Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 24.02.2015 – 2 U 73/13

2. Zivilsenat

Tenor§

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Klägerin macht gegen das beklagte Land Entschädigungsansprüche aufgrund einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Mobbing geltend und begehrt darüber hinaus die Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch für alle weiteren Schäden aus der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts haftbar sei.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin eine anspruchsbegründende Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht dargelegt habe. Die vorgetragenen Vorkommnisse stellten für sich genommen keine so schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, dass sie einen Entschädigungsanspruch begründeten. Auch in der Zusammenschau der geschilderten Einzelvorkommnisse ergebe sich keine Persönlichkeitsrechtsverletzung im Sinne eines Mobbings. Die Klägerin habe keine fortgesetzten, aufeinander aufbauenden und ineinander übergreifenden, der Ausgliederung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen der Bediensteten des beklagten Landes vorgetragen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnungnicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit der Klägerin verletzten.

Die Berufung der Klägerin war zunächst gegen beide ursprünglich Beklagten gerichtet. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin die Berufung hinsichtlich der damaligen Beklagten zu 1 - Frau K… - zurückgenommen und betreibt sie nun nur noch gegen die jetzt alleinige Beklagte, die frühere Beklagte zu 2.

Mit der Berufung rügt die Klägerin, das Landgericht habe ihren Vortrag zu einzelnen der vorgetragenen Beeinträchtigungen übergangen, indem es sie in dem Urteil nicht besprochen oder nur festgestellt habe, dass sich dem Gericht eine Beeinträchtigung „nicht erschließe“, ohne bei der Klägerin nachzufragen. Selbst wenn das Landgericht keine systematische Anfeindung habe erkennen können, habe es die einzelnen Taten beleuchten müssen. Hauptkernpunkt der Mobbingvorwürfe sei von Anfang an der ständig wechselnde Fächereinsatz der Klägerin gewesen, auf den sie die Beklagte auch bereits mit dem Schreiben vom 13.08.2008 (Anlage K 72) hingewiesen habe. Die Beklagte habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, indem sie trotz Kenntnis davon, dass die Klägerin nicht mit dem ständigen Fächerwechsel zurechtkomme und sogar einen gesundheitlichen Schaden erleide, nicht eingeschritten sei.

Erstmals in zweiter Instanz trägt sie unbestritten vor, dass das Landesamt für Soziales und Versorgung bzw. die Bundesanstalt für Arbeit nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz eine Behinderung der Klägerin im Umfang von 30 % anerkannt und sie einer Schwerbehinderten gleichgestellt haben, aufgrund einer psychischen Erkrankung, die auch durch die ständigen Fächerwechsel verursacht worden sei.

Die Klägerin als Berufungsklägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 23.10.2013, Az. 3 O 14/12,

1.die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, das aber 120.000,00 Euro nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren Gesundheits-, Vermögens- und sonstigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der in der Klage beschriebenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Form von Benachteiligungen und Belästigungen durch die Beklagte und ihre Mitarbeiter im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses entstanden sind und die zukünftig entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3.die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 4.281,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte als Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet den Tatsachenvortrag weiterhin im Wesentlichen allgemein. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vorgetragenen Vorkommnisse weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründeten.

Sie bestreitet, dass die Klägerin sich in „neue Fächer“ habe einarbeiten müssen. Hierzu trägt sie - durch die Klägerin unbestritten - vor, dass die Klägerin die Qualifikation für das Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung besitze und damit die Befähigung, in allen Berufen des Berufsfeldes eingesetzt zu werden. Die Einarbeitung in neue Fächer dieses Berufsfeldes sei möglich und werde vorausgesetzt. Durch die Neuordnung der Berufe in allen Berufsfeldern seien alle berufsbezogenen Fächer teilweise in mehrere neue Lernfelder gegliedert und Inhalte neu geordnet worden. Die Überarbeitung bewährter Lernfelder bzw. die Einarbeitung in neue Lernfelder gehe also mit dem spezifischen Beruf der Klägerin einher und treffe in gleicher Weise auch ihre Berufskollegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Sie ist im Ergebnis jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG und zwar weder wegen einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts (dazu unten A) noch wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht (dazu unten B).

A. Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG auf Geldentschädigung (nicht Schmerzensgeld, vgl. BGH NJW 1995, 861, 864 f.) wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann bestehen, wenn die Bediensteten der Beklagten eine der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht schuldhaft verletzt und dadurch rechtswidrig in ihr Persönlichkeitsrecht eingegriffen haben. Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm obliegende Amtspflicht. Zu den unter § 823 Abs. 1 BGB fallenden sonstigen Rechten gehört auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (BGH NJW 1994, 1950, 1951).

Soweit im Rahmen dieses Rechtsstreits zu den Begriffen des „Mobbing“ und des „Straining“ ausgeführt wurde, bedürfen diese keiner näheren Erörterung, denn es handelt sich hierbei nicht um subsumtionsfähige Tatbestandsmerkmale einer Anspruchsgrundlage. Das Bundesarbeitsgericht, dem sich der Senat insoweit anschließt, hat dies im Urteil vom 28.10.2010, Az. 8 AZR 546/09, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17, wie folgt formuliert:

„,Mobbing’ ist kein Rechtsbegriff und damit auch keine mit einer Rechtsnorm vergleichbare selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber oder gegen Vorgesetzte bzw. Arbeitskollegen. Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche aufgrund von Mobbing geltend, muss jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom Kläger genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung i. S. d. § 826 BGB begangen hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, jedoch die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung aufgrund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt (BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - BAGE 124, 295 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 7; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Dies entspricht der in § 3 Abs. 3 AGG erfolgten Definition des Begriffes ‚Belästigung’, die eine Benachteiligung i. S. d. § 1 AGG darstellt. Da ein Umfeld grundsätzlich nicht durch ein einmaliges, sondern durch ein fortdauerndes Verhalten geschaffen wird, sind alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die dem systematischen Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in die Betrachtung mit einzubeziehen. Demzufolge dürfen einzelne zurückliegende Handlungen/Verhaltensweisen bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt gelassen werden (BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - a. a. O.; 24. April 2008 - 8 AZR 347/07 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 8)“.

Entsprechendes gilt für den Begriff des „Straining“.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört auch der sogenannte Ehrenschutz, der auf den Schutz gegen unwahre Behauptungen und gegen herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs gerichtet ist (vgl. BAG, a. a. O., Rdnr. 19 m. w. N.).

Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, NJW 2012, 2197, 2199). Dabei ist das Gewicht des Persönlichkeitsrechtschutzes höher, wenn in die besonders geschützte Privatsphäre oder gar in die Intimsphäre des Betroffenen eingegriffen wird, als wenn nur seine Sozialsphäre betroffen ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 08.06.2010, Az. 1 BvR 1745/06, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21). Eingriffe in die Sozialsphäre überschreiten die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung erst dann, wenn sie sich als schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts darstellen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Anlass stehen (vgl. BVerfG, a. a. O.).

Nach diesen Maßstäben begründen die von der Klägerin in den Schriftsätzen vom 24.06.2011 (Bd. I Bl. 5 bis 32 d. A.) und vom 13.08.2013 (Bd. III Bl. 475 bis 486) vorgetragenen Vorfälle weder einzeln betrachtet (dazu unten a) noch in der Gesamtschau (dazu unten b) eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung.

a) Zu den Vorfällen im Einzelnen:

1. Vortrag der Schülerin P…, Gespräch am 14.02.2007

Dass Frau K… im Gespräch am 14.02.2007 Partei für die Schülerin ergriff und der Klägerin sagte, sie solle eine Sonderaufgabe stellen, um ihr die Notenverbesserung zu ermöglichen, statt die Schülerin auf die einzuhaltende Hierarchie hinzuweisen und zu sagen, dass die Note gerechtfertigt war, betraf nur die Sozialsphäre der Klägerin. Die Benotung der Klägerin, die hierdurch in Frage gestellt wurde, war nicht Ausdruck der Persönlichkeitsentfaltung der Klägerin, sondern eine Tätigkeit im Auftrag der Beklagten. Der Vorschlag, der Schülerin eine Sonderaufgabe zu stellen, damit diese eine Notenverbesserung erreichen könnte, stellt sich den Umständen nach als Kompromissvorschlag dar, um den Streit mit der Schülerin beizulegen. Dies begründete nicht ersichtlich die Gefahr eines erheblichen Ansehensverlustes der Klägerin, denn die Diskussion darüber fand nach Darstellung der Klägerin nur im Beisein der Schülerin und einer Vertreterin deren Ausbildungsbetriebes statt.

Auch dass das „Fehlverhalten“ der Klägerin in Form der Weitergabe von Unterlagen an den Ausbildungsbetrieb in der Bildungsgangkonferenz am 19.02.2007 vor allen Kollegen noch einmal thematisiert wurde, verletzte nicht das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Laut dem von der Klägerin als Anlage K6 vorgelegten Protokoll der Bildungsgangkonferenz (Bl. 105 d. A.), das die Klägerin selbst (damals noch unter ihrem Geburtsnamen) als Protokollführerin erstellt hat, wurden die Konferenzteilnehmer („der Bildungsgang“) darüber informiert, dass Frau K… am 16.02.2007 mit der Klägerin gesondert ausgewertet habe, dass diese ihre Stellungnahme zur Kritik der Schülerin P… einschließlich erläuternder Unterlagen an deren Ausbildungsbetrieb geschickt hatte. Die auf diese Weise den Kolleginnen und Kollegen der Klägerin bekannt gemachte Kritik an der Weitergabe der Unterlagen betraf allein das dienstliche Verhalten der Klägerin und diente dazu, solches Verhalten anderer Kollegen zukünftig zu vermeiden. Dies war durch das Interesse der Beklagten an der Vermeidung solchen Verhaltens gerechtfertigt.

Im Übrigen ist in dem Protokoll festgehalten, dass Frau K… klären wollte, wer die Schülerin zu ihrem Beschwerdeschreiben ermuntert hatte. Schließlich hat der Bildungsgang empfohlen, der Schülerin auch seitens der Schule eindeutig ihr Fehlverhalten aufzuweisen und den Beschwerdeweg zu erläutern. Demnach haben sich Frau K… und der Bildungsgang ausdrücklich hinter die Ansicht der Klägerin gestellt, dass die Schülerin den Beschwerdeweg einhalten und darauf hingewiesen werden sollte.

2. Beratung vom 29.05.2007

Es verletzte nicht das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, dass ihre Teilnahme an der Besprechung mit der Schulleitung als Vertreterin für Herrn B… abgelehnt wurde. Ein schwerwiegender Eingriff in ihre Sozialsphäre ist nicht dargelegt. Die Ablehnung wurde laut dem als Anlage K 7 (Bl. 106 d. A.) vorgelegten Protokoll des Lehrerrates vom 29.05.2007 damit begründet, dass die Einladung der Schulleitung nur an den Vorsitzenden - Herrn Kö… - ausgesprochen worden war, der an der Besprechung auch teilnahm. Eine „erweiterte Teilnahme hätte im Vorfeld beantragt werden müssen“. Die Ablehnung war demnach weder grundlos, wie die Klägerin vorträgt, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie gerade gegen die Person der Klägerin gerichtet war, denn auch Herr B…, den sie vertreten sollte, war nicht eingeladen. Dass die Besprechung nicht mit allen Lehrerratsmitgliedern, sondern nur mit dem Vorsitzenden erfolgen sollte, lässt ohne weitere Anhaltspunkte keinen zielgerichteten Ausschluss der Klägerin erkennen. Die Beschränkung auf den Vorsitzenden kann den sachlichen Grund gehabt haben, dass eine kleinere Gesprächsrunde eine effektivere Besprechung ermöglichte.

3. Lernfeldabschluss 07.06.2007

Dass die Klägerin auf Anweisung von Frau K… das Lernfeld 6 bis zum 06.07.2007 abschließen musste, was ihr besonderen Aufwand verursachte, weil sie bis dahin die Klausuren vorbereiten und korrigieren musste, verletzte ebenfalls nicht ihr Persönlichkeitsrecht. Es betraf die Klägerin nur in ihrer Sozialsphäre und war vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anweisung grundlos oder sonst willkürlich geschah oder nur die Klägerin betraf. Aus dem von der Klägerin als Anlage K 8 vorgelegten Protokoll der Bildungsgangkonferenz (BGK) vom 09.10.2007, Bl. 111 d. A., ergibt sich, dass am 09.10.2007 erörtert wurde, dass sich Schüler beschwert hätten, dass in den Lernfeldern 1, 9 und 6 schon Abschlussnoten erteilt worden seien, obwohl noch Stoff zu diesen Lernfeldern vermittelt werde, der nicht bewertet werde. Daraufhin beschloss die BGK, dass die Leistungen in diesen Lernfeldern bewertet würden und neue Endnoten festzulegen seien. Dass die Schüler sich im Oktober beschwerten, dass noch Stoff vermittelt würde, obwohl die Abschlussnote bereits erteilt wurde, zeigt, dass die Klägerin und die die Lernfelder 1 und 9 unterrichtenden Lehrer die Lernfelder tatsächlich nicht bis zum 06.07.2007 abgeschlossen haben, aber schon Abschlussnoten erteilt hatten. Unter diesen Umständen war auch der Beschluss der BGK sachlich begründet und stellte keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar.

4. Fachexkursion mit I… nach N… 12.06.2007

Soweit die Klägerin davon überzeugt ist, dass der Schulleiter die Exkursion nicht abgelehnt hätte, wenn ihm Frau K… erklärt hätte, dass die Exkursion langfristig geplant gewesen sei, handelt es sich nur um eine Vermutung. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür sind nicht vorgetragen. Weder ist bekannt, was Frau K… dem Schulleiter sagte, noch was dessen Beweggründe dafür waren, zunächst dem Sportfest den Vorrang zu geben. Die Ablehnung betraf nur ein dienstliches Handeln der Klägerin und berührte damit nur ihre Sozialsphäre. Der zusätzliche Aufwand für den von der Klägerin auf einer Seite Papier begründeten Antrag, der wegen der zunächst erklärten Ablehnung erforderlich war, stellt sich als marginal dar, so dass die Schwelle zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht überschritten war.

5. Stundenverlegung in der IK… 6 20.06.2007

Die schriftliche Bemerkung von Frau K… - „Ohne Grund gibt es keine Stundenplanverlegung“ - stellt keine Persönlichkeitsverletzung dar. Sie betraf die Klägerin nur in ihrer dienstlichen Sphäre und hatte keinen die Klägerin herabwürdigenden Inhalt.

Dass Frau K… die Klägerin in einem Gespräch am 20.06.2007 „so richtig rund“ gemacht haben soll, „warum sich die Klägerin erlaube, ihre Entscheidung anzuzweifeln, für Stundenverschiebung würde es immer einen Grund geben“ betraf ebenfalls nur die Sozialsphäre der Klägerin und stellt sich nach dem Umständen des Falles nicht als schwerwiegender Eingriff dar. Nach der von der Klägerin selbst vorgetragenen Äußerung ihrer Kollegin Frau L… hatten die Kollegen beobachtet, dass die Klägerin nach der Kenntnisnahme von der schriftlichen Bemerkung „ganz schön sauer“ gewesen war. Dies ist so zu verstehen, dass sich die Klägerin vor den Kollegen sehr verärgert über die schriftliche Bemerkung gezeigt hat. Dann aber erscheint es verständlich, dass Frau K… auf diese öffentliche Kritik im Gespräch am 20.06.2007 ebenso deutlich erwiderte.

6. Termin Lehrerrat bei Frau K… am 20.06.2007

Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass entgegen der in ihrem Schriftsatz gewählten Überschrift nicht ein Termin am 20.06.2007, sondern jener vom 11.07.2007 gemeint ist.

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist auch hier nicht dargelegt. Dass der von dem Vorsitzenden des Lehrerrates mit Frau K… vereinbarte Termin mit dem Arzttermin der Klägerin kollidierte, war erkennbar ein Zufall. Ein Grundsatz, dass Besprechungen mit dem Lehrerrat nicht am Nachmittag eines letzten Tages vor den Ferien stattzufinden haben, ist nicht ersichtlich. Auch der letzte Tag vor den Ferien ist ein Schultag. Dass Frau K… auf die Terminkollision keinen Alternativtermin vorschlug, stellt sich nicht als Herabwürdigung, Missachtung oder bewusste Belastung der Klägerin dar, weil der Termin mit dem Vorsitzenden des Lehrerrates vereinbart war und Frau K… nach der von der Klägerin nicht bezweifelten Aussage weitere Termine hatte. Dass diese sachlich gerechtfertigte Reaktion möglicherweise im Ton unfreundlich geäußert wurde, macht sie nicht zu einer schwerwiegenden Rechtsverletzung.

7. Gespräch Abteilungsleiterin mit den Lehrerratsmitgliedern 11.07.2007

Der Vortrag der Klägerin unter dieser Überschrift bezieht sich nicht auf das Gespräch mit dem Lehrerrat am 11.07.2007, sondern auf einen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Anrechnungspunkten für außergewöhnliche Belastung.

Dass die Klägerin von diesem Antrag „nie mehr etwas gehört“ hat, könnte sich dann als Persönlichkeitsrechtsverletzung in Form einer Nichtbeachtung darstellen, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Schulleiter den Antrag bewusst nicht beschied, um eine Missachtung der Klägerin auszudrücken. Dazu ist aber nichts vorgetragen. Insbesondere hat die Klägerin offenbar nicht nachgefragt, was aus dem Antrag geworden ist. Dann kann der Antrag aber auch versehentlich nicht bearbeitet worden sein. Ein schwerwiegender Eingriff in ihre Sozialsphäre ist darin nicht zu erkennen.

8. Bitte um Arbeitszeitverlagerung 11.07.2007

Wie sich aus Nr. 2.12 des Vortrags der Klägerin ergibt, fand das Einsatzgespräch für das Schuljahr 2007/2008 am 11.07.2007 statt. Dass Frau K… nicht auf den in diesem Gespräch geäußerten Wunsch der Klägerin reagierte, die Arbeitszeit vom 09.05.2008 - also zehn Monate nach dem Gespräch - zu verlagern, berührt bereits nicht das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, denn es ist schon nicht ersichtlich, dass die Arbeitszeitverlagerung bereits zu diesem Zeitpunkt eine Reaktion des Arbeitgebers erforderte. Selbst wenn es günstiger war, die Arbeitszeit verteilt über einen längeren Zeitraum vorzuarbeiten, ist kein sachlicher Grund dafür vorgetragen oder erkennbar, dass die Verlagerung der in Rede stehenden fünf Unterrichtsstunden vom 09.05.2008 zehn Monate im Voraus geplant werden musste. Dass Frau K… auf den Wunsch der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht reagierte, stellt sich deshalb weder als Ausdruck einer Nichtachtung der Klägerin dar, noch belastete es die Klägerin in der Gestaltung ihrer Arbeitsabläufe.

9. Gewährung Anrechnungspunkte aus dem Schuljahr 2006/2007 vom 22.11.2007

Dass der Schulleiter und Frau K… nicht bereit waren, der Klägerin Anrechnungspunkte für die Lehrerratsarbeit zu gewähren, könnte allenfalls dann als Persönlichkeitsrechtsverletzung betrachtet werden, wenn dies ohne denkbaren sachlichen Grund geschah, etwa um eine Geringschätzung der Person oder Tätigkeit der Klägerin auszudrücken. Dafür ist die Klägerin darlegungsbelastet. Sie selbst trägt aber vor, dass der Schulleiter und Frau K… meinten, dass der Klägerin keine Stunden mehr zustünden, weil sie durch Minusstunden abgegolten wären. Dass diese Minusstunden nicht bestanden, legt die Klägerin nicht dar. Sie trägt auch keine Ungleichbehandlung in der Weise vor, dass andere Lehrerratsmitglieder unter denselben Bedingungen Anrechnungspunkte erhielten, sie aber nicht. Dass der Schulleiter und Frau K… dann nicht auf den Vorschlag der Klägerin eingingen, ihr statt der Anrechnungspunkte am Tag vor der Hochzeit ihrer Tochter freizugeben, stellt sich vor dem Hintergrund der Minusstunden als gerechtfertigt dar.

10. Lehrerratssitzung mit dem Schulleiter 29.01.2008

Der Vortrag, dass Frau K… durch Bemerkungen und Mimik alle unangenehmen Beiträge des Lehrerrates der Klägerin zuordnete, ist zu unkonkret, um daraus eine Herabwürdigung oder sonstige Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu entnehmen. Unabhängig davon, dass ein solches Verhalten nur in der Zusammenschau mit dem eigenen Auftreten der Klägerin eingeordnet werden kann, wären auch kritische Bemerkungen und Mimik im Rahmen der Diskussion mit dem Lehrerrat vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt gewesen, soweit sie nicht die Klägerin als Person und ohne Bezug zum Gegenstand der Diskussion herabwürdigten.

Dass Frau K… das Ansinnen des Lehrerrates auf Aushändigung von Analysen zu den Aufgaben und Vertretungsplänen ablehnte, war nach dem klägerischen Vortrag nicht erkennbar auf die Person der Klägerin bezogen, so dass damit schon nicht dargelegt ist, dass die Sozialsphäre der Klägerin berührt war.

11. Bildungsgangkonferenz am 06.02.2008

Soweit die Klägerin vorträgt, im Tagesordnungspunkt 1 zum Protokoll der BGK vom 06.02.2008 werde festgestellt, dass die Klägerin noch immer keinen Zeitplan zur Abarbeitung des Lehrstoffes bis zum Ende des Schuljahres erstellt habe, ist dies dem als Anlage K 16, Bl. 140 d. A., vorgelegten Protokoll nicht zu entnehmen. Der Satz „Im LF 1 sind die Lehrinhalte entsprechend des Stundenumfanges zu planen“ bezieht sich ersichtlich darauf, dass die ebenfalls erwähnten Frau V… und Frau S… mit ihren Stundenumfängen in das Lernfeld einzuplanen waren. Laut den Ausführungen zu TOP 3 des Protokolls wurde der Planungsauftrag Frau V… und Frau S… übertragen. Es handelt sich um eine sachlich nachvollziehbare Anweisung im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Eine ehrenrührige Kritik an der Klägerin oder Bloßstellung im Kreis der Bildungsgangkonferenz ist darin nicht zu sehen.

Dass laut TOP 3 des Protokolls Frau K… in der BGK ausführte, dass die Lehrplanerfüllung - der Klägerin - in den Lernfächern 5 und 6 in der I… nicht zeitgerecht sei, steht im Zusammenhang mit der ebenfalls protokollierten Äußerung von Frau C…, (TOP 3, 2. Absatz), dass die BGK die Lehrplanerfüllung stärker überwachen müsse, um Lehrplandefizite schneller zu erkennen und Maßnahmen einzuleiten. Aus den vorgelegten Protokollen von BGKen ist auch zu ersehen, dass in diesen Konferenzen konkrete Probleme mit der Lehrplanerfüllung u. ä. stets unter Benennung der betroffenen Lernfelder und damit der betroffenen Lehrer besprochen wurden (s. Anlagen K6, Bl. 105, und K 8, Bl. 111 d. A.). Der damit verbundene Eingriff in die Sozialsphäre der Klägerin war durch das berechtigte Interesse der Beklagten als Arbeitgeberin an der Überwachung und Planung der Lehrplanerfüllung gerechtfertigt.

12. Woche vom 28. bis 30.04.2008 Arbeitszeitverlagerung für Hochzeit der Tochter der Klägerin

Dass die Klägerin, nachdem sie am 11.07.2007 und 22.11.2007 mündlich und mit Schreiben vom 14.01.2008 schriftlich die Arbeitszeitverlagerung am 09.05.2008 beantragt hatte, bis zum 28.04.2008 nichts mehr davon hörte, stellt sich ohne weitere Anhaltspunkte nicht als Missachtung der Klägerin dar. Zu den genannten Zeitpunkten musste nicht über die Arbeitszeitverlagerung entschieden werden, weil der Termin noch weit in der Zukunft lag. Die Klägerin trägt selbst nicht vor, dass sie nach dem 14.01.2008 nach der Bearbeitung ihres Antrags gefragt hätte. Vielmehr soll Frau K… von sich aus am 28.04.2008 „wieder angefangen“ haben, dass die Klägerin sich jemanden für die Vertretung suchen müsse. Demnach hatte Frau K… dies der Klägerin schon früher nahegelegt. Die Klägerin trägt nicht vor, dass sie selbst insoweit schon tätig geworden wäre. Frau K… hat der Klägerin bei der Suche nach einem Vertreter geholfen, indem sie ihr die an dem Tag tätigen Lehrer benannte. Dass sich die Klägerin hierdurch gedemütigt fühlte und meinte, sie habe um die Arbeitszeitverlagerung „betteln“ müssen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Es erscheint nicht ungewöhnlich, dass ein Arbeitnehmer, der sich an einem Arbeitstag vertreten lassen will, um eine Vertretung kümmern muss. Dass Frau K… dies nicht für die Klägerin organisierte, sondern ihr nur die als Vertreter in Frage kommenden Kollegen benannte, stellt keine Herabwürdigung dar.

13. Arbeitgeberberatung am 28.05.2008

Hier ist schon nicht vorgetragen, aus welchem Grund die Klägerin die berechtigte Erwartung hatte, persönlich zu einer Arbeitgeberberatung eingeladen zu werden. Da sie auch nicht vorgetragen hat, welche anderen Personen zu der Beratung eingeladen wurden, ist nicht ersichtlich, dass sie ohne sachlichen Grund diskriminiert worden wäre. Allein, dass Frau K… ihr auf Nachfrage in abfälligem Ton mitteilte, dass ihre Teilnahme nicht erforderlich sei, berührt ihr Persönlichkeitsrecht nicht.

14. Abschluss Lernfeld 6 in Klasse I… im Juni 2008

Dass die Klägerin von der Mitteilung der Frau K… überrascht wurde, dass sie das Lernfeld 6 mit einer Note abzuschließen habe, lässt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht erkennen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass Frau K… die Anordnung traf bzw. erst zu dem späten Zeitpunkt im Juni 2008 mitteilte, um die Klägerin persönlich zu belasten. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass sie Anlass für die Annahme hatte, das Lernfeld nicht abschließen zu müssen.

Auch ist keine gezielte Benachteiligung der Klägerin im Vergleich zu ihren Kollegen vorgetragen, insbesondere ist nicht dargelegt, dass die Anordnung nicht auch andere Lehrer in gleicher Weise betraf. Dass Frau K… auf Lösungsvorschläge der Klägerin nicht einging und nicht versuchte, mit der Klägerin über mögliche Lösungen zu reden, erscheint noch vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.

15. Gespräch zur Beschwerde der Klasse IK… mit Frau K… am 27.06.2008

Dass Frau K… in dem Gespräch mit der Klasse die Position der Schüler einnahm und die Erwartung äußerte, dass sich die Klägerin der Unterrichtsführung anpassen sollte, könnte allenfalls dann das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt haben, wenn dadurch die Gefahr eines schweren Ansehensverlustes der Klägerin bei den Schülern entstand, der außer Verhältnis zu dem mit der Äußerung verfolgten Interesse der Lösung des Konflikts stand. Das ist jedoch nicht dargelegt und liegt auch nicht auf der Hand.

16. mündliche Prüfung im Fach Volkswirtschaftslehre bei den Betriebswirten am 04.07.2008

Dass Frau K… der Klägerin den Arbeitsauftrag erteilte, den Aufgabenentwurf zu überarbeiten und dabei zu Unrecht bemängelte, dass der Erwartungshorizont fehle, stellt sich nach den Umständen des Falls als Missverständnis und nicht als Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.

Aus der von der Klägerin als Anlage K 18 (Bl. 149 d. A.) vorgelegten Kopie des Arbeitsauftrages der Frau K… ergibt sich, dass Frau K… nicht nur bemängelte, dass der Erwartungshorizont fehle, sondern auch, dass der Aufgabenentwurf im Hinblick auf die begrenzte Prüfungszeit zu viel Text enthalte. Zum Vergleich hatte Frau K… auf den Aufgabenentwurf K20 verwiesen. Aus dem Vergleich der Anlagen K18 und K20 ist zu ersehen, dass der „Erwartungshorizont“ - d. h. der Hinweis für den Prüfer auf die erwartete Leistung des Prüflings - in Anlage K20 von der Aufgabe getrennt vorgelegt wurde (vgl. Bl. 150 und 155 d. A.), während im Entwurf der Klägerin der Erwartungshorizont in Kursivschrift unter die jeweilige Frage geschrieben war (s. Bl. 143 d. A.), ohne als Erwartungshorizont bezeichnet zu sein. Erst am Ende der Seite 3 des Aufgabenentwurfs findet sich der Hinweis, dass der Erwartungshorizont kursiv unter der jeweiligen Aufgabe vermerkt sei (s. Bl. 145 und 148 jeweils a. E.).

Es erscheint plausibel, dass Frau K… dies nicht auf den ersten Blick erkannt und deshalb den Erwartungshorizont als Teil der Aufgabe betrachtet hat. Die Klägerin selbst trägt vor, dass Frau K… auf ihren Hinweis hin am selben Tag gesagt hat, so genau habe sie sich die Aufgaben nicht angeschaut. Daraus ergibt sich nicht, dass Frau K… die Klägerin herabwürdigen oder bewusst unwahr kritisieren wollte.

17. Information zur Übernahme des Fachs Betriebswirtschaftslehre bei den Betriebswirten vom 18.07.2008

Dass Frau K… die Klägerin für das Schuljahr 2008/2009 aus dem Fach „Recht“ nahm und ihr das neue Fach „Betriebswirtschaftslehre“ übertrug, könnte allenfalls dann als Persönlichkeitsrechtsverletzung zu betrachten sein, wenn damit eine öffentliche Herabwürdigung verbunden gewesen wäre. Das ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin jedoch nicht. Sie trägt dazu allein vor, dass sie in ihrer Erwartung enttäuscht wurde, einmal kein neues Fach unterrichten zu müssen. Dass die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt Anlass für diese Erwartung gegeben hatte, ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Zuweisung neuer Aufgaben erfolgte in Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt in der Herausnahme aus dem Fach „Recht“ daher nicht.

18. Lernfeld 10 mit Frau F… am 27. bis 29.08.2008

Dass Frau K… der Klägerin nicht mitteilte, mit welchem Stundenumfang Frau F… eingesetzt wurde, berührt bereits nicht die Sozialsphäre der Klägerin. Die Klägerin trägt nicht vor, dass sie nach dem Stundenumfang für Frau F… gefragt hätte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie dies nicht mit Frau F… in der ersten Woche des Schuljahres klären konnte und dann das unabhängige Teilgebiet ausgesucht hätte, das Frau F… hätte unterrichten können. Da Frau F… nach dem Vortrag der Klägerin zwischenzeitlich auch lange krank war, ist nicht erkennbar, dass allein die unzureichende Planung das gerügte Durcheinander verursacht hätte. Dass Frau K… der Klägerin am 29.08.2008 mit „sichtlich gereizter Stimme“ mitgeteilt hat, dass Frau F… mit dem ersten Thema des Lernfeldes beginnen solle, mag als Ausdruck der Geringschätzung zu verstehen sein, stellte aber jedenfalls keinen schwerwiegenden Eingriff in die Sozialsphäre der Klägerin dar.

19. Gespräch mit Schulleiter am 29.08.2008

Unter dieser Überschrift bemängelt die Klägerin nicht den Verlauf des Gesprächs am 29.08.2008, sondern, dass sie sich nahezu jedes Schuljahr in neue Fachgebiete habe einarbeiten müssen. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt hierin nicht.

Insbesondere eine Diskriminierung der Klägerin im Verhältnis zu anderen Lehrern ist nicht vorgetragen. Ausweislich des von der Klägerin als Anlage K 24 (Bl. 173f. d. A.) vorgelegten Protokolls der Besprechung vom 29.08.2008 äußerte der Lehrerratsvertreter, Herr Ba…, dass viele Lehrer neue Fächer übernehmen müssten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte die Klägerin, dass Herr Ba… sie mit dem Hinweis habe unterstützen wollen, dass der Fächerwechsel ein Problem sei, das nicht nur die Klägerin betreffe.

20. Antrag Zwischenzeugnis vom 16.12.2008

Unter dieser Überschrift legt die Klägerin nichts dar, was eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bedeuten könnte. Das Gespräch mit ihr über Probleme der Schüler in der Unter- und Mittelstufe gehörte zu den Aufgaben der Vorgesetzten. Die Klägerin selbst gibt zu, dass es Probleme gegeben habe, die sie mit den Schülern beseitigt gehabt habe. Objektive Anhaltspunkte für das Gefühl der Klägerin, dass Frau K… nach einem Fehlverhalten der Klägerin suchte, trägt letztere nicht vor.

Die Reaktion von Frau K… auf den Antrag auf Erstellung eines Zwischenzeugnisses, dass sie mit dem Schulleiter hospitieren komme, stellt keine Herabwürdigung oder Drohung gegenüber der Klägerin dar. Zur Beurteilung der Tätigkeit einer Lehrerin zählt naturgemäß auch eine Aussage über die Qualität ihres Unterrichts. Diese lässt sich nur durch eine Überhörung prüfen. Dass es der Klägerin bei dem Antrag auf ein Zwischenzeugnis nicht darum ging, dass ihre Fachkompetenz beurteilt werde, sondern nur um ihre „Personal- und Sozialkompetenz“, lässt sich dem Antrag (Anlage K 26, Bl. 177 d. A.) nicht entnehmen.

21. Buchbestellung für Betriebswirte im Schuljahr 2009/2010 vom 03.03.2009

Dass die bestellten Bücher nicht rechtzeitig an die Klägerin bzw. deren Schüler ausgeliefert wurden, verletzte nicht das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Es fehlt insoweit bereits an einem Eingriff in ihre Sozialsphäre, weil das Unterlassen der Übergabe der Bücher objektiv keine Herabwürdigung oder Missachtung der Klägerin ausdrückte. Jedenfalls aber wog die wegen der Nichtlieferung der Bücher drohende Beeinträchtigung des Ansehens der Klägerin bei ihren Schülern nicht so schwer, dass sie die Schwelle der Persönlichkeitsrechtsverletzung überschritt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine Anhaltspunkte vorgetragen hat, aus denen sich darauf schließen ließe, dass die Bücherverantwortlichen die bereits gelieferten Bücher bewusst nicht an die Klägerin übergaben.

22. Lehrpläne und Inhalte Fach politische Bildung, Gespräch am 04.06.2009

Dass der Kollege G… in seinem Unterricht bereits das Thema Wirtschaftsordnungen behandelte und sich nicht zur Absprache mit der Klägerin bereitfand, ist für sich genommen nicht als Ausdruck der Missachtung der Klägerin zu verstehen. Dass er später den persönlichen Kontakt zu der Klägerin auf das Nötigste beschränkte, verletzte kein Recht der Klägerin, sondern entsprach vielmehr seinem eigenen Recht, seinen persönlichen Kontakt zu anderen zu bestimmen. Dass Frau K… keine klare Festlegung dazu traf, dass Herr G… sich mit der Klägerin abzustimmen habe, berührte ebenfalls nicht das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Die Klägerin erfuhr dadurch keine Mehrbelastung. Dass Frau K… in dem Gespräch am 04.06.2009 der Klägerin das Gefühl vermittelte, an diesem Punkt nicht zuzuhören, mag als Geste der Nichtachtung verstanden werden können. Vor dem Hintergrund, dass das Problem nicht besonders bedeutsam erscheint, und die Klägerin tatsächlich nicht belastete, hätte dies allenfalls dann Relevanz, wenn Frau K… die Klägerin durch diese Geste demonstrativ vor anderen Zuhörern herabwürdigte. Das ist nicht vorgetragen.

Dass die Schüler erklärten, sie hätten das Thema bereits bei Herrn G… durchgenommen, hinderte die Klägerin auch nicht, das Thema noch einmal zu behandeln. Dass sie hierdurch einer ihr Ansehen schwer beschädigenden Kritik der Schüler ausgesetzt worden wäre, hat sie selbst nicht vorgetragen.

Dass Herr G… jede Gelegenheit genutzt haben soll, um negativ über sie zu reden, ist zu unkonkret vorgetragen, um darin eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zu erkennen.

Dass der Stundenplan nur eine Stundenzahl von 300 Stunden vorsah, die Stundenverteilung jedoch eine Gesamtstundenzahl von 340 Stunden während der Ausbildung, mag ein Planungsfehler gewesen sein, der jedoch keine Rechte der Klägerin berührte. Dass Frau K… nicht auf den entsprechenden Hinweis der Klägerin reagierte, ist vor diesem Hintergrund nicht als Eingriff in ihre Sozialsphäre zu sehen.

23. Abschlussbefragung Klasse I… am 05.06.2009

Dass in der Dienstberatung am 26.08.2009 thematisiert wurde, dass die von der Klägerin durchgeführte Schülerbefragung rechtlich nicht zulässig sei, musste sich die Klägerin gefallen lassen, weil sie die Befragung offenbar in der Weise durchgeführt hatte, dass sie nicht nur Ergebnisse über sie selbst, sondern auch über die Kollegen erbrachte und weil sie diese Ergebnisse an Frau K… weitergegeben hatte. Die Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse, durch die Erörterung in der Dienstberatung zu verhindern, dass solche Befragungen noch einmal von anderen Kollegen vorgenommen bzw. deren Ergebnisse weitergegeben würden. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist darin nicht zu sehen.

24. Zwischenkonferenz am 24.06.2009

Dass die Klägerin drei Schüler mündlich prüfen musste, andere Kollegen dagegen keine, erscheint nicht als so gewichtige Ungleichbehandlung, dass damit die Grenzen des Direktionsrechts der Beklagten überschritten worden wären.

25. Fortbildung bei BMW in B.., Antrag vom 26.08.2009

Dass Frau K… die Klägerin in der Dienstberatung als „alter Hase“ bezeichnete und meinte, dass sie keine Fortbildung mehr bräuchte, enthält keine Herabwürdigung. Auch dass Kollegen sie danach mitunter als „alter Hase“ bezeichneten, enthält nichts Ehrenrühriges, denn „alter Hase“ ist die sprichwörtliche Bezeichnung eines fachlich erfahrenen und anerkannten Menschen. Dass der Klägerin die Teilnahme an der Fortbildung nicht bereits auf ihre mündliche Meldung in der Dienstberatung, sondern erst auf ihren schriftlichen Antrag vom selben Tag genehmigt wurde, lässt keine Diskriminierung oder sonstige Herabwürdigung erkennen. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht dargelegt.

26. Abschlussnote für die Schülerin M… M…, Zwischenkonferenz am 24.06.2009 und Abschlusskonferenz am 13.10.2009

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Abänderung der durch die Klägerin als Fachlehrerin vergebenen Note liegt nicht vor, weil die Notenvergabe nicht vom Persönlichkeitsrecht der Klägerin geschützt ist, sondern von ihr nur im Auftrag des Arbeitgebers vorgenommen wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Autorität der Klägerin gegenüber den Schülern allgemein oder ihre persönliche Würde in schwerwiegender Weise dadurch beeinträchtigt wurden, dass die Note geändert wurde.

27. Recht in Vertretung für Frau V… am 02.11.2009

Dass die Klägerin, nachdem sie erfolgreich sechs Stunden Recht als Krankheitsvertreterin unterrichtet hatte, nicht mehr dazu eingeteilt wurde, ist ohne weitere Anhaltspunkte nicht als Herabwürdigung oder Diskriminierung der Klägerin zu erkennen. Es handelte sich nur um eine Krankheitsvertretung. Anhaltspunkte dafür, dass sie aus sachfremden Gründen nicht weiter dafür eingesetzt wurde, obwohl sie dieses Fach besonders gerne und mit guter Resonanz bei den Schülern unterrichtete, hat sie nicht vorgetragen. Nach ihrem eigenen Vortrag soll „noch einmal“ ein anderer Kollege eingesetzt worden sein. Demnach bestand offenbar kein dauerhafter Bedarf dafür, dass sie in Vertretung Rechtsunterricht gab, weil dann die zuständige Kollegin wieder im Dienst war.

Im Übrigen erscheint es widersprüchlich, dass die Klägerin an anderer Stelle die ständige Überlastung beklagt, in diesem Fall jedoch die Rechtsverletzung gerade darin sehen will, dass ihr der zusätzlich zu ihrem normalen Lehrauftrag und ohne Zeitausgleich übertragene Rechtskundeunterricht wieder entzogen wurde.

28. Rüge wegen des Schulsprechtages vom 01.12.2009

Auch hier ist keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorgetragen. Nach ihrem eigenen Vortrag ist die Klägerin ohne vorhergehende Entschuldigung eigenmächtig dem Dienst in Form des Schulsprechtages ferngeblieben, weil sie sich um ihre Mutter kümmern wollte. Das stellt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte einen Verstoß gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag dar. Dass Frau K… dies rügte und erklärte, dass eine Krankschreibung eine Alternative gewesen wäre, ist nicht zu beanstanden.

Dass Frau Pu…, die die Dienstberatung am selben Tag vergessen hatte, von Frau K… mit den Worten besänftigt wurde „Das kann doch jedem mal passieren“, erscheint verständlich, weil es anders als im Fall der Klägerin kein bewusstes Fernbleiben vom Dienst war und die interne Dienstberatung anders als der Schulsprechtag keine Außenwirkung hatte.

29. Dienstberatung vom 13.04.2010

Dass Frau K… auf einen Einwurf der Klägerin mit den Augen rollte und auf die Frage der Klägerin nach dem Internetanschluss mit den Achseln zuckte, ist ohne weitere Anhaltspunkte keine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Es handelt sich um ein sozialadäquates Verhalten im Rahmen einer Diskussion im Kollegenkreis und ist auch als Erwiderung auf die Beiträge der Klägerin zu werten, die nach eigenem Vortrag trotz der aus Sicht von Frau K… vorbildlichen Technikausstattung der Abteilung offensichtlich provokativ nach dem fehlenden Internetanschluss fragte.

30. persönliches Gespräch beim Schulleiter (Umsetzungsgespräch) am 22.04.2010

Auch dieser Vortrag lässt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung erkennen. Die Klägerin bestreitet nicht, dass der Grund dafür, dass sie an das Oberstufenzentrum 1 versetzt werden sollte, ein dort tatsächlich bestehender Bedarf war. Dass sich der Arbeitgeber unter mehreren für eine Versetzung in Betracht kommenden Bediensteten für eine/n entscheidet, verletzt diese/n allenfalls dann in seinen/ihren Rechten, wenn die Auswahl unter keinem Gesichtspunkt sachlich zu begründen ist. Dafür ist jedoch nichts vorgetragen.

Soweit sich die Klägerin auf eine Zusage in einem Gespräch im „August 2009“ bezogen haben will, dass sie nicht wieder etwas Neues machen müsse, meint sie offenbar das Gespräch vom 29.08.2008 (s. oben Nr. 19). In ihrer eigenen Ergänzung zu dem Protokoll von diesem Gespräch (Anlage K24, Bl. 175 d. A. zu 7.) hat sie festgehalten, dass ihr unter der Bedingung, dass die Ausbildungsgänge unverändert blieben, gesagt wurde, dass sie sich „mindestens im nächsten Jahr“ nicht mehr in neue Fächer einarbeiten muss. Diese Aussage vom August 2008 bezog sich demnach auf das Schuljahr 2009/2010.

31. persönlicher Brief an die Beklagte zu 1 vom 05.05.2010

Der Vortrag zu diesem Punkt lässt ebenfalls keine Persönlichkeitsrechtsverletzung erkennen. Dass Frau K… den an sie gerichteten Brief an den Schulleiter weiterleitete, verletzte kein Recht der Klägerin. In dem Brief geht es der Klägerin darum, in der Abteilung von Frau K… weiterarbeiten zu dürfen, also nicht die Schule oder die Abteilung wechseln zu müssen. Für diese Entscheidung aber war erkennbar nicht die Abteilungsleiterin, sondern der Schulleiter zuständig. Es handelte sich um ein auf das Arbeitsverhältnis bezogenes und insofern nicht höchstpersönlich für Frau K… bestimmtes Schreiben, so dass die Weiterleitung an diesen und die Mitteilung von Frau K…, die Klägerin möge sich zukünftig direkt an den Schulleiter wenden, keine Rechte der Klägerin beeinträchtigten.

32. persönliches Gespräch beim Schulleiter vom 27.05.2010

In dem hier geschilderten Gespräch kam der Schulleiter den Wünschen der Klägerin entgegen, indem er nun statt einer Versetzung nur noch eine Teilumsetzung beabsichtigte. Er teilte ihr sachliche Gründe dafür mit, dass sie für diese Teilumsetzung ausgewählt wurde. Dass auch andere Kollegen diese Kriterien erfüllt hätten, lässt eine willkürliche Benachteiligung der Klägerin nicht erkennen. Soweit die Klägerin darauf hinwies, dass andere Kollegen das Glück gehabt hätten, schon seit Jahren das Gleiche machen zu können, ergibt sich aus der Äußerung von Herrn Ba… im Protokoll vom 29.08.2008, Anlage K 24, Bl. 174 d. A., dass damals viele Kollegen neue Fächer übernommen hatten. Unter Nr. 2.23 ihres Vortrags (s. oben Nr. 23) hat die Klägerin selbst erwähnt, dass die Schüler bei der von ihr durchgeführten Abschlussbefragung im Juni 2009 bemängelt hätten, dass der Unterricht schlecht sei, weil so viele Lehrer neue Fächer übernommen hätten.

33. persönliches Gespräch beim Schulleiter vom 10.06.2010

In diesem Gespräch kam der Schulleiter der Klägerin bezüglich der Versetzung noch weiter entgegen, indem sie nur noch drei Stunden an das Oberstufenzentrum 1 gehen, im Übrigen aber die Abteilung innerhalb ihrer bisherigen Schule wechseln sollte.

Hierin ist keine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu erkennen. Allein die Umsetzung in eine andere Abteilung und die Teilumsetzung an das Oberstufenzentrum 1 berührten das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht. Dass mit dieser Umsetzung eine unzumutbare Belastung verbunden gewesen wäre, legt die Klägerin nicht dar.

Dass die Klägerin „ultimativ“ dazu aufgefordert wurde, den Umsetzungsantrag zu unterschreiben, berührt ihr Persönlichkeitsrecht ebenfalls nicht. Als Nebenpflicht aus ihrem Arbeitsvertrag war sie verpflichtet, ihre Haltung zu der Umsetzung auf dem Formular zu dokumentieren. Damit wurde sie nicht zu einer Zustimmung gezwungen, denn auf dem ihr vorgelegten Formular konnte sie in Abschnitt 3 ankreuzen, dass sie unter Ablehnung der Umsetzung unterschreibe (s. Anlage K41, Bl. 195 d. A.).

34. schriftliche Betriebswirtschaftslehre Abschlussprüfung in der Betriebswirte Oberstufe am 12.06.2010

Dass sich Frau K… während der von der Klägerin beaufsichtigten schriftlichen Abschlussprüfung am 12.06.2010 entgegen der sonstigen Übung nicht nur bei der Eröffnung, sondern bis zum Schluss der Prüfung im Haus aufhielt, war keine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Sozialsphäre der Klägerin wurde hierdurch nicht berührt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in die Gefahr geriet, in den Augen Dritter an Ansehen zu verlieren, weil schon nicht vorgetragen ist, dass Dritte die Anwesenheit von Frau K… wahrgenommen haben.

35. letzter Schultag BWO am 23.06.2010

Dass der Klägerin als einziger Kollegin nicht mitgeteilt wurde, dass am letzten Schultag der BWO (Betriebswirte Oberstufe) kein Unterricht mehr stattfinde, ist ohne weitere Anhaltspunkte nicht als Diskriminierung der Klägerin anzusehen, denn die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt krankgeschrieben, wie sich aus der von ihr als Anlage K 43, Bl. 198, vorgelegten E-Mail an T… Mu… ergibt. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist damit nicht dargelegt.

36. gefordertes Gespräch der Mittelstufe Betriebswirte mit der Beklagten zu 1 am 23.06.2010

Dass Frau K… die Klasse nach der Klägerin befragt hatte und „nichts Positives“ über sie habe wissen wollen, lässt sich nicht ohne weitere Anhaltspunkte als Persönlichkeitsrechtsverletzung einstufen. Die Befragung der Klasse betraf die Sozialsphäre der Klägerin. Indem Frau K… die Schüler befragte, traf sie selbst keine Aussage über die Klägerin. Wenn sie dabei positive Äußerungen nicht hören wollte, erscheint dies mangels weiterer Anhaltspunkte nicht als schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer Sozialsphäre.

37. Zeugnisübergabe in der Oberstufe Betriebswirte am 06.07.2010

Dass Frau K… die Klägerin während der kleinen Abschiedsrede nicht namentlich erwähnte, andere Kollegen dagegen schon, erscheint ohne nähere Kenntnis von dem Umfang der Rede und dem damit verbundenen oder nicht verbundenen Lob der namentlich benannten Lehrkräfte jedoch noch nicht als so gewichtig, dass dies das Maß einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erreichte. Dass Frau K… die Klägerin in Gegenwart ihres Ehemannes mit ihrem Mädchennamen ansprach, ist ohne weitere Anhaltspunkte für eine Beleidigungsabsicht nicht als Beleidigung zu verstehen. Von 2001 bis 2008 hatte Frau K… die Klägerin unter dem Mädchennamen gekannt, erst seit 2008 unter ihrem Ehenamen.

Dass Frau K… sich von der Klägerin nach zehn Jahren Tätigkeit in der Abteilung nicht verabschiedete, ist zwar objektiv eine Unfreundlichkeit. Ohne weitere Anhaltspunkte ist darin jedoch keine Herabsetzung zu sehen. Auch die Klägerin ihrerseits hat sich offensichtlich nicht von Frau K… verabschiedet. Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen die Klägerin und Frau K… die Schule am 06.07.2010 verlassen haben, ist nicht vorgetragen, so dass auch denkbar ist, dass sie sich schlicht verfehlt haben.

38. Telefongespräch mit Herrn M… B… am 08.07.2010

Die Darstellung, dass Frau K… „Öl ins Feuer gegossen“ und dadurch die Missgunst der Kollegen geschürt habe, die schlecht über sie geredet hätten, beschreibt das Verhalten der Frau K… so unkonkret, dass sich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung daraus nicht ersehen lässt. Dass Frau K… gegenüber Herrn B… sagte „wenn sie gewusst hätte, dass die Klägerin auf ihrer früheren Arbeit weggelobt wurde, hätte sie sie nicht genommen“, beeinträchtigte zwar die Sozialsphäre der Klägerin, zumal die zu Grunde liegende Behauptung nach dem nicht konkret bestrittenen Vortrag der Klägerin unwahr war. Eine solche Äußerung gegenüber einem einzelnen Kollegen erreicht jedoch noch nicht den für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts erforderlichen Schweregrad.

Dass Frau K… die Kollegen nicht über nicht näher bezeichnete „Vorkommnisse“ und den Weggang der Klägerin informiert hatte, stellt sich nicht als Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, denn es ist nicht erkennbar, dass gerade dieses Unterlassen der Information die Klägerin in den Augen ihrer Kollegen herabgewürdigt hätte. Eine Pflicht, die Kollegen über die konkrete Erkrankung der Klägerin zu informieren, um ihr Ansehen zu schützen, könnte nur im Ausnahmefall bestehen, weil das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung einer Bekanntgabe ihrer Krankheit entgegenstand. Dass hier ein solcher Ausnahmefall vorlag, in dem der drohende Ansehensverlust der Klägerin eine Bekanntgabe ihrer Erkrankung an die Kollegen erforderte, lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen.

39. Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses an Frau K… vom 13.09.2010

Dass der Schulleiter Dr. Sc… den Antrag auf ein Zwischenzeugnis mit Schreiben vom 08.10.2010, Anlage K 48, Bd. II. Bl. 203 d. A., ablehnte, weil keine triftigen Gründe vorlägen, ist keine Persönlichkeitsrechtsverletzung, weil die Umsetzung in eine andere Abteilung innerhalb der Schule tatsächlich keinen triftigen Grund darstellt. Soweit die Klägerin rügt, dass die zwischenzeitlich vorliegenden zwei Entwürfe für ein Zwischenzeugnis „an Unverschämtheit kaum zu überbieten“ seien, das Verhältnis der Klägerin zu ihren Schülern negativ dargestellt werde und ihre Mitgliedschaft im Lehrerrat erwähnt werde, lässt der Vortrag keine Persönlichkeitsrechtsverletzung erkennen. Allein, dass ein Zeugnis handwerkliche Fehler enthält oder in einzelnen Formulierungen nicht den Erwartungen der Klägerin entspricht, berührt ihr Persönlichkeitsrecht nicht. Insbesondere der erste Entwurf für ein Zwischenzeugnis ist zwar gerade in seinem bewertenden Teil extrem knapp und beide Entwürfe erwähnen ihre „engagierte“ Mitarbeit im Lehrerrat, obwohl diese Tätigkeit nach § 45 Abs. 6 Satz 4 BbgPersVG nicht zu beurteilen ist. Eine Herabwürdigung der Klägerin ist damit jedoch nicht verbunden.

40. Nachfrage über möglichen Einsatz im nächsten Schuljahr am 04.05.2011

Dass der Schulleiter der Klägerin auf ihre Nachfrage mitteilte, dass er über die Möglichkeiten ihres Einsatzes erst nach ihrer vollständigen Genesung sprechen werde, erscheint sachlich begründet, weil eine Einsatzplanung vorher nicht sinnvoll erscheint. Dass er außerdem darauf hinwies, dass das Schulamt derzeit Konferenzen durchführe, die personelle Veränderungen im OSZ … zur Folge haben könnten, ist ein weiterer sachlicher Grund, weshalb ein Gespräch über den möglichen Einsatz im nächsten Schuljahr am 04.05.2011 nicht sinnvoll war. Die Sozialsphäre der Klägerin war dadurch nicht beeinträchtigt, ihre Privatsphäre schon nicht berührt.

41. Anträge zur Inanspruchnahme des Urlaubs aus den Jahren 2010 (Resturlaub), 2011 und 2012 vom 05.07.2011, Antwort der Beklagten zu 2 vom 21.03.2012

Aus der unter Nr. 2.1 des Schriftsatzes der Klägerin vom 13.08.2013 vorgetragenen Terminabsprache der Klägerin mit dem Schulrat lässt sich nicht herleiten, dass die Beklagte der Klägerin nicht helfen wollte, wie die Klägerin meint. Auch die Darstellung des Verlaufs des Gesprächs vom 05.07.2011 zwischen der Klägerin und dem Schulrat in den Anlagen K 74 und K 75 lässt nicht erkennen, dass die Beklagte ihr nicht helfen wollte. Vielmehr ist unter Punkt 2. der Anlage K 74 festgehalten, dass der Schulrat ausführlich erläuterte, dass er zu jenem Zeitpunkt noch keine Auskünfte zum zukünftigen Einsatz der Klägerin geben könne, weil es noch laufend weitere Veränderungen geben werde. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Wahrheit entsprochen hätte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist damit unter keinem Gesichtspunkt dargelegt.

42. Bitte um Gesprächstermin zum Wiedereinstieg und zur Urlaubsinanspruchnahme vom 27.03.2012

Die ZBB hat umgehend auf die Anfrage der Klägerin vom 10.10.2011 geantwortet. Auch der Schulleiter Dr. Sc… hat binnen einer Woche auf die E-Mail der Klägerin vom 02.11.2011 geantwortet. Dass er die Fragen für eine Wiedereingliederung der Klägerin in den Arbeitsprozess erst nach deren Gesundschreibung klären wollte, stellt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, denn vor einer Genesung der Klägerin waren solche Planungen nicht sinnvoll.

43. Gespräche mit der Sachbearbeiterin Personal beim Staatlichen Schulamt ab dem 14.06.2012

Dass die Personalsachbearbeiterin des Staatlichen Schulamtes der Klägerin entsprechend § 44 TV-L Urlaub nur während der Ferienzeit gewähren und im Übrigen über den Urlaubsantrag erst nach der Wiederaufnahme der Arbeit entscheiden wollte, stellt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Es verletzt kein Recht der Klägerin, wenn ihr nur ihre tariflichen Ansprüche zuerkannt werden. Es war auch nicht sinnvoll, der Klägerin Urlaub für den von ihr beantragten Zeitraum zu gewähren, obwohl sie für diese Zeit absehbar krankgeschrieben war.

44. Bitte um Mitteilung der Einsatzplanung im März und Mai 2012

Dass ihr der Schulrat und der Schulleiter bis in den Mai 2012 nichts zur Einsatzplanung sagen konnten und der Schulleiter vor dem Arbeitsbeginn der Klägerin ihr dazu nichts mitteilen wollte, ist aus den bereits oben genannten Gründen nicht als Persönlichkeitsrechtsverletzung anzusehen.

45. Kommunikation über den tariflichen Mehrurlaub aus 2011 ab 14.06.2012

Die Kommunikation mit der Personalsachbearbeiterin, wie der Urlaub vor dem Verfall zu nehmen sei, verletzte ebenfalls nicht das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Die vorgetragenen Mitteilungen stellten die Rechtsansichten der Beklagten zu der Frage der Urlaubsgewährung dar.

46. Personalgespräch am 11.07.2012 im Staatlichen Schulamt …

Die Diskussion über den Urlaub verletzte kein Recht der Klägerin, denn die Haltung des Ministeriums entsprach dem Tarifvertrag. Auf eine Ausnahmegenehmigung hatte die Klägerin keinen Anspruch.

Indem der Schulrat der Klägerin erklärte, dass am OSZ … in den nächsten Jahren freie Kapazitäten seien, an ihrer bisherigen Schule, dem OSZ S…, dagegen zu viel Personal, setzte er die Klägerin nicht in einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Weise unter Druck. Er legte damit nur die tatsächlichen Verhältnisse offen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin dort einzusetzen, wo sie nicht benötigt wurde.

Indem die Personalleiterin Frau Kr… festlegte, dass kurzfristig ein Termin für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement zu benennen und noch in den Schulferien ein Gespräch über einen möglichen Unterrichtseinsatz ab Gesundschreibung der Klägerin zu führen sei, entsprach sie den Anfragen der Klägerin vom März und Mai 2012. Weder ist darin eine Rechtsverletzung zu sehen, noch verletzte es ein Recht der Klägerin, dass der Termin für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement bis zu jenem Tag noch nicht festgelegt worden war und ein Gespräch über ihren möglichen Einsatz noch nicht stattgefunden hatte.

47. Gespräch am 17.07.2012 mit dem Schulleiter des Oberstufenzentrums …

Hier gilt das zu Nr. 46 Gesagte entsprechend.

48. Gespräch am 01.08.2012, Protokoll vom 28.09.2012 und Diskussion darüber

Es ist nicht ersichtlich, dass der Schulrat die von der Klägerin verstandene Zusage, dass sie nicht mehr jährlich neue Fächer unterrichten müsse, bewusst nicht protokolliert hat. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ließe sich in der unterlassenen Protokollierung einer für die Klägerin erkennbar wesentlichen Zusage allenfalls sehen, wenn dies bewusst geschah, um etwa die Klägerin in ihrem für ihre Gesundheit wichtigen Vertrauen auf die Zusage zu erschüttern.

49. Gespräch am 07.06.2013 mit dem Schulleiter des Oberstufenzentrums …

Allein, dass die Klägerin nach dem damaligen Vorschlag des Schulleiters - teilweise - im Bereich politische Bildung an einem zweiten Standort eingesetzt werden sollte, verletzte nicht ihr Persönlichkeitsrecht. Insbesondere hat er damit keine Missachtung der Klägerin ausgedrückt oder sie als bloßes Objekt seiner Arbeitsplanung behandelt. Vielmehr hat er seine Einsatzplanung mit ihr besprochen und sich nach ihren Einwänden vorbehalten, über ihren Einsatz noch einmal zu beraten.

b) Auch bei einer Gesamtbetrachtung der vorstehend erörterten Einzelfälle lässt sich kein systematischer Prozess erkennen, in dem durch unerwünschte Verhaltensweisen bezweckt oder bewirkt wurde, dass die Würde der Klägerin verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wurde. Die geschilderten Einzelfälle betreffen das Persönlichkeitsrecht teilweise schon nicht oder in so geringem Maß, dass sie auch in der Gesamtheit nicht das Gewicht einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erhalten. In keinem Fall wurde die besonders geschützte Privatsphäre der Klägerin berührt. Die Mehrzahl der vorgetragenen Vorfälle stellen sich als normale Vorkommnisse im Arbeitsalltag dar. Auch wenn sich aus einzelnen unfreundlichen Reaktionen von Frau K… schließen lassen mag, dass diese der Klägerin nicht positiv gegenüberstand, lässt ihr vorgetragenes Verhalten insgesamt nicht erkennen, dass sie die Klägerin grundsätzlich anfeindete, erniedrigte, entwürdigte oder beleidigte. Ihr Verhalten bewegte sich vielmehr noch im Rahmen des in einem Arbeitsverhältnis Üblichen.

B. Auch eine Amtspflichtverletzung in Form einer Verletzung der Fürsorgepflicht ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht.

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn schließt eine zeitliche Inanspruchnahme des Arbeitnehmers über seine physischen und psychischen Kräfte hinaus aus. Sie verbietet auch eine gleichheitswidrige Beanspruchung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers im Verhältnis zu ihm vergleichbaren Arbeitnehmern des Dienstherren (vgl. HessVGH, Urteil vom 20.05.2010, Az. 1 A 1685/09, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 33 m. w. N.).

Unstreitig ist der Klägerin im vorliegenden Fall zwar keine überhöhte Stundenzahl auferlegt worden; eine übermäßige Belastung soll nach ihrem Vortrag dadurch entstanden sein, dass sie von Jahr zu Jahr andere Fächer bzw. Lernfelder unterrichten musste, mit der Folge, dass sie nicht ohne weiteres auf bereits erarbeitete Unterrichtskonzepte und -materialien sowie Prüfungsaufgaben zurückgreifen konnte, sondern den Unterricht neu vorbereiten musste. Den Vortrag der Beklagten, dass es dem Berufsbild des Berufsschullehrers immanent sei, dass er sich aufgrund der Neuordnung der Berufe in allen Berufsfeldern in neue Lernfelder einarbeiten müsse, hat die Klägerin allerdings nicht bestritten. Die Übertragung wechselnder Lernfelder könnte daher allenfalls dann die Fürsorgepflicht verletzt haben, wenn sie die Klägerin nicht nur vorübergehend und deutlich überdurchschnittlich belastet hätte. Eine gegenüber dem normalen Schulalltag überdurchschnittliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Mehrbelastung hat die Klägerin jedoch bereits nicht substantiiert vorgetragen. Aus der von ihr als Anlage B1 vorgelegten Übersicht (Bl. 652ff. d. A.), lässt sich keine derartige Mehrbelastung durch die Beklagte als ihren Arbeitgeber ersehen. Sie selbst bezeichnet in Anlage B 1 die zusätzlich erforderliche Vorbereitungsarbeit in den Schuljahren 2000/2001 - dem Jahr ihres Dienstantritts bei der Beklagten - bis 2002/2003 (25, 7 und 9 neue Unterrichtstunden je Woche) als selbstverständlich, weil sie durch ihren Dienstbeginn bzw. Änderungen der Lehrpläne begründet war. Dazu, dass ihr im Schuljahr 2003/2004 vier neue Unterrichtsstunden je Woche im Vergleich zum vorhergehenden Schuljahr übertragen wurden, hat die Beklagte erklärt, dass die Neuordnung im Beruf Industriekaufmann dazu geführt habe, dass Fächer in Lernfelder aufgeteilt wurden, so dass die Klägerin tatsächlich keine neuen „Fächer“ habe unterrichten müssen. Auch dies hat die Klägerin nicht bestritten. Die in Anlage B1 für die Schuljahre 2005/2006 bis 2009/2010 aufgeführten Werte von 1 ½, 1, 7, 7 und 4 neuen Unterrichtsstunden je Woche sind vor diesem Hintergrund nicht als ungewöhnlich zu betrachten. Allein, dass der Klägerin im Schuljahr 2004/2005 13,5 neue Unterrichtsstunden je Woche übertragen wurden, könnte eine ungewöhnliche Belastung verursacht haben, die allerdings nur ein Schuljahr währte und durch die geringe Belastung mit nur 1,5 bzw. 1 neuen Unterrichtstunden je Woche in den folgenden Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 ausgeglichen wurde.

Dass die Klägerin nach dem zweijährigen krankheitsbedingten Ausfall mit Wiederaufnahme der Berufstätigkeit im Schuljahr 2012/2013 16 Unterrichtstunden je Woche unterrichtete, für die sie sich vollständig neu vorbereiten musste, beruht nach ihrem eigenen Vortrag darauf, dass sie von dem Berufsschulbereich im Oberstufenzentrum S… in das Oberstufenzentrum … mit gymnasialer Oberstufe und Fachoberschule wechselte. Mit der Entscheidung für dieses Oberstufenzentrum wollte sie selbst vermeiden, an einen weiter entfernten Schulstandort versetzt zu werden. Dass der Schulrat in dem Gespräch am 11.07.2012 zuvor erklärt hatte, dass an dem Oberstufenzentrum S…, bei dem sie zuvor eingesetzt war, Personalüberhänge bestünden, während am Oberstufenzentrum … auch in den kommenden Jahren freie Kapazitäten vorhanden wären, stellt sich nicht als Ausübung eines unzulässigen Drucks dar. Die Fürsorge verpflichtet die Beklagte nicht dazu, die Klägerin an Schulstandorten einzusetzen, an denen ihre Arbeitskraft nicht benötigt wird. Dass die Klägerin in dem ersten Schuljahr nach dem Schulwechsel 16 neue Unterrichtsstunden je Woche vorzubereiten hatte, stellt sich unter diesen Umständen nicht als ungewöhnliche und übermäßige Belastung dar.

Damit erscheint der Umfang der von der Klägerin jeweils neu vorzubereitenden Unterrichtsstunden je Woche nicht gegenüber dem Schulalltag übermäßig erhöht. Selbst wenn man jedoch zu Grunde legt, dass die Beklagte der Klägerin mit den jeweils neuen Unterrichtsstunden eine übermäßige Aufgabenlast übertragen hätte, führte das nicht ohne weiteres zu einer zeitlichen Inanspruchnahme der Klägerin über ihre physischen und psychischen Kräfte hinaus im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann in Fällen, in denen die Aufgabenerledigung nicht an bestimmte zeitliche Vorgaben gebunden ist - so wie hier die Unterrichtsvorbereitung -, allein aus einem überhöhten Geschäftsanfall keine überobligationsmäßige Beanspruchung durch den Dienstherrn abgeleitet werden. Vielmehr ist es Sache des betroffenen Bediensteten, seine Aufträge nach Dringlichkeit zu ordnen und im Rahmen des Möglichen planvoll abzuarbeiten. Soweit dies nicht innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gelingt, ist er berechtigt, seinen Geschäftsbereich anwachsen zu lassen und verpflichtet, dies anzuzeigen. Eine (möglicherweise) bestehende Geschäftsüberlastung verpflichtet den Bediensteten nicht zu einer die regelmäßige Arbeitszeit übersteigenden Dienstleistung und für hieraus folgende Verzögerungen und sonstige Erschwernisse des Dienstbetriebes kann er nicht verantwortlich gemacht werden.

Übertragen auf die Situation der Klägerin bedeutet dies, dass sie die Unterrichtsvorbereitung auf das Maß beschränken durfte, das ihr im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit möglich war. Wenn ihr die ordnungsgemäße Unterrichtsvorbereitung nicht innerhalb dieser Arbeitszeit gelang, wäre sie verpflichtet gewesen, dies der Beklagten anzuzeigen. Für daraus resultierende Einbußen in der Qualität des Unterrichts wäre sie dann nicht verantwortlich gewesen. Nach diesen Grundsätzen stellte es keine überobligationsmäßige Beanspruchung durch die Beklagte dar, wenn die Klägerin mit der Unterrichtsvorbereitung die regelmäßige Arbeitszeit in dem von ihr dargestellten Umfang überschritt.

Soweit die Klägerin schließlich vorgetragen hat, dass nur ihr so häufig neue Lernfelder übertragen worden seien, anderen Kollegen dagegen nicht, hat sie dies nicht in einer Weise substantiiert, die eine Diskriminierung, das heißt eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung, erkennen ließe. Sie selbst hat zu dem Protokoll der Besprechung vom 29.08.2008 (Anlage K 24) erklärt, dass Herr Ba… darauf hingewiesen habe, dass viele Kollegen neue Fächer übernommen hatten. Auch zu dem oben unter A. a. 23 erörterten Vorfall betreffend die Auswertung ihrer Schülerbefragung hat die Klägerin vorgetragen, dass die Schüler die schlechte Qualität des Unterrichts kritisiert hätten, die daher gerührt habe, dass viele Lehrer „in Lernfelder gesteckt wurden, die sie noch nie unterrichtet hatten“. Vor diesem Hintergrund ergibt sich allein aus dem pauschalen Vortrag, andere Kollegen hätten jahrelang dasselbe gemacht, und der Übersicht in Anlage B 1, die für sie keine ständig besonders hohe Belastung mit neuen Unterrichtsstunden je Woche ausweist, kein Anhaltspunkt für eine gegen die Fürsorgepflicht verstoßende Ungleichbehandlung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung. Die zu Grunde liegenden Rechtsfragen sind geklärt. Das Urteil beruht auf der Würdigung der Umstände des Einzelfalls.