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Landgericht Cottbus Beschluss vom 29.08.2025 – DG 10/25

Dienstgericht des Landes Brandenburg · ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0829.DG10.25.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

I.

Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in …………… und wendet sich - wohl - gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

Der Antragsteller vermietete zeitweise Zimmer. Mit Verfügung vom …………… untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller dies, da es sich um eine ungenehmigte, aber genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit handele. Mit Bescheid vom …………… lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ab.

Mit Verfügung vom …………… leitete der Präsident des Sozialgerichts …………… gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren wegen eines etwaigen Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht ein. Dem Antragsteller wird zur Last gelegt, trotz der Untersagungsverfügung vom …………… weiter Zimmer zu vermieten. Der Verdacht beruhe darauf, dass Probebuchungen von Zimmern bei ………….com durchgeführt worden seien. Der Antragsteller erhob unter dem …………… Widerspruch gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens.

Der Antragsteller hat am …………… Eilrechtsschutz beantragt.

Zur Begründung führt er aus, die ihm vorläufig untersagte gelegentliche nebenberufliche private Zimmervermietung auf Zeit werde gerade nicht ausgeübt und daher fehle es an einer Dienstpflichtverletzung. Sein letzter Mieter habe am …………… das Objekt verlassen. Die angeblichen Buchungen von Zimmern seien kein Beweis für eine Ausübung der Nebentätigkeit. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen ihn sei rechtsmissbräuchlich, solle Erledigungsdruck erzeugen und so in seine richterliche Unabhängigkeit eingreifen. Ein Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz sei nicht statthaft.

Der Antragsteller beantragt,

die Maßnahmen vom …………… vorläufig aufzuheben bzw. vorläufig für unzulässig zu erklären,

hilfsweise, vorläufig festzustellen, dass die Maßnahmen vom …………… die richterliche Unabhängigkeit verletzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Der Antrag sei zudem unzulässig.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag bleibt erfolglos.

Der Antrag ist bereits aufgrund von § 73 Abs. 1 BbgRiG i.V.m. § 3 Landesdisziplinargesetz (LDG) i.V.m. § 44a VwGO unzulässig. Gemäß § 44a S. 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Eine solche behördliche Verfahrenshandlung ist auch die hier gegenständliche Einleitung des Disziplinarverfahrens, sodass der Antragsteller gehalten ist Rechtsschutz gegen die das Disziplinarverfahren abschließende Entscheidung nachzusuchen.

Es liegt auch kein tauglicher Gegenstand eines Prüfungsverfahrens vor. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann bereits grundsätzlich nicht Gegenstand der Maßnahmeprüfung i.S.d. § 26 Abs. 3 DRiG durch das Dienstgericht sein. Vorgänge, die ein Disziplinarverfahren betreffen, sei es im Rahmen einer Disziplinarklage, sei es im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens, können grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines Prüfungsverfahrens gemacht werden (BGH, Urteil vom 1. März 2022 - RiZ 2/16 -, juris Rn. 98 und BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ (R) 2/80 -, juris).

Der Antragsteller sucht zudem nicht vorläufigen, sondern der Sache nach vorbeugenden Rechtschutz nach. Das Gericht kann nicht im Wege der Maßnahmeprüfung dem Dienstherrn gleichsam die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines bestimmten Konfliktes untersagen. Insoweit ist der Antragsteller nach der Systematik des § 65 BbgRiG und des § 123 VwGO gehalten, die Einleitung des Disziplinarverfahrens abzuwarten und sodann sich im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu verteidigen (Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 27. Januar 2021 - DG 8/15 -, Rn. 32, juris). Denn Maßnahmeprüfung nach § 26 Abs. 3 DRiG und Disziplinarverfahren nach den §§ 73 ff. BbgRiG i.V.m. dem LDG sind grundsätzlich getrennte Verfahren. Ein Disziplinarverfahren ist grundsätzlich keine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.d. § 26 DRiG, sondern das Disziplinarrecht der Richter ist durch Verweisung auf das Disziplinarrecht der Beamten (§§ 46 und 71) mit Sonderregelungen für Richter (§§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63, 64 und 78 Nr. 1, 81-83) geregelt und Dienstaufsichtsverfahren und Disziplinarverfahren sind grundsätzlich streng zu trennen (Dienstgerichtshof beim Kammergericht Berlin, Urteil vom 25. Mai 1994 - DGH 1/94 -, juris; Nomos-BR/Staats DRiG/Johann-Friedrich Staats, 1. Aufl. 2012, DRiG § 26 Rn. 8; Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 19. August 2022 - DG 4/21 -, juris Rn. 62).

Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes (BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ (R) 2/80 -, juris Rn. 11) ist es allerdings denkbar, dass ein Dienstvorgesetzter Ermittlungen vorschützt oder missbraucht, um den betroffenen Richter in seiner der Unabhängigkeitsgarantie (Art 97 Abs. 1 GG) unterstehenden Tätigkeit zu beeinflussen. Diese fernliegende Möglichkeit kann es jedoch nicht rechtfertigen, auf die unsubstantiierte Behauptung des Richters, seine Unabhängigkeit sei beeinträchtigt, ein Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG gegen disziplinarische Ermittlungen zuzulassen. Ob Ermittlungen die Unabhängigkeit des betroffenen Richters beeinträchtigen, ließe sich nur auf Grund einer tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung ihres Gegenstandes entscheiden. Damit würde nicht nur das Disziplinarverfahren behindert, sondern mindestens zum Teil auch vorweggenommen, ohne es auch immer gegenstandslos zu machen. Eine solche Verfahrenshäufung ließe sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn sich aus der Art und Weise der Ermittlungen konkrete Anhaltspunkte für den Versuch einer Beeinträchtigung der sachlichen Unabhängigkeit des betroffenen Richters durch eine Dienstaufsichtsbehörde ergeben, wenn der Antragsteller derartiges mindestens konkret behauptet.

Von konkreten Anhaltspunkten für einen unzulässigen Beeinflussungsversuch kann hier keine Rede sein. Denn Gegenstand des angegriffenen Disziplinarverfahrens ist die etwaige weitere Ausübung einer nichtgenehmigten Nebentätigkeit durch den Antragsteller trotz Untersagung durch den Antragsgegner. Das hat mit der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers ganz offensichtlich nicht das Geringste zu tun. Die Untersagung einer Nebentätigkeit stellt sich schon deshalb nicht als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar, weil sie nicht auf die Beeinflussung der richterlichen Tätigkeit des Richters abzielt, sondern die nichtrichterlichen Betätigung des Richters im Rahmen einer Nebentätigkeit betrifft, die dem besonderen Schutz durch die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit nicht unterfällt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 – RiZ (R) 3/10 –, juris Rn. 17). Nicht anders verhält es sich mit einem Disziplinarverfahren, welches deshalb eingeleitet wird, weil eine Nebentätigkeit etwaig trotz Untersagung fortgeführt wurde. Ob die Nebentätigkeit hier auch tatsächlich fortgeführt wurde, ist gerade der Prüfung im Disziplinarverfahren vorbehalten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zu.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg a. d. Havel eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde beim Dienstgericht des Landes Brandenburg beim Landgericht Cottbus vorgelegt wird, bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.