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Landgericht Cottbus Urteil vom 04.04.2024 – 2 O 250/22

2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0404.2O250.22.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 7.490,00 € festgesetzt.

Tatbestand§

Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag geltend.

Der Kläger bot im Internet auf der Verkaufsplattform ………………. ein Sportboot ………………., Baujahr ………………., und einen Trailer, auf dem sich das Sportboot befindet, zum Kauf an.

Auf der Plattform ………………. hat er den Kaufgegenstand wie folgt beschrieben sowie auf folgendes hingewiesen:

„Artikelzustand: Als Ersatzteil / Defekt. Es sind noch Restarbeiten am Motor erforderlich, bitte lesen. […]

Ich verkaufe meinen ………………. aus ……., Länge, Breite usw. Ein schöner Daycruiser mit Schlupfkabine. Ich hatte das Bott vor ein paar Jahren angefangen zu restaurieren, es wurden unter anderem neue Sitze verbaut und auch die Liegeplane wurde neu angefertigt (1.500,00 €), die Raiser erneuert, Antifouling wurde erneuert, der Boden mit Vinyllaminat ausgelegt.

Die Zylinderkopfdichtung muss erneuert werden, die Köpfe sind abgebaut und müssen wieder mit neuer Dichtung aufgebaut werden.

Vielleicht mache ich das in Kürze, allerdings ist das Boot dann zu dem Preis nicht mehr zu haben.

Teile sind alle vorhanden, es müssen die Köpfe bzw. Anbauteile wieder montiert werden. Das Boot steht seitdem trocken in einer Halle.

Bei dem Trailer handelt es sich um einen Trailer, zu dem ich aber die Papiere verloren habe. Er ist momentan nur als Hafentrailer zu benutzen. Er hat eine Slipvorrichtung, die Lichtleiste ist teilweise defekt. Der Trailer ist gratis.

Für einen Bastler eine gute Gelegenheit günstig zu einem schönen Boot zu gelangen. Besichtigung unter – Telefonnummer folgt -.

Ich verkaufe das Boot privat und ohne irgendwelche Zusicherung und ohne Sachmängelhaftung als Bastelobjekt. Vor dem Kauf bitte anschauen. Nur Selbstabholung, kein Versand. Gegebenenfalls kann ich aber mit einem Überführungskennzeichen für den Trailer aushelfen.“

Die Auktion endete mit dem Gebot des Beklagten am 10.06.2022 bei einem von ihm gebotenen Preis von 7.490,00 €. Besichtig hatte der Beklagte das Boot vorher nicht.

Erst nach dem Abschluss des Kaufvertrages stellte der Beklagte erstmals Nachfragen wegen des Zustandes des Bootes.

In der Folge der zwischen den Parteien erfolgten Korrespondenz bat der Beklagte anschließend um Stornierung des Vertrages.

Mit Schreiben vom 27.06.2022 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten einen Widerruf für den Beklagten und rügte das Boot als mangelhaft. Er bot an, dass der Beklagte bereit sei, gegen Aufhebung des Vertrages einen Betrag von 250,00 € zu zahlen.

Dieses Ansinnen wies der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten zurück und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 13.07.2022 auf, bis zum 27.07.2022 einen verbindlichen Termin zur Abholung des Bootes zu vereinbaren.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe sich durch sein Schreiben vom 27.06.2022 nicht wirksam vom Kaufvertrag gelöst.

Der Kläger bestreitet die Behauptung des Beklagten, wonach er gewerblicher Verkäufer sei. Er handele auch nicht mit Booten oder Fahrzeugen. Richtig sei allein, dass er seit dem 11.11.2007 bei ………………. angemeldet sei und in den letzten 15 Jahren alle möglichen Artikel von Schmuck, Büchern, ein Schweißgerät, Automodelle, Münzkassetten usw. privat verkauft habe.

Weiter bestreitet der Kläger die Behauptung des Beklagen, eine Kfz-Werkstatt mit Autohaus zu betreiben und auf dem Gebiet der Boottransporte tätig zu sein.

Einen KfZ-Handel habe er vor 20 Jahren angemeldet, übe diese Tätigkeit jedoch schon lange nicht mehr aus. Vor 10 Jahren habe er ca. 3 Jahre lang versucht, mit Bootstransporten Geld zu verdienen. Dieses Vorhaben habe er jedoch aufgegeben.

Im Rahmen des Verkaufs sei er daher nicht gewerblich tätig geworden. Vor diesem Hintergrund sei er auch nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten über ein Widerrufsrecht zu belehren.

Vor diesem Hintergrund sei auch der Ausschluss der Sachmängelhaftung zulässig.

Dazu trägt er ergänzend vor, das streitgegenständliche Boot 2011 erworben zu haben, um es für sich privat zu nutzen. Vor 7 oder 8 Jahren habe er angefangen, den Motor zu überholen, habe neue Sitze und die Plane angeschafft.

Er sei auch Eigentümer des Bootes. Dies ergebe sich aus dem Bootsschein, welchen er sich habe am ………………. erteilen lassen.

Entgegen der Darstellungen des Beklagten sei die Artikelbeschreibung nicht unrichtig. Zutreffend habe er angegeben, dass neue Sitze vorhanden seien und auch die Liegeplane neu angefertigt worden sei.

Sitze und Liegeplane seien vor 7 oder 8 Jahren neu erworben worden. Seitdem seien diese nicht genutzt und nicht verschlissen, da er das Boot in den letzten Jahren nicht genutzt habe (Bl. 37 d. A.).

Bei einem Boot aus ………………. liege es auf der Hand, dass das Gelcoat – die Außenhaut des Kunststoffrumpfes – Gebrauchsspuren aufweise. Mängel oder Beschädigungen am Rumpf oder am Gelcoat, die zu einer Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Bootes führen würden, bestünden nicht.

Im Übrigen habe der Beklagte die Möglichkeit gehabt, das Boot vor Abschluss des Kaufvertrages zu besichtigen, wovon er keinen Gebrauch machte.

Die Äußerungen in seinem Schreiben vom 23.06.2022 würden keinen Grund zur Anfechtung oder zum Rücktritt darstellen (Bl. 38 d. A.).

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.490,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2022 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Sportbootes ………………. mit Trailer zu zahlen,

festzustellen, dass sich der Beklagte gegenüber dem Kläger in Annahmeverzug befindet,

den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Sozietät ………………. in Höhe von brutto 800,39 €.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, sich durch Widerruf vom 27.06.2022 wirksam vom Kaufvertrag gelöst zu haben.

Dazu behauptet er, bei dem Kläger handele es sich um einen gewerblichen Verkäufer, der bei ………………. über derzeit ……… Bewertungen verfüge und regelmäßig diverse Artikel (z.B. hochwertige Uhren) zum Verkauf anbiete. Ferner betreibe der Kläger eine Kfz-Werkstatt mit Autohaus und sei bzw. war auf dem Gebiet der Bootstransporte tätig.

Vor diesem Hintergrund wäre der Kläger verpflichtet gewesen, den Beklagten über sein Widerrufsrecht zu belehren, was unstreitig nicht erfolgte.

Auch sei der Ausschluss der Sachmängelhaftung zwischen Verbrauchern unzulässig.

Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger Eigentümer des ………………. mit Trailer sei und somit dem Beklagten das Eigentum an dem Boot verschaffen könne. Der Verweis auf den Internationalen Bootsschein sei unerheblich, da dieser keinen Eigentumsnachweis darstelle. Die Ausstellung des Bootsscheines erfordere lediglich die Vorlage einer Kopie des Kaufvertrages des betreffenden Bootes.Mit Nichtwissen bestreitet er, dass der Kläger das Boot im Jahr 2011 zu privaten Zwecken angeschafft habe.

Mit Nichtwissen bestreitet der Beklagte weiter, dass die Liegeplane und das Boot in den letzten 7 bis 8 Jahren unbenutzt in einer Halle gestanden hätten. Der Kläger habe in der Artikelbeschreibung auch nicht angegeben, wie lange das Boot in der Halle gestanden habe. Soweit er angab, dass er vor ein paar Jahren mit der Restauration angefangen habe, seien damit gemeinhin nicht unbedingt 7-8 Jahre, sondern eher 2 Jahre gemeint (Bl. 41 d. A.).

Auch sei die Zustandsbeschreibung des Bootes in der Auktionsanzeige falsch gewesen. Soweit es in der Beschreibung hieß:

„neue Sitze verbaut und auch die Liegeplane neu angefertigt wurde“

habe der Kläger im Schreiben vom 23.06.2022 ausgeführt, dass „die Sitze und die Plane vor ca. 7 oder 8 Jahren getauscht bzw. erneuert wurden“.

Mithin handele es sich nicht mehr um neue Teile.

Die Bezeichnung der Ausstattungselemente als „neu“ stelle eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

Weiterhin habe der Kläger im Schreiben vom 23.06.2022 Beschädigungen am Gelcoat angegeben. Von diesen sei in der Artikelbeschreibung keine Rede gewesen, auch seien diese auf den eingestellten Fotos nicht ansatzweise zu erkennen gewesen. Die eingestellten Fotos würden den Anschein erwecken, dass diese entweder ein anderes Boot zeigen oder aber so alt seien, dass sie dessen wirklichen Zustand nicht erkennen lassen.

Soweit der Kläger in der Artikelbeschreibung angab, dass der Motor zerlegt sei, sei dies auf den Fotos nicht der Fall gewesen.

Da der Kläger weder bereit noch in der Lage sei, Mängel zu beseitigen, sei auch der vorsorglich erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam (Bl. 32 d. A.).

Dem Beklagten sei es auch aufgrund einer rassistischen Beleidigung im Schreiben des Klägers vom 23.06.2022 nicht zuzumuten, an dem Kaufvertrag festzuhalten (Bl. 32 d. A.).

Die Klage wurde ursprünglich mit Klageschrift vom 11.10.2022 vor dem LG Lüneburg anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 08.11.2022 erfolgte die Verweisung an das hiesige Landgericht.

Die Klage ist dem Beklagten am 15.12.2022 zugestellt worden (Bl. 21 d. A.).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2024 sowie auf den nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 14.03.2024.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

1.

Der Beklagte hat mit Erklärung vom 27.06.2022 wirksam den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag widerrufen, sodass ein Anspruch des Klägers aus § 433 BGB nicht mehr besteht.

Bei dem Kläger handelt es sich – entgegen seiner Auffassung – um einen gewerblichen Verkäufer auf der Verkaufsplattform ………………. im Sinne des § 14 BGB.

Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (BGH GRUR 2009, 871 - Ohrclips). Auf Dauer angelegt und damit planmäßig ist die Tätigkeit, wenn sie nicht bloß gelegentlich erfolgt, also sich nicht in gelegentlichen Geschäftsakten erschöpfen soll. Verkäufe aus Privatvermögen, mögen sie auch einen gewissen Umfang erreichen (z. B. Haushaltsauflösung), begründen daher keine Unternehmenseigenschaft (Köhler/Bornkamm UWG, 29. Aufl., § 2 Rn 23). Insbesondere ist diese Abgrenzung beim Verkauf über Internet-Plattformen von Bedeutung. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls in einer Gesamtschau zu würdigen. Anhaltspunkte für eine unternehmerische Tätigkeit sind wiederholte, gleichaltrige Angebote ggf. auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige Bewertungen („Feedbacks“) und Verkaufsaktivitäten für Dritte (Köhler/Bornkamm a. a. O.; BGH - Ohrclips, BGH GRUR 2008, 702 - Internet-Versteigerung III; BGH NJW 2007, 2636 - Internet -Versteigerung II).

Für das gewerbliche Handeln des Klägers spricht vorliegend, dass dieser seit dem ………………. bei ………………. angemeldet ist und in den letzten 15 Jahren eine Vielzahl von Gegenständen über das Portal veräußert hat. In dieser Zeit hat er über …. Bewertungen erhalten, teilweise als Käufer, teilweise als Verkäufer. In den letzten 12 Monaten hat er mindestens … Bewertungen als Verkäufer erhalten. Der Auftritt des Klägers bei ………………. ist damit langfristig ausgestaltet.

Der Kläger hat in der Gesamtschau auch immer wiederkehrende Verkäufe vorgenommen, wobei er mehrere gleichartige Waren im Angebot hatte.

Unter seinen verkauften und angebotenen Artikeln befinden sich u.a. eine Vielzahl von sog. Uhrenboxen und auch hochpreisige Uhren verschiedener Hersteller, zB. Rolex und Tudor.

Unbeachtlich ist dabei der Umstand, dass der Kläger erstmals ein Boot zum Verkauf angeboten hat. Das erstmalige Anbieten einer Ware auf einer Verkaufsplattform, bei welcher sich ein Verkäufer aufgrund der ansonsten wiederkehrenden gleichartigen Waren im Angebot nach den Grundsätzen als gewerblicher Verkäufer zeigt, führt nicht zu dem Rückschluss, dass aufgrund des erstmaligen Angebots einer vom sonstigen Angebot abweichenden Ware nur für den Verkauf des hier streitgegenständlichen Bootes von einer anderen Verkäufereigenschaft des Klägers auszugehen wäre. Im Übrigen spricht auch die Profilangabe des Klägers auf der Plattform ………………. nicht gegen die Einstufung als gewerblicher Verkäufer. Dabei ist es allgemein bekannt, dass sich Nutzer der Plattform ………………. auch zum Teil aus Gründen der rechtlichen Unkenntnis oder aber auch aus sonstigen Motiven als „Privatverkäufer“ suggerieren, obwohl deren Tätigkeit schon längst den Charakter eines gewerblichen Auftritts zeigt. Ein als „Privatverkäufer“ auftretender Verkäufer kann sich nicht hinter der Bezeichnung als „Privatverkäufer“ verstecken, wenn dies nicht den wahren Begebenheiten entspricht. Dies wiederspräche auch sämtlichen Grundsätzen des Verbraucherschutzes.

Für die Unternehmereigenschaft des Klägers spricht des Weiteren die sich unterhalb des Auktionsangebots verwendete Formulierung:

„Bei Zuschlag verpflichtet sich der Käufer bei Nichtabholung innerhalb von 7 Tagen einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises zu bezahlen. Bei einer sofortigen Anzahlung von 1000 € kann das Boot auch noch ein paar Wochen in der Halle stehen bleiben. In besonderen Fällen behalte ich mir auch vor eine Strafanzeige zu erstatten.“ (Anlage K1).

Die Verwendung einer solchen Formulierung von pauschalen Schadenersatzansprüchen zur ggf. späteren Geltendmachung erscheint im Hinblick auf die seitens des Klägers behaupteten „Privatverkäufereigenschaft“ unangemessen und erzeugt bei einem objektiven Dritten den Anschein, dass ein gewerblicher Verkauf stattfinden soll, §§ 133, 157 BGB.

Jedenfalls sind Anhaltspunkte für ein Interesse eines Privatverkäufers zur Verwendung einer derartigen Formulierung nicht ersichtlich.

Nachdem es sich bei dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts um einen gewerblichen Verkäufer im Sinne des § 14 BGB handelt, ist der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag als Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB einzustufen. Daraus folgt schließlich die Verpflichtung des Klägers, Inserate mit einer nach §§ 312g, 355 BGB erforderlichen Widerrufsbelehrung zu versehen, was hier unstreitig nicht erfolgt ist.

Dem Beklagten stand ein Widerrufsrecht zu, von welchem er mit Erklärung vom 27.06.2022 Gebrauch gemacht hat. Mangels Vorhandenseins einer Widerrufserklärung kommt es auf die Einhaltung Widerrufsfrist nach § 355 BGB nicht an.

2.

Die Klage wäre indes aber auch dann unbegründet, wenn der Kläger nicht als gewerblicher Verkäufer aufgetreten wäre.

Der Beklagte ist wirksam vom zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten.

Die Voraussetzungen für die wirksame Erklärung des Rücktritts mit Schriftsatz vom 25.01.2023 (Bl. 32 d. A.) lagen vor.

Der Kaufgegenstand ist mangelhaft, denn er entspricht nicht den subjektiven Anforderungen des § 434 Abs. 2 BGB. Die eingebauten Sitze sind entgegen der Vereinbarung der Parteien nicht neu. Gleiches gilt für die Liegeplane.

Nach § 434 Abs. 2 BGB entspricht die Sache den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird. Zu der Beschaffenheit nach § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben, § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Hinsichtlich des Merkmals der Qualität gilt, dass diese in der Regel nicht unmittelbar vereinbart wird, weil eine entsprechende Vereinbarung nicht den nötigen Grad an Bestimmtheit aufweist. Vereinbart werden können aber bestimmte Merkmale, die dann die Qualität prägen, wie Ausstattungsmerkmale, die Verwendung eines bestimmten Materials, das Alter oder ein Erhaltungszustand (BeckOK BGB/Faust, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 434 Rn. 45).

Zwischen den Parteien ist jedenfalls eine Qualitätsvereinbarung hinsichtlich der im Boot eingebauten Sitze und auch der Liegeplane erfolgt.

Der Kläger hat diesbezüglich in dem Auktionsangebot die Ausstattung des Bootes wie folgt beschrieben:

„ […] Ich verkaufe meinen ………………. aus ……, Länge, Breite usw. Ein schöner Daycruiser mit Schlupfkabine. Ich hatte das Bott vor ein paar Jahren angefangen zu restaurieren, es wurden unter anderem neue Sitze verbaut und auch die Liegeplane wurde neu angefertigt (1.500,00 €), die Raiser erneuert, Antifouling wurde erneuert, der Boden mit Vinyllaminat ausgelegt. […] „

Die Offerte des Klägers als Verkäufer ist nach § 133, 157 BGB der Auslegung zugängig. Dabei stellt sich die Frage, wie ein objektiver Dritter die Beschreibung der Ausstattungsteile zu verstehen hat. Offenbart ein Verkäufer im Internet, das Boot zeichne sich u.a. durch neue Sitze und einer neuen Liegeplane aus, so kann ein objektiver Dritter, also auch ein möglicher Käufer wie hier der Beklagte, davon ausgehen, dass es sich um neue Ausstattungsbestandteile handelt. Unter dem Begriff „neu“ ist selbstredend zu verstehen, dass zum einen ein Austausch alter Ausstattung erfolgte, zum anderen aber auch, dass diese neuen Teile unbenutzt und in einwandfreiem Zustand sind. Des Weiteren ist die Beschreibung derart auszulegen, dass die neu eingebauten Teile und Zubehör kein erhebliches Alter aufweisen.

Der Kläger hat indes unstreitig gestellt, dass Sitze und Liegeplane zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon 7 bis 8 Jahre alt waren.

Den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, dass sich das Boot innerhalb dieser Zeit nicht im Wasser, sondern lediglich in einer Bootshalle befand, handelt es sich dennoch nicht um neue Teile im Sinne des allgemeinen Verkehrsverständnisses, sondern allenfalls um Teile, die als „neuwertig“ einzustufen wären. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Alter von Ausstattungskomponenten einen wertbildenden Faktor für die Kaufsache als solche darstellt. So kann es unter Umständen von erheblichem Einfluss sein, ob es sich bei eingebauten Komponenten um solche handelt, die tatsächlich fabrikneu sind oder diese bereits mehrere Jahre installiert waren. Dabei darf insbesondere nicht übersehen werden, dass die klägerseits eingebauten Sitze auch bei einem in einer Bootshalle untergestellten Boot erheblichen Wettereinflüssen (Hitze oder Kälte) ausgesetzt sind.

Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht auf die Argumentation zurückziehen, dass die Artikelbeschreibung klar verdeutliche, dass mit der Restauration vor ein paar Jahren begonnen worden sei, wobei er in der Offerte nicht kundtut, wann dies erfolgt sein soll. So beschreibt er insbesondere auch nicht, wann die Sitze neu eingebaut wurden und eine Liegeplane angeschafft wurde. Dies offenbarte der Kläger unstreitig erst nach Vertragsschluss, obwohl es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, detaillierte Angaben bereits mit der Artikelbeschreibung mitzuteilen.

Im Rahmen der Verkehrsanschauung würde ferner auch kein objektiver Dritter, also ein möglicher Käufer, auf die Idee kommen anzunehmen, dass es sich bei den neu eingebauten Sitzen möglicherweise um Ausstattungsbestandteile handeln könnte, die nunmehr mindestens 7 bis 8 Jahre alt sind.

Der Kläger kann sich in der Folge auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er im Rahmen der Offerte die Besichtigung des Kaufgegenstandes anbietet und der Beklagte danach – nach Auffassung des Klägers – davon hätte Kenntnis erlangen können, dass Sitze und Liegeplane nicht mehr „zeittechnisch neu“ sondern allenfalls „neuwertig“ sind. Dabei wird nicht verkannt, dass die Besichtigung des Kaufgegenstandes auch bei einem Bootskauf durchaus üblich sein dürfte, wie es auch beim Fahrzeugkauf üblich ist. Im vorliegenden Fall offerierte der Kläger den Kaufgegenstand jedoch als Online-Auktion, also als Bieterverfahren mit Zeitablauf. Gerade bei solchen Verkaufsauktionen ist es gerade unüblich, den Kaufgegenstand vor dem Abgeben eines Gebotes in Augenschein zu nehmen.

Der Kläger kann sich des Weiteren nicht auf einen Sachmängelausschluss berufen, denn die Qualitätsvereinbarung hinsichtlich Sitzen und Liegeplane stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Der vorhandene Mangel ist auch nicht unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Bei behebbaren Mängeln der Kaufsache ist der für eine Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand im Verhältnis zum Kaufpreis zu berücksichtigen. Dabei wird von der Rechtsprechung in der Regel als Grenze unerheblicher Pflichtverletzung ein Aufwand von 5 % des Kaufpreises angesehen (statt vieler: BGH NJW 2022, 463 Rn. 44). Dies entspricht vorliegend einem Betrag von 374,50 €. Den Wert der Liegeplane im Neuzustand beschrieb der Kläger bereits in der Artikelbeschreibung mit 1.500,00 €, sodass für die Behebung dieses Mangels ein ebengleicher Wert anzusetzen wäre, der mithin weit oberhalb der 5%-Grenze liegt. Auf die aufzuwendenden Kosten hinsichtlich der Sitze kommt es folglich nicht mehr an.

Gemäß § 323 Abs. 1 BGB hat der Rücktrittsberechtigte, bevor er von seinem Recht zum Rücktritt Gebrauch macht, dem Schuldner eine angemessene Frist zu setzen, seiner Leistungspflicht doch noch nachzukommen. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung ist durch den Beklagten unstreitig nicht erfolgt. Gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine Fristsetzung jedoch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Besondere Umstände können vorliegen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Vertrages arglistig verschwiegen hat. Die Täuschungshandlung beschädigt regelmäßig die für die Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage. Der Käufer hat dann ein berechtigtes Interesse an der Abstandnahme, um sich vor möglichen weiteren Täuschungsversuchen zu schützen (BGH NJW 2007, 835 (837)) (BeckOK BGB/H. Schmidt, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 323 Rn. 37).

Der Kläger hat als Verkäufer über den wahren Zustand von Sitzen und Liegeplane arglistig getäuscht.

Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen.

Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch einfaches Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden. Eine Täuschung durch Unterlassen (Verschweigen) liegt allerdings nur dann vor, wenn eine Offenbarungspflicht hinsichtlich des verschwiegenen Umstands besteht. Arglistig verschweigt also, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners erheblich ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn nicht offenbart.

Das arglistige Handeln erfordert zumindest Vorsatz, eine gezielte Absicht ist nicht erforderlich. Der arglistig Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten.

Der Kläger hat in seiner Artikelbeschreibung den wahren Zustand von Sitzen und Liegeplane verschwiegen. Dabei war der Kläger als Verkäufer offenbarungspflichtig, denn er hatte ohne weiteres genaue Kenntnis über das Alter und den Zustand der Ausstattungsbestandteile. Dem Kläger ist dabei jedenfalls Eventualvorsatz zu unterstellen.

Aufgrund der erfolgten arglistigen Täuschung des Klägers ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, am Vertrag festzuhalten, er hatte ein berechtigtes Interesse zur Abstandnahme, s.o.

3.

Die weiteren Anträge folgen dem Schicksal des Hauptantrages.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

5.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 48 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO. Zinsen und Nebenforderungen bleiben bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht, § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Cottbus

Gerichtsstraße 3 - 4

03046 Cottbus

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.