Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2021
Landgericht Cottbus Urteil vom 19.08.2021 – 11 O 11/20
Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0819.11O11.20.00
Tenor§
I. I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagen
… 1.0 Turbobenziner mit 88 kW (120 PS)
zu werben, ohne die gemäß § 5 Abs. 1, 2 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nrn. 2, 3 S. 2 erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des beworbenen Fahrzeugs automatisch in dem Augenblick zu machen, in dem erstmalig Motorisierungsangaben gemacht werden, wenn dies geschieht wie am 15.11.2019 auf der Facebook-Seite www.facebook.com/…/ und wie nachstehend wiedergegeben:
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2020 zu zahlen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Anzeige auf einer vom Beklagten betriebenen Facebook-Seite.
Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, der mit Wirkung vom 11.10.2004 in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes aufgenommen wurde. Das Bundesamt für Justiz bestätigte mit Bescheid vom 28.01.2016, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Klägers in die Liste qualifizierter Einrichtungen weiterhin erfüllt sind.
Der Beklagte betreibt …in …, …, … und ….
Der Kläger mahnte den Beklagten am 10.06.2016 aufgrund einer Werbung auf der Homepage des Beklagten ab. Die Abmahnung des Klägers bezog sich auf das Angebot eines Fahrzeuges, ohne die nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) erforderlichen Umweltangaben gemacht zu haben. Der Beklagte verwies den Kläger auf eine von ihm zuvor abgegebene Unterlassungserklärung vom 04.06.2016 gegenüber der Autohaus … in …
Am 15.11.2019 war der vom Beklagten betriebenen Facebook-Seite www.facebook.com/…/ zu entnehmen, dass der Beklagte am 27.08.2019 einen Post der … mit dem Inhalt „Agiler Fahrspaß mit CUV-Komfort: Genau das kann der …! Jetzt mit 3.500 € Kundenvorteil für den Turbobenziner mit 88 kW (120 PS)“ geteilt hat. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen waren über den Link „Mehr anzeigen“ abrufbar.
Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 20.11.2019 unter Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 26.11.2019 darauf hin, dass er bereits am 11.11.2019 von der Autohaus … aus … aufgefordert worden sei, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dies habe er am 13.11.2019 getan und die Werbung entfernt. Die Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung lehne er vor diesem Hintergrund ab.
Der Kläger begehrt eine Abmahnpauschale in Höhe von 229,34 €, die er wie folgt aufschlüsselt:
Personalkosten:
1. Recherche zur Identität, Größe und Rechtsform des Wettbewerbsstörers, zur Relevanz des Unternehmens für den regionalen/überregionalen bzw. bundesweiten Wettbewerb und zur Schwere des Verstoßes: Einholung eines kostenpflichtigen Auszugs aus dem Handelsregister, Einholung von Informationen aus dem elektronischen Bundesanzeiger zur Bilanz des Unternehmens, Überprüfung der angegebenen Steuernummer u.a., bei Unklarheiten im Impressum Einholung einer Gewerberegisterauskunft
0,75 h
MA1
Satz 35,52 €
gesamt
26,64 €
2. Rechtliche Bewertung durch das Justitiariat
0,25 h
MA2
Satz 59,35 €
gesamt
14,84 €
3. Abfassung individueller Aufforderungen zur Abgabe einer UE, Darstellung des konkreten Verstoßes, Abfassung der UE
1 h
MA1
Satz 35,52 €
gesamt
35,52 €
4. Prüfung und Freizeichnung durch den Bundesgeschäftsführer, durchschnittlich in der Folge anfallende Telefonate mit der Gegenseite
0,1 h
MA3
Satz 115,28 €
gesamt
11,53 €
5. Schriftwechsel, Telefonate mit Unterlassungsschuldnern und deren bevollmächtigten Rae in Folge
0,9 h
MA4
Satz 60,01 €
gesamt
54,01 €
6. Rechnungsstellung, Buchung sowie Zahlungseingangsüberwachung
0,75 h
MA5
Satz 32,53 €
gesamt
24,40 €
7. Dokumentation und Ablage des Vorgangs, ggfls. Archivierung der angefertigten Screenshots bzw. Filme bei Verstößen in elektronischen Medien, systemische Erfassung des Vorgangs in der Akte und Datenbank
1 h
MA1
Satz 35,52 €
gesamt
35,52 €
Summe Personalkosten:
202,44 €
Sachkosten:
8. Gebühr für HR-Auszug, Porto, Telefon pauschal pro Fall (inkl. Versand per Einschreiben)
11,90 €
gesamt pro Abmahnung
214,34 €
zzgl. 7 % Mehrwertsteuer
229,34 €.
Auf die Tabelle, Bl. 36 der Gerichtsakte, (Anlage K 7) wird ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass Zweifel an der Ernstlichkeit der vorgelegten Unterlassungserklärung des Beklagten vom 13.11.2019 bestünden, eine Wiederholungsgefahr sei daher nicht ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagen
… 1.0 Turbobenziner mit 88 kW (120 PS)
zu werben, ohne die gemäß § 5 Abs. 1, 2 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Ziffer 2, 3 Satz 2 erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des beworbenen Fahrzeugs automatisch in dem Augenblick zu machen, in dem erstmalig Motorisierungsangaben gemacht werden, wenn dies geschieht wie am 15.11.2019 auf der Facebook-Seite www.facebook.com/…/ und wiedergegeben in der Anlage K 2a,
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 229,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wendet ein, er habe mit der Teilung eines „Posts“ hinsichtlich eines Fahrzeuges auf der Plattform Facebook kein eigenes Fahrzeug angeboten oder beworben, sondern lediglich auf eine Veröffentlichung durch einen anderen Bezug genommen. Er sei für den geteilten Inhalt nicht verantwortlich.
Der Beklagte meint, dass ein Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV nicht dazu geeignet sei, eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern zu bewirken. Dies ergäbe sich bereits daraus, dass ein Verbraucher einen „geteilten“ Post bei seiner Kaufentscheidung nicht mitberücksichtige.
Zudem sei auch eine Wiederholungsgefahr aufgrund der Drittunterwerfung nicht gegeben. Die Abgabe einer zweiten Unterlassungserklärung gegenüber der Autohaus …sei durch die unterschiedliche Form der Verstöße und deren rechtliche Einordnung gerechtfertigt gewesen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die durch die Klägerin geltend gemachte Abmahnpauschale sei nicht plausibel, da die Anzahl der vom Kläger betriebenen Abmahnverfahren nicht erkennbar sei. Im Übrigen sei der dargestellte Aufwand auch nicht zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen der Parteien in den mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.12.2020 durch Vernehmung des Geschäftsführers der Autohaus …, den Zeugen …. Auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 10.06.2021, Bl. 272ff. der Gerichtsakten, wird Bezug genommen.
Die Klage ist dem Beklagten am 14.04.2020 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 1. Hs, 3 Abs. 1 und 2, 3a, 5a Abs. 2, 4 UWG in der im Zeitpunkt der unzulässigen Handlung geltenden Fassung i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2, 3 Pkw-EnVKV wegen einer am 15.11.2019 geteilten Werbeanzeige der … auf der Facebook-Seite des Beklagten zu.
1. Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG eingetragener Verein und kann nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 1. Hs UWG jeden, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
2. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Die streitgegenständliche Teilung des Posts ist nach § 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 Pkw-EnVKV unlauter.
Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer des Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 der Pkw-EnVKV zu machen. Nach § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, stellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anl. 4 gemacht werden. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV gilt die Regelung des Abs. 1 entsprechend für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, ausgenommen Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.03.2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste. Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anl. 4 erfolgen. Nach Maßgabe der Anl. 4 Abschnitt II Nr. 2 sind bei in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes neues Fahrzeugmodell oder auf eine bestimmte Version oder Variante bezieht, zumindest der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus dieses Fahrzeugs so anzugeben wie auf dem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch (Anl. 1), es sei denn es wird lediglich für die Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell geworden. Die Angaben müssen nach Nummer 3 des Abschnittes II auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. Hierbei ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials die Informationen im Sinne von Abschnitt II Nr. 2 S. 1 automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, z.B. zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden.
Die in §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 Pkw-EnVKV geregelten Informationspflichten betreffen den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen beim Marketing für neue Pkw und stellen Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG dar (BGH, Urteil vom 05.03.2015 - I ZR 163/13; BGH, Urteil vom 21.12.2011 - I ZR 190/10, juris).
Ferner handelt es sich bei den fehlenden Kraftstoffangaben und CO2-Emissionen um wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2, 4 UWG.
Die in den §§ 1, 5 Pkw-EnVKV geregelten Informationspflichten betreffend Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Pkw dienen der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen. Der deutsche Gesetzgeber hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, elektronische Dienste zu regeln.
Informationspflichten, die - wie hier - ihre Grundlage im Unionsrecht haben, gelten gemäß § 5a Abs. 4 UWG stets als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. Ob das Vorenthalten solcher Informationen als unlauter einzustufen ist, hängt daher davon ab, ob auch die weiteren Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 UWG erfüllt sind. Soweit daneben eine Unlauterkeit nach § 3a UWG in Betracht kommt, gebietet die richtlinienkonforme Auslegung von § 3a UWG, dass eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher nur dann anzunehmen ist, wenn zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5a Abs. 2 UWG erfüllt sind.
Der Beklagte hat sich den ursprünglichen Werbepost der … vom 27.08.2019 als Werbemaßnahme für das Modell … 1.0 Turbobenziner zu eigen gemacht, indem er diesen durch Teilung in seine gewerbliche Facebook-Seite eingebunden hat. Der vom Beklagten geteilte Facebook-Eintrag enthält unstreitig keine Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des angegebenen Fahrzeugmodells. Diese sind erst über den Link „Mehr anzeigen“ zu erhalten.
Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei dem Facebook-Eintrag auch um eine Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV. Nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV ist „Werbematerial“ jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden. Dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung und des Sponsoring - erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Dies ist bei dem streitgegenständlichen Facebook- Eintrag der Fall (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.05.2018 - 13 U 12/18; Urteil vom 01. 6.2017 - 13 U 15/17, juris).
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte „nur“ einen Werbepost der … „teilt“. Der Beklagte betreibt seinen Facebook-Auftritt nicht lediglich mit dem selbstlosen Zweck, Verbraucher über die Werbeanzeigen des Autoherstellers zu informieren. Sinn und Zweck des Postings des Beklagten - einschließlich des Teilens dieser Anzeigen - ist es vielmehr gerade, die auf sein Autohaus gerichtete Aufmerksamkeit über die sozialen Medien zu erhöhen, Nutzer seiner Facebook-Seite auf das vom Hersteller beworbene Automodell aufmerksam zu machen und damit den Absatz von Produkten und Dienstleistungen zu fördern. Mit dem „Teilen“ des von … geposteten Beitrags macht der Beklagte sich die Aussagen dieses Eintrags und des hierin verlinkten Artikels in der Form zu eigen, dass er damit für sich und seine Fahrzeuge werben, das Interesse an dem … 1.0 Turbobenziner wecken und in der Folge die eigenen Verkaufsmöglichkeiten für das Fahrzeug positiv beeinflussen will.
Ein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV ist entgegen der Auffassung des Beklagten - in Zeiten des Dieselskandals und der sich verstärkenden Diskussion um die Nutzung alternativer Energien und den Umweltschutz - regelmäßig geeignet, die durch die §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV geschützten Interessen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen und zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die diese anderenfalls nicht getroffen hätten (OLG Celle a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Die Voraussetzungen des in § 5a Abs. 2 UWG geregelten Unlauterkeitstatbestandes, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte", stellen nach § 5a Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UWG zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die deshalb - in Abgrenzung zu § 5a Abs. 2 UWG aF - selbstständig zu prüfen sind (BGH, Urteil vom 02.03.2017 - I ZR 41/16, juris). Jedoch trifft den Unternehmer, der geltend macht, dass - abweichend vom Regelfall - der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH a.a.O.). Mangels entsprechender konkreter Darlegungen des Beklagten ist daher hier zugrunde zu legen, dass die notwendige Geeignetheit nach § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG vorliegt und damit auch die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG erfüllt sind (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 02.11.2017 - 6 U 166/16, juris).
3. Die Wiederholungsgefahr wird vermutet, nachdem der Beklagte auf Verlangen des Klägers die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hat. Diese Vermutung ist nicht durch die vom Beklagten am 13.11.2019 abgegebene Unterlassungserklärung gegenüber der Autohaus … und auch nicht durch die frühere aus dem Jahr 2016 beseitigt.
Beruft sich der Verletzer auf eine Drittunterwerfungserklärung, so obliegt es ihm, darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm abgegebene Unterwerfungserklärung geeignet war, die Wiederholungsgefahr generell für alle Gläubiger zu beseitigen (OLG Köln, Urteil vom 07.09.2001 - 6 U 129/01, juris). Nach diesem Maßstab hat der Beklagte den Nachweis der Ernsthaftigkeit der Drittunterwerfungserklärungen nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt.
Zwar hat der in der mündlichen Verhandlung am 10.06.2021 uneidlich als Zeuge vernommene Geschäftsführer der Autohaus …, …, ebenfalls …-Autohändler, ausgeführt, dass er die streitgegenständliche unlautere Werbeanzeige auf dem Facebook-Account des Beklagten wahrgenommen habe und diesen daraufhin abgemahnt habe. Detailreich hat der Zeuge auch geschildert, dass er gegen den Inhaber eines weiteren Autohauses schon in der Vergangenheit erfolgreich gerichtlich auf der Grundlage einer abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung vorgegangen sei. Gleichwohl hat das Gericht Zweifel an der Ernsthaftigkeit der abgegebenen Unterlassungserklärungen, die sich zum einen darauf gründen, dass der Zeuge, konfrontiert von der Prozessbevollmächtigten des Klägers damit, dass der Beklagte und der Zeuge auf ihren privaten Facebook-Seiten wechselseitig als „Freunde“ geführt werden, was nur möglich ist, wenn man wechselseitig den Freund bestätigt, erklärt hat, dass beide befreundet sind.
Auch die Erklärung des Zeugen zu der Frage, warum er nicht aus der ersten Unterlassungserklärung des Beklagten vorgegangen sei, erscheint nicht schlüssig. Hierzu legt er dar, dass er sich anwaltlich beraten lassen habe, ihm jedoch zu viele Unsicherheiten dargelegt worden seien, da es sich einmal um die Internetseite gehandelt habe und einmal um Social-Media. Die Abmahnung habe er sodann jedoch selbst verfasst. Der Beklagte hat sich in beiden Unterlassungserklärungen nahezu wortgleich, lediglich differenzierend um den Einschub „in elektronischer Form“ verpflichtet, unlautere Werbung im streitgegenständlichen Sinne zu unterlassen.
Darüber einen konkreten Vertragsstrafenbetrag in die Unterlassungserklärungen, die er vom Beklagten gefordert habe, aufzunehmen, habe er auch nicht nachgedacht. Bei dem anderen Autohaus sei in der Unterlassungserklärung, die sein Anwalt gefertigt habe, ein konkreter Betrag enthalten gewesen.
Hinzu kommt, dass der Beklagte eine von dem Zeugen unterzeichnete Annahmeerklärung zur strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 13.11.2019, datierend auf den 18.11.2019, erst nach dem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2020 auf ein solches Erfordernis der Annahmeerklärung vorgelegt hat. Der Zeuge bekundet in seiner Vernehmung, dass er nicht gewusst habe, dass man eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung annehmen müsse. Beim zweiten Mal habe er eine solche Erklärung dann abgegeben, dies habe er aus Fachzeitschriften gewusst. Sein Anwalt habe ihn darüber nicht aufgeklärt.
Die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterwerfungserklärung nähren sich weiter dadurch, dass der Beklagte die zugehörigen Abmahnschreiben trotz Rüge durch die Klägerseite nicht vorgelegt hat.
II. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 229,34 € brutto als Ausgleich für die Aufwendungen, welche dem Kläger durch die unter dem 20.11.2019 ausgesprochene Abmahnung angefallen sind. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. steht dem Unterlassungsgläubiger gegenüber dem Unterlassungsverpflichteten ein Anspruch auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen für eine materiell-rechtlich begründete Abmahnung zu.
Handelt es sich um typische und durchschnittlich schwierig zu verfolgende Wettbewerbsverstöße, so ist es einem Verband zumutbar, die Verstöße eigenständig zu erkennen und abzumahnen. Der Verband kann anteilige Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale dem Abzumahnenden in Rechnung stellen.
Die Höhe der pauschalierten Kosten begegnet keinen Bedenken. Die Pauschalierung des Aufwandsersatzanspruchs durch Verbände und Einrichtungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Die Zulassung der Aufwandspauschalierung ist in der Sache angesichts der Vielzahl der Fälle auch geboten, sofern der Anspruchsteller die Parameter offenlegt, die der Pauschalierung zugrunde liegen und so der Prüfung zugänglich macht.
Der Kläger hat die Grundlagen der Berechnung des geltend gemachten Pauschalbetrages durch Vorlage der Aufstellung von Personal- und Sachkosten vorgetragen. Der vom Kläger vorgelegten Auflistung sind - entgegen der Auffassung des Beklagten - keine Kosten für die Suche nach dem Verstoß und dessen Feststellung zu entnehmen. Der Aufstellung ist jedoch zu entnehmen, welche Tätigkeiten der Kläger in aller Regel ausführt, was einer Pauschalierung der angesetzten Aufwendungen entspricht. Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO erscheint der vom Kläger angegebene Zeitaufwand von 45 Minuten für die Recherche zur Identität, Größe und Rechtsform des Wettbewerbsstörers, zur Relevanz des Unternehmens für den regionalen und überregionalen bzw. bundesweiten Wettbewerb und der Schwere des Verstoßes durchaus plausibel. Auch der Zeitaufwand von einer Zeitstunde für die Abfassung des individuellen Aufforderungsschreibens zur Abgabe einer Unterlassungserklärung unter Darlegung des konkreten Verstoßes und zur Abfassung der Unterlassungserklärung erscheint im Rahmen des § 287 ZPO - durchschnittlich betrachtet - nicht überhöht. Gleiches gilt für den vom Kläger angesetzten Aufwand für Rechnungsstellung, Buchung und Zahlungsüberwachung sowie Dokumentation und Ablage einschließlich systematischer Erfassung des Vorgangs. Auch diese zeitlichen Ansätze erscheinen nicht überhöht. Schließlich erscheint auch der Vortrag des Klägers, unter Freizeichnung des Bundesgeschäftsführers seien auch regelmäßige Besprechungen komplexer Sonderfälle bzw. die Berücksichtigung von aktuellen Gerichtsentscheidungen im Einzelfall mit dem Bundesgeschäftsführer erfasst, plausibel und rechtfertigen den pauschal angesetzten Zeitaufwand von 6 Minuten. Die vom Kläger zugrundegelegten Stundensätze sind gerichtsbekannt der jeweiligen Qualifikation geschuldet.
Die Angabe der jährlichen Abmahnverfahren ist für eine Plausibilität des Vortrages nicht erforderlich. Diese wäre nur dann notwendiger Bestandteil der Berechnung, wenn der Kläger seine Aufwendungen auf der Grundlage seiner jährlichen Gesamtkosten im Rahmen der Abmahntätigkeit berechnet hätte. Aufgrund des pauschalierten Ansatzes kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger vorliegend einen Handelsregisterauszug eingeholt hat, was durchaus veranlasst erscheint. Die Sachkosten schließen nämlich auch Porto und die Kosten der Versendung als Einschreiben ein, so dass diese keinesfalls als erhöht erscheinen.
Die vom Kläger geltend gemachte Pauschale scheint im Übrigen auch in Summe im Verhältnis zu dem der Wettbewerbszentrale zuerkannten Pauschalbetrag in Höhe von 280,00 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer nicht unangemessen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 13 Rn. 132).
Eine weitere Aufklärung ist im Rahmen des durch § 287 Abs. 1 und 2 ZPO dem Gericht eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung der Bedeutung des streitigen Betrages nicht veranlasst.
Im Rahmen der Tenorierung war der anhand der in Bezug genommenen Anlagen erkennbare Zahlendreher hinsichtlich der Facebook-Seite des Beklagten in der Antragstellung der Klägerseite zu berichtigen.
Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Das Urteil kann mittels Beantragung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO vollstreckt werden, sodass dem Beklagten auch insofern Vermögensschäden drohen, die durch die Sicherheitsleistung abzudecken sind.