Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2026
Landgericht Cottbus Urteil vom 16.01.2026 – DG 3/25
Dienstgericht des Landes Brandenburg · ECLI:DE:LGCOTTB:2026:0116.DG3.25.00
Tenor§
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verweigerung einer Fortbildung.
Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in ………………. Der Antragsteller bekundete unter dem ……………… sein Interesse an der Teilnahme an ……………… Fortbildungen.
Mit Schreiben vom ……………… teilte der Präsident des Sozialgerichts ……………… dem Antragsteller mit, nur dessen Interessenbekundungen für ……. der Tagungen an das GJPA weiterzuleiten. Er führte aus, im Übrigen stünden dienstliche Gründe der Weiterleitung entgegen. Denn mit Blick auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers stehe das Interesse an einer vollständigen Wiederherstellung dessen Dienstfähigkeit zur vorrangigen Wahrnehmung der Dienstgeschäfte einer Teilnahme an den weiteren begehrten Fortbildungen entgegen. Diese seien auch nicht fachbezogen bzw. hätten keinen Bezug zu den Aufgaben des Antragstellers.
Der Antragsteller erhob unter dem ……………… Widerspruch.
Mit Schreiben vom ……………… half der Präsident des Sozialgerichts ……………… dem Widerspruch des Antragstellers insoweit ab, als er seine Anmeldungen auch für die weiteren Tagungen an das GJPA weiterleitete. Er behielt sich jedoch vor für den Fall, dass der Antragsteller einen Tagungsplatz erhalte, im Einzelfall zu prüfen, ob dienstliche Gründe der Teilnahme entgegenstünden.
Mit Schreiben vom ……………… teilte der Präsident des Sozialgerichts ……………… dem Antragsteller mit, dass er ihn von der Tagung „…“ der Deutschen Richterakademie (…. bis …………..), abgemeldet habe. Zur Begründung führte er aus, der Teilnahme des Antragstellers an der Tagung stünden dienstliche Gründe entgegen. Der Antragsteller sei seit ……………… bis einschließlich ……………… mit kurzen Unterbrechungen dauernd dienstunfähig gewesen. Auch seit diesem Zeitpunkt habe es mehrere Zeiträume der Dienstunfähigkeit gegeben. Das Interesse an einer vollständigen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zur Wahrnehmung der vorrangigen Dienstgeschäfte stehe daher der Teilnahme an der Fortbildung entgegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom ……………… wies die Präsidentin des Landessozialgerichts ……………… den Widerspruch des Antragstellers zurück.
Der Antragsteller hat am ……………… seinen Antrag gestellt.
Der Antragsteller führt aus, mit der Verweigerung der Fortbildung und der Begründung für diese werde ein unzulässiger Erledigungsdruck auf ihn ausgeübt, was seine richterliche Unabhängigkeit verletze. Er solle hierdurch bestraft werden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Maßnahme vom ……………… und ……………… und ……………… in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ……………… aufzuheben,
hilfsweise, festzustellen, dass diese die richterliche Unabhängigkeit verletzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner bezieht sich auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und führt weiter aus, die Erledigungszahlen des Antragstellers hätten weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsverfahren überhaupt Erwähnung gefunden.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
I. Das Richterdienstgericht konnte trotz Ausbleiben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Der Antragsteller ist hierauf in der Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Seinem Terminsaufhebungsantrag war nicht stattzugeben, da kein erheblicher Grund i.S.d. § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht ist. Die vom Antragsteller vorgelegte AU-Bescheinigung legt für eine Verhandlungsunfähigkeit nichts dar, lässt noch nicht einmal die Diagnose erkennen. Soweit der Antragsteller vorträgt, er könne sich die Anreise zum Landgericht ……………… finanziell nicht leisten, ist dies nicht glaubhaft gemacht.
II. Das Richterdienstgericht konnte auch entscheiden, obgleich alle Mitglieder der erkennenden Spruchgruppe mit Schriftsatz vom ……………… durch den Antragsteller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurden.
Die Ablehnungsgesuche waren unzulässig und konnten daher unter Mitwirkung der abgelehnten Richter beschieden werden.
Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 2. Alt und Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.
Grundsätzlich entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters über das Ablehnungsgesuch (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO). Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter und abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO ohne Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Indizien für einen solchen Missbrauch des Ablehnungsrechts können sein, dass die Begründung des Gesuchs nicht hinreichend konkret auf den bzw. die abgelehnten Richter bezogen ist, dass der Inhalt der Begründung von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen oder dass verfahrensfremde Zwecke, wie etwa das Ziel, den Prozess zu verschleppen, verfolgt werden. Solche Indizien ermöglichen die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs, wenn zur Begründung des Rechtsmissbrauchs nicht auf den Verfahrensgegenstand selbst eingegangen werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2017 – 10 B 5/17 –, juris Rn. 1 m.w.N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Dezember 2022 – 2 BvR 2126/22 –, juris Rn. 1 f.).
Gemessen hieran sind die Ablehnungsgesuche unzulässig.
Der Antragsteller hält den abgelehnten Richtern vor, dass sie sein Ablehnungsgesuch im Verfahren DG 9/25 als unzulässig verworfen haben. Hierauf kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht gestützt werden. Ein Ablehnungsgesuch, das allein darauf gestützt ist, dass das Gericht nicht so entschieden hat, wie es der Ablehnende für richtig hält, ist von vornherein untauglich, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen und damit als unzulässig zu verwerfen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2025 - OVG 3 RM 3/25 - BA S. 2 m.w.N.). Allein die Mitwirkung eines Richters an einer vorausgegangenen, dem Antragsteller ungünstigen Entscheidung genügt nicht zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2025 - 2 BvR 246/23 - juris Rn. 13 m.w.N.). Genauso verhält es sich mit dem Einwand des Antragstellers, der abgelehnte Vorsitzende Richter hätte seine Verfahrensrechte verletzt. Verfahrensfehler können die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig erst dann begründen, wenn sie in einer gewissen Häufung auftreten oder sich als grobe Verfahrensfehler erweisen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2025 – BVerwG 3 B 10.24 –, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Insoweit sind entsprechende Verfahrensfehler hier weder vorgetragen noch aus sich heraus ersichtlich. Das Vorbringen beschränkt sich vielmehr allgemein darauf, dass der abgelehnte Vorsitzende „in mehreren Verfahren zu gegenwärtigenden nicht nur entfernt an Sachverhaltsklitterung und Rechtsbeugung erinnernden und stets zu meinem Ungunsten wirkenden zahlreichen (insb. Verfahrens-)Fehler verantwortet“, ohne dies jedoch in einer Weise zu konkretisieren, die eine sachliche Befassung ermöglicht. Das hat das beschließende Gericht bereits mit Beschluss vom 14. November 2025 im Verfahren DG 9/25 näher ausgeführt, worauf verwiesen wird. Soweit der Antragsteller schließlich meint, der abgelehnte Richter am Sozialgericht ……………… sei von den Begehren des Antragstellers selbst persönlich betroffen, da er - wohl sinngemäß - als „Büronachbar“ mit dem abgelehnten Richter um etwaige Fortbildungsveranstaltungen konkurriere, ist auch diese allgemeine Behauptung „ins Blaue“ nicht durch weiteren Tatsachenvortrag substantiiert. Eine konkrete Konkurrenzsituation oder eine tatsächliche Betroffenheit bezüglich des Streitgegenstandes wird nicht vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Insoweit kann es auch aus sich heraus keine Befangenheit begründen, wenn der Vorsitzende und der weitere Beisitzer dem Verhalten des Richters am Sozialgericht ……………… so wörtlich „Vorschub geleistet bzw. daran mitgewirkt“ haben.
III. Der Antrag bleibt erfolglos.
1. Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist eröffnet. Der Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des § 26 Abs. 3 Deutsches Richtergesetz (DRiG) ist nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen. Es genügt jede Einflussnahme der Dienstaufsicht führenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (BGH, Urteil vom 25. September 2002, RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282; Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731; Urteil vom 16. November 1990 - RiZ(R) 2/90, BGHZ 113, 36, 38 f.; Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241).
Gegen sie kann mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren entscheidet (Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 6. August 2020 – DG 4/19 –, Rn. 17 - 18, juris), vgl. § 65 Nr. 4 lit. f des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG).
2. Die Weigerung des Antragsgegners, den Antragsteller zu der Fortbildung … der Deutschen Richterakademie im ……………… abzuordnen, verletzte den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit.
Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit kommt durch Maßnahmen in Betracht, die dazu bestimmt oder geeignet sind, die richterliche Rechtsfindung durch psychischen Druck oder auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. Ausgehen kann ein solcher Einfluss auch von Anordnungen der Dienstaufsicht im Zusammenhang mit der Benutzung von Geräten und Hilfsmitteln, die der Richter für seine Arbeit benötigt. In den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit sind nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes nämlich nicht nur die Endentscheidung, sondern alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - vorbereitenden und nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen einbezogen (BGH, Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731; Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 234 mwN; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 45).
Der Antragsteller wird durch die angegriffene Weigerung nicht dergestalt beeinflusst. Das Dienstgericht des Bundes hat bereits ausgesprochen, dass ein Richter keinen Anspruch gegen die Justizverwaltung auf Schaffung und Bereitstellung der sachlichen, institutionellen und personellen Ausstattung hat, die er zur Ausschöpfung seiner richterlichen Unabhängigkeit für erforderlich und wünschenswert hält (BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905). Es besteht lediglich ein Anspruch des Richters darauf, dass er bei der Zuteilung der vorhandenen, für die Arbeit erforderlichen personellen und sächlichen Mittel in ermessensfehlerfreier Weise berücksichtigt wird (BGH, Urteil vom 25. September 2002 - RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 – RiZ (R) 5/09 –, Rn. 22, juris; Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 06. August 2020 – DG 4/19 –, Rn. 31 - 35, juris).
Es liegt auf der Hand, dass die Fortbildung hier in keinem engeren Zusammenhang mit der richterlichen Rechtsfindung des Antragstellers steht bzw. stand. Der Dienstherr ist auch nicht aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit verpflichtet, dem Antragsteller jeden Fortbildungswunsch, den dieser äußert, zu erfüllen. Angesichts dessen, dass der Antragsteller längere Zeit und wiederholt dienstunfähig erkrankt war und ist - und insbesondere dies auch während der Zeit der hier interessierenden Fortbildung (……………………….) überwiegend war - sowie dennoch mehrere Fortbildungswünsche des Antragstellers durch den Antragsgegner an die zuständige Stelle weitergeleitet wurden, ist es auch fernliegend, dass der Antragsgegner den Antragsteller etwa unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes generell von Fortbildungen ausschließen will. Vielmehr hat er sich ausdrücklich eine Einzelfallprüfung vorbehalten und auf den Gesundheitszustand des Antragstellers verwiesen. Ein Erledigungsdruck wird daraus jedenfalls nicht ersichtlich. Die Ablehnungsgründe, die der Antragsgegner anführt, erscheinen vielmehr ermessensfehlerfrei.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 73 Abs. 1 BbgRiG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg a. d. Havel, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).