Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 25.03.2011 – 2 U 3/10

2. Zivilsenat

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.12.2009, Az. 4 O 15/09, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von Windenergieanlagen gegenüber der damaligen Pächterin der Klägerin.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte im Jahr 2003 einer Gesellschaft der P…-Firmengruppe Flächen für die Errichtung eines Windparks verpachtet. Das Landesumweltamt versagte der Pächterin im Jahr 2005 die dafür erforderliche Genehmigung nach § 4 BImSchG, da das fragliche Gebiet in dem Teilplan „Windenergienutzung“ des Regionalplans H… nicht als Windeignungsgebiet ausgewiesen war. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Pächterin wies das Landesumweltamt im Jahr 2006 zurück. Die Pächterin zahlt seit Dezember 2006 keine Pacht mehr. Die Parteien des Pachtvertrages gehen davon aus, dass der Pachtvertrag beendet ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Dieser ist dahingehend zu ergänzen, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zwischenzeitlich mit Urteil vom 14.09.2010, Az. OVG 2 A 1.10, den Teilplan „Windenergienutzung“ erneut für unwirksam erklärt hat, da er auf beachtlichen Abwägungsfehlern beruhe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf die Kopie jenes Urteils, Bl. 510 bis 525 der Akte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch aus § 38 Abs. 1 b) BbgOBG bestehe nicht, weil der Klägerin aus der Versagung der Genehmigung gegenüber der Pächterin kein unmittelbarer Schaden entstanden sei. Die Versagung der Genehmigung gegenüber der Pächterin habe nicht in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen, denn sie selbst habe die Flächen nicht als Windpark nutzen, sondern nur verpachten wollen. Dass der Klägerin Pacht entgangen sei, beruhe darauf, dass in § 2 Abs. 3 des Pachtvertrages vereinbart war, dass die bestandskräftige Versagung der erforderlichen Genehmigung den Vertrag beendete. Damit handele es sich um einen nur mittelbaren Schaden. Aus demselben Grund entfielen auch Ansprüche aus § 839 BGB und § 1 StHG.

Mit der Berufung wiederholt die Klägerin zunächst ihren erstinstanzlichen Vortrag und ihre Ansicht, ihr stehe ein Anspruch aus § 38 Abs. 1 b) BbgOBG, aus § 1 Abs. 1 StHG und aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs zu. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht angenommen, dass ein Anspruch aus § 38 Abs. 1 b) BbgOBG voraussetze, dass der hier geltend gemachte Verlust der Pachtzinsen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 BbgOBG in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Versagung der Genehmigung stehen müsse. Die Vorschrift differenziere für die Ersatzfähigkeit nach entgangenem Gewinn und sonstigen Vermögensschäden. Nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 2 BbgOBG seien sonstige Vermögensschäden nur ersatzfähig, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der rechtswidrigen Maßnahme stünden. Dagegen sei entgangener Gewinn auch ersatzfähig, wenn kein solcher unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Außerdem habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass die rechtswidrige Versagung der Genehmigung keine subjektiven Rechte der Klägerin verletze.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 16. Dezember 2009, Az. 4 O 15/09,

1.den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 601.642,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller der Klägerin aufgrund der Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Bescheid des Landesumweltamtes … vom 1. Juni 2005 (Az.: 036.00.00/04) und Widerspruchsbescheid des Landesumweltamtes … vom 17. Oktober 2006 gegen Dritte zustehenden Ersatzansprüche an den Beklagten zu zahlen;

2.festzustellen, dass der Beklagte mit der Annahme des Angebots der Klägerin auf Abtretung aller der Klägerin aufgrund der Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Bescheid des Landesumweltamtes … vom 1. Juni 2005 (Az.: 036.00.00/04) und Widerspruchsbescheid des Landesumweltamtes … vom 17. Oktober 2006 gegen Dritte zustehenden Ersatzansprüche in Verzug ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1) Anspruch aus § 38 Abs. 1 b) BbgOBG

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 38 Abs. 1 b) BbgOBG. Nach § 38 Abs. 1 b) BbgOBG ist ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, zu ersetzen, wenn er durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht, entstanden ist.

a) Ordnungsbehörde

Zwar versagte das Landesumweltamt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in seiner Eigenschaft als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 11 Abs. 1 BbgOBG. Anknüpfungspunkt für die Stellung als Sonderordnungsbehörde ist gemäß § 11 Abs. 1 BbgOBG nicht ihre Bezeichnung als solche, sondern allein der Umstand, dass der Behörde durch das jeweilige Fachrecht Aufgaben der Gefahrenabwehr zugewiesen sind (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 08.05.2007, Az. 2 U 15/05, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 27). Dem Landesumweltamt war durch § 1 der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 29.05.1997, GVBl. II S. 686, i. V. m. Nr. 1.1.1 der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 6 BImSchG übertragen. Dabei handelte es sich um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr.

b) Maßnahme

Zweifelhaft ist jedoch bereits, ob es sich bei der Versagung der Genehmigung auch im Verhältnis zu der Klägerin um eine Maßnahme im Sinne des § 38 Abs. 1 b) BbgOBG handelte. Zwar ist der Begriff bewusst weit gefasst (vgl. BGH NJW 1983, 1795 m. w. N. zu § 41 Abs. 1 b) NWOBG a. F.; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 08.05.2007, Az. 2 U 15/05, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 28) und erfasst somit jede nach außen wirkende Handlung einer Ordnungsbehörde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem gleichlautenden § 41 Abs. 1 b NWOBG a. F. muss sich die Maßnahme jedoch auch gegen den Anspruchsteller richten (vgl. BGH NJW 1993, 2303, 2304). Die Versagung der Genehmigung richtete sich hier nur gegen die Antragstellerin - die Pächterin -, nicht aber gegen die Klägerin als Grundstückseigentümerin, denn ihr gegenüber entfaltete die Versagung keine Bindungswirkung. Demnach hätte die Versagung der Genehmigung gegenüber der Klägerin bereits keinen Maßnahmecharakter gehabt (vgl. BGH a. a .O. für die rechtswidrige Versagung einer Baugenehmigung).

Gegen die zitierte Auffassung des Bundesgerichtshofs lässt sich einwenden, dass der „Maßnahmecharakter“ nicht davon abhängt, wer Adressat der Maßnahme ist. Insbesondere setzt § 38 Abs. 1 b) BbgOBG ebenso wie § 39 Abs. 1 b) NWOBG nach seinem Wortlaut keine „gegen den Anspruchsteller gerichtete“ Maßnahme voraus.

Im vorliegenden Fall kann jedoch offen bleiben, ob die Versagung der Genehmigung eine Maßnahme im Sinne des § 38 Abs. 1 b) BbgOBG darstellte, weil der Anspruch aus § 38 Abs. 1 b) BbgOBG aus anderen Gründen nicht besteht (dazu unter d).

c) Rechtswidrigkeit der Maßnahme

Die Versagung der Genehmigung nach §§ 4, 6 BImSchG und der die Versagung aufrechterhaltende Widerspruchsbescheid waren rechtswidrig. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, beantwortet sich generell allein danach, ob die durch ihn getroffene Regelung sachlich richtig ist und mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt oder ob sie sachlich falsch ist und gegen die Rechtslage verstößt (BGH Urteil vom 19.01.2006, Az. III ZR 82/05, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 11). Aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 14.09.2010, Az. OVG 2 A 1.10, steht allgemein verbindlich (§ 47 Abs. 5 Satz 2 2. HS VwGO) fest, dass der Teilplan „Windenergienutzung“ des Regionalplans H… unwirksam war. Diese Entscheidung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Regionalplans zurück (vgl. BGH NJW 1983, 1795, 1796). Verwaltungsakte, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, sind nach allgemeinen Grundsätzen objektiv rechtswidrig (vgl. BGH a. a. O.). Die Versagung der Genehmigung, die darauf gestützt war, dass der Teilplan die Grundstücke der Klägerin nicht als Windeignungsgebiet auswies, war daher nach diesem Maßstab rechtswidrig.

d) Schutzzweck der verletzten Norm

Ein Entschädigungsanspruch nach § 38 Abs. 1 b BbgOBG setzt voraus, dass die verletzte Norm auch den Zweck hatte, eine subjektive Rechtsposition der Klägerin zu schützen (vgl. BGH NJW 1994, 2091; 1990, 1038, 1041; 1983, 1795, 1796 jeweils zu den gleichlautenden § 41 Abs. 1 b) a. F. bzw. § 39 Abs. 1 b) NWOBG).

Dies war hier nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht das nur mittelbare Interesse des Grundstückseigentümers an der Genehmigung, das aus dem Umstand herrührt, dass sich ein Versagungsbescheid auf Vertragsbeziehungen des Antragstellers (hier der Pächterin) mit dem Grundstückseigentümer ungünstig auswirkt, außerhalb des mit dem Genehmigungsverfahren verfolgten Schutzzwecks (vgl. BGH NJW 1994, 2091, 2092; NVwZ 1990, 501). Die Versagung einer Baugenehmigung gegenüber einem Dritten greift nicht unmittelbar in das Grundstückseigentum ein, denn ihr kommt gegenüber dem Eigentümer keine materielle Bestandskraft im Sinne einer Feststellungswirkung zu (vgl. BGH NVwZ 1990, 501). Die bestandskräftige Versagung einer Baugenehmigung berechtigt die Behörde insbesondere nicht, einen neuen Bauantrag ohne Sachprüfung abzulehnen (vgl. BGH a. a. O.).

Diese Wertung ist auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ohne weiteres übertragbar, denn es hat ebenso wie das Baugenehmigungsverfahren zum Ziel, die Vereinbarkeit des konkret betrachteten Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen (§ 6 Abs. 1 BImSchG). Ebenso wie im Baugenehmigungsverfahren bestimmen sich die Amtspflichten im immissionsschutzrechtlichen Verfahren ausschließlich nach öffentlichem Recht und können durch privatrechtlichen Vertrag weder beschränkt noch ausgedehnt werden (vgl. für das Baugenehmigungsverfahren BGH NJW 1994, 2091, 2092 und NVwZ 190, 501). Auch die Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat keine materielle Feststellungswirkung gegenüber dem an dem Verfahren nicht beteiligten Grundstückseigentümer. Da die Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung keine „dingliche“ Wirkung entfaltet, sondern nur im Verhältnis zu der Pächterin wirkt, greift die Versagung auch nicht in die vom Eigentumsrecht der Klägerin umfasste Nutzungsmöglichkeit ein.

Die von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 136, 182, 185 und BGHZ 134, 315, 320 führen zu keiner anderen Beurteilung. Jenen Entscheidungen lag jeweils zu Grunde, dass die klagenden Grundstückseigentümer - anders als im vorliegenden Fall - selbst und in eigenem Namen einen Antrag auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung bzw. einer Teilungsgenehmigung gestellt hatten. Deshalb entfaltete die rechtswidrige Versagung der beantragten Genehmigungen ihnen gegenüber Bindungswirkung, sodass ihr Interesse an der Erteilung dieser Genehmigung auch vom Schutzzweck der verletzten Normen erfasst war.

e) Ursächlichkeit für den Schaden

Aus den vorstehenden Gründen kann auch offen bleiben, ob die Versagung der Genehmigung ursächlich war für den von der Klägerin geltend gemacht Schaden. Dies wäre nur der Fall, wenn der von der Pächterin projektierte Windpark hätte genehmigt werden müssen, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht unter Verweis auf den Teilplan „Windenergie“ versagt worden wäre. Unstreitig war eine weitere Voraussetzung der Genehmigung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, die abgebrochen worden war, nachdem die betroffenen Grundstücke im Teilplan „Windenergie“ nicht mehr als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen ausgewiesen waren.

f) Unmittelbarkeit des Schadens

Schließlich kann hier auch offen bleiben, ob es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Pachtausfall um einen im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Versagung stehenden Vermögensschaden im Sinne des § 39 Abs. 1 BbgOBG handelt und ob § 39 Abs. 1 BbgOBG hinsichtlich eines entgangenen Gewinns keine Unmittelbarkeit des Schadens fordert.

Der Senat folgt insoweit allerdings der Argumentation des Landgerichts.

Der Bundesgerichtshof hat zwar im Urteil vom 30.10.1984, Az. VI ZR 18/83, zitiert nach Juris, zu dem mit § 39 Abs. 1 BbgOBG wortgleichen § 42 Abs. 1 Satz 2 NWOBG a. F. entschieden, dass es nach § 42 Abs. 1 Satz 2 OBG a. F. nicht darauf ankomme, ob der Gewinnausfall in „unmittelbarem Zusammenhang“ mit der zu entschädigenden Maßnahme stehe. Unter dieser Einschränkung würden nur andere Vermögensnachteile, die keinen entgangenen Gewinn, Verdienst oder Nutzungsentgelt darstellen, ersetzt.

Der Wortlaut des § 39 Abs. 1 BbgOBG:

„Die Entschädigung nach § 38 Abs. 1 wird nur für Vermögensschäden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht, und für Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu entschädigenden Maßnahme stehen, ist jedoch eine Entschädigung nur zu leisten, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint“,

lässt allerdings die Auslegung zu, dass grundsätzlich nur unmittelbare Vermögensnachteile zu entschädigen sind, wobei ein darunter fallender Gewinnausfall allenfalls zur Vermeidung unbilliger Härten insoweit zu ersetzen ist, als er über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes und Nutzungsentgeltes hinausgeht. Diese Auslegung entspricht dem erkennbaren Sinn der Vorschrift, den Umfang der zu entschädigenden Vermögensschäden zu begrenzen. Darüber hinaus ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb gerade ein entgangener Gewinn anders als sonstige Vermögensschäden auch dann zu entschädigen sein soll, wenn er in nur mittelbarem Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis steht.

Der von der Klägerin geltend gemachte Pachtausfall steht auch nur in mittelbarem Zusammenhang mit der Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, denn diese hatte, wie bereits ausgeführt, unmittelbare Wirkung nur gegenüber der Pächterin als Antragstellerin. Dass mit Eintritt der Bestandskraft der Versagung der Genehmigung der Pachtvertrag endete, beruhte auf der Vereinbarung der Parteien des Pachtvertrages und war insofern nicht unmittelbare Folge der Versagung.

2) Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG

Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG besteht nicht, weil die Klägerin aus den oben unter II.1) c) dargestellten Gründen nicht „Dritter“ im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.

Darüber hinaus ist ein Verschulden der Bediensteten des Beklagten nicht ersichtlich. Sie haben nicht die zu beachtende Sorgfalt verletzt, indem sie in den streitgegenständlichen Bescheiden die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens mit der Begründung verneinten, dass die betroffenen Grundstücke in dem - sich später als unwirksam erweisenden - Teilplan nicht als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen ausgewiesen waren, denn ihnen war eine andere Entscheidung nicht möglich. Das Landesumweltamt hatte nicht die Kompetenz, den Teilplan unbeachtet zu lassen oder zu verwerfen, denn es handelte sich um eine Satzung und damit um eine Norm (vgl. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Auflage 2007, § 28 Rdnr. 23). Der Normenkontrollantrag vom 02.03.2006 hatte keine aufschiebende Wirkung, sodass der Teilplan sowohl zum Zeitpunkt des Bescheides vom 01.06.2005 als auch des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2006 Tatbestandswirkung entfaltete. Da die betroffenen Grundstücke nicht als Windeignungsgebiet ausgewiesen waren, durfte das Landesumweltamt die Errichtung von Windenergieanlagen dort nicht genehmigen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht den Festlegungen eines Regionalplans zur Windenergienutzung rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem Vorhabensträger mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der festgelegten Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind (BVerwG; Urteil vom 13.03.2003, NVwZ 2003, 738, 739; BayVGH, Urteil vom 02.06.2008, Az. 22 B 06.2092, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 27). Dementsprechend ist in dem Teilpan unter IV. (ABl. vom 30.4.2008 S. 1132) formuliert, dass die darin festgelegten Eignungsgebiete „einen außergebietlichen Ausschluss für Windenergieanlagen als Ziel der Raumordnung entfalten“.

3) Anspruch aus § 1 StHG

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch nach § 1 StHG. Nach dieser Vorschrift haftet ein staatliches Organ für Schäden, die einer Person durch seine Mitarbeiter in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden. Jedoch gilt auch im Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes der Grundsatz, dass nur solche Schadenspositionen ersatzfähig sind, die in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen (BGH Urteil vom 19.01.2006, Az. III ZR 82/05, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 15). Dies ist hier aus den oben unter II.1) c) genannten Gründen nicht der Fall.

4) Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff

Ein Anspruch aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs wird durch die spezialgesetzlichen Regelungen des § 38 Abs. 1 BbgOBG und § 1 StHG verdrängt (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage 1998, 11. Teil VI.). Im Übrigen setzt der Anspruch voraus, dass der Beklagte durch die Versagung der Genehmigung unmittelbar in das Eigentum der Klägerin eingegriffen hätte. Dies ist nach dem oben unter II. 1 d) Gesagten nicht der Fall.

5) Klageantrag zu 2.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Abtretungsangebots in Verzug befindet. Der Beklagte befindet sich nicht im Verzug mit der Annahme des Abtretungsgebotes, weil er zur Annahme nicht verpflichtet ist. Eine Verpflichtung zur Annahme des Angebots könnte sich nur ergeben, wenn die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 38 Abs. 1 BbgOBG hätte, denn nach § 39 Abs. 3 BbgOBG ist die Entschädigung nur gegen Abtretung der Ansprüche zu gewähren, die dem Entschädigungsberechtigten aufgrund der Maßnahme, auf der die Entschädigungsverpflichtung beruht, gegen Dritte zustehen. Ein Anspruch aus § 38 Abs. 1 BbgOBG besteht jedoch nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 544 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere sind sämtliche entscheidenden Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 601.642,24 Euro entsprechend der weiterverfolgten Klageforderung.