dieser Absprache zurückgewiesenen Asylsuchenden im Anschluss an ihre Rückführung in Griechenland Zugang zu einem wirksamen Asylverfahren erhalten würden, im Rahmen dessen ihr Asylantrag in der Sache geprüft würde, und dass im Rahmen dieser Absprache zurückgewiesene Asylsuchende in Griechenland etwa hinsichtlich der Haft- oder Lebensbedingungen für Asylsuchende keiner Art. 3 zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt sein würden; iii) die deutschen Behörden haben nicht nachgewiesen, dass sie diese Risiken vor der Rückführung des Beschwerdeführers nach Griechenland geprüft haben; und iv) der Beschwerdeführer wurde übereilt zurückgeführt, ohne dass er vor seiner Rückführung Zugang zu einer Anwältin oder einem Anwalt gehabt hätte. An dieser Feststellung vermögen zwar die Ereignisse nach der Rückführung des Beschwerdeführers in Griechenland nichts zu ändern, gleichwohl merkt der Gerichtshof an, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückführung unter Bedingungen inhaftiert wurde, die Art. 3 EMRK zuwiderliefen (siehe Rn. 81-85; siehe auch sinngemäß M. S. S. ./. Belgien und Griechenland, a. a. O., Rn. 366-367). Überdies war es dem Beschwerdeführer, gegen den, als er aus Deutschland nach Griechenland zurückgeführt wurde, eine endgültige Abschiebungsentscheidung erging (siehe Rn. 6-7 und 21), nicht möglich, eine Aufhebung der Einstellung seines ersten Asylverfahrens in Griechenland – in dem sein Asylantrag noch nicht in der Sache geprüft worden war – zu erwirken (siehe Rn. 9, 22 und 24). Später gelang es dem Beschwerdeführer, in Griechenland einen weiteren Asylantrag zu stellen, der, nachdem die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden war, im Rahmen des regulären Asylverfahrens geprüft wurde und dazu führte, dass ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde (siehe Rn. 25, 31, 34-35 und 52). Zwar hatte der Beschwerdeführer somit letztendlich Zugang zu einem wirksamen, ihn vor Rückschiebung (refoulement) nach Syrien schützenden Asylverfahren in Griechenland, allerdings war dieser Ausgang weder garantiert, noch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar, als ihn die deutschen Behörden nach Griechenland zurückführten, ohne ihrer verfahrensrechtlichen Verpflichtung aus Art. 3 EMRK nachzukommen.

151 Folglich ist diese Bestimmung in verfahrensrechtlicher Hinsicht verletzt worden. B. Behauptete Verletzung von Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 3 EMRK aufgrund des fehlenden Zugangs des Beschwerdeführers zu einem innerstaatlichen Rechtsbehelf gegen seine Rückführung nach Griechenland

152 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass er in Deutschland trotz vertretbarer Rüge nach Art. 3 sowohl hinsichtlich der Gefahr einer Kettenabschiebung (chain refoulement) als auch hinsichtlich der Haftbedingungen, denen er dort ausgesetzt wäre, nicht den nach Art. 13 EMRK erforderlichen Zugang zu einem wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf gegen seine Rückführung nach Griechenland gehabt habe. Art. 13 EMRK lautet: „Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.”

153 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge in engem Zusammenhang mit der gegen Deutschland geltend gemachten Rüge nach Art. 3 steht und ebenfalls für zulässig zu erklären ist.

154 In Anbetracht der Erwägungen, die ihn zu dem Schluss geführt haben, dass im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Verpflichtung der deutschen Behörden aus Art. 3 EMRK vorlag (siehe Rn. 148 und 150), hält es der Gerichtshof nicht für erforderlich, denselben Sachverhalt gesondert unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 i. V. m. Art. 3 EMRK zu prüfen (siehe O. M. und D. S. ./. Ukraine, Rn. 100; und Ilias und Ahmed, Rn. 179, beide a. a. O.). IV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 EMRK

155 Art. 41 EMRK lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Immaterieller Schaden 1. Griechenland

156 Im Hinblick auf den immateriellen Schaden forderte der Beschwerdeführer 10.000 EUR wegen der Verletzung von Art. 3 EMRK und 5.000 EUR wegen der Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und 4 EMRK.

157 Die griechische Regierung hielt diese Beträge für überzogen und unberechtigt.

158 Der Gerichtshof spricht dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den immateriellen Schaden 6.500 EUR zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu. Im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. 2. Deutschland

159 Im Hinblick auf den immateriellen Schaden forderte der Beschwerdeführer 20.000 EUR wegen der Verletzung von Art. 3 EMRK und 5.000 EUR wegen der Verletzung von Art. 13 i. V. m. Art. 3 EMRK.

160 Die deutsche Regierung machte geltend, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf gerechte Entschädigung habe. In jedem Fall seien die Forderungen überzogen.

161 Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch die im vorliegenden Fall festgestellte verfahrensrechtliche Verletzung von Art. 3 EMRK einen immateriellen Schaden erlitten haben muss. Unter Berücksichtigung der Umstände der Rechtssache spricht der Gerichtshof dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den immateriellen Schaden 8.000 EUR zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu (siehe sinngemäß Ilias und Ahmed, a. a. O., Rn. 255). B. Kosten und Auslagen

162 Der Beschwerdeführer hat keine Forderung bezüglich der Kosten und Auslagen vorgelegt. Folglich ist der Gerichtshof nicht aufgefordert, über eine Entschädigung unter dieser Rubrik zu entscheiden. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Beschwerde wird für zulässig erklärt; 2. es liegt eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch Griechenland in materiellrechtlicher Hinsicht vor; 3. es liegt keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK durch Griechenland vor; 4. es liegt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK durch Griechenland vor; 5. es liegt eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch Deutschland in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor; 6. es besteht keine Notwendigkeit, die gegen Deutschland gerichtete Rüge des Beschwerdeführers nach Art. 13 i. V. m. Art. 3 EMRK in der Sache zu prüfen; 7. a) die griechische Regierung hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Art. 44 Abs. 2 EMRK endgültig wird, 6.500 EUR (sechstausendfünfhundert Euro) zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 8. a) die deutsche Regierung hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Art. 44 Abs. 2 EMRK endgültig wird, 8.000 EUR (achttausend Euro) zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 9. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 15. Oktober 2024 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Andrea Tamietti Gabriele Kucsko-Stadlmayer Kanzler Präsidentin