Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2010
Landgericht Potsdam Urteil vom 29.04.2010 – 11 S 104/09
11. Zivilkammer
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 6. August 2009 – Az.: 24 C 447/08 – und das diesem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht Potsdam zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
Die Parteien, die durch einen Mietvertrag verbunden sind, streiten um rückständigen Mietzins.
Die Beklagten haben sich in der ersten Instanz auf ein Minderungsrecht wegen Mängeln berufen. Insoweit wird auf die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 15.12.2008 haben die Beklagten sechs Zeugen sowie einen weiteren Zeugen, dessen Namen noch zu benennen sein wird, für die behaupteten Mängel benannt.
Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage voll umfänglich stattgegeben. Es hat den Beklagten kein Recht zur Minderung zugestanden mit dem Argument, dass die Beklagten hierfür keinen Beweis angeboten hätten.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung.
Die Berufung ist im elektronischen Rechtsverkehr am 27.08.2009 beim Landgericht eingegangen. Signaturinhaber ist Herr M. Sch., der Rechtsanwalt in der Anwaltskanzlei Z. und Kollegen ist. Verfasst wurde die Berufungsschrift von Rechtsanwalt Z..
Die Beklagten rügen mit der Berufung, dass das Amtsgericht die Beweisantritte für die behaupteten Mängel übergangen habe. Zudem behaupten die Beklagten in der zweiten Instanz, dass vor der Unterzeichnung der Mietverträge eine weiteres Gespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. stattgefunden habe. Bei dieser Besprechung sollten Unklarheiten in den Vertragsformularen ausgeräumt werden u.a. sei auch hierbei besprochen worden, dass der Vertrag Lücken aufweise, die ergänzt werden sollten. In diesem Zusammenhang sei auch die Eintragung der Wohnfläche vorgenommen worden. Dies sei im Einverständnis mit der Klägerin geschehen.
Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufrechtzuerhalten. Sie behauptet, dass sich die Parteien am 20.06.2007 zwar getroffen hätten. Es sei jedoch kein Zusatz bezüglich der Wohnfläche im Mietvertrag ergänzt worden. Bei diesem Gespräch sei es um andere Zusatzvereinbarungen gegangen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufungsschrift genügt auch den Anforderungen des § 519 ZPO.
Grundsätzlich muss die Berufungsschrift von einem postulationsfähigen Anwalt eigenhändig unterschrieben sein( vgl. Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., Rz. 22 zu § 519). Die Unterschrift ist ein zwingendes Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, den Schriftsatz zu verantworten und bei Gericht einzureichen (vgl. BGH Urt. vom 31.03.2003 Rz. 6, zitiert nach juris).
Vorliegend ist die Berufungsschrift gemäß § 130a ZPO im elektronischen Rechtsverkehr eingereicht worden. Dabei versieht die das elektronische Dokument verantwortende Person die Datei als Ersatz für die technisch nicht mögliche Unterzeichnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Nr. 3 SigG (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., Rz. 4 zu § 130a).
Die Berufungsschrift war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Unschädlich ist dabei, dass vorliegend der Signaturinhaber nicht identisch ist mit dem Rechtsanwalt, der den Schriftsatz verfasst hat. Denn im Anwaltsprozess muss die Berufungsschrift von einem bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein ( vgl.Stein/Jonas-Grunsky, ZPO, 21. Aufl., Rz 5 zu § 519).
Der Signaturinhaber ist ein beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt
Eine formelle Unterschrift, die erkennen lässt, dass eine eigenverantwortliche Prüfung nicht vorgenommen wurde oder dass der Unterschreibende sich vom Inhalt der schriftlichen Erklärung distanziert, genügt dabei nicht (vgl. BGH a.a.O., Rz.6).
Einer qualifizierten Signatur ist nicht zu entnehmen, ob eine eigenverantwortliche Prüfung des Schriftsatzes vorgenommen wurde. Für die Annahme, dass der Rechtsanwalt Sch. sich vom Inhalt der Berufungsschrift distanzieren wolle, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärte mit Schriftsatz vom 25.03.2010 unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwaltes Sch., dass dieser, nachdem er die Berufungsschrift gelesen habe, am Bildschirm dieses Dokument geschlossen habe, die Datei mit der hierfür bestimmten Software versehen habe mit der ihm allein zugeteilten elektronischen Signatur. Danach habe er die ihm persönlich von der Rechtsanwaltskammer und der Signaturstelle ausgegebene Karte in das Lesegerät eingelegt, auf Aufforderung der Software hin den mehrstelligen Sicherheits-Zahlencode eingegeben und den Signaturvorgang bestätigt. Dies sei deshalb erfolgt, da der die Berufungsschrift verfassende Rechtsanwalt Z. an der Signierung des Schriftsatzes aus technischen Gründen gehindert gewesen sei. Dessen Signaturkarte sei zu diesem Zeitpunkt nicht einsatzfähig gewesen und habe durch eine neue Karte ersetzt werden müssen.
Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, dass er mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt eines bestimmenden Schriftsatzes übernimmt ( vgl BGH a.a.O., Rz 7).
Die zulässige Berufung führt gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit dem Antrag der Beklagten den Rechtsstreit zurückzuweisen, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst dem zugrundeliegenden Verfahren und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel. Denn das Amtsgericht hat die im Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 angebotenen Beweise übergangen. Auch die weitere Voraussetzung des § 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt vor. Aufgrund dieses Mangels ist nämlich eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist.
Das Berufungsgericht darf bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels nur dann zurückverweisen, wenn auf Grund des Verfahrensmangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht notwendig würde (vgl. Zöller-Gummer/Hessler, a.a.O. § 538 Rz. 31). Da hier sieben Zeugen zu den behaupteten Mängeln zu vernehmen sein werden, um die Frage beantworten zu können, ob die Beklagten zu Recht gemäß § 536 BGB die Miete gemindert haben und nicht nur die einfache Vernehmung eines Zeugen ansteht, war das Gericht gehalten, die Sache zurückzuverweisen.
Des Weiteren wird sich das Amtsgericht mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Parteien einvernehmlich bei ihrem Treffen am 20.06.2007 im Mietvertrag bei der Rubrik Wohnfläche die Zahl „140 qm“ eingesetzt haben.
Auch hier ist gegebenenfalls Beweis zu erheben.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erfordert ( § 543 Abs. 2 ZPO).