Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.11.2015 – 2 U 36/14

2. Zivilsenat

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 30.05.2014 - 4 O 221/10 - festgestellt, dass die Beklagte zur vorbehaltlosen Zahlung der Trinkwasserentgelte für das Jahr 2010 in Höhe von 52.642,74 € an den Kläger verpflichtet ist.

Die im Wege der Anschlussberufung erhobene Widerklage wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe§

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten auf vorbehaltlose Zahlung von Trinkwasserentgelt für das Jahr 2010.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Cottbus vom 30.05.2014 Bezug genommen.

Der Sachverhalt ist wie folgt zu ergänzen:

Gemäß Ziffer 20 der Anlage C zu den Wasserlieferungsbedingungen können die ergänzenden Bedingungen des Klägers und die Tarifpreise durch den Kläger mit Wirkung für alle Kunden geändert oder ergänzt werden. Mit der 1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 15.03.2010 hat der Kläger unter Abänderung der Anlage A zu den Wasserlieferungsbedingungen die Tarifpreise mit Wirkung zum 01.04.2010 geändert und den Wohneinheitenmaßstab eingeführt. Die Grundpreiserhebung für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke richtet sich ab 01.04.2010 nach der Anzahl der Wohneinheiten und beträgt jährlich, taggenau berechnet, pro Wohneinheit 84,00 €. Lediglich der Grundpreis für Räume zur gewerblichen und sonstigen Nutzung ist danach an die Größe des Wasserzählers gebunden; dieser wurde wie folgt bemessen:

1,5cm/h - 2,5 cbm/h

102,00 Euro

3,5 cbm/h - 10 cbm/h

408,00 Euro

15 cbm/h - 25 cbm/h

1.020,00 Euro

40 cbm/h

1.632,00 Euro

60 cbm/h - 100cbm/h

4.080,00 Euro

150 cbm/h und Verbundzähler

6.120,00 Euro

Diese Beträge galten für die genannten Zählergrößen nach der bisherigen Regelung für sämtliche Abnehmer. Mit der - hier nicht streitgegenständlichen - 2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 19.09.2011 hat der Kläger eine Regelung für gemischt genutzte Grundstücke aufgenommen sowie mit der 3. Änderungssatzung vom 14.01.2013 den Grundpreis für gewerblich und sonstige genutzte Grundstücke angepasst.

Die 3. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 14.01.2013 sieht folgende Regelung zum Grundpreis vor:

a)Die Grundpreiserhebung erfolgt für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke nach der Anzahl der Wohneinheiten. Der Grundpreis beträgt pro Jahr, Tag genau berechnet, pro Wohneinheit 84,00 €.

b)Bei der Grundgebührenerhebung für gewerbliche und andere nicht zu Wohnzwecken genutzte Anschlüsse wird die Anzahl der den Wohneinheiten äquivalent entsprechenden Gewerbe- bzw. anderen wirtschaftlichen Einheiten in Abhängigkeit von der durch die Zählergröße bestimmten maximalen Durchflussmenge ab 1. April 2010 wie folgt berechnet:

Nennbelastung Grundgebühr pro Wasserzähler Jahr in Euro

1,5 cm/h - 2,5 cbm/h

=

1 WE

84,00 Euro

3,5 cbm/h - 10 cbm/h

=

4 WE

336,00 Euro

15 cbm/h - 25 cbm/h

=

10 WE

840,00 Euro

40 cbm/h

=

16 WE

1.344,00 Euro

60 cbm/h - 100cbm/h

=

40 WE

3.360,00 Euro

150 cbm/h und Verbundzähler

=

60 WE

5.040,00 Euro

c)bei Grundstücken, die sowohl zu Wohnzwecken nach Absatz a) als auch zu gewerblichen oder sonstigen Zwecken nach Absatz b) genutzt werden, erfolgt eine getrennte Erhebung der Grundgebühr sowohl nach vorstehendem Absatz a) als auch nach Absatz b).

Gegen den auf das Abwasser bezogenen Teil der 3. Änderungssatzung hat die Beklagte zwischenzeitlich erneut Normenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben (9 A 3.13).

Nach dem Arbeitsblatt W 406 zur „Volumen- und Durchflussmessung von kaltem Trinkwasser in Druckrohrleitungen“ der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) ist für die Dimensionierung von Wasserzählern für Wohngebäude empfohlen, dass für 15 Wohnungen mit Druckspüler und 30 Wohnungen mit Spülkasten ein Zähler mit einem Nenndurchfluss von 2,5 Qn, für 16 bis 86 Druckspüler bzw. 31 bis 100 Spülkästen ein Nenndurchfluss von 6 Qn und für 86 bis 200 Druckspüler bzw. 101 bis 200 Spülkästen ein Nenndurchfluss von 10 Qn benötigt wird. Die Wohnungsunternehmen im Verbandsgebiet sind überwiegend mit Spülkästen ausgestattet.

Die Parteien hatten unter dem 08.03.2011 eine Vereinbarung getroffen und unstreitig gestellt, dass aus den Trinkwasserentgeltrechnungen für 2010 vom 18., 19. und 20.01.2011 ein Betrag in Höhe von 52.642,74 € offen ist. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem bisher erhobenen Grundpreis (berechnet nach dem Nenndurchfluss des verwendeten Wasserzählers) und dem ab 01.04.2010 neu eingeführten Grundpreis (nach Anzahl der Wohneinheiten), und zwar für den Zeitraum vom 01.04.2010 (Zeitpunkt der Umstellung auf den Wohneinheitenmaßstab) bis 31.12.2010. Die Parteien einigten sich ferner darauf, dass die Beklagte den vorgenannten Betrag unter dem Vorbehalt der Rückzahlung zahlt. Nach vereinbarungsgemäßer Zahlung durch die Beklagte hat der Kläger seinen ursprünglich gestellten Zahlungsantrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur vorbehaltlosen Zahlung umgestellt.

Die Beklagte hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 01.03.2011 Widerklage auf Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der mit im Einzelnen bezeichneten Rechnungen abgerechneten Gebühren für Trinkwasser nicht verpflichtet sei, erhoben. Mit Schriftsatz vom 14.03.2013 hat sie ihre Widerklage erweitert bzw. eine weitere Widerklage erhoben und im Wege der Stufenklage einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Kalkulation der Trinkwasserentgelte für die Jahre 2010 bis 2014 und sodann Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen für die Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von mindestens 160.714,96 € geltend gemacht. Die Widerklage vom 01.03.2011 ist seitens des Landgerichts mit Beschluss vom 27.05.2013 abgetrennt worden. Mit Schriftsatz vom 19.02.2014 hat die Beklagte die Widerklage erweitert und hinsichtlich der Jahre 2010 bis 2012 insgesamt einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 203.992,91 € geltend gemacht. Mit Beschluss vom 20.03.2014 hat das Landgericht die Widerklage vom 14.03.2013 abgetrennt.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.05.2014, dem Kläger zugestellt am 12.06.2014, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die erste Änderungssatzung vom 15.03.2010 sei bezüglich der Bemessung des Grundpreises nicht eindeutig. Eine Auslegung der Klausel, die als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 c BGB zu messen sei, sei sowohl dahingehend möglich, dass auf die - nach Auffassung des Landgerichts im Vordergrund und für die Einordnung der Beklagten in das Satzungswerk des Klägers maßgebliche - gewerbliche Tätigkeit der Beklagten abzustellen sei, wodurch die Berechnung der Grundgebühr nach der Nennbelastung des jeweiligen Zählers zu erfolgen habe, als auch dahingehend, dass es darauf ankomme, zu welchem Zweck das Grundstück genutzt werde, nämlich zum Zweck des Wohnens. Diese Auslegungszweifel gingen zu Lasten des Klägers mit der Folge, dass der günstigere Maßstab für die Berechnung des Grundpreises für die Beklagte maßgeblich sei.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil mit am 02.07.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und mit am 11.08.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er stützt die Zahlung von Trinkwasser, insbesondere den hier streitgegenständlichen Grundpreis nach wie vor auf die erste Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung. Seine anderslautenden Ausführungen in der Berufungsbegründung hat er insoweit richtig gestellt. Der Kläger ist der Auffassung, das landgerichtliche Urteil sei rechtsfehlerhaft und widerspreche der bisher zu vergleichbaren Regelungen ergangenen Rechtsprechung. Für eine Anwendung des § 305 c BGB sei kein Raum. Vielmehr sei die Grundpreisregelung nicht auslegungsbedürftig, sondern eindeutig. Die Satzung bestimme nicht, dass es auf die Nutzung des Grundstücks durch den zur Zahlung heranzuziehenden Grundstückseigentümer ankomme, vielmehr knüpfe die Regelung an die tatsächliche Nutzung durch den Nutzungsberechtigten, vorliegend durch die Mieter an. Auch bei einer objektiven Satzungsauslegung gelange man zu diesem Ergebnis. Denn mit der Erhebung des Grundpreises solle ausschließlich das Maß der Inanspruchnahme der aus der Lieferbereitschaft folgenden und jederzeit für den Grundstücksnutzer abrufbaren Vorhalteleistung, nämlich der Abruf von Trinkwasser, abgegolten werden. Der Bezug von Trinkwasser sei wiederum nur demjenigen möglich, der das Grundstück körperlich nutze. Durch eine andere Auslegung würde auch der Gleichheitssatz verletzt. Dann wären nämlich Eigennutzer einer Eigentumswohnung nach dem Wohneinheitenmaßstab zu veranlagen, vermietete Wohnungen im gleichen Wohnhaus als „gewerblich genutzte Grundstücke“ hingegen nach dem Nenndurchfluss des vorhandenen Wasserzählers. Die seitens des Klägers verwandte Formulierung finde sich im Übrigen auch in einer Vielzahl anderer Satzungen.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Tarifpreisumstellung entspreche der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB. Die Umstellung auf den Wohneinheitenmaßstab sei vorgenommen worden, um möglichst viele Verbraucher verursachungsgerechter an den verbrauchsunabhängigen Kosten zu beteiligen. Dies sei erforderlich gewesen, weil die Praxis gezeigt habe, dass die Verbraucher auf die Anhebung der Mengengebühr wiederum mit Verbrauchsrückgängen reagierten und damit das Ergebnis des Finanzierungsproblems verschärften, da die Kostenstruktur durch einen hohen Anteil fixer Kosten geprägt sei. Bei der nunmehrigen Regelung habe sich der Kläger von folgenden Erwägungen leiten lassen: im Verbandsgebiet des Klägers verfügten mehr als 90 % aller gewerblich oder sonstig genutzten (also nicht zu Wohnzwecken genutzten) Grundstücke über einen Wasserzähler mit einer Nenngröße Qn 2,5. Da die Wasserzähler mit höherem Nennwert also weniger als 10 % ausmachten, sei es nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit zulässig, eine pauschalierende und verallgemeinernde Betrachtung vorzunehmen und von einer Verwendung eines Wasserzählers Qn 2,5 als den Regelfall auszugehen. Ein solcher Wasserzähler verfüge über eine durchschnittliche Durchflussmenge von 21.900 m³/Jahr. Der Kläger habe seine öffentliche Einrichtung daher entsprechend dimensioniert, d. h. seine Vorhalteleistung für Grundstücke mit dem Wasserzähler Qn 2,5 bestehe in der jederzeit abrufbaren Arbeitsleistung, 21.900 m³ Trinkwasser jährlich zu liefern. Die rein gewerblich genutzten Grundstücke (516) im Verbandsgebiet des Klägers hätten im Jahr 2012 insgesamt 76.894 m³ Trinkwasser entnommen. Demgegenüber stehe eine Jahresbezugsmenge für (13.025) zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken von 629.971 m³. Von der tatsächlichen Vorhalteleistung des Klägers nähmen gewerblich genutzte Grundstücke daher lediglich 0,68 %, eine Wohneinheit durchschnittlich 0,22 % in Anspruch. Die tatsächliche Nutzung der Vorhalteleistung sei sowohl bei gewerblich und sonstig genutzten Grundstücken als auch bei Wohngrundstücken dergestalt gering, dass eine Differenzierung zwischen den Grundstücken anhand des Vorhaltevorteils entfallen könne. Es sei folglich gerechtfertigt, einen der Höhe nach identischen Grundpreis zu erheben. Hinsichtlich der Kostendeckung verweist der Kläger auf den Kalkulationsbericht für die Kalkulationszeiträume 2010 bzw. 2012/2013.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 30.05.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Aktenzeichen 4 O 221/10, festzustellen, dass die Berufungsbeklagte zur vorbehaltlosen Zahlung der Trinkwasserentgelte für das Jahr 2010 in Höhe von 52.642,74 € an den Berufungskläger verpflichtet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit am 18.09.2014 eingegangenem Berufungserwiderungsschriftsatz hat die Beklagte im Wege der Anschlussberufung Widerklage erhoben und beantragt,

den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 73.580,45 € an Grundgebühren für den Leistungszeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 zurückzuzahlen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält die Begründung des Landgerichts für rechtsfehlerfrei. Vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständliche Regelung, die mitnichten als Regelstandard in vergleichbaren Satzungen enthalten sei, sowohl in der ersten als auch in der dritten Änderungssatzung keine Regelung zum Gebührenpflichtigen enthalte, hält sie die Regelung betreffend den Grundpreis mit dem Landgericht für mehrdeutig und damit für unwirksam. Eine rückwirkende Heilung etwaiger Mängel der ersten Änderungssatzung durch die dritte Änderungssatzung sei nicht wirksam erfolgt, da der Veranlagungszeitraum bereits abgeschlossen sei und daher die Änderung gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße. Die erste Änderungssatzung sei mit Blick auf die - diese bezüglich der Abwassergebühren betreffende - Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 07.11.2012 bereits unwirksam, weil bereits eine Regelung dazu fehle, wie gemischt genutzte Grundstücke zu veranlagen seien. Jedenfalls seien sämtliche Änderungssatzungen in Bezug auf die Grundpreise nach dem Wohneinheitenmaßstab unbillig. Es liege bereits keine taugliche und nachvollziehbare Kostenkalkulation vor. Zudem sei der Anteil der in die Grundgebühr einfließenden Fixkosten im Vergleich zum Gesamtgebührenaufkommen unverhältnismäßig hoch. Schließlich sei die Gewichtung zwischen den Wohneinheiten und den gewerblich bzw. gemischt genutzten Grundstücken unplausibel. Denn die kleinste Zähleinheit, die für Gewerbeeinheiten in Ansatz gebracht würde, entspreche nach der (3. Änderungs-)Satzung einer Wohneinheit, könne aber bis zu 30 Wohnungen versorgen. Die Beklagte begründet ihre einzelnen Einwendungen mit umfänglichen Berechnungen, hinsichtlich derer auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 15.09.2014 sowie auf die Schriftsätze vom 22.09.2014, 30.12.2014 und 25.08.2015 (Blatt 764 bis 813, 1212 f.; 1329 bis 1335 und 1462 ff. der Akte) Bezug genommen wird.

Die Beklagte begründet die Widerklage mit der Unwirksamkeit der 3. Änderungssatzung und begehrt die Rückzahlung der für das Jahr 2013 unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlten Salden aus den Abrechnungen in Höhe der Differenz zwischen der alten Grundgebühr nach der Zählergröße und der Grundgebühr nach dem Wohneinheitenmaßstab, die für die im Einzelnen auf Blatt 813 bis 815 der Akte aufgelisteten Wohnungen unstreitig einen Betrag von 68.746,80 € netto ausmacht. Zuzüglich Umsatzsteuer von 7 % in Höhe von 4.813,68 € errechnet die Beklagte einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 73.580,48 €.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Mit der Rüge, das Landgericht habe die rechtlichen Grundsätze durch fehlerhafte Auslegung der Satzung verkannt, stützt der Kläger die Berufung auf eine Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die Berufungsbegründung genügt auch den an sie gestellten Anforderungen. Zwar hat der Kläger seine Ausführungen zunächst allein auf die dritte Änderungssatzung gestützt, obwohl das Landgericht hierzu keine Ausführungen gemacht hat. Zum einen handelte es sich jedoch um ein offenkundiges Versehen, zum anderen gelten sämtliche Einwendungen, die der Kläger gegen das Urteil erhoben hat, in gleicher Weise für die erste Änderungssatzung.

B. Die Berufung ist auch begründet.

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Klage war zunächst auf Zahlung gerichtet und ist im Verlaufe des Verfahrens, nachdem sich die Parteien auf ein entsprechendes Vorgehen geeinigt haben und die Beklagte den vom Kläger für das Jahr 2010 geltend gemachten Betrag in Höhe von 52.642,74 € unter Vorbehalt gezahlt hat, auf Feststellung der Verpflichtung zur vorbehaltlosen Zahlung umgestellt worden. Der Kläger hat diesbezüglich ein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO), da zwischen den Parteien der Rechtsgrund der Zahlung, nämlich die Billigkeit der Trinkwasserentgelte des Klägers bezogen auf die für die Beklagte bzw. die in ihrem Eigentum stehenden Wohneinheiten geänderte Tarifstruktur streitig ist.

II. Berufung und Klage sind auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der - der Höhe nach im Einzelnen zwischen den Parteien nicht streitigen - Grundgebühren aus § 433 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 AVBWasserV, § 8 der Wasserversorgungssatzung des Klägers in Höhe von 52.642,74 €. Ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht.

1. Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein privatrechtlicher Vertrag über die Versorgung mit Trinkwasser im Sinne von § 2 Abs. 2 AVBWasserV in Verbindung mit § 8 der Wasserversorgungssatzung des Klägers. Die Beklagte ist damit verpflichtet, Entgelte für die Wasserentnahme an den Kläger zu entrichten. Dies steht zwischen den Parteien auch außer Streit, streitig ist lediglich der Grundpreis je Wohneinheit in Höhe von 84,00 € ab dem 01.04.2010. Die erste Änderungssatzung zu der Wasserversorgungssatzung des Klägers in der vorliegenden Form bietet eine hinreichende Grundlage, einen Grundpreis von 84,00 € pro Wohneinheit und Jahr zu erheben.

a) Die Klage - und damit die Berufung - scheitern nicht bereits an dem Umstand, dass die Satzung mehrdeutig ist und diesbezüglich Zweifel der Auslegung gemäß § 305 c BGB zu Lasten des Klägers gehen. Vielmehr ist die Satzung hinreichend deutlich.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nicht auf die gewerbliche Nutzung des Grundstücks durch die Beklagte abzustellen, sondern auf die Wohnnutzung durch die Mieter. Die zwischen den Parteien streitige Regelung knüpft für die Grundpreiserhebung hinreichend deutlich an den Zweck der Grundstücksnutzung an bzw. daran, zu welchem Zweck das von dem Kläger zur Verfügung gestellte Wasser entnommen wird. Schon nach dem Wortlaut ist eindeutig darauf abzustellen, dass es auf den Nutzungszweck des „Endverbrauchers“ ankommt (so im Ergebnis zu der Regelung betreffend das Abwasser: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.10 -, Rdnr. 8 und Rdnr. 35, juris; so wohl auch OLG Naumburg, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, juris). Hier befinden sich auf den im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücken Wohnungen, die vermietet sind; es findet also eine Wohnnutzung statt. Das Trinkwasser wird aufgrund der Nutzung als Wohnung verbraucht, nicht aufgrund einer gewerblichen Nutzung. Die Beklagte „nutzt“ mit der Vermietung nicht das Grundstück, sondern nur ihr Eigentumsrecht an diesem. Es ist auf den tatsächlichen Besitz und damit auf die aus diesem folgende „End“-Nutzung abzustellen und nicht auf den Zweck des Eigentums.

Auch vom Sinn und Zweck ist eine solche Auslegung angezeigt. Es ist nicht ersichtlich, warum der Mieter einer Wohnung einer Wohnungsbaugenossenschaft besser gestellt werden sollte, als der Mieter eines Privatgrundstücks oder ein Wohnungseigentümer. In beiden Fällen wird zudem der Grundpreis für Wasser in der Regel, nämlich wenn eine Abrechnung von Nebenkosten vertraglich vereinbart ist, auf den Mieter übergewälzt. Darüber hinaus ist der Vertrag zwischen den Parteien dadurch zustande gekommen, dass die Mieter der Wohnungen das Trinkwasser aus der Leitung entnommen haben. Auch dies spricht dafür, bei der Frage der „Wasserlieferungsbedingungen“ hierauf abzustellen.

b) Auf eine etwaige Rückwirkung der Änderungssatzungen kommt es vorliegend nicht an, da der Kläger seine Klage ausdrücklich auf die erste Änderungssatzung stützt, bei der eine Rückwirkung nicht vorliegt.

c) Die von dem Kläger in der ersten Änderungssatzung gewählte Grundpreiserhebung für zu Wohnzwecken genutzte gegenüber den gewerblich oder sonstig genutzten Grundstücken hält auch einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB stand.

aa) Ein Versorger ist bei seiner Tarifgestaltung berechtigt, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen. Dies sieht § 6 Abs. 4 Satz 3 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (im Folgenden: KAG) ausdrücklich vor. Wesen der Grundgebühr ist es, die unabhängig von der tatsächlichen Nutzung allein durch die durchgängig vorzuhaltende Liefer- und Leistungsbereitschaft der Einrichtung entstehenden Fixkosten ganz oder zum Teil vorab auf die Gebührenpflichtigen zu verteilen. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (so genannte Fixkosten, wie zum Beispiel Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (zum Beispiel Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300). Die Grundgebühr hat sich dabei ausschließlich an dem auf dem Grundstück möglichen Trinkwasseranfall zu orientieren, da nur dieser Maßstab ausreichende Rückschlüsse auf die mögliche Menge des durch die Einrichtung zu liefernden Trinkwassers und damit auf den Umfang der jederzeit abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhalten Höchstlastkapazität zulässt (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.09.2011 - 4 L 247/10 -, juris Rdnr. 35). Die Frage, in welcher Weise der Versorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür bestehenden rechtlichen Bindungen einhält (vgl. BGH, Beschluss vom 06.11.1984 - KVR 13/83, WM 1985, 490 unter II 2 c cc; ferner auch BVerwG, MDR 1982, 431 f.). Dem Versorger steht deshalb insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 164/14 -, Rdnr. 17, juris unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 21.04.2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rdnr. 11, 14).

bb) Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen, welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind. Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs. Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen BGH, Urteil vom 17.10.2012 - VIII ZR 292/11; zuletzt Urteil vom 08.07.2015, VIII ZR 106/14). Die Billigkeitskontrolle soll nach § 315 Abs. 3 BGB sicherstellen, dass dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangt werden, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses keine Abgaben erhoben werden dürften (vgl. BGHZ 115, 311, 318; BGH, NJW-RR 2006, 133, 134).

d) Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie der Energie- und Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussnehmer sowie eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen (BGH, Urteile vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rdnr. 17; vom 24.11.1977 - III ZR 27/76, WM 1978, 1097 unter A II 2; jeweils m. w. N.). Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass der Kläger auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21.09.2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 2 a; vom 10.10.1991 - III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, 318; jeweils m. w. N.).

Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechtigkeits- und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung (BGH, Urteile vom 10.10.1991 - III ZR 100/90; vom 13.03.2003 - X ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 unter 2 b (2)). Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt-)Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt, zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung steht, und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (BGH, Urteil vom 13.03.2003 - X ZR 106/00, a. a. O., m. w. N.; Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 164/14 -, Rdnr. 21, juris).

aa) Die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass in Abkehr von der ursprünglichen Grundpreisbestimmung nach der Zählergröße der Grundpreis nunmehr nach Nutzergruppen bestimmt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2014, VIII ZR 106/14, zit. nach juris Rdnr. 16, 25 ff.). Es liegt im Ermessen des Versorgers, die Gebührenmaßstäbe zu ändern und statt auf die Zählergröße und deren Nenndurchfluss auf die Nutzung der Grundstücke, in deren Rahmen die Trinkwasserlieferungen erfolgen, abzustellen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 13.11.2002, 8 K 6109/00, juris Rdnr. 64).

bb) Auch das Kostendeckungsprinzip ist vorliegend eingehalten worden. Der Kostendeckungsgrundsatz verbietet eine Gebührenbemessung, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von den Kosten entfernt (BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386). § 6 KAG bestimmt, dass das Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen soll.Die gerichtliche Kontrolle eines Gebührensatzes ist lediglich eine Rechtmäßigkeitsprüfung und beschränkt sich darauf, ob der festgelegte Gebührensatz im Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Gebührensätze dürfen deshalb nicht von vornherein so bemessen sein, dass das Gebührenaufkommen den Aufwand nachhaltig und wesentlich übersteigt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2012 - 5 C 3180/09.N -, juris Rdnr. 50 m. w. N.).

(1) Der Kläger hat durch Vorlage der Kalkulationsberichte (Bereich Trinkwasserversorgung) für das Jahr 2010 (Anlagenband 1, Anlage 5; Nachkalkulation 2010 in der Kalkulation für 2012/2013 (Bl. 442 ff. der Akte) belegt, dass eine Kostenüberschreitung hinsichtlich der Grundgebühr nicht vorliegt. Die von der B… GmbH erstellte Kalkulation erläutert vor der eigentlichen Berechnung die Berechnungsgrundlagen und stellt im Einzelnen die danach abrechenbaren und die nichtabrechenbaren Kosten dar. Die Tatsache, dass in der Kalkulation für die Jahre 2012/2013 auch eine Nachberechnung für 2010 enthalten ist, gründet sich auf der Regelung des § 6 Abs. 3 KAG. Danach sind bei Einrichtungen oder Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 die Benutzungsgebühren spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren. Kostenüberdeckungen müssen, Kostenunterdeckungen können spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden.

Nach den Berichten stand für den Kalkulationszeitraum 2010 den zu Grunde zu legenden Fixkosten in Höhe von insgesamt 1.887.948,98 € (Kalkulationsbericht 2010, S. 36) ein kalkuliertes Grundpreisaufkommen in Höhe von 1.272.100,00 € (S. 35 Kalkulationsbericht 2010) bzw. nach der Nachkalkulation in Höhe von 1.177.571,75 € gegenüber, wodurch der Kostendeckungsgrad in Bezug auf die Fixkosten 67,4 % bzw. 62,4 % - nach den Berechnungen der Beklagten 53,10 % - betrug. Damit überstieg das Grundpreisaufkommen die Fixkosten nicht. Soweit die Beklagte bei ihrer Berechnung einen Betrag von 2.217.269,00 € angesetzt hat, ist diese Zahl unzutreffend. Die Nachkalkulation weist die Fixkosten - anders als die ursprüngliche Kalkulation - nicht gesondert aus. Die Beklagte hat hier offenkundig die ersten beiden Zahlen aus der Zusammenstellung der durch die Entgelte zu deckenden Kosten addiert. Die Fixkosten wurden durch die B… indes anders berechnet (s. S. 35 und 36 der Kalkulation 2010), so dass die dahingehende Berechnung der Beklagten von einem falschen Ansatz ausgeht.

Eine Kostenüberschreitung hinsichtlich der Grundgebühr in Verhältnis zu den Fixkosten ist danach jedenfalls nicht zu verzeichnen (vgl. auch BGH, Urteil vom 08.07.2015 - VIII ZR 106/14). Der von der Beklagten zitierten Literaturmeinung, wonach es einer besonderen Rechtfertigung bedürfe, wenn der Anteil der mengenunabhängigen Grundgebühr mehr als die Hälfte des Gesamtgebührenaufkommens ausmachte, ist schon deshalb nicht zu folgen, da der Grundpreis gerade die Fixkosten ganz oder teilweise abgelten soll (s. o.; siehe hierzu auch OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, juris Rdnr. 16). Die Frage der prozentualen Verteilung kann aber eine Rolle spielen, wenn die unterschiedlichen Nutzungsarten vergleichsweise pauschale Gebühren zu entrichten haben (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.08.2002 - 9 LA 305/02 -, s. u. bei der Frage der Billigkeitsprüfung).

(2) Es liegt auch keine Kostenüberschreitung in Bezug auf die Gesamtkosten vor. Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Abschreibungen und die Verzinsung sind auf der Grundlage von Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen. Für am 01.07.1990 vorhandenes Anlagevermögen ist der nach den Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes ermittelte und fortgeführte Wert anzusetzen. Bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen bleibt der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht (Abzugskapital). Die Gemeinden und Gemeindeverbände können ganz oder teilweise Zuschüsse Dritter als Abzugskapital behandeln, von einer Auflösung des Abzugskapitals zur Ermittlung der Verzinsung absehen, soweit dadurch die dauerhafte Bedienung des Kapitaldienstes nicht gefährdet wird.

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die im Zuge des Berichts über die Kalkulation der Entgelte für den Zeitraum 2012 bis 2013 erfolgte Nachkalkulation für das Jahr 2010 eine Kostenunterdeckung in Höhe von 161.760,56 € dargelegt. Zwar hat die Beklagte insoweit die Richtigkeit der Kalkulation und deren Grundlagen bestritten. Nach dem Vortrag der Beklagten sind nach Maßgabe der Gebührenkalkulation für 2012/2013 einschließlich der Nachkalkulation 2010 für das Jahr 2010 die gesamten, durch Entgelte zu deckenden Kosten mit 2.376.747,01 € ausgewiesen. Dies ist zunächst zutreffend. Diesen Gesamtkosten sind sodann den in der Nachkalkulation im Übrigen in Ansatz gebrachten Zahlen gegenüber zu stellen. Nach dem - von dem Kläger abweichenden - Vortrag der Beklagten stünden den Gesamtzahlen nach dem Jahresabschluss des Klägers für 2011, der auch Vergleichszahlen für 2010 enthalte, Erlöse aus Gebühren in Höhe von insgesamt 2.524.379,51 € gegenüber. Mithin sei eine Kostenüberdeckung in Höhe von 147.632,50 € zu verzeichnen. Der Jahresabschluss des Klägers ist aber nach anderen Grundlagen erstellt als die Kalkulation nach dem Kommunalabgabengesetz. Zudem dürften sich diese Gesamteinnahmen unter Hinzurechnung der Wasserlieferungen für die Bereiche S…, L… und J… ergeben, die sich aber nicht im Verbandsgebiet befinden und daher bei der Kostenkalkulation gesondert zu behandeln sind. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da auch dann, wenn die Berechnung der Beklagten als richtig unterstellt würde, die Kostenüberschreitung mit Blick auf die oben dargestellten Grundsätze als nicht wesentlich zu bewerten wäre. Zudem hat sich der Kalkulationsbericht in seinen Vorbemerkungen ausführlich mit den Grundlagen und deren Berechtigungen auseinandergesetzt.

Soweit die Beklagte zudem die Richtigkeit der Nachkalkulation für 2010 bestritten hat, führt auch dies im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung. Nach ihrem Vortrag seien durch die Auflösung von Ertragszuschüssen Verluste im Gesamtbereich Trinkwasser/Abwasser zu Unrecht „weggefertigt“ worden. Es ist schon nicht hinreichend nachvollziehbar, inwieweit dies zu einer Unrichtigkeit der Nachkalkulation führt. Zudem hat der Kläger hierzu nachvollziehbar erläutert, dass die ursprüngliche Kalkulation noch auf Grundlage der bis zum 31.10.2010 geltenden Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum KAG erfolgt sei, wonach Fördermittel und Beiträge in jedem Jahr unvermindert vom geminderten Restbuchwert der Anlage abzusetzen gewesen seien. In der Nachkalkulation sei nach Änderung der Verwaltungsvorschrift von der dann eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, von den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten und nicht mehr vom Restbuchwert auszugehen. Letztlich kann dieser Punkt indes offen bleiben. Denn die Argumentation der Beklagten wirkt sich allein auf die Höhe der Mengengebühr aus; diese steht hier aber nicht im Streit (vgl. hierzu OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, juris Rdnr. 16).

cc) Die Bemessung von Grundgebühren für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke nach der Anzahl der Wohneinheiten verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip, wonach kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen darf.

(1) Vielmehr trägt sie als Wahrscheinlichkeitsmaßstab dem unterschiedlichen Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen hinreichend Rechnung. Sie ist von der zulässigen Erwägung getragen, dass das mögliche Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung mit der Zahl der Wohneinheiten steigt. Der mögliche Trinkwasserbezug wird bei Wohngrundstücken, anders als bei einer sonstigen Nutzung, maßgeblich davon bestimmt, wie viele Personen sich auf einem angeschlossenen Grundstück für gewöhnlich aufhalten können. Diese Zahl lässt sich typisierend nach der Anzahl der Wohneinheiten bemessen. Dem liegt die Erfahrungstatsache zu Grunde, dass die Zahl der Personen, die sich üblicherweise auf einem Grundstück aufhalten können, größer ist, je mehr selbständige Haushalte in einem Wohnzwecken dienenden Gebäude untergebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 164/14 -, Rdnr. 21, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.04.2004, 1 K 93/03, Rdnr. 10, ziert nach juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.09.1994, 2 L 93/93, Rdnr. 29; OVG Brandenburg, Urteil vom 22.05.2002, 2 D 78/00.NE, Rdnr. 95, zitiert nach juris). Der Maßstab der Wohneinheit stellt gegenüber dem bisherigen, ebenfalls zulässigen Maßstab der Zählergröße sogar den „feineren“, zu einer größeren Gebührengerechtigkeit führenden Gebührenmaßstab dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.09.1994, 2 L 93/93, Rdnr. 32; VG Potsdam, Urteil vom 13.11.2002, 8 K 6109/00, Rdnr. 64, 67; jeweils zitiert nach juris). Eine weitere Differenzierung nach der Größe der Wohneinheit oder der Anzahl der Wohnräume ist aus Rechtsgründen nicht geboten, weil es einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steigt, nicht gibt (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, Rdnr. 24, juris; vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rdnr. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.10).

(2) Die Bemessung der Grundgebühr nach Wohneinheiten trägt dem unterschiedlichen tatsächlichen Nutzungsmaßstab bei Einfamilienhäusern einerseits und großflächigen mehrgeschossigen Mietwohnungsobjekten andererseits hinreichend Rechnung, wobei die Vorhalteleistung unabhängig von der Belegungsdichte einer Wohneinheit erbracht wird (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, Rdnr. 24, juris; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rdnr. 11).

dd) Die Verteilung der invariablen Kosten nach Wohneinheiten verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs. 1 GG). Während der Trinkwasserbezug bei Wohngebäuden maßgeblich von der Anzahl der Bewohner geprägt ist, wird die Wassermenge bei sonstigen Grundstücken durch die Art der Nutzung bestimmt, so dass eine Bemessung nach Wohneinheiten von vornherein unmöglich ist. Es ist deshalb sachgerecht, wenn die Beklagte nur insoweit weiterhin auf die Nennleistung der Wasserzähler abstellt (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, Rdnr. 24, juris; vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rdnr. 14; OVG Brandenburg, a. a. O., Rdnr. 97).

ee) Der weitere Umstand, dass die Änderung der Tarifstruktur zu einer deutlichen Erhöhung des Gesamtpreises führt, begründet hier ebenfalls keine Unbilligkeit i. S. d. § 315 Abs. 3 BGB.

Der Preiserhöhung stehen insbesondere keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen, denn das im Gebührenrecht geschützte Vertrauen bezieht sich lediglich auf Fälle echter Rückwirkung, d. h. in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.03.2000, 1 K 12/00), wohingegen das Vertrauen, auf Dauer nicht zu dem tatsächlichen Aufwand der Wasserversorgung herangezogen zu werden, nicht schützenswert ist (vgl. VG München, Urteil vom 30.01.1997, M10 K 95.4015, juris Rdnr. 26). Würde man in Fällen wie dem vorliegenden eine Unbilligkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB annehmen, könnte ein Versorgungsunternehmen, das zur Erzielung einer größeren Einnahmesicherheit zulässigerweise seine Tarifstruktur ändern möchte (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 13.11.2002, 8 K 6109/00, juris Rdnr. 64), dies nicht tun, wenn sich dadurch erhebliche Preissteigerungen für einzelne Kunden ergeben würden, und zwar selbst dann nicht, wenn nicht nur sämtliche speziell hierfür entwickelten öffentlich-rechtlichen Vorgaben befolgt werden, sondern die neue Tarifstruktur auch noch zu einer höheren Gebührengerechtigkeit führt (siehe dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.09.1994, 2 L 93/93, juris Rdnr. 32; VG Potsdam, Urteil vom 13.11.2002, 8 K 6109/00, juris Rdnr. 64, 67). Eine derartige Tarifstrukturänderung zu verhindern, kann nicht Sinn und Zweck einer Billigkeitskontrolle nach 315 Abs. 3 BGB sein. Da der Kläger an das Kostendeckungsprinzip gebunden ist, muss er die Wasserpreise zwingend kostendeckend kalkulieren. Stellt er insoweit ihre Tarifstruktur auf einen zulässigen anderen und sogar gerechteren Maßstab um, stellt dies im Ergebnis ein Nullsummenspiel dar, bei dem sich einige Kunden besser, andere schlechter stellen als vorher.

Zu beachten ist bei der Frage der Unbilligkeit insoweit auch, dass die Beklagte die Erhöhung an ihre Mieter weitergeben kann, für welche der erhöhte Wasserpreis auch nur einen Teil in ihrer Betriebskostenabrechnung ausmacht (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, juris Rdnr. 24) und der Kläger zugleich den Mengenpreis für das Trinkwasser gesenkt hat.

ff) Auch der in den Änderungssatzungen gewählte Maßstab nach der Anzahl der Wohneinheiten sowie der Maßstab nach der Zählergröße sind sowohl für sich genommen als auch in der Kombination in der Weise, dass für die zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke nach Wohneinheiten und in den übrigen Fällen nach dem Nenndurchfluss des verbauten Wasserzählers abgerechnet wird, grundsätzlich zulässig (s. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.10 -, juris).

gg) Die von dem Kläger gewählte Preisbestimmung ist auch nicht deshalb unbillig, weil Grundstücke in unterschiedlich dicht besiedelten Gebieten unterschiedlich hohe Vorhaltekosten auslösen können. Hierzu wird auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 07.11.2012 (a. a. O., juris Rdnr. 33 ff.) verwiesen. Danach besteht keine Pflicht des Satzungsgebers, lagebedingten Unterschieden bei der Grundgebührenbemessung Rechnung zu tragen. Nachdem die Lage eines Grundstücks bei der Bemessung von Verbrauchsgebühren keine Bedeutung hat und es dem Satzungsgeber frei steht, sämtliche Anlagekosten allein über Verbrauchsgebühren zu finanzieren, kann er auch nicht gezwungen sein, die Lage eines Grundstücks bei der Grundgebührenbemessung zu berücksichtigen; vielmehr kann er diesen Gesichtspunkt bei der Grundgebührenbemessung ohne weiteres ausblenden. Dies gilt für die vorliegend streitige Trinkwasserregelung entsprechend.

e) Die Unwirksamkeit der Regelung ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger gewählten Kombination aus Wohneinheitenmaßstab und Zählermaßstab für Gewerbetreibende in Verbindung mit den jeweils angesetzten Grundpreisen. Jedenfalls führt diese nach Auffassung des Senats nicht zu einer unplausiblen Gewichtung des jeweils Gezählten und damit nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Gewerbetreibenden und Wohnungsnutzern.

aa) Der Wohneinheitenmaßstab ist grundsätzlich ein zulässiger Maßstab für die Bemessung der Grundgebühr für die Trinkwasserversorgung. Mit der Zahl der Wohneinheiten steigen bei typisierender und pauschalierender Betrachtung der potentielle Wasseranfall eines Grundstücks und damit sowohl die in Anspruch genommene Vorhalteleistung für den Trinkwasserbedarf als auch die (anteilig) ausgelösten Vorhaltekosten. Der Wohneinheitenmaßstab stellt insoweit regelmäßig eine Verfeinerung des (Frischwasser-) Zählermaßstabes dar, der bei typisierender und pauschalierender Betrachtung ebenfalls einen Rückschluss darauf zulässt, wie viel Abwasserbeseitigungskapazität für ein Grundstück vorgehalten wird und welche (anteiligen) Vorhaltekosten das auslöst (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 05.06.2014 - 6 K 321/13 zur Grundgebühr bei Abwasser). Der verfeinernde Charakter des Wohneinheitenmaßstabes beruht dabei auf dem Umstand, dass der Zählermaßstab infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaßstab wirken kann (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.12.2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 39; Urteil vom 06.06.2007, OVG 9 A 77.05, juris, Rdnr. 32; Urteil vom 26.11.2008, OVG 9 B 17.08, juris, Rdnr. 39). Der Wohneinheitenmaßstab darf ohne weiteres auch um Regelungen ergänzt werden, die die Erfassung wohnungsloser Grundstücke ermöglichen. Insoweit kommt grundsätzlich auch eine Kombination mit einem weiteren Maßstab wie dem Zählermaßstab in Betracht (vgl. dazu OVG Bbg, Urteil vom 22. Mai 2002, 2 D 78.00/NE, juris, Rdnr. 97).

bb) Die hier streitgegenständliche, von dem Kläger im Rahmen der ersten Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung gewählte Preisgestaltung entspricht nach Auffassung des Senats, ausgehend von den seitens des BGH in seinem Urteil vom 08.07.2015 (VIII ZR 106/14) aufgestellten Grundsätzen, der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB. In dem dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Fall stand eine Regelung zur Überprüfung, in der in Abkehr von einer ursprünglichen Grundpreisbestimmung nach Zählergröße der Grundpreis nach Nutzergruppen bestimmt wurde und dabei zwischen einem privaten Haushaltsbedarf und einem Bedarf für gewerbliche, berufliche oder sonstige Zwecke differenziert wurde. Für einen Privathaushalt wurde als Grundgebühr monatlich 7,66 € (netto), für Gewerbe/Beruf/sonstige Zwecke 11,24 € (netto) unabhängig von der Zählergröße in Ansatz gebracht. Erst bei einer Zählergröße über 10 m³/h sah die Regelung für alle Nutzergruppen einen Zuschlag vor. Der BGH ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich unter Berücksichtigung der Regelung im Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des unternehmerischen Ermessens des Versorger bewege, die Benutzergruppen des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs von der Nutzergruppe des Haushaltsbedarfs abzugrenzen, ohne den festgesetzten Grundpreis innerhalb der Nutzergruppe des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs nach Benutzungsintensität zu differenzieren.

(1) Ähnlich der in dem vom BGH entschiedenen Fall geltenden Regelung des § 6 Abs. 3 KAG NRW sieht § 6 Abs. 4 KAG (Brandenburg) vor, dass die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab) ist; wenn das aber - wie allgemein anerkannt bei der Bemessung von Vorhaltekosten - besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) können neben der Gebühr nach Satz 1 oder 2 angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung im Rahmen des Gleichheitssatzes maßgeblich darauf ab, dass der Versorger bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte im Wesentlichen gleich anzusehen seien, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei sei. Namentlich könne er je nach den Umständen des Einzelfalles eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Maßstab ergebe. Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers ende erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar sei. Ihm sei daher bei der Bestimmung von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung bestehe, für eine Grundgebühr den vermeintlich zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (BGH, a. a. O., Rdnr. 32 unter Hinweis auf BVerwG, NVwZ-RR 1995, 348; MDR 1982, 431, 432; Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6/07). Hiervon ausgehend sei im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein könnten (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzungsgeber sein Entscheidungsermessen davon leiten lassen dürfe (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6/07, a. a. O.). Die Grenze des Gestaltungsermessens sei erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder unterlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehle (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6/07, a. a. O.; jeweils m. w. N.). Das schließe es ein, dass ein Satzungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten sei, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen werde (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6/07, a. a. O.). Ausreichend sei vielmehr, dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt sei (BVerwG, MDR 1982, 431, 432).

(2) Der BGH hat ausgehend von diesen Voraussetzungen sodann festgestellt, dass die gesonderte Erhebung eines Grundpreises für den gewerblichen, beruflichen oder sonstigen Bedarf ohne weitere Differenzierung nach der Größe der Abnehmer dieser Nutzergruppe die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserversorgers grundsätzlich nicht überschreite. Der zur Bildung der Nutzergruppe gewählte Maßstab, der unverkennbare Ähnlichkeiten zu der in §§ 13 f. BGB geregelten Abgrenzung von Verbrauchern und Unternehmern aufweise, stelle vielmehr eine zulässige, insbesondere auch leicht und rechtssicher handhabbare Typisierung dieses Nutzerkreises dar. Hierbei sei der Versorger bei dem ihm zukommenden Gestaltungsspielraum auch nicht gehalten, aus dieser Nutzergruppe - wie in jenem Fall geltend gemacht - zusätzlich noch ein „Kleingewerbe“ auszuscheiden und/oder dieses der Nutzergruppe des Haushaltsbedarfs zuzuordnen (BGH, Urteil vom 08.07.2015 - VIII ZR 106/14 -, Rdnr. 34, juris).

(3) Die vorgenannten Grundsätze sind aus Sicht des Senats entgegen der Auffassung der Beklagten auch im vorliegenden Fall heranzuziehen. Dabei wird nicht verkannt, dass der Sachverhalt nicht identisch ist. Gleichwohl ging es auch in jenem Fall um eine Umstellung von einer ursprünglichen Grundpreisbemessung nach Zählergröße in eine solche nach Haushaltsbedarf, nach gewerblichem, beruflichem und sonstigen Bedarf, wobei (nur) bei Zählergrößen über 10 cbm/Stundenleistung für alle Nutzergruppen ein bestimmter Zuschlag vorgesehen war, und um die Frage, ob innerhalb der gewerblichen Gruppe weiter zu unterscheiden war und damit darum, inwieweit die Bemessung des Grundpreises gegen eine Verpflichtung zur Herstellung verhältnismäßiger Gleichheit innerhalb der betreffenden Nutzergruppe sowie im Verhältnis der Nutzergruppe der gewerblichen Gruppe zur Haushaltsgruppe und damit gegen das Äquivalenzprinzip verstieß. Diese Problematik ist gerade auch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Der Grundpreis betrug in dem vom BGH (Urteil vom 08.07.2015 - VIII ZR 106/14) entschiedenen Fall für Wohneinheiten 7,66 € monatlich netto, mithin 91,92 € jährlich und für Gewerbeeinheiten 11,24 € monatlich netto, mithin 134,88 € jährlich. Die Beträge sind also durchaus mit der vom Kläger angesetzten Grundgebühr vergleichbar. Der Verbrauchs-/Mengenpreis lag hier ab 01.04.2010 bei 1,13 €, während er in dem vom BGH entschiedenen Fall bei 1,50 € (im Jahr 2002) lag. Ein maßgeblicher Unterschied ist daher nicht zu verzeichnen, so dass hieraus auch kein bzw. kein negativer Rückschluss auf die Angemessenheit der Grundgebühr zu ziehen ist. Schließlich ist in die Waagschale zu werfen, dass vorliegend der (verbrauchsabhängige) Wasserpreis seit der Umstellung auf den Wohneinheitenmaßstab von 1,22 € auf 1,13 € netto/cbm gesunken ist.

Zwar lag der für Gewerbetreibende geltende Grundpreis in dem vom BGH entschiedenen Fall gut 3,50 € über dem für Privathaushalte geltenden Preis - wobei der Preis für landwirtschaftlichen Betriebsbedarf nur gut 0,50 € über der für Privathaushalte geltenden Grundgebühr lag. Indes gab es bis zu einer Zählergröße von 10 m³/h als Nenndurchfluss keine weitere Differenzierung, so dass sich letztlich die Grundpreise im Vergleich zu der hier geltenden Regelung sehr viel weniger von dem Preis pro Wohneinheit unterschieden, obwohl bei Zählern mit einer Größe von bis zu 10 m³/h als Durchfluss eine Vielzahl von Wohnungen versorgt werden könnte. Demgegenüber hat der Kläger mit der ersten Änderungssatzung im Falle der Gewerbenutzung eine viel deutlichere Differenzierung vorgenommen. Nach der ersten Änderungssatzung lag der Preis bei der gewerblichen Nutzung in der kleinsten Zählergröße (bis 2,5 qm) zudem auch hier mit 102,00 € ebenfalls über dem Preis für eine Wohneinheit (84,00 €). Vor dem Hintergrund, dass bei einer Zählergröße mit einer Nennbelastung ab 3,5 m³ mehr als der vierfache Betrag einer Wohneinheit als Grundgebühr angesetzt ist, ist auch dem Umstand erkennbar Rechnung getragen, dass der Wasserverbrauch von Gewerbebetrieben erfahrungsgemäß - so auch hier s. die Berechnung Bl. 697 der Akte - höher liegt als der Wasserverbrauch von Privathaushalten und damit auch das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen größer ist (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 2005, 280 f.).

(4) Nach den Ausführungen des Klägers verfügen zudem mehr als 90 % aller gewerblich oder sonstig genutzten Grundstücke über einen Wasserzähler mit einer Nenngröße Qn 2,5. Es versteht sich von selbst, dass die Wohneinheiten, jede für sich genommen, ebenfalls keinen größeren Zähler benötigen. Angesichts der von dem Kläger berechneten Durchschnittswerte auf der einen Seite und der Nenngröße des Zählers auf der anderen Seite ist es nachvollziehbar, dass die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung nach der früheren Regelung zwischen 48,37 m³/Jahr und 1451 m³/Jahr (bzw. zwischen 41,33 cbm/Jahr für ein Einfamilienhaus und 1.488 cbm/Jahr für ein Mehrfamilienhaus mit 36 Wohnungen) liegen konnte. Die Berechnungen des Klägers, der auf den Einwand der Beklagten auch die Mischnutzungen nachberechnet hat, sind anders als die Berechnungen der Beklagten hinreichend plausibel. Die von dem Kläger vorgenommene Schätzung ist angesichts der Regelung in § 6 Abs. 4 KAG, wonach eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung angestellt werden darf, ausreichend. Vor diesem Hintergrund scheint es nachvollziehbar, dass mit der Umstellung auf den Wohneinheitenmaßstab nunmehr eine gerechtere Verteilung erfolgt, wenngleich auch diese zulasten der Beklagten ausfällt. Soweit die Beklagte einwendet, dass der Kläger bei der Berechnung der Vorhalteleistung nicht auf die Höchstlast abstelle, sondern auf die durchschnittliche Durchflussmenge, hat dies vorliegend keine Konsequenzen. Denn die Höchstlast könnte allenfalls über der durchschnittlichen Durchflussmenge liegen, so dass die Vorhaltekosten eher höher als niedriger zu kalkulieren wären.

(5) Es liegt auch bei einem Vergleich der durchschnittlichen Verbrauchsmengen von Wohn- und Gewerbe bzw. gemischt genutzten Grundstücken - mögen die Zahlen zwischen den Parteien auch im Einzelnen streitig sein - kein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem gewählten Maßstab und der tatsächlichen Inanspruchnahme vor. Nach dem zwischenzeitlich korrigierten Vortrag des Klägers weicht der Verbrauch für gewerblich genutzte Einheiten auf der einen Seite und Wohnungen auf der anderen Seite nicht wesentlich voneinander ab. Danach beträgt die durchschnittliche Trinkwassermenge je Wohneinheit 48 m³/Jahr, während ein gewerblich genutztes Grundstück durchschnittlich 76 cbm/Jahr an Trinkwasser verbraucht. Dieser Unterschied ist nicht als offensichtliches Missverhältnis zu betrachten. Die Schätzung des Klägers, dass 5 % von den gemischt genutzten Grundstücken auf Gewerbeeinheiten (der Rest auf Wohneinheiten) entfallen, ist nachvollziehbar und entspricht auch den Möglichkeiten, die dem Versorger nach dem KAG und den o. g. Grundsätzen des BGH eröffnet sind.

Selbst bei Unterstellung der von dem Kläger ursprünglich und von der Beklagten errechneten Verbrauchsmengen - 48,37 cbm zu 149,02 cbm bzw. 160,46 cbm -, wäre zunächst einmal nur festzustellen, dass ein gewerblich oder sonstig genutztes Grundstück eine etwa dreifache Menge an Trinkwasser entnimmt als eine Wohneinheit. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass hierunter auch Gewerbeeinheiten mit größeren Zählern fallen, die dann aber auch wie mehrere Wohnungen zu werten sind. Ein offensichtliches Missverhältnis lässt sich hieraus nicht herleiten. Vor dem Hintergrund, dass - wie oben ausgeführt - auch die gewerblich oder gemischt genutzten Grundstücke nur über einen Zähler mit der Nenngröße 2,5 Qn verfügen und die Anzahl der gemischt genutzten Grundstücke vergleichsweise hoch ist, lässt sich schlussfolgern, dass ein hoher Anteil von Kleingewerbetreibenden Anschlussnehmer sind. Hier liegt es nahe, diese gebührenrechtlich in etwa mit einer Wohneinheit gleichzusetzen. Demgegenüber wird dem höheren Verbrauch von Großgewerbe, der mit einer höheren Vorhalteleistung verbunden ist, durch die hier von dem Kläger vorgenommene Staffelung nach Zählergrößen hinreichend Rechnung getragen.

Eine Ungleichbehandlung resultiert auch nicht aus dem Umstand, dass die Wohneinheiten bei den gemischt genutzten Grundstücken im Rahmen der ersten Änderungssatzung unberücksichtigt blieben. Vielmehr ist die Satzung sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass bei gemischt genutzten Grundstücken auch bereits ab dem 01.04.2010 eine Abrechnung der Wohneinheiten mit 84,00 € und darüber hinaus das Gewerbe nach den Zählergrößen erfolgte und zu erfolgen hatte. Dies ist in den weiteren Änderungssatzungen sprachlich lediglich klargestellt worden.

(6) Eine Staffelung der Preise nach der Anzahl der Wohnungen in einem Haus, wie die Beklagte in Anspruch nehmen will, erscheint - wie in anderen Satzungen vorgenommen - zwar möglich, aber im Hinblick auf das weite Ermessen des Satzungsgebers, wie er seine Gebühren ausgestaltet, nicht erforderlich. Soweit eine solche Staffelung in der der Entscheidung des BGH in seinem Urteil vom 08.07.2015 (a. a. O.) zu Grunde liegenden Satzung ab der dritten Wohneinheit vorgenommen worden war, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung im vorliegenden Fall. Zum einen betrug der Abschlag nur etwa 25 %; zum anderen sah jene Satzung - anders als hier - keine weitere Staffelung bei den gewerblich und beruflich genutzten Einheiten vor.

(7) Auf die Berechnungen der Beklagten zur Inhomogenität des Versorgungsgebietes und der daraus folgenden Kostenungerechtigkeit kommt es nach Auffassung des Senats bereits deshalb nicht an, weil nach der oben zitierten Rechtsprechung des OVG vom 07.11.2012 (OVG 9 A 7.10 -, juris) eine Unterscheidung zwischen ländlichem und städtischem Gebiet nicht erfolgen muss. Soweit das OVG Lüneburg (Beschluss vom 26.08.2002 - 9 LA 305/02) ein homogenes Beitragsgebiet vorausgesetzt hat, wenn die Grundgebühr 30 % der Fixkosten überschreitet, hat dieses Urteil vorliegend keine Auswirkungen. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 08.09.2011 - 4 L 247/10 -, Rdnr. 40, juris) führt hierzu mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung aus: „Ein einheitlicher, die konkrete Nutzung des Grundstücks unberücksichtigt lassender Grundgebührenmaßstab ist als pauschalierende Bemessung regelmäßig nur dann mit dem Gebot vereinbar, die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen, wenn die unterschiedlichen Nutzungen jeweils mit einem in etwa vergleichbar hohen Maß an möglichem Trinkwasserbedarf einhergehen. Eine einheitliche Festsetzung der Grundgebühr nach der Zahl von Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten auf einem Grundstück setzt also eine - zumindest annähernd - gleiche Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft durch die einzelnen Einheiten voraus. Diese Annahme wiederum ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn das Einzugsgebiet weitgehend homogen strukturiert ist.“ Vorliegend ist zwar fraglich, ob 14 % gewerbliche Einheiten noch für eine homogene Struktur mit Wohnbebauung sprechen. Auf der anderen Seite sind über 90 % aller Grundstücke mit Zählern mit einer Größe von 2,5 Qn ausgestattet, was wiederum für eine homogene Struktur spricht. Anders als in dem zur Entscheidung stehenden Fall ist hier allerdings für alle Zählereinheiten eine Differenzierung vorgenommen worden, so dass es auf die Homogenität des Versorgungsgebiets nicht ankommt. Zwar muss der satzungsmäßig gewählte Grundgebührenmaßstab umso mehr eine Gebührenbemessung nach dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verwirklichen, je höher der Anteil der Gesamtkosten der Anlage ist, der über Grundgebühren umgelegt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - 9 A 7.10). Diese lagen vorliegend aber bei 53,5 % bzw. nach der Nachkalkulation bei 49,5 %. Daraus folgt aus Sicht des Senats keine Unbilligkeit der Gebühr.

(8) Der Einwand der Beklagten, dass geleistete Baukostenzuschüsse nicht berücksichtigt würden, läuft bereits nach ihren eigenen Ausführungen ins Leere. Denn nach dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 06.06.2007 - 9 A 77.05 - muss nur in solchen Fällen ein gespaltener Gebührensatz eingeführt werden, in denen eine ausschließliche Gebührenfinanzierung erfolgt. Dies ist hier indes nicht zu verzeichnen (s. auch S. 15 des Kalkulationsberichts für 2010).

(9) Soweit die Beklagte der Auffassung ist, in die Gebührenkalkulation seien nicht berücksichtigungsfähige Kosten (Pauschalwertberichtigungen in Höhe von 87.000,00 €) eingeflossen, bleibt dies im hiesigen Rechtsstreit unberücksichtigt. Denn diese Einbeziehung hätte nach dem Vortrag der Beklagten zum einen nur Auswirkungen auf die Verbrauchsgebühr (vgl. hierzu OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, juris Rdnr. 16). Zum anderen ist bereits nicht nachvollziehbar, warum dieser Posten aus ihrer Sicht unzulässiger Weise in die Abrechnung eingeflossen ist.

d) Im Ergebnis ist festzustellen, dass die von dem Kläger in der ersten Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 15.03.2010 gewählte Preisgestaltung in Bezug auf die Beklagte und deren Wohnungsmieter der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB entspricht. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte verpflichtet war, die auf die in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen entfallenden Grundgebühren in Höhe von je 84,00 € pro Jahr und Wohnung für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis 31.12.2010 zu zahlen. Die von ihr dementsprechend geleistete Zahlung erfolgte damit mit Rechtsgrund.

C. Die im Wege der Anschlussberufung erhobene Widerklage ist demgegenüber bereits unzulässig.

Zwar ist die Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO rechtzeitig, nämlich innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingelegt worden. Eine Widerklage kann auch im Wege der Anschlussberufung im Berufungsverfahren anhängig gemacht werden (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 528 Rdnr. 14).

Voraussetzung hierfür ist jedoch gemäß § 533 ZPO, dass der Gegner seine Einwilligung erteilt oder die Erhebung der Widerklage sachdienlich ist und diese auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat.

Die Zulässigkeit scheitert vorliegend an letzterer Voraussetzung. Zum einen sind die für die Entscheidung der Widerklage maßgeblichen Tatsachen nur überwiegend, nicht aber umfänglich bereits in erster Instanz vorgetragen worden. Die Zusammenstellung der Differenzbeträge zwischen der nach der alten Satzung zu berechnenden Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss des Zählers und der nach dem Wohneinheitenmaßstab berechneten Grundgebühr ist erst mit der Berufungserwiderung vorgetragen worden. Zum anderen wurde im Rahmen der Entscheidung über die Berufung nach obigen Ausführungen weder hierüber noch über die dritte Änderungssatzung als solche befunden. Die Berufungsentscheidung bezieht sich allein auf die erste Änderungssatzung, mögen die überwiegenden Argumente auch für die dritte Änderungssatzung gelten. Gerade der Umstand, dass der Grundpreis für die gewerblichen Nutzer gegenüber der ersten Änderungssatzung reduziert und damit in der kleinsten Zählergröße an den Grundpreis für eine Wohneinheit angeglichen wurde, könnte bei der Bemessung des Maßstabs aber zu einer anderen Bewertung führen als der in der ersten Änderungssatzung gewählte Maßstab.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711, 709 Satz 2ZPO.

E. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die Abweichung zu dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 07.10.2015 - 7 U 94/14 - sowie im Ergebnis zu dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.19 - zuzulassen.

F. Der Gebührenstreitwert wird auf 126.223,19 € (Klage 52.642,74 €; Widerklage 73.580,45 €) festgesetzt.