Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.04.2012 – 6 W 50/12
6. Zivilsenat
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 20. Februar 2012, Az. 52 O 12/12, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Beschwerdewert: 15.000,00 €.
Gründe§
Der Tatbestand des § 4 Nr. 10 UWG ist nicht verwirklicht. Die Antragsgegnerin handelt nicht unlauter, indem sie die Angebote des Antragstellers auf der Internetauktionsplattform e… unter Berufung auf ihr Markenrecht löschen lässt. Vielmehr steht ihr selbst ein entsprechender Unterlassungsanspruch aus §§ 14, 15 MarkenG gegen den Antragsteller zu.
Das Markenrecht gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, die geschützte Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Nur in bestimmten Fällen ist es zulässig, dass Dritte die als Marke geschützte Bezeichnung verwenden, so wenn die Verwendung erforderlich ist, um auf Märkten wie dem Zubehör-, Ersatzteil- oder auch Servicemarkt überhaupt einen unverfälschten Wettbewerb zu ermöglichen (§ 23 Nr. 3 MarkenG). Im Streitfall kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf § 23 Nr. 3 MarkenG berufen. Er hat nicht hinreichend dargetan, dass die Verwendung der Bezeichnung „P…“ zur Bestimmung der von ihm auf der Internetauktionsplattform e… angebotenen Ware notwendig ist.
Die Benutzung einer Marke ist in den Fällen notwendig, in denen die Information der Öffentlichkeit über den Verwendungszweck des Produkts von einem Dritten praktisch nicht übermittelt werden kann, ohne die Marke zu benutzen, deren Inhaber dieser Dritte nicht ist. Die Benutzung muss praktisch das einzige Mittel darstellen, um eine solche Information zu liefern. Andere Mittel, die die erforderliche Information liefern können, sind etwa gegebenenfalls vorhandene technische Standards oder Normen, die für diese von dem Dritten vertriebene Warenart allgemein verwendet werden, der Öffentlichkeit, für die diese Warenart bestimmt ist, bekannt sind und die geeignet sind, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der von dem Dritten vertriebenen Ware zu liefern, um das System eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Markt für diese Waren zu erhalten (vgl. EuGH, GRUR 2005, 509, 511f.; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 23 Rn. 103).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zwar vorgetragen, dass allgemeine technische Standards oder Normen auf dem Markt für den von ihm angebotenen Systemschmuck nicht vorhanden sind. Er hat jedoch nicht substanziiert dargetan, dass die Benutzung der Marke „P…“ praktisch das einzige Mittel zur Information des Verbrauchers über den Verwendungszweck der von ihm vertriebenen Schmuckstücke darstellt. Denn wie sich aus den als Anlage AS 2 vorgelegten Internetangeboten des Antragstellers ergibt, sind die von dem Antragsteller angebotenen Schmuckstücke nicht allein für die Verwendung mit den von der Antragsgegnerin hergestellten Armbändern bestimmt. Aus der Bezeichnung „kompatibel mit P…“ oder „passend für P…“ folgt vielmehr, dass die Verwendung der Schmuckstücke mit den Armbändern der Antragsgegnerin nur eine von vielen Verwendungsmöglichkeiten darstellt und die Schmuckstücke auch mit von ihm vertriebenen Armbändern anderer Hersteller, etwa der Firma T…, benutzt werden können. Aus diesem Grunde ist es nicht zwingend notwendig, die Marke „P…“ bei der Beschreibung zu verwenden. Der Antragsteller legt selbst Kopien von bei e… veröffentlichten Warenbeschreibungen vor, bei denen auf die Nennung der Marke „P…“ verzichtet wird.
Nach dem Vorbringen des Antragstellers handelt es sich demnach bei seinen Produkten auch nicht um reine Zubehörteile, die ausschließlich für die Verwendung mit den von der Antragsgegnerin hergestellten Armbändern bestimmt sind, wobei dahinstehen kann, ob in einem solchen Fall die Nennung der Marke als notwendig i. S. des § 23 Nr. 3 MarkenG anzusehen ist.
Der Antragsteller trägt letztlich selbst in der Beschwerdeschrift vor, dass eine Beschreibung seiner Produkte ohne die Markenbezeichnung grundsätzlich möglich ist, er hält dies jedoch aus seiner Sicht für unzumutbar. Darauf kommt es aber im Hinblick auf den Schutz des einem absoluten Recht gleichstehenden Markenrechts der Antragsgegnerin nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO i.V. mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG. Der Senat legt in einstweiligen Verfügungsverfahren in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten von durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeit in ständiger Rechtsprechung einen Regelstreitwert von 15.000,00 € zugrunde (vgl. Senat, Beschluss v. 02.02.2012 – 6 W 5/12 m.w.N.). Anhaltspunkte, von diesem Regelstreitwert nach oben oder unten abzuweichen, liegen nicht vor.