Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.05.2010 – 1 AR 15/10

1. Zivilsenat

Tenor§

Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt (Oder).

Gründe§

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Prämienanteils auf der Grundlage einer Betriebs-Vielschutzversicherung in Anspruch. Ausweislich des Versicherungsscheines war die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Frankfurt(Oder) ansässig. Zudem war dort der Versicherungsort.

Die Klägerin hat wegen einer der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts unterfallenden Forderung einen Mahnbescheid erwirkt, der der Beklagten zunächst nicht unter der im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) gelegenen Anschrift zugestellt werden konnte, sondern an eine im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg gelegene Anschrift. Gegen den am 15. Oktober 2009 zugestellten Mahnbescheid vom 17. September 2009 hat die Beklagte Widerspruch erhoben, der am 21. Oktober 2009 eingegangen ist. Das Mahngericht hat am 20. Januar 2010 das Verfahren antragsgemäß an das im Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens benannte Amtsgericht Frankfurt (Oder) abgegeben.

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat auf seine Bedenken zur örtlichen Zuständigkeit unter Hinweis auf den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg hingewiesen. Der Hinweis gelangte der Beklagten nicht zur Kenntnis. Die Klägerin hat mit einem am 1. März 2010 eingegangenen Antrag eine Verweisung an das zuständige Gericht beantragt.

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat sich mit Beschluss vom 3. März 2010 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit unter Bezugnahme auf den zuvor gegebenen Hinweis an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen. Mit Beschluss vom 8. April 2010 hat das Amtsgericht Charlottenburg den Rechtsstreit dem Senat zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt und zur Begründung ausgeführt, das Amtsgericht Frankfurt (Oder) habe den bei ihm bestehenden Gerichtsstand des Erfüllungsortes willkürlich übergangen.

II.

1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil das zu seinem Bezirk gehörende Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter den am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichten zuerst mit der Sache befasst gewesen ist.

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Frankfurt (Oder) als auch das Amtsgericht Charlottenburg haben sich im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, ersteres durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 3. März 2010 und letzteres durch die seine Zuständigkeit abschließend verneinende Entscheidung vom 8. April 2010, die als solche den Anforderungen genügt, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es insoweit allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 36 Rdnr. 24 f.).

3. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt (Oder). Die örtliche Zuständigkeit dieses Amtsgerichts folgt aus § 29 Abs. 1 ZPO, §§ 269 Abs. 1 und 2, 270 Abs. 4 BGB, da die Beklagte zurzeit der Entstehung des behaupteten Schuldverhältnisses ihren Sitz im Bezirk dieses Gerichts hatte und die streitige Verbindlichkeit folglich dort zu erfüllen ist. Eine gegenüber dieser Zuständigkeit vorrangige Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg ergibt sich nicht aus der dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. März 2010 grundsätzlich zukommenden Bindungswirkung. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entfällt allerdings nur ausnahmsweise, namentlich bei Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör oder bei objektiver Willkür, die etwa auch dann gegeben sein kann, wenn die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder sonst grob rechtsfehlerhaft erfolgt ist (a. a. O., § 281 Rdnr. 17, 17 a m.w.N.).

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat seinen Verweisungsbeschluss unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erlassen. Daher entfällt ausnahmsweise seine Bindungswirkung. Die Beklagte hatte weder Kenntnis von der Rechtsansicht des Amtsgerichts Frankfurt(Oder) zur Zuständigkeit, noch von dem Verweisungsantrag der Klägerin. Vielmehr hat sich das Amtsgericht Frankfurt(Oder) nach Eingang des Verweisungsantrages der Klägerin am 1. März 2010 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen, ohne dass der Beklagten das rechtliche Gehör zum Verweisungsantrag gewährt worden ist. Die Ausführungen im Verweisungsbeschluss vom 3. März 2010 dazu sind unzutreffend. Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Frankfurt (Oder) in seinem zuvor erteilten Hinweis zu der seiner Ansicht nach gegebenen Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg der Beklagten auf einen „zu erwartenden Antrag der Klägerseite“ die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Dieser Hinweis ist der Beklagten nicht zur Kenntnis gelangt, wie das Amtsgericht Frankfurt (Oder) aus der zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung am 3. März 2010 vorliegenden Zustellungsurkunde zweifelsfrei ersehen konnte.

Anzumerken verbleibt, dass entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Charlottenburg eine willkürliche Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt(Oder) nicht vorliegt. Im Interesse einer baldigen Klärung der Gerichtszuständigkeit und der Vermeidung von wechselseitigen Verweisungen ist die Willkürschwelle hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler wie das Übersehen einer die eigene Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung demzufolge grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss dafür, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder sonst grob rechtsfehlerhaft erfolgt ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. Senat, NJW 2004, 780). Der Umstand, dass das Amtsgericht Frankfurt(Oder) seine eigene Zuständigkeit übersehen hat, führt daher für sich alleine noch nicht zum Vorliegen von Willkür. Selbst der Umstand, dass ein Gericht seine eigene ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 29 a Abs. 1 ZPO übersieht, führt noch nicht zur Annahme objektiver Willkür (a. a. O., § 29 a Rdnr. 15). Für den bloßen Wahlgerichtsstand nach § 29 ZPO muss dies umso mehr gelten.