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Landgericht Cottbus Urteil vom 24.11.2020 – 6 O 263/16

6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:1124.6O263.16.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Parteien streiten um die Rückerstattung von Zahlungen nach Anfechtung gemäß § 130 I S. 1 Nr. 1, 143 I InsO.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 07.04.2014 wurde nach Eigenantrag des Geschäftsführers der ................. (Schuldnerin) ................. vom 21.01.2014 über das Vermögen der ................. wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Beklagte ist der Sohn des Geschäftsführers der Schuldnerin. Dieser gewährte der Schuldnerin ein Darlehen in Höhe von 20.000,00 €, welches die Schuldnerin am 19.11.2013 an den Beklagten zurückzahlte.

Mit Schreiben vom 29.12.2015 forderte der Kläger den Beklagten vergeblich wiederum zur Rückzahlung dieses Betrages unter Fristsetzung bis 26.01.2015 auf.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er Anspruch auf Zahlung dieses Betrages habe.

Die Schuldnerin sei bereits zum 21.02.2012 zahlungsunfähig gewesen und damit jedenfalls auch zum Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens an den Beklagten. Er bezieht sich dazu auf die Aufstellung Bl. 2 ff. der Klageschrift.

Zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung hätten bereits Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Höhe von 55.188,69 € nicht beglichen werden können, auch nicht bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dies spreche auch für eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin.

Die Rückzahlung des streitgegenständlichen Betrages an den Sohn des Geschäftsführers der Schuldnerin zwecks Weiterleitung des Betrages an den Geschäftsführer der Schuldnerin und im Weiteren einer dementsprechenden Darlehensgewährung durch den Geschäftsführer der Schuldnerin an diese stünde der Anfechtung der an den Beklagten geleisteten Zahlung nicht entgegen.

Es handele sich mangels Unmittelbarkeit nicht um ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO.

Mit der Klage vom 19.12.2016 macht der Kläger den streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 20.000,00 € zuzüglich Zinsen geltend.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Pkt. über dem aktuellen Basiszinssatz seit dem 07.04.2014 an ihn zur Masse zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, dem Kläger stünde der geltend gemachten Anspruch nicht zu.

Er bestreitet das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Darlehensrückgewährung an ihn. Zudem sei dieser Betrag von ihm im Weiteren an den Geschäftsführer der Schuldnerin zwecks Gewährung eines Darlehens (kapitalersetzend) durch diesen an die Schuldnerin gezahlt worden. Insoweit liege ein Bargeschäft nach § 142 InsO vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 30.01.2018 die Beweiserhebung durch Einholen eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit angeordnet.

Der mit der Gutachtenerstellung beauftragte Sachverständige ........ konnte ein Gutachten mangels Vorlage ausreichender Unterlagen nicht erstellen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 20.000,00 € gemäß §§ 130 I S. 1 Nr. 1, 143 I InsO zu.

Nach § 130 I S. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, sofern sie einen Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte oder ihm Umstände bekannt waren, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.

Darüber hinaus wird die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 130 III InsO vermutet gegenüber einer Person, welche der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Handlung nahestand.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend letztendlich nicht gegeben.

Zwar erfolgte die Rückzahlung des Darlehens an den Beklagten am 19.11.2013 und damit innerhalb von drei Monaten vor der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.01.2014.

Darüber hinaus wäre auch die Kenntnis des Beklagten von einer eventuell bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu vermuten. Beim Beklagten handelt es sich um den Sohn des Geschäftsführers der Schuldnerin und damit um eine im Sinne von § 138 II Nr. 3 InsO nahestehenden Person. Dass zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung die Schuldnerin zahlungsunfähig war, steht indes auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.

Der Kläger behauptet offene Verbindlichkeiten der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung in Höhe von 55.188,69 € unter Bezugnahme auf die Aufstellung Bl. 2 ff. der Gerichtsakte, darüber hinaus Zahlungsunfähigkeit bereits zum 21.02.2012.

Die vorliegende Zahlungsunfähigkeit zu den o. g. Zeitpunkten ebenso wie die behaupteten offenen Verbindlichkeiten als deren Grundlage bestreitet der Beklagte.

Der Sachverständige ........ konnte ein Gutachten mangels Vorlage der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Unterlagen (u. a. Schreiben vom 24.05.2019, Bl. 87 und vom 10.10.2019, Bl. 101 der Akte), welche mehrfach über das Gericht angefordert wurden, zur behaupteten Zahlungsunfähigkeit nicht erstellen, so dass diese nicht feststeht. Diese folgt auch nicht zwangsläufig aus der zur Akte gereichten Aufstellung.

Danach liegen die Voraussetzungen für die Anfechtung und den daraus resultierenden Rückzahlungsanspruch nicht vor, so dass die Klage abzuweisen war.

Ob der Beklagte im Weiteren den streitgegenständlichen Betrag an den Geschäftsführer der späteren Schuldnerin weitergeleitet hat, damit dieser wiederum der Schuldnerin ein Darlehen gewähren konnte, kann vorliegend offenbleiben. Allerdings ließe dies einen Anfechtsanspruch, sofern er bestehen würde, nicht entfallen, da in diesem Fall eine Rückgewähr der erfolgten Zahlung nicht unmittelbar durch den Anfechtungsgegner an die Schuldnerin erfolgt wäre.

Mangels Begründetheit der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

Streitwert: 20.000,00 €.