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Landgericht Cottbus Urteil vom 16.09.2024 – 3 O 85/22

3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0916.3O85.22.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 40.585,55 € festgesetzt.

Tatbestand§

Die Parteien streiten über vertragliche Vergütungsansprüche.

Die Parteien sind in der Sicherheitsbranche tätig. Der Kläger firmiert unter ………….., der Beklagte unter …………... Die Parteien standen in der Vergangenheit in verschiedentlichen vertraglichen Beziehungen.

Der Beklagte hatte den Auftrag erhalten, eine Baustelle der ………….. zu bewachen. Da er wegen der Ortsverschiedenheit nicht in der Lage war, diesen Auftrag selbst zu erfüllen, kontaktierte er im ………….. den Kläger, um zu erfahren, ob dieser einen Teil des Auftrages erfüllen könnte. Erörtert wurde, dass …. Mitarbeiter ….. Stunden …………..Tage die Woche zu einem Stundensatz von ……. € gestellt werden müssten. Der Beginn sollte voraussichtlich der ………….. sein, wobei dies von der Auftragserteilung an den Beklagten abhing.

Am ………….. teilte der Beklagte dem Kläger mit, es könne zu einer Verzögerung auf der Baustelle kommen. Der Beklagte teilte im ………….. eine weitere Verzögerung mit.

Der Kläger rechnete seine behaupteten Leistungen am ………….. ab (Anl. K3, Bl. 148 d.A.).

Im ………….. teilte dem Beklagten mit, der Auftrag sei geplatzt.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm mit Schreiben vom ………….. (Anl. K1, Bl. 136 d.A.) einen Auftrag zu den erörterten Bedingungen erteilt. Der Auftrag habe nach Absprache am ………….. beginnen sollen und sei nicht von der Beauftragung durch die ………….. abhängig gewesen.

Weiterhin hätten die Parteien für die Zeit vom ………….. bis zum ………….. einen Rahmenvertrag geschlossen (Anl. K 2, Bl. 140 d.A.).

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm am ………….. mitgeteilt, der Kläger solle seine Mitarbeiter bereit halten und zum ………….. seine Zahlung erhalten.

Der Kläger behauptet, er habe in der Zeit vom ………….. bis zum ………….. …. Einsatzkräfte auf Abruf bereit gehalten, die er aufgrund der Rufbereitschaft nicht anders einsetzen habe können.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 40.585,55 € nebst Zins i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ………….. zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Kläger hätte um Übersendung eines schriftlichen Angebotes gebeten, dem der Beklagte mit dem Schreiben vom ………….. nachgekommen wäre. Die Bezeichnung als Auftragsbestätigung habe der rechtsunkundige Beklagte fehlerhaft gewählt.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 40.585,55 € gegen den Beklagten.

Der Kläger hat keinen Vergütungsanspruch aus dem behaupteten Vertrag. Unterstellt die Kammer den Vortrag des Klägers als wahr, dass die Parteien zu den Bedingungen, wie sie aus den Anlagen K1 und K2 ersichtlich sind, einen Vertrag geschlossen haben, ergibt sich daraus kein Vergütungsanspruch für das Bereithalten von Mitarbeitenden.Die Urkunde (Anl. K2, Bl. 140 d.A.) enthält entsprechend ihrer Funktion als Rahmenvertrag in den §§ 1 Nr. 1 und 2 Nr. 1 nur einen Verweis auf einen konkreten Auftrag. Eine Regelung zur Vergütung des bloßen Bereithaltens findet sich in der Urkunde nicht. Aufgrund der unmissverständlichen Formulierung kann eine solche Abrede auch nicht gem. §§ 133, 157 BGB im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angewendet werden.

Insoweit kann es auch dahinstehen, ob der Vertrag dem Dienst- oder Werkvertragsrecht unterfällt, da keines der beiden gesetzlichen Regime die Vergütung nur vorgehaltener Leistungen vorsieht.Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem als „Auftragsbestätigung“ überschriebenen Schreiben vom ………….. (Anl. K2, Bl. 136 d.A.). Dieses enthält folgende Angaben:

Vertragsbeginn:        …………..Vertragsende:        …………..Positionen:        … (… St.)Stundenverrechnungssatz:    ….. (zzgl. Ust.)

Aus dem Vortrag der Parteien lässt sich schließen, dass damit … Mitarbeitende gemeint sind, die … Stunden eingesetzt werden sollten. Ob auch das Bereithalten vergütet werden sollte, ergibt sich daraus jedoch nicht. Gegen eine solche Auslegung spräche aber auch die Vereinbarung eines Stundensatzes ohne genaue Angeben der zu leistenden Stunden, was darauf hindeutet, dass diese im Nachgang berechnet werden sollten. Dafür spricht auch die Laufzeit des Vertrages von einem Jahr und einem Tag, die aufgrund der Angaben der Parteien als pauschal gewählt erscheint. Hätten die Parteien das Bereithalten vereinbart, wären die Stunden im Voraus berechenbar gewesen, was sich in den Dokumenten jedoch an keiner Stelle ausgewirkt hätte.Gegen die Auslegung im Sinne des Klägers spricht weiterhin, dass der Rahmenvertrag unter § 4 Nr. 1 ausdrücklich die Möglichkeit einräumt für Dritte tätig zu sein, was bei einer Vereinbarung zum Bereithalten überflüssig wäre.Andere konkrete Angaben, die eine andere Auslegung erlaubten, konnte der Kläger auch in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht machen.

Der Kläger hat auch keinen Schadenersatzanspruch in Höhe der Klageforderung gegen den Beklagten.Für einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 281 BGB fehlt es an einer Pflichtverletzung. In den vom Kläger beigebrachten Unterlagen findet sich keine Abrede, dass der Beklagte zur Abnahme der Leistung verpflichtet gewesen wäre. Es ist darüber hinaus auch nicht vorgetragen, dass der Kläger die Leistung konkret angeboten und der Beklagte sie verweigert hätte. Es ist vielmehr zwischen den Parteien unstreitig, dass sich der Auftrag an den Beklagten verzögerte und die Leistung des Klägers daher nicht beansprucht wurde.Für einen Anspruch gem. §§ 282, 241 Abs. 2 BGB fehlt es ebenfalls an einer Pflichtverletzung, denn dem Kläger stand des nach den obigen Erwägungen offen, seine Mitarbeitenden anderweitig einzusetzen.

Dass der Beklagte die Zustimmung i.S.d. § 4 Nr. 1 des Rahmenvertrages verweigert hätte ist nicht vorgetragen.

Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Ein Anspruch gem. §§ 286, 288 BGB besteht in Ermangelung eines Hauptanspruchs nicht.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Cottbus

Gerichtsstraße 3 - 4

03046 Cottbus

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.