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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.06.2020 – C-433/19
Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2020:482
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 18. Juni 2020 ( Rechtssache C‑433/19 Ellmes Property Services Limited gegen SP (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zuständigkeit – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Begriff ‚dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen‘ – Unterlassungsklage gegen einen Miteigentümer – Touristische Nutzung, die gegen die in der Wohnungseigentumsvereinbarung festgelegte Widmung als Wohnung verstößt“ I. Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, sich zur Zuständigkeit für eine Klage nach österreichischem Recht zu äußern, mit der ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer im Wesentlichen verlangt, die touristische Nutzung seiner der Regelung über Wohnungseigentum unterliegenden Wohnung einzustellen, weil der Wohnungseigentumsvertrag diese Nutzung verbiete. Dem vorlegenden Gericht nach könnte diese Klage unter zwei Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
2 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“
3 Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung sieht vor: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: 1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; …“
4 Art. 24 der Verordnung lautet: „Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig: 1. für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. …“ B. Österreichisches Recht
5 § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ( „(1) Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. … (2) Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde. Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Eine sonstige selbständige Räumlichkeit ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie etwa ein selbständiger Geschäftsraum oder eine Garage. … … (5) Wohnungseigentümer ist ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. …“
6 § 3 des Wohnungseigentumsgesetzes bestimmt: „(1) Das Wohnungseigentum kann begründet werden auf Grundlage 1. einer schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (Wohnungseigentumsvertrag) … …“
7 § 16 des Gesetzes sieht vor: „(1) Die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts kommt dem Wohnungseigentümer zu. (2) Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt; dabei gilt Folgendes: 1. Die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer … zur Folge haben. 2. Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. …“ III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits
8 Ellmes Property Services und SP sind Wohnungseigentümer in einer in Zell am See (Österreich) gelegenen Liegenschaft. Ellmes Property Services ist eine Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, während die Wohnanschrift von SP der Anschrift der Wohnung entspricht, deren Eigentümer er ist.
9 Ellmes Property Services benutzt die Wohnung, deren Eigentümerin sie ist und die zu Wohnzwecken gewidmet wurde, zu touristischen Zwecken, indem sie sie regelmäßig an Feriengäste vermietet.
10 Mit einer beim Bezirksgericht Zell am See (Österreich) erhobenen Unterlassungsklage beantragte SP die Unterlassung dieser „touristischen Nutzung“ mit der Begründung, sie sei widmungswidrig und mangels Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer eigenmächtig; sie beeinträchtige folglich sein Wohnungseigentumsrecht. In Bezug auf die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte berief sich SP auf Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, der für Verfahren, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, begründet.
11 Das Gericht des ersten Rechtszugs verneinte seine Zuständigkeit, da der Rechtsstreit eine privatrechtliche Nutzungsvereinbarung betreffe und nicht unmittelbar die dingliche Rechtsstellung der Parteien dieser Vereinbarung berühre.
12 Dagegen war das von SP im zweiten Rechtszug angerufene Landesgericht Salzburg (Österreich) der Ansicht, die österreichischen Gerichte seien nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 für die Entscheidung dieses Rechtsstreits zuständig. Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts beruhe auf der – in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag erfolgten – privatrechtlichen Einigung der Wohnungseigentümer. Die Widmung zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehörten zu den absolut geschützten dinglichen Rechten der Wohnungseigentümer.
13 Ellmes Property Services erhob Revisionsrekurs an das vorlegende Gericht. IV. Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
14 Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 21. Mai 2019, die am 6. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, die Aussetzung des Verfahrens beschlossen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 erste Alternative der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass Klagen eines Wohnungseigentümers, die einem anderen Wohnungseigentümer verbieten wollen, sein Wohnungseigentumsobjekt, insbesondere dessen Widmung, eigenmächtig ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu ändern, die Geltendmachung eines dinglichen Rechts zum Gegenstand haben? 2. Für den Fall, dass diese Frage verneint wird: Ist Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass die in der ersten Frage genannten Klagen vertragliche Ansprüche zum Gegenstand haben, die am Ort der gelegenen Sache zu erfüllen sind?
15 In dem damit eingeleiteten Verfahren haben die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat entschieden, keine mündliche Verhandlung abzuhalten, da er sich für eine Entscheidung für ausreichend unterrichtet hält. V. Würdigung
16 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass er die Klage eines Wohnungseigentümers erfasst, mit der einem anderen Wohnungseigentümer verboten werden soll, sein Wohnungseigentumsobjekt, insbesondere dessen Widmung, eigenmächtig und ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu ändern. Mit seiner zweiten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 im Hinblick auf die Besonderheiten dieser Klage.
17 Aus der Formulierung der Vorlagefragen ergibt sich, dass das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass die Klage des österreichischen Rechts, um die es in diesen Fragen geht, unabhängig von der zu erteilenden Antwort unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. An der Richtigkeit dieser Prämisse besteht kein Zweifel. Der Ausgangsrechtsstreit, in dessen Rahmen diese Klage erhoben wurde, lässt sich vollkommen unter diesen Begriff subsumieren und unterliegt keinem der Ausschlusstatbestände in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung.
18 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich daher zunächst einige allgemeine Bemerkungen zur Klage des österreichischen Rechts machen, zu der die Vorlagefragen gestellt werden (Abschnitt A). Sodann werde ich die Vorlagefragen in der vom vorlegenden Gericht vorgegebenen Reihenfolge prüfen. Wie dieses Gericht zu Recht ausführt, stellt sich nämlich die zweite Frage nur dann, wenn die erste Frage verneint wird. Fällt eine Klage unter Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, der die ausschließliche Zuständigkeit bei dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen betrifft (Abschnitt B), braucht ein alternativer Gerichtsstand, wie er in Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung vorgesehen ist, nicht mehr geprüft zu werden (Abschnitt C). A. Zur Klage des Ausgangsverfahrens
19 Das vorlegende Gericht erläutert, nach österreichischem Recht sei das Wohnungseigentum ein dingliches Recht (
20 Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts als Wohnung oder als Geschäftsraum beruhe auf der privatrechtlichen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer, die in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag erfolge. Die Wohnungseigentümer stünden aufgrund eines Wohnungseigentumsvertrags in einer – freiwillig eingegangenen – vertraglichen Beziehung. Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehörten zum absolut geschützten Recht jedes Wohnungseigentümers. Die touristische Nutzung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts sei insoweit eine Widmungsänderung.
21 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass im Ausgangsverfahren einer der Wohnungseigentümer mit seiner Klage die Nutzung, die sein Wohnungseigentumsrecht beeinträchtige, zu unterbinden sucht. Dem vorlegenden Gericht zufolge beruhen die Vorlagefragen nämlich auf einer Eigentumsfreiheitsklage österreichischen Rechts auf Unterlassung oder Beseitigung eines dem Beklagten vorgeworfenen Verhaltens. Diese stehe jedem Wohnungseigentümer gegen den Wohnungseigentümer zu, der eigenmächtig ohne Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder ohne einen diese ersetzenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss Änderungen, einschließlich Widmungsänderungen, an seinem Wohnungseigentumsobjekt vornehme ( B. Zur ersten Frage hinsichtlich Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012
22 Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 begründet für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Bei der Abfassung dieser Vorschrift hat der Unionsgesetzgeber im Wesentlichen die in Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Brüsseler Übereinkommens (
23 Daher ist die Wendung „dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen“ in Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 weiterhin autonom auszulegen (
24 Darüber hinaus bleiben zwei Gruppen von Kriterien, die der Gerichtshof zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der Zuständigkeitsregel für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, verwendet hat, auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 weiterhin einschlägig. Zur ersten Gruppe gehören die Kriterien, die die Merkmale der unter Art. 24 Nr. 1 der Verordnung fallenden dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen und der damit zusammenhängenden Klagen betreffen. Bei den Kriterien der zweiten Gruppe geht es um die dieser Vorschrift zugrunde liegenden Ziele; sie ermöglichen es, zu bestimmen, welche Rechtsbehelfe von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung erfasst werden und welche aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt, davon ausgeschlossen sind. Im Licht dieser beiden Gruppen von Kriterien ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage unter Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt. 1. Zu den Merkmalen der dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen und der sie betreffenden Klagen a) Die Merkmale der dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen nach der Rechtsprechung
25 Die dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen, auf die sich der Wortlaut von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bezieht, werden in der Rechtsprechung in Abgrenzung zu persönlichen Ansprüchen definiert. Der Unterschied zwischen diesen beiden Arten von Rechten besteht darin, dass das dingliche Recht eine Sache betrifft und gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (
26 Hierbei möchte ich darauf hinweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Komu u. a. (
27 Jedoch ist die Zuständigkeitsregel aus Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nur bei „Verfahren, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben“, anwendbar (
28 In diesem Zusammenhang geht aus der Rechtsprechung hervor, dass Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, solche sind, die darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (
29 Daher ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage ein Vorrecht zum Gegenstand hat, das sich unmittelbar auf die unbewegliche Sache bezieht und gegenüber allen wirkt (auf ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache gestützte Klage angesehen werden könnte. b) Anwendung auf den vorliegenden Fall 1) Einleitende Bemerkungen
30 Es trifft zu, wie Ellmes Property Services geltend macht, dass der Gerichtshof im Urteil ČEZ (
31 Im Unterschied zu der im Urteil ČEZ (
32 Es ließe sich somit argumentieren, dass es bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klage eher um das Recht des diese Nutzung nicht beachtenden Wohnungseigentümers geht als um das Recht des klagenden Wohnungseigentümers. Diesem Standpunkt scheint die Kommission zugeneigt; sie weist darauf hin, dass, falls die im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung ein dingliches Recht darstelle, eine Einschränkung der Verfügungsbefugnisse eines Wohnungseigentümers vorliegen könnte. In ähnliche Richtung gehen die Ausführungen von SP, der geltend macht, unter den Umständen des vorliegenden Falls behaupte der Wohnungseigentümer, der die im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung nicht einhalte, zum einen, ein dingliches Recht – nämlich das Recht zur touristischen Vermietung – zu haben, das in Wirklichkeit nicht vorliege, und greife zum anderen jedenfalls in das dingliche Recht der übrigen Wohnungseigentümer ein.
33 Unter diesen Umständen ist für die Feststellung, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage unter Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen kann, zu bestimmen, ob die im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung einer unbeweglichen Sache, nämlich einer der Regelung über Wohnungseigentum unterliegenden Wohnung, gegenüber jedermann wirkt.
34 Wie die Kommission ausführt, liefert das vorlegende Gericht allerdings nicht alle erforderlichen Angaben für die eindeutige rechtliche Einordnung der Befugnis eines Wohnungseigentümers, gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer die Unterlassung einer bestimmten Nutzung seines Eigentums zu verlangen.
35 Wie bereits ausgeführt, geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass nach österreichischem Recht das Wohnungseigentum ein dingliches Recht ist, das vor Eingriffen Dritter, aber auch solchen der anderen Wohnungseigentümer geschützt ist. Die Widmung einer Sache als Wohnungseigentum und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung „[gehören] zum absolut geschützten Recht jedes Wohnungseigentümers“. Diese Widmung ist in der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen allen Wohnungseigentümern festgelegt, die aufgrund des Wohnungseigentumsvertrags in einer freiwillig eingegangenen vertraglichen Beziehung stehen. Ein Wohnungseigentümer kann gegen einen Wohnungseigentümer, der an der in diesem Vertrag vereinbarten Widmung nicht festhält, eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erheben.
36 Es ist unklar, ob die Befugnis eines Wohnungseigentümers, zu verlangen, dass an der im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten Nutzung festgehalten wird, den vom vorlegenden Gericht im Vorabentscheidungsersuchen angeführten absoluten Schutz genießt. Falls ja, wäre davon auszugehen, dass eine im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung auch gegenüber Dritten wirkt.
37 In diesem Zusammenhang räumt die Kommission ein, dass der Ausgangsrechtsstreit anhand des Inhalts des Wohnungseigentumsvertrags zu prüfen sei und die Anwendung von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in diesem Rechtsstreit daher bezweifelt werden könne. Bestimmte Tatsachen stellten jedoch Indizien dafür dar, dass die im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung eine erga-omnes-Wirkung entfalte. Nur wenn das vorlegende Gericht diese Kriterien bestätige, sei davon auszugehen, dass eine Klage auf Unterlassung der touristischen Nutzung einer Wohnung unter Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 falle.
38 Im Einzelnen bezieht sich die Kommission erstens darauf, dass nach den von ihr eingeholten Informationen der zwischen den ursprünglichen Wohnungseigentümern geschlossene Wohnungseigentumsvertrag von jeder Person, die eine der Regelung über Wohnungseigentum unterliegende Wohnung erwerbe, hingenommen werden müsse, und dass dieser Vertrag nur mit der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer geändert werden könne. Zweitens könnten nach ihren Informationen dieser Vertrag und die darin vorgesehene Nutzung im Grundbuch eingesehen werden, so dass ein öffentlicher Zugang zur Kenntnisnahme bestehe.
39 Aus Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, hege ich Zweifel, ob diese Gesichtspunkte, die vom vorlegenden Gericht zu überprüfen sind, zwangsläufig zu dem Schluss führen, dass die im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung gegenüber jedermann wirkt. 2) Zur Frage, wem der Wohnungseigentumsvertrag entgegengehalten werden kann
40 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Weber (
41 Es gilt jedoch die Konstellation, in der ein dingliches Recht gegenüber jedermann wirkt, von der Situation zu unterscheiden, in der ein persönliches Recht weiterhin seine Wirkungen entfaltet, nachdem ein diesem persönlichen Recht zugrunde liegendes Rechtsverhältnis subjektiv geändert wurde.
42 Das Urteil Weber (
43 Ich möchte meine Auffassung mit dem Urteil Kerr (
44 Zwar betrafen die im Urteil Kerr (erga omnes im Sinne der Rechtsprechung zur ausschließlichen Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zu entfalten.
45 Unter diesen Umständen müsste, damit eine im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung gegenüber jedermann wirkt, diese Nutzung auch Personen entgegengehalten werden können, die nicht als solche angesehen werden können, die den Wohnungseigentumsvertrag hingenommen haben. Dies wäre der Fall, wenn ein Wohnungseigentümer eine Unterlassungsklage auch gegen einen Mieter erheben könnte, der die im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung nicht einhält ( 3) Zur Grundbucheintragung
46 Was die Möglichkeit betrifft, den Wohnungseigentumsvertrag im Grundbuch einzusehen, so ist zwar in zahlreichen Rechtssystemen das Publizitätsprinzip Teil der Grundsätze, die sich aus der Natur der dinglichen Rechte ergeben. Dieses Prinzip spiegelt nämlich insbesondere den Gedanken wider, dass dingliche Rechte im Allgemeinen nur beachtet werden können, wenn die sie betreffenden Informationen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich sind. Bei dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen kann dieser Zugang u. a. über die von jedermann einsehbaren Bücher sichergestellt werden. Der Grundbucheintrag von Angaben zu einem Recht an einer Sache kann somit darauf hindeuten, dass dieses Recht jedermann entgegengehalten werden kann und folglich ein dingliches Recht ist.
47 Allerdings ist zum einen zu berücksichtigen, dass Grundbücher auch Angaben enthalten können, die sich nicht auf erga omnes wirkende Rechte beziehen, und dass zum anderen aus dem vom vorlegenden Gericht erläuterten rechtlichen Rahmen hervorgeht, dass das Wohnungseigentum an sich auf einem Wohnungseigentumsvertrag beruht. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Vertrag deshalb im Grundbuch eingesehen werden kann, weil es sich um einen Rechtsakt handelt, auf dessen Grundlage das Wohnungseigentum begründet und in das Grundbuch eingetragen wurde.
48 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass ein Rechtsbehelf, der sich auf einen Rechtsakt bezieht, mit dem das im Grundbuch eingetragene dingliche Recht begründet wurde, nicht unter Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, wenn der Rechtsbehelf auf ein persönliches Recht gestützt wird.
49 Zur Veranschaulichung meines Standpunkts möchte ich das Urteil Schmidt (
50 Ähnlich hat der Gerichtshof im Urteil Milivojević (erga omnes entfaltet. Dagegen fällt ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der notariellen Urkunde über die Bestellung dieser Hypothek wegen Verstoßes gegen die nationalen Verbraucherschutzvorschriften nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Ein solcher Antrag stützt sich nämlich nach Auffassung des Gerichtshofs auf ein persönliches Recht, das nur gegen den Beklagten in dem Rechtsstreit vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann (
51 Was die Frage betrifft, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage unter Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, bin ich daher der Ansicht, dass ungeachtet des Umstands, dass der Wohnungseigentumsvertrag im Grundbuch eingesehen werden kann, das nationale Gericht aus den in den Nrn. 40 bis 45 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen zu prüfen haben wird, ob die in diesem Vertrag vereinbarte Nutzung jedermann entgegengehalten werden kann. Sollte dies der Fall sein, fiele die Klage grundsätzlich unter die Zuständigkeitsregel aus Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012. Es bleibt somit nur noch zu prüfen, ob die Ziele dieser Vorschrift für die Auslegung sprechen, wonach ein Rechtsbehelf, mit dem erreicht werden soll, dass die im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung eingehalten wird, nur dann unter diese Vorschrift fällt, wenn diese Nutzung jedermann entgegengehalten werden kann. 2. Zu den Zielen der Zuständigkeitsregel für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben
52 Wiederholt hat der Gerichtshof entschieden, dass der Anwendungsbereich von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht weit ausgelegt werden darf, sondern nur so weit, wie es das Ziel dieser Bestimmungen erfordert (
53 Zu den Regeln über die ausschließliche Zuständigkeit im Allgemeinen hat der Gerichtshof festgestellt, dass diese dadurch gerechtfertigt sind, dass zwischen dem Rechtsstreit und einem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten die Zuständigkeit festgelegt wird, eine besonders enge Verknüpfung besteht (
54 Was die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen angeht, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, steht seit dem Urteil Reichert und Kockler (lex rei sitae widerspiegelt, und dass zum anderen die Streitfragen, die sich aus diesen Klagen ergeben, häufig Nachprüfungen, Untersuchungen und die Einholung von Sachverständigengutachten erfordern, die vor Ort erfolgen müssen (
55 Man könnte daher argumentieren, dass eines der Ziele der in Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aufgestellten Regel der ausschließlichen Zuständigkeit darin besteht, die Zuständigkeit der Gerichte desjenigen Mitgliedstaats, zu dem der Rechtsstreit eine besonders enge Verbindung aufweist, deswegen zu begründen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern. Ich bin jedoch der Ansicht, dass dieses so definierte Ziel, isoliert betrachtet, nur einer der Gründe ist, mit denen die Entscheidung des Unionsgesetzgebers hinsichtlich der ausschließlichen Zuständigkeit nach dieser Regel erklärt werden kann. a) Das aus der Prüfung der Regeln über die nicht ausschließliche Zuständigkeit folgende Argument
56 Auch bei den Regeln über die nicht ausschließliche Zuständigkeit werden Anknüpfungspunkte verwendet, die es ermöglichen, sicherzustellen, dass zwischen einem Rechtsstreit und den für seine Entscheidung zuständigen Gerichten eine Nähebeziehung besteht, und sie tragen dem Erfordernis einer geordneten Rechtspflege Rechnung, ohne die für die Regeln über die ausschließliche Zuständigkeit typischen Auswirkungen nach sich zu ziehen.
57 Was im Besonderen den Rahmen der Verordnung Nr. 1215/2012 anbelangt, so heißt es in deren 16. Erwägungsgrund, dass „[d]er Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten … durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden [sollte], die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind“. In diesem Sinne hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Zuständigkeitsvorschriften in Art. 7 Nrn. 1 und 2 der Verordnung auf dem Vorliegen einer besonders engen Verbindung beruhen, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gerichte rechtfertigt (
58 Zwar könnte man die Auffassung vertreten, dass – im Unterschied zu den Regeln über die nicht ausschließliche Zuständigkeit – bei den Regeln über die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, der Rechtsstreit eine besonders enge Verknüpfung nur zu einem einzigen Mitgliedstaat aufweist.
59 Mit einer solchen Auslegung ließe sich grundsätzlich erklären, warum der Gerichtshof im Urteil ČEZ (
60 Man kann allerdings argumentieren, dass bestimmte Rechtsbehelfe, die zu einem einzigen Mitgliedstaat eine engere Verbindung als zu allen anderen Staaten aufweisen, unter die Regeln über die nicht ausschließliche Zuständigkeit fallen. Was beispielweise die gemäß Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens in Vertragssachen zuständigen Gerichte angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass für die in Rede stehende vertragliche Verpflichtung ein einziger Erfüllungsort zu bestimmen ist (
61 Dagegen begründet Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines einzigen Mitgliedstaats. Diese Vorschrift schließt alle anderen von der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Regeln über allgemeine oder alternative Zuständigkeiten aus und bewirkt, dass den Parteien die ihnen nach Art. 25 der Verordnung sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird (
62 Der Umstand, dass zum einen die Parteiautonomie bei der Wahl des Gerichtsstands, den sie für die Entscheidung des Rechtsstreits für am besten geeignet halten, ausgeschlossen wird und zum anderen die Zuständigkeit unvermeidlich einem Gericht eines Mitgliedstaats übertragen wird, selbst wenn die Parteien ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, deutet darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber bei der Entscheidung über die Ausschließlichkeit der nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 festgelegten Zuständigkeit ein beträchtliches Interesse verfolgt hat. Da die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats auf Kosten von Einzelpersonen (die Parteien) betreffende Umstände gewährleistet wird, bin ich der Ansicht, dass dieses Interesse das der Öffentlichkeit ist. Das öffentliche Interesse ist insbesondere dann betroffen, wenn es um Rechte geht, die die Rechtsstellung von jedermann (erga omnes) oder der Öffentlichkeit im Allgemeinen berühren können ( b) Das auf die Vorarbeiten und auf das Schrifttum gestützte Argument
63 Die Erwägung in Nr. 62 der vorliegenden Schlussanträge wird durch die Analyse der Vorarbeiten zur Regel der ausschließlichen Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen und dem Schrifttum zu dieser Regel bestätigt.
64 Die Erläuterungen im Jenard-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen (
65 In gleichem Sinne wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass bei der Prüfung der Ziele von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, die den Anwendungsbereich dieser Vorschrift definieren könnten, nicht allein auf die räumliche Nähe oder die geordnete Rechtspflege abzustellen ist. Ein Teil der Lehre vertritt insoweit die Ansicht, dass der Gegenstand, auf den sich Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 beziehe, für einen Mitgliedstaat so wichtig sei, dass er seine ausschließliche Zuständigkeit dafür sichern wolle ( c) Anwendung auf den vorliegenden Fall
66 Im Licht aller vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Ziele von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 verlangen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage unter diese Vorschrift fällt.
67 Hierbei weise ich darauf hin, dass SP in seinen schriftlichen Erklärungen zur zweiten Frage ausführt, dass aus dem Vertrag, mit dem er das Eigentum an einer Wohnung in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Liegenschaft erworben habe, hervorgehe, dass das Kaufobjekt außerhalb eines gewidmeten Zweitwohnsitzgebietes liege und daher ein Verbot der touristischen Nutzung bestehe. Aus diesen Erklärungen geht nicht klar hervor, ob dieses Verbot nur auf einem Vertrag oder auch auf den städtebaulichen Regelungen beruht. Jedenfalls beziehen sich diese Ausführungen auf die Zuständigkeit für vertragliche Streitigkeiten. Im Übrigen weist Ellmes Property Services – eindeutiger formuliert – darauf hin, dass das österreichische Recht zwar keine Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts vorsehe, diese jedoch im Wohnungseigentumsvertrag erfolgen könne.
68 Unter diesen Umständen erfordern die Ziele von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 meines Erachtens nicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage unter diese Vorschrift fällt, wenn die im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung nur Personen entgegengehalten werden kann, die damit einverstanden waren, sich diesem Vertrag zu unterwerfen. Ich denke nämlich nicht, dass für den Belegenheitsmitgliedstaat die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen über die Widmung einer unbeweglichen Sache zwischen Wohnungseigentümern so wichtig ist, dass er seine ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich sichern müsste. Anders wäre es, wenn Wirkungen dieser Vereinbarungen ein anderes als das rein private Interesse der Parteien dieser vertraglichen Vereinbarungen tangieren könnten.
69 Der Umstand, dass für die Entscheidung einer Klage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestimmte Nachprüfungen am Belegenheitsort der der Regelung über Wohnungseigentum unterliegenden Liegenschaft vorgenommen werden müssen, stellt diese Erwägung nicht in Frage. Nachdem der Gerichtshof im Urteil Lieber (erga omnes wirkt, sondern einen persönlichen Anspruch, hat er dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Liegenschaft belegen war, die Höhe der geschuldeten Entschädigung leicht in Erfahrung bringen konnte. Der Gerichtshof hat vielmehr darauf hingewiesen, dass zur Feststellung dieses Betrags ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des Belegenheitsmitgliedstaats über einen Sachverständigen die erforderlichen Informationen erlangen konnte ( 3. Ergebnis hinsichtlich der ersten Vorlagefrage
70 Nach alledem schlage ich vor, auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine von einem Wohnungseigentümer auf Unterlassung der touristischen Nutzung einer Wohnung durch einen anderen Wohnungseigentümer mit der Begründung erhobene Klage, dass diese Nutzung nicht der im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten entspreche, nur dann unter diese Vorschrift fällt, wenn diese Nutzung ebenfalls jeder Person entgegengehalten werden kann, die nicht Vertragspartei ist. Hierzu wird letztlich das nationale Gericht die entsprechenden Nachprüfungen vornehmen müssen.
71 Angesichts der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage zu prüfen. C. Zur zweiten Vorlagefrage hinsichtlich Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012
72 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die von einem Wohnungseigentümer auf Unterlassung der touristischen Nutzung einer Wohnung durch einen anderen Wohnungseigentümer mit der Begründung erhobene Klage, dass diese Nutzung nicht der im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten entspreche, unter Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt. Falls ja, möchte das vorlegende Gericht wissen, auf welche Verpflichtung im Sinne dieser Vorschrift die Klage gestützt wird. Es fragt sich auch, ob der Erfüllungsort der Verpflichtung der Belegenheitsort der Wohnung ist. 1. Einleitende Bemerkungen
73 Bevor ich die zweite Frage prüfe, möchte ich Folgendes anmerken.
74 Zunächst ist festzustellen, dass diese Frage ausdrücklich die Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 betrifft. Das vorlegende Gericht ist demnach der Ansicht, dass Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung, der nur den Verkauf beweglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen betrifft, auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar ist. In der Tat deutet nichts darauf hin, dass der Verkauf beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen im Ausgangsrechtsstreit in Rede stünden (
75 Sodann weise ich darauf hin, dass SP geltend macht, zwischen den Wohnungseigentümern sei vereinbart worden, dass unabhängig von ihrem Wohnsitz ein österreichisches Gericht sachlich und örtlich zuständig sei. Das vorlegende Gericht scheint dieser Vereinbarung jedoch keine Bedeutung beizumessen; es ersucht den Gerichtshof jedenfalls nicht darum, die möglichen Auswirkungen der fraglichen Vereinbarung auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu klären.
76 Schließlich besteht ein gewisser Widerspruch zwischen der Formulierung der zweiten Frage und der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens. Das vorlegende Gericht formuliert diese Frage nämlich so, als gehe es davon aus, dass die Klage zwangsläufig unter Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 falle, und es daher frage, auf welche Verpflichtung die Klage im Sinne dieser Vorschrift gestützt werde. Dagegen scheint die Begründung des Vorabentscheidungsersuchens darauf hinzudeuten, dass das vorlegende Gericht Zweifel hat, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage unter diese Vorschrift fallen kann. Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, schlage ich vor, da diese Unklarheit nicht beseitigt werden kann, die zweite Frage entsprechend der Formulierung in Nr. 72 der vorliegenden Schlussanträge zu verstehen. 2. Würdigung
77 Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 ist auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage anwendbar, wenn davon auszugehen ist, dass es in diesem Rechtsstreit um einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift geht. Hierbei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts (
78 Da eine solche Situation nie vor den im Ausgangsverfahren angerufenen österreichischen Gerichten aufgetreten ist, kann die in Rede stehende Klage unter diese Vorschrift fallen. Dem vorlegenden Gericht zufolge stehen die Wohnungseigentümer aufgrund des Wohnungseigentumsvertrags nämlich in einer freiwillig eingegangenen vertraglichen Beziehung. Außerdem ist im Licht der in Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung der Umstand, dass diese Beziehung auch zu einem Wohnungseigentümer besteht, der nicht Partei des von den ursprünglichen Wohnungseigentümern geschlossenen Wohnungseigentumsvertrags war, für die Anwendung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 unerheblich (
79 Was die Frage betrifft, was als „Verpflichtung[, die] erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, im Sinne dieser Vorschrift zu ermitteln ist, scheint das vorlegende Gericht nach dem Wortlaut der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens davon auszugehen, dass der Wohnungseigentümer vertraglich verpflichtet ist, sein Wohnungseigentumsobjekt auf die vereinbarte Art zu nutzen. Ebenso liegt SP zufolge eine „Handlungspflicht“ vor – d. h. im vorliegenden Fall, die Sache entsprechend ihrer im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten Widmung zu nutzen. Ellmes Property Services macht hingegen geltend, eine „Unterlassungspflicht“ stehe in Rede, d. h. eine Verpflichtung, die Vermietung eines Wohnungseigentumsobjekts zu touristischen Zwecken zu unterlassen, die geografisch unbegrenzt und durch eine Vielzahl von Orten gekennzeichnet sei, an denen sie erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre. Daher sei im Licht des Urteils Besix (
80 Nach ständiger Rechtsprechung verweist der Begriff „Verpflichtung“ aus Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 auf die zur Begründung der Klage angeführte vertragliche Verpflichtung (
81 Die Auffassung von Ellmes Property Services, bei der streitgegenständlichen vertraglichen Verpflichtung handele es sich um eine Unterlassungspflicht, die geografisch unbegrenzt gelte, so dass Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht anzuwenden sei, überzeugt mich jedoch nicht.
82 Die Umstände der vorliegenden Rechtssache sind nämlich mit denen, in denen das Urteil Besix (
83 Im Übrigen scheint das Argument von Ellmes Property Services, eine Unterlassungspflicht wie die im vorliegenden Fall habe keinen bestimmten Erfüllungsort, den aus dem Urteil Tessili Italiana Como (
84 Schließlich möchte ich der Vollständigkeit halber hinzufügen, dass der Gerichtshof meines Erachtens nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für weitere Klarstellungen zur Anwendung dieses Grundsatzes unter den Umständen des vorliegenden Falles erforderlich sind. Eine der Parteien des Ausgangsverfahrens macht nämlich geltend, der Wohnungseigentumsvertrag stamme aus dem Jahr 1978. Es ist daher wenig wahrscheinlich, dass das auf die streitgegenständliche vertragliche Verpflichtung anzuwendende Recht durch Kollisionsnormen bestimmt wird, die der Gerichtshof auslegen könnte. VI. Ergebnis
85 Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 24 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine von einem Wohnungseigentümer auf Unterlassung der touristischen Nutzung einer Wohnung durch einen anderen Wohnungseigentümer mit der Begründung erhobene Klage, dass diese Nutzung nicht der im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten entspreche, nur dann unter diese Vorschrift fällt, wenn diese Nutzung jedermann entgegengehalten werden kann. Hierzu wird letztlich das nationale Gericht die entsprechenden Nachprüfungen vornehmen müssen. 2. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass eine solche Klage, wenn die im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung nicht jedermann entgegengehalten werden kann, unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift fällt. Unter diesen Umständen ist die streitgegenständliche vertragliche Verpflichtung eine Unterlassungspflicht, genauer gesagt eine Pflicht, die Widmung einer Sache am Belegenheitsort nicht in einer Weise, die dem Wohnungseigentumsvertrag widerspricht, zu ändern. Um festzustellen, ob der Erfüllungsort dieser Verpflichtung dem Belegenheitsort der der Regelung über Wohnungseigentum unterliegenden Wohnung entspricht, hat das nationale Gericht – unter Anwendung der Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts – diesen Erfüllungsort nach dem für diese Verpflichtung geltenden Recht zu bestimmen.