Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.03.2013 – 10 UF 387/11

2. Senat für Familiensachen

Tenor§

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 5. Oktober 2011 in seinem Ausspruch betreffend den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt (Ziffer III. und II. des Beschlusstenors) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

1.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung …, Versicherungsnummer 53 23025…, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8,9066 Entgeltpunkten (Ost) auf ihr Versicherungskonto Nr. 53 17065… bei der Deutschen Rentenversicherung R…, bezogen auf den 31. März 2011, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung …, Versicherungsnummer 53 23025…, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,1570 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto Nr. 53 17065… bei der Deutschen Rentenversicherung R…, bezogen auf den 31. März 2011, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung R…, Versicherungsnummer 53 17065…, ein Anrecht in Höhe von 0,9361 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragstellers auf sein Versicherungskonto 53 23025… bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 31. März 2011, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung R…, Versicherungsnummer 53 17065…, ein Anrecht in Höhe von 0,0027 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auf sein Versicherungskonto 53 230253 S 056 bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 31. März 2011, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der A…-AG, Versicherungsnummer 6/28…71/83, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 14.191,05 € nach Maßgabe des Tarifs STR8FRHMHKVB sowie der AVB GV109 und der Teilungsordnung in der Fassung vom 1. April 2012, bezogen auf den 31. März 2011, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der A…-AG, Mitgliedsnummer 6/34…73/83 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 29.018,50 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31. März 2011, begründet.

Die A…-AG wird verpflichtet, den vorgenannten Ausgleichsbetrag zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 1. April 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

2.

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 700 € für die Zeit vom 7. März 2012 bis zum 31. Dezember 2015 zu zahlen.

3.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf (3.895 € + 8.400 € =) 12.295 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Beteiligten, die Eheleute waren, streiten über die Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages, durch den sie wechselseitig den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt ausgeschlossen haben.

Der 1953 geborene Antragsteller und die 1957 geborene Antragsgegnerin haben seit 1996 zusammengelebt und am 15.10.2002 geheiratet. Aus der Ehe, die für den Antragsteller die dritte und für die Antragsgegnerin die zweite war, ist die Tochter J…, geboren am ….10.1997, hervorgegangen.

Die Antragsgegnerin hat bis 8/2001 bei der T… GmbH in S… gearbeitet und ein Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.300 € erzielt. Der Antragsteller ist beim D… beschäftigt. Im Jahr 2001 sind die Beteiligten - veranlasst durch die Berufstätigkeit des Antragstellers - von S… nach H… umgezogen. Zuvor hatte der Antragsteller als Alleineigentümer ein Grundstück in H… gekauft und darauf ein privates Wohnhaus errichtet. Da es für die Antragsgegnerin nach dem Umzug in 8/2001 im Raum Brandenburg/Berlin nicht zu einem neuen Anstellungsverhältnis gekommen ist, hat sie am 15.7.2002 in dem von der Familie bewohnten Haus in H… eine Mangelstube eröffnet.

Vier Tage vor der Eheschließung haben die Beteiligten einen notariellen Ehevertrag abgeschlossen. Darin haben sie wechselseitig den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (Gütertrennung) vereinbart sowie auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 11.10.2002 Bezug genommen.

In 11/2002 ist die Mutter des Antragstellers in das Haus in H… mit eingezogen. Sie ist im Jahr 2003 pflegebedürftig geworden. Der Hauptteil der Pflegeleistungen ist durch die Antragsgegnerin geleistet worden. Laut Mitteilung der Bundesknappschaft vom 19.4.2004 sind für die Antragsgegnerin ab dem 1.12.2003 monatliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden, weil sie die „schwerstpflegebedürftige Versicherte K… S…“ pflege. Es werde ein wöchentlicher Pflegeaufwand von 21 Stunden zugrunde gelegt. Anfang 2006 wurde die Mutter des Antragstellers in ein Pflegeheim verlegt.

Die Trennung der Beteiligten - deren genaues Datum (12/2009 oder 4/2010) zwischen ihnen im Streit steht - ist durch Auszug des Antragstellers, der sich einer neuen Partnerin zugewandt hatte, aus dem Familienheim in H… vollzogen worden. Die Antragsgegnerin blieb mit der gemeinsamen Tochter in dem Haus wohnen und führte dort ihre „H… Mangelstube …“ weiter. Unter dem 29.6.2010 hat der Antragsteller die Antragsgegnerin aufgefordert, das gesamte Haus zu räumen und sich neue Räume zum Wohnen und für ihre Mangelstube zu suchen. Am 28.4.2011 hat die Antragsgegnerin ihr Gewerbe abgemeldet und ist zurück nach S… gezogen. Dort arbeitet sie wieder als Angestellte. Die gemeinsame Tochter J… blieb vorübergehend bis zum Ende des Schuljahres bei ihrer bereits erwachsenen Halbschwester. In 7/2011 ist J… zur Mutter nach S… gezogen, wo sie bis heute lebt und die Schule besucht. Zum 6.2.2012 hat die Antragsgegnerin bei der Bäckerei Sch… in K… eine Vollzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42,5 Stunden angetreten. Es wurde ein monatliches Bruttogehalt von 1.400 € vereinbart.

Der Antragsteller hat in 3/2011 das Scheidungsverfahren eingeleitet. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 16.4.2011. Die Antragsgegnerin hat der Scheidung widersprochen und die Durchführung des Versorgungsausgleichs sowie die Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich 700 € beantragt.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 5.10.2011 die Ehe der Beteiligten geschieden. Die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs ist am 7.3.2012 eingetreten. Den Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt hat das Amtsgericht abgewiesen und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der notarielle Ehevertrag sei wirksam. Er halte sowohl einer Inhalts- als auch einer Ausübungskrontrolle stand. Daran ändere auch der ohne eine Gegenleistung vereinbarte Globalverzicht und das bei Vertragsabschluss objektiv bestehende wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen den Beteiligten nichts. Es habe bei Vertragsabschluss auf Seiten der Antragsgegnerin weder eine Zwangslage bestanden noch eine wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit. Schließlich sei nachträglich keine Abweichung der tatsächlichen Lebensverhältnisse gegenüber der bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Lebensplanung der Beteiligten eingetreten. Der Antragsgegnerin wäre aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit möglich gewesen, für sich eine private Altersversorgung zu betreiben. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt sei vom Gesetz am schwächsten ausgestaltet und daher am ehesten verzichtbar. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung betreffend den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, der notarielle Ehevertrag, zu dem der Antragsteller sie vor der Eheschließung gedrängt habe, sei unwirksam. Es liege eine gravierend gestörte Vertragsparität vor. Zudem habe sie sich in einer Zwangslage befunden. Sie habe ihre Selbständigkeit am 15.7.2002 nur deshalb begonnen, um überhaupt erwerbstätig sein zu können. Somit habe sie sich beim Abschluss des Ehevertrages am 11.10.2002 in finanzieller Abhängigkeit befunden. Die erst drei Monate zuvor eröffnete Mangelstube habe keine Gewinne abgeworfen. Die Selbständigkeit habe ihr daher entgegen der Auffassung des Amtsgerichts keine finanzielle Unabhängigkeit und Sicherheit geboten. Ferne habe das Amtsgericht zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass sie ihre Tätigkeit als Angestellte im T… in S… nur deshalb aufgegeben habe, um den Antragsteller, der berufsbedingt nach B… versetzt worden sei, dorthin mit der gemeinsamen Tochter zu folgen. Es sei geplant gewesen, dass sie auch nach dem Umzug wieder einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses nachgehe. Da sie jedoch keine angestellte Tätigkeit habe finden können, habe sie die Mangelstube eröffnet. Die Einnahmen aus der Mangelstube seien jedoch nicht geeignet gewesen, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Im Übrigen habe der Antragsteller keinen Trennungsunterhalt und trotz der bereits in 12/2009 erfolgten Trennung auch erst ab 6/2011 Kindesunterhalt geleistet. Deshalb sei sie darauf angewiesen gewesen, die von ihr nach Beginn der Selbständigkeit im Jahr 2003 abgeschlossenen privaten Lebensversicherungen bei der B… Lebensversicherung a. G. zu kündigen und sich die bis 12/2009 bzw. 4/2011 angesammelten Beiträge einschließlich Überschussbeteiligungen in Höhe von rund 2.265 € sowie 2.841 € auszahlen zu lassen. Die Schwiegermutter sei im Wesentlichen von ihr gepflegt worden. Den notariellen Ehevertrag habe allein der Antragsteller gewollt, und er habe sie zu einem Abschluss gedrängt. Er habe befürchtet, dass sie infolge der Eheschließung und mittelbar auch er ihren Kindern aus erster Ehe zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sein könnte. Der Antragsteller verfüge über eine gute berufliche Absicherung sowie eine gute Alterssicherung. Er werde im Alter auch eine Betriebsrente erhalten. Darüber hinaus sei er Alleineigentümer von drei Immobilien, nämlich zwei Häusern und einer Eigentumswohnung in B…. Der Antragsteller sei ihr stets wirtschaftlich und auch intellektuell überlegen gewesen. Für sie habe der Ehevertrag keinerlei Vorteile gebracht. Er sei daher unwirksam, sodass der Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften durchzuführen sei und ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zustehe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 5.10.2011 abzuändern und den Versorgungsausgleich durchzuführen sowie den Antragsteller zu verpflichten, an sie einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 700 € monatlich zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er wendet vor allem ein, die Antragsgegnerin habe darauf bestanden, einen Ehevertrag abzuschließen. Sie hätte auch ohne Probleme in der Region Berlin/Brandenburg eine Anstellung als Verkäuferin finden können. Folglich seien ihr keine ehebedingten Nachteile entstanden. Sie hätte auch die Mangelstube nach der von ihm ausgesprochenen Kündigung in andere Gewerberäume in H… verlegen können. Der Ehevertrag sei schon deshalb wirksam zustande gekommen, weil so der Erfolg ihrer Selbstständigkeit nur der Antragsgegnerin allein zugute gekommen wäre. Sie hätte während ihrer Selbstständigkeit auch Rücklagen für ihre Altersversorgung bilden können. Wenn die Antragsgegnerin ihre Lebensversicherungsverträge gekündigt habe, so müsse sie die Folgen allein tragen. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin erstmals unter dem 13.5.2011 die Zahlung von Trennungsunterhalt gefordert. Er sei jedoch - ungeachtet seines Nettoeinkommens in Höhe von 4.874 € - nicht leistungsfähig. Im Übrigen habe er verschiedene Zahlungen für die Antragsgegnerin vorgenommen. Insbesondere habe er die Kaution für ihre neue Wohnung in Höhe von 3.500 €, Mietvorauszahlungen in Höhe von 2.500 €, Trennungsunterhalt in Höhe von 500 € sowie eine Barzahlung in Höhe von 1.000 € geleistet. Auch im Zuge des Einkommensteuerbescheides 2009 habe er eine Zahlung in Höhe von 1.665 € an das Finanzamt erbracht. Im Übrigen werde die Antragsgegnerin bei einer Durchführung des Versorgungsausgleichs besser gestellt als ohne die Ehe. Das widerspreche der Rechtsprechung des BGH.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin führt in der Sache zum Erfolg. Der am 11.10.2002 geschlossene notarielle Ehevertrag der Beteiligten hält bereits einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB nicht stand. An seine Stelle treten die gesetzlichen Regelungen. Daher ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Ferner hat die Antragsgegnerin Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in der von ihr geltend gemachten Höhe von monatlich 700 €. Dieser Unterhaltsanspruch ist bis zum 31.12.2015 zu befristen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

1.

Mit Recht geht die Antragsgegnerin von der Unwirksamkeit des vereinbarten Verzichts auf den Versorgungsausgleich sowie des Unterhaltsverzichts aus. Die Nichtigkeit des Vertrages bestand auch schon von Anfang an.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, FamRZ 2004, 601), darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im Übrigen ist eine Rangabstufung vorzunehmen, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben.

Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter dabei zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (vgl. z.B. BGH, FamRZ 2004, 601; zuletzt FamRZ 2013, 195; NJW 2013, 457).

Vorliegend greift der objektive Vertragsinhalt des Ehevertrags vom 11.10.2002 erheblich in den Kernbereich der Scheidungsfolgen ein, soweit es den vollständigen Verzicht auf Betreuungs-, Alters- und Krankenunterhalt sowie den Verzicht auf den Versorgungsausgleich betrifft. Zugunsten des Antragstellers kann dabei unterstellt werden, dass bei gesonderter Betrachtung die Einzelregelung betreffend den Ausschluss aller Unterhaltsansprüche unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB noch keinen Bedenken begegnet, obwohl der Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) einer Disposition der Beteiligten am wenigsten zugänglich ist, weil er dem anspruchsberechtigten Ehegatten im Interesse gemeinsamer Kinder gewährt wird. Hier war bei Abschluss des Ehevertrages auch bereits eine gemeinsame Tochter vorhanden, die erst fünf Jahre alt war und noch intensiver Betreuung durch die - nach der Aufgabenverteilung der Beteiligten dafür vornehmlich zuständigen - Antragsgegnerin bedurfte.

Aber selbst wenn man annimmt, dass sich hier keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verzicht auf sämtliche Unterhaltsansprüche bereits für sich genommen sittenwidrig sein könnte, so hält jedenfalls der von den Beteiligten im Ehevertrag vereinbarte Ausschluss des - nach seiner Zielrichtung als vorweg genommener Altersunterhalt zu verstehenden - Versorgungsausgleichs einer Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB nicht stand.

Der BGH hat den Versorgungsausgleich - anders als den Zugewinnausgleich - dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet. Als vorweg genommener Altersunterhalt steht der Versorgungsausgleich einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen, sodass Vereinbarungen über ihn nach denselben Kriterien geprüft werden müssen wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2005, 185; FamRZ 2004, 601). Die hochrangige Bedeutung des Versorgungsausgleichs innerhalb des Systems der Scheidungsfolgen rechtfertigt sich auch daraus, dass die Ansammlung von Vorsorgevermögen - gerade in den Regelsicherungssystemen - wirtschaftlichen Dispositionen der Ehegatten weitgehend entzogen und auch auf diese Weise sichergestellt ist, dass das gebildete Vermögen entsprechend seiner Zweckbestimmung für die Absicherung im Alter oder bei Invalidität tatsächlich zur Verfügung steht.

Von diesen Grundsätzen ausgehend hält der vereinbarte Ausschluss des zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts gehörende Versorgungsausgleich, der bei objektiver Betrachtung ausschließlich den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers diente, einer Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB nicht stand. Es ist eine evident einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Antragsgegnerin vereinbart worden, die weder durch anderweitige Vorteile gemindert worden ist noch durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den angestrebten Ehetyp oder durch sonstige (vorgetragene bzw. erkennbare) gewichtige Belange des begünstigten Antragstellers gerechtfertigt wird. Insoweit war der Ehevertrag schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens sittenwidrig. Diese Sittenwidrigkeit führt unter den gegebenen Umständen zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages vom 11.10.2002.

a)

Bei Vertragsschluss im Jahr 2002 übte die Antragsgegnerin - anders als bis zum Umzug der (damals noch nicht verheirateten) Beteiligten mit der gemeinsamen Tochter in 8/2001 von S… nach H… - keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Vielmehr hatte die Antragsgegnerin am 15.7.2002 in dem von der Familie bewohnten Haus des Antragstellers eine Mangelstube eröffnet. Bei dem nur knapp drei Monate später erfolgten Abschluss des Ehevertrags war es nicht absehbar, ob überhaupt und gegebenenfalls ab wann sowie in welcher Höhe die selbständige Tätigkeit der Antragsgegnerin Gewinne abwerfen würde. Der wirtschaftliche Erfolg oder Misserfolg der Mangelstube ließ sich in keiner Weise vorhersagen. Der Antragsteller hat selbst nicht behauptet, dass sich am 11.10.2002 überhaupt schon eine günstige Tendenz abzeichnete. Erst recht bestanden nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten des gerade erst erfolgten Beginns einer selbständigen Tätigkeit keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die damals bereits 45 Jahre alte Antragsgegnerin selbst in der Lage sein könnte, freiwillig Beiträge in angemessener Höhe in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen oder in anderer Weise eine angemessene private Vorsorge für das Alter oder den Fall der Krankheit zu treffen. Die Beteiligten hatten bei Vertragsabschluss auch nicht geplant - jedenfalls behauptet der Antragsteller dies selbst nicht - dass der Antragsteller für den Fall einer unzureichenden Gewinnentwicklung der Mangelstube mit Blick auf seinen guten Verdienst durch eigene Beitragszahlungen eine private Altersvorsorge zugunsten der Antragsgegnerin vornehmen würde. Es war auch nicht beabsichtigt, durch die Schaffung von Immobilienvermögen die notwendige Vorsorge für das Alter der Antragsgegnerin zu treffen.

Der notarielle Ehevertrag vom 11.10.2002 ist danach - auch schon aus damaliger und für den Antragsteller unschwer zu erkennenden Sicht - dem wirtschaftlichen Interesse der vermögenslosen Antragsgegnerin zuwidergelaufen. Die vertraglichen Vereinbarungen waren ausschließlich für den Antragsteller vorteilhaft. Auch dem Anlass der ungünstigen Erwerbssituation der Antragsgegnerin am 11.10.2002 ist in dem Vertrag nicht Rechnung getragen worden. Sie hatte ihren sicheren und nach ihrer persönlichen Ausbildungs- und Erwerbsbiographie gut bezahlten Arbeitsplatz beim T… in S… im Jahr vor der Eheschließung aufgegeben, während die berufliche Existenz des Antragstellers als Angestellter beim D…, bei dem er seit dem 1.8.1986 beschäftigt war, gesichert war. Es war deshalb von Anfang an deutlich, dass der Verzicht auf den Versorgungsausgleich gravierende Nachteile für die Antragsgegnerin, die keine feste Anstellung mehr hatte und aktuell keine eigenen Beiträge für einen angemessenen Ausbau ihrer Altersvorsorge zahlen konnte, mit sich bringen würde.

In die im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle gebotene Gesamtwürdigung ist auch der Gesichtspunkt einzubeziehen, dass keine Umstände vorgetragen oder dafür erkennbar sind, der Verzicht auf sämtliche Unterhaltsansprüche und auf den Versorgungsausgleich hätte auch zu einer Begünstigung der Antragsgegnerin führen können. Ein berufliches Scheitern des seit über 16 Jahren im Angestelltenverhältnis stehenden Antragstellers war nach Lage der Dinge im Jahr 2002 fernliegend. Angesichts dieser langjährigen Anstellung bestand für ihn auch kein nennenswertes Arbeitsplatzrisiko. Auch angesichts der Höhe der von der Antragsgegnerin vor dem Umzug nach H… erzielten Nettoeinkünfte war ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Ehegattenunterhalt realistischerweise ausgeschlossen.

Unter den gegebenen Umständen ist auch nicht von der im Senatstermin vom 26.6.2012 wiederholten Behauptung des Antragstellers auszugehen, der Ehevertrag sei auf ausdrücklichen Wunsch der Antragsgegnerin geschlossen worden, denn „sie wollte keinerlei Pflichten übernehmen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Grundstücke“. Derartige Verpflichtungen standen bei Abschluss des Ehevertrages am 11.10.2002 ohnehin nicht im Raum. Das Grundstück in H… hatte der Antragsteller bereits zwei Jahre zuvor durch notariellen Kaufvertrag vom 4.10.2000 als Alleineigentümer erworben. Die Kreditbelastungen mussten mangels ausreichender eigener Einkünfte der Antragsgegnerin ohnehin aus dem Einkommen des Antragstellers aufgebracht werden. Diese Beträge standen für den Lebensunterhalt der Familie nicht mehr zur Verfügung, sodass sich die Antragsgegnerin dadurch bereits mittelbar an der Finanzierung des Hausgrundstücks des Antragstellers in H… beteiligte. Das Grundstück in T… hat der Antragsteller erst knapp zwei Jahre später, am 5.8.2004, und die Eigentumswohnung in B… sogar erst am 2.7.2008 erworben, und zwar jeweils als Alleineigentümer. Aus den Grundstückskaufverträgen wäre die Antragsgegnerin auch ohne den ehevertraglichen Ausschluss von Unterhalt und Versorgungsausgleich nicht verpflichtet worden. Das war für den akademisch ausgebildeten Antragsteller auch ohne weiteres erkennbar, ebenso der fehlende innere Zusammenhang zwischen dem Immobilienerwerb und dem vereinbarten Ausschluss von Unterhalt und Versorgungsausgleich.

b)

Aus dem objektiven Zusammenspiel der einseitig belastenden Regelungen kann hier auf die erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigen Ehegatten geschlossen werden. Es ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegeln. Bereits der unausgewogene Vertragsinhalt mit seiner einseitigen Lastenverteilung ist also ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition der belasteten Antragsgegnerin.

Die 1953 und 1957 geborenen Beteiligten gehörten bei Vertragsabschluss zwar zur gleichen Altersklasse. Es hat jedoch angesichts ihrer Ausbildungs- und Erwerbsbiografien kein vergleichbarer Bildungshintergrund vorgelegen. Der Antragsteller hat selbst wiederholt darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin einen Hauptschulabschluss besitzt und als Verkäuferin ausgebildet und tätig ist (vor dem Umzug nach H… zuletzt beim T… und seit der Scheidung in einer Bäckerei). Demgegenüber hat der Antragsteller ein Studium abgeschlossen und promoviert. Er ist seit 1986 beim D… angestellt und übt dort eine anspruchsvolle Tätigkeit aus. Diese Umstände deuten auf eine subjektive Imparität hin.

Ebenso kann von einer sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Antragsgegnerin vom Antragsteller ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hatte aufgrund der beruflichen Veränderungswünsche des Antragstellers und aufgrund einer Vereinbarung der seinerzeit noch in nichtehelicher Partnerschaft verbundenen Beteiligten ihre gut bezahlte Teilzeitarbeit beim T… in S… aufgegeben und ist mit dem Antragsteller und der gemeinsamen Tochter 2001 nach H… umgezogen. Sie war zwar im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht arbeitslos, die erst drei Monate zuvor und zudem in dem allein dem Antragsteller gehörenden Haus eröffnete Mangelstube warf aber keine Gewinne ab. Sie konnte der Antragsgegnerin daher auf nicht absehbare Zeit nicht als Existenzgrundlage dienen. Über finanzielle Rücklagen und Vermögen verfügte die Antragsgegnerin 2002 nicht. Demgegenüber erzielte der Antragsteller ein gutes Einkommen aus seiner Angestelltentätigkeit beim D…. Ferner war er Alleineigentümer der Immobilie in H… (mit einem nicht unbeträchtlichen Wert und einem von ihm selbst angegebenen objektiven Mietwert von insgesamt 1.100 € für die Wohnung und die Gewerberäume). Dieses erhebliche Einkommens- und Vermögensgefälle zwischen den Beteiligten lässt ebenfalls den Rückschluss auf eine gestörte subjektive Vertragsparität zu. Ohne den ökonomischen Rückhalt in der Ehe hätte die Antragsgegnerin einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegengesehen.

Im Ergebnis geht der Senat davon aus, dass in der Gesamtschau unter Einbeziehung der außerhalb der Vertragsurkunde zu erkennenden Umstände der evident einseitige Ehevertrag infolge der Ausnutzung einer sozialen bzw. wirtschaftlichen Abhängigkeit und einer intellektuellen Unterlegenheit der Antragsgegnerin zum evident einseitigen Vorteil des Antragstellers zustande gekommen ist. Der Vertragsinhalt spiegelt die auf ungleichen Verhandlungspositionen beruhende Störung der Vertragsparität zwischen den Beteiligten wider. Daher ist die Verzichtserklärung betreffend den Versorgungsausgleich von Anfang an - also bezogen auf den Zeitpunkt der Errichtung der Vertragsurkunde – als sittenwidrig und daher als nichtig zu beurteilen.

c)

Der im Ehevertrag vom 11.10.2002 vereinbarte Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist nichtig, weil er bereits einer Wirksamkeitskontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht standhält. Diese Teilnichtigkeit ist nicht auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs beschränkt. Sie hat vielmehr gemäß § 139 BGB eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge und erfasst damit auch den vereinbarten Ausschluss des nachehelichen Unterhalts.

In dem notariellen Ehevertrag vom 11.10.2002 ist keine so genannte salvatorische Klausel aufgenommen worden. Solche Klauseln haben die Funktion, den Restbestand eines Vertragswerks soweit wie möglich gegenüber der Unwirksamkeit einzelnen Vertragsbestimmungen rechtlich abzusichern (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, NJW 2013, 457).

Vorliegend rechtfertigt eine Gesamtschau und eine Gesamtwürdigung des Vertrages den Schluss, dass für eine auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs beschränkte Teilnichtigkeit kein Raum ist. Dessen teilweise den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts betreffender Inhalt ist für die Antragsgegnerin ausnahmslos und evident nachteilig. Seine Einzelregelungen werden weder durch berechtigte Belange des Antragstellers oder durch die besonderen Verhältnisse der Beteiligten bzw. den von ihnen angestrebten Ehetyp gerechtfertigt noch durch anderweitige Vorteile gemildert (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, FamRZ 2008, 2011; FamRZ 2006, 1097). Die Nichtigkeitsfolge erfasst daher den gesamten Ehevertrag vom 11.10.2002, hier also neben dem Verzicht auf den Versorgungsausgleich auch den für die Antragsgegnerin nachteiligen Ausschluss des nachehelichen Unterhalts.

2.

An die Stelle des unwirksamen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs treten die gesetzlichen Regelungen. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist auf der Grundlage der von den Beteiligten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte durchzuführen.

Ausweislich der vom Senat in der Beschwerdeinstanz eingeholten Auskünfte, gegen die von keiner Seite Einwände erhoben worden sind, haben die Beteiligten in der als Ehezeit geltenden Zeit vom 1.10.2002 bis zum 31.3.2011 (§ 3 VersAusglG) folgende dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrechte erworben:

Antragsteller

in der allgemeinen Rentenversicherung

Ehezeitanteil

0,3140 Entgeltpunkte

Ausgleichswert

0,1570 Entgeltpunkte

korrespondierender Kapitalwert

945,66 €;

in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)

Ehezeitanteil

17,8131 Entgeltpunkte (Ost)

Ausgleichswert

8,9066 Entgeltpunkte (Ost)

korrespondierender Kapitalwert

46.939,72 €;

aus einer betrieblichen Altersversorgung

Ehezeitanteil

28.582,10 €

Ausgleichswert

(nach Abzug hälftiger Teilungskosten)

14.191,05 €;

aus einer weiteren betrieblichen Altersversorgung

Ehezeitanteil

58.037,00 €

Ausgleichswert

29.018,50 €.

Antragsgegnerin

in der allgemeinen Rentenversicherung

Ehezeitanteil

0,0053 Entgeltpunkte

Ausgleichswert

0,0027 Entgeltpunkte

korrespondierender Kapitalwert

16,26 €;

in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)

Ehezeitanteil

1,8722 Entgeltpunkte (Ost)

Ausgleichswert

0,9361 Entgeltpunkte (Ost)

korrespondierender Kapitalwert

4.933,45 €.

Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Wege der internen Teilung (§ 10 VersAusglG) vorzunehmen. Ein teilweiser Ausschluss des Ausgleichs nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG kommt nicht in Betracht.

Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin beide über Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) verfügen, handelt es sich jeweils um Anrechte gleicher Art. Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Das ist der Fall, wenn sie am Ende der Ehezeit (hier: 31.3.2011) die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte jeweilige Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Für die gesetzliche Rentenversicherung ist danach der Kapitalwert heranzuziehen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 192). Für das Jahr 2011 galt eine Bezugsgröße in Höhe von 2.555 €. 120 % davon ergibt 3.066 € (vgl. Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 33. Aufl., S. 27). Die Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte betreffend die beiderseitigen Anrechte der Beteiligten in der allgemeinen Rentenversicherung beläuft sich auf (46.939,72 € - 4.933,45 € =) rd. 42.006 €. Sie liegt mithin deutlich über der bei Ehezeitende geltenden Bagatellgrenze von 3.066 €. Die Differenz ist somit nicht gering i.S.v. § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG, sodass der Ausgleich der Anrechte dieser Anrechte durchzuführen ist.

§ 18 Abs. 1, 2 VersAusglG kommt auch auf die beiderseitigen Anrechte der Beteiligten in der allgemeinen Rentenversicherung nicht zur Anwendung. Zwar ist sowohl die Differenz dieser gleichartigen Anrechte gering, als auch jedes Anrecht für sich genommen. Der Verzicht auf den Ausgleich geringer Ausgleichswerte soll jedoch vor allem die Versorgungsträger entlasten, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung geringfügiger Anrechte ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden ist. Wenn - wie hier - ohnehin aus Ausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG stattzufinden hat, weil die Wertdifferenz über der Bagatellgrenze liegt, würden weder der Halbteilungsgrundsatz als Gesetzesziel noch der Zweck der Verwaltungsvereinfachung erreicht, wenn man die weiteren gleichartigen Anrechte der Beteiligten vom Versorgungsausgleich ausnehmen würde. Denn der Verwaltungsaufwand, der durch den Ausgleich dieser Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung entsteht, fällt neben dem ohnehin entstehenden Aufwand für den Ausgleich der beiderseitigen Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 192 und 513).

Nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 VersAusglG ist auch das Anrecht des Antragstellers aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 3. in Höhe von 14.191,05 € auszugleichen. Der Ausgleich dieses nicht nur geringfügigen Anrechts ist ebenfalls im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAusglG durchzuführen. Antragsgemäß ist die maßgebende Teilungsordnung in den Tenor dieses Beschlusses mit aufzunehmen.

Der Ausgleichswert des weiteren Anrechts des Antragstellers aus einer betrieblichen Altersversorgung beträgt 29.018,50 €. Auf Verlangen des Versorgungsträgers ist dieses ebenfalls nicht geringfügige Anrecht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG im Wege der externen Teilung auszugleichen, da der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet (§ 17 VersAusglG). Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG hat die von der weiteren Beteiligten zu 3. verlangte externe Teilung mit Blick auf die fehlende Ausübung ihres Wahlrechts durch die Antragsgegnerin durch Begründung eines entsprechenden Anrechts bei der nunmehr nach § 219 Nr. 3 FamFG am Verfahren zu beteiligenden (vgl. hierzu auch Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 14 VersAusglG, Rn. 15) Versorgungsausgleichskasse zu erfolgen. Der an sie gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG von der weiteren Beteiligten zu 3. zu zahlende Ausgleichsbetrag ist für die Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft dieser Entscheidung in Höhe des Rechungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (vgl. hierzu z.B. BGH, FamRZ 2011, 1785). Der insofern maßgebende Rechnungszins der weiteren Beteiligten zu 3. beträgt nach ihrer Auskunft 4 %.

Nach der Rechtsprechung des BGH können nur die zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung (hier: März 2013) unterfallenden Anrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 1039; FamRZ 2011, 1931). Soweit die Antragsgegnerin danach ihre beiden privaten Rentenversicherungen bei der B… Lebensversicherung a.G. zwischenzeitlich gekündigt hat und die Auszahlungsbeträge in Höhe von rd. 2.265 € in 12/2009 und rd. 2.841 € in 4/2011 für ihren Lebensunterhalt verbraucht hat, unterliegen diese ehezeitlich erworbenen Anrechte nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich. Sie wären einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten (vgl. hierzu BGH, FamRZ 12011, 1931; FamRZ 2003, 664 und 923). Um den Zugewinn der Beteiligten geht es jedoch in dem vorliegenden Verfahren nicht.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin im Zuge des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs besser gestellt wird als ohne Ehe. Der Versorgungsausgleich gehört - wie bereits ausgeführt - zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Die vom Senat im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffenen Anordnungen entsprechen den gesetzlichen Regelungen und dem vom Gesetzgeber mit dem Halbteilungsgrundsatz beabsichtigten Zweck.

3.

Die festgestellte Unwirksamkeit des Unhaltsverzichts hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen verlangen kann. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht ihr jedoch kein Anspruch wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB) zu. Vielmehr wird vom Antragsgegner Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB geschuldet. Der Unterhaltsanspruch ist bis zum 31.12.2015 zu befristen.

a)

Die Antragsgegnerin war nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (am 7.3.2012) zu keiner Zeit aufgrund der Betreuung der am ….10.1997 geborenen Tochter der Beteiligten daran gehindert, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin auch vollschichtig gearbeitet. Sie kann daher ihren Unterhaltsanspruch nicht auf § 1570 BGB stützen.

b)

Der Antragsgegnerin steht jedoch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB gegen den Antragsteller zu, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemisst (§ 1578 Abs. 1 BGB). Dieser Unterhaltsanspruch besteht jedenfalls in der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Höhe von monatlich 700 € und beginnt mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, also am 7.3.2012.

Wie sich aus der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2009 ergibt, hat der Antragsteller aus seiner Tätigkeit bei dem D… in B… bereits damals einen Bruttoarbeitslohn von rd. 85.596 € erzielt. Das entspricht 7.133 € im Monatsdurchschnitt. Aus den weiteren zur Akte gereichten Monatsabrechnungen für 4/2010 und 6/2011 ergibt sich ein gestiegenes Monatsbrutto von über 7.400 € bzw. über 7.600 €. Ein Einkommensrückgang in 2012 ist weder vorgetragen noch bestehen Anhaltspunkte dafür. Mit Schriftsatz vom 13.3.2012 hat der Antragsteller sein aktuelles monatliches Nettoeinkommen selbst mit insgesamt rd. (4.874 € + 50 € =) 4.924 € angegeben. Zugunsten des Antragstellers kann unterstellt werden, dass trotz eines hierzu fehlenden konkreten Sachvortrags eine zusätzliche private Altersvorsorge von monatlich 306 € einkommensmindernd zu berücksichtigen ist. Ferner ist der private KV-/PV-Beitrag von monatlich rd. 257 € abzusetzen. Es errechnet sich ein bereinigtes Monatseinkommen von 4.361 €. Nach Abzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen sowie der vom Antragsteller geltend gemachten eheprägenden Kreditrate von rd. 95 € verbleiben rd. 4.048 € (ohne etwaige Steuererstattungen). Die Zinsen für die Immobilien des Antragstellers sind nur im Hinblick auf das frühere Familienheim in H… von monatlich 180 € berücksichtigungsfähig. Bei den weiteren Abzügen von rd. (381 € + 200 € =) 581 € handelt es sich um Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Sie können unterhaltsrechtlich nicht abgesetzt werden, zumal der Antragsteller weder die damit verbundenen Steuervorteile noch die Mieteinkünfte gegengerechnet hat. Im Übrigen kommt es im Ergebnis darauf nicht an, weil die Antragsgegnerin ihre monatliche Unterhaltsforderung auf 700 € beschränkt hat.

Der Antragsteller hat selbst angegeben, dass die Wohnfläche des Hauses in H… mit ca. 120 m² und die Gewerbefläche mit 80 m² in Ansatz zu bringen ist und eine objektive Marktmiete von (700 € + 400 € =) 1.100 € monatlich angemessen wäre. Damit ist nach Abzug der vom Antragsteller vorgetragenen Zinsbelastung unterhaltsrechtlich ein monatlicher Wohnvorteil in Höhe von (1.100 € - 180 € =) 920 € einkommenserhöhend zu berücksichtigen.

Bei einem Gesamteinkommen von (4.048 € + 920 € =) 4.968 € wird seit Rechtskraft der Scheidung in 3/2012 Kindesunterhalt für die 1997 geborene Tochter J… nach der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geschuldet, also ein Zahlbetrag in Höhe von (682 € - 92 € =) 590 €.

Aufseiten der Antragsgegnerin ist nach den von ihr vorgelegten Einkommensunterlagen von einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 1.400 € auszugehen. Unter Berücksichtigung von Zuschlägen (für Überstunden, Sonn- und Feiertage sowie für die Nacht) ergeben sich Nettoeinkünfte in Höhe von rd. 1.200 € im Monatsdurchschnitt. Abzüglich 5 % für berufsbedingte Aufwendungen verbleiben unterhaltsrechtlich anrechenbare 1.140 €.

Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB errechnet sich danach wie folgt:

[(4.048 € - 590 €) - 1.140 €] x 3/7 =

rd. 993 €

920 € x ½ =

+   460 €

zusammen

1.453 €

.

Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass auch die Zinsbelastungen von 581 € für seine beiden Immobilien in Tegel und Kossenblatt - die allerdings auch einen reduzierten Kindesunterhalt von monatlich 556 € zur Folge hätten - abzusetzen wären und aufseiten der Antragsgegnerin fiktiv ein höheres bereinigtes Monatsnettoeinkommen von 1.400 € oder sogar 1.500 € in Ansatz zu bringen wäre, so errechnet sich gleichwohl ein Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt, der deutlich über den von ihr geforderten Betrag in Höhe von monatlich 700 € hinausgeht.

Zahlungen auf den geschuldeten nachehelichen Unterhalt hat der Antragsteller unstreitig nicht geleistet. Die sonstigen vom Antragsteller nach seiner Darstellung für die Antragsgegnerin erbrachten Zahlungen sind nicht anzurechnen, denn sie sind nicht zum Zweck der Erfüllung ihres Aufstockungsunterhaltsanspruchs geleistet worden (§ 362 BGB).

c)

Es ist eine Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin bis zum 31.12.2015 vorzunehmen.

Die Befristung ist nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB auszusprechen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578 b Abs. 1, 2 BGB hängt nach der zum 1.3.2013 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift insbesondere davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Ehebedingte Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

Dass eine Befristung unter Berücksichtigung der nicht sehr langen Ehedauer von rd. 8 ½ Jahre unbillig wäre und hier unter dem Gesichtspunkt einer Verpflichtung der Ehegatten zur nachehelichen Solidarität zu einem zeitlich unbegrenzten Nachaufstockungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin führen müsste, ist weder dargelegt noch nach den Umständen erkennbar. Es besteht auch keine wirtschaftliche Verflechtung der Beteiligten untereinander mehr.

Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin sind für sie auch keine ehebedingten Nachteile eingetreten. Dass die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit beim T… in S… im Jahr 2001 aufgegeben und am 15.7.2002 im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit eine Mangelstube in dem Haus des Antragstellers in H… eröffnet hat, ist nicht auf die Ehe der Beteiligten zurückzuführen. Die Ehe ist erst am 15.10.2002 geschlossen worden. Die schon längere Zeit vor der Eheschließung einsetzende Entwicklung war nicht durch die Heirat, sondern durch das bereits seit 1996 währende voreheliche Zusammenleben veranlasst. Das aber wird nicht vom Vertrauen in den Bestand der Ehe umfasst und vermag deshalb keinen ehebedingten Nachteil i.S.v. § 1578 b Abs. 1 BGB zu begründen (vgl. hierzu z. B. BGH, FamRZ 2012, 776; FamRZ 2011, 1377; FamRZ 2010, 1238 und 1971). Da die berufliche Veränderung der Antragsgegnerin sowie ihr Umzug nach H… nicht auf die Ehe oder die Kindererziehung zurückzuführen sind und auch durch die Kindererziehung weder während noch nach der Ehe Nachteile entstanden sind und weitere Umstände (z. B. andere Erwerbsnachteile) von der insoweit darlegungspflichtigen Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden sind, lassen sich hier keine (fortwirkenden) ehebedingten Nachteile für die Antragsgegnerin feststellen. Eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts ist daher nicht ausgeschlossen und unter Billigkeitsgesichtspunkten auch vorzunehmen.

Im Ergebnis ist lediglich der Einkommensunterschied zwischen den geschiedenen Ehegatten Basis für das auf Dauer gerichtete nacheheliche Unterhaltsbegehren der Antragsgegnerin. Der damit allein auf die nacheheliche Solidarität gestützte Aufstockungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zielt auf die Aufrechterhaltung ihres maßgeblich von dem höheren Einkommen des Antragstellers abgeleiteten Lebensstandards. Mit Blick auf die die Antragsgegnerin treffende verstärkte Eigenverantwortung nach der Ehe (§ 1569 BGB) erscheint es hier unter Berücksichtigung der Ehedauer und des Eintritts der Volljährigkeit der gemeinsamen Tochter im Jahr 2015 gerechtfertigt, den Aufstockungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin bis zum 31.12.2015 zu befristen. Sie hat damit hinreichend Zeit, sich auf die Lebensverhältnisse einzurichten, die ihrem eigenen Erwerbseinkommen entsprechen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 150 Abs. 1 FamFG, 50 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 FamGKG.

Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordert, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.