Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 14.02.2019 – 11 O 357/17
1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2019:0214.11O357.17.00
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.073,10 € festgesetzt.
Tatbestand§
Der Kläger nimmt den Beklagten nach dem Staatshaftungsgesetz (StHG) auf Schadensersatz wegen eines Abwasserbeitragsbescheids in Anspruch, der an ihn als Eigentümer des Grundstücks xxx ergangen war. Das Grundstück, für das vor 1990 ein Anschluss an die Abwasserleitung erfolgte, gehört zum Verbandsgebiet des Beklagten.
Zu DDR-Zeiten standen die zentralen Anlagen zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung im Volkseigentum und in der Rechtsträgerschaft des bezirksgeleiteten xxx. Die im Verbandsgebiet vorhandenen Strukturen der Wasserwirtschaft gingen in der Folge auf den Beklagten über. Eine rechtswirksame Gründung des Beklagten erfolgte rückwirkend mit „Stabilisierungsbescheid“ des Landrats des Landkreises xxx vom xxx aufgrund von § 14 des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes vom 06.07.1998.
§ 8 Abs. 7 S. 2 KAG in der bis zum 31.01.2004 geltenden Fassung (KAG a. F.) lautete: „Wird ein Anschlussbeitrag nach Absatz 4 erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.“
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg zu dieser Vorschrift war entscheidend für den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht das Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch unabhängig davon, ob diese Satzung wirksam war.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. §§ 47, 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO betrug die Festsetzungsfrist für die Beitragspflicht vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist.
Mit Wirkung zum 01.02.2004 änderte der brandenburgische Gesetzgeber § 8 Abs. 7 S. 2, 1. HS KAG (KAG n. F.) in „Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung“.
Die brandenburgischen Verwaltungsgerichte, das OVG Berlin-Brandenburg und das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg erachteten die Regelung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n. F. als rechtmäßig und verfassungsgemäß. Insbesondere sei mit der Anwendung ein Verstoß gegen das Verbot echter Rückwirkung dann nicht verbunden, wenn bis zum Inkrafttreten von § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n. F. mangels wirksamer Satzung und Entstehung einer Beitragspflicht die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten sein konnte.
Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom xxx, Bl. 9 ff. d. A., erstmalig für die Herstellung der Anschlussmöglichkeit an die Abwasseranlage einen Abwasserbeitrag von 1.073,10 € gem. Satzung vom xxx, die sich keine Rückwirkung auf die Zeit vor dem 01.02.2004 beimisst, fest. Der Kläger zahlte am 01.04.2014 den geforderten Betrag. Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom xxx den Widerspruch des Klägers gegen den vorgenannten Bescheid als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 25.09.2014 zurück.
Mit Beschlüssen vom 12.11.2015, Az.: 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14, verkündet am 17.12.2015, erklärte das Bundesverfassungsgericht in Verfassungsbeschwerdeverfahren, die zur Zahlung von Anschlussbeiträgen herangezogene Beschwerdeführer gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen angestrengt hatten, die Anwendung von § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n. F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG a. F. nicht mehr hätten erhoben werden können, wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes für verfassungswidrig.
Mit Schreiben vom xxx und vom xxx, Bl. 12 f. d. A., forderte der Kläger den Beklagten zur Rücknahme bzw. Aufhebung und Änderung des Bescheids vom 03.03.2015 sowie zur Rückzahlung des hierauf gezahlten Betrags auf. Unter dem xxx stützte der Kläger diesen Zahlungsanspruch auf das Staatshaftungsgesetz. Mit Bescheid vom 24.05.2017 lehnte der Beklagte die Rücknahme des Beitragsbescheids und die Rückzahlung ab. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Unter dem 05.07.2017, Bl. 15 ff. d. A., wies der Beklagte Ansprüche wegen Staatshaftung zurück.
Der Kläger meint, die Festsetzung des Beitrags in dem Bescheid vom xxx sei aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 rechtswidrig. Die Festsetzungsverjährungsfrist sei am 01.02.2004 abgelaufen. Auch die Ablehnung der Rücknahme des Beitragsbescheids und der Schadensersatzansprüche nach StHG stellten eine Amtspflichtverletzung dar.
Da das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), das OVG Berlin-Brandenburg gem. Beschluss vom 16.07.2014 Az: OVG 9 N 69.14, das Landesverfassungsgericht sowie der Beklagte ausweislich der Begründung seines Bescheids die Heranziehung von Altanschließern damals für unbedenklich hielten, sei eine gerichtliche Anfechtung nicht erfolgversprechend und dem Kläger daher nicht zumutbar gewesen. Die Regelung des § 79 Abs. 2 BVerfGG sei vorliegend nicht anwendbar. Auch bei einem Verbandsbeitritt bestehe Anlagenkontinuität, da anderenfalls das geschützte Vertrauen in den Fortbestand eines Dauervorteils nicht geschützt wäre.
Der Beklagte hätte die Fehlerhaftigkeit seines Handelns erkennen können, da eine ständige Rechtsprechung nur bei Hinzutreten weiterer Umstände einen Vertrauenstatbestand begründen könne und die Beschlüsse am 12.11.2015 nicht überraschend gewesen seien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.2017, Az.: 1 BvR 2406/16 juris).
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.073,10 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Anwendungsbereich des § 1 StHG sei nicht eröffnet. Es fehle an der Verletzung von Handlungspflichten seitens des Beklagten. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Erlass des Bescheids und einem etwaigen Schaden des Klägers bestehe nicht. Haftende Körperschaft sei allenfalls das Land Brandenburg, da der Beklagte auf Anweisung der Kommunalaufsichtsbehörde gehandelt habe. Das Spruchrichterprivileg sei zu beachten. Der Kläger habe seiner Pflicht zur Schadensabwendung durch Inanspruchnahme von Rechtsschutzmöglichkeiten gem. §§ 2, 3 Abs. 3 StHG nicht Genüge getan. Die Zahlung ohne Vorbehalt sei als Anerkenntnis zu werten. Da sich das Verbandsgebiet mit dem Beitritt der xxx nach dem 01.01.2000 und die Schmutzwasserentsorgungsanlage wegen Ausgliederung des Industriegebiets am xxx zum 01.01.2005 wesentlich geändert hätten, entstehe eine neue Vorteilslage (sog. Gesamtanlagenprinzip) und ein neuer Fristlauf für die Festsetzungsverjährung beginne, so dass kein Erhebungsverbot bestehe. Der Kläger habe keinen Schaden erlitten, da dieser zum einen für den Fall der Nichtzahlung gem. § 5 Abs. 5 der Schmutzwassergebühren-Satzung Zuschläge zu leisten habe, die die streitgegenständliche Forderung erheblich überstiegen, und sich zum anderen der Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks in Höhe des festgesetzten Betrags gem. ImmoWertV erhöhe. Ein Anspruch aus § 839 BGB scheide mangels Verschuldens des Beklagten sowie wegen unterlassener Einlegung von Klagen, Rechtsmitteln und Verfassungsbeschwerde aus. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Der Kläger hat das erforderliche Antragsverfahren erfolglos durchgeführt, indem der Schadensersatzantrag von dem Beklagten abgelehnt wurde.
II.
Dem Kläger steht der Schadensersatzanspruch weder nach § 1 StHG noch gem. § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu.
1.Nach der Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 17.04.2018, Az.: 2 U 21/17, BeckRS 2018, 6417), der die Kammer folgt, ist der Anspruch nach § 1 Abs. 1 StHG ausgeschlossen, da der geltend gemachte Schaden von dem Schutzzweck der Norm nicht erfasst ist.
Dieser ist im vorliegenden Fall nämlich deckungsgleich mit der Belastung, die aus dem bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheid hervorgegangen ist (Brandenburgisches OLG a. a. O.). Das Staatshaftungsgesetz dient – hier mit Blick auf die Deckungsgleichheit des Gegenstands des Verwaltungsakts mit dem geltend gemachten Schaden – jedenfalls nicht dem Schutz Geschädigter, bei denen der haftungsbegründende Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist und die Rechtswidrigkeit erst durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts in einem anderen Verfahren festgestellt wurde. Die Bestandskraft einer behördlichen Entscheidung und die daraus folgende Rechtssicherheit und Rechtsfrieden können in dieser Konstellation nicht durch einen Schadensersatzanspruch nach dem Staatshaftungsgesetz unterlaufen werden (Brandenburgisches OLG a. a. O.). Nach Rechts- und Bestandskraft einer Entscheidung kann der Betroffene, der seine individuellen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, nicht mehr von der in einem anderen Verfahren aufgetretenen Erkenntnis profitieren, dass die behördliche oder gerichtliche Rechtsanwendung verfassungswidrig war (Bay VGH, Beschluss vom 29.11.2011 Az.: 19 BV 11.1915, zitiert nach juris Rn. 40).
Der Geschädigte muss daher vorrangig eine Aufhebung des Verwaltungshandelns erstreben, die im vorliegenden Fall nach der unstreitig eingetretenen Bestandskraft des Beitragsbescheids vom 03.03.2014 nur noch nach Ermessensausübung des Beklagten hätte erfolgen können gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3b KAG i. V. m. § 130 Abs. 1 AO. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese spezialgesetzlichen Anknüpfungspunkte leerlaufen lassen und einem Geschädigten die Möglichkeit eröffnen wollte, ungeachtet und unter Außerachtlassung dieses Rechtsweges die Regulierung des Schadens zu erreichen (Brandenburgisches OLG a. a. O.). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Wahrnehmung des Primärrechtsschutzes voraussichtlich zum Erfolg geführt hätte oder nicht (vgl. Brandenburgisches OLG a. a. O. Rn. 38). Auch im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Entscheidung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3b KAG i. V. m. § 130 Abs. 1 AO sind jedoch auch die Rechtssicherheit, die das Festhalten an der Bestandskraft begründen kann, neben der materiellen Gerechtigkeit, die für eine Korrektur unrichtiger Bescheide spricht, als im Ausgangspunkt gleichwertige Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. VG Frankfurt (Oder), BeckRS 2018, 27806).
Dass ein Schadensersatzanspruch nach dem Staatshaftungsgesetz in der vorliegenden Konstellation ausscheidet, wenn sich ein geltend gemachter Schaden als deckungsgleich mit einem bestandskräftigen Verwaltungsakt darstellt, ist auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass mit dem Staatshaftungsgesetz letztlich nur Sonderopfer, d. h. besondere, anderen nicht zumutbare Opfer für die Allgemeinheit ausgeglichen werden sollten und damit Eingriffe, gegen die sich der Betroffene nicht im Wege des Primärrechtsschutzes zur Wehr setzen kann. Beruht dieser Vermögensnachteil darauf, dass – wie vorliegend – der Bürger das Verwaltungshandeln hat bestandskräftig werden lassen, scheidet die Bejahung eines Sonderopfers von vorneherein aus; dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Wahrnehmung des Primärrechtsschutzes voraussichtlich zum Erfolg geführt hätte oder nicht (vgl. Brandenburgisches OLG Rn. 38). Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64, juris Rn. 14).
Bei der Prüfung des Schutzzwecks der Norm ist jedenfalls auch der Rechtsgedanke des § 79 Abs. 2 BVerfGG heranzuziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat aus § 767 ZPO und der Regelung des § 79 Abs. 2 S. 4 BVerfGG den allgemeinen Rechtsgedanken hergeleitet, dass unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf verfassungswidriger Grundlage zustande gekommen sind, nicht rückwirkend aufgehoben und die nachteiligen Wirkungen, die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, nicht beseitigt werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 Az.: 1 BvR 1905/02, zitiert nach juris Rn. 34), so dass auch aus verfassungsrechtlicher Sicht der primäre Gesichtspunkt der durch Bestandskraft eingetretenen Rechtssicherheit bei der Bestimmung des Schutzzwecks der Norm Beachtung und unbedingten Vorrang finden muss (Brandenburgisches OLG Rn. 48). Das Bundesverfassungsgericht entnimmt der Norm den allgemeinen Grundsatz vom Vorrang der Erhaltung des Rechtsfriedens, auch wenn er zur Beibehaltung der Wirkungen fehlerhafter Akte der öffentlichen Gewalt führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. 03.1972, Az.: 2BvL35/71, juris und Beschluss vom 21.05.1974, Az.: 1 BvL 22/71, juris Rn. 131). Die Norm benachteiligt bewusst Beteiligte, die kein Rechtsmittel einlegen (vgl. Umbach/Clemens, Kommentar zum BVerfGG, 2002, § 79 BVerfGG Rn. 8). Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur, wenn die Verwaltung im Vertrauen auf die Gültigkeit einer später für nichtig erklärten gesetzlichen Norm gehandelt hat, sondern auch, wenn der Verwaltungsakt auf der verfassungswidrigen Anwendung einer gültigen Norm – wie vorliegend – beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1966, Az.: 1 BvR 164/64, 178/64, juris Rn. 14). Die Verfassungswidrigkeit des derzeit geltenden § 8 Abs. 7 KAG („rechtswirksamen Satzung“) wurde gerade nicht vom Bundesverfassungsgericht festgestellt, sondern nur dessen fehlerhafte Anwendung auch für Altfälle bei den sogenannten „Altanschließern“.
2. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gem. § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG nicht zu, da es an einem Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten im Sinne von § 276 BGB fehlt. Für die Annahme eines Verschuldens wäre bei Erlass des Beitrags- und/ oder des Widerspruchsbescheids jedenfalls eine fahrlässige Unkenntnis eines Mitarbeiters des Beklagten im Hinblick auf eine künftige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, die zu verneinen ist. Die Anforderungen an ein amtspflichtgemäßes Verhalten sind an dem Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu messen, wobei nicht jeder objektive Rechtsirrtum einen Schuldvorwurf begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.1995 Az.: III ZR 202/94, juris). Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, kann aus der Missbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (Brandenburgisches OLG, Rn. 50; BGH, a. a. O.). Die Anforderungen an ein amtspflichtgemäßes Verhalten eines pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten würden überspannt werden, wenn selbst die von den Instanzgerichten nicht erkannte Verfassungswidrigkeit (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14.07.2008 Az.: 9 B 22/08, juris) und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (Beschluss vom 21.09.2012 Az.: 46/11, juris) hätte erkannt werden müssen.
Soweit der Kläger darauf verweist, der Beklagte hätte die Fehlerhaftigkeit seines Handelns erkennen können, eine ständige Rechtsprechung schaffe nur bei Hinzutreten weiterer Umstände einen Vertrauenstatbestand und die Beschlüsse vom 12.11.2015 seien nicht überraschend gewesen, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2014 und bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im November 2015 entsprach die Beitragserhebung des Beklagten der ständigen Rechtsprechung der Instanzgerichte und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, so dass der Beklagte nicht nur auf diese Rechtsprechung vertrauen sondern wegen der ihm obliegenden Bindung an Recht und Gesetz nicht von der gerichtlich geklärten Rechtsanwendung abweichen durfte (vgl. Brandenburgisches OLG a. a. O.).
3.Eine Amtspflichtverletzung liegt auch nicht darin, dass der Beklagte es unterlassen hat, seinen (rechtswidrigen) Bescheid nach der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2015 zurückzunehmen.
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO räumt auf der Rechtsfolgenseite der Behörde Ermessen ein. Es liegen jedoch keine Umstände vor, nach denen sich dieses Ermessen, im Rahmen dessen sich - wie bereits ausgeführt - die materielle Gerechtigkeit und die Rechtssicherheit als im Ausgangspunkt gleichwertige Gesichtspunkte gegenüberstehen, dahin verdichtet hat, dass nur die Rücknahme des Beitragsbescheides ermessensfehlerfrei wäre. Voraussetzung für eine Pflicht des Beklagten zur Rücknahme ist, dass die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Verwaltungsakts schlechthin unerträglich ist oder einen Verstoß gegen die guten Sitten und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben anzunehmen wäre (vgl. Brandenburgisches OLG Rn. 51 m. w. N.). Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Schlechthin unerträglich ist ein Festhalten an dem Verwaltungsakt, wenn dieser offensichtlich rechtswidrig ist, was einen bewussten Verstoß der Beklagten gegen die Rechtordnung voraussetzt. Da die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung handelte, vorliegt, konnte sie nicht eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufhebung des Bescheids geboten war, weil dieser treuwidrig war bzw. gegen die guten Sitten verstieß, sind weder ersichtlich noch dargelegt.
III.
Da dem Kläger die Hauptforderung nicht zusteht, entfällt auch ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen.