Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2024

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 12.11.2024 – 46808/16

Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2024:1112JUD004680816

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte VIERTE SEKTION RECHTSSACHE R.F. U. A. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 46808/16) URTEIL Artikel 8 • Positive Verpflichtungen • Gerichtliche Versagung der Feststellung, dass der von der zweiten Beschwerdeführerin geborene Beschwerdeführer auch das Kind der ersten Beschwerdeführerin, eingetragene Lebenspartnerin der zweiten Beschwerdeführerin und seine genetische Mutter, sei • In Deutschland geborenes Kind, das mithilfe einer im Inland verbotenen, im Ausland rechtmäßig durchgeführten fortpflanzungsmedizinischen Maßnahme gezeugt wurde • Anwendungsbereich von Artikel 8 eröffnet • Beschwerdegegnerischer Staat hat seine Verpflichtungen nicht verletzt • Familienleben der Beschwerdeführenden ist nicht erheblich beeinträchtigt • Achtung des Privatlebens der ersten Beschwerdeführerin ist gewährleistet, wenn sie gezwungen ist, ein Adoptionsverfahren zu durchlaufen, und sie keine besonderen Schwierigkeiten hat, ihre Beziehung zum Beschwerdeführer im Alltag auszuleben • Achtung des Privatlebens ist gewährleistet, da die Adoption ohne besondere Schwierigkeiten erfolgt ist und die erste Beschwerdeführerin vorab aufgrund ihrer gesetzlich anerkannten Lebensgemeinschaft mit der zweiten Beschwerdeführerin schon mit der Elternschaft verbundene Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind hatte • Ermessenssspielraum nicht überschritten Erstellt durch die Kanzlei. Für den Gerichtshof nicht bindend. STRASSBURG 12. November 2024 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 EMRK endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache R.F. u. a. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Präsidentin, Faris Vehabović, Anja Seibert-Fohr, Ana Maria Guerra Martins, Anne Louise Bormann, Sebastian Răduleţu, Mateja Đurović sowie Andrea Tamietti, Sektionskanzler, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 46808/16) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die zwei deutsche Staatsangehörige, Herr R.F. („der Beschwerdeführer“) und Frau C.F. („die erste Beschwerdeführerin“) sowie eine französische Staatsangehörige, Frau M.-C. A.-F. („die zweite Beschwerdeführerin“) am 2. August 2016 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim Gerichtshof eingereicht haben, die Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“) die Individualbeschwerde zur Kenntnis zu bringen, die Entscheidung, die Identität der Beschwerdeführenden nicht offenzulegen, die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderungen der Beschwerdeführenden, die Stellungnahmen der Vereinigung katholischer Ärzte Bukarest und des European Center for Law & Justice (ECLJ), die jeweils vom Sektionspräsidenten als Drittbeteiligte zugelassen wurden, die Entscheidung der französischen Regierung, von ihrem Recht auf Beteiligung am Verfahren (Artikel 36 Abs. 1 EMRK) keinen Gebrauch zu machen, nach nicht öffentlicher Beratung am 22. Oktober 2024 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde: EINLEITUNG

1 Die Rechtssache betrifft die Weigerung der Familiengerichte, festzustellen, dass der Beschwerdeführer, den die zweite Beschwerdeführerin zur Welt gebracht hatte, auch das Kind der ersten Beschwerdeführerin, der genetischen Mutter des Betroffenen und Lebenspartnerin der zweiten Beschwerdeführerin, sei. Sie wirft Fragen hinsichtlich Artikel 8 EMRK für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 EMRK auf. SACHVERHALT

2 Die Beschwerdeführenden wurden 20.., 19.. und 19.. geboren und sind wohnhaft in K.. Sie wurden von Frau C., Rechtsanwältin in M., vertreten.

3 Die Regierung wurde von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. I. HINTERGRUND DER RECHTSSACHE

4 Die Beschwerdeführerinnen leben als Paar zusammen. Im Oktober 2010 begründeten sie vor dem Standesamt in K. eine eingetragene Lebenspartnerschaft.

5 Im August 2013 brachte die zweite Beschwerdeführerin in K. den Beschwerdeführer zur Welt. Nach Angaben der Beschwerdeführerinnen wurde das Kind durch In-Vitro-Fertilisation einer von der ersten Beschwerdeführerin gespendeten Eizelle mit dem Sperma eines anonymen Spenders gezeugt, welche anschließend in die Gebärmutter der zweiten Beschwerdeführerin eingepflanzt wurde. Die Beschwerdeführerinnen hatten sich zu diesem Zweck in eine Klinik in Belgien begeben und waren anschließend wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Einem Abstammungsgutachten vom November 2013 zufolge ist die erste Beschwerdeführerin mit einer Wahrscheinlichkeit von fast 100 % die genetische Mutter des Beschwerdeführers.

6 Im Geburtenregister und in der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers wurde die zweite Beschwerdeführerin als Mutter des Kindes eingetragen, während das für die Eintragung des Vaters vorgesehene Feld leer blieb.

7 Der im Rahmen eines personenstandsrechtlichen Verfahrens gestellte Antrag der Beschwerdeführenden auf Eintragung der ersten Beschwerdeführerin als (zweite) Mutter des Kindes im Geburtenregister wurde letztinstanzlich vom Oberlandesgericht K. am 27. August 2014 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss legten die Beschwerdeführenden beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Am 13. November 2014 beschloss das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2712/14). II. DAS STREITGEGENSTÄNDLICHE VERFAHREN

8 Am 11. Oktober 2013 beantragte die erste Beschwerdeführerin beim Amtsgericht K. – Familiengericht – die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ihr Kind sei, da sie seine genetische Mutter sei. In entsprechender Anwendung des § 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Rn. 19) müsse sie außerdem als Mutter des Kindes eingetragen werden, da sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Lebenspartnerin der Frau gewesen sei, die das Kind geboren habe.

9 Das Gericht stellte dem Beschwerdeführer einen Verfahrensbeistand zur Seite und bestellte das Jugendamt zum Ergänzungspfleger. Sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand sprachen sich für eine Ablehnung des Antrags durch das Gericht aus. Sie machten insbesondere geltend, dass die Eizellspende nach deutschem Recht im Interesse des Kindes verboten sei, um eine gespaltene Mutterschaft zu verhindern und eine unzweifelhafte und umgehende rechtliche Zuordnung des Kindes zu seiner Mutter sicherzustellen.

10 Mit Beschluss vom 11. September 2014 wies das Gericht den Antrag ab. Gemäß § 1591 BGB (Rn. 19) sei die zweite Beschwerdeführerin die Mutter des Kindes, weil sie es geboren habe; von wem die Eizelle stamme, sei hierbei unbeachtlich. Eine Regelungslücke, die zu einer entsprechenden Anwendung von § 1592 BGB (Rn. 19) auf genetische Mütter führen könnte, liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe die bei den Beschwerdeführenden vorliegende Konstellation nicht übersehen, sondern sich ganz bewusst dafür entschieden, das von den Beschwerdeführerinnen in Belgien durchgeführte Verfahren in Deutschland zu verbieten und dabei beabsichtigt – so gehe aus dem Gesetzgebungsverfahren hervor – im Interesse des Kindes die gespaltene Mutterschaft zu verhindern.

11 Darüber hinaus war das Gericht der Auffassung, dass die Rechtslage mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar und es insbesondere nach Artikel 3 und 6 GG nicht geboten sei, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften mit Ehen gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber sei den verfassungsrechtlichen Vorgaben nachgekommen, indem er Personen in einer Lebenspartnerschaft ermöglicht habe, das Kind des anderen Lebenspartners zu adoptieren. Den Beschwerdeführerinnen habe also eine Möglichkeit zur Verfügung gestanden, beide (gemeinsame) Mütter des Beschwerdeführers zu werden. Weder Artikel 6 und 3 GG noch Artikel 8 EMRK verpflichteten die Behörden, ein Abstammungsverfahren vorzusehen, mit dem die Mutterschaft gerichtlich festgestellt werden könne.

12 Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, weil Ungleiches nicht gleich zu behandeln sei. Das Gericht führte aus, dass ein Kind biologisch einen Vater und eine Mutter habe, dass gesetzlich ausführlich geregelt sei, wer die Mutter sei, und dass der Vater der Mann sei – auch wenn dieser unbekannt sei –, mit dessen Samen die Eizelle befruchtet worden sei. Folgerichtig unterstelle das Gesetz im Rahmen einer bestehenden Ehe, dass ein Kind genetisch und rechtlich von den Eheleuten abstamme; in einer gleichgeschlechtlichen Verbindung könne dies hingegen nicht der Fall sein.

13 Gegen diesen Beschluss legten die Beschwerdeführenden Beschwerde ein. Am 26. März 2015 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde zurück und bestätigte die Schlussfolgerungen des Familiengerichts. Es stellte fest, dass das deutsche Recht eine durch Abstammung begründete gemeinsame Elternschaft grundsätzlich nur für Vater und Mutter vorsehe und der Gesetzgeber die abstammungsrechtliche Zuordnung im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt habe, dessen § 1591 bestimme, dass die Mutter die Frau sei, die das Kind geboren habe. Dies schließe, wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2014 (Rn. 24-25) festgestellt habe, die Mutterschaft einer anderen Frau selbst dann aus, wenn das Kind genetisch von dieser abstamme. Diesbezüglich stellte es fest, dass es zu einem Auseinanderfallen von rechtlicher und genetischer Mutterschaft nur durch einen Strafrechtsverstoß kommen könne, da die sogenannte Leihmutterschaft nach deutschem Recht verboten sei. Gerade weil es möglich sei, gegen diese Regelung zu verstoßen, indem man sich ins Ausland begebe, habe der Gesetzgeber die Festlegung der Mutterschaft auf die gebärende Frau vorgenommen.

14 Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass die streitgegenständliche Entscheidung weder den Elternrechten noch dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Zwar könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch zwei Personen gleichen Geschlechts Eltern im verfassungsrechtlichen Sinne sein und ihnen damit Elternrechte zustehen, in der Ausgestaltung des Schutzes bestehe jedoch ein Gestaltungsspielraum, entschied das Oberlandesgericht. Bezüglich des leiblichen Vaters eines ehelich geborenen Kindes habe das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass das Elterngrundrecht den Behörden gebiete, für ihn Möglichkeiten zu schaffen, auch rechtlich die Stellung eines Vaters einzunehmen, also den Zugang zu einem Verfahren zu eröffnen, in dem die Vaterschaft überprüft und die Elternrechte gegebenenfalls neu zugeordnet werden könnten. Für die Elternschaft der genetischen Mutter gelte das gleichermaßen. Der Gesetzgeber sei diesen Anforderungen aber nachgekommen, indem er in § 9 Abs. 7 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) die Möglichkeit der Adoption innerhalb der Partnerschaft vorgesehen habe (Rn. 23). Im Übrigen sei die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, das Kind habe bei seiner Geburt nur einen Elternteil gehabt, unrichtig: Es gebe durchaus einen zweiten Elternteil, jedoch sei es der Wunsch der Beteiligten, diesen nicht in die elterliche Planung miteinzubeziehen. Dass dieser Elternteil nicht in Anspruch genommen worden sei, habe nichts mit dem Verfassungsrecht zu tun, sondern sei lediglich die Entscheidung der Beschwerdeführerinnen.

15 Das Oberlandesgericht war außerdem der Ansicht, dass keine Ungleichbehandlung vorliege. Zu Recht habe das Amtsgericht entschieden, dass die gesetzliche Vermutung der genetischen Abstammung des Kindes von Ehemann und Ehefrau, wie sie in § 1592 Nr. 1 BGB (Rn. 19) vorgesehen sei, auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht übertragbar sei. In gleichgeschlechtlichen Partnerschaften könne die genetische Abstammung des Kindes nur zu einem Partner bestehen, sodass sich ein solcher Sachverhalt von dem eines verschiedengeschlechtlichen Paares unterscheide. Hinsichtlich der behaupteten Ungleichbehandlung bei der Möglichkeit einer Anerkennung der Vaterschaft vertrat das Oberlandesgericht die Auffassung, dass die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1592 BGB (Rn. 19) nur wirksam sei, wenn keine andere rechtliche Vaterschaft bestehe, und dass diese nicht zu einer doppelten Vaterschaft führen dürfe; hingegen verlangten die Beschwerdeführerinnen die Anerkennung einer doppelten Mutterschaft. Es kam unter anderem zu dem Schluss, dass aus denselben Gründen kein Verstoß gegen Artikel 8 und 14 EMRK vorliege.

16 Das Oberlandesgericht fügte hinzu, dass ihm bewusst sei, dass es Bestrebungen gebe, für Fälle der Reproduktionsmedizin zu anderen Lösungen zu kommen; es bleibe aber dem Gesetzgeber überlassen, hierfür erforderliche Änderungen vorzunehmen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2014 (Rn. 24-25) zeige einen – für die Beschwerdeführerinnen in der vorliegenden Sache allerdings nicht mehr gangbaren – Weg für die betreffenden Personen auf, ohne das als langwierig und schwerfällig empfundene Adoptionsverfahren zu der gewünschten rechtlichen Stellung zu gelangen. Es bestehe keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen oder dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

17 Mit nicht begründetem Beschluss vom 29. Februar 2016 (1 BvR 1043/15) wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführenden zurück. III. DAS ADOPTIONSVERFAHREN

18 Am 18. August 2014 leiteten die Beschwerdeführerinnen ein Verfahren zur Adoption des Beschwerdeführers durch die erste Beschwerdeführerin ein. Das Amtsgericht K. – Familiengericht – sprach am 2. Oktober 2015 die Adoption aus. EINSCHLÄGIGER RECHTSRAHMEN I. INNERSTAATLICHES RECHT UND INNERSTAATLICHE PRAXIS A. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

19 Die §§ 1591 und 1592 BGB lauten wie folgt: § 1591 „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“ § 1592 „Vater eines Kindes ist der Mann, 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.“

20 § 1600d BGB lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: § 1600d „(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen. (2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen. [...] (4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.“

21 Nach § 1741 Abs. 2 BGB kann eine nicht verheiratete Person ein Kind allein annehmen, ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen und ein Ehepartner kann das Kind seines Ehepartners nur allein annehmen. B. Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz – ESchG)

22 § 1 ESchG lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt, 2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt [...].“ C. Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)

23 § 9 Abs. 7 LPartG sieht die Möglichkeit vor, dass ein Lebenspartner das Kind des anderen Lebenspartners adoptiert. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 hat der Lebenspartner des Elternteils des Kindes im Einvernehmen mit diesem Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes und ist bei Gefahr im Verzug dazu berechtigt, alle Entscheidungen zu treffen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Mit § 5 wird Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, ermöglicht, dem Kind ihren Lebenspartnerschaftsnamen zu erteilen. D. Rechtsprechung 1. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

24 Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 entschied der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Frage, ob in Deutschland ein kalifornisches Urteil anerkannt werden könne, in dem zwei Männer als Väter eines in Kalifornien durch eine Leihmutter ausgetragenen Kindes benannt wurden, die in Deutschland eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen waren und von denen einer der leibliche Vater des Kindes war (XII ZB 463/13). Der Bundesgerichtshof wies zum einen darauf hin, dass nach deutschem Recht die Mutterschaft einer zweiten Frau selbst dann ausgeschlossen sei, wenn sie die genetische Mutter des Kindes sei – wie auch die gemeinsame Elternschaft von zwei die Vaterschaft anerkennenden Männern ausgeschlossen sei –, zum anderen darauf, dass das deutsche Recht keine automatische rechtliche Zuordnung des Kindes zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner des Elternteils vorsehe, und vertrat die Auffassung, dass aus der Zuweisung der rechtlichen Elternstellung an die beiden Wunscheltern im Fall der Leihmutterschaft für sich genommen kein Verstoß gegen den ordre public folge, wenn ein Wunschelternteil – im Unterschied zur Leihmutter – mit dem Kind biologisch verwandt sei.

25 Auf Grundlage der Urteile des Gerichtshofs in den Fällen Mennesson ./. Frankreich und Labassee ./. Frankreich (Individualbeschwerden Nrn. 65192/11 und 65941/11, 26. Juni 2014) stellte der Bundesgerichtshof unter anderem fest, dass in das Recht des Kindes, eine rechtliche Eltern-Kind-Verbindung begründen zu können, eingegriffen werde, wenn dem Kind die rechtliche Zuordnung zum zweiten Wunschelternteil versagt werde, obwohl dieses anders als die Leihmutter elterliche Verantwortung für das Kind übernehmen wolle, auch ohne mit ihm biologisch verwandt zu sein. Zudem dürfte im Fall der Leihmutterschaft der Gesetzgeber daran gehindert sein, die Anerkennung der Verbindung zwischen Wunscheltern und Kind allein aus der generalpräventiven Erwägung zu versagen, dass damit weitere Umgehungen des Verbots der Leihmutterschaft unterbunden werden sollen; da das Kindeswohl im Mittelpunkt der Betrachtung stehe, sei stattdessen festzuhalten, dass das Kind auf die Umstände seiner Entstehung keinen Einfluss habe und dafür nicht verantwortlich gemacht werden könne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz in der vorliegenden Sache, dass zum Zwecke der Herstellung einer rechtlichen Zuordnung des Kindes zu dem mit ihm genetisch nicht verwandten Wunschvater die Adoption der Anerkennung der ausländischen Entscheidung vorzuziehen sei, war der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass eine Adoption die Gefahr berge, dass die Wunscheltern nach der Geburt des Kindes ihre Meinung ändern, sich ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind entziehen und das Kind im Geburtsland elternlos bliebe. Er stellte die Unterschiede zwischen der Adoption und der Leihmutterschaft heraus und befand, dass das rechtliche Abstammungsverhältnis bei der Geburt des Kindes begründet werden müsse.

26 Mit Beschluss vom 20. April 2016 (XII ZB15/15) entschied der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Weigerung eines deutschen Standesbeamten, die Geburt eines in Südafrika geborenen Kindes einer südafrikanischen Staatsangehörigen und ihrer eingetragenen Lebenspartnerin, die die deutsche und südafrikanische Staatsangehörigkeit besitzt, zu beurkunden. Das südafrikanische Recht erkenne die Lebenspartnerin der Mutter des Kindes als Mit-Mutter und rechtlichen Elternteil des Kindes an. Vorliegend stünden das geltende Recht und insbesondere der ordre-public-Vorbehalt der Anerkennung im deutschen Recht der rechtlichen Zuordnung des Kindes zur Lebenspartnerin der Mutter als zweite Mutter nicht im Weg. Daher könne die Lebenspartnerin der Mutter als zweiter Elternteil des Kindes im Geburtenregister eingetragen werden.

27 Mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 (XII ZB 231/18) entschied der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der gleichen Zusammensetzung wie in der mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 entschiedenen Sache (Rn. 24-25) über die Frage, ob eine Frau, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und anschließend – nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Ehe für alle1 am 1. Oktober 2017 – in einer Ehe mit der Frau lebte, die ein mithilfe einer anonymen Samenspende aus einer Samenbank gezeugtes Kind geboren hatte, ebenfalls als Elternteil des Kindes anerkannt werden könne. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass das deutsche Recht für ein Kind nur eine einzige rechtliche Mutter kenne, dass der Gesetzgeber die Mutterschaft der Eizellenspenderin im Fall der Leihmutterschaft, ausgeschlossen habe und das deutsche Recht für Fälle der konsentierten heterologen Insemination weder die Mutterschaftsanerkennung noch eine doppelte oder Mit- Mutterschaft vorsehe. Ferner regele § 1592 Nr. 1 BGB (Rn. 19) die Vaterschaft und sei daher auf ein Paar zweier Frauen nicht anwendbar. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung sei nicht möglich, da keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare habe der Gesetzgeber bestehende Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Paaren beenden, aber nicht das Abstammungsrecht ändern wollen. Eine entsprechende Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB sei nur möglich, wenn die Situation eines lesbischen Ehepaars mit der eines Paares vergleichbar sei, in dem der Mann mit der Mutter des Kindes verheiratet sei. Der Bundesgerichtshof erinnerte diesbezüglich daran, dass die Zuordnung als rechtlicher Vater nach § 1592 BGB im Regelfall die tatsächliche Abstammung des Kindes abbilde; dass die Lebenswirklichkeit in manchen Fällen davon abweiche, stelle die Richtigkeit der regelhaften Annahme nicht infrage. Für die mit der 1 Hinweis: Gemeint ist hier das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787). Geburtsmutter verheiratete Frau treffe eine solche Vermutung nicht zu, da diese Frau zwingend personenverschieden zum leiblichen Vater des Kindes im Sinne von § 1592 Nr. 1 BGB sei, abgesehen vom Sonderfall des mit der Geburtsmutter verheirateten und Samen spendenden Mann-zu-Frau- Transsexuellen (so die Sachlage in der mit Urteil vom 29. November 2017 entschiedenen Rechtssache A.H. u. a. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7246/20, Rn. 13-19, 4. April 2023).

28 Dass die Ehefrau der Geburtsmutter nicht kraft Gesetzes automatisch Mit-Elternteil des Kindes werden könne, sah der Bundesgerichtshof weder als verfassungs- noch als konventionswidrig an. Bis zum Inkrafttreten einer eventuellen, einschlägigen gesetzlichen Neuregelung sei die Ehefrau der Kindesmutter auf die Adoption des Kindes nach § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB verwiesen, um in die rechtliche Elternstellung zu gelangen (Rn. 21). Unter Bezugnahme auf u. a. die Entscheidung B. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 8017/11, 7. Mai 2013) vertrat der Bundesgerichtshof außerdem die Auffassung, dass sich die gleichgeschlechtlichen Ehepartner nicht in derselben Situation wie verschiedengeschlechtliche Ehepartner befänden. 2. Rechtsprechung anderer Gerichte a) Richtervorlagen an das Bundesverfassungsgericht

29 Das Kammergericht und das Oberlandesgericht C. waren mit Verfahren befasst, deren Gegenstand die Versagung der rechtlichen Anerkennung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und der Lebenspartnerin bzw. Ehefrau der Kindesmutter war, und legten die entsprechenden Klagen mit Beschluss vom 24. März 2021 dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage vor, ob § 1592 Nr. 1 BGB (Rn. 19) mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

30 Die vom Kammergericht vorgelegte Klage (3 UF 1122/20) betraf ein lesbisches Ehepaar, das beantragt hatte, die Ehefrau der Geburtsmutter eines Kindes, das mithilfe einer anonymen Samenspende nach Maßgabe von § 1600d Abs. 4 (Rn. 20) gezeugt worden war, als Mit-Mutter des Kindes anzuerkennen. Das Kammergericht führte aus, dass der deutsche Gesetzgeber mit der Einführung von Samenspenderregistern am 1. Juli 2018 zeitgleich festgelegt habe, dass bei einer Samenspende nach Maßgabe von § 1600d Abs. 4 BGB („qualifizierte Samenspende“) der Samenspender nicht mehr als Vater des Kindes festgestellt werden könne. Die Ungleichbehandlung einerseits des Kindes und andererseits des Ehemanns oder der Ehefrau der Kindesmutter danach, ob das Kind in einer Ehe von Mann und Frau oder einer Ehe von zwei Frauen geboren worden sei, sei seit Inkrafttreten von § 1600d Abs. 4 BGB nicht mehr gerechtfertigt. Nunmehr werde also einem Kind, das in einer verschiedengeschlechtlichen Ehe mittels ärztlich unterstützter Befruchtung geboren wird, der Ehemann der Mutter als rechtlicher Vater zugeordnet, auch wenn offensichtlich sei, dass dieser nicht sein leiblicher Vater sein könne und der Erzeuger – der anonyme Samenspender – die rechtliche Vaterschaft nicht erlangen könne; der Gesetzgeber habe also entschieden, dass in solchen Konstellationen die Zuordnung als Vater und die biologische Abstammung auseinanderfielen. Unter diesen Voraussetzungen könne die Ungleichbehandlung der Ehe zweier Frauen und der Ehe von Mann und Frau nicht länger auf die gesetzliche Vermutung gestützt werden könne, dass der leibliche Vater des Kindes im Regelfall oder zumindest wahrscheinlich der Ehemann der Mutter sei, die das Kind geboren habe. Am 11. November 2021 legte das Amtsgericht München dem Bundesverfassungsgericht ein vergleichbares Verfahren vor (542 F 6701/21).

31 Im Verfahren, das dem Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts C. (21 UF 146/20) zugrunde lag, ging es um zwei Frauen, die zunächst in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, anschließend in einer Ehe lebten und die Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen einem mithilfe einer anonymen Embryonenspende gezeugten Kind und der Ehefrau der Geburtsmutter begehrten. Das Oberlandesgericht C. führte zunächst unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2018 (Rn. 27-28) aus, dass die §§ 1591 und 1592 BGB (Rn. 19) trotz der rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften und Ehen auf die Lebenspartnerin oder Ehefrau der Geburtsmutter keine Anwendung finden könnten, denn die geltende Regelung basiere auf der rechtlichen Grundannahme, dass der rechtliche Vater auch der leibliche Vater des Kindes sei; diese Grundannahme sei aber auf die Mit-Mutter nicht anwendbar. Das Oberlandesgericht sah sich an die Entscheidung des Gesetzgebers gebunden, der bei der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare bewusst von einer abstammungsrechtlichen Reform Abstand genommen habe. Anders als der Bundesgerichtshof war das Oberlandesgericht allerdings der Ansicht, dass die Ehefrau der Geburtsmutter durch das Fehlen einer Regelung zur Mit-Mutter in ihrem Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt sei. Vom Schutz dieser Bestimmung seien nicht nur die leiblichen Eltern erfasst, sondern im Fall der Zeugung mithilfe einer anonymen Embryonenspende auch die Ehefrau der Geburtsmutter. Die Ehefrau sei, so betonte das Oberlandesgericht, ebenso wie die Mutter und im Einvernehmen mit ihr bereit, dauerhaft und unauflöslich elterliche Verantwortung für das betreffende Kind zu übernehmen. In einem solchen Fall sei die gemeinsame Entscheidung der Ehepartnerinnen Voraussetzung für die Geburt des Kindes, während der Spender der Keimzellen durch die Anonymität der Spende klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Elternstellung zum erwarteten Kind nicht einnehmen wolle. Aus denselben Gründen gelangte das Oberlandesgericht auch zu dem Schluss, dass das Recht des Kindes auf Gewährleistung von Pflege und Erziehung verletzt worden sei.

32 Das Oberlandesgericht fügte hinzu, dass das Verbot der anonymen Embryonenspende nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG (Rn. 22), auf die vermutlich auch in der ihm vorliegenden Rechtssache die Zeugung des Kindes zurückgehe, seiner Schlussfolgerung nicht entgegenstehe. Zum einen erstreckten sich die Verbots- und Strafvorschriften in solchen Fällen nicht auf die Eltern, die eine anonyme Spende in Anspruch nehmen, sondern nur auf das ärztliche Personal, zum anderen dürften diese Vorschriften keine Auswirkung auf die abstammungsrechtliche Zuordnung haben, die auf das Kindeswohl gerichtet sei.

33 Nach dem letzten Informationsstand des Gerichtshofs waren die beiden Rechtssachen noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig. b) Weitere Entscheidungen

34 Am 7. April 2022 (Beschluss 11 UF 39/22) wies das Oberlandesgericht Stuttgart die Beschwerde einer Frau, die mit ihrer Ehefrau zusammenlebte und ein mithilfe der von einem Freund zur Verfügung gestellten Samenspende gezeugtes Kind geboren hatte, gegen den Beschluss über die Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders zurück. Im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und insbesondere seinem Beschluss vom 10. Oktober 2018 (Rn. 27-28) grenzte das Oberlandesgericht die ihm vorliegende Rechtssache, in der der Vater bekannt war, von anderen anhängigen Rechtssachen ab, in denen der leibliche Vater nicht mehr festgestellt werden konnte, und kam zu dem Schluss, dass keine Veranlassung bestehe, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

35 Am 28. Juli 2022 (Beschluss 3 UF 30/21) wies das Kammergericht den Antrag einer Frau ab, die mit der Geburtsmutter eines durch private Samenspende gezeugten Kindes verheiratet war und die Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und ihr begehrte. Es führte diesbezüglich aus, dass sich die betreffende Rechtssache von den beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren dadurch unterscheide, dass der Gesetzgeber nur im Fall einer „qualifizierten“ Samenspende im Sinne von § 1600d Abs. 4 BGB (Rn. 20) vom Grundsatz der gesetzlichen Vermutung abgesehen habe, dass der Vater im Regelfall der Ehemann der gebärenden Frau sei. Es bestehe daher keine Veranlassung, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. II. RECHTSVERGLEICHENDE ASPEKTE

36 Der jährliche Index des Verbandes ILGA-Europe („Rainbow Map“) zeigt für den Zeitraum von 2016 bis 2024 folgende Entwicklungen auf: Die Zahl der Vertragsstaaten, in denen eine Mit-Elternschaft automatisch anerkannt wird (d. h. ohne Hindernisse für die rechtliche Anerkennung der Kinder ab Geburt durch ihre als Paar lebenden Eltern unabhängig von der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität der Partnerinnen oder Partner), blieb bis 2023 unverändert bei 9 Staaten und stieg 2024 auf 11 Staaten; die Zahl der Vertragsstaaten, in denen gleichgeschlechtliche Paare gemeinsam ein Kind adoptieren können, stieg von 15 auf 23; die Zahl der Vertragsstaaten, die es einer der Partnerinnen oder einem der Partner eines gleichgeschlechtlichen Paares ermöglichen, das Kind der/des anderen zu adoptieren, ohne dass deren/dessen abstammungsrechtliche Zuordnung zum Kind aufgelöst wird, stieg von 17 auf 23; und die Zahl der Vertragsstaaten, die Paaren, die Behandlungen zur Unterstützung der Fruchtbarkeit in Anspruch nehmen möchten, ungeachtet der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität der Partnerinnen und Partner keine rechtlichen Hindernisse in den Weg legen, stieg von 12 auf 17. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 EMRK

37 Die Beschwerdeführenden rügen, dass die deutschen Behörden die Feststellung, dass die erste Beschwerdeführerin ebenfalls ein Elternteil des Beschwerdeführers sei, abgelehnt hätten, obwohl sie dessen genetische Mutter sei. Sie sehen sich damit in ihrem Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens verletzt. Die zwischenzeitlich erfolgte Adoption (Rn. 18) des Beschwerdeführers durch die erste Beschwerdeführerin habe hinsichtlich dieser Verletzung keine Abhilfe geschaffen. Sie berufen sich auf Artikel 8 EMRK, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens [...]. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist [...] zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ A. Zulässigkeit 1. Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen im Namen des Beschwerdeführers

38 Der Gerichtshof hält fest, dass die Beschwerdeführerinnen die vorliegende Individualbeschwerde auch im Namen des Beschwerdeführers eingelegt haben. Er verweist darauf, dass zwischen einem Elternteil und seinem Kind widerstreitende Interessen bestehen können, die zu berücksichtigen sind, wenn über die Zulässigkeit einer Beschwerde entschieden wird, die von einer Person im Namen einer anderen Person eingelegt wurde (Strand Lobben u. a. ./. Norwegen [GK], Individualbeschwerde Nr. 37283/13, Rn. 158, 10. September 2019, sowie A.H. u. a. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7246/20, Rn. 76, 4. April 2023).

39 Der Gerichtshof stellt in der vorliegenden Sache fest, dass der Beschwerdeführer mit den Keimzellen der ersten Beschwerdeführerin (und dem Samen eines unbekannten Samenspenders) gezeugt wurde und dass diese die eingetragene Lebenspartnerin der zweiten Beschwerdeführerin ist, welche den Beschwerdeführer geboren hat. Insbesondere stellt er fest, dass weder die innerstaatlichen Gerichte noch die Regierung die Befugnis der ersten Beschwerdeführerin angefochten haben, in der vorliegenden Sache im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde zu erheben. Er ist daher der Auffassung, dass die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen im Namen des Beschwerdeführers nicht infrage steht (siehe sinngemäß A.H. u. a. ./. Deutschland, a. a. O., Rn. 77). 2. Anwendbarkeit von Artikel 8 EMRK

40 Die Beschwerdeführenden erheben ihre Rügen auf der Grundlage von Artikel 8 EMRK unter den beiden Gesichtspunkten „Privatleben“ und „Familienleben“. Obgleich die Regierung die Zulässigkeit dieses Teils der Beschwerde nicht bestreitet, erinnert der Gerichtshof daran, dass die Beziehung zwischen zwei Frauen, die in einer eingetragenen Partnerschaft zusammenleben, und dem Kind, das eine von ihnen geboren hat und das sie gemeinsam mit ihrer Lebenspartnerin aufzieht, ein „Familienleben“ im Sinne der Konvention darstellt (X u. a. ./. Österreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 19010/07, Rn. 95, 19. Februar 2013; C.E. u. a. ./. Frankreich, Individualbeschwerden Nrn. 29775/18 und 29693/19, Rn. 49, 24. März 2022; und B. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 8017/11, Rn. 27, 7. Mai 2013). Er weist erneut darauf hin, dass keinerlei triftige Gründe dafür sprechen, den Begriff „Privatleben“ dergestalt auszulegen, dass er gefühlsmäßige Bindungen, die zwischen einem Erwachsenen und einem Kind außerhalb von klassischen Verwandtschaftsverhältnissen entstanden und gewachsen sind, ausschließt. Solche Bindungen betreffen das Leben und die soziale Identität einer Person (Paradiso und Campanelli ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 25358/12, Rn. 161, 24. Januar 2017; C.E. u. a. ./. Frankreich, a. a. O., Rn. 53). Dies gilt insbesondere für das betreffende Kind, da die Abstammung eines Menschen einen wesentlichen Aspekt seiner Identität ausmacht (Mennesson ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 65192/11, Rn. 46 und 96, 26. Juni 2014; Labassee ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 65941/11, Rn. 38 und 75, 26. Juni 2014; D.B. u. a. ./. Schweiz, Individualbeschwerden Nrn. 58817/15 und 58252/15, Rn. 43, 22. November 2022).

41 Vor diesem Hintergrund gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass Artikel 8 EMRK bezüglich der Rügen der Beschwerdeführenden unter seinen beiden Gesichtspunkten zur Anwendung kommt. Mit der Feststellung, dass die Rügen nicht aus einem anderen in Artikel 35 EMRK genannten Grund unzulässig sind, erklärt der Gerichtshof sie für zulässig. B. Begründetheit 1. Vorbringen der Parteien a) Die Beschwerdeführenden

42 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass der Beschwerdeführer ein Recht darauf habe, dass die Beschwerdeführerinnen, die mit ihrer Entscheidung und ihrem genetischen und biologischen Beitrag seine Geburt herbeigeführt und seit seiner Geburt für ihn gesorgt hätten, als seine Eltern anerkannt würden. Sie betonen, dass sie eine Reform des Abstammungsrechts erwirken wollen, die die rechtliche Mutterschaft im Fall der Geburt eines Kindes, das mittels medizinisch unterstützter Fortpflanzung in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft gezeugt wurde, ermöglicht. Während die rechtliche Zuordnung des Kindes ab dem Zeitpunkt der Geburt zu seiner Geburtsmutter für das Kind von Vorteil sei, diene die starre Anwendung des § 1591 BGB (Rn. 19) in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der zwei Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebten, sich gemeinsam für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung entschieden hätten und bereit seien, für das zu gebärende Kind Verantwortung zu übernehmen, gerade nicht dem Kindeswohl. Eine Leihmutterschaft liege im Fall der Beschwerdeführenden nicht vor, denn die zweite Beschwerdeführerin, die das Kind geboren habe, wolle ebenfalls Mutter sein und habe das Kind nicht für die erste Beschwerdeführerin ausgetragen. Die Beschwerdeführenden bringen darüber hinaus vor, dass es sich in ihrem Fall nicht um eine Eizellspende, sondern um einen Eizelltransfer zwischen den Lebenspartnerinnen gehandelt habe.

43 Die Beschwerdeführenden machen deutlich, dass sie die Grundsatzregelung, dem Kind als Mutter die Frau zuzuordnen, die es geboren habe, nicht angreifen, begehren aber, dass es neben der Adoption weitere Mittel geben müsse, um die Mutterschaft einer zweiten Frau in Konstellationen wie der vorliegenden festzustellen. Es gebe keine Belege dafür, dass ein Auseinanderfallen der Mutterschaft dem Kind schade, und es spiele kaum eine Rolle, ob die Zeugung eines Kindes auf eine Samen- oder Eizellspende zurückgehe. Dass die Möglichkeit bestehe, dass zwischen zwei Frauen ein Konflikt bezüglich ihrer Mutterschaft für ein Kind entstehe, sei kein ausreichender Grund für ein Verbot des Auseinanderfallens der Mutterschaft; die Möglichkeit einer zwischen zwei Männern streitigen Vaterschaft für ein Kind sei sogar gesetzlich vorgesehen und könne die gleichen Auswirkungen haben.

44 Die Beschwerdeführenden unterstreichen, dass die Adoption des Beschwerdeführers durch die erste Beschwerdeführerin (Rn. 18) keine Abhilfe hinsichtlich der behaupteten Verletzung geschaffen habe. Eine Adoption dürfte gar nicht erst erforderlich sein, da die deutsche Rechtsordnung zum einen die gleichgeschlechtliche Elternschaft anerkenne, wie sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2014, aber auch dem Beschluss vom 20. April 2016 (Rn. 24- 26) ergebe, und da zum anderen bei einer Adoption der bzw. die Annehmende und das Kind gerade nicht genetisch verwandt seien. Das Festhalten am Erfordernis der Adoption diene nicht der Sicherstellung des Kindeswohls, sondern verfolge eine generalpräventive Zielsetzung, die ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes leerlaufe. Die Zeit der Dauer des Adoptionsverfahrens sei für die Beschwerdeführenden eine Zeit der Unsicherheit gewesen. Wie sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2014 ergebe (Rn. 24-25), sanktioniere das deutsche Recht Personen nicht, die im Ausland fortpflanzungsmedizinische Methoden in Anspruch nehmen, zumal diese in europäischen Ländern nicht erlaubt wären, wenn sie gegen die Menschenrechte verstießen.

45 Anschließend führen die Beschwerdeführenden zu ihren jeweiligen Rügen aus. Hinsichtlich des Beschwerdeführers machen sie geltend, dass das Kind weder auf die Umstände seiner Zeugung (welche die Behörden den Beschwerdeführerinnen vorhielten) noch auf die mit dem Adoptionsverfahren verbundenen Unsicherheiten oder sonstige Schwierigkeiten in der Zeit zwischen seiner Geburt und der Adoption durch den zweiten Elternteil Einfluss habe, sei es, dass sich seine Eltern vor der Feststellung der zweiten Elternschaft trennten, sei es, dass seiner Geburtsmutter etwas zustoße, sodass er ohne jeglichen Elternteil dastehen würde. Im Hinblick auf die erste Beschwerdeführerin rügen sie, dass die genetische Verwandtschaft zwischen ihr und dem Kind nicht anerkannt worden sei und dass sie ein Adoptionsverfahren habe durchlaufen müssen, als sei sie lediglich die Partnerin der Geburtsmutter und nicht genetisch mit dem Kind verwandt, obwohl sie doch wie die zweite Beschwerdeführerin, die das Kind geboren habe, zu gleichen Teilen zur Zeugung des Kindes beigetragen habe. Hinsichtlich der zweiten Beschwerdeführerin rügen sie, dass ihr bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens ein zweiter, rechtlich anerkannter Elternteil an ihrer Seite versagt worden sei, der sich die elterlichen Pflichten mit ihr teile, und dass die Behörden das Familienverhältnis nicht in einer Form anerkannt hätten, die den tatsächlichen Beziehungen zwischen den betreffenden Personen entsprochen habe.

46 Die Beschwerdeführenden räumen ein, dass es keinen europäischen Konsens in dieser Frage gebe und dass den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum zustehe, da es sich um heikle ethische und moralische Fragen handele. Sie rügen jedoch, dass die deutschen Gesetze zur Geburt eines Kindes seit längerer Zeit nicht überarbeitet worden seien, obwohl dies angesichts der neuen Fortpflanzungsmethoden und der Weiterentwicklung des Rechts auf Familiengründung, auf reproduktive Selbstbestimmung sowie auf Gleichbehandlung ihrer Ansicht nach angebracht wäre. Insbesondere seien die deutschen Gesetze in ihrer derzeitigen Form nicht geeignet, eine Konstellation wie die vorliegende zu regeln, in der zwei Frauen in einer festen Beziehung und mit gemeinsamem Kinderwunsch beide zur Zeugung ihres Kindes beitrügen und eine von ihnen, da ihre Elternstellung nicht automatisch anerkannt werde, ein Adoptionsverfahren durchlaufen müsse. Ein Kind könne zwar in der Tat nur einen leiblichen Vater haben, gleichwohl aber zwei leibliche Mütter. b) Die Regierung

47 Die Regierung bestreitet, dass vorliegend in das Recht der Beschwerdeführenden auf Achtung ihres Familienlebens eingegriffen wurde. Die deutschen Behörden hätten sie in keiner Weise an ihrem Zusammenleben als Familie gehindert. Ob in die Ausübung des Rechts der Beschwerdeführenden auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen worden sei, sei insbesondere mit Blick auf die zweite Beschwerdeführerin zweifelhaft: Ihr sei der Beschwerdeführer abstammungsrechtlich schon ab dem Zeitpunkt der Geburt zugeordnet worden (Rn. 6). Selbst wenn man unterstelle, dass ein Eingriff in das Recht der betreffenden Personen aus Artikel 8 EMRK vorliege, gebe es für einen solchen Eingriff eine gesetzliche Grundlage, er verfolge ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, und sei in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Die Regierung betont, dass die deutschen Gerichte die öffentlichen Interessen, d. h. klare Regelungen zur Zuordnung eines neugeborenen Kindes zu seiner Mutter und das Verbot der Leihmutterschaft, gegen die privaten Interessen der Beschwerdeführenden, d. h. die rechtliche Anerkennung und den Schutz ihres Zusammenlebens, abzuwägen hatten.

48 Die Regelung, dass Mutter eines Kindes die Frau sei, die es geboren habe, diene einem dringenden sozialen Bedürfnis: Sie solle eine schnelle, unkomplizierte Zuordnung des Kindes zu seiner Mutter sicherstellen und damit eine gespaltene Mutterschaft verhindern, die nicht im Interesse des Kindes sei. Unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzgebers zu § 1591 BGB (Rn. 19) weist die Regierung darauf hin, dass der Wortlaut dieser Bestimmung 1997 vom Gesetzgeber überarbeitet worden sei, um eine infolge der Entwicklungen in der Fortpflanzungsmedizin entstandene Gesetzeslücke zu schließen, dass dabei von der Erwägung ausgegangen worden sei, nur die gebärende Frau baue zu dem Kind während der Schwangerschaft sowie während und nach der Geburt eine körperliche und psychosoziale Beziehung auf, und dass diese Mutterschaft nicht durch eine Anfechtung mit dem Ziel, die Eizellspenderin als genetische Mutter feststellen zu lassen, infrage gestellt werden können solle. Gäbe es unter vergleichbaren Umständen keine klare Regelung wie in § 1591 BGB, könnten in einer Konstellation, in der die Geburtsmutter und die genetische Mutter nicht zusammenleben und nicht gemeinsam für das Kind sorgen wollen, Konflikte entstehen, die aus Gründen des Kindeswohls zu vermeiden seien. Diese Regelung solle auch die in Deutschland verbotenen Leihmutterschaften, Eizell- und Embryonenspenden verhindern; darüber hinaus stelle § 1591 BGB klar, wer im Fall einer im Ausland (oder verbotenerweise in Deutschland) erfolgten Eizellspende die Kindesmutter sei.

49 Dem Argument der Beschwerdeführenden, das sich auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2014 stützt (Rn. 24-25 und 44) setzt die Regierung entgegen, dass Gegenstand der betreffenden Rechtssache die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung und nicht die deutsche Regelung zur Abstammung eines im deutschen Hoheitsgebiet geborenen Kindes gewesen sei. Wäre in dem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall die Anerkennung versagt worden und wären die Wunscheltern auf den Adoptionsweg verwiesen worden, wäre das Kind elternlos geblieben, betont die Regierung. Im Übrigen sei Gegenstand des Urteils vom 20. April 2016 (Rn. 26) die Vereinbarkeit der Anerkennung einer bereits im Ausland begründeten rechtlichen Zuordnung eines Kindes zur Lebenspartnerin seiner Mutter als zweitem Elternteil mit dem deutschen ordre public gewesen, während es vorliegend um die Zuordnung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern nach deutschem Recht gehe.

50 In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs macht die Regierung geltend, dass es zur vorliegenden Fallkonstellation nur deshalb gekommen sei, weil die Beschwerdeführerinnen unter Umgehung eines Verbotes auf deutschem Hoheitsgebiet eine reziproke In-vitro-Fertilisation im Ausland hätten vornehmen lassen. Nach deutschem Recht habe die erste Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer ohne jegliche Hindernisse adoptieren können; im Adoptionsverfahren hätten die betreffenden Behörden darüber hinaus prüfen können, ob die Zuordnung des Kindes zu einer zweiten Mutter in seinem Interesse liege. Die Regierung merkt in diesem Zusammenhang an, dass die Beschwerdeführerin den Adoptionsantrag erst im August 2014 gestellt habe (Rn. 18), obwohl dies bereits acht Wochen nach der Geburt des Beschwerdeführers, also ab Oktober 2013, möglich gewesen wäre.

51 Außerdem sei die erste Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung als eingetragene Lebenspartnerin nach § 9 Abs. 1, 2 und 5 LPartG (Rn. 23) bereits berechtigt gewesen, im Einvernehmen mit der zweiten Beschwerdeführerin in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes mitzuentscheiden, bei Gefahr im Verzug alle Entscheidungen zu treffen, die zum Wohl des Kindes notwendig seien, und dem Kind den gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen der Beschwerdeführerinnen zu erteilen.

52 Die Regierung hebt ferner den weiten Ermessensspielraum hervor, der den Behörden in der vorliegenden Sache zugestanden habe. Nicht nur bringt sie vor, dass die betroffenen Rechte sensible moralische und ethische Fragen beträfen, wie etwa die rechtliche Stellung gleichgeschlechtlicher Paare, die Rechtmäßigkeit der Eizellspende und das Auseinanderfallen der leiblichen und rechtlichen Mutterschaft, sondern auch, dass in diesen Fragen kein europäischer Konsens bestehe. In diesem Zusammenhang verweist die Regierung auf eine Untersuchung der Rechtsordnungen von 18 Mitgliedstaaten zu dem Verbot der Eizellspende, der Definition der Mutter eines Kindes, der Möglichkeit der Anerkennung der Mutterschaft entsprechend den Regelungen über die Anerkennung der Vaterschaft, der doppelten Mutterschaft, dem automatischen Erhalt der Elternrechte für die eingetragene Lebenspartnerin der Kindesmutter und der Möglichkeit der Adoption in einer solchen Konstellation.

53 Die Untersuchung, die sich zunächst auf 13 Staaten (Vereinigtes Königreich, Irland, Frankreich, Niederlande, Schweiz, Luxemburg, Norwegen, Griechenland, Kroatien, Estland, Lettland, Tschechische Republik und Polen) erstreckte und anschließend, wie die Regierung betont, in Reaktion auf die Kritik der Beschwerdeführenden auf fünf weitere Vertragsstaaten ausgeweitet worden sei (Österreich, Belgien, Dänemark, Schweden und Spanien), habe sowohl traditionelle als auch liberale Rechtsordnungen der Vertragsstaaten einbezogen, um ein objektives Gesamtbild zu erhalten. Daraus gehe unter anderem Folgendes hervor: Die Eizellspende sei in 15 der untersuchten Staaten erlaubt, könne aber nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen durchgeführt werden, die im Fall der Beschwerdeführenden nach Ansicht der Regierung nicht erfüllt seien. In fast allen untersuchten Staaten sei die rechtliche Mutter des Kindes die Frau, die das Kind geboren habe. In den Staaten, die grundsätzlich die Existenz einer zweiten rechtlichen Mutter anerkennen, fuße diese Anerkennung nicht auf der genetischen Mutterschaft, sondern auf anderen Umständen, die an die Verbindung der die Mutterstellung begehrenden Person zur Geburtsmutter anknüpfen (etwa Ehe oder Partnerschaft), oder auf der Adoption oder Anerkennung des Kindes durch die zweite Mutter. Wäre der Beschwerdeführer in Belgien geboren worden, wo unter bestimmten Voraussetzungen die Existenz einer Co-Mutter anerkannt sei, wäre jedenfalls der ersten Beschwerdeführerin eine solche Stellung allein aufgrund der genetischen Verwandtschaft auch versagt worden. Eine Anerkennung der Mutterschaft entsprechend den Regelungen über die Anerkennung der Vaterschaft gebe es nur in den Niederlanden. In der Mehrzahl der untersuchten Staaten sei die doppelte Mutterschaft entweder ganz ausgeschlossen oder werde nur im Fall einer Adoption anerkannt. In manchen Staaten (Vereinigtes Königreich, Österreich und Schweden) könne die eingetragene Lebenspartnerin der rechtlichen Mutter des Kindes die zweite Elternstelle besetzen oder unter bestimmten Voraussetzungen (Zeugung des Kindes mittels künstlicher Befruchtung in einer staatlichen Einrichtung) Mit-Mutter werden. Nach Auffassung der Regierung ist dieser Status jedoch nicht mit dem Status einer zweiten rechtlichen Mutter gleichzusetzen. In einigen Staaten (Vereinigtes Königreich, Norwegen, Niederlande, Belgien, Dänemark und Österreich) erhalte die eingetragene Lebenspartnerin der rechtlichen Mutter automatisch Elternrechte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien.

54 Darüber hinaus weist die Regierung darauf hin, dass das Abstammungsrecht derzeit insbesondere mit Blick auf Konstellationen wie die vorliegende überarbeitet werde. 2. Vorbringen der Drittbeteiligten a) Vereinigung katholischer Ärzte Bukarest (AMCB)

55 Die AMCB stellt zunächst fest, dass nicht sicher feststehe, ob die Interessen des Kindes mit denen der Beschwerdeführerinnen vereinbar seien. Sie kritisiert das Ziel, das die Beschwerdeführenden ihrer Ansicht nach in der vorliegenden Sache verfolgen, nämlich im Fall von weiblichen Paaren die Möglichkeit der Adoption des in die Partnerschaft geborenen Kindes der Partnerin dadurch zu ersetzen, dass nach Inanspruchnahme medizinisch unterstützter Fortpflanzung auf Antrag der Partnerin der Kindesmutter die doppelte weibliche Abstammung automatisch anerkannt und der leibliche Vater nicht eingetragen werde, was dem spanischen Modell nahekäme. Nach Auffassung der AMCB kann ein Kind aber nicht von zwei Personen desselben Geschlechts abstammen, auch nicht im Falle medizinisch unterstützter Fortpflanzung, und kann sich auch nicht als Nachkomme zweier Frauen oder zweier Männer begreifen, da ein Kind weder von zwei Frauen noch von zwei Männern gezeugt worden sein könne. Würde man die Abstammung vom natürlichen Vorbild der Fortpflanzung lösen, würde sich die Bedeutung der Abstammung dahingehend ändern, dass sie in manchen Fällen die (biologische oder symbolische) Entstehung des Kindes abbilde, in anderen nicht. Für die Drittbeteiligte käme das einer Abschaffung von Eltern- Kind-Verhältnissen gleich, die auf geschlechtlichen Unterschieden und biologischer Zeugung fußten, zugunsten einer Elternschaft, die auf dem Willen der Erwachsenen, ihrem Einsatz für ihr und Bekenntnis zu ihrem Kind beruhe. b) European Center for Law & Justice (ECLJ)

56 Das ECLJ weist darauf hin, dass die vorliegende Rechtssache insofern neu sei, als zum einen eine genetische Verwandtschaft zwischen dem Kind und der ersten Beschwerdeführerin (die es nicht geboren habe) und zum anderen eine biologische Verwandtschaft zwischen dem Kind und der zweiten Beschwerdeführerin (die es geboren habe) bestehe. Die Drittbeteiligte stellt fest, dass der Gerichtshof in Rechtssachen zur Leihmutterschaft bislang nicht die Frage geprüft habe, ob die Leihmutter ein wie auch immer geartetes Recht in Bezug auf das von ihr ausgetragene Kind habe, und eine Entscheidung des Gerichtshofs in der vorliegenden Sache zum Verhältnis zwischen den beiden Beschwerdeführerinnen und insbesondere zum Status der zweiten Beschwerdeführerin als Geburtsmutter vis-à-vis der genetischen Mutter dazu führen könnte, dass diese Rechtsprechung auf alle Leihmütter übertragbar wäre. Mit dieser Rechtssache könnte eine neue Stufe erreicht werden, was die Auflösung des Abstammungsbegriffs infolge des Wunsches nach einem Kind angeht. Nach Auffassung des ECLH ist das Ziel der deutschen Gesetzgebung, einen Konflikt zweier Frauen über die leibliche Mutterschaft zu vermeiden, ein legitimes Ziel, das auch in der Rechtssache S.H. u. a. ./. Österreich ([GK], Individualbeschwerde Nr. 57813/00, Rn. 104, CEDH 2011) als solches anerkannt wurde. Würde man die deutsche Gesetzgebung in Frage stellen, leiste man einer Art von Fortpflanzungstourismus Vorschub, der zu Konstellationen wie der vorliegenden führen würde, ohne dass die Vertragsstaaten dem entgegenwirken könnten. Damit würde eine Form der Leihmutterschaft gewissermaßen bestätigt. Die Drittbeteiligte trägt weiter vor, dass zu den im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen kein Konsens bestehe. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf bereits durchgeführte Studien und auf die – mit Ausnahme von drei Staaten – fast einstimmige Entscheidung des Europäischen Ausschusses für rechtliche Zusammenarbeit des Europarats im Jahr 2011, den Grundsatz Nr. 17 Abs. 3 aus dem (letztlich abgelehnten) Entwurf einer Empfehlung zu streichen, mit dem die Mitgliedstaaten aufgefordert worden wären, die „Feststellung der mütterlichen Abstammung von der Frau, die die Ehefrau, eingetragene Lebenspartnerin oder Lebensgefährtin der Mutter eines mittels künstlicher Fortpflanzung gezeugten Kindes ist“, vorzusehen. 3. Würdigung durch den Gerichtshof a) Zur Frage, ob die Rechtssache eine negative oder eine positive Verpflichtung betrifft

57 Der Gerichtshof hält fest, dass die Parteien trotz der von der Regierung diesbezüglich geäußerten Zweifel (Rn. 47) übereinstimmend einräumen, dass zumindest ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers und der ersten Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens vorliegen könnte.

58 Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 8 zwar in erster Linie den Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen der staatlichen Stellen schützen soll, dass er den Staat aber nicht nur dazu verpflichtet, solche Eingriffe zu unterlassen: Zu dieser eher negativen Verpflichtung kommen positive Verpflichtungen hinzu, die mit der wirksamen Achtung des Privatlebens einhergehen. Die Grenze zwischen positiven und negativen Verpflichtungen des Staates nach Artikel 8 EMRK lässt sich nicht genau definieren. Die anwendbaren Grundsätze sind jedoch durchaus vergleichbar. In beiderlei Hinsicht muss ein angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit gefunden werden (siehe u. a. Söderman ./. Schweden [GK], Individualbeschwerde Nr. 5786/08, Rn. 78, CEDH 2013, sowie X, Y und Z ./. Vereinigtes Königreich, 22. April 1997, Rn. 41, Recueil des arrêts et décisions 1997-II).

59 Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die Rügen der Beschwerdeführenden nicht gegen einen Eingriff einer staatlichen Stelle in ihre Rechte richten, sondern vielmehr gegen behauptete Lücken im deutschen Recht, welche zur Ablehnung ihres Antrags auf Anerkennung der ersten Beschwerdeführerin als Mutter des Beschwerdeführers geführt hätten. Im Unterschied zu Rechtssachen, in denen der Gerichtshof unter dem Gesichtspunkt der negativen Verpflichtungen aus Artikel 8 EMRK die Weigerung von Behörden geprüft hat, im Ausland rechtmäßig begründete rechtliche Zuordnungen zwischen den Wunscheltern und den von einer Leihmutter ausgetragenen Kindern auch nach innerstaatlichem Recht anzuerkennen (siehe z. B. Mennesson, a. a. O., Rn. 48-49, mit weiteren Nachweisen) ist der Gerichtshof daher in der vorliegenden Sache der Auffassung, dass die Prüfung der Rügen der Beschwerdeführenden eher unter dem Gesichtspunkt der positiven Verpflichtung der Vertragsstaaten, den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die wirksame Achtung ihres Privat- und Familienlebens zu gewährleisten, und weniger unter dem Gesichtspunkt ihrer Verpflichtung, in die Ausübung dieses Rechts nicht einzugreifen, erfolgen muss (siehe sinngemäß C.E. u. a. ./. Frankreich, a. a. O., Rn. 78-82, sowie Honner ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 19511/16, Rn. 53-54, 12. November 2020).

60 Die allgemeinen Grundsätze, die für die Beurteilung der positiven Verpflichtungen des Staates gelten, wurden im Urteil Hämäläinen ./. Finnland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 37359/09, Rn. 65-67, 16. Juli 2014) zusammengefasst. Der Gerichtshof erinnert insbesondere daran, dass er eine Reihe von Kriterien festgelegt hat, die für die Beurteilung des Inhalts dieser positiven Verpflichtungen maßgeblich sind, nämlich insbesondere – in Bezug auf den Beschwerdeführer – die Bedeutung des betroffenen Interesses, die (Nicht-)Berührung von Grundwerten oder wesentlichen Aspekten seines Privatlebens und die eventuellen Auswirkungen eines Auseinanderfallens von gesellschaftlicher Wirklichkeit und Rechtslage auf ihn, sowie – in Bezug auf den betroffenen Staat – die Folgen der geltend gemachten positiven Verpflichtung, je nachdem, ob sie weit und unbestimmt oder aber eng und bestimmt ist (ebd., Rn. 66). b) Ermessensspielraum

61 Bei der Umsetzung ihrer positiven Verpflichtungen aus Artikel 8 EMRK verfügen die Staaten über einen gewissen Ermessensspielraum. Bei der Frage, wie weit dieser ist, sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Ist ein besonders wichtiger Aspekt der Existenz oder der Identität einer Person betroffen, ist der Spielraum des Staates in der Regel eingeschränkt. Besteht hingegen zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats kein Konsens, sei es über die relative Bedeutung des betroffenen Interesses oder über die besten Mittel zu dessen Schutz, ist der Ermessensspielraum größer, insbesondere wenn die Rechtssache heikle moralische oder ethische Fragen aufwirft. Der Spielraum ist im Allgemeinen auch dann groß, wenn der Staat zwischen widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen oder zwischen verschiedenen durch die Konvention geschützten Rechten, die miteinander in Konflikt stehen, einen Ausgleich herstellen muss (Paradiso und Campanelli, a. a. O., Rn. 182, sowie S.H. u. a. ./. Österreich, a. a. O., Rn. 94).

62 Der Gerichtshof erinnert außerdem an die grundlegend subsidiäre Rolle des Konventionsmechanismus. Die nationalen Behörden sind unmittelbar demokratisch legitimiert und, wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, grundsätzlich besser als ein internationales Gericht in der Lage, die lokalen Bedürfnisse und Gegebenheiten zu beurteilen. Sind allgemeine politische Fragen betroffen, bezüglich derer die Meinungen in einer demokratischen Gesellschaft angemessenerweise weit auseinander liegen können, sollte der Rolle des nationalen politischen Entscheidungsträgers besondere Bedeutung zukommen (Maurice ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 11810/03, Rn. 117, 6. Oktober 2005, sowie S.A.S. ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 43835/11, Rn. 129, 1. Juli 2014). Dies gilt umso mehr, wenn es sich um eine gesellschaftliche Frage handelt (Gauvin-Fournis und Silliau ./. Frankreich, Individualbeschwerden Nrn. 21424/16 und 45728/17, Rn. 116, 7. September 2023, sowie Baret und Caballero ./. Frankreich, Individualbeschwerden Nrn. 22296/20 und 37138/20, Rn. 84, 14. September 2023).

63 Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Rügen der Beschwerdeführenden die Abstammung des Beschwerdeführers sowie sein Eltern-Kind-Verhältnis zur ersten Beschwerdeführerin und somit einen wesentlichen Aspekt der Identität des Beschwerdeführers betreffen (Rn. 40). Im Hinblick auf den Beschwerdeführer spricht dieser Umstand für einen eingeschränkten Ermessensspielraum (siehe sinngemäß Mennesson, a. a. O., Rn. 80; Labassee, a. a. O., Rn. 59; sowie C.E. u. a. ./. Frankreich, a. a. O., Rn. 89). Allerdings erinnert der Gerichtshof daran, dass die Identität einer Person weniger unmittelbar betroffen ist, wenn es nicht grundsätzlich um die Feststellung oder Anerkennung ihrer Abstammung geht, sondern um die Mittel, durch die dies erreicht werden soll (Gutachten zur Anerkennung im innerstaatlichen Recht eines Abstammungsverhältnisses zwischen einem aus einer im Ausland herbeigeführten Leihmutterschaft hervorgegangenem Kind und der Wunschmutter [GK], Antrag Nr. P16-2018-001, französischer Kassationsgerichtshof, Rn. 51, 10. April 2019, sowie C. ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 47196/21, Rn. 49 und 57, 31. August 2023).

64 Der Gerichtshof stellt fest, dass zwischen den europäischen Staaten kein Konsens darüber besteht, ob und wie eine genetische Mutter, die das Kind nicht geboren hat, als dessen (zweite) Mutter eingetragen werden kann. Aus dem „Rainbow Map“-Index der Nichtregierungsorganisation ILGA- Europe für den Zeitraum von 2016 bis 2024 (Rn. 36) und der rechtsvergleichenden Untersuchung der Regierung (Rn. 53) geht in der Tat hervor, dass die grundsätzliche Möglichkeit, den Status als zweite Mutter zu erlangen, nur in einer begrenzten Anzahl von Staaten (nämlich elf) vorgesehen ist und die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Status von Staat zu Staat unterschiedlich sind (siehe auch sinngemäß C.E. u. a. ./. Frankreich, a. a. O., Rn. 86 und 110, A.M. ./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 30254/18, Rn. 131, 24. März 2022, sowie H. ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 32185/20, Rn. 49-50, 31. Mai 2022). Die Beschwerdeführenden bestätigen diese Feststellung (Rn. 46). Der fehlende Konsens macht deutlich, dass im Bereich fortpflanzungsmedizinischer Methoden, unter anderem bei der Problematik der gespaltenen Mutterschaft, heikle ethische Fragen aufgeworfen werden, und unterstreicht, dass den Staaten in diesem Bereich grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ist. Dies wird auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten.

65 Sodann hält der Gerichtshof fest, dass die deutschen Behörden die von den Zivilgerichten dargelegten öffentlichen Interessen und die privaten Interessen der Beschwerdeführenden gegeneinander abwägen mussten, d. h. auf der einen Seite das Anliegen der Behörden, jedem Kind von Geburt an eine eindeutige rechtliche Zuordnung zu seiner Mutter zu gewährleisten, gespaltene Mutterschaften und etwaige daraus resultierende Mutterschaftskonflikte zu vermeiden und das Verbot der Leihmutterschaft und der Eizellspende nicht zu untergraben, auf der anderen Seite den Wunsch der Beschwerdeführenden, die genetische Verwandtschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der ersten Beschwerdeführerin rechtlich anerkennen zu lassen, sowie das Interesse des Beschwerdeführers, dass zwei Personen für ihn die elterliche Sorge tragen. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass in der vorliegenden Sache ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Mittel anzuerkennen ist.

66 Um zu bestimmen, wie weit der Ermessensspielraum des beschwerdegegnerischen Staates ist, ist nach Auffassung des Gerichtshofs der Umstand zu berücksichtigen, dass vorliegend positive Verpflichtungen in Rede stehen und es daher nicht darum geht, die „Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft“ eines Eingriffs in die Ausübung eines Rechts oder einer Freiheit zu beurteilen, sondern darum, unter Berücksichtigung des innerstaatlichen Kontextes Maßnahmen zu ergreifen, die die wirksame Achtung dieses Rechts bzw. dieser Freiheit gewährleisten (Y. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 76888/17, Rn. 79, 31. Januar 2023).

67 Dennoch unterliegen die Entscheidungen des Staates, auch wenn sie sich innerhalb der Grenzen dieses Spielraums bewegen, der Kontrolle des Gerichtshofs. Ihm obliegt es, die Argumente, die für die gewählte Lösung berücksichtigt wurden, sorgfältig zu prüfen und zu untersuchen, ob ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Staates und den Interessen der von dieser Lösung unmittelbar betroffenen Personen geschaffen wurde. Wann immer es um die Situation eines Kindes geht, muss dabei der wesentliche Grundsatz beachtet werden, dass das Kindeswohl Vorrang hat (C.E. u. a. ./. Frankreich, a. a. O., Rn. 91, sowie Mandet ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 30955/12, Rn. 53, 14. Januar 2016). c) Wahrung eines angemessenen Ausgleichs zwischen dem Allgemeininteresse und den Interessen der Beschwerdeführenden

68 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass bei der Beurteilung des angemessenen Ausgleichs zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zwischen dem Recht der Beschwerdeführenden auf Achtung ihres Familienlebens und ihrem Recht auf Achtung ihres Privatlebens zu unterscheiden ist. i. Recht der Beschwerdeführenden auf Achtung ihres Familienlebens

69 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführenden insbesondere wegen der fehlenden rechtlichen Anerkennung eines Abstammungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der ersten Beschwerdeführerin geltend machen, ihre tatsächlichen Familienverhältnisse seien nicht im deutschen Recht anerkannt worden.

70 Er erinnert daran, dass er in Rechtssachen, in denen sich unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens ähnliche Fragen wie in der vorliegenden Sache gestellt haben, seine Entscheidung an den konkreten Verhältnissen der betroffenen Personen ausgerichtet und insbesondere geprüft hat, ob diese bei der wirksamen Ausübung ihres Rechts auf Achtung ihres Familienlebens auf besondere Hindernisse gestoßen sind (Mennesson, a. a. O., Rn. 92-94; Labassee, a. a. O., Rn. 71-73; D.B. u. a. ./. Schweiz, a. a. O., Rn. 93-94; K.K. u. a. ./. Dänemark, Individualbeschwerde Nr. 25212/21, Rn. 49-51, 6. Dezember 2022; Valdís Fjölnisdóttir u. a. ./. Island, Individualbeschwerde Nr. 71552/17, Rn. 71-75, 18. Mai 2021; sowie C.E. u. a. ./. Frankreich, a. a. O, Rn. 93-97).

71 Der Gerichtshof stellt fest, dass das Fehlen einer automatischen abstammungsrechtlichen Zuordnung des Beschwerdeführers zur ersten Beschwerdeführerin durch die deutschen Behörden den Genuss des Familienlebens der Beschwerdeführenden nicht erheblich beeinträchtigt hat. Die Beschwerdeführenden haben keine besonderen Schwierigkeiten im Alltag ihres Familienlebens, das dem anderer Familien ähnelt, vorgetragen. Darüber hinaus hält der Gerichtshof fest, dass die erste Beschwerdeführerin in Bezug auf den Beschwerdeführer bestimmte elterliche Vorrechte nach § 9 Abs. 1, 2 und 5 LPartG innehatte (Rn. 23).

72 Aus den Umständen der Rechtssache und seinen Schlussfolgerungen in den unter Randnummer 70 genannten Rechtssachen folgert der Gerichtshof, dass nicht ersichtlich ist, dass der beschwerdegegnerische Staat seiner Verpflichtung, die wirksame Achtung des Rechts der Beschwerdeführenden auf Achtung ihres Familienlebens zu gewährleisten, nicht nachgekommen wäre.

73 Somit ist das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens nicht verletzt worden. ii. Recht der Beschwerdeführenden auf Achtung ihres Privatlebens

74 Hinsichtlich des Rechts der Beschwerdeführenden auf Achtung ihres Privatlebens ist nach Auffassung des Gerichtshofs zwischen den Rügen der Beschwerdeführerinnen als Eltern und ihren Rügen im Namen des Beschwerdeführers als Kind zu unterscheiden. α) Die Beschwerdeführerinnen

75 Bezüglich der Situation der zweiten Beschwerdeführerin erinnert der Gerichtshof an seine Feststellung, dass die Parteien übereinstimmend einräumen, dass zumindest ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers und der ersten Beschwerdeführerin auf Achtung des Privatlebens vorliegen könnte (Rn. 57). Die Regierung hielt jedoch für zweifelhaft, dass in die Ausübung des Rechts der zweiten Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen worden sei, denn der Beschwerdeführer sei ihr abstammungsrechtlich schon ab dem Zeitpunkt der Geburt zugeordnet worden (Rn. 47). Wenngleich der Gerichtshof entschieden hat, die vorliegende Rechtssache unter dem Gesichtspunkt der positiven Verpflichtungen des Staates zu prüfen (Rn. 60), schließt er sich insoweit im Wesentlichen der Auffassung der Regierung an. So ist die zweite Beschwerdeführerin rechtlich als Mutter des Beschwerdeführers anerkannt worden, auch wenn er von ihr genetisch nicht abstammt (Rn. 6), und sie hat in gewisser Weise von der Regelung des § 1591 BGB (Rn. 19) profitiert, die der Frage, ob das Kind und die Geburtsmutter genetisch verwandt sind, keine Bedeutung beimisst.

76 Daher ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Weigerung der deutschen Behörden, festzustellen, dass die erste Beschwerdeführerin ebenfalls einer der Elternteile des Beschwerdeführers sei, keine Auswirkungen auf die Anerkennung der zweiten Beschwerdeführerin als Mutter des Beschwerdeführers und folglich auch nicht auf ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens hatte. Unter diesen Umständen bestand keine positive Verpflichtung des beschwerdegegnerischen Staates gegenüber der zweiten Beschwerdeführerin, die wirksame Achtung dieses Rechts zu gewährleisten.

77 Hinsichtlich der ersten Beschwerdeführerin hält der Gerichtshof fest, dass sie, obwohl sie die genetische Mutter des Beschwerdeführers ist, nach dessen Geburt nicht rechtlich als Mutter des Kindes anerkannt worden ist. Er erinnert daran, dass er bisher nicht entschieden hat, dass nach Artikel 8 EMRK ein Wunschelternteil, der auch leiblicher Elternteil des Kindes ist, nach innerstaatlichem Recht automatisch und umgehend als rechtlicher Elternteil anzuerkennen wäre (H. ./. Vereinigtes Königreich, a. a. O., Rn. 56; siehe auch A.L. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 13344/20, Rn. 61, 7. April 2022). Auch war in einer Rechtssache, in der es einem Kind, das von einer Leihmutter in einem Land geboren wurde, in dem die Leihmutterschaft zulässig war, unmöglich war, die dort rechtmäßig begründete Abstammung von seiner Wunsch- und leiblichen Mutter im innerstaatlichen Recht anerkennen zu lassen, für den Gerichtshof ausschlaggebend, dass die Ablehnung des Antrags, eine Eintragung anhand der ausländischen Geburtsurkunde dahingehend vorzunehmen, dass die Wunschmutter seine Mutter sei, kein Hindernis für die abstammungsrechtliche Zuordnung darstellt, da ihnen ein Adoptionsverfahren offensteht (D. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 11288/18, Rn. 62, 16. Juli 2020).

78 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass dieser Schluss insbesondere im vorliegenden Fall auf die Situation der ersten Beschwerdeführerin anzuwenden ist. In Anbetracht seiner Schlussfolgerungen zum Recht auf Achtung des Privatlebens der Wunscheltern in vergleichbaren Rechtssachen (C.E. u. a. ./. Frankreich, a. a. O, Rn. 114-115; K.K. u. a. ./. Dänemark, a. a. O, Rn. 55) sowie der Tatsache, dass die Versagung der Anerkennung angesichts des Verbots der fortpflanzungsmedizinischen Maßnahme, die die Beschwerdeführerinnen in Anspruch genommen haben, vorhersehbar war (siehe sinngemäß D.B. ./. Schweiz, a. a. O., Rn. 92), und unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums, der in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen nicht eingeschränkt war (Rn. 63), ist der Gerichtshof daher der Auffassung, dass der beschwerdegegnerische Staat, indem er der ersten Beschwerdeführerin auferlegte, zur Anerkennung des Eltern-Kind- Verhältnisses zum Beschwerdeführer ein Adoptionsverfahren zu durchlaufen, und da es keine besonderen Schwierigkeiten für die erste Beschwerdeführerin gab, ihre Beziehung zum Beschwerdeführer im Alltag auszuleben, seine Verpflichtung, die wirksame Achtung des Privatlebens der ersten Beschwerdeführerin zu gewährleisten, nicht verletzt hat. β) Der Beschwerdeführer

79 Der Beschwerdeführer rügt die fehlende rechtliche Anerkennung seiner genetischen Verwandtschaft mit der ersten Beschwerdeführerin und sieht sich dadurch in seinem Recht auf Kenntnis seiner Abstammung verletzt.

80 Der Gerichtshof erinnert daran, dass für ihn von Bedeutung ist, ob ein Kind von einem Erwachsenen biologisch abstammt (Paradiso und Campanelli, a. a. O., Rn. 157 und 195, Mandet, a. a. O., Rn. 59, sowie Boljevic ./. Serbien, Individualbeschwerde Nr. 47443/14, Rn. 28 und 54-56, 16. Juni 2020).

81 Der Gerichtshof erinnert daran, dass er in Rechtssachen, deren Gegenstand die fehlende rechtliche Anerkennung im innerstaatlichen Recht eines im Ausland rechtmäßig begründeten Abstammungsverhältnisses zwischen aus einer ausländischen Leihmutterschaft hervorgegangenen Kindern und ihren Wunscheltern war und die mit der vorliegenden Sache vergleichbare Fragen aufwarfen, entschieden hat, dass das Recht des Kindes auf Achtung seines Privatlebens erfordert, dass im innerstaatlichen Recht eine Möglichkeit vorgesehen ist, dieses Verhältnis nicht nur zwischen dem Kind und dem Wunschvater, der auch der leibliche Vater ist, anzuerkennen, sondern auch zwischen dem Kind und der Wunschmutter, die in der im Ausland rechtmäßig ausgestellten Geburtsurkunde als „rechtliche Mutter“ angegeben ist, selbst wenn diese nicht die genetische Mutter ist. Er hat konkretisiert, dass das Bestehen einer solchen Möglichkeit umso wichtiger ist, wenn die Wunschmutter auch die genetische Mutter ist (Gutachten Nr. P16-2018-001, a. a. O., Rn. 46-47, sowie D. ./. Frankreich, a. a. O., Rn. 45-54 und 59).

82 In diesem Rahmen hat der Gerichtshof festgestellt, dass zwei Faktoren besonderes Gewicht zukommt: einerseits dem Kindeswohl, das Vorrang hat, wann immer es um die Situation eines Kindes geht, andererseits dem Umfang des Ermessensspielraums, der den Vertragsstaaten zusteht (C.E. u. a. ./. Frankreich, a. a. O, Rn. 100, sowie K.K. u. a. ./. Dänemark, a. a. O, Rn. 53).

83 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Anerkennung des Eltern-Kind- Verhältnisses allein anhand der genetischen Verwandtschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der ersten Beschwerdeführerin das Bestreben des deutschen Gesetzgebers entgegenstand, gespaltene Mutterschaften zu vermeiden. Er hält fest, dass § 1591 BGB (Rn. 19) ein offenkundiger Ausdruck dieses Willens ist und dass der Wortlaut dieser Bestimmung 1997 vom Gesetzgeber überarbeitet wurde, um eine Gesetzeslücke zu schließen, die infolge der Entwicklungen in der Fortpflanzungsmedizin entstanden war, und um insbesondere zu verhindern, dass das Verbot der Eizellspende und der Leihmutterschaft speziell durch Fortpflanzungsmaßnahmen im Ausland umgangen wird (Rn. 48). Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang an seine Feststellung, dass die Entscheidung eines Vertragsstaats, auf seinem Hoheitsgebiet die Leihmutterschaft zu verbieten, einem legitimen Allgemeininteresse entspricht (O.H. und G.H. ./. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 53568/18 und 54741/18, Rn. 127, 4. April 2023, sowie A.H. u. a. ./. Deutschland, a. a. O., Rn. 127, mit weiteren Nachweisen; siehe auch Gutachten Nr. P16-2018-001, a. a. O., Rn. 41).

84 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer bestreitet, dass die von den Zivilgerichten dargelegten Begründungen auf seine Situation zuträfen, und hierfür drei Gründe anführt: erstens, dass die Beschwerdeführerinnen keine geschäftsmäßige Leihmutterschaft in Anspruch genommen hätten, sondern lediglich einen in Belgien rechtmäßig vorgenommenen Eizelltransfer zwischen den eingetragenen Lebenspartnerinnen im Rahmen eines gemeinsamen und dauerhaften Kinderwunsches, zweitens, dass die präventive Zielsetzung der deutschen Regelung nach der Geburt des Kindes leerlaufe, drittens, dass die deutsche Rechtsordnung durchaus gleichgeschlechtliche Elternschaften zulasse, wie sich seiner Ansicht nach aus den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2014 und vom 20. April 2016 ergibt (Rn. 42-44).

85 Der Gerichtshof weist allgemein darauf hin, dass ein Staat, ohne gegen Artikel 8 EMRK zu verstoßen, Rechtsvorschriften zur Regelung wichtiger Aspekte des Privatlebens erlassen kann, die keine Abwägung widerstreitender Interessen in jedem Einzelfall vorsehen, sondern eine absolute Regelung zur Förderung der Rechtssicherheit (Evans ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 6339/05, Rn. 89, 10. April 2007; S.H. u. a. ./. Österreich, a. a. O., Rn. 110; O.H. und G.H. ./. Deutschland, a. a. O., Rn. 123; sowie A.H. u. a. ./. Deutschland, a. a. O., Rn. 123). Ein solches Vorgehen kann sich gerade in fortpflanzungsmedizinischen Konstellationen als notwendig erweisen, da hier potentiell mehrere Personen beteiligt sind, die ihre Rechte gegenüber dem Kind geltend machen könnten; der Gesetzgeber könnte in der Tat nicht alle diese Konstellationen erfassen (H. ./. Vereinigtes Königreich, a. a. O, Rn. 53; siehe auch A.L. ./. Frankreich, a. a. O, Rn. 66, sowie K.K. u. a. ./. Dänemark, a. a. O, Rn. 74).

86 Der Gerichtshof hat auch ausgeführt, dass die Vertragsstaaten zur Wahrung der Kohärenz ihrer Rechtsordnung Maßnahmen ergreifen können, die verhindern sollen, dass Verbote, die dem Schutz der Interessen und Rechte anderer dienen und mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens vereinbar sind, ausgehöhlt werden (Baret und Caballero ./. Frankreich, a. a. O., Rn. 85; siehe auch Paradiso und Campanelli, a. a. O., Rn. 209). Er kann daher davon ausgehen, dass das allgemeine Verbot der Eizellspende, auf dem die auf § 1591 BGB (Rn. 19) gestützte Entscheidung beruht, die Anerkennung der genetischen Verwandtschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der ersten Beschwerdeführerin zu versagen, berechtigterweise auch die konkrete Situation der Beschwerdeführenden umfasst.

87 Der Gerichtshof erinnert dennoch daran, dass die Feststellung, dass ein Gesetz grundsätzlich mit den Erfordernissen aus Artikel 8 EMRK vereinbar ist, nicht davon entbindet, die Auswirkungen der Anwendung dieses Gesetzes in einer konkreten Situation zu prüfen, selbst wenn es sich um ein allgemeines und absolutes Verbot handelt (Baret und Caballero ./. Frankreich, a. a. O., Rn. 88, sowie K.K. u. a. ./. Dänemark, a. a. O, Rn. 61).

88 Um zu einer Einschätzung zum einen in Bezug auf das Wohl des Beschwerdeführers (D.B. ./. Schweiz, a. a. O., Rn. 86, sowie Gutachten Nr. P16-2018-001, a. a. O., Rn. 39) – wobei das Kindeswohl immer Vorrang haben sollte, wenn es um die Situation eines Kindes geht (siehe die in Rn. 67 zitierte Rechtsprechung) – und zum anderen in Bezug auf den Umfang des Ermessensspielraums, der dem betreffenden Staat zusteht, zu gelangen, sind insbesondere die Auswirkungen der Versagung der Anerkennung der genetischen Verwandtschaft zwischen der ersten Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zu beurteilen – wobei letzterer generell nicht die Folgen des Verhaltens tragen sollte, das die deutschen Behörden den Beschwerdeführerinnen vorwerfen.

89 In diesem Zusammenhang hält der Gerichtshof fest, dass, wie auch die Regierung betont (Rn. 48), die alleinige Zuordnung der Geburtsmutter als rechtliche Mutter nicht nur generalpräventiv gegenüber künftigen potentiellen Eltern wirken soll, sondern auch eine unzweifelhafte und umgehende Zuordnung des Kindes zu seiner rechtlichen Mutter sicherstellen und das Wohl des Kindes schützen soll, falls es zwischen den beiden Partnerinnen zu Konflikten über die Mutterschaft kommen sollte.

90 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das geltend gemachte gesetzgeberische Ziel, gespaltene Mutterschaften zu vermeiden, sei nicht relevant, da der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2014 (Rn. 44) die gleichgeschlechtliche Elternschaft anerkannt habe, stellt der Gerichtshof fest, dass Gegenstand dieses Beschlusses die Anerkennung einer im Ausland nach einer rechtmäßigen Leihmutterschaft ausgestellten Geburtsurkunde war, nicht aber die Feststellung der mütterlichen Abstammung eines in Deutschland geborenen Kindes nach geltendem deutschem Recht. Dieser Beschluss erging im Übrigen in derselben richterlichen Besetzung wie der spätere Beschluss vom 10. Oktober 2018 (Rn. 27-28), mit dem der Bundesgerichtshof seine in der vorliegenden Sache vom Oberlandesgericht angewandte Rechtsprechung (Rn. 13–16) bestätigt hat. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. April 2016 (Rn. 26) auch die Frage zum Gegenstand hatte, ob die Anerkennung der rechtlichen Zuordnung eines Kindes zu seinem zweiten Elternteil nach ausländischem Recht mit dem deutschen ordre public vereinbar ist. Er ist daher der Auffassung, dass diese Entscheidungen – wie auch die Regierung vorträgt (Rn. 49) – andere Sachverhalte als die dem Gerichtshof vorgelegte Situation betrafen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die angeführten Entscheidungen nicht geeignet sind, die Rügen des Beschwerdeführers zu stützen.

91 Der Gerichtshof stellt fest, dass der ersten Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit offenstand, den Beschwerdeführer zu adoptieren, und sie von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hat (Rn. 18). Die Regierung macht diesbezüglich geltend, dass es gerade die Möglichkeit einer ungehinderten Adoption des Beschwerdeführers durch die erste Beschwerdeführerin gewesen sei, die es den deutschen Behörden in einer Situation, in der sie aufgrund einer in Deutschland verbotenen Handlung vor vollendeten Tatsachen standen, ermöglicht habe, das Kindeswohl im konkreten Einzelfall zu prüfen und eine geeignete Lösung unter Berücksichtigung eines möglichen Konflikts zwischen den Beschwerdeführerinnen in Bezug auf das Kind zu finden (Rn. 50).

92 Der Gerichtshof erinnert daran, dass er in Rechtssachen, deren Gegenstand die fehlende rechtliche Anerkennung im innerstaatlichen Recht eines im Ausland rechtmäßig begründeten Abstammungsverhältnisses zwischen aus einer ausländischen Leihmutterschaft hervorgegangenen Kindern und ihren Wunscheltern war, die Auffassung vertreten hat, dass wirksame Vorkehrungen zur Anerkennung dieses Abstammungsverhältnisses erforderlich sind und ein Adoptionsverfahren diesem Erfordernis entsprechen kann, sofern die Voraussetzungen des Verfahrens angemessen sind und seine Ausgestaltung eine rasche Entscheidung ermöglicht, damit das Kind nicht lange Zeit in einer Situation rechtlicher Unsicherheit über dieses Abstammungsverhältnis verbleiben muss (Gutachten Nr. P16-2018-001, a. a. O., Rn. 54, sowie D. ./. Frankreich, a. a. O., Rn. 64 und 70). Er hat konkretisiert, dass diese Schlussfolgerung auch im Fall eines Kindes gilt, das mit Keimzellen des Wunschvaters und der Wunschmutter gezeugt wurde (D. ./. Frankreich, a. a. O., Rn. 64).

93 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Schlussfolgerungen auch für einen Fall wie den vorliegenden gelten, in dem die Eltern eine im beschwerdegegnerischen Staat verbotene, in einem anderen Land jedoch zulässige fortpflanzungsmedizinische Methode in Anspruch nehmen und in dem die Geburt des Kindes dem nationalen Recht des beschwerdegegnerischen Staates unterliegt (siehe sinngemäß H. ./. Vereinigtes Königreich, a. a. O, Rn. 56).

94 Der Gerichtshof hält fest, dass die Adoption etwas mehr als zwei Jahre nach der Geburt des Beschwerdeführers erfolgt ist (Rn. 18), wobei diese Zeitspanne, wie die Regierung anmerkt (Rn. 50), hätte verkürzt werden können, und dass die Beschwerdeführenden nicht vorgetragen haben, während des Verfahrens auf besondere Schwierigkeiten gestoßen zu sein (siehe sinngemäß Boeckel und Gessner-Boeckel, a. a. O., Rn. 25). Ferner stellt er fest, dass die erste Beschwerdeführerin bereits vor Abschluss des Adoptionsverfahrens bestimmte Vorrechte im Hinblick auf den Beschwerdeführer innehatte, die, auch wenn sie sich aus der gesetzlich anerkannten Lebensgemeinschaft mit der zweiten Beschwerdeführerin und nicht aus der genetischen Verwandtschaft mit dem Beschwerdeführer ergaben, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte rechtliche Unsicherheit (Rn. 44) in Grenzen hielten und ihr zumindest erlaubten, die mit der Elternschaft verbundenen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind auszuüben (Rn. 51).

95 Hinsichtlich des Ermessensspielraums des beschwerdegegnerischen Staates in der vorliegenden Sache ist nach Auffassung des Gerichtshofs nicht anzunehmen, dass dieser Ermessensspielraum allein aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer auf deutschem Hoheitsgebiet geboren wurde und die Geburt deutschem Recht unterliegt, eingeschränkter ist als in den unter Randnummer 63 zitierten Rechtssachen (vgl. H. ./. Vereinigtes Königreich, a. a. O, Rn. 54 und 56). Der Gerichtshof erinnert daran, dass der grundsätzlich weite Ermessensspielraum zwar aufgrund der Art der betroffenen Rechte des Beschwerdeführers eingeschränkt war, dass er aber hinsichtlich der Mittel, mit denen die von dem Beschwerdeführer begehrte rechtliche Zuordnung erreicht werden soll, nicht weniger weit gefasst ist (Rn. 63). Da die Rechtssache sensible moralische und ethische Fragen im Bereich fortpflanzungsmedizinischer Methoden aufwirft und zwischen den Vertragsstaaten kein Konsens darüber besteht, wie diese zu beantworten sind (Rn. 64), muss der Gerichtshof bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit der Konvention zudem Zurückhaltung üben (siehe sinngemäß S.A.S. ./. Frankreich, a. a. O, Rn. 154, Y. ./. Frankreich, a. a. O, Rn. 90).

96 Somit ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der beschwerdegegnerische Staat seine Verpflichtung, die wirksame Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers zu gewährleisten, nicht verletzt hat. d) Schlussfolgerung

97 Die vorstehenden Erwägungen sind daher für den Gerichtshof ausreichend, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die deutschen Behörden ihren Ermessensspielraum in der vorliegenden Rechtssache nicht überschritten haben. Somit ist weder das Recht der Beschwerdeführenden auf Achtung ihres Familienlebens noch ihr Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK verletzt worden. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 EMRK IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 EMRK

98 Die Beschwerdeführenden rügen, dass sie gegenüber verschiedengeschlechtlichen Paaren, die ein Kind mithilfe von Eizell- und Samenspende gezeugt und geboren hätten, diskriminiert worden seien. Sie berufen sich auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK. Artikel 14 lautet wie folgt: „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“ A. Vorbringen der Parteien 1. Die Beschwerdeführenden

99 Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, dass sie nicht die gleiche Behandlung erfahren haben wie ein verschiedengeschlechtliches Paar, das ein Kind mithilfe von Eizell- und Samenspende gezeugt und geboren habe. So sei im Fall eines Ehepaars der Ehemann der Kindesmutter der mutmaßliche leibliche Vater des Kindes, während im Fall eines unverheirateten Paares der Mann die Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung habe. Jedoch habe die erste Beschwerdeführerin nicht als genetische Mutter gegolten und auch nicht die Möglichkeit gehabt, die Mutterschaft für den Beschwerdeführer anzuerkennen. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass der Geschlechtsunterschied dazu führe, dass ein verschiedengeschlechtliches Paar, das ein Kind mithilfe der in Deutschland verbotenen Methode der Eizell- und Samenspende zeuge, nicht sanktioniert und das Kind den Eltern rechtlich zugeordnet werde, auch wenn das Kind in diesem Fall mit keinem der beiden Elternteile genetisch verwandt sei, während im Fall eines gleichgeschlechtlichen Paares eine der Partnerinnen ein Verfahren zur Adoption des Kindes der anderen Partnerin durchlaufen müsse.

100 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er als Kind keinen Einfluss auf die Art und Weise seiner Zeugung habe. Dennoch habe ein Kind, das mithilfe von Eizell- und Samenspende gezeugt worden sei, ab Geburt zwei Elternteile, wenn seine Eltern unterschiedlichen Geschlechts seien, während ein Kind, das auf die gleiche Weise von zwei Frauen gezeugt worden sei, nur einem Elternteil zugeordnet werde, nämlich der Frau, die es geboren habe. 2. Die Regierung

101 Die Regierung ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführerinnen nicht diskriminiert worden seien, da ihre Situation nicht mit der eines verschiedengeschlechtlichen Paares vergleichbar sei. Anders als bei einem verschiedengeschlechtlichen Paar sei ausgeschlossen, dass beide gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen die genetischen Eltern seien. Es könne bei einem verschiedengeschlechtlichen Ehepaar zwar vorkommen, dass die Vaterschaftsvermutung des § 1592 Nr. 1 BGB (Rn. 19) die tatsächlichen Verhältnisse nicht abbilde, etwa im Fall einer Eizell- und einer Samenspende, doch entspreche diese Vermutung in den meisten Fällen den tatsächlichen Verhältnissen; im Fall eines Paares zweier Frauen gebe es jedoch keine Grundlage für eine generelle Vermutung, dass die genetische Mutter eines Kindes nicht die gebärende Frau, sondern deren eingetragene Lebenspartnerin sei. Die Regierung betont, dass der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung von Regelungen von Regelfällen ausgehen können müsse, nicht von Sonderfällen wie dem der Beschwerdeführenden in der vorliegenden Sache.

102 Die Regierung macht geltend, dass im Fall eines unverheirateten verschiedengeschlechtlichen Paares der Mann, der die Vaterschaft für das Kind seiner Lebensgefährtin anerkenne, nicht zwingend dessen leiblicher Vater sei, es aber zumindest möglich – und häufig auch der Fall – sei, dass das Kind von beiden Elternteilen abstamme. Im Fall eines gleichgeschlechtlichen Paares sei hingegen klar, dass das Kind nur von einem der beiden Elternteile abstammen könne. Die Regierung folgert hieraus, dass die Situation der Beschwerdeführerinnen nicht mit der eines verschiedengeschlechtlichen unverheirateten Paares oder Ehepaars vergleichbar sei. Im Übrigen habe bei einem verschiedengeschlechtlichen unverheirateten Paar der Mann, der die Vaterschaft für das Kind anerkannt habe, nicht automatisch Elternrechte: Er könne diese nur mit Zustimmung der Mutter, durch Heirat mit ihr oder infolge einer gerichtlichen Entscheidung erhalten.

103 Hinsichtlich des Beschwerdeführers macht die Regierung dieselben Erwägungen geltend. B. Vorbringen der Drittbeteiligten

104 Die AMCB trägt vor, mit Blick auf Fortpflanzung und Abstammung sei sachlich nach Art und Konstellation zu unterscheiden, nämlich zwischen einem verschiedengeschlechtlichen und einem gleichgeschlechtlichen Paar einerseits und einem verschiedengeschlechtlichen, unfruchtbaren bzw. zeugungsunfähigen Paar und einem gleichgeschlechtlichen Paar andererseits. Ein Paar aus Mann und Frau könne aufgrund der unterschiedlichen, sich ergänzenden Geschlechter eine Familie gründen und dem Kind eine kohärente, plausible Abstammung sichern, während das gleichgeschlechtliche Paar von Natur aus zeugungsunfähig sei. Die Fortpflanzung werde auch mit fortpflanzungsmedizinischer Unterstützung nur durch unterschiedliche, sich ergänzende Geschlechter ermöglicht, da stets Keimzellen unterschiedlichen Geschlechts benötigt würden. Ein verschiedengeschlechtliches, unfruchtbares bzw. zeugungsunfähiges Paar unterscheide sich von einem gleichgeschlechtlichen Paar dadurch, dass es sich in einer pathologischen Situation befinde und somit nicht in einer Situation, die mit der eines gleichgeschlechtlichen Paares vergleichbar sei.

105 Das ECLJ macht geltend, dass die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in der Sache Boeckel und Gessner-Boeckel (a. a. O.) vorliegend anzuwenden sei, da für die Vaterschaftsvermutung nach § 1592 Nr. 1 BGB (Rn. 19) zugunsten des Ehemanns der Mutter nicht von Bedeutung sei, ob eine genetische Verwandtschaft bestehe. Diese Vermutung sei ein Beweismittel zur Feststellung der väterlichen Abstammung eines Kindes, das in eine verschiedengeschlechtliche Beziehung hineingeboren werde, und habe nur für verschiedengeschlechtliche Paare einen Sinn, die unter Umständen nachweisen müssten, wer der Vater des Kindes sei; sie könne aber keine Anwendung auf ein Paar zweier Frauen finden, da man vernünftigerweise nicht davon ausgehen könne, dass ein Kind von zwei Frauen geboren worden sei. C. Würdigung durch den Gerichtshof

106 Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Artikel 14 mit Blick auf den Genuss der in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer Lage ohne sachliche und angemessene Rechtfertigung verbietet. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend im Sinne von Artikel 14, wenn es für sie keine sachliche und angemessene Rechtfertigung gibt, d. h. wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt oder wenn die eingesetzten Mittel nicht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Bei der Bewertung, ob und inwieweit Unterschiede zwischen ansonsten vergleichbaren Situationen eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, verfügen die Vertragsstaaten über einen gewissen Ermessensspielraum. Der Umfang dieses Ermessensspielraums variiert je nach den Umständen, den Bereichen und dem Zusammenhang; die Existenz oder das Fehlen eines allen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten gemeinsamen Nenners kann diesbezüglich ein relevanter Faktor sein (A.H. u. a. ./. Deutschland, a. a. O., Rn. 142).

107 In Anbetracht seiner Schlussfolgerung, dass die Nichtanerkennung gespaltener Mutterschaften verhindern soll, dass Konflikte zwischen zwei Personen über die Mutterschaft entstehen und in Deutschland verbotene fortpflanzungsmedizinische Methoden wie jene, die zur Konstellation in der vorliegenden Sache geführt hat, in Anspruch genommen werden, und dass diese Nichtanerkennung in den Ermessensspielraum des Staates fällt (Rn. 86- 96), ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Situation der ersten Beschwerdeführerin nicht mit der eines Mannes vergleichbar ist, der die gesetzliche Vermutung nach § 1592 Nr. 1 BGB geltend machen oder die Möglichkeit der Anerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB wahrnehmen kann (Rn. 19). Entsprechende Schlussfolgerungen gelten für den Beschwerdeführer.

108 Folglich ist die Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die auf Artikel 8 EMRK gestützte Rüge wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. es liegt keine Verletzung von Artikel 8 EMRK vor. Ausgefertigt in französischer Sprache und schriftlich zugestellt am 12. November 2024 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung. Andrea Tamietti Gabriele Kucsko-Stadlmayer Kanzler Präsidentin URTEIL R.F. U. A. ./. DEUTSCHLAND ANHANG Liste der Beschwerdeführenden Individualbeschwerde Nr. 46808/16 Nr. Initialen Geburtsjahr Staatsangehörigkeit Wohnort 1. R.F. 20.. deutsch K. 2. M.-C. A.-F. 19.. französisch K. 3. C.F. 19.. deutsch K.