Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.12.2015 – 9 UF 131/15
1. Senat für Familiensachen
Tenor§
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oranienburg vom 21. November 2012 teilweise abgeändert und um Ziffer 2.a) ergänzt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland,
…
zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht von monatlich 213,78 € (Entgeltpunkte), bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.06.2007, übertragen.
Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe§
I.
Die Beteiligten hatten am 22.08.1997 die Ehe miteinander geschlossen. Sie trennten sich im Mai 2006. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 13.07.2007 zugestellt. Durch Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 02.07.2008 wurde die Ehe der Beteiligten rechtskräftig geschieden und das Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt.
Während der Ehezeit (01.08.1997 bis 30.06.2007) war der Antragsgegner als Beamter bei der … tätig.
Am 22.11.2011 wurde das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen wieder aufgenommen. Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger wurden zur Auskunft aufgefordert. Die Bundesrepublik Deutschland als Träger der beamtenrechtlichen Versorgung wurde am Verfahren nicht beteiligt.
Durch Beschluss vom 21.11.2012 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es die ehezeitanteiligen Anrechte der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung durch interne Teilung ausgeglichen hat.
Mit Schreiben vom 08.07.2015 teilte die Bundesfinanzdirektion …, dem Amtsgericht mit, dass sie nunmehr die Bundesrepublik Deutschland als Beteiligte im Verfahren vertrete, und bat um Sachstandsmittlung. Unter dem 11.08.2015 übermittelte das Amtsgericht eine Ausfertigung des Beschlusses vom 21.11.2012.
Gegen diesen Beschluss hat die Bundesrepublik Deutschland mit Schriftsatz der Bundesfinanzdirektion…, vom 25.08.2015 Beschwerde eingelegt. Sie rügt, dass die vom Antragsgegner in der Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften nicht ausgeglichen worden seien. Unter dem 25.08.2015 erteilte sie Auskunft.
Die beteiligten Ehegatten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon sie keinen Gebrauch gemacht haben. Der Senat entscheidet nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung.
II.
Die Beschwerde, mit der sich die Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.11.2012 wendet, ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere ist die Beschwerdeführerin gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da sie als Versorgungsträgerin grundsätzlich auch dann in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist, wenn bei ihr bestehende Anrechte - wie hier - zu Unrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - XII ZB 599/10; Beschluss vom 12.11.2014 - XII ZB 235/14).
Nach Auffassung des Senats ist durch die zeitlich letzte Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses an einen der formell Beteiligten für die Beschwerdeführerin weder die Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFGnoch die fünfmonatige Auffangfrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG in Lauf gesetzt worden.
Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFGbeginnt die Einlegungsfrist mit der schriftlichen Bekanntgabe an die Beteiligten. Diese Vorschrift greift vorliegend jedenfalls nicht unmittelbar ein, da die Beschwerdeführerin keine Beteiligte in diesem Sinne ist. Sie ist nämlich zu Unrecht nicht formell am Verfahren beteiligt worden. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuzuziehen. Dieses Kriterium der Unmittelbarkeit wird in § 219 Nr. 2 FamFG dahingehend konkretisiert, dass diejenigen Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, zu beteiligen sind ( Prütting/Helms/Wagner FamFG, 3. Auflage 2011, § 219 Rn. 1). Somit hätte die Beschwerdeführerin, bei der ein auszugleichendes Anrecht besteht, beteiligt werden müssen.
Eine formelle Beteiligung der Beschwerdeführerin am Verfahren ist nicht erfolgt. Das abgetrennte, zunächst ausgesetzte und nach dem 01.09.2009 wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich ist eine selbstständige Familiensache (vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.2011 - XII ZB 261/10). Das Amtsgericht hat keinerlei Beteiligungshandlungen gegenüber der Beschwerdeführerin vorgenommen und dieser insbesondere (jedenfalls zunächst) die angefochtene Entscheidung nicht bekanntgegeben.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und gegebenenfalls wann die Beschwerdefrist für Beteiligte beginnt, die durch die Entscheidung zwar in ihren Rechten unmittelbar betroffen und damit gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt sind, aber nicht formell am Verfahren beteiligt wurden. Eine Regelung hierzu enthält § 63 FamFG nicht.
Überwiegend wird die auf die Gesetzesbegründung zu § 63 FamFG (BT-Drucksache 16/9733, S. 289) gestützte Auffassung vertreten, dass ein materiell Betroffener, der übergangen wurde, nur solange fristgemäß Beschwerde einlegen kann, bis die Frist für den letzten am Verfahren formell Beteiligten abgelaufen ist. Diese Lösung diene der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Die Hinzuziehungspflicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und die Benachrichtigungspflicht des Gerichts gemäß § 7 Abs. 4 FamFG stellten sicher, dass die dem Gericht bekannten Beteiligten zu dem Verfahren hinzugezogen oder in die Lage versetzt werden, einen Antrag auf Hinzuziehung zu stellen (Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 63 Rn. 45 c; Schulte-Bunert/ Weinreich/Unger, FamFG, 4. Aufl., § 63 Rn. 21, 22; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., § 63 Rn. 6; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 6. Aufl., § 63 Rn. 11; OLG Hamm, FamRZ 2011, 396; OLG Celle, FamRZ 2012, 321).
Nach anderer Ansicht kann der bisher nicht beteiligte materiell Beeinträchtigte auch nach Ablauf der Fristen des § 63 Abs. 1 FamFG in zulässiger Weise Beschwerde einlegen. Es sei verfassungsrechtlich äußerst bedenklich und mit dem Grundsatz rechtlichen Gehörs unvereinbar, wenn ein zu Unrecht nicht Beteiligter an die Ergebnisse eines Verfahrens gebunden werde, auf das er keinen Einfluss nehmen konnte, weil er keine Kenntnis vom Verfahren erlangt hat. Die Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass für einen am Verfahren nicht Beteiligten, aber nach § 59 Abs. 1 FamFG Betroffenen, die Rechtsmittelfrist gar nicht bzw. erst durch die Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnt (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 7a; Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 63 Rn. 10; MünchKomm zum FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 63 Rn. 35 ff.; OLG Köln, FamRZ 2013, 1913; OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.2013, 19 UF 686/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2015, 8 UF 189/14).
Auch der Bundesgerichtshof scheint der letztgenannten Auffassung zuzuneigen.
Durch Beschluss vom 04.06.2014, Az. XII ZB 353/13, hat der zwölfte Senat in einem Sorgerechtsverfahren die Rechtsbeschwerde einer Mutter für zulässig erachtet, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden war, während die übrigen Beteiligten auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hatten, weil ohne die Beteiligung der in ihren Rechten betroffenen Kindesmutter die Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachse.
Der erste Senat des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluss vom 05.12.2012, Az. I ZB 48/12, entschieden, dass der Wortlaut des § 63 Abs. 3 FamFGkeinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür biete, dass die dort geregelte Beschwerdefrist auch für diejenigen gelten solle, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, aber beschwerdebefugt sind. Die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 63 Abs. 3 FamFG könne nicht maßgeblich sein. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetztes zu orientierende Auslegung könne nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben.
Den überzeugenden Überlegungen der zuletzt genannten Auffassungschließt sich auch der erkennende Senat an. Die erstgenannte Auffassung würde zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Aushöhlung der prozessualen Grundrechte "übergangener Versorgungsträger" führen, da deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der Gewährleistung von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht hinreichend beachtet würde (vfgl. bereits Senat, Beschluss vom 22.06.2015, Az: 9 UF 11/14; bei juris).
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung, nach der das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht des Antragsgegners auszugleichen ist.
Während der Ehezeit vom 01.08.1997 bis 30.06.2007 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) war der Antragsgegner als Beamter bei der … tätig.
Gemäß der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 25.08.2015 hat der geschiedene Ehemann aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ein ehezeitliches Versorgungsanrecht in Höhe von 427,56 € monatlich erworben. Es handelt sich hierbei um ein Anrecht mit Westdynamik. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert mit 213,78 € mitgeteilt. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 48.009,37 €. Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Auskunft bestehen nicht. Die Beteiligten haben - schriftlich gehört - Einwände auch nicht erhoben.
Die beamtenrechtliche Versorgung des Antragsgegners ist im Wege interner Teilung gemäß § 10 VersAusglG i.V.m. § 1 BVersTG auszugleichen.
Die Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (insbesondere Beamte, Richter, Soldaten) können intern geteilt werden, sofern dies der jeweilige öffentlich-rechtliche Versorgungsträger zulässt, § 16 Abs. 1 VersAusglG, und kein Ausnahmefall nach § 16 Abs. 2 VersAusglG vorliegt. Im Bereich der Bundesbeamten/-richter bzw. von Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis des Bundes ist die interne Teilung mittels des BVersTG (Bundesversorgungsteilungsgesetz als Art. 5 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG - vom 3. April 2009, BGBl. 2009 Teil I Nr. 18 S. 716 f.) eingeführt worden. Die streitgegenständliche Versorgung fällt in den Anwendungsbereich des BVersTG.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss - wie geschehen - abzuändern.
III.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG und im Übrigen auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Frage des Fristbeginns eines im erstinstanzlichen Verfahren übergangenen Beteiligten in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird und eine höchstrichterliche Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.