Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2025
Landgericht Cottbus Beschluss vom 07.02.2025 – 8 S 155/25
8. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0207.8S155.25.00
Tenor§
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 03.07.2023, Az. 4 C 5435/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
Die gem. § 511 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gem. §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach dem einstimmigen Dafürhalten der Kammer offensichtlich unbegründet. Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts, noch rechtfertigen die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundezulegenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).
Mit Recht hat das Erstgericht der Klage stattgegeben. Der Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht auf Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 800,00 EUR folgt aus Art. 7 Abs. 1 lit. b VO (EG) 261/2004 i.V.m. § 398 BGB. Insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts Bezug genommen.
Ohne Rechtsfehler hat das Erstgericht ferner angenommen, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 exkulpieren konnte. Es fehlt bereits an ausreichenden Darlegungen zu einem von dieser Bestimmung erfassten außergewöhnlichen Umstand. Auch zu den der Beklagten zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen der hier streitgegenständlichen großen Ankunftsverspätung fehlt es an - auch am Berufungsvorbringen gemessen - ausreichenden substantiiertem Sachvortrag.
Im Einzelnen:
1.
Gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nur (!) dann nicht verpflichtet Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO (EG) 261/2004 zu erbringen, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
a.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer, die keine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung darstellt, obliegt es im Fall einer Slotregulierung des streitgegenständlichen Fluges durch ………… - wie es auch hier der Fall - dem ausführenden Luftfahrtunternehmen darzulegen und notfalls zu beweisen, dass die auch hier streitigen Kapazitätsengpässe im Luftraum bzw. besonderen Vorkommnisse (IATA Delay Code …, …) nicht von der Beklagten selbst zu vertreten sind. Auf die Entscheidung des Landgerichts Cottbus zum Aktenzeichen 1 S 150/19 wird, wie auch schon vom Amtsgericht im angefochtenen Urteil, Bezug genommen. An der dort geäußerten Rechtsauffassung der damals zuständigen 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus hält die Kammer in neuer Besetzung nach Beratung fest. Die Beklagte muss hiernach darlegen und notwendigenfalls beweisen, dass sie die Kapazitätsengpässe im Luftraum sowie etwaige „besondere Vorkommnisse“ selbst nicht zu vertreten hat, auf denen die Slotregulierung ihrerseits beruht. An derartigem Vorbringen fehlt es sowohl erst- wie zweitinstanzlich.
b.
Aber auch unabhängig hiervon kann die Berufung keinen Erfolg haben. Denn die Beklagte hat nicht ausreichend zu den ihr zumutbaren Maßnahmen vorgetragen, um die streitgegenständliche große Ankunftsverspätung zu verhindern.
aa.
Erstinstanzlich hat die Beklagte insoweit vorgebracht, zeitlich und organisatorisch sei es ihr unzumutbar, alle von der großen Ankunftsverspätung betroffenen Passagiere auf direkte oder indirekte eigene Flüge oder Flüge von Drittanbietern umzubuchen. Die Beklagte habe deshalb bei etwaigen Umbuchungsmaßnahmen wie ein neu buchender Fluggast vorzugehen. Zentrale IT-Zugriffsstellen auf Ersatzflüge von Drittanbietern bestünden nicht. Voraussetzung für eine Umbuchung sei daher stets der vom Fluggast aktiv zu äußernde Umbuchungswunsch gegenüber der Beklagten. In der Berufungsinstanz hat sie diesen Vortrag allenfalls vertieft.
bb.
Diese Grundannahmen der Beklagten treffen nach einstimmigem Dafürhalten der Kammer nicht zu.
Die Kammer ist der Auffassung, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen, welches nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 für die von ihm ergriffenen und zugleich ihm zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung einer großen Ankunftsverspätung bzw. einer Annullierung darlegungs- und beweispflichtig ist, jedenfalls dazulegen und im Streitfall zu beweisen hat, dass, wann, auf welche Art und Weise und mit welcher Intensität alle vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten zumutbaren Maßnahmen i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 ergriffen worden sind. Dazu zählt nach dem Dafürhalten der Kammer im Zusammenhang mit der Überprüfung etwaiger Umbuchungsmöglichkeiten auf direkte oder indirekte Flüge von Drittanbietern (s. insoweit EuGH, Beschl. v. 14.01.2021 – C-264/20, BeckRS 2021, 381 Rn. 29 f.; BGH, Urt. v. 24.09.2024 – X ZR 109/23, BeckRS 2024, 30946 Rn. 13) in einem ersten Schritt jedenfalls Vortrag dazu, welche Prüfungen das ausführende Luftfahrtunternehmen durch wen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Umfang und mit welchem Ergebnis durchgeführt hat. Nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des EuGH i.S. eines acte éclairé (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2021 – 1 BvR 2853/19, AP GG § 101 Nr. 68) ist eine solche, den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 entsprechende Prüfung alternativer direkter und/oder indirekter Alternativverbindungen auch durch Drittanbieter ihrerseits selbst bereits eine von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 geforderte und im Grundsatz auch zumutbare Maßnahme zur Verhinderung einer Annullierung bzw. einer großen Ankunftsverspätung.
Es genügt damit grundsätzlich nicht, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen im Rahmen seines Exkulpationsvortrags lediglich das Ergebnis einer vermeintlich vorgenommenen Prüfung mitteilt, wie es auch hier der Fall ist. Dieser - nach dem einstimmigen Dafürhalten der Kammer zwingende - Schluss folgt bereits aus der Überlegung, dass die Mitteilung eines Prüfungsergebnisses nichts über Art, Umfang, Intensität und Reichweite der Prüfung selbst aussagt. Das Gericht wird aber nur dann in die Lage versetzt, die Nachweisanforderungen von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 zu überprüfen, wenn zunächst zu Art, Umfang, Reichweite und Intensität der Prüfung von Alternativverbindungen (auch) von Drittanbietern (ggf. überprüfbarer) Vortrag von Seiten der Beklagten gehalten wird. Anders gewendet: In einem ersten Schritt hat die jeweilige Beklagte - ggf. unter Beweisangebot - darzustellen, wer bei ihr wann, zu welchem Zeitpunkt, auf welche Art und Weise, in welchem Umfang, mit welcher Reichweite und zusätzlich mit welcher Intensität, jeweils freilich gemessen an den zeitlich möglichen, im Rahmen der Zumutbarkeit zu prüfenden Umständen des Einzelfalls, Umbuchungsmöglichkeiten auch auf Drittanbieter geprüft und - so dies der Fall ist - verneint hat. Erst wenn diesen Anforderungen Rechnung getragen worden ist, kann die - vom BGH (a.a.O., Rn. 24) offen gelassene - Frage, ob der Fluggast seinerseits prozessual sekundär dahingehend darlegungspflichtig ist, dass es Alternativflüge von Drittanbietern gegeben hätte, die ihn früher als die von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen angebotenen Ersatzbeförderungen an sein Endziel hätten befördern können, Bedeutung gewinnen.
An derartigem Vortrag fehlt es hier.
2.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).