Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.11.2013 – 3 UF 100/12
5. Senat für Familiensachen
Tenor§
Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 28. August 2012 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B… (Versicherungskonto Nr. 04 070…) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 14,9404 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto Nr. 04 031… bei der Deutschen Rentenversicherung B…, bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B… (Versicherungskonto Nr. 04 031…) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8,1692 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr. 04 070… bei der Deutschen Rentenversicherung B…, bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband … findet nicht statt.
Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.500 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Auf den am 9.7.2008 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht durch Urteil vom 27.3.2009 die am 16.10.1980 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und die Folgesache über den Versorgungsausgleich gemäß § 628 ZPO a.F. abgetrennt. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 50 VersAusglG hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die weiteren Beteiligten zu 2. und 3. als Träger der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst mit der Beschwerde. Sie machen geltend, die bei ihnen bestehenden Anrechte seien gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG und im Hinblick auf die geringe Wertdifferenz nicht auszugleichen.
II.
Die gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 58 FamFG zulässigen Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. sind begründet. Ein Ausgleich der bei ihnen bestehenden Anrechte hat gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG zu unterbleiben. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.
1.
Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.10.1980 bis zum 30.6.2008 ausgegangen.
2.
Soweit es um die beiderseitigen während der genannten Ehezeit erworbenen auszugleichenden Anrechte der beteiligten Eheleute bei der weiteren Beteiligten zu 1. geht, bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Denn die weiteren Beteiligten zu 2. und 3. haben ihre Beschwerde auf die bei ihnen erworbenen Anrechte beschränkt. Eine solche Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (BGH, FamRZ 2011, 547 Rn. 17).
3.
Die Anrechte der Ehegatten bei den weiteren Beteiligten zu 2. und 3. in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen.
a)
Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Ein Wertunterschied nach § 18 Abs. 1 VersAusglG ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt, § 18 Abs. 3 VersAusglG.
b)
Die bei den weiteren Beteiligten zu 2. und 3. bestehenden Anrechte sind gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG.
Gleichartig im Sinne der Vorschrift sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin-und-Her-Ausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen (zum Beispiel Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen; BT-Drs. 16/10144, S. 55; siehe auch BGH, FamRZ 2013, 1136, 1637 Rn. 13). Vor diesem Hintergrund sind die Anrechte aus den verschiedenen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes gleichartig (Ruland, NJW 2009, 2781, 2783). Denn die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst stellt eine besondere Form eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung dar, wobei der Gesetzgeber für die Ermittlung des Ehezeitanteils in § 45 Abs. 3 VersAusglG eine Sondervorschrift geschaffen hat (vgl. hierzu Johannsen/ Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 45 VersAusglG Rn. 66 ff.). Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist überwiegend umlagefinanziert (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2011, 809, 810; Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 45 VersAusglG Rn. 90). Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes werden Versorgungspunkte erworben, zu deren Ermittlung das individuelle Entgelt des Versicherten zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten mittels eines festgesetzten statischen Referenzentgelts ins Verhältnis gesetzt und sodann mit einem Altersfaktor multipliziert wird (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Zwischen den Satzungen der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. besteht weitgehende Übereinstimmung. So ist in § 35 Abs. 1 der Satzung der weiteren Beteiligten zu 2. ebenso wie in § 33 Abs. 1 der Satzung des weiteren Beteiligten zu 3. geregelt, dass sich die monatliche Betriebsrente aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte, multipliziert mit dem Messbetrag von 4 €, errechnet. Auch hinsichtlich der Definition der Versorgungspunkte ergeben sich in § 36 der Satzung der weiteren Beteiligten zu 2. und § 34 der Satzung der weiteren Beteiligten zu 1. Übereinstimmungen. Dies betrifft insbesondere die identischen Altersfaktoren.
c)
Die Differenz der Ausgleichswerte der Anrechte bei den weiteren Beteiligten zu 2. und 3. ist gering.
Nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2. vom 4.8.2011, deren Richtigkeit auch unter Berücksichtigung der erfolgten Satzungsänderung unter dem 28.11.2012 bestätigt worden ist, ergibt sich für das Anrecht des Antragsgegners ein korrespondierender Kapitalwert von 4.969,62 €. Hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin hat der weitere Beteiligte zu 3. unter dem 21.6.2011 einen korrespondierenden Kapitalwert von 3.595,92 € mitgeteilt und die Richtigkeit insoweit auch unter Berücksichtigung der Neuregelung zur Berechnung der Startgutschriften unter dem 18.6.2012 bestätigt. Es errechnet sich eine Differenz von 1.373,70 € (= 4.969,62 € - 3.595,92 €). Dieser Wert liegt deutlich unter dem für das Ende der Ehezeit im Jahr 2008 maßgeblichen Grenzwert von 2.982 € (vgl. Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 33. Aufl., Seite 27).
d)
Da vorliegend Umstände, die ein Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG gebieten könnten, nicht ersichtlich sind, hat der Ausgleich der Anrechte der beteiligten Ehegatten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu unterbleiben.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Wertfestsetzung unter Berücksichtigung der Teilanfechtung auf § 50 Abs. 1 FamGKG.