Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.11.2012 – 1 (Z) Sa 38/12

1. Zivilsenat

Tenor§

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird nach einem Streitwert von 49.360,00 € auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Der Antragsteller beabsichtigt eine Klage, mit der er aus abgetretenem Recht die Rückabwicklung einer atypischen stillen Beteiligung seiner Ehefrau A… F… an der Antragsgegnerin zu 1.) bzw. Schadenersatz aus dieser Anlage geltend machen will.

Die A… F… war Anfang 2003 in einem Büro in B… als Medienbraterin freiberuflich tätig. In diesem Geschäftsraum zeichnete sie in der zweiten Jahreshälfte 2003 verschiedene Beteiligung an der Beklagten zu 1.). Vermittelt wurden diese Anlagegeschäfte durch Vertriebsmitarbeiter der Antragsgegnerin zu 4.), die die streitgegenständlichen Anlagen vertrieben habe. Die Antragsgegnerin zu 2.) soll als Holdinggesellschaft die alleinige Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1.) und damit eigentliche Initiatorin des Anlagekonzeptes gewesen sein. Die Antragsgegnerin zu 3.) soll das eigentliche Konzept der Anlage ausgearbeitet und die entsprechende steuerliche und rechtliche Überprüfung des Prospektes vorgenommen haben.

Der Antragsteller macht geltend, seine Ehefrau sei bei diesen Geschäften nicht ausreichend beraten worden, der den Anlagen zu Grunde liegende Prospekt sei fehlerhaft gewesen.

Der Antragsteller geht davon aus, dass der Gerichtsstand des § 32 b ZPO aufgrund falscher, irreführender und unterlassener Kapitalmarktinformationen nur für eine Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1.) gelte. Für die Antragsgegnerinnen zu 2.), 3.) und 4.) gelte der allgemeine Gerichtsstand ihres Sitzes, somit Hamburg und Berlin. Im Übrigen meint der Antragsteller, für alle vier Antragsgegnerinnen gelte der besondere Gerichtsstand des § 29c ZPO für Haustürwiderrufsgesetze.

II.

1. Über den Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit hat gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil das für die am vermeintlichen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist und der Antragsteller zuerst das Landgericht Potsdam mit der Sache befassen will.

2. Der Antrag ist unbegründet. Für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO ist kein Raum, da nach dem maßgeblichen Vorbringen des Antragstellers für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist. Der Antragsteller kann nach seinem Klagevorbringen alle vier Antragsgegnerinnen an dem Gerichtsstand des § 32 b Abs.1 Nr. 1 ZPO bei dem für den Sitz der Antragsgegnerin zu 1.) zuständigen Landgericht Köln in Anspruch nehmen.

Nach dem Vorbringen des Antragstellers unterliegen auch die Antragsgegnerinnen zu 2.), 3.) und 4.) dem Anwendungsbereich des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da die Vorschrift neben der sachlichen Umschreibung des Anwendungsbereiches in persönlicher Hinsicht keine Einschränkungen enthält. In diesem Gerichtsstand können daher neben dem Emittenten auch dessen Gesellschafter sowie Mitglieder des Aufsichtsorgans, seine Emissionsbegleiter, die Anbieter der Anlage und auch sonstige Prospektverantwortliche verklagt werden. Demnach ergibt sich eine mögliche Haftung der Antragsgegnerin zu 2.) als alleinige Inhaberin der Beklagten zu 2.) ebenfalls aus der falschen, irreführenden oder unterlassenen Kapitalmarktinformation. Der Antragsteller selbst ist der Ansicht, dass sich die Antragsgegnerin zu 2.) den Inhalt des für die Anlageentscheidung maßgeblichen Prospektes auch deswegen zurechnen lassen muss, weil sie alleinige Aktionärin der Antraggegnerin zu 1.) war. Insoweit treffen nach dem Klägervorbringen die der Beklagten zu 1.) obliegenden Verpflichtungen hinsichtlich der öffentlichen Kapitalmarktinformationen auch die Antragsgegnerin zu 2.). Entsprechendes gilt für die Antragsgegnerin zu 3.), die nach dem Vorbringen des Antragstellers als Emissionshaus für das eigentliche Konzept der Anlage, für deren Vorbereitung, Analyse und Projektierung verantwortlich war.

Schließlich fällt auch die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin zu 4.) unter den Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. Nach dem Vorbringen des Antragstellers schuldete (auch) die Antragsgegnerin zu 4.) die der Anlage zu Grunde liegenden Kapitalmarktinformationen. In der Konstellation, die den vorliegenden Rechtsverhältnissen zwischen den Beteiligten zu Grunde liegt, handelt es sich bei der Antragsgegnerin zu 4.) gerade nicht um eine sonstige (freie) Anlagevermittlerin, die nur auf Grundlage einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation, die sie sich (ungeprüft) zu Eigen macht, den Anleger im Einzelfall berät (so BGH NJW 2007, 1364, 2009, 513). Vielmehr war die Antragsgegnerin zu 4.) gerade aufgrund eines entsprechenden Vertriebsvertrages mit der Antragsgegnerin zu 3.) für den eigentlichen Vertrieb derer Anlagen zuständig. Die Antragsgegnerinnen zu 1.), 2.), 3.) und 4.) sollen in einer engen Verbindung zueinander stehen sowie personell und wirtschaftlich verflochten sein (Antragsschrift Seite 14 Mitte). Der Berater der Antragsgegnerin zu 4.) soll erwähnt haben, dass er als deren Mitarbeiter bereits an umfangreichen Schulungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3) teilgenommen habe, die die Vertriebspartnerin der Antragsgegnerin zu 1.) sei. In der Folge des Gespräches sei es auch nur um die Anlagen bei der Antragsgegnerin zu 1.) gegangen, über alternative Möglichkeiten sei nicht informiert worden. Demnach war die Antragsgegnerin zu 4.) nach dem Vorbringen des Antragstellers so in das System der Vermarktung der Beteiligungen an der Antragsgegnerin zu 1.) eingebunden, dass eine eigene Verantwortlichkeit für die Angaben in dem Prospekt naheliegend ist.

Schließlich kommt - wiederum nach dem Vorbringen des Antragstellers - für alle vier Antragsgegnerinnen eine Haftung aus § 826 BGB in Betracht, mit der Folge der Anwendbarkeit des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, denn der Antragsteller wirft den Antragsgegnerinnen vor, die Anleger aufgrund eines vorsätzlich unvollständigen und irreführenden Prospektes falsch beraten zu haben.

Darüber hinaus muss der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung auch daran scheitern, weil nach dem Vorbringen des Antragstellers schon in der Antragsschrift und so wie jetzt mit Schriftsatz vom 19. November 2012 auch beantragt, für alle vier Antragsgegnerinnen der besondere Gerichtsstand des § 29 c Abs. 1 ZPO für Haustürwiderrufsgeschäfte in Betracht kommt und auch insoweit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet wäre, der eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ausschließt.

Die Kostenentscheidung war notwendig, weil es ein Hauptsacheverfahren (noch) nicht gibt; sie ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.