Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2017
Landgericht Potsdam Urteil vom 13.09.2017 – 7 S 25/17
7. Zivilkammer · ECLI:DE:LGPOTSD:2017:0913.7S25.17.00
Tenor§
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 22.12.2016, Az. 25 C 15/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 238,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 88 % und die Beklagte 12 % zu tragen. Die Kosten der Säumnis hat die Beklagte allein zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.941,03 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten nach vorgerichtlicher Zahlung von 1.432,00 € restliche Mietwagenkosten i.H.v. 1.941,03 € aus abgetretenem Recht. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das Urteil des Amtsgerichts Potsdam (Blatt 153ff d. A.) gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Zu ergänzen ist insoweit, dass es sich bei dem Unfalltag, dem 17.09.2013, um einen Dienstag handelte. Der Unfall ereignete sich in P., ..., gegen 15:12 Uhr. Die Zedentin war zum Unfallzeitpunkt wohnhaft ...weg 2A, T.. Bei dem verunfallten Fahrzeug handelte es sich um einen Mercedes 220 CDI, Erstzulassung 21.03.2012, der unstreitig in die Mietwagenklasse 8 nach Schwacke einzuordnen ist. Ausweislich des Mietvertrages nahm die Zedentin das Fahrzeug am Unfalltag um 21:00 Uhr entgegen und mietete es zunächst für die Dauer von 7 Tagen. Als Sonderkonditionen sind im Mietvertrag vermerkt: Notdienst i.H.v. 50 €, eine Haftungsreduzierung für alle Schäden einschließlich Fahrzeugdiebstahl und erweiterter Insassenversicherung ohne Selbstbeteiligung und ein weiterer berechtigter Fahrer (vgl. Bl. 8 der Akte).
Die Klägerin behauptet, die Zedentin habe zur Aufrechterhaltung der berufsbedingten und privaten Mobilität noch am Unfalltag abends ein Fahrzeug anmieten müssen. In der Familie der Zedentin sei kein weiteres Fahrzeug vorhanden gewesen. Das Unfallfahrzeug sei sowohl von der Zedentin als auch von deren Ehemann genutzt worden. Am nächsten Morgen hätten sie berufsbedingt wieder ein Fahrzeug benötigt. Die Anmietung habe erst aufgrund der langwierigen schwierigen Abwicklung außerhalb üblicher Öffnungszeiten über das Bereitschaftspersonal der Klägerin um 21:00 Uhr erfolgen können. Eine längere Mietdauer habe die Zedentin am Unfalltag nicht abschließen können, insoweit habe es sich zum Anmeldezeitpunkt um eine Anmietung mit offenem Mietzeitende und unbegrenzten Kilometern gehandelt. Die Zedentin sei auch persönlich und wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen, einen zudem nicht abschließend bekannten Mietzeitraum vorzufinanzieren bzw. zu kreditieren. Dies sei angesichts des erlittenen erheblichen Schadens auch nicht zumutbar gewesen. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, der veranschlagte Mietpreis sei auch betriebswirtschaftlich gerechtfertigt. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf die Ausführungen (Blatt 72ff d.A.) Bezug genommen.
Nachdem das Amtsgericht zunächst am 07.07.2016 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen hat, hat es mit Urteil vom 22.12.2016 unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht zustehe. Zwischen den Parteien sei streitig, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten sachgerecht und angemessen seien. Auf das Beweisangebot der Klägerseite habe das Gericht einen Beweisbeschluss zur Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens erlassen. Die Klägerin habe sodann jedoch keinen Kostenvorschuss geleistet, so dass sie für die von ihr aufgestellte Behauptung beweisfällig geblieben sei.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, die Klägerin habe hinsichtlich der Erforderlichkeit und Angemessenheit der weiteren im Streit stehenden Mietwagenkosten erstinstanzlich die tatsächliche Marktsituation mit den zugänglichen Marktsegmenten dargelegt. Es seien konkrete Vergleichspreise nach den einschlägigen Standard-/Normalpreislisten weiterer regional ansässiger Autovermietungen, hier der Autovermietungen Europcar, Buchbinder und Sixt, vorgelegt und unter Beweis gestellt worden. Gleichzeitig habe sie dem Gericht die zugängliche und reale Marktsituation aller Marktsegmente anhand der Sachverständigenerhebung der Firma Eurotax-Schwacke nebst Nebenkosten dargetan. Die Zugänglichkeit der beklagtenseits behaupteten Sondermarktmietpreise allein über das Internet sei von der Klägerin umfänglich und substantiiert bestritten worden. Dem Gericht sei die tatsächliche und persönliche Anmietsituation der Geschädigten zum Anmietzeitpunkt am Anmiettag offengelegt worden. Der Geschädigten hätte zum Anmietzeitpunkt am Unfallfolgetag keine übliche Vorreservierungsfrist von bis zu sieben Tagen zum Erhalt eines Sondermarktpreises zur Seite gestanden. Ferner habe die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt über keine Kenntnisse des tatsächlichen Anmietzeitraums verfügt. Ebenso habe die Zedentin keine Kreditierung vornehmen können. Die mangelnde Zugänglichkeit zu Marktpreisen unter diesen Voraussetzungen sei klägerseits durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt worden. Klägerseits seien die erbrachten unfallbedingten Leistungen und die zu tragenden Risiken hinsichtlich des variablen Mietzeitendes und des damit einhergehenden Vorhalterisikos, des Vorfinanzierungsrisikos und der weiteren angefallenen Verwaltungs-, Personal- und Serviceaufwendungen offengelegt und unter Beweis gestellt worden. Eine substantiierte Entgegnung der Beklagten sei nicht erfolgt. Die Beklagte stelle ausweislich ihrer vorgerichtlichen Abrechnung und ihrer erstinstanzlichen Schriftsätze einen unfallbedingten Aufschlag für die hiesige Anmietsituation von 25 % unstreitig.
Ferner weist die Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung erstmalig daraufhin, dass vorliegend eine Fahrzeugkategorie acht zu betrachten sei. Dafür würde bereits der einfache Nutzungsausfall täglich 65,00 € betragen. Für 22 Ausfalltage betrage der Nutzungsausfall dann schon 1.430,00 €. Daraus lasse sich bereits erkennen, dass die Beklagte vorliegend allenfalls den Nutzungsausfall wie für einen Privat-Pkw erstatten wolle. Dies könne nicht richtig sein. Die insofern anerkannte Nutzungsausfalltabelle berechne den Nutzungsausfall für Privat-PKW aus den angemessenen und betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mietwagenkosten des gleichen Fahrzeugs. Wissenschaftlich belegt sei, dass der angemessene Mietpreis zur Berechnung des Nutzungsausfalls etwa das 2,5fache betrage. Daraus ergebe sich bereits, dass der streitgegenständliche Mietpreis weder überhöht noch unangemessen gewesen sei. Der Marktpreisspiegel nach Fraunhofer sei schlicht eine untaugliche Schätzbasis. Dies ergebe sich auch aus der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des angesetzten Mietpreises, die die Klägerin erstinstanzlich dargelegt und unter Beweis gestellt habe.
Dies alles habe das Erstgericht verkannt und nicht hinreichend gewürdigt. Gegen den völlig pauschal gefassten Beweisbeschluss habe die Klägerin konkrete Einwendungen erhoben, welche das Gericht missachtet habe.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Potsdam zurückzuverweisen;
2. im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts abändernd die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.941,03 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit Rechtshängigkeit, nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 215,00 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
II.
Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO. Eine die Berufungssumme von 600,00 € übersteigende Beschwer ist erreicht, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
In der Sache hat die Berufung jedoch lediglich in einem geringen Umfang Erfolg. Die Kammer folgt dem Amtsgericht nicht, soweit es die Klage wegen Beweisfälligkeit der Klägerin abgewiesen hat. Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen der Klägerin, dass der Beweisbeschluss des Amtsgerichts vor dem Hintergrund der obergerichtlichen Rechtsprechung zu pauschal und unzutreffend formuliert ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 563/15). Ist der Autovermieter nicht der einzige Anbieter vergleichbarer Fahrzeuge auf dem örtlichen relevanten Markt, kann der Geschädigte auch bei einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung die konkreten von dieser Firma in Rechnung gestellten Mietkosten nur verlangen, wenn er sich auf dem örtlich relevanten Markt orientiert und Konkurrenzangebote eingeholt hat (vgl. BGH Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 210/07; Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07). Nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war (BGH Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 210/07; Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11; Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 290/11). Diese Rechtsprechung hat das Amtsgericht bei der Formulierung des Beweisbeschlusses jedoch nicht beachtet. Insoweit wären Vorgaben zu den konkreten Umständen der Anmietung für den Sachverständigen erforderlich gewesen, um ein aussagekräftiges Gutachten zur Frage der Erforderlichkeit der abgerechneten Mietkosten zu erhalten. Der Sachverständige ist gem. § 404 a ZPO grundsätzlich nicht zu eigenen Ermittlungen befugt. Zudem hat es einen Sachverständigen namentlich nicht benannt. Es ist jedoch die originäre Aufgabe des Gerichts einen geeigneten Sachverständigen zu finden und zu bestellen. Die Parteien können insoweit lediglich Anregungen geben. In dieser Situation war die Abweisung der Klage wegen fehlender Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht möglich, da es bereits an einem wirksamen Beweisbeschluss fehlte.
Insoweit leidet das amtsgerichtliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel i.S.v. § 538 Abs. 2 ZPO. Die Kammer hält jedoch vorliegend die Durchführung einer Beweisaufnahme nicht für geboten, da sie die Schadenshöhe aufgrund der feststehenden Tatsachen gem. § 287 ZPO schätzen kann, so dass sie - auch zur Verfahrensbeschleunigung - in der Sache selbst entschieden hat.
Die Ermittlung der Schadenshöhe und damit des angemessenen "Normaltarifes" ist Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die "Schwacke-Liste" noch den Fraunhofer-Marktpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden "Normaltarif" - abweichen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az: VI ZR 316/12).
Dies vorangestellt, ist vorliegend auszuführen, dass die Klägerin einerseits nicht dargetan hat, dass die Zedentin versucht hätte, Vergleichsangebote einzuholen. Es ist im Vortrag auch nichts dafür ersichtlich, dass sie nach dem Unfall, der sich an einem Dienstag gegen 15.12 Uhr innerhalb der Stadt P. ereignet hat, keine Möglichkeit gehabt hätte, sich während der regulären Öffnungszeiten bei anderen - der zahlreich in der Stadt Potsdam vorhandenen - Autovermietern nach Alternativangeboten zu erkundigen. Damit hat die Zedentin bei der Anmietung dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht Genüge getan. Dies ist auch bereits aus ihrer Erklärung ersichtlich, dass sie eine Belastung über die Kreditkarte nicht wünsche, obwohl es laut dem Erklärungsvordruck einen günstigeren Tarif gegeben hätte. Soweit die Klägerin in ihrem Vortrag darauf abstellt, die Zedentin habe nicht die Möglichkeit gehabt, den Vertrag über ihre Kreditkarte abzuwickeln, wird dies durch die Erklärung keineswegs gestützt. Insoweit wäre zur Unzumutbarkeit der Zahlung mit der Kreditkarte bzw. einer Vorleistungspflicht konkreter Vortrag erforderlich. Die Beklagte hat dies mit Nichtwissen bestritten, was angesichts der mangelnden Erkenntnismöglichkeit der Beklagten zulässig ist. Der Vortrag und Beweisantritt der Klägerin im Schriftsatz vom 06.06.2016 reicht insoweit nicht aus, zumal die in Bezug genommene Erklärung dies nicht stützt.
Fehlt es demnach an Anhaltspunkten, dass aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nicht auf den „Normaltarif“ abzustellen ist, ist nur dieser Normaltarif als Schadensersatzbetrag erstattungsfähig. Es ist Sache des Geschädigten, diesen erforderlichen Schadensersatzbetrag anhand des „Normaltarifs“ darzulegen. Zwar stellt die Klägerin in der Klageschrift dar, dass der von ihr abgerechnete Mietwagenpreis unter Bezugnahme auf die Werte aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2013 für das relevante Postleitzahlengebiet ortsüblich und angemessen gewesen sei.
Zur Schätzung des Normaltarifs greift die Kammer für den hier maßgeblichen Bereich Potsdam in ständiger Rechtsprechung auf die Tarife des Fraunhofer Marktpreisspiegels zurück (u.a. Urteil der Kammer, Az: 7 S 18/16). Umstände, die der Schadensschätzung auf der Grundlage der Fraunhofer Liste entgegenstehen, hat die Klägerin nicht vorgebracht. Im Einzelnen:
Die Klägerin bringt zunächst allgemein gehaltene Einwände zur vermeintlichen Untauglichkeit des Fraunhofer Marktpreisspiegels an, die auch der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen bereits berücksichtigt hat (wie z.B. Neutralität des Instituts, Anzahl der befragten Vermietstationen, Vorbuchungsfrist von einer Woche, keine Preise für Aufschläge und Zuschläge ermittelt, nur Mittelwert ermittelt, nicht das gewichtete Mittel). Dem ist jedoch entgegenzusetzen, dass insoweit Aufschläge vorgenommen werden können und von der Kammer einzelfallbezogen auch werden.
Die Klägerin stützt ihre Argumentation weiterhin auf eine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung. Jedoch belegt diese gerade, dass die Klägerin vorliegend einen Unfallersatztarif abgerechnet hat, der jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen ersatzfähig ist. Ein derartiger Ausnahmefall ist jedoch anhand von konkreten Umständen vorzutragen, was vorliegend nicht erfolgt ist.
Auch der Einwand anderer Preislisten vermag der Klägerin nicht zum Erfolg zu verhelfen. Bei den eingereichten Preislisten der Firmen Europcar, Buchbinder rent-a-car und sixt handelt es sich nicht um konkret abgefragte Mietpreise für einen vergleichbaren Mietzeitraum am ortsüblichen Markt, die geeignet wären, Zweifel an der Fraunhofer Mietpreisliste als Schätzgrundlage zu begründen. So ergibt sich aus der Liste der buchbinder rent-a-car z.B., dass die Liste an den Schwacke-Mietpreisspiegel angeglichen wurde. Inwieweit es dabei tatsächlich um Normaltarife im Sinne der Rechtsprechung handelt oder nur als solche bezeichnet sind, ist bereits nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, ob diese in Potsdam im täglichen Geschäft so erzielt werden.
Soweit die Klägerin eine weitere mögliche Schätzgrundlage, den DAT-Mietpreisspiegel, vorlegt, führen auch insoweit die abweichenden Werte nicht zu einer Ungeeignetheit der von der Kammer bevorzugten Schätzgrundlage. Denn auch dabei handelt es sich im Ergebnis lediglich um eine Grundlage, die im Rahmen des richterlichen Ermessens durch Auf- und Abschläge zu korrigieren ist. Allein die Option, konkretere Abfragen, wie Zusatzfahrer etc. generieren zu können, rechtfertigt nicht die Annahme der Unzulänglichkeit der Normalpreisermittlung nach dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel. Denn gerade diese Optionen kann man auch als Besonderheiten des Einzelfalles betrachten, die gesondert durch Aufschläge zu berücksichtigen sind.
Auch mit der Behauptung der Klägerin, die Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, eine Vorauszahlung zu leisten bzw. eine Kreditkarte zu verwenden, vermag die Klägerin die Geeignetheit der von der Kammer zugrunde gelegten Schätzungsgrundlage nicht zu erschüttern. Denn diese Behauptung ist bereits nicht hinreichend konkret vorgetragen und unter Beweis gestellt. Die dem Fraunhofer Mietpreisspiegel zugrundeliegenden Erhebungen beruhen aber sowohl auf Internetrecherchen als auch auf telefonischen Abfragen. Die Klägerin hat weder erstinstanzlich noch in der Berufung substantiiert dargelegt, dass im Falle der telefonischen Abfrage und Anmietung vor Ort eine Anmietung lediglich mit EC Karte nicht möglich gewesen wäre. So ist aus den von der Beklagtenseite eingereichten Internetausdrucken ersichtlich, dass auch eine spätere Zahlung möglich sei. Konkrete Umstände, die der Vorfinanzierung mittels EC Karte oder Barzahlung entgegenstanden, wie etwa das Erfordernis einer Kreditaufnahme, hat die Klägerin trotz Hinweises in erster Instanz nicht dargelegt.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Anmietung für einen festen Zeitraum sei mangels Kenntnis der Reparaturdauer im Anmietungszeitpunkt nicht möglich gewesen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn entgegen der schriftsätzlichen Darstellung hat die Zedentin den Mietwagen ausweislich des Mietvertrags zunächst für eine Dauer von sieben Tagen angemietet.
Im Ergebnis ergibt sich ausgehend von dem Fraunhofer Mietpreisspiegel für 2012 für eine 22tägige Mietdauer bei einem Fahrzeug der Klasse 7 folgende konkrete Berechnung, wobei wegen unfallbedingter Besonderheiten insgesamt ein Aufschlag vorzunehmen ist, den die Kammer auf 25 % der Mietwagenkosten schätzt:
22 Tage
1.088,15 €
zzgl. 20 % Aufschlag (Sofortanmietung)
217,63 €
zzgl. 5 % Aufschlag (Zusatzfahrer)
54,41 €
zzgl. Haftungsbefreiung
200,04 €
zzgl. Notfallgebühr
62,39 €
zzgl. Servicepauschale
47,60 €
Summe
1.670,22 €
abzgl. gezahlter
1.432,00 €
noch zu zahlen
238,22 €.
Die zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnen sich aus einem Gegenstandswert von 238,22 € und sind ohne Mehrwertsteuer, wie von der Klägerin dargelegt, berechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.