Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.05.2015 – 5 U (Lw) 87/14
5. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juli 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) – Landwirtschaftsgericht – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.062,35 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Beklagte ist Eigentümerin des im Grundbuch von O… des Amtsgerichts Bad Freienwalde Blatt 28 lfd. Nr. 4 gebuchten Grundstücks Gemarkung O…, Flur 3, Flurstück 3/2 (jetzt Flurstücke 457 und 458). Mit Senatsurteil vom 1. November 2012 (5 U [Lw] 3/12) ist die Klägerin, die sich eines Besitzrechts an dem gut 9 ha großen, landwirtschaftlich genutzten Grundstück berühmt hatte, zu dessen Herausgabe an die Beklagte verurteilt worden.
Mit Schreiben vom 26. November 2012 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Bewirtschaftung des Grundstücks durch diese sofort übernommen werden könne und bat unter Beifügung einer entsprechenden Rechnung um Ausgleich der Aussaatkosten für Winterroggen. Die Beklagte übernahm die Flächen – im ersten Rechtszug unstreitig: noch im Jahr 2012 – und fuhr im Sommer 2013 die Ernte ein. Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 legte die Klägerin der Beklagten gegenüber Rechnung in Höhe der Klageforderung (zzgl. Umsatzsteuer), deren Ausgleich diese durch Rücksendung der Rechnung verweigerte.
Wegen der Einzelheiten des streitigen Parteivorbringens im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Tatbestandselemente der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landwirtschaftsgericht hat der Anfang Dezember 2013 anhängig gemachten, auf Rechnungsausgleich (ohne Umsatzsteuer) gerichteten Klage aus § 998 BGB stattgegeben. Der Anspruch sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemäß § 1002 Abs. 1 BGB erloschen. Diese habe das Grundstück mit dem im Schreiben vom 26. November 2012 enthaltenen Vorbehalt des Verwendungsersatzanspruchs übernommen, weswegen die Aussaat gemäß § 1001 S. 3 BGB als genehmigt gelte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das ihr am 22. Juli 2014 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 19. August 2014 eingelegten und am 1. September 2014 begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Schreiben aus November 2012 keinen Vorbehalt des Anspruchs auf Verwendungsersatz enthalte. Das Herausgabeerbieten sei darin unbedingt und beziehungslos zu der Bitte um Rechnungsausgleich erklärt worden. Der Rücksendung der Rechnung im Januar 2013 habe die Klägerin entnehmen können, dass die Beklagte einen vermeintlichen Vorbehalt auch nicht erkannt habe. Dementsprechend habe sich die Klägerin auf einen solchen Vorbehalt in der Klageschrift auch nicht berufen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Darüber hinaus behauptet sie im Gegensatz zum unstreitigen Parteivorbringen im ersten Rechtszug nunmehr, dass sich die Besitzergreifung der Beklagten erst mit der Aberntung des Grundstücks im Juli 2013 manifestiert habe. Infolge dessen sei „Verjährung“ unabhängig von einem „vorsorglich erklärten Vorbehalt“ nicht eingetreten.
II.
1.
2.
Es kann auf sich beruhen, ob es sich nach dem der Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Streitgegenstand, prozessualem Anspruch), wonach die Parteien gerade nicht landpachtvertraglich verbunden waren (Senatsurteil vom 1. November 2012 (5 U [Lw] 3/12), überhaupt um eine Landwirtschaftssache handelt (vgl. dazu BeckOK KostR/v. Selle, § 1 LwVG Rn. 28 mwN.). Denn selbst wenn das Landwirtschaftsgericht seine Zuständigkeit nach § 1 Nr. 1a LwVG zu Unrecht bejaht hätte, könnte die Berufung, über die nach § 2 Abs. 2 LwVG der Senat als Landwirtschaftssenat zu entscheiden hat, hierauf nicht gestützt werden (§ 513 Abs. 2 ZPO; BeckOK KostR/v. Selle, § 1 LwVG Rn. 1.1).
3.
a) Der klagegegenständliche Verwendungsersatzanspruch ist nach Grund und Höhe unstreitig entstanden (§ 998 BGB).
Der Anspruch ist nicht schon deshalb nicht erloschen, weil die Klägerin ihn, wie sie erstmals mit ihrer Berufung glauben machen will, vor Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe des Grundstücks geltend gemacht hat (§ 1002 Abs. 1 BGB). Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB wird bei Grundstücken, die – wie i. d. R. landwirtschaftliche – nicht zugangsgesichert sind, durch Besitzaufgabe erfüllt, die sich hier bereits in dem Schreiben der Klägerin vom 26. November 2012 manifestiert hat. Im Einklang damit hat die Klägerin vorgetragen, das Grundstück „sofort“ nach Zustellung des vorgenannten Senatsurteils herausgegeben zu haben.
Damit kommt es darauf an, ob in dem Schreiben vom 26. November 2012 ein die Genehmigungsfiktion des § 1001 S. 3 BGB begründender Vorbehalt des Verwendungsersatzanspruchs enthalten ist.
Einen ausdrücklichen Vorbehalt enthält das Schreiben auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung des Geschäftsführers der Klägerin nicht. In Rechtsprechung und Schrifttum ist indessen anerkannt, dass der Vorbehalt auch stillschweigend erklärt werden kann (z. B. Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2012) BGB § 1001 Rn 25 mwN.).
Das Landwirtschaftsgericht hat im Ergebnis dafür gehalten, dass sich ein Besitzer schon dann den Verwendungsersatzanspruch stillschweigend vorbehält, wenn er sich dessen unmittelbar vor oder bei Herausgabe der Sache berühmt. Demgegenüber vertritt die Berufung die Auffassung, dass sich der Besitzer den Anspruch nur dann vorbehält, wenn er ihn mit der Herausgabe verknüpft.
Die zweitgenannte Auffassung trifft zu.
Vorbehalt bedeutet im normalen Sprachgebrauch, der in Ermangelung eines etablierten Fachsprachgebrauchs den Ausgangspunkt der Auslegung bildet, mehr als eine bloße Kundgabe oder Ankündigung von etwas. In Bedeutungswörterbüchern wie dem Duden wird Vorbehalt als „Einschränkung; geltend gemachtes Bedenken gegen eine Sache (der man sonst im Ganzen zustimmt)“ definiert. Als Synonyme werden u. a. „Auflage, Bedingung, Einschränkung“ oder auch „Voraussetzung“ benannt. Zudem lässt sich die als gesetzliche, vom Willen des Eigentümers unabhängige, Fiktion ausgestaltete Rechtsfolge, die die Annahme der Sache unter Vorbehalt nach § 1001 S. 3 BGB nach sich zieht, mit einem weiteren, konturenloseren Verständnis des Vorbehaltsbegriffs kaum vereinbaren. Auch wenn allein aus der Genehmigungsfiktion ein sachlich-rechtlicher Anspruch auf Ersatz von Verwendungen nicht abgleitet werden kann, ermöglicht sie doch die Geltendmachung des Verwendungsersatzanspruchs und hindert dessen Erlöschen (BGH NJW 1959, 528). Der Vorbehalt des Besitzers muss daher zum Ausdruck bringen, dass ihm wegen seiner Verwendungen ein Zurückbehaltungsrecht (§ 1000 S. 1 BGB) zustehe, dass im Interesse der Geltendmachung des Ersatzanspruchs (vgl. § 1001 S. 1 BGB) aber nicht geltend gemacht werde (in diesem Sinne auch NK-BGB/Schanbacher § 1001 Rn. 3).
b) Soweit die Klägerin ihren Anspruch in der Klagereplik noch auf Bereicherungsrecht gestützt hat, enthalten die §§ 994 ff. BGB zum Schutz des Eigentümers eine die Anwendung der §§ 812 ff. BGB ausschließende Sonderregelung (BGH NJW 1996, 52, juris Rn. 11 mwN.).
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für den Berufungsrechtszug beruht auf (§ 47 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.