Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 22.12.2010 – 3 U 61/10
3. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17.03.2010, Az. 8 O 409/09, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Der klagende Landkreis verfolgt aus übergeleitetem Recht der verstorbenen Schwiegermutter des Beklagten Ansprüche auf Herausgabe einer behaupteten Schenkung.
Die Schwiegermutter des Beklagten war seit dem Jahr 2003 in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Schon zuvor, nämlich mit Vertrag vom 23.11.2000, hatte sie einen 49 %igen Miteigentumsanteil an ihrem Hausgrundstück in B…, verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Dachgeschosswohnung, auf den Beklagten übertragen. Den restlichen Anteil, verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Erdgeschosswohnung, übertrug sie ihm mit Vertrag vom 10.06.2004. Beide Verträge sehen eine vom Beklagten zu erbringende Gegenleistung vor. Hinsichtlich der diesbezüglichen vertraglichen Bestimmungen wird auf die Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Der Kläger hat behauptet, er habe zu Gunsten der Schwiegermutter des Beklagten Pflegeleistungen im Wert der Klageforderung erbracht, und die Auffassung vertreten, die beiden Übertragungsverträge seien als (gemischte) Schenkungen anzusehen, so dass ihm nach der Anspruchsüberleitung angesichts der eingetretenen Verarmung der Schwiegermutter entsprechende Rückforderungsansprüche zustünden. Er hat, gestützt auf eine Verkehrswertermittlung des Sachbearbeiters M… B… (Anl. A 1), behauptet, der Wert der übertragenen Miteigentumsanteile habe die Gegenleistung erheblich überstiegen. Tatsächlich habe der Beklagte bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht einmal die in den Verträgen vorgesehenen Gegenleistungen erbracht.
Der Beklagte hat vertreten, unter Berücksichtigung erbrachter bzw. nicht erbrachter, jedenfalls – insoweit unstreitig – von ihm finanzierter Sanierungsmaßnahmen sowie seiner eigenen Aufwendungen für die Pflege der Schwiegermutter hätten Leistung und Gegenleistung einander entsprochen.
Das Landgericht hat mit der angegriffenen Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob sich bereits der erste Übertragungsvertrag als (gemischte) Schenkung darstelle, da der geltend gemachte Anspruch jedenfalls hinsichtlich des Vertrages vom 10.06.2004 gerechtfertigt sei. Unter Zugrundelegung der Verkehrswertermittlung ergebe sich für den Miteigentumsanteil zum Stichtag 10.06.2004 ein Wert von 75.480 €, der den vereinbarten Kaufpreis um knapp das Vierfache übersteige. Soweit sich der Beklagte auf nach Vertragsschluss erbrachte Pflegeleistungen bzw. Sanierungsmaßnahmen stütze, könnten diese als Gegenleistung für den Miteigentumserwerb nicht berücksichtigt werden, da der Vertrag vom 10.06.2004 ausdrücklich nur bereits erbrachte Leistungen als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung verstanden wissen wolle. Im Übrigen ergebe sich ein auffälliges Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung schon dann, wenn man bei der Bewertung des Miteigentums ausschließlich auf den Bodenwert abstelle, der für sich betrachtet bereits 36.305,88 € betragen habe. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verwirkt, da weder das Zeit- noch das Umstandsmoment der Verwirkung vorlägen.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Zur Begründung führt er aus, das Landgericht sei zu Unrecht und unter unzureichender Ausschöpfung seines – des Beklagten – erstinstanzlichen Sachvortrages zu der Einschätzung gelangt, bei dem Vertrag vom 10.06.2004 handele es sich um eine Schenkung. Bei der Bewertung des auf Grund des Vertrages vom 10.06.2004 erworbenen Miteigentumsanteils habe das Landgericht insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass die übertragene Erdgeschosswohnung in diesem Zeitpunkt noch unsaniert gewesen sei. Es seien vor dem Erwerb lediglich Instandsetzungsmaßnahmen in Höhe von 6.720,25 € getätigt worden, um das Objekt in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Erst nach dem Erwerb sei mit einem Aufwand von etwa 40.000,00 € die eigentliche Sanierung vorgenommen worden. Bei der Bemessung der im Vertrag vom 10.06.2004 vereinbarten Gegenleistung sei man von dem seinerzeit für die Dachgeschosswohnung vereinbarten Preis ausgegangen und habe, da die Dachgeschosswohnung in saniertem Zustand übertragen worden sei, für die unsanierte Erdgeschosswohnung erwartete Sanierungskosten in Höhe von rund 40.000,00 € abgezogen.
Fehlerhaft seien die Ausführungen des Landgerichts auch bezüglich der Belegung der Gegenleistung. Bei Abschluss des Übertragungsvertrages seien die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen, dass nicht nur die in der Vergangenheit liegenden, sondern auch künftige Pflegeleistungen, die seinerzeit zu erwarten gewesen seien, als Gegenleistung berücksichtigt werden sollten. Dabei sollten über reine Pflegekosten hinaus auch weitergehende Pflegeleistungen berücksichtigt werden. Soweit das Landgericht bei der Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf den Bodenwert abstelle, habe es übersehen, dass dieser angesichts der vorhandenen Bebauung des Grundstücks keine real verwertbare Vermögensposition dargestellt habe. Auch die spätere Abtrennung eines Bauplatzes hätte es nicht berücksichtigen dürfen, da der bloße Erwerb eines Miteigentumsanteils im Jahr 2004 für sich betrachtet die Abtrennung und Verwertung eines Teilgrundstücks gar nicht ermögliche.
Unzutreffend sei der Vorwurf des Klägers, er, der Beklagte, habe zu Gunsten seiner Schwiegermutter Sozialleistungen erschleichen wollen und deshalb in den Jahren 2000 und 2004 die Übertragungsverträge abgeschlossen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Schwiegermutter erst ab dem Jahr 2006 Sozialleistungen beantragt habe. Im Zeitpunkt der Übertragung der Miteigentumsanteile sie dies noch gar nicht voraussehbar gewesen.
Der Beklagte beantragt,
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 17.03.2010 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stellt klar, dass er sein Klagebegehren vorrangig auf einen Anspruch wegen des Vertrages vom 10.06.2004 und hilfsweise auf einen Anspruch wegen des Vertrages vom 23.11.2000 stütze.
Im Übrigen verteidigt er das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Er behauptet im Wesentlichen, im Jahr 2004 habe der Kläger die Erdgeschosswohnung in saniertem Zustand erworben und dafür eine Gegenleistung im Wert von höchstens 18.500,00 € erbracht. Der Verkehrswert dieser Wohnung habe entsprechend den Ausführungen des Sachbearbeiters B… in diesem Zeitpunkt 58.656,00 € betragen. Selbst wenn die Wohnung noch unsaniert gewesen wäre, hätte ihr Wert erheblich über der Gegenleistung gelegen. Allein der Grundstückswert betrage 36.305,88 €. Dieser habe sich durch die Abtrennung eines Bauplatzes noch weiter erhöht. Auch die Darstellung des Beklagten zu den Sanierungsaufwendungen sei teilweise unzutreffend. Dies gelte ebenso in Bezug auf die im Jahr 2000 erworbene Dachgeschosswohnung. Deren Wert habe im Jahr 2000 56.350,00 € betragen. Dieser Betrag werde durch die Gegenleistungen des Beklagten bei Weitem nicht erreicht.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 02.12.2010 führt der Kläger weiter zur Sach- und Rechtslage aus.
II.
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Gegen die Zulässigkeit der Klage hat der Senat keine Bedenken.
Nachdem der Kläger klargestellt hat, dass er sein Begehren vorrangig auf Ansprüche wegen des zweiten und nachrangig auf Ansprüche wegen des ersten Übertragungsvertrages stützt, geht der Senat davon aus, dass der Kläger sein Klagebegehren im Wege der Eventualklagehäufung verfolgt (§ 260 ZPO). Der Kläger macht damit ungeachtet des einheitlichen Zahlungsantrages zwei voneinander unabhängige Streitgegenstände geltend, da er seine Ansprüche aus zwei unterschiedlichen Verträgen und damit zwei verschiedenen, wenn auch miteinander zusammenhängenden Lebenssachverhalten ableitet.
Die im Schriftsatz vom 14.09.2010 geäußerte Auffassung, die Festlegung einer Rangfolge unter den verfahrensgegenständlichen Ansprüchen sei entbehrlich, ist unzutreffend. Es ist Sache des Klägers anzugeben, über welchen Streitgegenstand eine Entscheidung getroffen werden soll. Eine alternative Klagehäufung ist daher nicht zulässig. Soweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Urt. v. 04.07.1997 – VZR 48/96, NJW-RR 1997, S. 1374, die alternative Geltendmachung zweier Ansprüche zulässt, folgt daraus nichts anderes. In jenem Fall richteten sich beide Ansprüche auf den Ersatz desselben Schadens. Der Bundesgerichtshof führt aus, die Ansprüche stünden im Verhältnis der Alternativität, was bedeutet, dass entweder nur der eine oder der andere Anspruch geltend gemacht werden kann, und sah deshalb beide Ansprüche als gleichzeitig mit derselben Klage verfolgt an. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Die Ansprüche auf Rückabwicklung verschiedener Schenkungsverträge können grundsätzlich auch nebeneinander geltend gemacht werden, was hier lediglich deshalb nicht geschieht, weil der dem Kläger zustehende Betrag durch die erbrachten Sozialleistungen nach oben begrenzt ist.
2. In der Sache ist die Klage weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet.
Als Grundlage für die geltend gemachte Forderung kommt jeweils ausschließlich der Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung gemäß § 528 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht. In beiden Fällen ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers jedoch nicht, dass der Beklagte mit seiner Schwiegermutter einen Schenkungsvertrag im Sinne des § 516 BGB abgeschlossen hat.
Nach § 516 Abs. 1 BGB setzt die Schenkung voraus, dass die Parteien des Vertrages sich darüber einig sind, dass eine Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Bei der hier gegebenen Fallgestaltung, in der eine Gegenleistung für die Zuwendung augenscheinlich vereinbart worden ist, kommt allenfalls eine sogenannte gemischte Schenkung in Betracht. Eine solche liegt vor, wenn bei einem einheitlichen Vertrag, bei dem der Wert der Leistung des einen dem Wert der Leistung des anderen nur zu einem Teil entspricht, die Vertragsparteien dies wissen und übereinstimmend wollen (s. BGH NJW-RR 1996, S. 754). Der Parteiwille ist nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festzustellen.
Entscheidend ist dabei, welche Vorstellungen von Wert ihrer Leistungen die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Übertragungsvertrages gehabt haben. Dabei ist hier zum Einen die Frage aufgeworfen, welche Vorstellungen die Parteien hinsichtlich des Werts der „Zuwendung“ der Schwiegermutter an den Beklagten hatten, und zum Anderen, wie sie die Gegenleistung bewerteten: War die Zuwendung wesentlich wertvoller als der angegebene Betrag der Gegenleistung, wäre ebenso an eine gemischte Schenkung zu denken wie dann, wenn der Wert der Zuwendung zwar dem angegebenen Betrag der Gegenleistung entsprach, die tatsächliche Gegenleistung aber weit hinter dem angegebenen Betrag zurückblieb.
Bei einem auffallenden, groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann im Einzelfall auf den subjektiven Tatbestand einer Schenkung geschlossen werden (s. BGH NJW-RR 1996, S. 754). Auch unter dieser Voraussetzung ist allerdings von einer (gemischten) Schenkung nur dann auszugehen, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als die Hälfte des effektiven Werts des Geschenks beträgt (BGH, NJW 1989, S. 2122; 1999, S. 1626). Es ist Sache desjenigen, der den Anspruch aus § 528 BGB geltend macht, hier also des Klägers, die Voraussetzung der Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen.
Dies zugrunde gelegt, lässt der Klägervortrag den Schluss auf gemischte Schenkungen in beiden verfahrensgegenständlichen Fällen nicht zu.
a) Beim Übertragungsvertrag vom 10.06.2004 steht weder der Wert des übertragenen Objekts in grobem Missverhältnis zum Betrag der vereinbarten Gegenleistung, noch bleibt die tatsächliche Gegenleistung wesentlich hinter dem vereinbarten Betrag zurück.
aa) Für die Bewertung des zu übertragenden Objekts ist davon auszugehen, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Vorstellung hatten, Gegenstand der „Zuwendung“ durch die Schwiegermutter solle eine unsanierte Eigentumswohnung sein. Auf die streitige Frage, wann die Sanierung tatsächlich stattgefunden hat, kommt es aus Sicht des Senats nicht an. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Sanierung jedenfalls von dem Beklagten selbst finanziert worden ist, also ursprünglich die Schwiegermutter nicht über eine sanierte Wohnung verfügte, die sie dem Beklagten hätte zuwenden können. Unabhängig davon, wann sie erfolgt sind, handelt es sich daher bei den Sanierungsaufwendungen um eigene Leistungen des Beklagten, die entweder zunächst eine unentgeltliche Zuwendung an die Schwiegermutter oder bereits eine Aufwendung in sein eigenes Vermögen gewesen sind. Wirtschaftlich haben sie zu keinem Zeitpunkt der Schwiegermutter zugestanden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Vorstellung hatten, dem Beklagten solle die Eigentumswohnung in dem Zustand zugewendet werden, in dem die Schwiegermutter sie verlassen hat, und dieser selbst solle sie auf eigene Kosten sanieren und nutzen bzw. weiterveräußern. Sofern die Sanierung bereits vor der Übertragung erfolgt ist, hätte der Beklagte seiner Schwiegermutter seinerseits unentgeltlich ohne Rechtsgrund eine Zuwendung zukommen lassen, die Gegenansprüche des Beklagten ausgelöst hätte, die er nunmehr wiederum dem Kläger entgegenhalten könnte (s. insoweit BGH, NJW 1999, S. 1626).
Für den Wert des unsanierten Objekts ist nach dem Vortrag des Klägers von den Ausführungen des Sachbearbeiters B… auszugehen. Danach betrug der Wert des Objekts am Wertermittlungsstichtag 10.06.2004 insgesamt 148.000,00 €. Dieser Betrag betrifft den sanierten Zustand beider Wohnungen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachbearbeiters B…, der der Bewertung den „heutigen“, d.h. den am 04.05.2005 bestehenden und damit – insoweit unstreitig – vollständig sanierten Zustand zugrunde legt. Vom Gesamtwert des Grundstücks ist der Wert der Dachgeschosswohnung, mithin 49 % des Gesamtwerts abzuziehen. Ferner ist der auf die Erdgeschosswohnung entfallende Anteil von Aufwendungen für die Sanierung der Außenanlagen abzuziehen, die ebenfalls der Beklagte erbracht hat. Geht man für diese Aufwendungen von dem zunächst unstreitigen Betrag von 27.900 € aus, ergibt sich folgende Rechnung:
Gesamtwert des Objekts
148.000,00 €,
davon 51 % am 10.06.2004 erworbener Miteigentumsanteil =
75.480,00 €,
abzüglich 51 %iger Anteil der Kosten der Außensanierung
- 14.299,00 €,
abzüglich Sanierungskosten Erdgeschosswohnung
- 40.000,00 €,
verbleiben als realer Wert des übertragenen Grundstücksanteils
21.251,00 €.
Dieser Betrag steht in keinem groben Missverhältnis zu dem im Vertrag angegebenen Betrag von 18.500,00 €.
Auch unter Berücksichtigung der Angaben zum Bodenwert in der Verkehrswertermittlung ergibt sich nichts anderes. Der Bodenwert ist nur ein Faktor, der üblicherweise in die Wertermittlung einbezogen wird, stellt aber keine vom Gesamtwert eines bebauten Grundstücks ohne weiteres ablösbare Vermögensposition dar. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Parteien den Übertragungsvertrag bereits in der Vorstellung abgeschlossen haben, es könne von dem Grundstück ein Bauplatz abgetrennt und günstig verkauft werden. Der Darstellung des Beklagten im Senatstermin, aus der sich ergibt, dass dies frühestens im Jahr 2005 in Betracht gezogen worden ist, ist der darlegungsbelastete Kläger nicht mit substantiiertem Vortrag entgegengetreten.
Soweit der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02.12.2010 zu dem bis zum Senatstermin unstreitigen Zahlenwerk weiter vorträgt, war dies gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen.
Der Schriftsatz gibt insbesondere auch keinen Anlass für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 1 ZPO). Denn selbst wenn man die darin erstmals enthaltenen Ausführungen des Klägers zu einzelnen Positionen der Darstellung des Beklagten zu den Aufwendungen für das Hausgrundstück berücksichtigt, wirkt sich dies auf das Ergebnis nicht aus. Nach nunmehriger Darstellung des Klägers waren die Erhaltungsaufwendungen, also die Aufwendungen für den bis dahin als Außensanierung bezeichneten Sachverhalt, in den Jahren 2003 und 2004 insgesamt um etwa 5.000,00 € niedriger als bislang vorgetragen. Dies führt in Bezug auf die Erdgeschosswohnung zu einer Verringerung der anteilig anzusetzenden Kosten um rund 2.500,00 €, was im Ergebnis zu einem „realen Wert“ des übertragenen Grundstücksanteils von 21.251,00 € + 2.500,00 € = 23.751,00 € führt. Auch dieser Betrag steht in keinem groben Missverhältnis zu dem angegebenen Betrag von 18.500,00 €.
bb) Auch die vom Beklagten tatsächlich zu erbringende Gegenleistung ist nicht wesentlich geringer zu bewerten, als der im Vertrag angegebene Betrag von 18.500,00 €.
Allerdings sind insoweit die Sanierungsaufwendungen, die der Beklagte erbracht hat, außer Betracht lassen, weil sie sich, wie bereits ausgeführt, entweder als Aufwendungen des Beklagten in sein eigenes Vermögen oder als bereicherungsrechtlich rückabzuwickelnde Zuwendungen an die Schwiegermutter darstellen. Darüber hinaus kann auch davon ausgegangen werden, dass – entsprechend dem klaren Wortlaut des Vertrages – lediglich solche Gegenleistungen zu berücksichtigen sind, die der Beklagte bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erbracht hatte, und keine künftigen Gegenleistungen, insbesondere noch ausstehende Pflegeleistungen.
Als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erbrachte Leistungen für die Schwiegermutter sind zum Einen die Instandsetzungsmaßnahmen zur Herstellung der Vermietbarkeit zu berücksichtigen. Diese haben nicht – wie die eigentlichen Sanierungskosten – außer Betracht zu bleiben, denn sie sind der Schwiegermutter auch in wirtschaftlicher Hinsicht zugeflossen und haben den Wert des zu übertragenden Objekts erhöht. Die Herstellung der Vermietbarkeit der Wohnung lag im eigenen Interesse der Schwiegermutter, denn selbst wenn sie sich im Pflegeheim aufhielt, hätte sie durch Vermietung ihrer Wohnung entsprechende Einnahmen erzielen können. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in den Jahren 2004 und 2005 zu Gunsten der Schwiegermutter Pflegekosten und Taschengeld in Höhe rund 22.000,00 € übernommen hat. Der Kläger legt nicht näher dar, welche dieser Leistungen vor und welche nach dem 10.06.2004 erbracht worden sind. Nimmt man insoweit eine zeitanteilige Aufteilung vor, so entfallen auf die Zeit vor Vertragsschluss 5.500,00 €. Dies ergibt zusammen mit den Aufwendungen zur Herstellung der Vermietbarkeit mehr als 12.000,00 € und damit insgesamt einen Betrag, der über die Hälfte des im Vertrag angegebenen Wertes der Gegenleistung von 18.500,00 € hinausgeht. Es besteht damit kein besonders grobes Missverhältnis, bei dem auf der Hand läge, dass die Parteien bei der Übertragung die Vorstellung hatten, diese erfolge überwiegend unentgeltlich. Der Betrag der tatsächlichen Gegenleistung übersteigt im Übrigen auch die Hälfte des tatsächlichen Werts des Objekts der Übertragung, wie sich aus den Ausführungen unter aa) ergibt.
Inwieweit sich die vom Beklagten bezogene Eigenheimzulage, auf die der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 2.12.2010 abstellt, auf die Vorstellung der Vertragsparteien zur Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Übertragung auswirken soll, erschließt sich dem Senat nicht.
b) Auch hinsichtlich der Übertragung der Dachgeschosswohnung liegen die Voraussetzungen einer gemischten Schenkung nicht vor.
aa) Der Wert des Objekts im Zeitpunkt Vertragsschlusses entsprach insoweit auch nach dem ausdrücklichen Vorbringen des Klägers im Wesentlichen dem Betrag der vereinbarten Gegenleistung. Die Gegenleistung war angegeben mit 100.100,00 DM (= 51.180,31 €), der Wert des Objekts betrug nach der eigenen Wertermittlung des Klägers 49 % von 115.000,00 € = 56.350,00 €.
bb) Auch hier ergibt der Vortrag des Klägers nicht, dass die tatsächliche Gegenleistung nicht mindestens die Hälfte des tatsächlichen Werts des Objekts betragen hat.
Nach dem insoweit unstreitigen Parteivortrag sollte der „Kaufpreis“ von 100.100,- DM aufgebracht werden durch „bisher erbrachte Instandsetzungsleistungen“ im Wert von 66.480,- DM und im übrigen (33.240,- DM) durch die Übernahme aller Grundstückskosten auf Lebenszeit des Verkäufers.
Hinsichtlich der Instandsetzungsleistungen behauptet der Kläger, Sanierungsleistungen in der vom Beklagten angegebenen Höhe von 71.625,64 DM seien nicht erbracht worden. Er bestreitet, dass die in der vom Kläger vorgelegten „Kostenaufstellung für BHW“ aufgeführten Investitionen vorgenommen worden seien. Das Bestreiten des Klägers geht insoweit ins Leere. Die Darlegungslast für die gemischte Schenkung liegt bei ihm. Eine über die Vorlage der in Bezug genommenen Kostenaufstellung hinausgehende sekundäre Darlegungslast trifft den Beklagten nicht, da die Aufstellung die angeblichen Aufwendungen in erwiderungsfähiger Weise aufführt. Es wäre nunmehr Sache des Klägers, darzulegen und zu beweisen, dass keine Aufwendungen in diesem Umfang getätigt worden sind. Dem ist der Kläger weitgehend nicht nachgekommen. Hierauf kommt es allerdings im Ergebnis nicht an, da der Kläger selbst jedenfalls von einem Wert der Aufwendungen von mindestens 23.317,06 DM (= 11.921,82 €) ausgeht. Selbst unter Zugrundelegung dieses Betrages ist, wie sich aus nachfolgender Darstellung ergibt, nicht von einer gemischten Schenkung auszugehen.
Hinsichtlich der Übernahme der Grundstückskosten ist zu berücksichtigen, dass die Parteien des Übertragungsvertrages im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht wussten, in welcher Höhe „auf Lebenszeit“ der Schwiegermutter noch Kosten anfallen würden. Diese konnten theoretisch wesentlich höher liegen als 33.240,- DM, aber ebenso gut wesentlich dahinter zurückbleiben. Schon deshalb können die in der Folgezeit tatsächlich angefallenen Kosten keinen Anhaltspunkt dafür liefern, welche Vorstellung die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gehabt haben. Auch die allgemeine Lebenserwartung für Personen im seinerzeitigen Alter der Schwiegermutter des Beklagten liefern insoweit keinen hinreichenden Anhaltspunkt, da es zum Einen auf die individuelle Lebenserwartung der Schwiegermutter ankäme, zum Anderen aber auch zu berücksichtigen wäre, dass nicht ausgeschlossen ist, dass die Parteien bei Vertragsschluss die Vorstellung hatten, bestimmte Grundstückskosten, nämlich die dann zur „Außensanierung“ zu investierenden Beträge, würden bereits binnen kurzer Frist anfallen. Einziger Anhaltspunkt für die Bewertung der „Grundstückskosten“ ist damit die Wertangabe im Vertrag selbst, die jedenfalls – dies zeigen die über die folgenden wenigen Jahre tatsächlich angefallenen Kosten von immerhin rd. 2/3 des im Vertrag angegebenen Betrages – nicht vollständig unrealistisch gewesen ist. Sie ist daher zur Bewertung der Gegenleistung zugrunde zu legen.
Addiert man die Sanierungsaufwendungen von 23.317,06 DM zu den übernommenen Grundstückskosten und bringt diese mit 33.240,- DM in Ansatz, so ergibt sich ein Betrag von 56.557,06 DM und damit mehr als die Hälfte des vom Kläger angenommenen Werts des Objekts.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Der Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung machen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Die Entscheidung des Senats beruht auf der rechtlichen Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Heranziehung gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung. Rechtsfragen, die über den Fall hinauswiesen, wirft der Sachverhalt nicht auf.
Der Wert der Berufung wird festgesetzt auf 34.160,90 €.
Da sowohl über den Haupt- als auch über den Hilfsantrag des Klägers zu entscheiden war, sind die Werte beider Streitgegenstände gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zu addieren. Beide Streitgegenstände betreffen auch nicht „denselben Gegenstand“ im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Zwar wäre der Kläger angesichts des nach oben begrenzten Rechtsübergangs gehindert gewesen, beide Forderungen gegen den Beklagten kumulativ geltend zu machen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Ansprüche auf Rückabwicklung der beiden Übertragungsverträge, die der Kläger nach Rechtsübergang geltend macht, zwei voneinander in rechtlicher Hinsicht vollständig unabhängige Ansprüche sind, die von der ursprünglichen Anspruchsinhaberin – der Schwiegermutter des Beklagten – ohne Weiteres auch nebeneinander hätten geltend gemacht werden können.
Für den ersten Rechtszug verbleibt es allerdings bei dem Streitwert von 17.080,45 €. Der Umstand, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft verkannt hat, dass ein Fall der Klagehäufung vorliegt bzw. die alternative Klagehäufung unzulässig ist, ändert nichts daran, dass das Landgericht lediglich über einen der Ansprüche – denjenigen wegen der Übertragung der Erdgeschosswohnung – eine Entscheidung getroffen hat.