Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2024
Landgericht Cottbus Urteil vom 14.06.2024 – DG 3/23
Dienstgericht des Landes Brandenburg · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0614.DG3.23.00
Tenor§
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in ……………….. und wendet sich gegen eine Untersuchungsanordnung.
Der Antragsteller ist seit dem ……………….. mit Unterbrechung für eine Fortbildung (……. bis ……………..) und Urlaub (... bis …….. sowie ... bis ………..) dienstunfähig erkrankt. Unter dem ……………….. ordnete der Präsident des Sozialgerichts ……………….. eine amtsärztliche Untersuchung wegen vermuteter Dienstunfähigkeit an. Nachdem der Antragsteller zum ersten Untersuchungstermin am ……………….. nicht erschienen war, forderte der Präsident des Sozialgerichts ……………….. den Antragsteller dazu auf, zu dem neuen Untersuchungstermin am ……………….. zu erscheinen und die Gründe für das Nichterscheinen am ……………….. durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
Der Antragsteller erhob am ……………….. und nochmals am ……………….. Widerspruch.
Die Präsidentin des Landessozialgerichts ……………….. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom ……………….. zurück.
Mit Anhörungsschreiben vom ……………….. teilte der Präsident des Sozialgerichts ……………….. dem Antragsteller mit, dass er gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen Missachtung der Weisung vom ……………….. sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, eingeleitet habe.
Der Antragsteller hat am ……………….. dagegen vorliegenden Antrag beim Dienstgericht gestellt.
Der Antragsteller führt aus, die Untersuchungsanordnung habe in dieser Form und zu diesem Zeitpunkt nicht ergehen dürfen. Sie sei unzulässig, rechtsmissbräuchlich und dienstpflichtwidrig. Die „Erinnerung“ nehme einen falschen Sachverhalt in Bezug und treffe unzutreffende rechtliche Würdigungen. Demgemäß sei auch die Einleitung des Disziplinarverfahrens per se unzulässig. Der Antrag sei auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte richterliche Unabhängigkeit begründet. Dass evident rechtsmissbräuchliche Untersuchungsanordnungen, „Erinnerungen“ und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens (negativen) Einfluss auf die richterliche Arbeit hätten, bedürfe keiner weiteren Darlegung.
Die Untersuchungsanordnung habe die maßgeblichen gesetzlichen Fristen nicht hinreichend dargelegt und die zwischenzeitliche Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht hinreichend berücksichtigt. Sie lasse einen hinreichenden Einzelfallbezug nicht erkennen und diene der Einschüchterung. Der Antragsgegner habe weniger eingreifende Maßnahmen, wie etwa die Anforderung von Befundberichten u.Ä. vorziehen müssen. Außerdem habe über eine erhebliche Zeit ein Betretensverbot gegen den Antragsteller bestanden, was bei den Fristen nicht berücksichtigt werde. Rechtliche Dienstunfähigkeit gehe vor. Es sei für den Antragsteller nicht nachvollziehbar, inwieweit entsprechende Fristen abgelaufen seien. Ihm sei auch nur der Untersuchungstermin am ……………….. bekannt gewesen. Auch seien weder Fahrkosten übernommen noch förmliche Freistellungen erklärt worden. Dem Antragsteller würden auch entsprechende Hilfegewährungen, etwa BEM-Maßnahmen nicht gewährt.
Auch sei die beauftragte Untersucherin sowohl offenkundig ungeeignet als auch befangen. Sie sei bereits im Rechtsstreit DG 2/20 involviert gewesen. Dort sei die Befassung inkompetent erfolgt. Das dortige Gutachten habe den Minimalanforderungen nicht genügt. Die Untersucherin sei auch für die beim Antragsteller im Vordergrund stehenden orthopädischen Leiden nicht fachkompetent. Für eine „orientierende psychische Untersuchung“ habe definitiv kein Anlass bestanden und bestehe auch weiterhin nicht.
Der Antragsteller beantragt,
1. die Maßnahmen des Präsidenten des Sozialgerichts ……………….. vom ……………….. und ……………….. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ……………….. aufzuheben bzw. für unzulässig zu erklären,
2. hilfsweise, festzustellen, dass die Untersuchungsaufforderung vom ……………….. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ……………….. die richterliche Unabhängigkeit verletzt,
3. ferner, festzustellen, dass die „Erinnerung“ vom ……………….. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ……………….. die richterliche Unabhängigkeit verletzt und
4. festzustellen, dass die Disziplinarverfahrenseinleitung mit Schreiben vom ……………….. die richterliche Unabhängigkeit verletzt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er führt aus, das Rechtsschutzziel des Antragstellers habe sich erledigt, weil das Zurruhesetzungsverfahren ungeachtet der fehlenden amtsärztlichen Untersuchung fortgeführt werde. Das Zurruhesetzungsverfahren sei an die oberste Dienstbehörde abgegeben worden. Dem Eilantrag fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei der Eilantrag unbegründet. Die Widersprüche seien unzulässig gewesen. Die Untersuchungsanordnung sei kein Verwaltungsakt, sondern eine unselbstständige Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO gegen die ein Widerspruch nicht statthaft sei.
Ungeachtet dessen sei die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, denn der Antragsteller habe der Weisung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen Folge leisten müssen.
Im Hinblick auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei der Antrag ebenfalls gemäß § 3 LDG i.V.m. § 44a VwGO unzulässig. Der Richter habe die Einleitung des Disziplinarverfahrens daher grundsätzlich in der gesetzlich ausgestalteten Weise hinzunehmen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte der Verfahren DG 2/23 und DG 3/23 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung über dessen Antrag verhandeln und entscheiden, da dieser auf diese Folge gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen wurde. Sein Antrag auf Terminverlegung hatte mangels eines erheblichen Grundes nach § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) keinen Erfolg, wie das Dienstgericht in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt hat.
Der Antrag bleibt erfolglos.
1. Hinsichtlich des Antrags zu Nr. 1 dürfte bereits zweifelhaft sein, ob der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten eröffnet ist. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes und des Bundesverwaltungsgerichts ist der Rechtsweg zum Richterdienstgericht nicht nur nach dem Anfechtungsgegenstand ("Maßnahmen der Dienstaufsicht"), sondern zusätzlich nach dem Anfechtungsgrund ("aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes") abzugrenzen. Wendet sich ein Richter gegen eine Dienstaufsichtsmaßnahme, weil er sich in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sieht, hat er das Richterdienstgericht anzurufen. Demgegenüber ist der Verwaltungsrechtsweg gegen alle Maßnahmen des Dienstherrn eröffnet, die geeignet sind, den Richter in seiner individuellen Rechtssphäre zu verletzen; ob die Maßnahme als Verwaltungsakt einzustufen ist, ist dabei unerheblich. Dieses "Nebeneinander zweier Rechtswege" für einen und denselben prozessualen Anspruch je nach dem geltend gemachten Klagegrund hat zur Folge, dass der Richter durch die Begründung seines Antrags weitgehend selbst entscheidet, ob die Maßnahme - wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit - vom Richterdienstgericht oder - wegen sonstiger Rechtsverletzung - vom Verwaltungsgericht nachgeprüft werden soll (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - BVerwG 2 B 91.96 – juris; BVerwG, Beschluss vom 17. September 2009 – BVerwG 2 B 69.09 –, BVerwGE 134, 388-393 = juris Rn. 10).
Der Antragsteller macht hier nur am Rande die Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit geltend, im Kern erhebt er Einwendungen, die dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zuzuordnen und vom Dienstgericht – dessen Prüfungskompetenz allein auf die Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme nach § 26 Abs. 3 DRiG beschränkt ist – nicht zu prüfen sind.
2. Es erscheint zudem auch zweifelhaft, ob dem Antragsteller für die Anträge zu 1-3 noch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Denn zwischenzeitlich hat der Antragsgegner beim erkennenden Gericht die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 81 BbgRiG) beantragt (Verfahren DG 1/24) und dies darauf gestützt, dass der Antragsteller sich den Untersuchungen aufgrund der Untersuchungsanordnungen nicht gestellt hat. Damit dürften diese vorrangig im Zurruhesetzungsverfahren zu prüfen sein.
3. Ungeachtet dessen, hat der Antragsteller sich hier jedenfalls auch auf seine richterliche Unabhängigkeit berufen. Seine gegen die Untersuchungsanordnung unter diesem Aspekt gerichteten Anträge (Nr. 1-3) bleiben indes ohne Erfolg. Sie sind zwar grundsätzlich statthaft. Denn wie der Antragsgegner zu Recht festhält, handelt es sich bei einer Untersuchungsanordnung nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung, die mangels unmittelbarer Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt ist (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – BVerwG 2 VR 5.18 - juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 12. September 2019 – RiZ (R) 2/17 –, juris Rn. 35).
Die Anträge zu Nr. 1-3 sind indes unbegründet, wobei offenbleiben kann, in welchem Stufenverhältnis sie zueinander stehen und welche Bedingungen ihnen jeweils zugrunde liegen. Der Antragsteller ist durch die Maßnahmen des Präsidenten des Sozialgerichts ……………….. vom ……………….. und ……………….. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ……………….. nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt.
Hierfür legt er zunächst selbst nichts Durchgreifendes dar. Seine am Rande geäußerte Behauptung, die Untersuchungsanordnung vom ……………….. bzw. die Aufforderung vom ……………….. (die der Antragsteller als „Erinnerung“ bezeichnet) dienten der „Einschüchterung“ oder „psychischen Beeinflussung“ im Hinblick auf seine richterliche Tätigkeit ist durch nichts untersetzt und liegt zudem völlig fern. Vielmehr sind Anlass und Hintergrund der Anordnung und Aufforderung so klar erkennbar wie nicht zu beanstanden: Der Antragsteller hat über einen erheblichen Zeitraum unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seinem Dienstherrn seine eigene Dienstunfähigkeit angezeigt. Das bestreitet auch der Antragsteller nicht, auch wenn er die genauen Zeiträume selbst nicht näher benennt. Seine These, dass er aufgrund eines etwaigen „Betretensverbotes“ etwa „rechtlich dienstunfähig“ gewesen sei, trifft offenkundig nicht zu. Zum einen gibt es eine solche rechtliche Kategorie nicht, zum anderen hat das Dienstgericht bereits mit seinem Beschluss in der Sache DG 1/22 festgestellt, dass das angebliche „Betretensverbot“, das im Wesentlichen nur der Umsetzung der damals bestehenden Regelung des § 28b IfSG in der Fassung vom ……………….. diente und keineswegs ein umfassendes „Betretensverbot“ war, sondern lediglich entsprechende Nachweise einer Impfung, Genesung oder negativen Testung im Hinblick auf Covid-19 erforderte, bereits mit dem Ablauf des ……………….. außer Kraft getreten war (Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 4. Juli 2022 – DG 1/22 –, juris). Zwischen dem Ende dieses angeblichen „Betretensverbotes“ und der Untersuchungsanordnung lagen damit beinahe 8 Monate, in denen der Antragsteller nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Antragsgegners mit Ausnahme einer Fortbildung (……… bis ………………..) und Urlaubs (... bis ……………….. sowie ... bis ………………..) durchgehend dienstunfähig war.
Ist damit aufgrund erheblicher Zeiten der Dienstunfähigkeit, die jedenfalls dem Anschein nach sogar die Grenze des § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG überschreiten, ein grundsätzlich evident hinreichender Anlass für eine Untersuchungsanordnung gegeben, besteht keinerlei Anhalt, dass die Untersuchungsanordnung in irgendeiner Weise der „Einschüchterung“ des Antragstellers im Hinblick auf seine richterliche Tätigkeit diente. Dies und eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit liegt auch deshalb völlig fern, weil der Antragsteller aufgrund von Urlaub, Fortbildung und im Wesentlichen Dienstunfähigkeit in jener Zeit gar keine richterliche Tätigkeit ausübte, sondern mit Schreiben vom ……………….. unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gleichen Datums für den Zeitraum des zweiten Untersuchungstermins am ……………….. erneut seine Arbeitsunfähigkeit anzeigte. Wie bei dieser Sachlage auch nur im Ansatz in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers eingegriffen worden sein könnte, erschließt sich dem Dienstgericht nicht.
Nur der Vollständigkeit halber weist das Dienstgericht darauf hin, dass die Vielzahl der weiteren Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung mit dessen richterlicher Unabhängigkeit nichts zu tun haben und im Übrigen auch ganz überwiegend in der Sache nicht überzeugend sind.
Das gilt zunächst für seine Ausführungen zu etwaigen Hilfsmitteln, zu gewährenden Fahrkosten, BEM-Maßnahmen u.Ä. All dies hat mit der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung nichts zu tun. Insbesondere wird diese nicht rechtswidrig, weil dem Antragsteller nicht etwa vorab Taxikosten o.Ä. ersetzt bzw. Freistellung von solchen Kosten gewährt wird. Die Frage, ob eine etwaige Untersucherin, die im Übrigen in der Untersuchungsanordnung vom ……………….. gar nicht persönlich bezeichnet ist, etwaig befangen ist, hat ebenfalls mit der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers nichts zu tun, sondern betrifft allein die übrige Rechtmäßigkeit der Anordnung. Nicht anders verhält es sich mit dem Einwand, es habe etwaig mildere Mittel gegeben und die Fristen seien nicht hinreichend klar bezeichnet.
4. Auch der Antrag zu Nr. 4 bleibt ohne Erfolg. Er ist aufgrund von § 73 Abs. 1 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG) i.V.m. § 3 des Landesdisziplinargesetzes i.V.m. § 44a VwGO unzulässig. Gemäß § 44a S. 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist eine solche behördliche Verfahrenshandlung. Gegen sie kann der Antragsteller danach erst nach Ergehen einer etwaigen Disziplinarmaßnahme bzw. etwaig nach einer Einstellungsentscheidung – soweit diese ihn überhaupt belastet (vgl. hierzu Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 14. Juni 2022 – DG 1/20 –, juris Rn. 73) – vorgehen. Dass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens – etwa weil sie schikanös o.Ä. wäre – hier in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers eingreifen könnte bzw. würde und dementsprechend ggf. tauglicher Gegenstand eines Prüfungsverfahrens wäre, ist schon deshalb fernliegend, weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners weiterhin dienstunfähig ist und daher derzeit keine richterliche Tätigkeit ausübt, in der er durch das Disziplinarverfahren – sei es auch nur psychisch – beeinträchtigt werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.