Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2018
Landgericht Cottbus Urteil vom 30.05.2018 – 5 S 76/17
5. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2018:0530.5S76.17.00
Tenor§
Die Berufung der Beklagten zu 3. gegen das Grund- und Teilurteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 14.09.2017 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Berufung des Beklagten zu 2. wird das Grund- und Teilurteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 14.09.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist gegen die Beklagte zu 3. gerechtfertigt, jedoch nur unter Beachtung einer hälftigen Mitverursachung der Klägerin.
Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, wegen materieller Schäden an die Klägerin 3.367,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2016 zu zahlen.
Die Klage gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. wird abgewiesen.
Die Klage gegen die Beklagte zu 3. wird wegen materieller Schäden in Höhe von 676,48 € nebst den hieraus geltend gemachten Zinsen abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und zu 2. in der I. Instanz trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Vorbehalt Amtsgericht vorbehalten.
Die Gerichtskosten der Kosten der II. Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 3. jeweils zur Hälfte. Die Klägerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 3. trägt ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2. vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte zu 3. kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe§
I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Verkehrsunfall vom 05.11.2015 gegen 10:51 Uhr auf der B 96 zwischen ... und ….
Die drei beteiligten Fahrzeuge fuhren unmittelbar hintereinander in gleicher Fahrtrichtung. Das vorne fahrende Fahrzeug, ein ...., wurde vom Beklagten zu 1. gesteuert. Dahinter fuhr der Beklagte zu 2. mit seinem Fahrzeug .... Als drittes Fahrzeug folgte ein von der Klägerin gesteuerter .... . Die von den Beklagten zu 1. und 2. gesteuerten Fahrzeuge waren bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert.
Alle drei Fahrzeuge hielten vor einer roten Ampel an und fuhren bei Grünlicht an. Sich noch in der Beschleunigungsphase befindend, verringerte der Beklagte zu 1. seine Geschwindigkeit, um rechts auf dem Standstreifen anzuhalten. Es kam zu einer Berührung zwischen den von der Klägerin und dem Beklagten zu 2. gesteuerten Fahrzeugen sowie von den vom Beklagten zu 2. und dem Beklagten zu 1. gesteuerten Fahrzeugen. Der genaue Hergang, insbesondere die Reihenfolge der Berührungen ist zwischen den Parteien streitig. Der von der Klägerin gesteuerte .... wurde bei dem Unfall beschädigt. Die Klägerin beauftragte die Gutachter ...., die das Schadensgutachten vom 09.11.2015 (Bl. 6 ff. d. A.), erstellten. Es ergab sich danach ein wirtschaftlicher Totalschaden bei Reparaturkosten von 14.000,00 €.
Die Klägerin trägt folgende, der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitige materielle Schadenspositionen vor:
Wiederbeschaffungswert (8.000,00 €)
abzüglich Restwert (2.190,00 €)
5.810,00 €
Kosten für das Gutachten (Rechnung Bl. 9 d. A.)
904,83 €
Kostenpauschale
25,00 €
Summe materieller Schadensersatz:
6.739,83 €
Von dem Schaden hat die Klägerin 60 %, mithin einen Betrag in Höhe von 4.043,90 € geltend gemacht.
Daneben fordert die Klägerin weiterhin ein Schmerzensgeld (900,00 €, nämlich 60 % von 1.500,00 €), über dessen Berechtigung die Parteien allerdings streiten und zu dem das Amtsgericht noch nicht entschieden hat.
Die Klägerin hat zum Unfallhergang vorgetragen, dass der Beklagte zu 1. abrupt angehalten habe. Deswegen sei zunächst der Beklagte zu 2. mit seinem Fahrzeug aufgefahren. Für sie seien keine Bremsleuchten erkennbar gewesen. Erst danach sei sie mit ihrem Fahrzeug auf den Wagen des Beklagten zu 2. aufgefahren, ohne dass der …. dabei beteiligt gewesen wäre.
Demgegenüber haben die Beklagten vorgetragen, dass der Beklagte zu 2. rechtzeitig und ohne Zusammenstoß mit dem Beklagten zu 1., der mit seinem Fahrzeug technische Probleme gehabt habe, habe anhalten können. Erst dann sei die Klägerin mit ihrem Fahrzeug aufgefahren und habe den Wagen des Beklagten zu 2. auf den Wagen des Beklagten zu 1. geschoben. Die Klägerin sei zu schnell und unaufmerksam gefahren.
In dem Parallelverfahren 21 C 165/16 vor dem Amtsgericht Senftenberg hatte der Sachverständige .... das unfallanalytische Gutachten vom 30.04.2017 (Bl. 88 ff. d. A.) erstattet. Das Gutachten ist vom Amtsgericht im vorliegenden Verfahren verwertet worden. Der Gutachter hatte festgestellt, dass an allen drei Fahrzeugen Beschädigungen vorhanden waren und die Schäden an den jeweiligen Fahrzeugen kompatibel waren. Im Gutachten heißt es, dass als Ergebnis der durchgeführten Plausibilitätsbetrachtung und Berechnungen sowohl die Schilderung des Unfallhergangs durch den Beklagten zu 2. als auch die durch die Klägerin mit den Beschädigungen bzw. mit der Endposition des Fahrzeugs ... in Einklang zu bringen seien.
Erstinstanzlich hatte sich zunächst Herr Rechtsanwalt .... mit Schriftsatz vom 09.08.2016 (Bl. 24 d. A.) für alle drei Beklagten bestellt. Nachdem sich die Rechtsanwälte .... bzw..... mit Schriftsatz vom 26.08.2016 für die Beklagten zu 2. und zu 3. bestellt hatten, legte Herr Rechtsanwalt .... mit Schriftsatz vom 31.08.2016 (Bl. 50 d. A.) die Vertretung des Beklagten zu 2. nieder.
Das Amtsgericht hat mit Grund- und Teilurteil vom 14.09.2017 (Bl. 161 ff. d. A.) die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage gänzlich abgewiesen. Die Beklagten zu 2. und zu 3. hat es zu einer Haftung dem Grunde nach von 50 % verurteilt. Dabei ist es nur von den Betriebsgefahren ausgegangen. Die erhobenen Beweise hat es so gewürdigt, dass ein Fehlverhalten nicht nachgewiesen sei, insbesondere ist es nicht von dem Vorliegen eines Anscheinsbeweises ausgegangen. Das Amtsgericht hat die Beklagten zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner verurteilt, auf die materiell-rechtlichen Schadensersatzpositionen 3.367,42 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage wegen eines Teilbetrages von 676,48 € nebst Zinsen abgewiesen. Damit hat das Amtsgericht über die materiell-rechtlichen Klageforderungen im Wege des Teilurteils insgesamt entschieden, dem Grunde nach auch zum Schmerzensgeld, jedoch noch nicht der Höhe nach.
Das erstinstanzliche Urteil weist im Rubrum für die Beklagte zu 3. sowohl Herrn Rechtsanwalt .... als auch die Rechtsanwälte ...als Prozessbevollmächtigte aus. Das Urteil wurde Herrn Rechtsanwalt .... am 18.09.2017 (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 182 d. A.) und den Rechtsanwälten .... am 19.09.2017 (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 183 d. A.) zugestellt.
Die gemeinsame Berufungsschrift für die Beklagten zu 2. und zu 3. ist am 19.10.2017 beim Landgericht eingegangen (vgl. Bl. 186 d. A.). Mit der Berufung vertiefen die Beklagten zu 2. und zu 3. ihr erstinstanzliches Vorbringen, greifen die Würdigung der Aussage des Zeugen Wunderlich durch das Amtsgericht an und rügen, dass das Amtsgericht nicht die Parteien zum Unfallhergang angehört habe. Insbesondere berufen sie sich darauf, dass durch den Beweis des ersten Anscheins belegt sei, dass die Klägerin den Auffahrunfall verursacht habe.
Die Beklagten zu 2. und zu 3. beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts Senftenberg zum Aktenzeichen 21 C 197/16 vom 14.09.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft.
II.
1. Das Amtsgericht hat zulässigerweise durch Grund- und Teilurteil nach §§ 301, 304 ZPO entschieden. Es hat eine Grundentscheidung zur Haftungsquote getroffen und die Entscheidung zu den materiellen Schadensersatzpositionen. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen ist nicht gegeben, wenn das Amtsgericht abschließend noch über die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs entscheiden wird.
2. Die Berufung der Beklagten zu 3. ist unzulässig, weil sie die Berufungsfrist nicht eingehalten hat. Nach § 522 Abs. 1 ZPO war die Berufung daher als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 517 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Beklagte zu 3. hat nicht innerhalb der Monatsfrist Berufung eingelegt. Mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Rechtsanwalt ... am 18.09.2017 ist der Lauf der Berufungsfrist des § 517 ZPO in Gang gesetzt worden. Die Frist ist am 18.10.2017 um 24.00 Uhr abgelaufen, so dass die erst am Donnerstag, den 19.10.2017 eingegangene gemeinsame Berufungsschrift der Beklagten zu 2. und zu 3. erst nach Fristablauf beim Landgericht eingegangen ist.
Für den Fristbeginn ist auf die Zustellung des angefochtenen Urteils bei dem Rechtsanwalt ... abzustellen.
Die Berufungsfrist beginnt bei Streitgenossen – wie im vorliegenden Fall für die Beklagten zu 2. und zu 3. – für jeden Streitgenossen selbständig mit der Urteilszustellung zu laufen (vgl. Zöller/ Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 517 Rn. 11).
Wenn eine Partei mehrere Prozessbevollmächtigte hat, beginnt die Rechtsmittelfrist nach allgemeiner Meinung mit der ersten Zustellung an einen von ihnen zu laufen (BGH NJW 2003, 2100; NJW 1991, 1176 ff.; BVerwG NJW 1980, 2269 f; Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 172 Rn. 2; MüKoZPO/Mettenheim, 3. Aufl., § 84 Rn. 3; Roth/Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 21. Aufl., § 176 Rn. 24; Zöller/Heßler, a. a. O., Rn. 12).
Die Beklagte zu 3. ist erstinstanzlich sowohl von Rechtsanwalt .... als auch von den Rechtsanwälten .... vertreten worden.
Rechtsanwalt .... hatte sich vor dem Amtsgericht ursprünglich für alle drei Beklagten bestellt (vgl. Schriftsatz vom 09.08.2016, Bl. 24 d. A.), dann aber die Vertretung des Beklagten zu 2. niedergelegt (vgl. Schriftsatz vom 31.08.2016, Bl. 50 d. A.). Im Rubrum des erstinstanzlichen Urteils ist Rechtsanwalt .... demzufolge als Prozessbevollmächtigter der Beklagten zu 1. und auch der Beklagten zu 3. aufgeführt. Daneben hatten sich die Rechtsanwälte .... bzw. ... mit Schriftsatz vom 26.08.2016 für die Beklagten zu 2. und zu 3. bestellt.
Die Beklagte zu 3. kann sich nicht darauf berufen, dass kein einheitliches rechtliches Interesse bei ihrer Vertretung durch zwei Prozessbevollmächtigte vorgelegen habe. Bei ihrer Argumentation stützt sich die Beklagte darauf, dass es im vorliegenden Rechtsstreit primär darum gegangen sei, inwieweit die Klägerin von dem Beklagten zu 1. und/oder von dem Beklagten zu 2. Schadensersatz nach §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB infolge eines Kettenauffahrunfalles habe verlangen können. Bei den Prozessrechtsverhältnissen der Klägerin zu den Beklagten zu 1. und zu 2. handele es sich um unterschiedliche und voneinander getrennt zu beurteilende Haftungs- einheiten, wobei die Erst- und Zweitbeklagten im Prozess und auch im Hinblick auf die etwaige Einlegung eines Rechtsmittels völlig unterschiedliche, sogar gegensätzliche Zielsetzungen verfolgten. Deswegen hätten die Beklagten zu 1. und zu 2. vor dem Amtsgericht auch unterschiedliche Prozessbevollmächtigte gehabt. Nur rein zufällig sei die Beklagte zu 3. gemeinsamer Haftpflichtversicherer beider Beklagter. Vor diesem Hintergrund liege keine Vertretung der Beklagten zu 3. durch mehrere Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 84 ZPO vor.
Die Kammer folgt der Bewertung der Beklagten zu 3. nicht, wenn auch der Beklagten zu 3. zuzugeben ist, dass die zitierte Rechtsprechung überwiegend Fälle betrifft, bei denen ein einheitliches rechtliches Interesse im Raume steht.
Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Kammer ist, dass die Beklagte zu 3. in einem Rechtsstreit von zwei Rechtsanwälten im Sinne des § 84 ZPO vertreten wird. Nach § 84 ZPO sind mehrere Bevollmächtigte berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung. Das bedeutet aber auch, dass Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen, wenn die Zustellung an einen der beiden Prozessbevollmächtigten erfolgt. Es besteht bei den beiden anwaltlichen Vertretern der Beklagten zu 3. die Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Fristenkontrolle, die gewährleisten muss, dass Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass für die Fristberechnung beachtet wird, an welchen der beiden Prozessbevollmächtigten zuerst zugestellt worden ist (vgl. auch BGH NJW 2003, 2100).
Dass sich die doppelte Vertretung der Beklagten zu 3. im konkreten Fall durch einen Zufall ergeben hat, nämlich dadurch, dass sie gleichzeitig Haftpflichtversicherer zweier unfallbeteiligter Beklagter ist, ist bei dieser Betrachtung unerheblich.
Nicht von Bedeutung ist auch, dass im vorliegenden Fall die Beklagte zu 3. aufgrund der versicherungsrechtlichen Besonderheiten des Verkehrsunfallprozesses in dem vorliegenden Rechtsstreit für zwei verschiedene Beklagte tätig wird, die im Einzelfall wegen einer unterschiedlichen Beteiligung an dem Verkehrsunfall auch gegensätzliche Interessen haben können.
Es ist kaum praktikabel, die Frage des Beginns des Laufs einer Rechtsmittelfrist davon abhängig zu machen, ob solche gegensätzlichen Interessen bestehen, weil dies stets eine materiell- rechtliche Prüfung erfordert. Die mit dieser Prüfung verbundenen Unsicherheiten über den Fristbeginn sind nicht hinnehmbar.
Die Aufspaltung des ansonsten einheitlich geführten Rechtsstreits für die Frage des Beginns des Laufs der Rechtsmittelfrist nach Haftungseinheiten widerspricht dem Gedanken des § 84 ZPO, wonach nach außen hin mehrere Bevollmächtigte einer Partei berechtigt sind, sowohl gemein- schaftlich als einzeln für die Partei zu handeln. Jeder von zwei Prozessbevollmächtigten einer Partei ist verpflichtet, die Partei und den anderen Prozessbevollmächtigten unverzüglich von der Zustellung einer Entscheidung zu unterrichten, die rechtsmittelfähig ist. Entscheidend ist dabei nur, dass die Partei von der Entscheidung, gegen die sie Rechtsmittel einlegen kann, aufgrund der vorgenommenen Zustellung Kenntnis erlangt hat.
3. Die Berufung des Beklagten zu 2. ist dagegen zulässig.
Die Berufungsfrist des § 517 ZPO ist eingehalten; auch die Einhaltung der übrigen Formalien ist gewahrt.
Die Berufung des Beklagten zu 2. ist auch begründet.
Der Beklagte zu 2. ist unstreitig Halter des unfallbeteiligten PKW .... gewesen.
Die Klägerin ist als Eigentümerin ihres ebenfalls unfallbeteiligten Fahrzeugs .... aktiv- legitimiert. Wegen der Eigentumslage wird auf die zutreffenden Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen, die mit der Berufung nicht angegriffen worden sind. Das Fahrzeug der Klägerin ist beim Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 2. beschädigt worden, denn es ist bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 05.11.2015 unstreitig zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unfall durch höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden ist.
Aber auch die Klägerin ist Halterin eines der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge gewesen und haftet dem Beklagten zu 2. nach § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung.
Zutreffend ist das Amtsgericht bei dieser Ausgangssituation von gleich hohen Betriebsgefahren ausgegangen und hat als Ausgangspunkt eine Haftungsquote von 50 % angenommen.
Diese Haftungsquote zwischen Fahrzeughaltern kann sich bei der Beteiligung mehrerer Fahrzeuge am Unfall allerdings noch nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ändern.
Aus § 17 Abs. 1 und 2 StVG ergibt sich, dass dann, wenn ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wird und der Fahrzeugschaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen abhängt, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Bei der Abwägung entscheidet in erster Linie das Maß der Verursachung. Das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen ist so zu berücksichtigen, wie es sich beim konkreten Unfall ausgewirkt hat. In diesem Rahmen kommen auch Schuldgesichtspunkte mit zum Tragen (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 17 StVG, Rn. 4). Bei der Abwägung können nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die unstreitig oder erwiesen sind (König in Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 5). Wo die Haftung und Ausgleichspflicht als solche in Betracht kommt, hat im Rahmen des § 17 StVG der andere Teil dem Halter einen als Verschulden anzurechnenden Umstand oder andere, dessen Betriebs- gefahr erhöhende Tatsachen zu beweisen (König in Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 31). Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind anwendbar (MüKoStVR/Engel, 1. Aufl. 2017, § 17 StVG, Rn. 13).
Ein Ausschluss der Verpflichtung zum Ersatz des Schadens nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Der Unfall ist weder für die Klägerin noch für den Beklagten zu 2. als unabwendbares Ereignis anzusehen.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass es zu der Berührung der Fahrzeuge der Klägerin und des Beklagten zu 2. gekommen ist, weil die Klägerin entweder nicht den nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Beklagten zu 2. eingehalten hat oder unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 und 2 StVO unaufmerksam gewesen ist.
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Allerdings darf der Vorausfahrende nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Die Regelung des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 StVG schreibt vor, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme erfordert. Dabei hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar ist, behindert oder belästigt wird.
Entscheidender Gradmesser für den zu wählenden Abstand ist, dass der Fahrzeugführer bei Beachtung der Besonderheiten der Örtlichkeit, der Verkehrslage, der Fahrgeschwindigkeit und der Witterungsverhältnisse in der Regel in der Lage sein muss, auch bei plötzlichem Bremsen des Vordermanns noch sicher hinter dessen PKW anzuhalten (König in Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 4 StVO, Rn. 5 Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht im Straßenverkehr, 5. Aufl., § 38 Rn. 84). Mit einem ruckartigen Stehenbleiben des Vorausfahrenden muss der Verkehrsteilnehmer aber grundsätzlich nicht rechnen (König in Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 8). Faustregel ist der halbe Tachowert.
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien streitig, wie sich der Kettenunfall abgespielt hat. Dass sich alle Fahrzeuge berührt haben, ist allerdings noch unstreitig. Streitig ist aber vor allem, ob der Beklagte zu 2. zunächst auf den Beklagten zu 1. aufgefahren ist und danach erst die Klägerin auf den Beklagten zu 2. oder ob zunächst die Klägerin auf den Beklagten zu 2. aufgefahren ist und dessen Fahrzeug dann auf das des Beklagten zu 1. geschoben hat.
Im vorliegenden Fall kommt dem Beklagten zu 2. ein Anscheinsbeweis zugute. Beim Auffahren spricht der Anschein gegen den auffahrenden Hintermann. Das gilt auch dann, wenn der Vorausfahrende eine Vollbremsung machen musste (BGH NJW-RR 2007, 680 f.; König in Hentschel/ König/Dauer, a. a. O., Rn. 35 Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht im Straßenverkehr, 5. Aufl., § 38 Rn. 84). Diese Grundsituation ist hier gegeben.
Der Anscheinsbeweis greift nicht ein, wenn aufgrund unstreitiger oder erwiesener Tatsachen die für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Typizität der Unfallkonstellation fehlt.
Insbesondere bei Kettenunfällen fehlt es häufig an der Typizität. Streitig ist allerdings, ob dies auch für den letzten Fahrer eines Kettenunfalls (Serienunfalls) gilt.
Es wird vertreten, dass die Typizität auch für den letzten Fahrer der Kette von unfallbeteiligten Autos bereits entfällt, wenn möglicherweise der Vordermann seinerseits aufgefahren war und dadurch eine unvermutete Bremswegverkürzung für den Nachfolger hervorgerufen hat. In solche einem Falle entfalle bereits die Grundlage für eine Schuldunterstellung, so dass dem Letztauffahrenden nicht die Last des Gegenbeweises zugeschoben werden dürfe (Greger in Greger/Zwickel, a. a. O., Rn. 88 offengelassen, ob auch nur eine Möglichkeit ausreicht und wie die Beweislast ist: OLG Düsseldorf NZV 1998, 203). Eine andere Auffassung nimmt immer nur dann den Anscheinsbeweis gegen den Letztauffahrenden an, wenn feststeht, ob das ihm vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig vor seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und durch den Aufprall des Hintermannes aufgeschoben worden ist, wobei dann eine Bremswegverkürzung durch einen vorangegangenen Unfall keine Rolle spielt (OLG Hamm NJW 2014, 3790). Wer das zu beweisen hat, wird wiederum unterschiedlich gesehen. Wohl entsprechend des Grundsatzes, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises von demjenigen zu beweisen sind, der sich auf den Anschein beruft, vertritt eine Ansicht, dass der mittlere Fahrer den Beweis zu führen hat, dass er rechtzeitig vor seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist (OLG Hamm, a. a. O.). Diese Ansicht dürfte zum gleichen Ergebnis kommen, wie die erste Meinung. Eine andere Auffassung sieht die Beweislast beim Letztauffahrenden (OLG Düsseldorf NZV 1995, 486 OLG Karlsruhe VersR 1982, 1150; König in Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 36).
Das Amtsgericht hat die zweite Auffassung, die die Beweislast beim letztauffahrenden Kläger sieht, verneint. Es hat einen Anscheinsbeweis verneint und sich der ersten Auffassung angeschlossen.
Die Kammer schließt sich der zweiten Auffassung an, die die Beweislast beim Fahrer bzw. Halter des letzten Fahrzeugs der Fahrzeugkette sieht. Für den ihn kommt nicht in Betracht, dass er selber rechtzeitig gebremst hat und nur auf den Vordermann aufgeschoben worden ist. Er ist deswegen wie jemand zu behandeln, der in einen ganz gewöhnlichen Auffahrunfall mit zwei Beteiligten verwickelt ist. Bei einem solchen normalen Unfall muss er den Anschein, dass er die Ursache für den Unfall gesetzt hat, widerlegen. Eine Bremswegverkürzung, die die unterschiedlichsten Ursachen haben kann, muss er nachweisen.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat zu keinen Erkenntnissen geführt, die die Voraussetzungen für den Anscheinsbeweis erschüttert oder gar den Beweis erbracht haben, dass eine Bremswegverkürzung vorgelegen hat. In beiden Fällen war die mit dem Anscheinsbeweis belastete Klägerin verpflichtet, den Beweis zu erbringen.
Das vom Amtsgericht in das Verfahren eingeführte unfallanalytische Gutachten des .... vom 30.04.2017 aus dem Parallelrechtsstreit vor dem Amtsgericht Senftenberg mit dem Aktenzeichen 21 C 165/16 hat keine Feststellungen ergeben, die gegen den Anschein der Verursachung des Auffahrunfalles durch die Klägerin sprechen. Der Sachverständige hat die Unfallschilderungen sowohl der Klägerin, als auch des Beklagten zu 2. als technisch plausibel angesehen, hat aber nicht beantworten können, welche der beiden Sachverhalte sich tatsächlich ereignet hat.
Auch der Aussage des Zeugen ...., des Vaters des Beklagten zu 2., der zum Unfallzeitpunkt als Beifahrer im Fahrzeug des Beklagten zu 2. gesessen hatte, kann die Klägerin nichts entnehmen, was den gegen sie sprechenden Anschein widerlegt. Eher ist das Gegenteil der Fall, denn der Zeuge hat am 24.08.2017 vor dem Amtsgericht ausgesagt, dass das Fahrzeug vor ihnen zügig gebremst habe. Sie hätten dann von hinten einen Stoß bekommen. Sie seien noch rechtzeitig zum Stehen gekommen und erst durch den hinter ihnen Fahrenden auf den vor ihnen Fahrenden draufgeschoben worden. Sie seien nicht zuerst auf den vor ihnen Fahrenden raufgefahren. Da hätte ja bei ihm mehr Schaden sein müssen, er sei ja nach dem Unfall wieder weitergefahren. Der Zeugen hat die Reihenfolge der Zusammenstöße eindeutig und ohne Zweifel zu äußern beschrieben. Es kann letztlich dahinstehen, ob die Kammer der Aussage des Zeugen folgt, denn der Zeuge hat jedenfalls nichts bekundet, was der Klägerin nützen würde.
Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, die Klägerin zum Unfallhergang persönlich anzuhören. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann, wenn – auch ohne entsprechenden Antrag –, wenn die Partei einen von ihr zu führenden Beweis oder Gegenbeweis nur mit ihrer eigenen Aussage erbringen könnte, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Parteivernehmung aber nicht vorliegen (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 141 Rn. 3 a). Ein solcher Fall liegt hier schon deswegen nicht vor, weil es den Sachverständigenbeweis gibt. Zudem stand der Zeuge ... zur Verfügung.
Ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2. ist nicht zu erkennen. Als ein solcher käme nur die Verletzung des § 4 Abs. 1 S. 2 StVO in Betracht, die darin liegen könnte, dass der Beklagte zu 2. eine Bremswegverkürzung verursacht hätte. Einen entsprechenden Beweis hat die Klägerin allerdings nicht erbracht. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Im Ergebnis ist von einem von der Klägerin verschuldeten Auffahrunfall auszugehen, so dass die Klägerin keine Quote für die Schäden an ihrem Fahrzeug verlangen von dem Beklagten zu 2. verlangen kann. In der Regel haftet der von hinten Auffahrende mangels besonderer Umstände alleine (König in Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 4 StVO, Rn. 32 mwN.). Bei der Abwägung der Verursachungsanteile tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2. daher vollständig zurück, denn Anhaltspunkte für besondere Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
II.
III.
Die Revision wird nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zugelassen. Der Fortbildung des Rechts dient eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob auch im Verkehrsunfallprozess, wenn der Haftpflichtversicherer durch mehrere Prozessbevollmächtigte vertreten wird, die in demselben Rechtsstreit weitere Beklagte mit möglicherweise unterschiedlichen Interessen vertreten, für die Frage des Beginns des Laufs der Berufungsfrist generell auf die erste Zustellung an einen der den Haftpflichtversicherer vertretenden Prozessbevollmächtigten abzustellen ist. Der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient die Klärung der Frage, ob bei einem Kettenunfall gegen den Letztauffahrenden ein Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Verhalten spricht.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 4.117,42 €.
Er setzt sich zusammen aus der Verurteilung zur Zahlung von materiellem Schadensersatz in Höhe von 3.367,42 € sowie aus 750,00 € für die 50%ige Haftungsquote beim Schmerzensgeld.