Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.02.2010 – 12 U 164/09

12. Zivilsenat

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juli 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 6 O 57/09, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe§

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der – jedenfalls nach seinem Wortlaut - auf den Rechtsgrund „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ beschränkte Widerspruch des Beklagten gegen die Forderungsanmeldung der Klägerin in Höhe von 76.965,74 € im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten unbegründet ist. Die Parteien streiten in erster Linie um das Rechtsschutzbedürfnis der von der Klägerin erhobenen Klage vor dem Hintergrund der Regelung des § 184 Abs. 2 InsO. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit dem am 30.07.2009 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht. Die angemeldete Forderung der Klägerin sei in der begehrten Höhe und auch mit dem Schuldgrund „vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung“ vom Verwalter zur Tabelle festgestellt worden. Sowohl in dem den Anspruch titulierenden Urteil des Landgerichts Cottbus als auch in dem bestätigenden Berufungsurteil des OLG Brandenburg sei als Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a StGB genannt, mithin liege dem titulierten Anspruch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde. Unschädlich sei, dass sich der Anspruchsgrund nicht aus dem Tenor ergebe, da eine entsprechende Angabe unüblich sei. Da die Forderung der Klägerin in einem vollstreckbaren bzw. rechtskräftigen Titel enthalten sei, welche auch den Schuldgrund ausweise, sei es Sache des Schuldners, gem. § 184 Abs. 2 InsO seinen Widerspruch zu verfolgen. Einer positiven Feststellungsklage des Gläubigers der titulierten Forderung fehle hingegen das Feststellungsinteresse, da nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat ohne Klageerhebung durch den Schuldner der Widerspruch als nicht erhoben gelte. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 12.08.2009 zugestellte Urteil mit einem am 21.08.2009 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 17.09.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, welches sie vertieft. Zugleich macht sie sich die Entscheidungsgründe in den Urteilen des Landgerichts Cottbus vom 11.01.2001 zum Az.: 2 O 312/00 und vom Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 14.11.2001 zum Az.: 13 U 61/01 zu Eigen. Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage verneint. Vorliegend finde § 184 Abs. 1 InsO entsprechende Anwendung. § 184 Abs. 2 InsO greife hingegen nicht, da der Rechtsgrund der Zahlungspflicht des Beklagten im Vorprozess beim Landgericht Cottbus und beim Brandenburgischen Oberlandesgericht nicht im Tenor tituliert worden sei. Das Landgericht habe schon verkannt, dass selbst die zur Begründung der Entscheidung angeführte Literaturstelle eine Titulierung des Deliktsgrundes durch Feststellungsurteil für die Anwendung von § 184 Abs. 2 InsO verlange. Auch die Rechtsprechung sei dieser Ansicht zwischenzeitlich gefolgt. Zudem könne es nicht Aufgabe des Rechtspflegers beim Insolvenzgericht sein, aus den Entscheidungsgründen eines Urteils durch Auslegung zu ermitteln, ob eine allein betragsmäßig ausgeurteilte Forderung nur und ausschließlich auf dem Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Ein Rechtsschutzbedürfnis ihrerseits folge zudem schon daraus, dass das Amtsgericht Cottbus im Insolvenzverfahren es abgelehnt habe, den Widerspruch des Beklagten als gegenstandslos zu behandeln. Dies habe sich - unstreitig - auch nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und Vorlage des landgerichtlichen Urteils nicht geändert. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht den Streitwert lediglich mit 25 % der zur Tabelle festgestellten Hauptforderung angesetzt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des LG Cottbus vom 30.07.2009 zum Az.: 6 O 57/09 abzuändern und festzustellen, dass der Widerspruch des Beklagten gegen die von der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten vor dem AG Cottbus zum Az.: 63 IN 311/07 zur Tabelle unter der lfd. Nr. 3 mit dem Rechtsgrund „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ angemeldeten Forderung in Höhe von 76.965,74 € unbegründet ist, weil die Forderung in Höhe des Betrages von 76.965,74 € auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Er ist der Auffassung, der Klage fehle das Feststellungsinteresse. Entsprechend § 184 Abs. 2 InsO gelte sein Widerspruch mangels dessen Weiterverfolgung als nicht erhoben. Im Vorprozess sei zwar nur die Forderung als solche tituliert worden und nicht die Feststellung, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele, letzteres ergebe sich jedoch aus den Entscheidungsgründen der Urteile, die ausschließlich auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a StGB gestützt seien. Gegenstand der materiellen Rechtskraft sei die Entscheidung über den prozessualen Anspruch, also über das Bestehen oder Nichtbestehen der mit der Klage geltend gemachten Rechtsfolgen aufgrund des vorgetragenen Tatsachenkomplexes. Damit sei zugleich eine richterliche Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich des Anspruchsgrundes erfolgt. Auch aus der Begründung des Entwurfes des Gesetzes auf Vereinfachung des Insolvenzverfahrens ergebe sich, dass bei Vorliegen eines vollstreckbaren Titels die Last zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens vom Gläubiger auf den Schuldner verlagert werden solle. Bestehe zudem die Bindungswirkung auch zur Frage der Qualifikation der Forderung, so könne der Beklagte den Anspruch der Klägerin nur noch insgesamt und nicht lediglich beschränkt auf die gerichtliche Qualifikation zu Fall bringen Daher müsse der Widerspruch gegebenenfalls als Widerspruch gegen den Anspruch insgesamt ausgelegt werden, was unstreitig zur Anwendung des § 184 Abs. 2 InsO führe. Schließlich habe die Klägerin einen Beschluss des Insolvenzgerichts zu einem Antrag auf Löschung des Widerspruchs nicht herbeigeführt und den hiergegen zulässigen Rechtsbehelf nicht eingelegt.

Die Akten 63 IN 311/07 des Amtsgerichts Cottbus lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage verneint und dabei unzutreffend die Anwendbarkeit von § 184 Abs. 2 InsO angenommen, obwohl im Vorverfahren das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht tituliert worden sei. Tatsächlich sei ein Fall des § 184 Abs. 1 InsO gegeben. Die Klägerin macht damit eine Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513, 546 ZPO geltend, auf der das Urteil beruhen kann.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig.

Der Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Einer Klage mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger sein Ziel auch ohne Titel erreichen kann (BGH NJW 1998, S. 1636; Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl., vor § 253, Rn. 18 b). So liegt der Fall auch hier. Der vom Beklagten eingereichte Widerspruch gegen die Klassifizierung der von der Klägerin angemeldeten Forderung als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung erlangt gilt analog § 184 Abs. 2 InsO mangels Einreichung einer entsprechenden Klage durch den Beklagten binnen Monatsfrist als nicht erhoben.

a) Zwar gilt § 184 InsO unmittelbar nur für den Fall des Widerspruchs des Schuldners gegen das Bestehen einer Forderung, es besteht jedoch Einigkeit, dass die Regelung entsprechend auf den Fall eines auf den Schuldgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung beschränkten Widerspruchs anzuwenden ist (BGH ZInsO 2007, S. 265; ZInsO 2006, S. 704; OLG Hamm ZInsO 2005, S. 1329; Herchen in A. Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 184, Rn. 12). Die Neufassung des § 184 InsO mit Wirkung zum 01.07.2007 führt dementsprechend dazu, dass der vom Schuldner nicht weiter verfolgte Widerspruch gegen den Schuldgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung als nicht erhoben gilt, wenn dieser Schuldgrund durch vollstreckbaren Schuldtitel oder Endurteil rechtskräftig festgestellt ist und diese Feststellung nach Durchführung einer richterlichen Schlüssigkeitsprüfung ergangen ist (vgl. Schumacher in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 184, Rn. 8, 8 c; so auch Pape, NZI 2007, S. 481 ff, S. 486; Herchen, a. a. O., Rn. 16 a, 16 b; AG Alzey NZI 2009, S. 525; vgl. auch BGH ZInsO 2006, S. 704).

Vorliegend fehlt es indes an einer rechtskräftige Entscheidung dahingehend, dass dem Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 76.965,74 € eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt. Weder der Tenor der Entscheidung des Landgerichts Cottbus vom 11.01.2001 zum Az.: 2 O 312/00 noch der Tenor des Berufungsurteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 14.11.2001 zum Az.: 13 U 61/01 sprechen aus, dass es sich bei der titulierten Forderung um eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt. Allein die rechtliche Einordnung des Streitgegenstandes im landgerichtlichen Leistungsurteil wie auch in dem dieses bestätigenden Berufungsurteil erwachsen nicht in Rechtskraft (BGH NZI 2010, S. 69, zu § 184 InsO a. F.). Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist die gerichtliche Entscheidung letzter Instanz über den prozessualen Anspruch, dass heißt das Bestehen oder Nichtbestehen der mit der Klage geltend gemachten Rechtsfolge aufgrund des vorgetragenen Tatsachenkomplexes bei Schluss der mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH NJW 1995, S. 967; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, 22. Aufl., § 322, Rn. 94; Gottwald in Münchner Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 322, Rn. 113; vgl. auch das Urteil des Senats vom 15.02.2008, Az.: 12 U 89/07, zu § 184 InsO a. F., veröffentlicht in NZI 2008, S. 319). Nicht rechtskräftig festgestellt werden hingegen präjudizielle Rechtsverhältnisse und Vorfragen (Vollkommer in Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl., vor § 322, Rn. 34). Zugleich soll das Urteil keine Folgen erzeugen, die über die Absichten der Parteien hinausgehen und derer sich die Parteien während des Rechtsstreits nicht bewusst gewesen sind; ein solches Bewusstsein ist hinsichtlich des Schuldgrundes der vorsätzlichen unerlaubten Handlung bei einem einfachen Leistungsantrag ohne ausdrückliche Einbeziehung des Grundes schon im Hinblick auf die dem Schuldner im Regelfall nicht bewusste Gefahr eines Verlusts der Restschuldbefreiung gem. § 302 Nr. 1 InsO nicht anzunehmen (BGH NZI 2010, a. a. O.). In Rechtskraft erwachsen ist durch die Entscheidungen im Vorprozess somit lediglich der Umstand, dass die Klägerin vom Beklagten sowie dem weiteren Schuldner die Zahlung von 76.965,74 € (= 150.531,91 DM) nebst Zinsen wegen der Vorenthaltung der Arbeitnehmeranteile der bei der F… J… Bau GmbH beschäftigten und bei der Klägerin versicherten Arbeitnehmer in den Monaten März, April und Mai 1997 verlangen kann. Bei den Ausführungen zum Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten in Form einer Verwirklichung der Tatbestände der § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a StGB handelt es sich hingegen um Feststellungen zu einer Vorfrage, die nicht in Rechtskraft erwachsen.

Trotz des Fehlens einer rechtskräftigen Feststellung des Schuldgrundes der vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Vorprozess rechtfertigen die Ausführungen in den Endurteilen des Landgerichts Cottbus und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Vorprozess die entsprechende Anwendung des § 184 Abs. 2 InsO. Entsprechend der insoweit vergleichbaren Situation bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gem. § 850 f Abs. 2 ZPO ist zwar allein dem Prozessgericht die materiell-rechtliche Beurteilung des Schuldgrundes vorbehalten; dabei hat jedoch das Vollstreckungsgericht – oder vorliegend das Insolvenzgericht – den ihm vorgelegten Titel auf den maßgeblichen Schuldgrund hin zu überprüfen und gegebenenfalls insoweit auszulegen (so zu § 850 f Abs. 2 ZPO BGH ZInsO 2005, S. 538; MDR 2003, S. 290; im Ergebnis zu § 184 InsO ebenso OLG Hmm ZinsO 2005, S. 1329, allerdings unter Annahme einer Rechtskrafterstreckung; a. A. zu § 184 InsO: Schumacher, a. a. O., Rn. 8 c; Pape, a. a. O.; Herchen, a. a. O., Rn. 16 b; AG Alzey, a. a. O.). Es erscheint nicht gerechtfertigt, von einem Gläubiger, der – eventuell über mehrere Instanzen – einen rechtskräftigen Zahlungstitel erstritten hat, zu verlangen, einen weiteren Rechtsstreit gegen einen insolventen Schuldner zu betreiben, wenn sich dem ersten Titel – wenn auch nur im Wege der Auslegung – das Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung bereits unzweifelhaft entnehmen lässt. Ebenfalls in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass in diesem Falle zugleich dem Gläubiger aufgebürdet würde, zur Realisierbarkeit der Forderung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Prognose zu treffen, andererseits dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet wird, allein durch den nicht zu begründenden Widerspruch eine endgültige Befreiung von derartigen Verbindlichkeiten zu erlangen, wenn der Gläubiger auf den dann erforderlichen Rechtsstreit gegen den insolventen Schuldner angesichts der für ihn anfallenden Kosten verzichtet. Vergleichbar schwerwiegende Nachteile entstehen dem Schuldner bei Einbeziehung der Ausführungen im vorgelegten Titel bei der Feststellung des Schuldgrundes hingegen nicht. Dem Schuldner bleibt vielmehr unbenommen entsprechend § 184 Abs. 2 InsO seinen Widerspruch im Klageweg zu verfolgen, wenn er die Ausführungen im Vorprozess, die – wie ausgeführt – nicht in Rechtskraft erwachsen sind, nicht gegen sich gelten lassen will. Schließlich werden an den Rechtspfleger im Insolvenzverfahren keine weitergehenden Anforderungen als an die Vollstreckungsorgane in der Zwangsvollstreckung gestellt, die ebenfalls zur Titelauslegung berechtigt und verpflichtet sind (BGH MDR 1990, S. 317).

Die Auslegung der Entscheidungen des Landgerichts Cottbus und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Vorprozess ergibt schließlich, dass die angemeldete Forderung der Klägerin in Höhe von 76.965,74 € (= 150.531,91 DM) als Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet ist. Beide Entscheidungen stützen den Zahlungsanspruch allein unmissverständlich auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a StGB. Zwischen den Parteien besteht auch kein Streit über die Richtigkeit der Entscheidungen.

b) Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin besteht auch nicht deshalb, weil sich in der Insolvenztabelle unter der lfd. Nr. 3 bei der Forderungsanmeldung der Klägerin weiterhin der Widerspruch des Beklagten gegen die Feststellung als Deliktsforderung befindet, mithin das Insolvenzgericht den Widerspruch bislang nicht als gegenstandslos behandelt und insoweit die Tabelle berichtigt hat.

Allerdings kann der Gläubiger nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gerichtlich klären zu lassen, ob von dem Widerspruch des Beklagten Rechtswirkungen ausgehen. Insoweit ist vielmehr ein Interesse des Gläubigers an einer alsbaldigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO und daher auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen, das die Erhebung einer entsprechenden Feststellungsklage gegen den Schuldner bereits vor Abschluss des Insolvenzverfahrens grundsätzlich ermöglichen würde (BGH ZInsO 2008, S. 809). Infolge der Neufassung des § 184 InsO mit Wirkung zum 01.07.2007 bedarf es einer Klage hierzu im vorliegenden Fall jedoch nicht. Da der Beklagte innerhalb der Frist des § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO seinen Widerspruch nicht verfolgt hat und dieser damit als nicht erhoben gilt, ist der Widerspruch beseitigt im Sinne von § 201 Abs. 2 Satz 2 InsO; die Insolvenztabelle ist analog § 183 Abs. 2 InsO zu berichtigen (Schumacher, a. a. O., § 184, Rn. 8 c). Das Berichtigungsverfahren nach § 183 Abs. 2 InsO ist dabei von der begünstigten Partei zu betreiben (vgl. Schumacher, a. a. O., § 183, Rn. 7). Auch kann gegen den Beschluss, durch den eine Berichtigung abgelehnt wird, sofortige Rechtspflegererinnerung eingelegt werden, §§ 6 Abs. 1 InsO, 11 RpflG (Schumacher, a. a. O., Rn. 8).

Auch ohne obsiegendes Urteil im vorliegenden Verfahren kann die Klägerin daher eine Berichtigung der Insolvenztabelle dahingehend beantragen, dass der Widerspruch des Beklagten gegen die Feststellung des Anspruchs als Deliktsforderung beseitigt wird. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Insolvenzgericht eine Berichtigung nach § 183 InsO bislang nicht durchgeführt hat und bereits deshalb ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der erhobenen Klage besteht. Zwar hat das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - auf entsprechende Anfragen der Klägerin mitgeteilt, dass es der – aus den oben genannten Gründen unrichtigen - Ansicht ist, den Widerspruch des Schuldners nicht beseitigen zu können, einen ablehnenden Beschluss nach § 183 InsO analog hat die Klägerin jedoch nicht herbeigeführt. Es ist auch nicht festzustellen, dass das Insolvenzgericht den Berichtigungsantrag der Klägerin tatsächlich abgelehnt hätte. Aus den Schreiben des Insolvenzgerichts vom 29.06.und 02.09.2009 ergibt sich lediglich die ablehnende Auffassung des zuständigen Rechtspflegers, nicht aber die Beurteilung durch den zur Entscheidung über eine Rechtspflegererinnerung berufenen Richter. Die Herbeiführung eines förmlichen Beschlusses und dessen gegebenenfalls erforderliche Anfechtung waren somit insbesondere nicht als reine Formsache entbehrlich.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Im Hinblick auf die - soweit ersichtlich - bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärte Anwendung des § 184 Abs. 2 ZPO auf nicht in Rechtskraft erwachsene Feststellungen zum Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners in einem vollstreckbaren Titel oder Endurteil war die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Es handelt sich insoweit um eine Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. zu diesen Voraussetzungen BGH NJW 2003, S. 1943 und S. 3765).

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 38.482,87 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war entsprechend abzuändern und ebenfalls auf 38.482,87 € festzusetzen, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert im vorliegenden Fall mit 50 % der zur Insolvenztabelle festgestellten Hauptforderung von 76.965,74 €. Die von der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung auf lediglich 25 % der zur Tabelle festgestellten Hauptforderung vorgebrachten Bedenken greifen nur teilweise durch. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass im Rahmen einer Leistungsklage für die Streitwertfestsetzung auf den Wert der beanspruchten Forderung unabhängig von deren tatsächlicher Realisierbarkeit abzustellen ist, verkennt sie bereits, dass vorliegend eine Feststellungsklage erhoben ist. Bei der – hier gegebenen - positiven Feststellungsklage ist aber im Regelfall bei der Streitwertbemessung ohnehin ein Abschlag von jedenfalls 20 Prozent gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen (vgl. etwa Herget in Zöller, a. a. O., § 3 Rn. 16, Stichwort „Feststellungsklagen“; Heinrich in Musielak, ZPO, Kommentar, 6. Aufl., § 3, Rn. 27, Stichwort „Feststellungsklagen“). Bei zweifelhafter Realisierbarkeit des Anspruchs oder Unwahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist ein weitergehender Abschlag vorzunehmen (BGH AnwBl. 1992, S. 451; Herget, a. a. O.; Heinrich, a. a. O.). Auch bei der Feststellungsklage nach § 184 InsO ist die Realisierbarkeit des festzustellenden Anspruchs, mithin die voraussichtliche wirtschaftliche Lage des Schuldners für die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung, in die Streitwertfestsetzung einzubeziehen (BGH ZInsO 2009, S. 398). Dieser Umstand rechtfertigt vorliegend einen Abschlag von 50 Prozent. Zwar vermag der Senat nicht zu erkennen, inwieweit auch außerhalb von Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO Regelsätze herangezogen werden können, nach denen davon auszugehen ist, dass beim Schuldner auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Vollstreckung häufig nicht möglich sein wird (vgl. hierzu BGH a. a. O.). Die vom Beklagten im Rahmen seines Antrages auf Prozesskostenhilfe dargelegte derzeitige wirtschaftliche Lage - insbesondere die durch die betriebswirtschaftlichen Auswertungen des Jahres 2008 sowie des ersten Halbjahres 2009 belegte Entwicklung des vom Beklagten betriebenen Ingenieurbüros - rechtfertigt jedoch die Prognose, dass zumindest eine teilweise Realisierung der Forderung der Klägerin nach Abschluss des Insolvenzverfahrens möglich sein wird.

Wert der Beschwer für die Klägerin: 38.482,87 €.