Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 18.06.2013 – 3 U 134/11
3. Zivilsenat
Tenor§
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.9.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Räumungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,- € im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten um die Leistungsverpflichtung des Beklagten aus einer Liefervereinbarung über Gülle- bzw. Gärsubstrate und die Wirksamkeit einer von der Klägerin vor diesem Hintergrund aus wichtigem Grund ausgesprochenen Kündigung des zwischen beiden geschlossenen Pachtvertrages. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Herausgabe des an ihn verpachteten Teilbetriebes sowie die Räumung des Betriebsgrundstückes, hilfsweise die Zustimmung zur Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit.
Die Klägerin führt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie hatte ab 1993 auf dem zu ihrem Grundbesitz gehörenden Betriebsgelände eine Biogasanlage errichtet, bestehend aus einem Endlager mit ca. 2.000 Kubikmeter (nachfolgend: m3) Fassungsvermögen, einem Fermenter mit ca. 500 m3 Fassungsvermögen, einer Mixergrube mit ca. 24 m3 Fassungsvermögen, einem Maschinenhaus mit Inventar sowie einem kompletten Nahwärmenetz.
Mit Teilbetriebspachtvertrag vom 13.6.2004 verpachtete die Klägerin diese Biogasanlage für eine Dauer von 25 Jahren an den Beklagten, der dafür eine Jahrespacht von 5.000 € zu zahlen hatte. Unter § 12 („Zusätzliche Vereinbarungen“) vereinbarten die Parteien u.a.:
„(1) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
….
(4) Die für die Biogasanlage benötigte Gülle wird von dem Verpächter kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Übergabepunkt ist die Mixergrube vor dem Fermenter. Die Dosierung der Gülle in der Mixergrube wird vom Pächter gesteuert.
(5) Die Gülle des Endlagers wird nach den gesetzlichen Richtlinien vom Verpächter kostenlos entsorgt. Der Zeitpunkt der Entleerung des Endlagers ist außerdem mit dem Pächter schriftlich abzustimmen und schriftlich zu bestätigen.“
Die Biogasanlage wurde zunächst ausschließlich mit bei der Tierhaltung der Klägerin anfallender Gülle betrieben, die über die Mixergrube dem Fermenter zur Biogasgewinnung zugeführt wurde. Nach der Fermentierung der tierischen Gülle wurde das daraus entstandene Gärsubstrat zur Düngung ihrer Felder verwendet.
Mit Vertrag vom 27.4.2005 verpflichtete sich die Klägerin darüber hinausgehend gegenüber dem Beklagten für eine Dauer von 25 Jahren zur Lieferung von Maissilage aus einer Vertragsfläche von 200 ha; der Beklagte seinerseits verpflichtete sich, alle anfallende Gülle und Jauche aus den Rinder- und Schweineställen der Klägerin zu übernehmen, wobei mit der Zahlung des Kaufpreises „die kostenlose Abfuhr der Biogasgülle/Reststoffe seitens des Verkäufers“, d.i. die Klägerin, verbunden sein sollte.
Um dem Beklagten eine Erweiterung der Biogasanlage zu ermöglichen, bewilligten ihm die Klägerin und die L… AG als Eigentümer mehrerer Einzelgrundstücke des von der Klägerin geführten landwirtschaftlichen Betriebs aufgrund weiteren Vertrages vom 29.11.2005 die Eintragung aufschiebend bedingter beschränkt persönlicher Grunddienstbarkeiten auf Teilen des Betriebsgrundstückes, mit denen dem Beklagten gestattet wurde, eine für die Laufzeit des Nutzungsvertrages einzubauende vergrößerte Anlage, bestehend aus einem Fermenter mit 1.000 m3 Fassungsvermögen, einem Nachgärer mit 5.000 m3 Fassungsvermögen und vier Containern nebst Zubehör zu installieren, zu unterhalten und zu betreiben.
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten, die in mehrere Rechtsstreitigkeiten mündeten. Ab April 2008 verweigerte der Beklagte der Klägerin die Entnahme von Material aus dem Endlager der Biogasanlage.
Im März 2009 stellte die Klägerin fest, dass aus dem Endlager mehrfach drittseitig Gärsubstrat abgefahren wurde, und forderte den Beklagten daraufhin auf, die Drittbelieferung zu unterlassen sowie Gärsubstrat im Umfang der täglichen Gülle- bzw. Maissilageanlieferungen ungehindert zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 24.4.2009 kündigte die Klägerin den Teilbetriebspachtvertrag und die damit verbundene beschränkt persönliche Dienstbarkeit unter Hinweis auf die Nichtbelieferung mit Güllegärsubstratreststoffen; der Beklagte widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 30.4.2009. Weitere Gärsubstratlieferungen des Beklagten an die Klägerin erfolgten seitdem nicht, wobei die Klägerin ihn im Juli 2009 erneut zur Belieferung aufgefordert, der Beklagte dies aber von einer Zahlung eines Lieferpreises von 10 €/m3 per Vorkasse abhängig gemacht hatte.
Bereits erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, die Parteien seien sich bei Abschluss des Teilbetriebspachtvertrages darüber einig gewesen, dass sie, die Klägerin, einzige Güllelieferantin des Beklagten werde und dass dieser ihr das im Zuge der Biogasgewinnung entstehende Gärsubstrat – die Gülle des Endlagers – vollständig zur Verfügung stellen werde; die Anlieferung der Fäkalienstoffe sei auch nur deswegen kostenlos erfolgt; zur Geltendmachung der Rechte aus dem Vertrag vom 29.11.2005 sei sie aufgrund entsprechender, im Mai/Juni 2009 erfolgter mündlicher Absprachen mit der dortigen Gläubigerin berechtigt, was die diese bestätigende schriftliche Vereinbarung vom 8.10.2010 ausweise; im übrigen seien beide Teilgesellschaften verschmolzen worden, die erforderliche Eintragung ins HRG jedoch noch nicht bewirkt.
Der Beklagte hielt (und hält nach wie vor) die ausgesprochene Kündigung für unberechtigt sowie verfristet. Er hat insofern behauptet, die in § 12 Abs. 5 S. 1 des Vertrages getroffene Regelung beziehe sich lediglich auf überschüssig gelieferte Gülle, die vom Fermenter nicht verarbeitet und sogleich dem Endlager zugeführt werde. Zudem sei der Pachtgegenstand wegen teilweiser Erneuerung, Umbaus und Erweiterung wesentlich verändert und aufgrund der vereinbarten Dienstbarkeiten in sein Eigentum übergegangen.
Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit dem angegriffenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage nach Erhebung von Zeugenbeweis (vgl. Sitzungsprotokoll vom 11.8.2010, Bl. 146 ff GA) in ihrem auf Herausgabe der streitgegenständlichen Biogasanlage gerichteten Hauptantrag sowie insoweit stattgegeben, als der Beklagte (mit Hilfsantrag) verpflichtet werden sollte, der Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zuzustimmen. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Instanzgericht aus, im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei es von der Richtigkeit der o.a. klägerischen Tatsachenbehauptung überzeugt, und der Beklagte habe seine entsprechenden Vertragspflichten durch die dauerhafte Verweigerung weiterer Lieferungen in einer zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Weise verletzt, ohne einer vorausgegangenen Abmahnung nachgekommen zu sein; die Kündigungserklärung vom 24.4.2009 sei danach wirksam, angesichts der nachhaltigen Lieferverweigerung vor allem auch nicht verfristet, obwohl sie erst etwa einen Monat nach der Abmahnung erfolgt sei; dem danach begründeten, insbesondere hinreichend konkretisierten, Herausgabebegehren stehe nicht entgegen, dass an dem Pachtobjekt Veränderungen vorgenommen worden seien; der Beklagte habe insoweit keine Umstände darzulegen vermocht, die Veranlassung zu der Annahme geben könnten, er sei gemäß § 950 BGB Eigentümer der Anlage geworden; der Klägerin stehe ferner ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu, vom Beklagten die Zustimmung zur Löschung der zu seinen Gunsten bestellten Grunddienstbarkeiten zu verlangen, § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB; das gelte auch, soweit diese drittseitig bestellt worden seien, weil die Dritte der Klägerin die gerichtliche Geltendmachung ihrer Rechte im laufenden Prozess übertragen habe; die zugrunde liegende Vereinbarung vom 29.11.2005 sei ausweislich ihres Inhalts ausschließlich mit Rücksicht auf den Teilbetriebspachtvertrag vom 13.6.2004 und nur für dessen Laufzeit geschlossen worden; mit der wirksamen Kündigung dieses Vertrages sei aber der Rechtsgrund für die Bestellung der Grunddienstbarkeiten weggefallen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung, mit der er unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens seinen erstinstanzlichen Sachantrag weiterverfolgt.
Der Beklagte rügt eine unrichtige Sachbehandlung durch das Landgericht, das vor allem die verfahrensgegenständlichen Beweise unzutreffend gewürdigt, ferner das Parteivorbringen unzureichend erfasst bzw. fehlerhaft gewertet und im übrigen die Darlegungslast verkannt sowie mit seiner Entscheidung gegen materielles Recht verstoßen habe. Im Einzelnen macht er folgendes geltend:
- Das Urteil lasse Betriebsteile der Herausgabeverpflichtung unterliegen, die entweder gemäß § 95 BGB ihm gehörten – was die Vereinbarung vom 29.11.2005 klarstelle, derzufolge sie „im Eigentum des Berechtigten“ verbleiben sollten - oder im Eigentum der L… AG stünden und damit nicht an die Klägerin herauszugeben seien; die L… AG habe sich der insbesondere nicht der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung angeschlossen.
- Das Landgericht habe ferner übersehen, dass die Klägerin Objekte herausverlange, die nicht Gegenstand des Teilbetriebspachtvertrages gewesen, vielmehr auf seine Kosten nachträglich eingebaut worden seien, worauf er, der Kläger, bereits erstinstanzlich hingewiesen habe und hinsichtlich derer die Klage deshalb der Abweisung unterliege; auch habe er die übernommenen Teile der Biogasanlage wesentlich umgebaut, erneuert bzw. saniert; ihm seien dabei insgesamt Kosten von 2,8 Millionen € entstanden; es obliege indes der Klägerin, den herausverlangten Pachtgegenstand in einer vollstreckungsfähigen Art und Weise zu umschreiben.
- Die vom Instanzgericht vorgenommene Auslegung der Vertragsurkunde vom 29.11.2005 sei rechtlich zweifelhaft; diese besage vielmehr ihrem Inhalt nach lediglich, dass die Biogasanlage zu einem vorübergehenden Zweck – nämlich für die Laufzeit des Teilbetriebspachtvertrages – errichtet worden und nach dessen Beendigung zu entfernen (nicht etwa herauszugeben) sei; insoweit stehe zu gegebener Zeit der L… AG ein Anspruch auf Herausgabe ihrer Grundstücke zu, der durch Räumung zu erfüllen, aber nicht streitgegenständlich sei, wobei allerdings ferner Berücksichtigung finden müsse, dass die Vereinbarung vom 29.11.2005 bis heute nicht wirksam gekündigt worden sei und die Kündigung vom 24.4.2009 zudem einen formellen Fehler aufweise, indem sie nicht auch namens der L… AG erfolgt sei.
- Das Landgericht habe die erhobenen Zeugenbeweise nur unzureichend gewürdigt und sich dabei nicht mit seinem, dem Tatsachenvorbringen des Beklagten, auseinandergesetzt, dass die Menge der in die Biogasanlage eingegebenen Gülle keineswegs immer derjenigen des Gärsubstrates entspreche.
- Die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen liefen ins Leere, weil die Verpflichtung zur Belieferung mit Gärsubstrat keine Hauptpflicht des Teilbetriebspachtvertrages dargestellt habe.
- Die Klägerin verhalte sich auch treuwidrig, weil sie nach wie vor ihre Gülle in seiner Anlage entsorge, obwohl sie sie angeblich zu Düngungszwecken benötige; hierfür sei es ihr aber genauso gut möglich, unfermentierte Gülle zu verwenden.
- Indem die Klägerin die Biogasanlage (bis zur Sperrung der Zufuhr Ende 2011) weiter beliefert und 2009 auch noch Gärsubstrate bezogen habe, habe sie das Vertragsverhältnis zudem fortgesetzt, so dass die ihrerseits erklärten Kündigungen keine Wirkungen mehr entfalteten.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 20.9.2011, Az. 1 O 251/09, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen.
II.
Das Rechtsmittel des Beklagten hat aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten die tenorierten Ansprüche aus §§ 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB; 812 Abs. 1 S.2 BGB.
Die von der Klägerin am 24.4.2009 erklärte, auf eine andauernde Nichtbelieferung „mit Güllesubstratreststoffen“ gestützte, außerordentliche Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB) ist wirksam und hat deshalb zu der Beendigung des Pachtverhältnisses zwischen den Parteien geführt, wie das Instanzgericht richtig erkannt und zutreffend begründet hat. Soweit sich der Beklagte darauf berufen hat, bei dem infolge Fermentierung anfallenden Güllesubstrat handele es sich nicht um „Gülle“, die aber in § 12 Abs. 5 des zwischen den Parteien 2004 abgeschlossenen Teilbetriebspachtvertrages erwähnt werde, und es falle nicht stets dieselbe Menge an Endstoffen bzw. Güllesubstrat an, die zur Biogasgewinnung/Fermentierung eingeleitet werde, lässt sich der nämlichen, von juristischen Laien gewählten, Vertragsformulierung der – „Gülle des Endlagers“ – allerdings im Zusammenspiel mit den Bekundungen der in erster Instanz vernommenen Zeugen entnehmen, dass die Klägerin alle in dem Endlager anfallenden Reststoffe zurückerhalten sollte. Soweit er des weiteren geltend gemacht hat, von der Klägerin entgeltlich Maissilage bezogen zu haben, weshalb er nicht darauf verwiesen werden dürfe, dieser die Gesamtmenge anfallenden Güllesubstrates zur Verfügung stellen zu müssen, hätte es demnach an ihm gelegen, mit der Klägerin in Verhandlungen über eine Abänderung – bzw. aus seiner Sicht: klarstellende Konkretisierung - des Teilbetriebspachtvertrages zu treten bzw. den Vertrag seinerseits nach geltendem Recht zu beenden.
Die Würdigung der zum Inhalt des Teilbetriebspachtvertrages erstinstanzlich erhobenen Beweise weist weder einen Rechtsfehler auf noch erweist sie sich als in anderer Weise unvertretbar. Das Landgericht hat seine Entscheidung tragfähig vor allem auf die Erwägung gestützt, die Parteien hätten die Güllerestentnahme (auch) nach Vertragsschluss zunächst entsprechend der von der Klägerin angemahnten Weise praktiziert, ehe der Beklagte ab 2008 begonnen habe, ihr die Entnahme aus dem Endlager zu verweigern.
Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Kündigung sei verfristet oder die Klägerin habe das Kündigungsrecht verwirkt. Zwar muss die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses innerhalb einer angemessenen Zeit seit Kenntnis von dem Kündigungsgrund erklärt werden. Das hat seinen Grund zum einen darin, dass der andere Teil in angemessener Zeit Klarheit darüber erhalten soll, ob von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werde; zum anderen gibt der Kündigungsberechtigte mit einem längeren Abwarten zu erkennen, dass für ihn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses trotz Vorliegens eines Kündigungsgrundes nicht unzumutbar ist. Diese Erwägungen liegen auch der Vorschrift des § 314 Abs. 3 BGB zugrunde (BGH Urt. v. 23.4.2010 –LwZR 20/09 -, zit. nach: juris). Aber abgesehen davon, dass sich aufgrund der Vielgestaltigkeit von Dauerschuldverhältnissen keine einheitlichen Kündigungsfristen bestimmen lassen, hat der Beklagte hier, indem er der Klägerin eine weitere Entnahme der Reststoffe aus dem vorhandenen Endlager nach wie vor verweigert, einen pflichtwidrigen Dauerzustand geschaffen, so dass die Frist für die Ausübung des Kündigungsrechtes gemäß § 314 Abs. 3 BGB nicht vor der Beendigung dieses Zustandes zu laufen beginnt (Senat, Urt. v. 16.8.2006 – 3 U 30/05 – in: NJ 2007, 27). Denn bei andauernden Pflichtverletzungen besteht auch der Kündigungsgrund als solcher fort.
Die Klägerin hat ihre Rechte aus der fristlosen Kündigung auch nicht durch die Fortsetzung der Vertragsbeziehungen zum Beklagten verwirkt. Hierin liegt insbesondere kein widersprüchliches Verhalten, welches nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Unwirksamkeit der Kündigung geführt hätte. Die Klägerin hat ihren Willen, an der Kündigung festzuhalten, dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie innerhalb angemessener Frist, nämlich am 31.7.2009, Räumungsklage erhoben hat; die weitere (nach Durchführung baulicher Maßnahmen zwischenzeitlich aber aufgegebene) Einleitung von Gülle in die Biogasanlage des Beklagten folgte der Notwendigkeit, zeitnah für eine Aufarbeitung des laufend anfallenden organischen Materials zwecks anschließender Nutzung als Dünger sorgen zu müssen. Vor diesem Hintergrund konnte der Beklagte nicht rechtlich geschützt davon ausgehen, die Klägerin werde die Vertragsbeziehungen zu ihm fortsetzen (vgl. zum ganzen: BGH NJW-RR 2006, 1385 – zu § 545 BGB -; OLG Köln, Urt. vom 7.9.2012 - 1 U 50/11 -, zit. nach: juris; LG Berlin, Beschl. v. 20.1.2011 – 32 S 5/10 -, zit. nach: juris; LG Wuppertal ZMR 1968, 268).
Soweit der Kläger schließlich vorbringt, die ihm durch das angefochtene Urteil auferlegte Herausgabeverpflichtung lasse unberücksichtigt, dass sich das Pachtverhältnis entsprechend § 2 Teilbetriebspachtvertrag lediglich auf eine „Biogasanlage bestehend aus einem Endlager mit ca. 200 m3 Fassungsvermögen, ein(em) Fermenter mit ca. 500 m3 Fassungsvermögen und eine(r) Mixergrube mit ca. 24 m3 Fassungsvermögen“, ein „Maschinenhaus mit gesamten Inventar“ sowie ein komplettes Nahwärmenetz erstrecke, er aber an der übernommenen Anlage mit Zustimmung der Klägerin eine Vielzahl von Werterhaltungs- bzw. Investitionsmaßnahmen vorgenommen habe, wodurch diese auch aufgrund der in dem am 29.11.2005 geschlossenen Vertrag enthaltenen Regelungen in sein Eigentum übergegangen sei, verhilft dies seinem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg.
Einrichtungen, Aufbauten und sonstige bauliche Maßnahmen, mit denen der Pächter die Pachtsache versehen hat, sind zu entfernen (vgl. BGH NJW 1981, 2564; 2006, 2115), auch wenn der Verpächter ihrem Einbau zugestimmt hat (BGH NZM 1999, 478; OLG Düsseldorf ZMR 2012, 438; OLG Köln NZM 1998, 767) und sie in das Eigentum des Pächters übergegangen sind (BGH NJW-RR 1994, 847). Der Pächter hat insoweit den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen, der zu Beginn des Pachtverhältnisses herrschte, hinsichtlich der von ihm eingebrachten Sachen umgekehrt aber ein Wegnahmerecht (§§ 581 Abs. 2, 539 Abs. 2 BGB). Aufwendungen auf die Pachtsache, die der Verpächter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 BGB zu ersetzen hat, kann er nur nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen, § 539 Abs. 1 BGB und § 9 des Teilbetriebspachtvertrages. Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang sinngemäß vortragen lässt, der streitgegenständliche Teilbetriebspachtvertrag habe nicht alle Objekte erfasst, zu deren Herausgabe er erstinstanzlich verpflichtet worden sei, und rügt, das Landgericht habe den entsprechenden Klägervortrag gemäß Schriftsatz vom 8.10.2010 (Klageantragumstellung) nicht als unstreitig werten dürfen, weil er gegen diesen mit Schriftsatz vom 11.11.2010 vorgegangen sei, so verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass sein Bestreiten pauschal und damit unsubstantiiert geblieben war, worauf ihn das Instanzgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.7.2011 (Bl. 250 GA) hingewiesen hatte. Sein diesbezüglich weitergehendes Vorbringen in der Berufungsinstanz muss daher gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt bleiben.
Dem steht nicht die - lediglich rudimentäre - Beschreibung des Pachtgegenstandes in § 2 des Teilbetriebspachtvertrages entgegen. Aus der insofern getroffenen Vereinbarung folgt noch nicht, dass die (gesamte) Biogasanlage ausschließlich aus den dort grob skizzierten Einzelobjekten bestand. Hinzu kommt, dass sich die erstinstanzlich tenorierte Herausgabeverpflichtung des Beklagten weitergehend im Wesentlichen lediglich auf Verbindungsleitungen und –aggregate für die Einzelbestandteile der Anlage erstreckt, sieht man einmal von dem „Gaslager im 30m3-Container“ und der „Fermenter-Heizung“ ab, deren es aber erkennbar einerseits zur Aufnahme des anfallenden Biogases und andererseits zur Verwendung im Betrieb mit dem angegebenen Fermenter bedarf, so dass sie der verpachteten Gesamtanlage ebenfalls ohne weiteres zugeordnet werden können.
Die Klägerin ist schließlich aus den Gründen des angegriffenen Urteils ferner berechtigt, die Zustimmung des Beklagten zur Löschung der zu seinen Gunsten bestehenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten zu verlangen. Darauf, ob (auch) der zugrunde liegende Vertrag vom 29.11.2005 wirksam gekündigt worden ist, kommt es nicht an, verlangt § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB doch lediglich, dass der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Erlangten nachträglich weggefallen sein muss. Dies ist indes (u.a.) anzunehmen, wenn der Eintritt einer auflösenden Bedingung das Rechtsverhältnis beendet hat (OLG Brandenburg ZIP 1999, 116) oder der Zweck einer nur vorläufig erbrachten Leistung entfallen ist (Palandt/Sprau, BGB, 72. A. § 812 Rz. 25). So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat den am 29.11.2005 geschlossenen Vertrag zutreffend dahingehend ausgelegt, die Bestellung der dort bezeichneten Dienstbarkeiten sei ausschließlich mit Rücksicht auf den zugrunde liegenden Teilbetriebspachtvertrag erfolgt und an dessen Bestand geknüpft worden. Dies folgt schon daraus, dass sich das Vertragswerk weit überwiegend zu den dem Beklagten aus dem Betrieb der streitgegenständlichen, zu erweiternden, Biogasanlage erwachsenden Rechten und Pflichten verhält und davon spricht, dass der Teilbetriebspachtvertrag vom 13.6.2004 „diesen Dienstbarkeiten zugrunde“ liege (vgl. Ziff. 1). Die Dienstbarkeiten sind im übrigen ausdrücklich auflösend bedingt bewilligt worden, denn es heißt hierzu an anderer Stelle des Vertrages (Ziff. 1 a.E.), die sich „aus dieser Dienstbarkeit ergebenden Rechte und Pflichten bleiben so lange bestehen, wie die Biogasanlage … in Betrieb ist“. Damit war jedoch erkennbar allein der Fall gemeint, dass der zwischen den Parteien bestehende Teilbetriebspachtvertrag fortgesetzt werden würde, weil die Bestellung der Grunddienstbarkeiten für die Klägerin anderenfalls wirtschaftlich keinen Sinn gehabt hätte, vor allem ohne Gegenleistung des Beklagten erfolgt wäre. Auf eine entsprechende Verknüpfung deutet auch die in dem Vertrag angenommene voraussichtliche Laufzeit der Anlage (von 20 – 30 Jahren) hin, die sich weitgehend mit der im Teilbetriebspachtvertrag festgeschriebenen regulären Vertragsdauer (von 25 Jahren) deckt. Aufgrund der wirksamen Kündigung des Pachtvertrages vom 24.4.2009 ist nach Vorstehendem der Zweck aber nachträglich entfallen, der für die Bestellung der Grunddienstbarkeit maßgeblich gewesen war. Der Beklagte ist danach gemäß § 818 BGB im Sinne des diesbezüglichen Ausspruches des angefochtenen Urteils zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 10.000,- € (§ 41 Abs. 2 S. 1 GKG: einjährige Pacht = 5.000 €, zuzüglich Löschungsbegehren - § 41 Abs. 2 S. 2 GKG: auch bei Klagen auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 41 GKG Rz. 27 – Wert der Nutzung für ein Jahr = 5.000 €).