Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 21.11.2012 – 4 U 83/08
4. Zivilsenat
Tenor§
Unter Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 29.04.2008 und Abweisung der Klage im Übrigen wird zur Tabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn W… D… – Amtsgericht Potsdam 35 IK 1128/11 – für die Kläger eine Forderung in Höhe von 837,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2008 festgestellt.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
Die Kläger nehmen den Insolvenzschuldner in Zusammenhang mit einem Vertrag vom 30.07.2005 über die Erbringung von Planungsleistungen für den Bau eines Hauses in F… auf Rückzahlung von 15.000,- € sowie auf Schadensersatz in Anspruch.
Gegenstand des Vertrages vom 30.07.2005 war die „Durchführung von Planungs- und Bauantragsleistungen“ zum Bauvorhaben der Kläger in der … Straße 38 in F…. Gemäß Ziff. 4 des Vertrages sollten in den mit 15.000,- € in vereinbarten Kosten alle Kosten enthalten sein für:
"-Projektbearbeitung (Ing.-Büro S…)
- Bauantrag (Ing.-Büro S…)
- Baubegleitung (Ing.-Büro S…)
- Tätigkeiten des Statikers (Statik, Gründung und Wärmeschutznachweis, Brandschutz)
- Bodengutachten"
Unter Ziff. 5 vereinbarten die Vertragsparteien darüber hinaus u.a. Folgendes:
"Gegenwärtig wird von einem Kostenvolumen zum fertigen Objekt von 250.000,- € ausgegangen. (6 % = 15.000,- €)
Die Kosten entsprechen dem 1. Zahlungsschritt aus dem Zahlungsplan des Werkvertrages, der noch abgeschlossen werden soll, soweit die Planungen abgeschlossen sind und die sich daraus ergebenden Erstellungskosten ermittelt sind.
Die jetzigen Kosten gehören bei Abschluss des Werkvertrages zum gesamten Kostenvolumen und werden in den dann zu erarbeitenden Zahlungsplan (1. Zahlungschritt) übernommen. Dieser Vertrag wird dann Bestandteil des Werkvertrages!"
Der Insolvenzschuldner seinerseits beauftragte mit den dazu erforderlichen Architektenleistungen das Ingenieurbüro S… sowie mit den Statikerleistungen das Ingenieurbüro H….
Der zu erstellende Bauantrag wurde innerhalb der vereinbarten Frist am 12.09.2005 beim zuständigen Landkreis … eingereicht.
Die Kläger zahlten vereinbarungsgemäß die Vergütung von 15.000,- €, deren 2. und letzte Rate mit ihrer Unterschrift unter den Bauantrag fällig geworden war.
In der Folgezeit kam es im Hinblick auf verschiedene Aspekte der Planung des Bauvorhabens zu Unstimmigkeiten zwischen den Klägern und dem Insolvenzschuldner bzw. dessen Subunternehmer S….
Mit Schreiben vom 27.01.2006 listeten die Kläger die aus ihrer Sicht bestehenden Probleme und Mängel in Bezug auf die Planungen auf und setzten den Beklagten bis zum 10.02.2006 eine Frist zur Stellungnahme in Bezug auf die Behebung der Probleme.
Unter dem 07.02.2006 beantragten die Kläger die Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.05.2006 erklärten die Kläger den Rücktritt von dem mit dem Insolvenzschuldner geschlossenen Vertrag.
Der Insolvenzschuldner legte unter dem 31.05.2006, erneut unter dem 14.10.2007 und schließlich nach Hinweis des Senats unter dem 10.03.2009 Schlussrechnung.
Mit ihrer Klage forderten die Kläger die gezahlte Vergütung von 15.000,- € zurück. Darüber hinaus nahmen sie den Insolvenzschuldner auf Schadensersatz in Höhe von 4.200,00 € in Anspruch mit der Begründung, sie hätten ihr zuvor bewohntes Reihenhaus in F… infolge der mangelhaften Leistungen des Insolvenzschuldners erst sechs Monate später vermieten können, als dies bei mangelfreier Leistung der Fall gewesen wäre.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Es hat zur Begründung ausgeführt, den Klägern stehe gegen den Beklagten kein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 15.000,00 € zu. Sie hätten ferner auch keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.200,00 €.
Der Beklagte habe die auf Grund des Vertrages geschuldeten Leistungen nahezu vollständig erbracht. Der Beklagte habe den Bauantrag erstellt, Statikerleistungen sowie ein Bodengrundgutachten erbracht. Einen Brandschutznachweis habe er nicht geschuldet, gleichwohl liege dieser seit dem 29.03.2006 vor. Eine Baubegleitung habe der Beklagte nur bis zum Bauantrag geschuldet. Dies erschließe sich aus der Kostenregelung in § 5 des Vertrages. Sei danach zum Zeitpunkt der Unterschrift unter den Bauantrages durch die Bauherren der gesamte vereinbarte Werklohn fällig gewesen, so folge daraus, dass nach den Zahlungen vom Beklagten keine weiteren Leistungen zu erbringen gewesen seien. Im Umkehrschluss habe der Beklagte auch die Baubegleitung nur bis zu diesem Zeitpunkt geschuldet.
Einen Rücktritt rechtfertigende Mängel hätten die Kläger entweder nicht oder aber unsubstanziiert vorgetragen und schließlich die gemäß § 636 BGB erforderliche Fristsetzung teilweise vermissen lassen.
Der Rücktritt sei ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich sei. Als erheblicher Mangel könne aber allenfalls die Abweichung der Statik von den eingereichten Bauunterlagen und die hieraus resultierende Nichtgenehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens angesehen werden. Die übrigen von den Klägern teilweise nicht hinreichend vorgetragenen Mängel genügten für einen Rücktritt vom Werkvertrag nicht. Soweit die Kläger die Abweichung der in den Planungsunterlagen vorliegenden Gesamtwandstärke von 36,5 cm gegenüber den in den Statikunterlagen mit 48 cm angegebenen Wandstärken geltend machten, scheitere ein Rücktritt bereits daran, dass die Kläger den Beklagten keine ausdrückliche Frist gesetzt hätten, die Planung entsprechend anzupassen. Zwar enthalte ihr Schreiben vom 27.01.2006 eine Fristsetzung bis zum 10.02.2006, zu erklären, wie die Punkte behoben werden sollten. Ob hierin bereits eine Fristsetzung zur Ausbesserung des streitigen Mangels gesehen werden könne, könne dahinstehen. Jedenfalls hätten die Kläger den Beklagten darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Maßangaben im Zweifelsfall den Vorgaben des Statikers entsprechend eine komplette Neubearbeitung unausweichlich sei. Hierin liege nicht eine die Folgen des Rücktritts auslösende Fristsetzung, sondern die „Ermäßigung“ (gemeint sein dürfte Ermöglichung) einer Planänderung ohne genaue Zeitangaben.
Unabhängig davon hätten die Kläger nicht plausibel erklären können, welche Möglichkeiten der Beklagte gehabt haben solle, einerseits ihren Vorgaben, die Raummaße des Hauses nicht zu verändern, andererseits den Vorgaben der Baubehörde, die Abstandsflächen einzuhalten, zu entsprechen. Zwar treffe es zu, dass der Planer grundsätzlich auch eine Hinweispflicht habe, wenn er feststelle, dass ein bestimmtes Bauvorhaben nicht realisierbar sei. Insoweit fehle es aber an einem hinreichenden Vortrag der Kläger zu ihren Vorgaben; auf eine Verletzung von Hinweispflichten hätten die Kläger sich zudem nicht berufen.
Soweit die Kläger vortrügen, das Bauvorhaben sei gerade im Hinblick auf die Abweichung von Statik und Bauplänen nicht genehmigungsfähig gewesen, stehe dem das Schreiben des Landkreises … vom 05.09.2006 entgegen. Angesichts dieses Schreibens hätte es weiteren Vortrages der Kläger bedurft.
Da die Erklärung vom 23.05.2006 damit als Kündigung gemäß § 649 BGB aufzufassen sei, habe der Beklagte Anspruch auf den gesamten vereinbarten Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen. Die Ersparnis von Aufwendungen habe er jedoch in Abrede gestellt.
Danach bestehe für die Kammer kein Anhaltspunkt, von einer Reduzierung des vereinbarten Werklohns von 15.000,00 € auszugehen. Eine Reduzierung komme insbesondere nicht aufgrund von den Klägern vorgetragener und behaupteter Mängel in Betracht; die Kläger hätten insoweit keine Gewährleistungsrechte geltend gemacht.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzuges oder Pflichtverletzung des Vertrages in Höhe von 4.200,00 € stehe den Klägern nicht zu. Die Kläger hätten bereits nicht dargelegt, dass sie selbst ihr Haus zu einem Betrag von 700,00 € im genannten Zeitraum hätten vermieten können. Der pauschale Hinweis darauf, dass Häuser dieser Art zu einem Preis von 700,00 € zu vermieten seien, genüge zur Substanziierung der Schadensersatzforderung nicht. Der nicht innerhalb der ab Verkündung des Beschlusses laufenden Frist von drei Wochen bei Gericht eingegangene Schriftsatz der Kläger vom 01.04.2008 sei verspätet im Sinne des § 296 a ZPO. Er rechtfertige weder die Wiedereröffnung der Verhandlung noch eine anderweitige Beurteilung der Rechtslage.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgen.
Sie halten an ihrer Auffassung fest, zum Rücktritt berechtigt gewesen zu sein.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Insolvenzschuldner seine vertraglich geschuldeten Leistungen nicht nahezu vollständig erbracht gehabt. Es fehle die komplette Baubegleitung; insoweit sei das Landgericht einem Zirkelschluss unterlegen.
Hinzu komme, dass der Insolvenzschuldner eine Planung geschuldet habe, die den Wünschen der Kläger habe entsprechen und genehmigungsfähig sein müssen. Es sei unstreitig, dass der Insolvenzschuldner eine Baugenehmigung eingereicht habe, die nicht kompatibel sei mit der ebenfalls eingereichten Statik. Diese Abweichung sei dem Bauamt bei Abfassung des Schreibens vom 05.09.2006 nicht bewusst gewesen. Darüber hinaus habe diese Abweichung nicht den Wünschen der Kläger entsprochen. Der Insolvenzschuldner habe einen nicht genehmigungsfähigen Bauantrag eingereicht; seine Leistungen seien völlig unbrauchbar.
Es treffe auch nicht zu, dass die Kläger nicht plausibel hätten erklären können, welche Möglichkeiten der Insolvenzschuldner gehabt habe, einerseits ihren Vorgaben hinsichtlich der Raummaße des Hauses, andererseits den Vorgaben der Baubehörde hinsichtlich der Abstandsflächen zu entsprechen. Die Kläger hätten vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausgeführt, dass dem Insolvenzschuldner als Bewegungsmasse die Garage zur Verfügung gestanden habe. Eine Veränderung der Grundfläche der Garage sei für die Kläger völlig unproblematisch gewesen. Zwischenzeitlich sei das Haus der Kläger vollständig nach ihren Wünschen auf dem Grundstück unter Einhaltung der Abstandsflächen und der anderen öffentlich-rechtlichen Vorgaben genehmigt und errichtet worden.
Es sei unverständlich, dass das Landgericht ausführe, die Kläger könnten ihren Rücktritt nur noch auf Abweichungen zwischen den Planungsunterlagen und den Statikunterlagen beziehen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Fristsetzung der Kläger in ihrem Telefax vom 21.01.2006 ausreichend. Unabhängig davon sei die Fristsetzung entbehrlich, weil der Insolvenzschuldner durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht habe, dass er keine Mängel akzeptiere und deshalb auch keine Mängelbeseitigung vornehme werde.
Den Klägern stehe schließlich auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verzuges bzw. Pflichtverletzung des Beklagten in Höhe von 4.200,00 € zu.
Nachdem der Beklagte/nunmehrige Insolvenzschuldner auf Hinweis des Senats unter dem 10.03.2009 eine neue Schlussrechnung erstellt hat, bestreiten die Kläger die Richtigkeit der kalkulatorischen Ansätze in dieser Schlussrechnung.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 02.11.2011 ist zum Az. 35 IK 1128/11 über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und die nunmehrige Beklagte zur Treuhänderin ernannt worden.
Die Kläger haben das Verfahren mit Schriftsatz vom 06.03.2012 gegenüber der Beklagten wieder aufgenommen.
Sie beantragen nunmehr (sinngemäß),
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 29.04.2008 zum Az.: 3 O 71/07 zur Tabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn W… D… – Amtsgericht Potsdam 35 IK 1128/11 – für die Kläger eine Forderung in Höhe von 19.200,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2008 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt – unter Bezugnahme auf den vormaligen Vortrag des Insolvenzschuldners - das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrages. Sie bestreitet, dass dem Insolvenzschuldner in Bezug auf die Wandmaße die Garage als Bewegungsmasse zur Verfügung gestanden hätte. Sämtliche vom Kläger zu 2. vorgegebenen Maße, mithin auch die Grundfläche der Garage, seien aus seiner Sicht völlig indisponibel und zwingend vorgegeben gewesen. Sie bestreitet auch weiterhin, dass die Baugenehmigung erst am 23.08.2006 aufgrund eines neuen, nunmehr genehmigungsfähigen Antrages der Kläger habe erteilt werden können. Der vom Insolvenzschuldner erstellte Bauantrag habe vielmehr bereits im Januar 2006 dem zuständigen Bauamt genehmigungsfähig vorgelegen. Der Stellung eines neuen Bauantrages hätte es daher schon nicht mehr bedurft. Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass überhaupt ein neuer Bauantrag mit von der Planung des Insolvenzschuldners abweichenden Planungsunterlagen beim Bauamt N… eingereicht worden sei.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S…, R… und He…. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahmen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2009 (Bl. 389 bis 395 d.A.) und vom 17.11.2010 (Bl. 705/706 d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. F…, das dieser im Termin am 16.11.2011 (Bl. 737 bis 739 d.A.) mündlich erläutert hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch nur teilweise Erfolg.
1. Den Klägern steht gegen den Insolvenzschuldner aufgrund des Vertrages vom 30.07.2005 ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Vorauszahlungen zu, allerdings nur in einer Höhe von 837,04 €.
Bei den unstreitig durch die Kläger vereinbarungsgemäß, d.h. in Höhe von 50 % nach dem ersten Planungsgespräch und in Höhe weiterer 50 % bei ihrer Unterschrift unter den Bauantrag, erbrachten Zahlungen von insgesamt 15.000,- € handelte es sich um Vorauszahlungen auf die vom Insolvenzschuldner zu erbringenden Planungsleistungen. Die zu erbringenden Leistungen waren – entgegen der Auffassung des Landgerichts – selbst zum Zeitpunkt der Zahlung der zweiten und letzten Rate noch nicht vollständig erbracht. Der Insolvenzschuldner schuldete nach der Unterzeichnung des Bauantrages noch weitere Leistungen. So war er – dies hat er selbst nicht in Abrede gestellt – auch nach Einreichung des Bauantrages am 12.09.2005 noch verpflichtet, etwa die Antragsunterlagen entsprechend den Anforderungen der Baugenehmigungsbehörde zu vervollständigen und/oder zu überarbeiten, wie dies im Januar 2006 auch tatsächlich erfolgt ist. Darüber hinaus waren – darauf wird im Folgenden noch näher einzugehen sein – die vereinbarten Leistungen der Baubegleitung noch nicht erbracht.
Aus dem vorläufigen Charakter von Voraus- oder Abschlagszahlungen folgt eine vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, gegenüber dem Auftraggeber nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages, insbesondere auch bei vorzeitiger Beendigung etwa durch Kündigung, in einer endgültigen Rechnung abzurechnen. Ergibt diese Abrechnung einen Überschuss zugunsten des Auftraggebers, hat dieser einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung dieses Überschusses (vgl. nur: BGH Urteil vom 24.01.2002 – VII ZR 196/00 - Rn. 16 ff.; BGH Urteil vom 22.11.2007 – VII ZR 130/06 – Rn. 15).
a) Die Kläger haben die Anforderungen an den ihrerseits erforderlichen Vortrag für einen Rückzahlungsanspruch erfüllt.
Nach der Rechtsprechung des BGH hat zunächst der Auftraggeber vorzutragen, dass ein Saldoüberschuss besteht. Dazu kann er sich auf eine vorhandene Abrechnung des Unternehmers beziehen und darlegen, dass sich daraus ein Überschuss ergibt oder nach Korrektur etwaiger Fehler ergeben müsste (BGH Urteil vom 24.01.2002 – VII ZR 196/00 – Rn. 21). Hat der Auftragnehmer keine Abrechnung erstellt, kann der Auftraggeber auch eine eigene Abrechnung erstellen; verpflichtet ist er dazu jedoch nicht (BGH Urteil vom 11.02.1999 – VII ZR 399/97 – Rn. 28). Von dem Auftraggeber kann insbesondere, wenn - wie hier - eine Pauschalpreisabrede getroffen worden ist, nicht verlangt werden, dass er den Honoraranteil ermittelt, der auf die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen entfällt. Der Auftraggeber kann sich zur Darlegung eines Rückzahlungsanspruches wegen einer überzahlten Vergütung vielmehr auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht (BGH Urteil vom 22.11.2007 – VII ZR 130/06 – Rn. 19).
Die Kläger haben vorgetragen, der Insolvenzschuldner habe lediglich die Leistung der Erstellung eines Bodengrundgutachtens beanstandungsfrei erbracht. Die weiteren Planungsleistungen seien für sie wegen Mängeln unbrauchbar gewesen; sie hätten einen neuen Bauantrag einreichen müssen. Schließlich habe der Insolvenzschuldner die Leistungen der Baubegleitung nicht erbracht. Dass die Kläger nicht vortragen, mit welchen Beträgen, welche der erbrachten bzw. infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrages nicht erbrachten Leistungen zu bewerten sind, kann ihnen nicht zur Last gelegt werden, da sie nicht wissen und auch nicht aus ihnen zur Verfügung stehenden Quellen ermitteln können, mit welchem Honoraranteil für welche der zu erbringenden Leistungen der Insolvenzschuldner den vereinbarten Pauschalpreis kalkuliert hat. Es ist ihnen auch nicht abzuverlangen, den Honoraranteil für das Baugrundgutachten, dem nach dem Vortrag der Kläger einzig werthaltigen und damit vergütungspflichtigen Teil der erbrachten Leistungen, etwa mithilfe der Einholung von Kostenvoranschlägen anderer Gutachter in Höhe eines ortsüblichen Betrages zu beziffern. Dies hieße, dem Insolvenzschuldner für diese Teilleistung ein Honorar in Höhe des ortsüblichen Honorars auch dann zuzugestehen, wenn er – und dafür bestehen hier erhebliche Anhaltspunkte - selbst den entsprechenden Honoraranteil im Rahmen des Pauschalpreises deutlich geringer kalkuliert hätte.
b) Hat der Auftraggeber seinen Darlegungsanforderungen für einen Anspruch auf Rückzahlung einer Überzahlung genügt, obliegt es dem Auftragnehmer, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlags- oder hier Vorauszahlungen zu behalten (BGH Urteil vom 24.01.2002 – VII ZR 196/00 – Rn. 22). Dazu muss er eine prüfbare Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen vorlegen (BGH Urteil vom 22.11.2007 – VII ZR 130/06 – Rn. 20). Diesen Anforderungen hat der Insolvenzschuldner seinerseits (allein) mit der Schlussrechnung vom 10.03.2009 (Bl. 336 d.A.) Genüge getan, in der er den vereinbarten Pauschalpreis von 15.000,- € in die kalkulatorischen Ansätze für die einzelnen, in Ziff. 4 des Vertrages aufgeführten Teilleistungen aufgeschlüsselt hat.
c) Der mit der Schlussrechnung vom 10.03.2009 mit dem vollen vereinbarten Betrag von 15.000,- € brutto (= 12.605,04 € netto) geltend gemachte Vergütungsanspruch des Insolvenzschuldners ist in Höhe von 14.162,96 € begründet, so dass sich der Überschuss zugunsten der Kläger auf 837,04 € beläuft.
aa) Ein Vergütungsanspruch aus § 631 BGB in Verbindung mit dem Vertrag vom 30.07.2005 steht dem Insolvenzschuldner zunächst für die erbrachten Leistungen zu.
aaa) Dies gilt – dies stellen auch die Kläger nicht in Abrede - für das unstreitig erstellte Baugrundgutachten.
bbb) Ein Vergütungsanspruch besteht darüber hinaus für den Wärmeschutznachweis.
Auch den vereinbarten Wärmeschutznachweis hat der Insolvenzschuldner unstreitig gefertigt. Insoweit haben die Kläger – wie im Übrigen auch die die Leistungen des Brandschutznachweises und des Baugrundgutachtens – lediglich bestritten, dass die Vergütung für diesen Nachweis richtig kalkuliert, d.h. bewertet, worden ist.
ccc) Erbracht und damit vergütungspflichtig ist ebenso der Brandschutznachweis vom 29.03.2006. Der bloße Umstand, dass der Nachweis den Klägern nicht bzw. nicht vor ihrer Rücktrittserklärung vom 23.05.2006 vorgelegt worden ist, ändert – darauf hat der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2009 hingewiesen - nichts daran, dass die Leistung erbracht worden ist.
ddd) Entgegen der Auffassung der Kläger ist schließlich davon auszugehen, dass der Insolvenzschuldner auch die mit der Schlussrechnung geltend gemachten Leistungen "Projekterarbeitung und Bauantrag" sowie "Statik" nach Art und Umfang entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 HOAI bzw. 2 bis 4 des § 64 HOAI erbracht hat. Der Sachverständige Dr. F… hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Termin am 16.11.2011 überzeugend ausgeführt, dass das klägerseits erstellte und dem Zeugen S… zur Verfügung gestellte "Lastenheft" die im Rahmen der Leistungsphase 2 zu erbringenden Leistungen zwar insoweit erleichterte, als der Architekt nicht erst durch ein Gespräch und Befragungen in Erfahrung bringen musste, was die Bauherren wünschten, und insoweit keine Alternativen entwickeln musste. Dies habe jedoch Leistungen der Leistungsphase 2 nicht entbehrlich gemacht, da der Architekt die gewonnen Informationen noch habe verarbeiten müssen.
eee) Der Vergütungsanspruch des Insolvenzschuldners für die danach erbrachten Leistungen entfällt – entgegen der Auffassung der Kläger - nicht infolge Mangelhaftigkeit.
Mängel der Leistungen des Insolvenzschuldners könnten den Vergütungsanspruch lediglich dann vollständig entfallen lassen, wenn die erbrachten Leistungen derart mangelhaft gewesen wären, dass sie sich als gänzlich unbrauchbar darstellen. Dies lässt sich jedoch nicht feststellen.
Von den insgesamt sieben Mängeln der Leistungen des Insolvenzschuldners, die die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht haben, liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur zwei Mängel vor, nämlich zum einen eine Abweichung der in der Statik in Ansatz gebrachten Holztreppe von der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Stahltreppe mit Granitauskleidung und zum anderen eine unzureichende Beratung der Kläger über die möglichen Auswirkungen einer Veränderung der Wandstärke auf die Gestaltung der Fensterrollläden bzw. die dafür entstehenden Kosten. Diese Mängel rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass die erbrachten Leistungen des Insolvenzschuldners gänzlich unbrauchbar waren; sie können lediglich zu einer Reduzierung der geschuldeten Vergütung führen. Im Einzelnen:
(1) Soweit die Kläger als mangelhaft gerügt haben, die im Bauantrag ausgewiesenen Dachgeschossflächen seien nicht nach der II BerechnungsVO berechnet worden, fehlt es – darauf sind die Kläger bereits im Termin am 18.02.2009 hingewiesen worden – bereits an einem schlüssigen Vortrag.
(2) Die Planungsleistungen des Insolvenzschuldners im Hinblick auf die Lage der Mittelpfette stellen sich – entgegen der Auffassung der Kläger – nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. F…, denen der Senat folgt, nicht als mangelhaft dar.
Ein Mangel der durch den Insolvenzschuldner nach den vertraglichen Vereinbarungen bis zum Rücktritt der Kläger mit Schreiben vom 23.05.2006 nur in Bezug auf die Erfordernisse der Bauantragsgenehmigung geschuldeten Leistungen, könnte in Bezug auf die Lage der Mittelpfette nur darin bestehen, dass der Insolvenzschuldner bzw. der Zeuge S… als dessen Erfüllungsgehilfe die Kläger über ein etwaiges Risiko hätte aufklären müssen, dass die Mittelpfette mit der Folge einer funktionalen oder jedenfalls optischen Beeinträchtigung quer durch den Flur oder die Lichtgalerie laufen könnte.
Der mangels Abnahme für die Mangelfreiheit seiner Leistungen beweispflichtige Beklagte hat aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. F… in seinem Gutachten vom 01.04.2010 und dessen Erläuterung im Termin am 16.11.2011 bewiesen, dass sich entgegen der Auffassung der Kläger aus den Unterlagen zum Bauantrag ein solches Risiko im Hinblick auf die Lage der Mittelpfette nicht ergab. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist die Dachkonstruktion in der Schnittdarstellung des Ingenieurbüros S… als Mischform eines Pfetten- bzw. Kehlbalkendachens dargestellt; die oberhalb des Flures in der Dachkonstruktion angeordnete Mittelpfette sei danach weder vom Flurraum aus noch von dem um das Treppenauge umlaufenden Podest im Dachgeschoss aus sichtbar. An dieser Einschätzung hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung am 16.11.2011 auch auf klägerseitigen Vorhalt einer in dem Grundriss für das Dachgeschoss vom 27.08.2005 (Bl. 135 d.A.) eingezeichneten, – auf den dem Gericht und dem Sachverständigen vorliegenden Kopien kaum sichtbaren – gepunkteten Linie festgehalten. Dieser sachverständigen Einschätzung folgt der Senat, wobei er durchaus in die Beurteilung einstellt, dass der Schnitt A-A (Bl. 137 d.A.), den der Sachverständige für seine Feststellungen in dem schriftlichen Gutachten herangezogen hat, möglicherweise nicht hinreichend erkennen lässt, dass die Planung ein bis in den Spitzboden hinein offenes Treppenhaus vorsah. Dies ändert nichts daran, dass allein die von den Klägern angeführte gepunktete Linie auf dem Grundriss für das Dachgeschoss (Bl. 135 d.A.) keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Lage der Mittelpfette in einem Bereich erkennen lässt, der eine funktionale oder auch nur optische Beeinträchtigung zur Folge haben könnte. Dagegen spricht insbesondere, dass die genaue Lage der Mittelpfette noch nicht im Rahmen der Baugenehmigungsplanung, sondern erst im Rahmen der Bauausführungsplanung festgelegt wird.
(3) Die Abweichung der in der Statik in Ansatz gebrachten Holztreppe von der – unstreitig – zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Stahltreppe mit Granitauskleidung stellt demgegenüber - auch insoweit folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (hier S. 8/9 des Gutachtens vom 01.04.2010; Bl. 618/619) – einen Mangel der von Insolvenzschuldner zu erstellenden Statik dar, da die Eigenlasten der Stahltreppe zu berücksichtigen gewesen wären und deshalb eine Änderung der statischen Berechnungen erforderlich gemacht hätten.
Dieser Mangel führt indes nicht zur vollständigen Unbrauchbarkeit der Gesamtleistungen des Insolvenzschuldners, insbesondere nicht dazu, dass es dem am 12.09.2006 eingereichten Bauantrag in der im Januar 2007 geänderten Fassung an einer Genehmigungsfähigkeit gefehlt hätte. Dies gilt bereits deshalb, weil die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens als solche durch die eine fehlerhafte Statik nicht tangiert worden wäre. Gemäß § 66 Abs. 4 BbgBO müssen die erforderlichen bautechnischen Nachweise, zu denen auch die Statik gehört, der Bauaufsichtsbehörde erst zum Zeitpunkt des tatsächlichen Baubeginns vorliegen.
(4) Ein Mangel der Leistungen des Insolvenzschuldners kann auch nicht festgestellt werden, soweit die Kläger gerügt haben, die Erstellung der Zwischendecken als Holzbalkendecken sein nicht vereinbart gewesen.
Zwar bestehen – wie der Senat den Parteien bereits mit Beschluss vom 21.10.2009 (Bl. 402 d.A.) zur Kenntnis gegeben hat – erhebliche Zweifel daran, dass der Insolvenzschuldner den ihm obliegenden Beweis für seine Behauptung, zwischen den Vertragparteien sei vor Einreichung des Bauantrages darüber gesprochen worden, dass die Zwischendecken aus Holz bzw. Gipskarton erstellt werden sollten, durch die Aussage des Zeugen S… geführt hat.
Die geplante Ausführung der Zwischendecken als Gipskartondecken stellt sich jedoch auch dann nicht als mangelhaft dar, wenn über diese Art der Ausführung nicht gesprochen worden ist. Es ist kein Anhaltspunkt dafür festzustellen, dass der Insolvenzschuldner oder der Zeuge S… überhaupt damit rechnen konnten oder mussten, dass die Kläger eine Ausführung der Zwischendecken als massive Decken wünschten. Sollten die Zwischendecken nach dem Diskussionsstand der Parteien – diesen hat der Zeuge S… im Rahmen seiner Vernehmung am 30.09.2009 glaubhaft und von den Klägern unbestritten dargestellt - bis zur Einreichung des Bauantrages allein dazu dienen, dem Schornsteinfeger den Zugang zum Dach zu ermöglichen und sollte deshalb der Kehlbalken auch nur so gering wie mögliche heruntergezogen werden, gab es keinen Anlass, eine weitergehende Nutzung der Zwischendecken, die eine Ausführung als massive Decken nahegelegt hätte, in Erwägung zu ziehen.
(5) Den klägerseits als fehlend und damit mangelhaft gerügten Brandschutznachweis hat der Insolvenzschuldner – wie bereits oben ausgeführt – erstellt.
(6) Von einem weiteren Mangel ist dagegen auszugehen, soweit die Kläger gerügt haben, infolge der Änderung der Stärke des Mauerwerkes von zunächst vorgesehenen 24 cm auf 17,50 cm hätte die Gestaltung der Fensterrollläden nicht wie geplant erfolgen können.
Ein Mangel der durch den Insolvenzschuldner zu erbringenden Planungsleistungen im Rahmen von Leistungspflichten eines mit der Objektplanung beauftragten Architekten kann auch in einem Verstoß gegen Hinweis- und Beratungspflichten liegen, da für den Objektplaner Aufklärungs- und Beratungspflichten über alle wichtigen technischen, wirtschaftlichen und gestalterischen Fragen während des gesamten Bauablaufs bestehen (vgl. nur: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil, Rn. 404).
Danach hätte der Insolvenzschuldner – was unstreitig nicht geschehen ist – die Kläger in Zusammenhang mit der Änderung der Stärke der Außenwände in Zusammenhang mit einem Wunsch der Kläger nach einer Verklinkerung des Hauses umfassend über deren Auswirkungen aufklären und in diesem Zusammenhang auch auf die Folgen für die Gestaltung der Rollläden hinweisen müssen.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. F… in seinem Gutachten vom 01.04.2010 (dort S. 9/10; Bl. 619/620 d. A.) hängen die Kosten für eine mit der Innenwand bündige Monatage der Fensterrollläden von der Art des gewählten Materials für die Rollläden, der Antriebsart sowie von der Ausführung des Rollladenkastens selbst ab. Ausweislich des Lastenheftes der Kläger (dort unter dem Stichwort "Jalousie"; K 2, Bl. 14 d.A.) hatten diese sich insoweit jedoch bereits weitgehend festgelegt. Vor diesem Hintergrund hätten sie deshalb jedenfalls darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Änderung der Wandstärke für die von ihnen gewünschte Gestaltung der Rollläden Konsequenzen haben könnte. Der Sachverständige konnte insoweit im Rahmen seiner Anhörung im Termin am 16.11.2011 nicht einmal spontan einschätzen, ob es für die reduzierte Wandstärke überhaupt Rollläden nach den Vorgaben des Lastenheftes gegeben hätte. Angesichts dessen kommt es für die Feststellung, dass der Insolvenzschuldner den Beweis für die Mangelfreiheit seiner Beratungsleistung nicht geführt hat, nicht mehr auf die Frage an, ob und ggf. in welcher Höhe eine Änderung der Vorgaben für die Rollladenkästen Mehrkosten verursacht hätte.
Auch dieser Mangel vermag jedoch eine völlige Unbrauchbarkeit der erbrachten Planungsleistungen des Insolvenzschuldners nicht zu begründen. Er hat weder Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages noch – dies kann der Senat ohne weitere Aufklärung im Wege der Schätzung feststellen – wären etwaige Mehrkosten in Bezug auf die Rollläden und Rolllädenkästen geeignet, die Realisierbarkeit des Bauvorhabens insgesamt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in Frage zu stellen.
(7) Ein Mangel der Leistungen des Insolvenzschuldners kann schließlich nicht darin gesehen werden, dass die Planungsunterlagen zum Bauantrag in Bezug auf die Wandstärken – unstreitig - von den Ansätzen im Rahmen der Statik abwichen.
Über diese Abweichung und ihre Konsequenzen hatte der Zeuge S… die Kläger in einem Gespräch vor Einreichung des Bauantrages – wie der Beklagte durch die Aussage des Zeugen S… zur Überzeugung des Senats bewiesen hat – aufgeklärt.
Der Zeuge S… hat glaubhaft bekundet, dass in den Planungen bis zum 05.09.2005 zunächst Außenwände mit Dämmung und Außenputz vorgesehen gewesen seien und erst bei einer Besprechung am 05.09.2005 kurz vor dem vereinbarten Termin zur Abgabe des Bauantrages bis spätestens 15.09.2005 von den Klägern der Wunsch nach einer Verblendschale geäußert worden sei; diese finde sich erstmals in den Plänen vom 10.09.2005. Im Hinblick auf die dadurch veränderten Wandstärken sei mit den Klägern besprochen worden, dass entsprechende Änderungen dem Bauamt erst später mitgeteilt werden sollten. Dies hat der Zeuge plausibel damit erklärt, dass einerseits der Abgabetermin für den Bauantrag wegen möglicher Änderungen etwa bei der Eigenheimzulage infolge der unmittelbar bevorstehenden Bundestagswahl eingehalten werden sollte, andererseits die konkreten Wandstärken erst nach der Berechnung des Statikers hätten festgestellt werden können. Da – dies trifft wie bereits unter (3) ausgeführt, zu – die Statik und die Wärmebedarfsberechnung erst später zu erstellen gewesen wären, hätten dem Bauamt Änderungen hinsichtlich der Wandstärke später mitgeteilt werden sollen. Der Zeuge hat auch glaubhaft geschildert, dass mit den Klägern die Problematik erörtert worden sei, dass die Innenmaße des Hauses aufgrund ihrer Wünsche zum Stellen von Möbeln und die Außenmaße auf der rechten Seite durch die einzuhaltenden Abstandsflächen zum Nachbarn sowie auf der anderen Seite durch die gewünschte Auslegung der Doppelgarage für zwei PKW und den zu errichtenden Treppenzugang zum Keller gebunden gewesen seien. Gleichwohl habe man abwarten wollen, ob der Statiker aufgrund der bestehenden Spielräume im Hinblick auf die Verwendung bestimmter Materialien, etwa für die Wärmedämmung, eine Berechnung erstellen könne, bei der trotz Veränderung der Wandstärken die Außenmaße eingehalten werden könnten. Für den Fall, dass dies nicht möglich sei, habe man sich erneut zusammensetzen und erforderlichenfalls einen Änderungsantrag zum Bauantrag stellen wollen.
Weder der Glaubhaftigkeit dieser Aussage noch der Glaubwürdigkeit des Zeugen S… steht entgegen, dass der Senat – wie bereits unter (2) angesprochen – Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der weiteren Bekundung des Zeugen hat, am 05.09.2005 sei auch über die Erstellung der Zwischendecke als Holz- bzw. Gipskartondecke gesprochen worden. Die Problematik der Zwischendecke war für die Genehmigungsplanung von erheblich geringerer Bedeutung als diejenige der Wandstärken, zumal es dem Zeugen S… im Hinblick auf die Zwischendecke bei der Besprechung am 05.09.2005 – insoweit kann ihm durchaus geglaubt werden – nicht auf das Material der Zwischendecke ankam, sondern darauf, dass überhaupt eine Zwischendecke erforderlich war, um den Zugang für den Schornsteinfeger zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund mag es durchaus sein, dass der Zeuge bei seiner Aussage – subjektiv wahrheitsgemäß – nur deshalb annahm, es sei auch über das Material der Zwischendecken gesprochen worden, weil es für ihn gar keinen Grund für ein anderes Material als Gipskarton gab, während dies tatsächlich möglicherweise gar nicht zur Sprache gekommen ist.
Es bestehen auch im Übrigen keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen S…. Insbesondere kann allein aus seiner mehrjährigen geschäftlichen Zusammenarbeit mit dem Insolvenzschuldner, die der Zeuge im Übrigen unumwunden zugestanden hat, nicht darauf geschlossen werden, dass er zugunsten des Insolvenzschuldners die Unwahrheit bekundet hat.
bb) Ein Vergütungsanspruch steht dem Insolvenzschuldner schließlich dem Grunde nach auch für die in Ziff. 4 des Vertrages vom 30.07.2005 mit "Baubegleitung" beschriebene Leistung zu.
(1) Zwar hat der Insolvenzschuldner die unter dem Gesichtspunkt "Baubegleitung" geschuldete Leistung nicht erbracht. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist das mit "Baubegleitung" beschriebene Leistungssoll nicht dahin zu verstehen, dass der Insolvenzschuldner insoweit lediglich eine "Baubegleitung zur Planung, Organisation der Büros Bodengrund, Vermesser, Bauamt F… und N…" – so die Definition in der Schlussrechnung vom 10.03.2009 – schuldete, sondern vielmehr im Sinne der Leistungsbilder "Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung" und "Überwachen der Ausführung von Tragwerken aus Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis" zur Leistungsphase 8 des § 15 HOAI. Eine bloße Begleitung bis zur Genehmigung des Bauantrages lässt sich schon mit dem Begriff der "Bau"begleitung kaum vereinbaren. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die bis zur Erteilung der Baugenehmigung wahrzunehmenden Koordinationsaufgaben des gleichzeitig als Objektplaner beauftragten Büros S… zur Abstimmung mit dem Bodengutachter, Vermesser und den Baugenehmigungsbehörden in Bezug auf das zu planende Einfamilienhaus ausweislich der Schlussrechnung vom 10.03.2009 fast 20 % der Gesamtvergütung für Leistungen bis zur Erteilung der Baugenehmigung ausmachen sollten. Sinnvoll erscheint die Vereinbarung einer Leistung der Baubegleitung im Sinne der bereits beschriebenen Teilleistungen der Objektüberwachung vielmehr nur dann, wenn damit auch für den Fall, dass der Insolvenzschuldner nach Erteilung der Baugenehmigung nicht mit der Bauausführung beauftragt werden würde, sichergestellt werden sollte, dass der Insolvenzschuldner (bzw. das Büro S… als dessen Subunternehmer) jedenfalls im Rahmen der Objektüberwachung weiterhin in das Bauvorhaben eingebunden bliebe. Eine derartige Vereinbarung lag im Interesse beider Parteien, da sie einerseits in Interesse der Kläger die Umsetzung der Genehmigungsplanung im Rahmen der Bauausführung erleichterte und andererseits im Interesse des Insolvenzschuldners die Motivation der Kläger für die Erteilung des Auftrages zur Bauausführung erhöhte.
(2) Der auf die in dem vorgenannten Sinne verstandene und damit nicht erbrachte Leistung der "Baubegleitung" entfallende Anteil an der Pauschalvergütung steht dem Insolvenzschuldner gemäß § 649 BGB zu, da es sich bei dem klägerseits mit Schreiben vom 23.05.2006 erklärten Rücktritt rechtlich um eine sogenannte freie Kündigung des Werkvertrages handelt. Im Falle einer dem Auftraggeber jederzeit möglichen freien Kündigung kann der Auftragnehmer jedoch gemäß § 649 BGB die gesamte vereinbarte Vergütung abzüglich – hier nicht ersichtlicher – ersparter Aufwendungen verlangen.
Die beiden – aus den bereits unter eee) ausgeführten Gründen – allein feststellbaren Mängel der Leistungen des Beklagten, nämlich die Fehlerhaftigkeit der Statik in Bezug auf die vereinbarte Ausführung der Treppe als Stahltreppe sowie der Beratungsfehler in Bezug auf die möglichen Auswirkungen der Änderung der Wandstärke auf die klägerseits gewünschte Gestaltung der Rollläden und Rollladenkästen, rechtfertigen weder einen (Teil-)Rücktritt, noch eine Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.
Es handelt sich vielmehr um unerhebliche Mängel im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, da sie ohne größeren Aufwand hätten beseitig werden können und vor allem – wie bereits ausgeführt – die Erfüllung des entscheidenden Leistungssolls des Insolvenzschuldners, nämlich die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages, in keiner Weise in Frage stellten.
(3) Der Umstand, dass der Insolvenzschuldner die nach dem Vertrag geschuldete Leistung der Baubegleitung nicht erbracht hat, wirkt sich deshalb nur in Bezug auf die Höhe des Anspruchs dahin aus, dass er in Bezug auf die auf diese Leistung entfallende Vergütung keine Mehrwertsteuer verlangen kann.
cc) Dem Insolvenzschuldner steht danach unter Berücksichtigung der nicht erbrachten Leistung der Baubegleitung sowie der beiden festgestellten Mängel ein Vergütungsanspruch in Höhe von 14.162,96 € zu.
Diese Vergütung ergibt sich aus einer Schätzung gemäß § 287 ZPO (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 13.07.2006 – VII ZR 68/05) auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzschuldners vom 10.03.2009 und einer Überprüfung der klägerseits bezweifelten sachlichen Richtigkeit der dortigen kalkulatorischen Ansätze für die jeweiligen Einzelleistungen im Rahmen der vereinbarter Pauschalvergütung anhand eines Vergleichs mit dem Preisgefüge für entsprechende Leistungen nach der HOAI.
aaa) Auf der Grundlage der Mindestsätze nach der HOAI – diese Regelungen sind auf das vorliegende Vertragsverhältnis nur deshalb nicht anwendbar, weil die Parteien gemäß Ziff. 5 des Vertrages vom 30.07.2005 beabsichtigten, auch den Bauvertrag für das Haus zu schließen und die Planungsleistungen in diesen Vertrag einzubeziehen (zur Ausnahme von den Beschränkungen der HOAI für sog. Paketanbieter vgl. nur: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 1 Rn. 13) – ergäben sich für die in dem Vertrag vom 30.07.2005 vereinbarten Leistungen folgende Vergütungsansätze:
Die Leistungen "Projekterarbeitung und Bauantrag" entsprechen den Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 HOAI, wobei für die anrechenbaren Kosten entsprechend der Vereinbarung der Parteien von 250.000,- € auszugehen ist und gegen die in der Schlussrechnung von 10.03.2009 vorgenommene Einordnung in die Honorarzone II keine Bedenken bestehen.
Die Leistungen für das Bodengrundgutachten sind nach § 92 Abs. 4 i.V.m. § 62 Abs. 3 bis 8 HOAI, d.h. letztlich nach denselben Maßstäben zu bewerten wie auch die Erstellung der Statik. Dabei bestehen gegen die in der Schlussrechnung in Ansatz gebrachten anrechenbaren Kosten von 210.000,- € ebenso wenig Bedenken wie gegen die Einordnung in die Honorarzone II.
Für den Wärmeschutznachweis richten sich die anrechenbaren Kosten gemäß § 78 Abs. 2 HOAI nach denjenigen für das Gebäude. Hier ist deshalb ebenfalls von anrechenbaren Kosten von 250.000,- € und einer Einordnung in die Honorarzone II auszugehen.
Die Erstellung des Brandschutznachweises (in der Schlussrechnung des Insolvenzschuldners offenbar versehentlich als Schallschutznachweis bezeichnet) als besondere Leistung zur Leistungsphase 4 des § 64 HOAI kann – mangels anderer Anhaltspunkte – nur nach § 5 Abs. 4 S. 3 HOAI unter dem Gesichtspunkt eines Zeithonorars in die Vergleichsbetrachtung eingestellt werden. Dabei ist die durch den Insolvenzschuldner mit 140,40 € in Ansatz gebrachte Vergütung nicht zu beanstanden; dieser Betrag entspricht bei Zugrundlegung eines Zeithonorars gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 HOAI je nach Stundensatz dem Honorar für einen Zeitaufwand von 1,7 bis 3,6 Stunden.
Die Leistung der Baubegleitung entspricht – wie bereits ausgeführt – den Teilleistungen "Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung" und "Überwachen der Ausführung von Tragwerken auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis" der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI. Diese Leistungen setzt der Senat nach den gängigen Bewertungsgrundsätzen für Teilleistungen (Tabellen bis Locher/Koeble/Frik, Anhang 4/1) mit 10 Prozentpunkten an.
Danach ergäbe sich nach der HOAI für die im Vertrag von 30.07.2005 vereinbarten Leistungen folgende Vergütung:
1. Bearbeitung des Projekts und Bauantrag
Anrechenbare Kosten:
250.000,- €
Honorarzone II
100 % nach Mindestsätzen § 16 HOAI:
22.348,- €
Lph 1 – 4 gem. § 15 HOAI: 27 %
6.033,96 €
2. Baubegleitung
- Ansätze wie vor -: 10 %
2.234,80 €
3. Bodengutachten
anrechenbare Kosten:
210.000,- €
Honorarzone II
100 % nach Mindestsätzen § 94 HOAI:
1.694,60 €
4. Statik
anrechenbare Kosten:
210.000,- €
Honorarzone II
100 % nach Mindestsätzen § 65 HOAI:
13.717,40 €
Lph 1 – 4 gem. § 64 HOAI
7.544,57 €
5. Wärmeschutznachweis
anrechenbare Kosten:
250.000,- €, d.h. unterhalb
255.646 gem. § 78 Abs. 3 HOAI
Honorarzone II
100 % nach Mindestsätzen
Lph 1 bis 4 gem. § 78 HOAI (85 %)
530,40 €
6. Brandschutznachweis
140,40 €
Insgesamt:
18.178,73 €
(netto)
bbb) Die von den Klägern in der Richtigkeit ihrer Bewertung angezweifelten Preisansätze des Insolvenzschuldners für die Leistungen des Bodengutachtens, des Wärmeschutznachweises und der Baubegleitung - der Brandschutznachweis bleibt aus den oben angeführten Gründen außer Betracht - stehen danach zu dem Gesamthonorar bei einer Bewertung nach HOAI in folgendem Verhältnis:
Bodengutachten:
9,32 %
Wärmeschutznachweis:
2,92 %
Baubegleitung:
12,34 %
Dies bedeutet, dass der Insolvenzschuldner die Preise für diese Leistungen nicht unangemessen in Ansatz gebracht hat, da sie in Bezug auf die (mangelfrei erbrachten) Leistungen Bodengutachten und Wärmeschutznachweis im Verhältnis zu dem Nettohonorar von 12.605,04 € (15.000,- € - 19 %) keinen höheren prozentualen Anteil und in Bezug auf den Ansatz für die Baubegleitung keinen niedrigeren prozentualen Anteil ausmachen.
Im Verhältnis zu dem Honorar von 12.605,04 € machen die Preisansätze des Insolvenzschuldners für
das Bodengutachten von 790,- €
6,27 %
den Wärmeschutznachweis von 227,- €
1,8 %
die Baubegleitung von 2.500,00 €
19,8 %
aus.
Danach hat der Insolvenzschuldner die klägerseits angezweifelten kalkulierten Preise, verglichen mit einer Bewertung nach HOAI nicht zu Lasten, sondern eher zu Gunsten der Kläger bewertet.
ccc) Sind deshalb die kalkulatorischen Ansätze in der Schlussrechnung des Insolvenzschuldners vom 10.03.2009 im Hinblick auf die Bewertung des Verhältnisses der erbrachten Leistungen zu den nicht erbrachten Leistungen nicht zu beanstanden und mithin der Ermittlung des Vergütungsanspruches zugrunde zu legen, ergibt sich Folgendes:
(1) Wegen der nicht erbrachten Leistung der Baubegleitung hat der Insolvenzschuldner – wie bereits angesprochen - die auf den Betrag von 2.500,- € (netto) in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer, d.h. einen Betrag von 475,- €, zuviel in Rechnung gestellt.
(2) In Abzug zu bringen ist darüber hinaus – nach Minderungsgrundsätzen - ein Vergütungsanteil wegen des Mangels der Statik (Abweichung der Berechnung einer Holztreppe statt der vereinbarten Stahltreppe) und der die Vergütung für die Projektbearbeitung betreffenden nicht erfolgten Beratung über die Auswirkungen der Veränderung der Wandstärken auf die Gestaltung der Rollläden und Rollladenkästen.
Für die auch insoweit im Wege einer Schätzung gemäß § 287 ZPO vorzunehmende Bewertung legt der Senat erneut die zur HOAI entwickelten Bewertungsgrundsätze für Teilleistungen von Leistungsphasen wie folgt zugrunde:
(a) Der Mangel der statischen Berechnung der Treppe hat Auswirkungen auf die Vergütung für die Entwurfsplanung (§ 64 HOAI Lph 3.3) in Bezug auf die Grundleistung "Grundlegende Festlegung der konstruktiven Details" und für die Genehmigungsplanung (§ 64 HOAI Lph 4.1) in Bezug auf die Grundleistung "Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk".
Die vollständige Nichterbringung dieser Grundleistungen ist nach der Tabelle im Anhang 4/3 bei Locher/Koeble/Frik wie folgt zu bewerten:
3.3 1,50 % bis 4,50 %
4.1 16 % bis 25 %
Die fehlerhafte Berechnung der Stahltreppe, d.h. eines lediglich einzelnen konstruktiven Details, das jedoch Auswirkungen auf Gesamtberechnung des Tragwerks haben könnte, bewertet der Senat für die Leistungsphase 3 mit 0,5 % und für die Leistungsphase 4 mit 10 %, insgesamt also mit 10,5 %. Dabei ist allerdings zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Insolvenzschuldner seine Vergütung für die Statik in der Schlussrechnung vom 10.03.2009 gemessen an einer Vergütung nach der HOAI nur mit 60 % der Vergütungsanteile für die Leistungsphasen 1 bis 4 des § 64 HOAI in Ansatz gebracht hat. Dieser "Rabatt" muss sich auch bei der Bewertung des Mangels fortsetzen, so dass die für die Erstellung der Statik mit 31 % von 13.700,- € kalkulierte Vergütung von 4.247,- € (netto) lediglich um 6,3 % (60 % von 10,5), d.h. auf 3.979,44 € (netto), zu reduzieren ist.
(b) Der Mangel der Beratung über die Auswirkungen der Änderung der Wandstärke auf die Gestaltung der Rollläden und Rollladenkästen wirkt sich nur auf die Grundleistung "Planungskonzept einschließlich Untersuchung alternativer Lösungen" in der Leistungsphase 2 des § 15 HOAI aus.
Die vollständige Nichterbringung dieser Grundleistungen ist nach der Tabelle im Anhang 4/3 bei Locher/Koeble/Frik mit 3,0 % bis 4,5 % zu bewerten.
Den Beratungsfehler bewertet der Senat mit 1 %, wobei allerdings auch hier zu berücksichtigen ist, dass der Insolvenzschuldner die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 nicht mit dem nach der HOAI in Ansatz zu bringenden Anteil von 27 Prozentpunkten, sondern lediglich mit 21 Prozentpunkten, d.h. mit 77,8 % (gerundet 78 %) von 22.384,- €, kalkuliert hat. Entsprechend ist damit die mit 4.700,64 € (netto) kalkulierte Vergütung für die Projektplanung und den Bauantrag nur um 0,78 % auf 4.663,97 € (netto) zu reduzieren ist.
ddd) Insgesamt ergibt sich danach ein Vergütungsanspruch für den Insolvenzschuldner in folgendem Umfang:
Projektbearbeitung und Bauantrag
4.663,97 €
Bodengrundgutachten
790,- €
Statik
3.979,44 €
Wärmeschutznachweis
227,- €
Brandschutznachweis
140,40 €
9.800,81 €
zzgl 190 % MwSt
1.862,15 €
erbrachte Leistungen:
11.662,96 €.
Baubegleitung
2.500,- €
14.162,96 €
Den Klägern steht mithin im Hinblick auf die geleistete Vorauszahlung von 15.000,- € ein Anspruch auf Rückzahlung des Überschusses in Höhe von 837,04 € zu.
d) Der auf diesen Betrag entfallende Zinsanspruch ist aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB begründet, allerdings nur gemäß § 288 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da die Kläger an dem am 30.07.2005 geschlossenen Vertrag als Verbraucher beteiligt waren.
2. Der in Höhe von 4.200,- € geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
Sowohl für einen auf § 280 Abs. 1 BGB zu stützenden Schadensersatzanspruch wegen Mangelhaftigkeit der durch den Insolvenzschuldner erbrachten Planungsleistungen als auch für einen auf §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu stützenden Anspruch auf Erstattung eines durch einen Verzug mit der Mangelbeseitigung entstandenen Schadens fehlt es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen des Insolvenzschuldners und dem klägerseits geltend gemachten Schaden, der darin besteht, dass die Kläger ihr Reihenhaus in F… in Folge der Verzögerung der Erteilung der Baugenehmigung erst mit einer Verzögerung von sechs Monaten vermieten konnten.
Zwar wiesen die Leistungen des Insolvenzschuldners – wie bereits unter 1. ausgeführt – Mängel auf. Diese Mängel, die lediglich darin bestanden haben, dass zum einen in der vor dem 27.01.2006 erstellten Statik eine Holztreppe statt der nach den Wünschen der Kläger zu planenden freitragenden Stahltreppe mit Granitauskleidung berechnet war und die Kläger zum anderen nicht zu den Auswirkungen einer Veränderung der Wandstärke auf die Gestaltung der Rollläden und Rollladenkästen beraten worden waren, sind jedoch für die Verzögerung der Erteilung der Baugenehmigung um sechs Monate nicht kausal geworden. Wie ebenfalls bereits unter 1. ausgeführt, war die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages durch diese Mängel nicht in Frage gestellt. Die entscheidende Ursache dafür, dass der Bauantrag erst im August 2006 genehmigt worden ist, hat nicht der Insolvenzschuldner, sondern haben die Kläger selbst aufgrund einer eigenen – und durch die vorgenannten Mängel nicht gerechtfertigten – Willensentschließung gesetzt, indem sie zunächst im Februar 2006 die Aussetzung des Bauantragsverfahrens beantragt und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Insolvenzschuldner mit Schreiben vom 23.05.2006 einen neuen Bauantrag gestellt haben.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.200,- € festgesetzt.