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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 19.03.2015 – 5 U 41/14
5. Zivilsenat
Tenor§
Die Berufung der Kläger gegen das 26. Februar 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe bei Beurkundung eines zu ihren Gunsten an einem restitutionsbelasteten Grundstück bestellten Nießbrauchs (UR-Nr. 90/2001 v. 17. September 2001, Anlage K 3/47 ff. GA) schuldhaft seine Amtspflichten verletzt. Im Kern werfen die Kläger dem Beklagten vor, den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt zu haben. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung des Sachverhalts hätte der Beklagte die Beurkundung ablehnen müssen, weil sich der Verdacht eines kollusiven, den Restitutionsberechtigten schädigenden Zusammenwirkens der Kläger mit der Grundstückseigentümerin und infolge dessen die fehlende Rechtsbeständigkeit der Nießbrauchbestellung ergeben hätte, wie mittlerweile aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Kammergerichts vom 4. Dezember 2007 (13 U 5/07, 63 ff. GA) feststehe. Die Kläger beklagen – soweit im zweiten Rechtszug noch von Interesse – einen Schaden in Gestalt nutzloser Aufwendungen für die Bestellung und Verteidigung (gegenüber dem Löschungsbegehren der Restitutionsberechtigten) des Nießbrauchs (389, 30 f. GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage durch Aufrechterhaltung eines klageabweisenden Versäumnisurteils abgewiesen. Dem Beklagten falle schon keine Verletzung seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG zur Last, weil den Klägern die Restitutionsbelastung des Grundstücks und die sich daraus ergebenden Risiken bewusst gewesen seien. Dies ergebe sich zudem aus der Urkunde selbst, insbesondere der Freistellung der Grundstückseigentümerin von Ansprüchen der Restitutionsberechtigten wegen der Einräumung des Nießbrauchs. Darüber hinaus sei auch nicht davon auszugehen, dass die Kläger bei weitergehender – überobligationsmäßiger – Belehrung von der Einräumung des Nießbrauchs abgesehen hätten, da es ihnen nach den Feststellungen des Kammergerichts, die sich die erkennende Kammer zu eigen mache, gerade auf die wirtschaftliche Aushöhlung des Restitutionsanspruchs durch den Nießbrauch angekommen sei. Auf der anderen Seite sei die Unredlichkeit der Kläger für den Beklagten nicht i. S. v. § 4 BeurkG erkennbar gewesen, zumal noch das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15. Dezember 2006 (36 O 15/06, 55 ff. GA) im ersten Rechtszug ein kollusives Zusammenwirken mit der Grundstückseigentümerin vertretbar verneint habe. Davon abgesehen sei den Klägern jedenfalls ein haftungsausschließendes Mitverschulden anzulasten, da sie sich den Nießbrauch in Kenntnis der Restitutionsbelastung des Grundstücks gerade zu dem Zweck bestellen ließen, der Restitutionsberechtigten den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks zu entziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das ihnen am 4. März 2014 zugestellte Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer am 4. April 2014 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 4. Juni 2014 am selben Tag begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren im Hinblick auf die bezeichneten Aufwendungen weiter verfolgen.
Die Kläger rügen im Wesentlichen, dass das Landgericht mit der Verneinung einer Amtspflichtverletzung sachliches Recht verletzt habe. Wie bereits im ersten Rechtszug vorgetragen, hätten sie – die Kläger – die Bestellung des Nießbrauchs nicht aus eigenem Antrieb begehrt, sondern die Absicherung einer persönlichen Forderung gegen die Grundstückseigentümerin über 700.000,00 DM gewollt und sich den Nießbrauch erst einräumen lassen, nachdem sie der Beklagte fälschlicherweise darauf hingewiesen habe, dass die Belastung gegenüber dem Restitutionsanspruch rechtsbeständig sei. Der Beklagte hätte die Beurkundung auch deshalb ablehnen müssen, weil ihm sämtliche Tatsachen, mit denen das Kammergericht die Voraussetzungen des § 826 BGB begründet hat, bekannt gewesen seien. Auf fehlende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Beurkundung habe sich der nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens darlegungsbelastete Beklagte selbst nicht berufen, weshalb das Landgericht sein Urteil auf diesen Gesichtspunkt jedenfalls nicht ohne vorherigen Hinweis hätte stützen dürfen. Auf hiernach gebotenen Hinweis hätten sie – die Kläger – sodann vorgetragen, dass die Feststellungen des Kammergerichts für die Kausalitätsfrage nicht nur unergiebig seien, sondern darüber hinaus gerade dann, wenn sie sich den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks dauerhaft hätten sichern wollen, dazu nicht zu einem ungeeigneten Mittel gegriffen hätten. Ein haftungsausschließendes Mitverschulden habe das Landgericht aufgrund des rechtlich falschen Anknüpfungspunktes der Nießbrauchbestellung bejaht und dabei übersehen, dass es zu ihr bei pflichtgemäßen Verhalten des Beklagten überhaupt nicht gekommen wäre. Bezüglich des im zweiten Rechtszug noch gegenständlichen Schadens führen die Kläger aus, dass die insoweit geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung (Anlage K 8/83 GA) auch angefallen wäre, wenn der von ihnen beauftrage Rechtsanwalt von der Rechtsverteidigung des Nießbrauchs gegenüber der Restitutionsberechtigten abgeraten hätte. Soweit der Beklagte die Begleichung der Gebührenrechnung bestreite, werde der hierzu im ersten Rechtszug angebotene Beweis aufgerufen.
Die Kläger beantragen,
in Abänderung des angefochtenen Urteils unter teilweiser Aufhebung des klageabweisenden Versäumnisurteils des Landgerichts Potsdam vom 3. Juli 2013 den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 39.605,99 € sowie 1.741,21 € und 275,00 € jeweils nebst gesetzlichen Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf es und sein erstinstanzliches Vorbringen. Er macht namentlich geltend, dass sich bereits aus dem Inhalt der Urkunde eindeutig ergebe, dass die Kläger mit dem Risiko rechneten, dass der Nießbrauch gegenüber der Restitutionsberechtigten nicht rechtsbeständig sein könnte. Der gegenüber der Grundstückseigentümerin als persönlicher Schuldnerin der Kläger beabsichtigte Sicherungszweck sei hingegen eingetreten. Im Übrigen dürfe ein Notar eine Beurkundung unter dem Gesichtspunkt des § 4 BeurkG nur ablehnen, wenn er sichere Kenntnis von dem Ablehnungsgrund habe, woran es vorliegend gefehlt habe, weil ihm insbesondere der Restitutionsbescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen … vom 29. Dezember 1998 nicht bekannt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verteidigungsvorbringens des Beklagten im zweiten Rechtszug wird auf die Berufungserwiderung vom 14. November 2014 (422 ff. GA) verwiesen, die sich auch zu Fragen des Verschuldens und Mitverschuldens sowie eines ursächlichen Schadenseintritts verhält. In dem letztgenannten Punkt stellt der Beklagte zudem nunmehr – erstmals im Berufungsrechtszug – die Begleichung seiner Honorarnote streitig.
Die Kläger rügen die Unzulässigkeit des neuen Verteidigungsmittels.
II.
1.
2.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Beklagte hat keine den Klägern gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt (§ 19 Abs. 1 S. 1 BNotO).
a) Das Landgericht hat eine Verletzung des Mitwirkungsverbots nach § 4 BeurkG im Ergebnis zutreffend verneint.
Nach dieser Vorschrift soll der Notar die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Ist der Notar vom Vorliegen eines solchen Ablehnungsgrunds überzeugt, muss er zwar, über den Wortlaut der Vorschrift hinaus („soll“), die Beurkundung ablehnen. Auch muss er, falls er lediglich einen dahingehenden Verdacht hegt, diesen unter Ausschöpfung aller ihm zumutbaren Erkenntnisquellen zu bestätigen oder beseitigen suchen, weswegen fehlende Überzeugung von dem Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Ablehnungsgrunds nur ausnahmsweise in Betracht kommen wird (Ganter, in: Ganter/Hertel/ Wöstmann, HdB der Notarhaftung Rn. 520; vgl. dazu auch unten b).
Im Streitfall ist aber zu berücksichtigen, dass die Bestellung des Nießbrauchs jedenfalls nicht nur den von § 4 BeurkG missbilligten Zwecken diente. Im Verhältnis der Urkundsbeteiligten zueinander diente sie – dies tragen die Kläger selbst vor und ergibt sich auch aus der Urkunde (50 GA) – dem rechtlich gebilligten Zweck der Sicherung einer persönlichen Forderung der Kläger gegen die Grundstückseigentümerin. Dieser Zweck hätte grundsätzlich auch erreicht werden können, nämlich dann, wenn die verwaltungsgerichtliche Anfechtung des Restitutionsbescheids durch die Grundstückseigentümerin erfolgreich gewesen wäre. Dass dieser Zweck letztlich nicht erreicht werden konnte, stand aus Sicht der Urkundsbeteiligten und des Beklagten bei Beurkundung nicht fest. Zum Beurkundungstermin war nämlich lediglich das Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Zudem tragen die Kläger selbst vor, dass sie und die Grundstückseigentümerin noch im Jahre 2001 Unterlagen aufgefunden hätten, die ihrem Dafürhalten nach einen Restitutionsfall ausschlossen (S. 4 der Klageschrift/25 GA). Dementsprechend wird die Restitution in der Urkunde zwar einerseits als möglich, andererseits aber nicht zwingend bezeichnet („etwaigen Ansprüchen“, 52 GA). Angesichts der gerichtlich anhängigen Anfechtung des Rückübertragungsbescheids kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte von dem Restitutionsbescheid Kenntnis hatte, was dieser bestreitet und die Kläger zumindest im zweiten Rechtszug auch nicht mehr zu behaupten scheinen.
Bei dieser Sachlage kann der Senat letztlich unentschieden lassen, ob das Mitwirkungsverbot des § 4 BeurkG nur diejenigen Personen schützt, die durch die Verfolgung des unerlaubten oder unredlichen Zwecks in ihren Rechten beeinträchtigt werden, oder ob die Vorschrift, wie die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 16. März 2015 zu begründen suchen, auch den Schutz derer bezweckt, die den unerlaubten oder unredlichen Zweck verfolgen. Zum erstgenannten Personenkreis gehörten hier nicht die Urkundsbeteiligten, sondern die Restitutionsberechtigte. Im Verhältnis der Urkundsbeteiligten zueinander kann – wie gezeigt – von der Verfolgung eines solchen Zwecks keine Rede sein.
b) Eine Verletzung der – gerade auch – den Klägern gegenüber bestehenden Amtspflicht, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG), kann dem Beklagten nach den im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht angelastet werden.
Diese Pflicht dient grundsätzlich nur dazu, dass der Notar eine rechtswirksame Urkunde über den wahren Willen der Beteiligten errichtet (BGHZ 125, 218, juris Rn. 20; Ganter a.a.O., Rn. 830; jew. m.w.N.).
Im Verhältnis der Urkundsbeteiligten zueinander kann eine Unwirksamkeit, namentlich Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), der Nießbrauchbestellung nicht angenommen werden, da sie nach dem Vorbringen der Kläger der dinglichen Absicherung einer persönlichen Forderung gegen die Grundstückseigentümerin diente. Solches ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Urteil des Kammergerichts, da sich das dortige Sittenwidrigkeitsverdikt auf das Verhältnis der Kläger zur Restitutionsberechtigten beschränkt (§ 826 BGB).
Zugunsten der Kläger geht der Senat allerdings davon aus, dass sie sich mittels des Nießbrauchs den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks auch gegenüber der Restitutionsberechtigten sichern wollten. Deshalb mag sich die Aufklärungspflicht und dementsprechend die Erörterungspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BeurkG) des Beklagten auch auf das Verhältnis der Kläger zur Restitutionsberechtigten erstreckt haben.
Anhand des Urkundeninhalts hat sich der Senat aber davon überzeugen können (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dass der Beklagte seinen Aufklärungs- und Belehrungspflichten auch insoweit genügt hat, als sie sich auf das Verhältnis zur Restitutionsberechtigten bezogen haben. Denn in der Urkunde wird die Restitutionsbelastung des Grundstücks klar und eindeutig thematisiert. Insbesondere das Versprechen der Kläger, die Grundstückseigentümerin von Ansprüchen der Restitutionsberechtigten wegen der Einräumung des Nießbrauchs freizustellen (52 GA), belegt zweifelsfrei, dass sie ernsthaft mit der Möglichkeit rechneten, dass der Restitutionsanspruch begründet sein könnte.
Zwar ergibt sich aus dieser Vertragsabrede weiterhin, dass die Urkundsbeteiligten wohl davon ausgingen, dass derartige Ansprüche nur oder wenigstens in erster Linie gegenüber der Grundstückseigentümerin bestehen könnten, mithin der Nießbrauch gegenüber der Restitutionsberechtigten rechtsbeständig sein würde. Eine Pflicht zu weitergehender Sachverhaltsaufklärung ergab sich daraus für den Beklagten aber deshalb nicht, weil dieser Umstand das mit der Nießbrauchbestellung verbundene wirtschaftliche Risiko der Kläger nicht nennenswert erhöhte. Denn in beiden Fällen – sowohl bei Wirksamkeit als auch bei Unwirksamkeit der Nießbrauchbestellung – hätten die Kläger – mittelbar über die der Grundstückseigentümerin geschuldete Freistellung oder unmittelbar gegenüber der Restitutionsberechtigten – im Restitutionsfalle gehaftet. Das eigentliche wirtschaftliche Risiko der Kläger bestand mithin im Erfolg des Restitutionsbegehrens und dieses Risiko haben sie bewusst in Kauf genommen, um sich im anderen Fall, dass die gerichtliche Anfechtung des Restitutionsbescheids durch die Grundstückseigentümerin Erfolg haben würde, den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks sichern zu können.
Bei dieser Sachlage war für den Beklagten die Annahme mindestens fernliegend, die Kläger hätten möglicherweise von einer Beurkundung Abstand genommen, wenn sie mit ihrer Inanspruchnahme statt der der Grundstückseigentümerin wegen der Nießbrauchbestellung gerechnet hätten, obwohl sie ohnehin die Haftung im Innenverhältnis übernehmen wollten. Dies umso mehr, als sich die Kläger damit zugleich der Möglichkeit begeben hätten, ihre Forderung gegen die Grundstückseigentümerin bei Erfolg von deren Anfechtungsklage zu sichern.
Vor diesem Hintergrund kommt es an sich nicht mehr darauf an, ob der Beklagte den Klägern gegenüber – wie diese behaupten – geäußert hat, dass der Nießbrauch gegenüber dem Restitutionsanspruch rechtsbeständig sei. Allerdings hat die persönliche Anhörung der Kläger durch den Senat (vgl. BGH NJW 2011, 2889 (2890) Rn. 19; BeckOK ZPO/von Selle ZPO § 141 Rn. 2.1) für diese Behauptung auch keinen belastbaren Anhaltspunkt ergeben. Vielmehr hätten sie eine „Absicherung unserer Forderung gegenüber Frau G…“, also gegenüber der Grundstückseigentümerin, gewollt (so die Klägerin), so dass für sie „in erster Linie die Absicherung der 700.000 DM im Vordergrund stand und nicht die möglichen Rückübertragungsansprüche“ (so der Kläger).
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.605,99 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO).