Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2023

Landgericht Potsdam Urteil vom 02.08.2023 – 2 S 6/22

2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGPOTSD:2023:0802.2S6.22.00

Tenor§

1. Das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 26.04.2020 wird wie folgt abgeändert:

Die einstweilige Verfügung vom 05.05.2020 wird aufgehoben.

Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

2. Verfügungskläger und Berufungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger und Berufungsbeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gelangenden    Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte und Berufungsklägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes für die Berufungsinstanz beträgt 1.000,00 €

Tatbestand§

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313a Abs. 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe§

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 26.04.2022 ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Berufung ist statthaft. Der Wert der Beschwer der Berufung der Berufungsklägerin übersteigt den Wert von 600,00 €. Für die materielle Beschwer kommt es auf den Wert der Verurteilung an. Diese ist jedenfalls mit dem von dem Amtsgericht festgesetzten Wert in Höhe von 1.000,00 € mindestens gleichzusetzen. Für die Beschwer kommt es nicht auf den Aufwand für eine Freischaltung des Klägers ankommen, sondern auf die Auswirkungen einer gerichtlichen Entscheidung über die Möglichkeit ein Nutzer-Konto ihrer Online-Plattform zu kündigen, was das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil verneint hat. Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt.

Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsklägerin hat die Berufungsschrift form- und fristgerecht eingereicht und begründet.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die einstweilige Verfügung war aufzuheben, und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen, §§ 935, 936, 925 ZPO.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom zu Ziff. I. 1. vom 04.05.2020 ist bereits unzulässig, weil zu unbestimmt gefasst (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Verfügungskläger und Berufungsbeklagte hat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine derartig weit gefasste Untersagung. Der Antrag ist nicht auf die verfahrensgegenständlichen Vorkommnisse als Anlass der Beschränkung der Nutzung des verfahrensgegenständlichen Nutzerkontos auf der Plattform der Verfügungsbeklagten begrenzt. Damit wird der Kern der zu unterlassenden Handlung nicht deutlich. Vielmehr wird der Verfügungsbeklagten jede weitere Reaktionsmöglichkeit auf zukünftiges Verhalten des Verfügungsbeklagten untersagt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 04.05.2020 ist darüber hinaus auch deswegen unzulässig (geworden), weil das Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers zwischenzeitlich entfallen ist.

Der Antrag zu Ziff. I. 1. vom 04.05.2020 (Bl. 3 der amtsgerichtlichen Akte) richtet sich nach dem Vortrag des Klägers gegen das dreimonatige Schreibverbot, ausgesprochen mit Email vom 24.04.2020 (Bl. 19 der amtsgerichtlichen Akte), die im Übrigen keine „Änderungskündigung“ enthält. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Frist von drei Monaten ist mittlerweile, nämlich am 24.07.2020, abgelaufen. Gegen die Kündigung vom 20.05.2020 richtet sich der Antrag nicht. Spätestens mit Ablauf der Dreimonatsfrist ist damit das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen.

Im Übrigen ist die Kündigung vom 20.05.2020 aber auch wirksam, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits zu diesem Zeitpunkt beziehungsweise mit Ablauf einer anzunehmenden Kündigungsfrist unzulässig war, weil er auf die Untersagung der Einschränkung der Schreibrechte gerichtet war, die aber mit der Kündigung vollständig entfallen sind.

Die entsprechende Regelung in den Nutzungsbedingungen Ziff. 3.1 Satz 2, nach denen die Verfügungsbeklagte berechtigt ist, die Teilnahme ihrer Nutzer zu jeder Zeit und „aus welchem Grund auch immer“ zu beenden, ist wirksam in das Nutzungsverhältnis einbezogen. Sie stellt keine unangemessene Benachteiligung dar (§ 307 BGB). Dass Dauerschuldverhältnisse nicht auf „ewig“ binden und eine grundsätzliche Kündigungsmöglichkeit bestehen muss, ist zweifelsfrei. Dass die Verfügungsbeklagte ohne Einhaltung einer Frist ordentlich kündigen kann – wie im Übrigen die Nutzer ebenfalls – begegnet hier keinen Bedenken. Die Nutzung ist kostenfrei. Der Vortrag des Klägers zur Nutzung der Beiträge auf der Plattform ist bereits nicht substantiiert. Auch unter der Annahme, dass eine fristlose ordentliche Kündigung eine unangemessene Benachteiligung darstellte – was in Anbetracht der Möglichkeit, geradezu umgehend auf anderen Plattformen neue Nutzerkonten zu eröffnen, eher nicht der Fall sein dürfte – hat dies im Ergebnis keine Auswirkungen. Die Kündigung ist hilfsweise mit der „rechtlich zulässigen Frist“ ausgesprochen worden. Eine solche Frist ist hier mit längsten 2 Wochen zu bemessen. Sie weicht von dem Rechtsgedanken des § 621 Nr. 5 BGB, nach dem die Kündigung eines Dienstverhältnisses, bei dem die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen wird, mit einer Frist von zwei Wochen kündbar ist, nicht ab. Nach der Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Online-Auktionshaus, in jenem Fall eBay, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von 14 Tagen aufnimmt, da es die Vertragsfreiheit gebietet, Dauerschuldverhältnisse mit einer ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen (vgl. OLG Brandenburg Urteil vom 18.05.2005 - 7 U 169/04 – Rn. 18, juris). Angesichts des Zeitablaufes ist eine solche Frist mittlerweile abgelaufen. Es besteht hier kein Anlass von einer Durchbrechung der – grundrechtlich geschützten – Privatautonomie auszugehen. Eine Anwendung der „Facebook-Rechtsprechung“ (BGH Urteile vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20) ist nicht geboten. Die von der Beklagten unterhaltene Plattform Motor-Talk ist nicht mit Facebook vergleichbar. Auch wenn, wie der Kläger behauptet, diese europaweit genutzt wird und das wichtigste Forum zu „Auto-Themen“ sein sollte, hat sie jedenfalls nicht den gesellschaftlich-sozialen Stellenwert wie Facebook. Ein Ausschluss von der sozialen Teilhabe ist damit mit der Kündigung nicht verbunden.

Fällt das Rechtsschutzbedürfnis während des Verfahrens fort und besteht spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr die Klage bzw. der Antrag unzulässig.

Im Übrigen ergibt sich aus den obigen Ausführungen ebenfalls, dass ein Verfügungsanspruch nicht besteht. Ein solcher Verfügungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 GG hätte sich allenfalls aus einer Interessenabwägung zwischen dem Anspruch auf Teilnahme an dem Diskussionsforum durch den Kläger und dem Recht auf Vertragsfreiheit und Privatautonomie der Beklagten ableiten lassen (Art. 2 Abs. 1 GG). Dieser Anspruch besteht nicht, auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Eine Heranziehung des Grundrechts auf Kommunikationsfreiheit des Klägers ergibt kein anderes Ergebnis. Diese wird hier von den Nutzungsbedingungen der Beklagten auch in Wahrnehmung ihrer Verpflichtung anderen Nutzern gegenüber wirksam eingeschränkt. Eine vollständige Beseitigung der Kommunikationsfreiheit des Klägers ist weder mit der Einschränkung der Schreibrechte noch mit der Kündigung verbunden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.