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Landgericht Cottbus Urteil vom 25.11.2024 – 3 O 327/21
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:1125.3O327.21.00
Tenor§
Es wird festgestellt, dass die Beitragsanpassung in der zwischen den Parteien bestehenden Versicherung Nr. ……………. im Tarif ………. zum ……………. i.H.v. ….. € bis zum ……………. unwirksam war.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsdurchsetzungskosten i.H.v. 746,73 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist für die Parteien vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 21.400,81 € festgesetzt.
Tatbestand§
Die Parteien streiten über die Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung (Nr. …………….) des Klägers bei der Beklagten.
Der Kläger ist seit dem ……………. bei der Beklagten versichert.
Die Beiträge wurden wie folgt angepasst:
zum ……………. im Tarif ……………. i.H.v. ……… €
zum ……………. im Tarif ……………. i.H.v. ……… €
zum ……………. im Tarif ……………. i.H.v. ……… €
zum ……………. im Tarif ……………. i.H.v. ……… € und im Tarif ……………. i.H.v. ……… €
zum ……………. im Tarif …. i.H.v. …….. €
Der Kläger ist der Auffassung, die Beitragsanpassungsschreiben entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen (Bl. 7 d.A.). Den Einwand der materiellen Unwirksamkeit hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom ……………. (Bl. 213 d.A.) fallen gelassen.
Der Kläger hat beantragt (Bl. 2 d.A.),
festzustellen, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krank-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ……………. unwirksam sind:
die Erhöhung des Beitrags im Tarif ……………. zum ……………. i.H.v. …… €
und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet war,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.584,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger die Nutzungen i.H.v. 183,46 € herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter dem Antrag zu 1) aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat,
die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer ……………. für die letzten …… Jahre zu erteilen,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 819,91 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte teilte mit dem Schriftsatz vom ……………. (Bl. 98 d.A.) die auslösenden Faktoren für die Jahre …. bis …. mit. Der Kläger hat den ursprünglichen Antrag zu 4) mit dem Schriftsatz vom ……………. (Bl. 123 d.A.) für erledigt erklärt. Die Beklagte schloss sich dem mit dem Schriftsatz vom ……………. (Bl. 184 d.A.) an.
Der Kläger beantragt nunmehr (Bl. 124 d.A.),
festzustellen, dass folgende Neufestsetzungen des Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krank-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ……………. unwirksam sind:
im Tarif … die Beitragsanpassung zum ……………. i.H.v. ……€
und der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt …… € zu reduzieren ist.
festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungendes Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krank-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ……………. unwirksam waren:
im Tarif ……………. die Beitragsanpassung zum ……………. i.H.v. …… €
im Tarif ……………. die Beitragsanpassung zum ……………. i.H.v. …… €
im Tarif ……………. die Beitragsanpassung zum ……………. i.H.v. …… €
im Tarif ……………. die Beitragsanpassung zum ……………. i.H.v. …… €
im Tarif ……………. die Beitragsanpassung zum ……………. i.H.v. …… €
und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.720,91 € Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen,
der Klägerseite die Nutzungen i.H.v. 366,66 € herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter den Anträgen zu 1) und 2) aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat,
die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 819,91 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wendet Verjährung ein und behauptet, die Klage sei nicht demnächst zugestellt worden (Bl. 101 d.A.).
Die Beklagte wendet ein, dass es sich bei der Beitragssenkung im Tarif ……………. um einen altersbedingten Beitragsnachlass handele. Sie ist der Auffassung, dass dies nicht in den Anwendungsbereich des § 203 VVG falle.
Gründe§
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
1.
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse, soweit er die Feststellung begehrt, dass die Beiträge in der Vergangenheit unwirksam angepasst wurden. Dieses Interesse wird auch nicht durch eine spätere Heilung der Beitragsanpassung beseitigt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Kläger zukünftig Ansprüche im Zusammenhang mit einer unwirksamen Beitragsanpassung entstehen.
2.
Die Klage ist überwiegend unbegründet.
Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beitragsanpassung im Tarif ……………. zum ……………. i.H.v. ….. € bis zum ……………. unwirksam war.
Die Beitragsanpassung gem. § 203 Abs. 2 VVG bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Mitteilung gem. § 203 Abs. 5 VVG.
Dazu hat der Versicherer die eigentliche Beitragsanpassung darzustellen und die maßgeblichen Gründe anzugeben. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat (BGH NJW 2021, 378 Rn. 26).
Die Anpassung muss gem. §§ 203 Abs. 2, Abs. 5 VVG die Mitteilungen enthalten, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten worden ist (BGH Urt. v. 31.8.2022 – IV ZR 252/20 = BeckRS 2022, 23867, Rn. 13).
Diesen Anforderungen genügt das Beitragsanpassungsschreiben der Beklagten vom ……………. nicht, denn das Schreiben enthält auch bei einer Würdigung des beigefügten Merkblattes für einen verständigen Versicherungsnehmer jedenfalls keine Formulierung, die deutlich macht, dass die Anpassung durch eine nicht nur vorübergehende Änderung der Rechnungsgrundlagen veranlasst wurde. Allein aus der Information, dass die Überprüfung jährlich stattfinde, kann dies nicht hergeleitet werden.
Die Anpassungsschreiben vom ……………., November …., November …. und Mai …. genügen den Anforderungen, da sie jeweils auf die Anlage „Detaillierte Gründe und Informationen zur Beitragsanpassung“ verweisen. Dort finden sich unter der Überschrift „Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden?“ die Angaben zu der nicht nur vorübergehenden Veränderung und den Schwellenwerten bezüglich der Leistungsausgaben und Lebenserwartung. Weiterhin wird auf die gesetzliche Grundlage des § 203 VVG Bezug genommen.
Die später nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassungen führen zu einer Heilung ex nunc (m.w.N. BGH NJW 2022, 3358 Rn. 26). Da auch zu der Beitragsanpassung zum ……………. das gleiche Merkblatt verwendet wurde wie bei der Beitragsanpassung zum ……………., ist die Heilung entsprechend der obigen Erwägungen erst zum ……………. eingetreten.
Der Kläger hat nach den vorstehenden Erwägungen keinen Anspruch auf Herausgabe zu viel gezahlter Beiträge. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 BGB für die Beiträge aus dem Jahr ….. Der Ansprüche aus dem Jahr …. sind gem. §§ 194, 195, 199 BGB verjährt. Die Hemmung der Verjährung für die Ansprüche aus dem Jahr …. ist nicht eingetreten, da die Klage nicht i.S.v. § 167 ZPO demnächst zugestellt wurde, was darauf zurückgeht, dass der Kläger die Gerichtskostenrechnung vom ……………. erst am ……………. beglichen hat und daher die Klage nicht zugestellt wurde.
Die Nebenforderungen des Antrages zu 4) teilen das Schicksal der Hauptforderung des Antrages zu 3).
Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsdurchsetzungskosten i.H.v. 746,73 €. Die Nebenforderung des Antrages zu 5) ist gem. §§ 280 Abs. 1, 286 BGB nur begründet, soweit die Hauptforderung des Antrages zu 2.a. begründet ist und der ursprüngliche Auskunftsantrag zu 4) begründet war. Die vorgerichtliche Rechtsdurchsetzung war auch erforderlich, da der Kläger hauptsächlich eine Auskunft verlangte, sodass die Erwartung, die Beklagte würde diese erteilen jedenfalls nicht unberechtigt war. Gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist auf das Tätigwerden der Klägervertreter am ……………. das bis zum ……………. geltende Gebührenrecht anzuwenden. Der anteilige Gebührenstreitwert beläuft sich auf 1.584,00 € für die Beitragsanpassung und 5.000,00 € für die begehrte Auskunft.
Der Streitwert ist gem. §§ 3, 5, 9 ZPO auf 21.400,81 € festzusetzen. Dieser setzt sich aus den Anteilen für die Anträge zu 1) und 2) i.H.v. 9.679,49 € (bei einer Schätzung anhand des 3-5-fachen Jahreswertes der Änderungen und einem 20%-igem Abschlag), für den Antrag zu 3) i.H.v. 6.720,91 € und für den ehemaligen Antrag zu 4) i.H.v. 5.000,00 € zusammen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Cottbus
Gerichtsstraße 3 - 4
03046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.