Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2019
Landgericht Cottbus Urteil vom 18.02.2019 – 2 O 348/17
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2019:0218.2O348.17.00
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche unter Berufung auf eine fehlerhafte Kapitalanlageberatung geltend.
Nach entsprechenden Beratungsgesprächen mit einem Mitarbeiter der Finanzgruppe ......... mit Sitz in ……… unterzeichnete der Kläger am 02.06.2009 und 03.08.2010 jeweils eine Beitrittserklärung zur treuhänderischen Kommanditbeteiligung an der ............................ und ............................... mit Beteiligungssummen von 20.000 € zzgl. 5 % Agio bzw. 10.000 €.
Nach Annahme der Beteiligungsangebote zahlte der Kläger jeweils die Beteiligungsbeiträge einschließlich des einmaligen Agio von 5 % auf 20.000 €.
Zum Inhalt der Beitrittserklärungen wird auf die Anlagen K1 und K3, Bl. 13 ff. GA und Bl. 17 ff. GA, Bezug genommen.
Im Zeitraum 2010 bis 2013 erhielt der Kläger Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 6.924,25 €.
Der Kläger erhielt jährlich Geschäftsberichte übersandt. Im Jahr 2013 erhielt er einen entsprechenden Geschäftsbericht für das Jahr 2012, in dem die Geschäftsführung auf die Auswirkung der lang anhaltenden Schifffahrtskrise auf die Gesellschaft einging. Darin heißt es insbesondere: „…vor dem Hintergrund der gegenwärtig nahezu unveränderten Situation auf den Schifffahrtsmärkten haben sich die Geschäftsführung und der Beirat zwischenzeitlich dazu entschlossen, dass 2013 keine weitere Auszahlung erfolgen soll. Durch die hieraus resultierende Erhöhung der Reserve soll einem möglichen Liquidationsengpass nach Ablauf der Erstbeschäftigung entgegengewirkt werden …“
Nach dem Jahr 2013 erhielt der Kläger keine Ausschüttungen mehr.
Mit einem Schreiben vom 28.11.2017 wurden die Beklagten jeweils unter Fristsetzung zum 12.12.2017 zur Rückzahlung des valutierten Gesamtbetrages i.H.v. 31.000 € fruchtlos aufgefordert. Zum Inhalt der Schreiben wird auf die Anl. K6 und K7, Bl. 23 ff. GA, Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, er habe sich zur Zeichnung der Beitrittserklärungen entschieden, weil ihm die Anlage als eine sichere dargestellt worden sei. Ihm sei erklärt worden, dass er das eingesetzte Kapital jederzeit wieder herausnehmen könne, indem er die Anlage verkaufe. Die mit der Fondsbeteiligung verbundenen unternehmerischen Risiken, insbesondere über das Totalverlustrisiko, sei er nicht aufgeklärt worden. Ihm sei auch nicht erklärt worden, dass Weichkosten von über 15 Prozent bestehen würden. Ein Emissionsprospekt sei ihm überhaupt nicht übergeben worden. Er habe lediglich eine kurze Übersicht zur Darstellung des Anlagekonzepts erhalten, vgl. K5, Bl. 21 f. GA.
Der Kläger meint, die Beklagten müssten sich aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafter und Treuhandkommanditisten über § 278 Abs. 1 BGB das fehlerhafte Beratungsverhalten des Beraters der Finanzgruppe ........ zurechnen lassen.
Der Kläger beantragt:
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 24.075,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus den Treuhandverträgen zu den treuhänderischen Kommanditbeteiligungen an der ............................... (HRA ………., AG …………) sowie an der .............................. (HRA …….., AG …………) zu der Vertragsnummer ...... über eine Beteiligung i.H.v. 20.000 € sowie zu der Vertragsnummer ...... über eine Beteiligung i.H.v. 10.000 € zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit den treuhänderischen Kommanditbeteiligungen an der ............................... (HRA ………, AG ……….) sowie an der .............................. (HRA …….., AG ……….) zu der Vertragsnummer ...... über eine Beteiligung i.H.v. 20.000 € sowie zu der Vertragsnummer ...... über eine Beteiligung i.H.v. 10.000 € in Annahmeverzug befinden;
3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von zukünftigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den treuhänderischen Kommanditbeteiligungen an der ............................... (HRA ......, AG ……….) sowie an der .............................. (HRA ......, AG ………) zu der Vertragsnummer ...... über eine Beteiligung i.H.v. 20.000 € sowie zu der Vertragsnummer ...... über eine Beteiligung i.H.v. 10.000 € freizustellen;
4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten 1474,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, ein jeder für sich:
Die Klage wird abgewiesen.
Beide Beklagte rügen die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Sie bestreiten, dass es überhaupt ein Gespräch mit einem ihnen unbenannten Vermittler gegeben habe. Eine Gesellschaft mit dem Namen „Finanzgruppe .........“ sei Ihnen nicht bekannt. Überhaupt werde ein Gespräch mit dem unbenannten Vermittler bestritten, welches eine Beratungssituation rechtfertigen könnte.
Sie bestreiten die aus ihrer Sicht ohnehin unzureichend dargestellte „fehlerhafte Anlageberatung“ und die nicht rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospektes mit den darin sehr umfassend dargestellten Risikohinweisen. Sie berufen sich insoweit auf die vom Kläger unterschriebene Erklärung in der Beitrittserklärung auf Seite 2, mit der der Kläger bestätigt habe, den vollständigen Emissionsprospekt einschließlich der Treuhand- und Verwaltungsverträge, der Gesellschaftsverträge sowie Verbraucherinformationen erhalten zu haben und ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, den Emissionsprospekt einschließlich der darin enthaltenen Risikohinweise zur Kenntnis genommen zu haben.
Es wird bestritten, dass der Kläger nicht über die mangelnde Fungibilität der Anlage und
über entstehende Weichkosten beraten worden sein soll. Zudem werde bestritten, dass Weichkosten von mehr als 15 % angefallen seien. Soweit der Kläger behauptet, auf Seite 74 und 75 des Emissionsprospektes seien die Weichkosten mit 25,4 % angegeben, treffe das nicht zu.
Sie würden ohnehin keine anlagegerechte Beratung schulden. Ihre Verpflichtung bestünde lediglich darin, über den korrekten Prospektinhalt für eine anlagegerechte Informationsbeschaffung und -beratung zu sorgen.
Schließlich berufen sich die Beklagten auf die Einrede der Verjährung, denn spätestens seit dem Jahr 2013 sei der Kläger auf Grundlage des Geschäftsberichts und darauf folgend der ausbleibenden Auszahlungen darüber informiert worden, dass es ein konkretes Marktrisiko gebe.
Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Auf das Verhandlungsprotokoll vom 21.01.2019 wird insoweit Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist nicht begründet und daher abzuweisen.
a)
Das Gericht ist nach § 29 ZPO zuständig. Die Zuständigkeitsprüfung richtet sich nach dem Vorbringen des Klägers, der sich im ersten Schritt auf eine fehlerhafte Anlageberatung in ……… und im Folgeschritt auf die Zurechenbarkeit dessen auf die Beklagte beruft. Maßgeblich ist danach für die Zuständigkeitsbegründung, wo das nach Auffassung des Klägers fehlerhafte Beratungsgespräch stattgefunden hat.
b)
Das Gericht hat den Kläger zwar „nur“ angehört und ist nicht dem Beweismittelangebot seiner Parteivernehmung gefolgt. Denn es gibt keinen Grundsatz, dass einer Aussage im Rahmen einer Parteivernehmung mehr zu glauben ist als Angaben einer Partei im Rahmen ihrer Anhörung. Gemäß § 286 ZPO ist es schon zulässig und möglich, dass sich das Gericht aufgrund der Anhörung einer Partei eine Überzeugung im Sinne der beweisbelasteten Partei bildet, weil es den Angaben des Klägers glaubt.
Diesen Weg hat das Gericht gewählt, zumal der Kläger kein anderweitiges Beweismittel für seine Behauptungen angeboten hat.
Im Ergebnis vermochte der Kläger das Gericht aber nicht zu überzeugen.
Denn seine Ausführungen waren zum Teil nicht plausibel und zum Teil auch widersprüchlich.
Der Kläger ist von Beruf Fluglotse. Nach dem Verständnis zu diesem Berufsbild geht das Gericht davon aus, dass der Kläger ohne weiteres in der Lage ist, mit einer sehr schnellen Auffassungsgabe komplexe Sachverhalte zu erfassen. Nach dem dargestellten Grundverständnis des Klägers, wie die finanzierten Schiffe zum Einsatz kommen sollten, hat das Gericht jedenfalls keine Zweifel, dass sich der Kläger darüber im Klaren war, dass es unternehmerische Risiken gibt. Dem Kläger war klar, dass der Einsatz der Schiffe und der zu erzielende Gewinn vom Bestand lukrativer Charterverträge abhängt. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch auch, dass ihm klar war, bei Nichtfortbestand solcher Verträge keine Gewinne, sondern Verluste „eingefahren“ werden.
Nach den Angaben des Klägers ging er davon aus, dass entsprechend der Prognosebetrachtung in der Anlage K5 sein zu erzielender Gewinn bei Beendigung der Vertragslaufzeit mindestens 100 % zur Beteiligungssumme beträgt. Das Gericht hält es daher für nicht glaubwürdig, dass der Kläger tatsächlich von einer sicheren Anlageform ausgegangen ist. Denn im Prinzip gilt der Grundsatz, je höher die Gewinne, desto riskanter ist eine Anlage.
Dann gab der Kläger an, den Emissionsprospekt überhaupt nicht erhalten und die wenigen erhaltenen Unterlagen an seinen Prozessbevollmächtigten weitergereicht zu haben. Widersprüchlich hierzu sind aber dann die Angaben in dem anwaltlichen Schreiben vom 28.11.2017 an die Beklagten, in denen ausgeführt wird, der Kläger habe den Emissionsprospekt erst verspätet, erst im Nachgang der Beitrittszeichnungserklärung erhalten. Schließlich vermochte der Kläger jedenfalls für das Gericht nicht plausibel und glaubhaft zu erklären, warum er davon ausgegangen sei, bei der Anlage K5 handele es sich um das Emissionsprospekt, wenn er andererseits mit seiner Unterschriftsleistung auf den Beitrittserklärungen den Text: „Ich bestätige, den vollständigen Emissionsprospekt vom 16.09.2008 sowie den 1. Nachtrag vom 11.09.2009 einschließlich der Treuhand- und Verwaltungsverträge, der Gesellschaftsverträge sowie die Verbraucherinformationen bei Fernabsatzgeschäften… erhalten zu haben. Ich hatte ausreichend Gelegenheit, den Emissionsprospekt einschließlich der darin enthaltenen Risikohinweise und wesentlichen Verträge zur Kenntnis zu nehmen …“ zur Kenntnis genommen hat. Denn die Anlage K5 enthält weder die oben genannten Vertragswerke noch lassen sich dieser Anlage Risikohinweise entnehmen. Schließlich ist zur Anlage K5 zu sagen, auch wenn der wichtige Hinweis sich lediglich auf der Seite 2 am unteren Rand wiederfindet, so ist er gleichwohl zu erkennen mit der Formulierung, dass es sich bei dieser Anlage nur um eine unverbindliche Kurzinformation handelt, es sich nicht um das maßgebliche Emissionsprospekt handelt.
Nach diesen aufgezeigten Widersprüchlichkeiten bzw. nicht gegebener Plausibilität bleiben insgesamt Zweifel, sodass sich das Gericht keine Überzeugung im Sinne des Klägers bilden konnte. Auf einzelne Aspekte der vermeintlichen Falschberatung - Totalverlustrisiko, Weichkosten – und auch auf die Einrede der Verjährung kam es daher im Ergebnis gar nicht mehr an.
Mit Blick darauf, dass der Kläger die Person, die seinerzeit mit ihm die vermeintlichen Beratungsgespräche bzw. Vermittlungsgespräche durchgeführt hat, erst im Rahmen seiner Anhörung mit Nachnamen benannt hat, konnten die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Auf diesen Aspekt, dass die sekundäre Darlegungslast für die Beklagten erst dann greift, wenn der Kläger in Bezug auf die von ihm behaupteten negativen Tatsachen die Person namentlich benennt, die seinerzeit mit ihm die Beratungs- bzw. Vermittlungsgespräche durchgeführt hat, hatte das Gericht bereits mit einer Verfügung im Oktober 2018 hingewiesen. Der Kläger hatte bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung weder diese Person benannt, noch diesen gegebenenfalls als geeignetes Beweismittel angeboten.
Auf die Frage der Zurechenbarkeit fehlerhafter Anlageberatung nach § 278 ZPO auf den Gründungsgesellschafter und Treuhandkommanditisten, wenn sich diese zur Anwerbung der Kapitalanlage eines Strukturvertriebes bedienen, kommt es im Ergebnis schon nicht an.
Da der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht besteht, sind auch die mit diesem verbundene Folgeansprüche nicht begründet.
Streitwert: 24.075,75 Euro