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Landgericht Cottbus Urteil vom 16.01.2026 – DG 5/25

Dienstgericht des Landes Brandenburg · ECLI:DE:LGCOTTB:2026:0116.DG5.25.00

Tenor§

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in ……………… und wendet sich gegen eine „dauerhafte Geschäftsprüfung“.

Der Antragsgegner beantragte am ……………… beim Dienstgericht die Zulässigkeit der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand festzustellen (DG 1/24). Mit Schriftsatz vom ……………… übersandte der Antragsgegner in jenem Verfahren einen Bericht der Präsidentin des Landessozialgerichts ……………… vom ………………. In diesem führte die Präsidentin u.a. aus, dass der Antragsteller seit dem ……………… - wie schon seit vielen Jahren - keine Sitzungstermine anberaume. Seine Erledigungszahlen in den drei ihm zugewiesenen Kammern lägen weit unter dem Durchschnitt der anderen Richter des Sozialgerichts ………………. Sie verwies auf die dem Schreiben anliegende Statistik, welche die Erledigungen des Antragstellers und der übrigen Richter in den Monaten ……. bis ……………… auflistete.

Der Antragsteller hat unter dem ……………… seinen Antrag gestellt.

Zur Begründung führt er aus, es werde unzulässiger Erledigungsdruck auf ihn ausgeübt. Die Voraussetzungen für eine dauerhafte Geschäftsprüfung seien nicht erfüllt. Durch die detaillierte Auswertung der Erledigungsleistung bzw. Tätigkeit werde er unter psychischen Druck gesetzt.

Der Antragsteller beantragt,

die Maßnahmen vom ……………… und ……………… aufzuheben,

hilfsweise, festzustellen, dass diese die richterliche Unabhängigkeit verletzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers sei durch die beiden Schreiben nicht beeinträchtigt. Es ergebe sich aus diesen keine Einflussnahme auf den Antragsteller. Die Darstellung der Erledigungszahlen diene zur Verdeutlichung der Auswirkungen der Dienstunfähigkeit des Richters auf den Dienstbetrieb.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I. Das Richterdienstgericht konnte trotz Ausbleiben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Der Antragsteller ist hierauf in der Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Seinem Terminsaufhebungsantrag war nicht stattzugeben, da kein erheblicher Grund i.S.d. § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht ist. Die vom Antragsteller vorgelegte AU-Bescheinigung legt für eine Verhandlungsunfähigkeit nichts dar, lässt noch nicht einmal die Diagnose erkennen. Soweit der Antragsteller vorträgt, er könne sich die Anreise zum Landgericht ……………… finanziell nicht leisten, ist dies nicht glaubhaft gemacht.

II. Das Richterdienstgericht konnte auch entscheiden, obgleich alle Mitglieder der erkennenden Spruchgruppe mit Schriftsatz vom ……………… durch den Antragsteller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurden.

Die Ablehnungsgesuche waren unzulässig und konnten daher unter Mitwirkung der abgelehnten Richter beschieden werden.

Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 2. Alt und Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

Grundsätzlich entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters über das Ablehnungsgesuch (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO). Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter und abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO ohne Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Indizien für einen solchen Missbrauch des Ablehnungsrechts können sein, dass die Begründung des Gesuchs nicht hinreichend konkret auf den bzw. die abgelehnten Richter bezogen ist, dass der Inhalt der Begründung von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen oder dass verfahrensfremde Zwecke, wie etwa das Ziel, den Prozess zu verschleppen, verfolgt werden. Solche Indizien ermöglichen die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs, wenn zur Begründung des Rechtsmissbrauchs nicht auf den Verfahrensgegenstand selbst eingegangen werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2017 – 10 B 5/17 –, juris Rn. 1 m.w.N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Dezember 2022 – 2 BvR 2126/22 –, juris Rn. 1 f.).

Gemessen hieran sind die Ablehnungsgesuche unzulässig.

Der Antragsteller hält den abgelehnten Richtern vor, dass sie sein Ablehnungsgesuch im Verfahren DG 9/25 als unzulässig verworfen haben. Hierauf kann eine Besorgnis der Befangenheit keinesfalls gestützt werden. Ein Ablehnungsgesuch, das allein darauf gestützt ist, dass das Gericht nicht so entschieden hat, wie es der Ablehnende für richtig hält, ist von vornherein untauglich, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen und damit als unzulässig zu verwerfen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2025 - OVG 3 RM 3/25 - BA S. 2 m.w.N.). Allein die Mitwirkung eines Richters an einer vorausgegangenen, dem Antragsteller ungünstigen Entscheidung genügt nicht zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2025 - 2 BvR 246/23 - juris Rn. 13 m.w.N.). Im Übrigen handelt es sich bei dem Verfahren DG 9/25 um ein gänzlich anderes Verfahren. Warum dieses einen Bezug zu dem hiesigen aufweisen sollte, verbleibt im Dunkeln. Genauso verhält es sich mit dem Einwand des Antragstellers, der abgelehnte Vorsitzende Richter hätte seine Verfahrensrechte verletzt. Verfahrensfehler können die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig erst dann begründen, wenn sie in einer gewissen Häufung auftreten oder sich als grobe Verfahrensfehler erweisen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2025 – BVerwG 3 B 10.24 –, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Insoweit liegen entsprechende Verfahrensfehler nicht vor. Das hat das beschließende Gericht bereits mit Beschluss vom 14. November 2025 im Verfahren DG 9/25 näher ausgeführt, worauf verwiesen wird. Soweit der Antragsteller schließlich meint, Richter am Sozialgericht ……………… sei von den Anträgen des Antragstellers selbst betroffen, trifft das evident ebenso nicht zu. Der Antragsteller behauptet dies vielmehr ins Blaue hinein, ohne auch nur im Ansatz darzulegen, dass der abgelehnte Richter von der vorliegenden Geschäftsprüfung betroffen sein könnte.

III. Der Antrag bleibt erfolglos.

Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist eröffnet. Der Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des § 26 Abs. 3 Deutsches Richtergesetz (DRiG) ist nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen. Es genügt jede Einflussnahme der Dienstaufsicht führenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (BGH, Urteil vom 25. September 2002, RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282; Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731; Urteil vom 16. November 1990 - RiZ(R) 2/90, BGHZ 113, 36, 38 f.; Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241).

Gegen sie kann mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren entscheidet (Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 6. August 2020 – DG 4/19 –, Rn. 17 - 18, juris), vgl. § 65 Nr. 4 lit. f des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG).

Der Antrag ist indes nicht begründet.

Der Antragsgegner war berechtigt im Zuge des Zurruhesetzungsverfahrens (DG 1/24) Daten zur Erledigungsleistung und Arbeitstätigkeit des Antragstellers zu erheben und diese dem Dienstgericht mitzuteilen.

Diese Maßnahme der Dienstaufsicht konnte – wie in der ständigen Rechtsprechung des Dienstgericht des Bundes anerkannt ist – auf § 26 DRiG gestützt werden.

Hiernach sind die dienstaufsichtsführenden Stellen im Rahmen der ihnen auch gegenüber Richtern zustehenden Beobachtungsfunktion, die Ausfluss der nach § 26 DRiG zulässigen Dienstaufsicht ist, befugt, sich durch - turnusmäßige oder aus besonderem Anlass erfolgende - Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70, DRiG 1971, 317, 318; BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 - RiZ 6/77, DRiZ 1978, 185; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 – RiZ (R) 6/81 –, BGHZ 85, 145 (156); BGH, Urteil vom 19. September 1986 - RiZ 1/86, DRiZ 1987, 57; BGH, Urteil vom 18. August 1987 - RiZ (R) 2/87, NJW 1988, 418f; BGH, Urteil vom 14. September 1990 – RiZ (R) 1/90 –, BGHZ 112, 189-197, Rn. 19 – 25; BGH, Urteil vom 3. November 2004 – RiZ (R) 5/03 –, Rn. 27, juris; Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17. April 2015 – DGH 3/13 –, Rn. 80 - 82, juris).

Das Gesetz geht in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist und gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzüglicher Erledigung zu ermahnen. Auch etwa die Geschäftsprüfung als „minderes Mittel“ ist zulässig. Auch die Abgabe etwa eines „Vorberichts“ kann gefordert werden. Die Rechtsgrundlage der Anforderung ist die Beobachtungsfunktion der Dienstaufsicht (BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 – RiZ 6/77 - DRiG 1978, 185).

Ist demnach gegen eine entsprechende Datenerhebung grundsätzlich nichts einzuwenden, gilt auch nichts anderes unter den hier in Rede stehenden konkreten Umständen des Einzelfalls. Diese Datenerhebung stellt hier insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar.

Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gilt, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht dann die (sachliche) Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt, wenn sie den Inhalt der richterlichen Entscheidung betrifft und über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift (BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 – RiZ 6/77 – DRiG 1978, 185). Der Dienstaufsicht entzogen ist, soweit die sachliche Unabhängigkeit in Frage steht, allein die eigentliche Rechtsfindung, wobei allerdings im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten ist und deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen sind. Die Dienstaufsicht ist aber dort möglich, wo es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung des Amtsgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH, Urteil vom 19. September 1986 – RiZ (R) 1/86 –, juris, m.w.N.). Durch die Einholung einer Stellungnahme oder eines Berichts darf weder ein unzulässiger Einfluss auf die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Dienstgeschäfte genommen (BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und vom 6. November 1986 - RiZ(R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198) noch ein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt werden (BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419, 420; BGH, Urteil vom 3. November 2004 – RiZ (R) 5/03 –, Rn. 30 - 31, juris).

Beides ist hier nicht der Fall. Die Datenerhebung und Mitteilung der Erledigungs- und Verhandlungstätigkeit des Antragstellers durch den Antragsgegner im Verfahren über die Zurruhesetzung des Antragstellers (DG 1/24) diente erkennbar allein dem Zweck, dem Dienstgericht Informationen im Hinblick auf die Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Antragsstellers auf seine richterliche Tätigkeit und den Dienstbetrieb beim Sozialgericht ……………… zu vermitteln und insbesondere zu der Frage beizutragen, ob die Dienstfähigkeit des Antragstellers wiederhergestellt ist (§ 26 Abs. 1 BeamtStG). Damit war kein Erledigungsdruck verbunden. Ein solcher ist auch deshalb abwegig, weil der Antragsteller zwischenzeitlich erneut für längere Zeit dienstunfähig ist.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 73 Abs. 1 BbgRiG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg a. d. Havel, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).