Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.05.2014 – 10 UF 260/13

2. Senat für Familiensachen

Tenor§

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 15. Oktober 2013 abgeändert und hinsichtlich des Anrechts in der Renten-Zusatzversicherung bei der weiteren Beteiligten wie folgt ergänzt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der Renten-Zusatzversicherung der Deutschen Rentenversicherung K… (Versicherungsnummer: 38 ) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,78 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31. März 1996, auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung K… (Versicherungsnummer: 38 0…) übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

Auf den am 27.4.1996 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht durch Urteil vom 13.2.1998 die am 31.7.1992 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und die Folgesache über den Versorgungsausgleich unter Hinweis auf § 2 VAÜG ausgesetzt. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch Verfügung vom 7.12.2010 und Einholung neuer Auskünfte des Versorgungsträgers hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 15.10.2013 durchgeführt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die weitere Beteiligte mit der Beschwerde. Sie macht geltend, dass das Amtsgericht keine Entscheidung hinsichtlich des bei ihr erworbenen Anrechts des Antragstellers in der RentenZusatzversicherung getroffen habe.

II.

Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten ist begründet. Das Amtsgericht hat das Anrecht des Antragstellers in der RentenZusatzversicherung bei der weiteren Beteiligten in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Das Anrecht ist auf die Beschwerde im Wege der internen Teilung auszugleichen. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.

1.

Bezüglich der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Die weitere Beteiligte hat ihre Beschwerde auf den Ausgleich des Anrechts beschränkt, das der Antragsteller in der RentenZusatzversicherung bei ihr erworben hat. Eine solche Teilanfechtung ist zulässig, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 547 Rn. 17). Daher beschränkt sich die Überprüfung des Senats auf den angefochtenen Teil der Entscheidung.

2.

Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.7.1992 bis zum 31.3.1996 ausgegangen.

3.

Das Amtsgericht hat das Anrecht des Antragstellers in der RentenZusatzversicherung unberücksichtigt gelassen. Das Anrecht ist im Wege der internen Teilung auszugleichen. Nach der Auskunft der weiteren Beteiligten vom 18.3.2013 ergeben sich für dieses Anrecht folgende Werte:

Ehezeitanteil

6,77 Versorgungspunkte

Ausgleichswert

3,78 Versorgungspunkte

Korrespondierender Kapitalwert

723,99 €

Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Ausgleichswert bei der weiteren Beteiligten berechnet wird, indem das während der Ehezeit erworbene Anrecht nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in einen Barwert umgerechnet und geteilt wird und sodann nach Abzug der hälftigen Teilungskosten wiederum in Versorgungspunkte umgerechnet wird (§ 153 a Abs. 2 S. 2, 4 der Anlage 7 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung K…). Der gesetzlichen Vorgabe des § 11 VersAusglG, die gleichwertige Teilhabe des anderen Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten zu sichern, wird durch diese Berechnung Genüge getan, da die Vorschrift nur verlangt, dass die Hälfte des Wertes der Versorgung übertragen werden, nicht aber, dass aus beiden Hälften die gleiche Versorgung bezogen werden muss (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 757; OLG Oldenburg, FamRZ 2011, 374; a.A. OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 755; s.a. Borth, FamRZ 2014, 758 f.).

4.

Dem Ausgleich steht § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen. Der Ausgleichswert für das Anrecht übersteigt zwar die Bagatellgrenze zum Ehezeitende von 2.533,96 € als Kapitalwert nicht (120 % der Bezugsgröße von 4.130 DM (= 2.111,64 €); vgl. Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 34. Aufl., S. 27). Der Ausgleich ist aber gleichwohl durchzuführen.

Bei der Ausübung des Ermessens über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sind die Ziele des Gesetzgebers, die Versorgungsträger vor einem unverhältnismäßigen Aufwand durch Teilung von Anrechten und Aufnahme neuer Anwärter zu schützen (Bundestags-Drucksache 16/10144, S. 38, 60) und die Entstehung von Splitterversorgungen zu vermeiden (BGH FamRZ 2012, 513 Rn. 25; FamRZ 2012, 610 Rn. 32; FamRZ 2012, 694 Rn. 18; FamRZ 2013, 1636 Rn. 33), zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2012, 610 Rn. 21). Daneben ist aber auch der Halbteilungsgrundsatz, § 1 Abs. 1 VersAusglG, als Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts bei der Ermessensausübung im Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu beachten (Bundestags-Drucksache 16/10144, S. 45). Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es, den Versorgungsausgleich trotz der Geringfügigkeit eines Anrechts durchzuführen, wenn der gesetzgeberische Zweck, Verwaltungsaufwand zu ersparen, nicht oder nur in geringem Umfang erreicht werden kann (BGH FamRZ 2012, 610 Rn. 22). Dem Halbteilungsgrundsatz gebührt in diesem Fall der Vorrang (BGH FamRZ 2012, 189 Rn. 20; FamRZ 2013, 1636 Rn. 35).

Nach der Stellungnahme der weiteren Beteiligten vom 4.4.2014 begründet das Anrecht in der Zusatzversorgung zwar einen eigenständigen Anspruch. Auch werden die gesetzliche Rente und die Zusatzversorgung gesondert ausgezahlt. Ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht aber nicht. Die weitere Beteiligte führt in ihrer Stellungnahme aus, dass der Verwaltungsaufwand bei gleichzeitigem Ausgleich eines in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts nicht nennenswert sei. Es muss kein neues Versicherungskonto für die Antragsgegnerin eröffnet werden, da diese bereits Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten erworben hat. Das Interesse, für den Versorgungsträger Verwaltungsaufwand durch die Teilung und Begründung von geringfügigen Anrechten („Splitterversorgung“) zu vermeiden, gebietet daher nicht, von der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes abzusehen, wenn der betroffene Versorgungsträger den Aufwand selbst als gering einschätzt (vgl. auch Münchener Kommentar/Gräper, 6. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 13.2.2013 - 6 UF 71/12 - juris, Rn. 24; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Kap. III Rn. 427).

Da das Anrecht in der Zusatzversorgung bei dem Versorgungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung erworben worden ist, entsteht infolge der Übertragung des geringfügigen Anrechts auch kein unverhältnismäßiger Aufwand für die beteiligten Ehegatten. Für diese bleibt auch nach Durchführung des Ausgleichs die weitere Beteiligte der einzige Versorgungsträger, an den sie sich, etwa bei Änderungen der Versicherung, wenden müssen. Die durch die Teilung entstehenden Kosten schließlich gebieten das Absehen von der Teilung ebensowenig; der Wert des auszugleichenden Anrechts übersteigt die Kosten der Teilung nicht nur geringfügig (vgl. hierzu OLG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2013 - 10 UF 89/13 - juris, Rn. 20). Andere Gründe stehen dem Ausgleich nicht entgegen und sind von den Beteiligten nicht vorgetragen. Dem Halbteilungsgrundsatz ist mithin hier der Vorrang einzuräumen und der Ausgleich ist vorzunehmen.

5.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor, weil die Frage des Ausgleichs eines geringfügigen Einzelanrechts aus der Zusatzversorgung bei dem Versorgungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung, das im Leistungsfall nicht in einem einheitlichen Rentenbetrag ausgezahlt wird, aber geringen Verwaltungsaufwand begründet, grundsätzliche Bedeutung hat, § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG.