Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 23.12.2014 – 11 U 107/13
11. Zivilsenat
Tenor§
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Mai 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 205/11 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe§
I.
Die im Jahre 1947 geborene Klägerin, die beruflich als Sachbearbeiterin tätig war, fordert von der Beklagten, einem Lebensversicherer, der früher als H… Lebensversicherungs-AG firmierte, primär in der Hauptsache die Rückgewähr ihrer Prämien, die sie bis zum 30. November 2009 auf eine – nach ihrem Antrag vom 12. Juni 1996 (Kopie Anlage B2/GA I 88 ff.) – laut der Police vom 27. Juni 1996 (Kopie Anlage K1/GA I 20 ff.) zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der H… (AVB) (GA I 22 ff.) im Rahmen des sogenannten Policenmodells nach § 5a VVG a.F. per 01. August 1996 abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung entrichtet hat (€ 18.012,56), sowie die Herausgabe gezogener Nutzungen in Gestalt von Zinsen für das überlassene Kapital (€ 11.530,40 [Berechnung in Anlage K4/GA I 31 ff.]), vermindert um auf den Rückkaufswert bereits vorgerichtlich gezahlte € 16.934,44. Ein durch die Anspruchsgegnerin in Ablichtung vorgelegtes Policenbegleitschreiben vom 27. Juni 1996 (Anlage B3/GA I 92 f.), das an die Anspruchstellerin adressiert ist, enthält auf seiner zweiten Seite, die nur etwa zur Hälfte mit Text beschrieben ist, einen um ungefähr 0,75 cm eingerückten Absatz mit einer Widerspruchsbelehrung, die folgenden Wortlaut hat:
„Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind im Antrag und in der Versicherungsurkunde enthalten.
Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes dem Vertrag widersprechen.
Die Frist ist gewahrt, wenn der Poststempel belegt, dass der Brief rechtzeitig abgesandt wurde.“
Die Klägerin beruft sich im Kern darauf, dass ihre Geldleistung ohne rechtlichen Grund erfolgt sei, da sie dem Zustandekommen des Versicherungsgeschäftes mit ihren vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 01. Oktober 2009 (Kopie Anlage K2/GA I 28) und 06. Juni 2011 (Kopie Anlage K3/GA I 29 f.) rechtswirksam widersprochen habe. Für den Fall, dass Letzeres doch nicht zutreffe, verlangt sie hilfsweise Auskunft über die Höhe der Abschlusskosten und des Rückkaufswertes sowie die Zahlung eines sich hieraus ergebenden – später noch zu beziffernden – Spitzenbetrages. Zur näheren Darstellung des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (LGU 2 ff.).
Beim Landgericht Cottbus, das in der Vorinstanz entschieden hat, ist die Klage erfolglos geblieben. Zur Begründung hat die Zivilkammer ausgeführt: Ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch bestehe nicht, weil das Versicherungsgeschäft – mangels rechtzeitigen Widerspruchs durch die Klägerin – wirksam zu Stande gekommen sei. Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erlösche das Widerspruchsrecht – unabhängig von der Richtigkeit der Belehrung und der Vollständigkeit der übersandten Unterlagen – nach Ablauf eines Jahres seit Zahlung der ersten Prämie, die die Klägerin im Streitfall schon 1996 entrichtet habe. Eine derartige Regelung begegne – in Übereinstimmung mit der vorherrschen Ansicht in der Judikatur – keinen durchgreifenden europarechtlichen Bedenken. Die entsprechenden EU-Richtlinien seien nicht fehlerhaft umgesetzt worden. Ohnehin könnte die Klägerin aus einem etwaigen Verstoß keine unmittelbaren Ansprüche herleiten. Das nationale Recht bliebe selbst in einer solchen Konstellation gültig und dessen richtlinienkonforme Interpretation dürfe nicht gegen den eindeutigen Wortlaut der jeweiligen Norm erfolgen. Für eine Rechtsfortbildung fehle es an einer verdeckten Regelungslücke. Eine unvollständige oder sonst fehlerhafte Widerspruchsbelehrung begründe keine Schadensersatzansprüche, sondern verlängere lediglich die Widerspruchsfrist bis zum Ablauf der Frist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. Der Hilfsantrag scheitere, weil die Beklagte den Auskunftsanspruch bereits vorgerichtlich erfüllt habe. Der Versicherer müsse seine Rechnungsgrundlagen nicht offenlegen. Die Abschlusskosten fielen stets dem Versicherungsnehmer zur Last. Da die Anspruchstellerin schon mehr als den sogenannten Mindestrückkaufswert – die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals im Kündigungszeitpunkt – erhalten habe, könne sie keine weiteren Zahlungen verlangen. Dass der Betrag trotz dreizehnjähriger Versicherungsdauer noch immer unterhalb der Summe der eingezahlten Prämien liege, rechtfertige keine abweichende Beurteilung, weil dies darauf beruhen könne, dass die Klägerin eine schlechte Geldanlage gewählt habe, bei der auch die Ablaufleistung hinter ihren Erwartungen zurückgeblieben wäre. Wegen der weiteren Details wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (LGU 5 ff.).
Letzteres ist der Klägerin – zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten – gemäß deren Empfangsbekenntnis am 27. Juni 2013 (GA II 343) zugestellt worden. Sie hat am 16. Juli 2013 (GA II 356) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 31. Juli 2013 – vorab per Telekopie – bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 364 ff.).
Die Klägerin ficht das landgerichtliche Urteil – unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Darlegungen – in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie speziell Folgendes vor:
Die angefochtene Entscheidung beruhe auf Rechtsfehlern. Ihre – der Berufungsführerin – Widerspruchserklärungen seien entgegen der Auffassung der Zivilkammer wirksam, weil die Widerspruchsbefugnis des Versicherungsnehmers nach europäischem Recht nicht hätte befristet werden dürfen. Schon das sogenannte Policenmodell an sich, das in § 5a VVG a.F. geregelt sei, verstoße gegen Unionsrecht, da eine rechtzeitige und umfassende Information des Versicherungsnehmers vor dem Vertragsabschluss hierdurch nicht gewährleistet werde. Der Versicherer müsse bei unzulänglicher Verbraucherinformation maximal mit einer einjährigen schwebenden Unwirksamkeit des Versicherungsgeschäftes rechnen, was ihn nicht hinreichend zur Erfüllung seiner Informationsverpflichtungen veranlasse. § 5a VVG a.F. stehe in direktem Widerspruch zu § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG und zu den Bestimmungen der einschlägigen EU-Richtlinien. Durch teleologische Reduktion sei die Vorschrift – richtlinienkonform – dahin auszulegen, dass sie bei Belehrungs- und Informationsdefiziten im Hinblick auf die Lebensversicherungsrichtlinie keine Anwendung finde. Der Versicherer könne ewige Widerspruchsrechte selbst verhindern, indem er – gegebenenfalls sogar nachträglich – für die erforderlichen Informationen und Belehrungen sorge. Daran fehle es im Streitfall sowohl aus formellen als auch aus inhaltlichen Gründen. Zumindest hätte die Eingangsinstanz ihren – der Klägerin – Hilfsanträgen stattgeben müssen. Die hier verwendeten Stornoklauseln seien unwirksam und müssten unberücksichtigt bleiben. Auf die Judikatur des Bundesgerichtshofes zum sogenannten Mindestrückkaufswert könne sich die Beklagte nicht berufen. Für eine ergänzende Vertragsauslegung bleibe schon infolge des langen Zeitablaufs, den die Rechtsmittelgegnerin nicht zur Anpassung ihrer Versicherungsbedingungen an die höchstrichterliche Rechtsprechung genutzt habe, kein Raum mehr. Im Übrigen handele es sich beim Mindestrückkaufswert lediglich um die verfassungsrechtlich zulässige Anspruchsuntergrenze.
Die Klägerin beantragt in der Sache selbst,
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, ihr – der Klägerin –
a) zu zahlen
aa) € 12.608,52 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 21.06.2011,
ab) € 1.213,09 Rechtsanwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeit nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit;
b) hilfsweise
ba) Auskunft über die Höhe der Abschlusskosten und des Rückkaufswertes aus der streitgegenständlichen Versicherung zum Kündigungszeitpunkt unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung vom 25.07.2012 (IV ZR 201/10) zu erteilen;
bb) einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.01.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt in der Sache selbst,
die klägerische Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt – im Kern ihre bisherigen Darlegungen ebenfalls wiederholend und vertiefend – die ihr günstige Entscheidung des Landgerichts. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:
Das sogenannte Policenmodell stehe gemäß der in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Judikatur ganz herrschenden Auffassung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht im Einklang. Die Kritik der Generalanwältin beim Gerichtshof der Europäischen Union berücksichtigte die Ausgestaltung des Vertragsabschlusses, die allein Sache des nationalen Gesetzgebers sei, durch das deutsche Recht nicht hinreichend. Die Klägerin habe bereits die 14-tägige Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. versäumt; sie sei formell und inhaltlich ordnungsgemäß belehrt worden. Zumindest greife hier die – europarechtlich ebenfalls unbedenkliche – Ausschlussfrist von einem Jahr nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. durch; eine entsprechende Regelung sei in Art. 10 Abs. 1 der EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (RL 2011/83/EU) ausdrücklich vorgesehen. Doch selbst wenn in § 5a VVG a.F. enthaltene Bestimmungen Unionsrecht verletzen würden, stünde der Klägerin kein ewiges Widerspruchsrecht zu, weil EU-Richtlinien keine unmittelbaren Wirkungen im Horizontalverhältnis gegenüber Dritten entfalteten und eine richtlinienkonforme Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut nationaler Vorschriften und gegen die erklärte Intention des Gesetzgebers nicht möglich sei. Unabhängig davon verstoße die Anspruchstellerin gegen Treu und Glauben, wenn sie sich nach mehr als dreizehnjähriger Vertragslaufzeit auf ein angebliches Widerspruchsrecht berufe. Ohnedies könnte die Rechtsmittelführerin gemäß § 9 und § 152 Abs. 2 VVG n.F. wegen des erst nach dem Inkrafttreten der VVG-Novelle erklärten Widerspruchs allenfalls die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangen, den sie bereits erhalten habe. Weitergehende Ansprüche wären zumindest verjährt. Im Übrigen sei sie – die Beklagte – entreichert. Das Hilfsbegehren müsse erfolglos bleiben, weil das in Rede stehende Versicherungsgeschäft schon unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgerechnet worden sei.
Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten beider Seiten eingehend erörtert; dabei hat der Senat – im Rahmen von § 139 ZPO – auf alle entscheidungserheblichen Aspekte hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die anwaltlichen Schriftsätze der beiden Parteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
A. Das Rechtsmittel der Klägerin ist zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; es wurde speziell form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt die Berufung aber erfolglos. Denn die Klage wurde vom Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof – nach Verkündung des hier angefochtenen Urteils – im Anschluss an die Entscheidung des EuGH, Urt. v. 19.12.2013 - C-209/12, Endress v. Allianz (juris = BeckRS 2013, 82372), ausgesprochen hat, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG i.d.F. v. 21.07.1994 sei, um eine planwidrige Regelungslücke zu schließen, richtlinienkonform einschränkend dergestalt auszulegen, dass die Norm im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung sowie der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung keine Anwendung finde, und das Widerspruchsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten respektive informierten Versicherungsnehmers existiere grundsätzlich fort (so BGH, Urt. v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11, LS, juris = BeckRS 2014, 10269). Denn die Klägerin hat unabhängig davon gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf Rückabwicklung des Versicherungsgeschäftes nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen noch stehen ihr die hilfsweise geltend gemachten Forderungen zu. Rechtsgrund für ihre Zahlungen ist der – im sogenannten Policenmodell, bei dem es kein Widerrufsrecht gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. gab (§ 8 Abs. 6 VVG a.F.) – zwischen den Prozessparteien wirksam zustande gekommene kapitalbildende Lebensversicherungsvertrag mit Überschussbeteiligung, der durch Kündigung sein Ende fand. Weitergehende Ansprüche betreffend den Rückkaufswert bestehen ebenfalls nicht. Zu der durch die Rechtsmittelführerin angeregten Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über eine Verfassungsbeschwerde, die (nicht von ihr selbst) gegen die grundlegende Entscheidung des BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13 (juris = BeckRS 2014, 15662), eingelegt wurde, besteht kein Anlass; der Senat hat keinerlei Zweifel daran, dass die dort vom Bundesgerichtshof vertretene Rechtsauffassung mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Das sogenannte einfache Recht auszulegen und anzuwenden, ist allein Aufgabe der jeweiligen Fachgerichte; wie das Bundesverfassungsgericht selbst bereits mehrfach ausgesprochen hat, kommen ihm nicht die Aufgaben einer Superrevisionsinstanz zu (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.01.2011 - 1 BvR 3132/08, Rdn. 26, juris = BeckRS 2011, 47824; Beschl. v. 13. 06.2013 - 1 BvR 1942/12, Rdn. 9 a.E., juris = BeckRS 2013, 53054). Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Gegen Vertragsabschlüsse im Rahmen des sogenannten Policenmodells sind, anders als die Klägerin meint, keine durchgreifenden Bedenken zu erheben. Insbesondere verstößt § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der – hier maßgeblichen – vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Juli 2001 geltenden (alten) Fassung nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht in Form der Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/ EWG (Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung). Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei der Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen, so gilt der Vertrag nach der oben zuerst genannten Vorschrift auf der Grundlage des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. Hiergegen ist aus unionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
a) Der Senat verkennt dabei keineswegs, dass – speziell in der Literatur – zur Frage der Europarechtswidrigkeit des sogenannten Policenmodells verschiedene Rechtsauffassungen bestehen. Auch die Generalanwältin beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 (juris = BeckRS 2013, 81465) in der Rechtssache C-209/12 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes zur Europarechtskonformität des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. angenommen, dass die Bestimmungen des deutschen Rechts zum Policenmodell europarechtswidrig seien. Durch das Bundesverfassungsgericht wurden in einer Reihe von parallel gelagerten Sachen Rechtsmittelzurückweisungsbeschlüsse von Berufungsgerichten nach § 522 ZPO a.F. (so etwa der Oberlandesgerichte Nürnberg [BVerfG, Beschl. v. 03.03.2014 - 1 BvR 2534/10) und Köln (BVerfG, Beschl. v. 09.05.2014 - 1 BvR 2020/11] und des Landgerichts Dortmund [BVerfG, Beschl. v. 09.05.2014 - 1 BvR 1408 und 1415/11) aufgehoben und die Rechtsstreitigkeiten zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, weil sie als Instanzgerichte nicht im Wege von § 522 ZPO a.F. abschließend über die Streitfälle hätten entscheiden dürfen; wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die unter anderem in den Datenbanken juris und beck-online nachgewiesen sind, Bezug genommen. Durch Beschluss vom 04. November 2014 - 2 BvR 723 bis 725/12 (Kopie GA III 608 ff. = juris = BeckRS 2014, 59452) hat das Bundesverfassungsgericht mehrere Urteile des 20. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln mit der Begründung aufgehoben, durch Letzeres sei die Richtlinienkonformität des § 5a Abs. 1 VVG a.F. zu Unrecht ohne EuGH-Vorlage nach Art. 267 AEUV bejaht worden, weil die Rechtslage keineswegs von vornherein eindeutig sei. Der Bundesgerichtshof und die obergerichtliche Rechtsprechung vertreten demgegenüber die Meinung, das sogenannte Policenmodell sei europarechtskonform (vgl. insb. BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13; OLG Köln, Urt. v. 16.05.2014 - 20 U 31/14; OLG München, Urt. v 20.06.2013 - 14 U 103/13, alle nachgewiesen bei juris und beck-online). Der Senat hat in seinen Urteilen vom 21.12.2012 - 11 U 40/12, 05.11.2014 - 11 U 18/13 und 26.11.2014 - 11 U 98/13 (abrufbar bei juris und beck-online) ebenfalls angenommen, dass die gegen das Policenmodell erhobenen europarechtlichen Bedenken unbegründet sind. Daran ist festzuhalten.
b) Das Policenmodell erfüllt die Vorgaben der maßgeblichen Richtlinien (RL) 90/619/EWG und 92/96/EWG des Rates (Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung). Nach Art. 31 Abs. 1 RL 92/96/EWG sind dem Versicherungsnehmer dort im Anhang genannte Angaben vor Abschluss des Versicherungsvertrages mitzuteilen. Art. 15 Abs. 1 RL 90/619/EWG verhält sich zu Rücktrittsmöglichkeiten eines Versicherungsnehmers binnen einer Frist zwischen 14 und 30 Tagen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist. Grundlage der Richtlinie 92/96/EWG ist nach den darin genannten Erwägungsgründen, insbesondere Nr. (23), dass der Verbraucher in die Lage versetzt werden soll, einen seinen Bedürfnissen entsprechenden Vertrag auszuwählen. Weder aus den Bestimmungen der Richtlinien noch aus deren Erwägungsgründen lässt sich indes die Auffassung der Klägerin herleiten, sowohl die Übergabe aller maßgeblichen Unterlagen als auch die Belehrung über das Widerspruchsrecht müssten erfolgen, noch bevor der Versicherungsnehmer eine – potentiell – bindende Willenserklärung abgibt. Einen solchen vertragsregulierenden Inhalt haben die Richtlinien nicht. Vielmehr sollte nach dem Erwägungsgrund Nr. (5) RL 92/96/EWG eine Harmonisierung zwecks gegenseitiger Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme erzielt werden. Vorgaben für eine Neureglung des materiellen nationalen Privatrechts machen die Richtlinien nicht. Dies bestätigt unter anderem Erwägungsgrund Nr. (19) RL 92/96/EWG, wonach die den Mitgliedsstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsnehmer Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, eine hinreichende Sicherung für die betreffenden Versicherungsnehmer darstellt.
c) Die in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. enthaltene Regelung geht mit dem Wortlaut der Richtlinien und den ihnen zugrundeliegenden Erwägungsgründen konform. Maßgeblich ist demgemäß, dass der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags die erforderlichen Informationen erhält und er von dem Zeitpunkt an, zu dem er von dem Vertragsschluss in Kenntnis gesetzt wird, über die Widerspruchsmöglichkeit belehrt ist. Diese Voraussetzungen waren nach dem damals geltenden und auf den Streitfall anzuwenden Recht gegeben. Die normierte 14-tägige Frist ermöglichte es dem Versicherungsnehmer, durch Ausübung seines Widerspruchsrechts den Abschluss eines bindenden Vertrages zu verhindern. Vor dem Ablauf der Widerspruchsfrist konnte bei ordnungsgemäßer Belehrung kein gültiges Rechtsgeschäft zustande kommen, weil der Vertrag schwebend unwirksam war und erst dann als abgeschlossen galt, wenn der Versicherungsnehmer von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machte. Die Formulierung „vor Abschluss des Versicherungsvertrags“ im Sinne des Art. 31 Abs. 1 RL 92/96/EWG ist auslegungsbedürftig und –fähig. Die Ansicht, wonach damit gemeint sei, dass im Gefüge des für den Vertragsschluss geltenden materiellen Privatrechts des jeweiligen Mitgliedsstaates Information und Belehrung bereits bei Abgabe der ersten Willenserklärung des Versicherungsnehmers zu erfolgen haben, vermag der Senat nicht zu teilen. Auch den Worten „dass der Vertrag geschlossen ist“ in Art. 15 Abs. 1 RL 90/619/EWG lässt sich lediglich entnehmen, es gehe um die Mitteilung, der Vertrag sei für den Versicherer abgeschlossen, so dass dieser sich nicht mehr einseitig davon lösen kann. Anderenfalls würde die Regelung in Art. 15 RL 90/619/EWG für den Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht nach bindendem Abschluss des Rechtsgeschäfts vorsehen. Die Möglichkeit, sich von einem bereits vollgültigen Vertrag zu lösen, entspricht allerdings eher den Rechtsinstituten der Anfechtung beziehungsweise des Rücktritts, die in den Fällen der vorliegenden Art nicht eingreifen und vom nationalen Gesetzgeber in Deutschland für gänzlich abweichende Konstellationen vorgesehen sind.
d) Der Versicherungsnehmer wurde durch die Bestimmungen des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. weder gänzlich rechtlos gestellt noch überhaupt in seinen Rechten beeinträchtigt, weil er das Zustandekommen des Vertrages durch die Ausübung des Widerspruchsrechts verhindern konnte. Gewiss wird ihm durch die gesetzlich normierte Widerspruchslösung eine Last auferlegt, tätig zu werden. Eine solche besteht jedoch unabhängig davon, ob das jeweilige Rechtsgeschäft zu dieser Zeit schon verbindlich abgeschlossen oder noch schwebend unwirksam ist. Regelt das Gesetz die Befugnis zu Widerspruch oder Widerruf, um das Zustandekommen eines vollgültigen Vertrages zu verhindern, dann dient dies gerade dem Schutze des Verbrauchers und genügt auch in anderen Konstellationen europarechtlichen Vorgaben oder beruht sogar darauf. Für Fälle der streitgegenständlichen Art ergeben sich aus Art. 15 RL 60/619/EWG keine weitergehenden Anforderungen. Der Versicherungsnehmer wird auch durch die Widerspruchslösung in die Lage versetzt, nach Erhalt sämtlicher Informationen ausgiebig zu prüfen, ob er sich rechtsgeschäftlich binden möchte. Die Notwendigkeit, verneinendenfalls das Widerspruchsrecht auszuüben, stellt eine marginale Obliegenheit dar, die hinter der erforderlichen und zu sichernden Informationsbeschaffung zurücktritt. Die Auffassung, dass sich der jeweilige Versicherungsnehmer nicht ausreichend informieren könne, wenn er die einschlägigen Unterlagen erst mit der Annahmeerklärung des Versicherers erhalte, trifft nicht zu. Denn er hat sehr wohl die Möglichkeit sich schon im Vorfeld anhand von Broschüren oder im Internet über Inhalte, Konditionen und Voraussetzungen für den Abschluss eines Versicherungsgeschäftes bei verschiedenen Anbieteren zu erkundigen, um das für ihn interessanteste Angebot vorläufig auszuwählen. Auch beim Vertragsschluss nach dem Policenmodell ist kein Versicherungsnehmer dazu gezwungen, sogleich den ersten ihm vorgelegten Versicherungsantrag zu unterschreiben, ohne sich zuvor näher über das Angebot auf dem Markt informiert zu haben. Selbst nach Antragstellung hat der Versicherungsnehmer noch die Möglichkeit, zu vergleichen und – eine ordnungsgemäße Belehrung vorausgesetzt – sich für oder gegen einen Widerspruch zu entscheiden.
e) Zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung gelangt der Senat auch nicht unter Berücksichtigung der Argumentation in den Schlussanträgen der Generalanwältin beim EuGH vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12. Darin wird ausgeführt, der Versicherungsnehmer müsse vor der Wahl eines konkreten Versicherers und eines bestimmten Vertrags hinreichend informiert werden, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Die Informationen müssten auch die Modalitäten des Rücktritts vom Versicherungsgeschäft umfassen. Es liege auf der Hand, dass kein Rücktritt von einem Vertrage möglich sei, den man noch nicht abgeschlossen habe, da es weder Angebot noch Annahme gebe, die zu einer Vereinbarung der Parteien mit bindenden Vertragsbedingungen führten. Nationale Regelungen, die ein Informationserfordernis vor Abschluss des Vertrages und eine Rücktrittsmöglichkeit danach nicht vorsähen, seien gemäß den EU-Richtlinien unzulässig, weil sie den Zweck der Belehrungspflichten verfehlten. Eine im nationalen Recht enthaltene Widerspruchsfrist sei deshalb keine Rücktrittsfrist im Sinne des Art. 15 Abs. 1 RL 92/96/EWG, so dass das darin vorgesehene Recht nicht voll zum Tragen komme. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Sie wiederholt letztlich den Inhalt der Richtlinien und erörtert daraus zu ziehende Konsequenzen, setzt sich jedoch nicht mit dem nationalen Recht und dem hier vorhandenen Institut des schwebend unwirksamen Vertrages auseinander. Da der Versicherer bereits an seine Willenserklärung gebunden ist, ergeben sich für ihn insoweit dieselben Wirkungen wie bei einem schon vollgültigen Vertrag. Auch für den im Zeitpunkt der Belehrung ausreichend informierten Versicherungsnehmer stellt sich seine rechtliche Position nicht anders dar als bei der von der Generalanwältin für erforderlich gehaltenen Regelung. In beiden Fällen kann sich der Verbraucher, wenn er ordnungsgemäß informiert und belehrt worden ist, von dem Versicherungsvertrag lossagen, ohne diesen zu verletzten, sei er nun bereits bindend abgeschlossenen oder noch schwebend unwirksam.
f) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen oben zitierten Entscheidungen keine abschließende Meinung zu der Richtlinienkonformität des Policenmodells geäußert. Von ihm wurde vielmehr einerseits ausgesprochen, dass bereits wegen der sich voraussichtlich – also keineswegs zwingend – in einem späteren Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union der Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO (Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung) vorliege, weshalb Berufungen in Fällen der streitgegenständlichen Art nicht im Beschlusswege nach § 522 ZPO a.F., der kein weiteres Rechtsmittel zuließ, als unbegründet zurückgewiesen werden durften. Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, warum es zu der Ansicht gelangt ist, dass sich die Fachgerichte nicht in Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden durften, die europarechtliche Lage sei – trotz Unvollständigkeit der dazu ergangenen EuGH-Rechtsprechung – von vornherein eindeutig. Der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, hat indes in einem Revisionsverfahren ausdrücklich bejaht, dass das sogenannte Policenmodell an sich mit den Vorgaben der Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG (der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung) vereinbar sei; die richtige Anwendung des europäischen Gemeinschaftsrechts stehe, so heißt es explizit in der betreffenden Entscheidung, bei Berücksichtigung der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union bezogen auf das Policenmodell außer Zweifel, weshalb keine Vorlagepflicht gemäß § 267 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 AEUV bestehe (vgl. BGH, Urt. v 16.07.2014 - IV ZR 73/13, Rdn. 16, juris = BeckRS 2014, 15662). Im Streitfall bedarf es einer Vorabentscheidung nach dieser Vorschrift schon deshalb nicht, weil es – wie nachfolgend noch näher auszuführen sein wird – für dessen Entscheidung auf die von der Berufungsführerin für klärungsbedürftig erachteten Rechtsfragen (GA II 385, 394 f.) nicht ankommt. Unabhängig hiervon wäre der Senat nicht zur Vorlage verpflichtet, weil der Anspruchstellerin – auf Grund der Revisionszulassung – ein weiteres innerstaatliches Rechtsmittel offen steht.
2. Unabhängig von der europarechtlichen Unbedenklichkeit des so genannten Policenmodells kann die Klägerin im Streitfall mit ihrem Rückabwicklungsbegehren ferner deswegen nicht durchdringen, weil es ihr – entsprechend dem in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben – verwehrt ist, sich mit Erfolg auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages zu berufen, nachdem sie zunächst so lange Zeit daran festgehalten hat. Der Senat teilt die in der Entscheidung des BGH, Urt. v 16.07.2014 - IV ZR 73/13, LS und Rdn. 32 ff. (juris = BeckRS 2014, 15662), vertretene Ansicht, wonach sich ein Versicherungsnehmer gemäß Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung nach jahrelanger Durchführung eines Vertrages nicht mehr auf dessen angebliche Unwirksamkeit stützen und daraus Bereicherungsansprüche herleiten kann, sofern er ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
a) Die Widerspruchsbelehrung, die sich auf der Seite 2 des Begleitschreibens vom 27. Juni 1996 (Kopie Anlage B3/GA I 92, 93) befindet genügt – anders als der mit „Können Sie dem Vertragsabschluss widersprechen?“ überschriebene § 3 AVB (GA I 22) und die kleingedruckten Angaben auf dem Versicherungsantrag im Abschnitt „Unterzeichnung“ (GA I 90) – den formellen wie den inhaltlichen Anforderungen des Gesetzes. Welche dies sind, folgt aus § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG in der – hier maßgeblichen – vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Juli 2001 geltenden (alten) Fassung, wonach der Beginn der Widerspruchsfrist unter anderem davon abhängig war, dass der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich und in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer unterrichtet wurde; gemäß der höchstrichterlichen Judikatur setzte eine wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Widerspruchsrecht ferner voraus, dass auf die gesetzlich vorgeschriebene Form und darauf hingewiesen wird, dass die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung die 14-tägige Frist wahrt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28.01.2004 - IV ZR 58/03, LS und Rdn. 16 f., juris = BeckRS 2004, 03234, m.w.N.). Auf die – seinerzeit in § 10a Abs. 2 VAG a.F. geregelten – Formerfordernisse für die Verbraucherinformation kommt es hingegen in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich an, da es sich bei § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG um die speziellere Vorschrift handelt.
aa) Eine drucktechnisch deutliche Gestaltung der Widerspruchsbelehrung ist im Streitfall – entgegen der klägerischen Auffassung – zu bejahen. Anders als in der Konstellation, die der Entscheidung des BGH, Urt. v. 28.01.2004 - IV ZR 58/03 (Rdn. 18, juris = BeckRS 2004, 03234) zugrunde liegt, geht die Belehrung hier keineswegs in dem Konvolut der übersandten Vertragsdokumente nahezu unter. Denn bei dem Policenbegleitschreiben, in das sie aufgenommen wurde, handelt es sich um das erste – direkt an die Anspruchstellerin adressierte – Schriftstück, das diese in der Hand hält, bevor sie die weiteren Unterlagen durchsieht. Das Schreiben ist durchaus überschaubar und relativ einfach gehalten. Es besteht aus lediglich zwei Seiten mit übersichtlich strukturierten Angaben zu dem betreffenden Versicherungsverhältnis. Die letzte, auf der sich die Belehrung über das Widerspruchsrecht befindet, ist nur etwa zur Hälfte mit Text beschrieben und enthält erheblich weniger Informationen als die erste Seite. Dabei tritt die Widerspruchsbelehrung schon allein durch das Einrücken des entsprechenden – separierten – Absatzes deutlich hervor, ohne dass es dazu weiterer drucktechnischer Gestaltungsmittel wie etwa Fettdruck oder Einrahmung bedarf. Andere Absätze auf Seite 2 des Schriftstücks sind nicht in vergleichbarer Weise gestaltet. Angesichts dessen zieht die Belehrung den Blick selbst dann auf sich, wenn man das Begleitschreiben nur flüchtig betrachtet, ohne nach Informationen betreffend eine Widerspruchsmöglichkeit zu suchen. Die verwendete Schriftart ist gut lesbar und ausreichend groß gehalten. Weitergehende formelle Anforderungen ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Insbesondere wird dort keine exklusive Hervorhebung des Belehrungstextes verlangt.
bb) Die an sie zu stellenden inhaltlichen Anforderungen erfüllt die verwendete Widerspruchsbelehrung ebenfalls. Aus ihr folgt für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres, dass ihm ein Widerspruchsrecht zusteht, in welcher Frist es ausgeübt werden muss und wann diese beginnt. Vorhanden sind ferner ein Hinweis auf die vorgeschriebene Form und darauf, dass die rechtzeitige Absendung zur Fristwahrung genügt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die gleichen Worte wie im Gesetz verwendet werden, sondern auf die Wahrung des mit der Belehrung verbundenen Informationszwecks, wozu sich auch andere Formulierungen eigenen. Eine Musterbelehrung existierte seinerzeit nicht, erst recht keine verbindliche. Dass das Widerspruchsrecht schriftlich ausgeübt werden musste, ergab sich für den jeweiligen Versicherungsnehmer ohne Weiteres aus der Verwendung des Begriffs „Brief“, der nach ganz einhelliger Auffassung für die Schriftform einseitiger Willenserklärungen im klassischen Sinne steht und im Streitfall unter anderem bereits deshalb nicht zu Verwechslungen mit einem Telefax oder einer E-Mail führen konnte, weil diese bei ihrer Absendung keinen Poststempel erhalten. Aus dem Einleitungssatz der Belehrung konnte die Berufungsführerin entnehmen, dass sie seit Erhalt des Schreibens vom 27. Juni 1996 über alle für den Fristbeginn erforderlichen Informationen verfügt. Was gemäß den Bestimmungen im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches unter der Schriftform zu verstehen ist und wie danach Fristen berechnet werden, musste die Beklagte der Klägerin nicht mitteilen. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung lässt sich ein solches Erfordernis ableiten; vielmehr ist die Widerspruchsbelehrung auf das Nötige zu beschränken, um sie übersichtlich zu halten, ihre Kenntnisnahme zu fördern und dem Versicherungsnehmer ihr Verständnis zu erleichtern. Ähnlich verhält es sich mit der Benennung des Adressaten der Widerspruchserklärung. Ein verständiger Verbraucher wird diese an den jeweiligen Versicherer als seinen Vertragspartner richten; die vollständige Anschrift der zuständigen Geschäftsstelle ist im Streitfall auf der Seite 2 des Begleitschreibens zu finden. Unabhängig davon hätte es gleichermaßen genügt, sich an den jeweiligen Versicherungsvermittler zu wenden. Aus dem Umstand, dass § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der heute in Kraft befindlichen (neuen) Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) strengere Anforderungen an die Widerrufsbelehrung stellt, lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf die Vergangenheit ziehen; erst recht scheidet eine rückwirkende Anwendung dieser Vorschrift aus. Eine Belehrung über die Widerspruchsfolgen verlangte § 5a VVG a.F. nicht. Ebenso wenig musste der Versicherungsnehmer darüber aufgeklärt werden, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen kann. Als unschädlich erweist sich schließlich die Nichterwähnung der Jahresfrist nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., deren Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwar noch nicht angezweifelt wurde, die aber – wie inzwischen höchstrichterlich geklärt ist – in den Fällen der streitgegenständlichen Art keine Anwendung findet und die bei einer ordnungsgemäßen Belehrung ohnehin nicht eingreift.
cc) Dass der Klägerin sämtliche Vertragsunterlagen inklusive der Verbraucherinformation zur Verfügung gestanden haben, ergibt sich teilweise aus den von ihr selbst in Ablichtung in den Rechtsstreit eingeführten Dokumenten und gilt im Übrigen – speziell mit Blick auf das Begleitschreiben – gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO als zugestanden. Denn unter den hier gegebenen Umständen durfte sich die Anspruchstellerin weder hinsichtlich des Zugangs noch betreffend den Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 27. Juni 1996 mit Nichtwissen erklären. Es geht dabei um Tatsachen, die Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sein sollen. Zwar lässt die höchstrichterliche Judikatur – in teleologischer Reduktion des Wortlautes von § 138 Abs. 4 ZPO – ein Bestreiten mit Nichtwissen ausnahmsweise dann zu, wenn die jeweilige Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an einen lange zurückliegenden Alltagsvorgang nicht mehr erinnern zu können (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.10.1994 - II ZR 95/93, Rdn. 20, juris = NJW 1995, 130; Urt. v. 19.04.2001 - I ZR 238/98, Rdn. 28, juris = NJW-RR 2002, 612). Daran sind aber grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, um zu vermeiden, dass die gesetzliche Regelung in ihr Gegenteil verkehrt sowie einem möglichen Missbrauch Tür und Tor geöffnet wird (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 21.12.2012 - 11 U 40/12, Rdn. 14, juris = BeckRS 2013, 01592). Deshalb genügt die bloße Behauptung, sich nicht (mehr) zu erinnern, keineswegs; die Partei muss vielmehr zum einen plausibel vortragen, weshalb ihr präsente Kenntnis fehlt, und ist zum anderen verpflichtet, sich zu informieren, indem sie etwa ihre Unterlagen prüft, sich bei Dritten erkundigt oder ihre Erinnerung an Ort und Stelle auffrischt (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1994 - II ZR 95/93, Rdn. 20 f., aaO; ferner BeckOK-ZPO/v. Selle, Edition 14, § 138 Rdn. 24; Lange, NJW 1990, 3233, 3234 und 3240; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rdn. 14). Hierzu bedarf es prinzipiell einer – auf den konkreten Einzelfall zugeschnittenen – substanziierten Darstellung, an der es im vorliegenden Rechtsstreit fehlt. Die Klägerin hat lediglich vortragen lassen, trotz gründlicher Sichtung aller Unterlagen sei kein Policenbegleitschreiben auffindbar gewesen. Warum ihr präsente Kenntnis fehlt und was sie im Detail unternommen hat, um sich das erforderliche Wissen wieder zu verschaffen, ist offen geblieben. Eine Parteianhörung hierzu konnte nicht erfolgen, weil die Anspruchstellerin trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens ohne Angabe von Gründen im Termin der mündlichen Verhandlung nicht zugegen war.
b) Mit der Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsansprüche nach jahrelanger Vertragsdurchführung verstößt die Klägerin gegen das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Zwar kann ihr keineswegs vorgehalten werden, dass ihr bei Vertragsschluss im Jahre 1996 ein – erst in jüngerer Zeit diskutierter – etwaiger Verstoß des sogenannten Policenmodells gegen das Unionsrecht nicht bewusst gewesen sei; nach Kenntniserlangung hat sie ihre Widerspruchserklärung keineswegs hinausgezögert. Hierauf kommt es aber letztendlich nicht an, da für die Treuwidrigkeit der Rechtsausübung ein rein objektiver Maßstab gilt. Sie kann bereits zu bejahen sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Tun oder Unterlassen mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen; dass einer Seite ein Verschulden zur Last fällt, ist dabei nicht erforderlich (vgl. dazu BGH, Urt. v 16.07.2014 - IV ZR 73/13, Rdn. 33 und 37, juris = BeckRS 2014, 15662; ferner Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 242 Rdn. 55, m.w.N.). So liegen die Dinge im Streitfall.
aa) Das Verhalten der Klägerin war objektiv widersprüchlich. Sie hat den Lebensversicherungsvertrag mit Überschussbeteiligung in ihrem eigenen Interesse initiiert. Die ihr bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie beim Vertragsschluss im Jahre 1996 ungenutzt verstreichen. Bis einschließlich 30. November 2009 hatte sie – während eines Zeitraumes von 160 Monaten – € 18.012,56 an Prämien geleistet, wobei eine jährliche Beitragsdynamisierung erfolgte. Aufgrund ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung wusste sie, dass sie das Versicherungsgeschäft – ohne Nachteile zu erleiden – nicht hätte zustande kommen lassen müssen und ihr die Beklagte ein Recht zur Lösung hiervon zugestand. Angesichts dessen konnten ihre Beitragszahlungen über einen Zeitraum von mehr als 13 Jahren lediglich als Ausdruck ihres Willens verstanden werden, den Vertrag tatsächlich durchzuführen. Da die Anspruchsgegnerin die Prämien in Empfang nahm und erkennbar von einem bestehenden Vertrag ausging, konnte die Berufungsführerin bis zu dessen Beendigung die Gewährung von Versicherungsschutz in Gestalt der Risikoabdeckung erwarten. Dass bei Eintritt des Todesfalles, zu dem es glücklicherweise nicht gekommen ist, die zugesagte Leistung in Anspruch genommen worden wäre, erscheint nach dem von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt nicht zweifelhaft.
bb) Obwohl die Klägerin bereits mit ihrem vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 01. Oktober 2009 (Kopie Anlage K2/GA I 28) „den Widerspruch“, „vorsorglich die Anfechtung“ und „hilfsweise die Kündigung“ erklärt hatte, wurden die Prämien noch bis einschließlich November 2009 gezahlt. Die Beklagte akzeptierte das Begehren der Anspruchstellerin als Kündigung, berechnete gemäß ihrem Schreiben vom 26. November 2009 (Kopie Anlage B4/GA I 94) – unter Einbeziehung von Bewertungsreserven und Überschussanteilen – einen Rückkaufswert in Höhe von € 16.934,44, den sie anschließend auszahlte. Bis die Rechtsmittelführerin dann – vertreten durch eine andere Anwaltskanzlei – mit deren Schreiben vom 06. Juni 2011 (Kopie Anlage K3/GA I 29 f.) erneut „den Widerspruch“ beziehungsweise „den Widerruf nach § 355 BGB“ erklärte, vergingen weitere acht Monate. Dahinstehen kann für die Entscheidung des Streitfalles, ob schon die vorbehaltlose Entgegennahme der Zahlung auf den Rückkaufswert durch die Klägerin für sich genommen einer weiteren Widerspruchserklärung entgegenstand. Denn jedenfalls führt die Gesamtbetrachtung in einer Konstellation der vorliegenden Art zur Bejahung widersprüchlichen Verhaltens seitens der Anspruchstellerin und dazu, dass es sich bei der Anspruchsgegnerin, die selbst gutgläubig war, speziell ihren Informations- und Belehrungsobliegenheiten nachkam, nicht zuletzt unter Berücksichtigung ihrer Funktion als Sachwalterin der Versichertengemeinschaft um die vorrangig schutzwürdige Partei handelt.
3. Mit ihrem Hilfsbegehren dringt die Klägerin, wie bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung eingehend ausgeführt hat (LGU 8 ff.), ebenfalls nicht durch. Der Senat teilt – im Anschluss an die höchstrichterliche Judikatur (vgl. insb. BGH, Urt. v. 25.07.2012 - IV ZR 201/10, juris = BeckRS 2012, 17641; Urt. v. 17.10.2012 - IV ZR 202/10, juris = BeckRS 2012, 23754) – die Auffassung, wonach die Regelungen zur Berechnung des Rückkaufswertes, speziell hinsichtlich des Ausgleichs der Abschlusskosten (§ 14 Abs. 1 AVB), die dem hier in Rede stehenden Vertrag zugrunde liegen (§ 6 Abs. 3 AVB i.V.m. den Erläuterungen zur Berechnung von beitragsfreien Versicherungssummen und Rückkaufswerten [GA I 21R]), einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht standhalten. Die hieraus folgende Regelungslücke ist, wie der Bundesgerichtshof mittlerweile – in Fortführung und Bestätigung seiner von der Zivilkammer herangezogenen Entscheidungen – ausdrücklich klargestellt hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.09.2013 - IV ZR 17/13, juris = BeckRS 2013, 16933), durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Danach kann der Versicherungsnehmer, anders als die Berufungsführerin meint, keineswegs die Rückgewähr aller entrichteten Prämien verlangen; bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung schuldet der Versicherer vielmehr jedenfalls die versprochene Leistung, wobei der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts allerdings einen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf, der bestimmt wird durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation ermittelten ungezillmerten Deckungskapitals. Hier hat die Anspruchstellerin bereits vorgerichtlich einen Betrag erhalten, der diesen sogenannten Mindestrückkaufswert übersteigt. Beziffert wurde Letzterer im Streitfall durch die Anspruchsgegnerin schon mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04. Dezember 2012 (GA II 278, 279) auf € 7.161,04. Dort hat sie ferner mitgeteilt, es sei kein Stornoabzug vorgenommen worden. Die Abschlusskosten müssen zwar nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Ermittlung der Mindestleistung gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2013 - IV ZR 39/10, LS, juris = BeckRS 2013, 11764). Ihre Höhe ist aber für sich genommen rechtlich irrelevant und ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf deren Offenlegung besteht nicht. Einen überschießenden Betrag könnte der Klägerin hier nur dann verlangen, wenn die versprochene Leistung – der Rückkaufswert im Zeitpunkt der Beendigung des Geschäftes unter Zugrundelegung der Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertrages, so wie er geschlossen worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 07.01.2014 - IV ZR 216/13, Rdn. 9, juris = BeckRS 2014, 05932) – höher wäre. Dafür gibt das Vorbringen der insoweit mit Darlegung und Beweis belasteten Rechtsmittelführerin indes nichts her. Ihr Auskunftsbegehren, mit dem sie sich die Basis für weiteren Vortrag schaffen möchte, kann keinen Erfolg haben, weil die Berufungsgegenerin den Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung schon in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 26. November 2009 (Kopie Anlage B4/GA I 94) dargestellt hat. Rechnungslegung schuldet der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht. Ebenso wenig ist dieser befugt, die Vorlage von Geschäftsdokumenten oder Einsicht in diese zu fordern.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Demgemäß fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels der Klägerin zur Last, weil sie es eingelegt hat.
C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils und des landgerichtlichen Urteils ergibt sich aus § 708 Nr. 10 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken.
D. Die Revision wird vom Senat – unbeschränkt – zugelassen. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist bereits die Frage, ob eine den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügende Widerspruchsbelehrung vorliegt, wenn sich lediglich aus der Verwendung des Begriffes „Brief“ für den Versicherungsnehmer ergibt, dass eine Widerspruchserklärung schriftlich zu erfolgen hat. Zudem bedarf der höchstrichterlichen Klärung, ob es für eine drucktechnisch deutliche Gestaltung der Belehrung im Sinne des Gesetzes ausreicht, wenn ihre Hervorhebung allein durch das Einrücken des entsprechenden Absatzes erfolgt; dazu werden – wie die zu den Akten gereichten Belege zeigen – in der Rechtsprechung offenbar unterschiedliche Auffassungen vertreten. Schließlich ist noch nicht abschließend entschieden, welche Anforderungen bei Auskunftserteilung durch den Versicherer an eine geordnete Form zu stellen sind, die dabei zu wahren ist.
E. Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beträgt bis € 13.000,00.