Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 24.03.2015 – 3 U 128/11
3. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 10. August 2011 (Geschäftszeichen 14 O 301/09) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof zum Az. IX ZR 224/12 trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Der Kläger war Zwangsverwalter über das Grundstück … Straße 9 in S…, dessen Eigentümer vor dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung vom 08. April 2010 der Zwangsverwaltungsschuldner, der Ehemann der Beklagten, Herr B… B…, war. Die Beschlagnahme erfolgte am 02.08.2008. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 31. Oktober 2009 von insgesamt 32.404,80 € (1.620,24 € pro Monat x 20 Monate). Die Beklagte bewohnte im streitgegenständlichen Zeitraum das Zwangsverwaltungsobjekt, wobei der Umfang der Nutzung streitig ist. Ob der Ehemann der Beklagten das Zwangsverwaltungsobjekt zum Zeitpunkt der Beschlagnahme ebenfalls bewohnt hat, steht zwischen den Parteien im Streit, ebenso die Frage, ob und wann er die Nutzung zwischenzeitlich aufgegeben hat.
Es existiert ein Mietvertrag der Eheleute B…, datiert vom 15.12.2006, nach dem der Beklagten das zweite und dritte Obergeschoss vermietet wurde. Ein Mietzins wurde nicht vereinbart; die Beklagte sollte lediglich eine Nebenkostenpauschale von 400,00 € schulden.
Der Kläger hat bestritten, dass ein Mietvertrag vor der Beschlagnahme des Objektes abgeschlossen worden sei. Im Übrigen sei der Mietvertrag ihm gegenüber gemäß § 1124 Abs. 2 BGB unwirksam, da die Festsetzung der monatlichen Kaltmiete auf 0,00 € eine Vorausverfügung über die Miete darstelle. Ein Wohnrecht bestehe weder zugunsten des Ehemannes noch zugunsten der Beklagten. Der Zwangsverwaltungsschuldner habe bereits zum Zeitpunkt der Beschlagnahme das Objekt nicht mehr bewohnt. Jedenfalls habe er im weiteren Verlauf auf sein Wohnrecht verzichtet. Die Räumlichkeiten seien im Übrigen größtenteils entbehrlich.
Die Beklagte hat bestritten, dass ihr Ehemann jemals aus dem Objekt ausgezogen sei.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe von 27.208,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2009 stattgegeben.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Der Senat hat auf die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 15.08.2012 das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte habe als Ehefrau des Schuldners gegenüber dem Zwangsverwalter ein eigenes Wohnrecht aus § 149 Abs. 1 ZVG an den unentbehrlichen Räumen der von ihr genutzten Wohnung, so dass es offen bleiben könne, ob und wie lange der Zwangsverwaltungsschuldner selbst noch dort gewohnt habe. Die entbehrliche Fläche der Wohnung sei mangels baulicher Trennung nicht selbstständig vermietbar, so dass die Beklagte auch die Wohnnutzung der entbehrlichen Räume dem Kläger nicht auf seine Kosten entzogen habe. Deshalb könne auch offen bleiben, ob ein wirksamer Mietvertrag zwischen dem Zwangsverwaltungsschuldner und der Beklagten bestehe.
Auf die – vom Senat zugelassene – Revision des Klägers hat der Bundesgerichthofs das Urteil des Senats mit Urteil vom 16. Mai 2013, Az. IX ZR 224/12, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Zur Begründung hat er zunächst darauf hingewiesen, es fehle an hinreichenden Feststellungen zur fortdauernden Prozessführungsbefugnis des Klägers nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens.
In der Sache hat er ausgeführt, die Beklagte könne, sofern sie die Wohnung in dem zwangsverwalteten Anwesen, wie sie behauptet, aufgrund Mietvertrages nutze, einen solchen dem Zwangsverwalter nach § 152 Abs. 2 ZVG entgegenhalten. Auf die Entbehrlichkeit von Räumen der gemieteten Wohnung komme es dann nicht an.
Sofern das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, selbst dann, wenn, so wie es der Kläger vortrage, der Zwangsverwaltungsschuldner keinen eigenen Hausstand mehr im Zwangsverwaltungsobjekt innehabe, sondern diesen schon vor Anordnung der Zwangsverwaltung aufgegeben habe, könne sich die Beklagte als Ehefrau des Zwangsverwaltungsschuldners auf den Schutz des § 149 Abs. 1 ZVG berufen, so habe es damit den persönlichen und gegenständlichen Anwendungsbereich des § 149 Abs. 1 ZVG überdehnt. Voraussetzung des Wohnrechts nach § 149 Abs. 1 ZVG sei, dass der Verfahrensschuldner selbst in den geschützten Räumen einen eigenen Hausstand unterhalte. Habe der Verfahrensschuldner in der früheren Wohnung keinen Hausstand mehr unterhalten, so habe die Beklagte die vormalige Ehewohnung gegenüber dem Kläger ohne Rechtsgrund weiter genutzt und wäre Schuldnerin eines Anspruchs auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung durch Wohnnutzung nach §§ 812, 818 Abs. 2 BGB. Habe der Verfahrensschuldner dagegen, wie von der Beklagten vorgetragen, seinen eigenen Hausstand in dem zwangsverwalteten Anwesen beibehalten, so gelte er als Nutzer der betreffenden Wohnung und würde statt der Beklagten dem Kläger Wertersatz der ihm nach § 149 Abs. 1 ZVG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 ZVG nicht ohne Entgelt zustehenden Nutzungsvorteile schulden. Die Klage wäre dann abzuweisen, weil sie gegen den falschen Schuldner gerichtet sei.
Deshalb sei der bestrittene Vortrag des Klägers, der Verfahrensschuldner habe die von der Beklagten genutzte Wohnung schon vor der Anordnung der Zwangsverwaltung aufgegeben, erheblich und müsse aufgeklärt werden. Habe die Beklagte die Begründung des Lebensmittelpunktes durch den Verfahrensschuldner in der von ihr unter Berufung auf § 149 Abs. 1 ZVG genutzte Wohnung bewiesen, so treffe die Beweislast für die Aufgabe des eigenen Hausstandes durch den Verfahrensschuldner den Kläger, der hieraus gegen das bis dahin bestehende Wohnrecht aus § 149 Abs. 1 Recht herleite. Sofern auch nach diesen noch fehlenden Feststellungen die Klage gegen die Beklagte unbegründet sei, könne der Abschluss des Mietvertrages offen bleiben.
Im erneuten zweitinstanzlichen Verfahren behauptet der Kläger, die die Zwangsverwaltung betreibende Gläubigerin habe gegen den Zwangsverwaltungsschuldner noch eine offene Forderung in Höhe von 233.16,62 €.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 301/09 insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Hilfsweise stützt er seinen Klageantrag jetzt in Höhe des in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Anspruches auch auf die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes. Erstmals mit Schriftsatz vom 2. September 2014 hat er hierzu vorgetragen, dass mit Datum vom 27.08.2014 die die Zwangsverwaltung betreibende Gläubigerin, die A… Lebensversicherungs AG, ihm einen Teil ihrer Forderung gegen die Zwangsverwaltungsschuldnerin in Höhe von 50.000 € abgetreten habe und hat gleichzeitig die Anfechtung der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung an der streitgegenständlichen Wohnung – auch in Form des von der Beklagten behaupteten Mietvertrages vom 15.12.2006 erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2015 hat er erläutert, er wolle, gestützt auf diesen Vortrag, den in der Berufungsinstanz noch streitigen Klageantrag hilfsweise auch auf das Anfechtungsrecht und eine Anfechtungsklage stützen.
Die Beklagte beantragt,
auch insoweit die Klage abzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B… B…, T… Bo…, D… K…, A… Bn… und I… P…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 16.09.2014, Blatt 625 ff der Akte, und vom 27.01.2015, Blatt 696 ff der Akte, Bezug genommen.
Die Akten des Amtsgerichts Strausberg- 3 K 446/07, 3 L 456/07 und 24 C 225/09 - waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat auch nach erneuter Verhandlung der Sache unter Beachtung der vom Revisionsgericht der Aufhebung und Zurückverweisung zugrunde gelegten rechtlichen Beurteilung Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für das streitgegenständliche Zwangsverwaltungsobjekt für den geltend gemachten Zeitraum, so dass die Klage abzuweisen war.
1.
Der Kläger ist auch nach Erteilung des Zuschlags in der Zwangsverwaltung weiterhin aktiv legitimiert. Seine gesetzliche Prozessstandschaft gemäß § 152 Abs. 1 ZVG dauert fort.
a)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wirkt die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters jedenfalls in solchen Fällen fort, in denen das Zwangsverwaltungsverfahren nicht wegen Antragsrücknahme (§ 161 Abs. 4 ZVG) oder der vollständigen Befriedigung des Gläubigers (§ 161 Abs. 2 ZVG) aufgehoben wurde, sondern weil das Grundstück in der Zwangsverwaltung zugeschlagen worden ist und der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig befriedigt worden ist (vergl. BGH, Urteil vom 08.05.2003, IX ZR 385/00, WM 2003, 1176; BGH, Urteil vom 11.08.2010, XII ZR 181/08, NJW 2010, 3033).
b)
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Zwangsverwaltung wurde, wie sich aus dem in der beigezogenen Zwangsverwaltungsakte des Amtsgerichts Strausberg 3 KL 456/07 befindlichen Beschluss vom 18.05.2010 ergibt, aufgehoben, weil für das Grundstück aufgrund des rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses vom 08.04.2010 im Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag erteilt worden ist. Der Aufhebungsbeschluss enthält darüber hinaus die Anordnung, dass der Zwangsverwalter die Rückstände aus der Zeit vor dem 08.04.2010 beizutreiben habe.
Hier macht der Kläger ausschließlich Forderungen aus der Zeit vor der Aufhebung der Zwangsverwaltung geltend. Die Forderungen waren bereits vor der Erteilung des Zuschlages anhängig. Aus dem Zuschlagsbeschluss im Verfahren 3 K 446/07 ergibt sich, dass das Grundstück für einen Betrag in Höhe von 405.100,00 € zugeschlagen wurde. Die Zwangsverwaltung wurde angeordnet wegen eines dinglichen Anspruchs der die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigerin in Höhe von 562.421,07 €. Daraus ergibt sich, dass der der die Vollstreckung betreibenden Gläubigerin gegen den Schuldner noch eine Forderung mindestens in Höhe der mit der hiesigen Klage geltend gemachten Höhe zusteht.
2.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen die Beklagte aus §§ 812 Abs. 1 2. Alt. BGB, 818 Abs. 2 BGB. Die Beklagte ist unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bundesgerichtshofes nicht Schuldnerin eines Nutzungsentschädigungsanspruches. Richtiger Anspruchsgegner wäre der Zwangsverwaltungsschuldner, der Zeuge B… B….
Der Senat ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Zwangsverwaltungsschuldner vor der Anordnung der Zwangsverwaltung im streitgegenständlichen Objekt seinen Hausstand hatte und diesen während der gesamten Dauer des hier streitgegenständlichen Zeitraumes auch nicht aufgegeben hat.
a)
Zwar hat der Zeuge A… Bn… in seiner Vernehmung vor dem Senat geschildert, dass der Zeuge B… ihm gegenüber bei einer Begehung im Rahmen der Zwangsverwaltung am 02.10.2009 auf ausdrückliche Nachfrage gesagt habe, er würde nicht mehr in den Räumen wohnen und verzichte auf sein Wohnrecht. Der Senat hält die Aussage des Zeugen Bn… für glaubhaft und hat auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen.
b)
Auch misst der Senat der – dem jedenfalls teilweise entgegenstehenden - Aussage des Zeugen B… selbst, der ausgesagt hat, dass er ununterbrochen bis zu seinem Haftantritt im Objekt … Straße 9 gewohnt habe und dem Zeugen Bn… nicht gesagt habe, dass er dort nicht mehr wohne und auf sein Wohnrecht verzichte, keine entscheidende Bedeutung zu. Der Zeuge B… hat als Ehemann der Beklagten ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Prozesses.
c)
Der Senat hat seine Überzeugung davon, dass der Zeuge B… trotz möglicherweise entgegenstehender Äußerungen gegenüber dem Zeugen Bn… seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft im Zwangsverwaltungsobjekt hatte, aber durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D… K… und T… Bo… gewonnen.
aa)
Der Zeuge D… K… hat in seiner Aussage vor dem Senat berichtet, dass er von dem Ehemann der Beklagten, dem Zeugen B…, schon im Jahr 2006 oder 2007 eine Wohnung in der …-Straße 48 b gemietet habe, wobei es sich bei dieser Adresse um das Hinterhaus des Zwangsverwaltungsobjekt handele, und dort erst zwei Jahre vor seiner Vernehmung, also im Jahr 2012 ausgezogen sei. Er hat erläutert, dass die Wohnung zwar einen eigenen Eingang gehabt habe, direkt daneben aber der Parkplatz gewesen sei. Dort habe immer das Auto des Ehemannes des Beklagten gestanden, ein Mercedes. Da der Zeuge B… sein Arbeitgeber gewesen sei – er habe als Koch in dessen …center gearbeitet – sei er mit ihm bestimmt zwei bis dreimal die Woche mit dessen Fahrzeug gemeinsam zur Arbeit gefahren, und zwar solange, bis dieser die Haft angetreten habe. Er habe ihn dadurch fast täglich gesehen, vielleicht 25 Mal im Monat. Er habe auch regelmäßig beobachtet, wie der Zeuge B… mit dem Hund Gassi gegangen sei. Außerdem hätten sie gemeinsam Schnee geschippt, dies auch in den Jahren 2007, 2008 und 2009. Weiter hat der Zeuge ausgeführt, dass er auch ab und zu beim Zeugen B… in der Wohnung gewesen sei.
bb)
Der Zeuge Bo… hat erklärt, er habe seit dem 01.01.2008 im …center in S… als Angestellter gearbeitet und vorher bereits freiberuflich als Trainer. Der Zeuge B… sei sein Arbeitgeber gewesen. Durch diese Tätigkeit habe er engen Kontakt zu dem Zeugen B… gehabt. Es habe auch einige Gespräche bei diesem zu Hause in der … Straße gegeben, auch schon im Jahr 2008. Nach seinem Eindruck während dieser Gespräche habe der Zeuge B… in der Wohnung gewohnt. Er habe zum Beispiel gesehen, dass es im Bad zwei Waschbecken gegeben habe, eines mit weiblichem Parfüm und eines mit männlichem. Er habe den Zeugen B… auch telefonisch bei Bedarf in der … Straße erreicht. Seit dem 01.07.2009 habe er selbst in der Wohnung in der T…straße 76 in B… gewohnt. Sie habe zu diesem Zeitpunkt leer gestanden. Dass Herr B… in dieser Wohnung polizeilich gemeldet gewesen sei, habe er damals nicht gewusst.
cc)
Diese – voneinander unabhängigen - Aussagen der Zeugen K… und Bo… bestätigen den Vortrag der Beklagten, dass ihr Mann zum Zeitpunkt der Beschlagname seinen Hausstand im streitgegenständlichen Objekt inne hatte und nicht wieder aufgegeben hat.
Hat der Zeuge K… während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraumes den Zeugen B… monatlich an ca. 25 Tagen zwar nicht in der Wohnung, aber auf dem Grundstück … Straße 9 gesehen und hat darüber hinaus auch der Zeuge Bo… den Zeugen B… im streitgegenständlichen Zeitraum in der … Straße 9 mehrfach besucht und regelmäßig telefonisch erreicht, besteht für den Senat kein Zweifel daran, dass der Zeuge B… dort auch gewohnt und seinen Lebensmittelpunkt inne gehabt hat.
d)
Der Senat hat auch keine Veranlassung, diese Aussagen in Frage zu stellen.
aa)
Die Aussage des Zeugen K… ist glaubhaft. Der Zeuge hat plausibel erklärt, warum er den Zeugen B… so häufig gesehen hat, nämlich insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er zwei bis dreimal in der Woche mit dem Zeugen B… zur Arbeit gefahren ist. Auch hat er nachvollziehbar geschildert, dass er den Zeugen B… beim Gassigehen mit dem Hund beobachtet hat und ihm beim gemeinsamen Schneeräumen begegnet ist.
Der Senat hat auch keinen Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Zeugen K…. Der Zeuge hat die Geschehnisse aus seiner Erinnerung heraus umfassend geschildert und sich dabei ersichtlich bemüht, dem Senat einen genauen Eindruck von den Gegebenheiten vor Ort zu machen. Er hat auf Fragen seitens des Gerichts und der Rechtsanwälte offen geantwortet und dabei auch nicht verschwiegen, dass er auch jetzt noch Kontakt zu dem Zeugen B… hat. Der Senat hatte allerdings nicht den Eindruck, dass dieser Umstand Einfluss auf das Aussageverhalten des Zeugen hatte.
bb)
Auch die Aussage des Zeugen Bo… ist glaubhaft. Auch dessen Schilderung, dass er aufgrund des engen Kontaktes mit dem Zeugen B… aufgrund seiner Tätigkeit im …center diesen mehrfach auch zu Hause zu Besprechungen aufgesucht und ihn dort regelmäßig telefonisch erreichen konnte, ist aus sich heraus plausibel und nachvollziehbar. Der Zeuge war ebenfalls glaubwürdig. Auch bei ihm hatte der Senat nicht den Eindruck, dass der Umstand, dass er früher für den Zeugen B… tätig gewesen ist, seine Aussage in irgendeiner Weise beeinflusst haben könnte.
e)
Gestützt werden diese Aussagen der Zeugen K… und Bo… darüber hinaus auch durch die Schilderung der Zeugin P…. Diese hat zwar dargelegt, dass eine Vollstreckung von Forderungen gegen den Zeugen B… in der … Straße 9 nicht möglich gewesen sei, weil dessen Name dort nicht an der Klingel zu finden gewesen sei. Auch habe der Zeuge B… ihr gegenüber bei einem Termin zur eidesstattlichen Versicherung am 03.03.2009 mitgeteilt, er wohne jetzt in der T…straße 76. Sie hat aber zugleich erklärt, dass sie sich darüber geärgert habe, dass eine Zustellung in S… in der … Straße nicht möglich gewesen sei, weil sie in S… gewohnt habe und jeder gewusst habe, dass die Familie B… dort wohne.
f)
Nach alldem bestehen für den Senat keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Zeuge B…, mag er auch verschiedene Meldeadressen gehabt haben, seinen Lebensmittelpunkt vor und während der Dauer des Zwangsverwaltungsverfahrens im Zwangsverwaltungsobjekt hatte.
3.
Der Kläger kann seinen Anspruch nicht hilfsweise auf die Abtretung einer Teilforderung der A… Versicherungs AG und die danach erfolgte Anfechtung des – vermeintlichen - Mietvertrages zwischen der Beklagten und dem Zeugen B… stützen.
Ob ein solcher Anspruch bestünde, ist vom Senat nicht in der Sache zu entscheiden.
Der Kläger konnte diesen neuen Klagegrund nur im Wege der Anschlussberufung (§ 524 ZPO) in das Berufungsverfahren einführen. Die Anschlussberufung erfolgte aber nicht innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 ZPO. Sie war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
a)
Die Anschließung war deshalb erforderlich, weil der Kläger in der Berufungsinstanz seine Klage nunmehr erstmalig auf ein an ihn abgetretenes Recht der Vollstreckungsgläubigerin aus dem Anfechtungsgesetz stützen will (vergl. hierzu und zum folgenden BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007, V ZR 210/06, NJW 2008, 1953). Darin liegt eine Klageänderung (§ 263 ZPO), weil der Kern des der Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhalts ausgewechselt wird (BGH, Urt. v. 27. September 2006, VIII ZR 19/04, BGHReport 2007, 28, 29). Will der Berufungsbeklagte die vor dem erstinstanzlichen Gericht erfolgreiche Klage in der Berufungsinstanz auf eine andere Grundlage stellen, muss er eine Anschlussberufung einlegen. Ein Anschluss an die fremde Berufung ist erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder – wie hier – einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch geltend machen will.
Das gilt auch dann, wenn, wie es hier der Fall ist, die Verfolgung des abgetretenen Anspruchs eine Änderung des Sachantrages nicht erfordert und der Berufungsbeklagte sich deshalb darauf beschränken kann, die Zurückweisung des von dem Gegner eingelegten Rechtsmittels zu beantragen.
Zwar wird eine Anschlussberufung dadurch geprägt, dass mit ihr mehr als die Zurückweisung der Berufung erreicht werden soll. Eine Anschlussberufung, mit der nicht mehr erreicht werden soll, als dem Berufungsbeklagten durch das erstinstanzliche Gericht bereits zuerkannt worden ist, ist daher nicht zulässig.
Der mit der Klage verfolgte prozessuale Anspruch wird aber durch zwei Elemente bestimmt; durch den Klageantrag, mit dem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Der Berufungsbeklagte, der im Berufungsrechtszug – zur Vermeidung des Verlustes des Rechtsstreits – seine Klage auf einen anderen Lebenssachverhalt stützt, will damit auch mehr erreichen als die bloße Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung über den mit der Klage verfolgten Anspruch (BGH, Urteil vom 07.12.2007, V ZR 210/06, NJW 2008,1953).
b)
Vor diesem Hintergrund hat der Kläger hier eine Anschlussberufung eingelegt, obwohl er in dem Schriftsatz vom 2. September 2014, in dem er seine Klage erstmals auf den abgetretenen Anspruch aus dem Anfechtungsgesetz gestützt hat, dies nicht gem. § 524 Abs. 3 i.V.m. § 519 Abs. 2 ZPO ausdrücklich erklärt hat. Ein Anschlussrechtsmittel braucht nicht als solches bezeichnet zu sein. Wenn der Berufungsbeklagte vorträgt, dass er seine Klage nunmehr (auch) auf den neuen Lebenssachverhalt stützen wolle, und dieses Ziel nur im Wege der Anschlussberufung erreicht werden kann, ist dies als Anschlussberufung auszulegen, weil bei der Auslegung von Prozesserklärungen davon ausgegangen werden muss, dass die Partei das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 07.12.2007, V ZR 210/06, NJW 2008, 1953).
Der Kläger hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auch ausdrücklich erklärt, er wolle den Anspruch hilfsweise auf die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz stützen.
c)
Die Anschlussberufung war in der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO einzulegen. Diese Frist ist auch dann zu beachten, wenn der Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung eine zu Unrecht zu seinen Gunsten ergangene erstinstanzliche Entscheidung dadurch aufrechterhalten wissen will, dass er die Klage auf einen anderen Klagegrund stützt.
Die durch die ZPO-Reform eingefügte Ausschlussfrist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt – soweit der in Satz 3 bestimmte Ausnahmefall nicht vorliegt – für alle Anschlussberufungen, auch wenn sie nicht die Beseitigung einer Beschwer der Berufungsbeklagten durch das erstinstanzliche Urteil, sondern eine Erweiterung oder Änderung der Klage zum Ziel haben. Sie gilt selbst dann, wenn der Kläger die Klage nach einem nach Fristablauf erteilten Hinweis des Berufungsgerichts auf einen anderen Klagegrund stützt (BGH, Urteil vom 07.12.2007, V ZR 210/06, NJW 2008, 1953).
d)
Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Die Berufungsbegründung wurde dem Klägervertreter am 06.12.2011 zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Kläger mit Verfügung des Senatsvorsitzenden eine Frist von vier Wochen zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung gesetzt und eine beglaubigte Abschrift dieser Verfügung zugestellt. Die mit Schriftsatz vom 2.September 2010 erhobene Anschlussberufung war damit verfristet.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren dem Kläger aufzuerlegen, weil er mit der Klage unterlegen ist.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die für den Rechtsstreit erheblichen grundsätzlichen Fragen sind durch das Revisionsurteil geklärt. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf der Würdigung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze.