Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.11.2016 – 13 UF 134/16

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

I. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 13.07.2016 - 21 F 7/16 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen im Entscheidungsausspruch zu II. wie folgt geändert:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,7675 Entgeltpunkten auf deren Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2015, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,8224 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2015, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Volkswohl Bund Versicherung (Versicherungsnummer …) nach Maßgabe deren Teilungsordnung in der Fassung vom 01.09.2009 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3618,95 €, bezogen auf den 31.12.2015, übertragen.

4. Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Canada Life Assurance Europe Limited, 14/15 Lower Abbey Street, Dublin 1 (Versicherungsnummer … L) unterbleibt der Ausgleich bei der Scheidung. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.

5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,8823 Entgeltpunkten auf dessen Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2015, übertragen.

6. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,4838 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2015, übertragen.

7. (Unverändert)

8. (Alte Fassung) Der Ausspruch zu Nr. 8 (alte Fassung) entfällt.

8. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der DWS (Versicherungsnummer …) findet nicht statt.

9. Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Canada Life Assurance Europe Limited, 14/15 Lower Abbey Street, Dublin 1 (Versicherungsnummer …) unterbleibt der Ausgleich bei der Scheidung. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.

10. (Unverändert)

11. Der Ausspruch zu Nr. 11 entfällt.

12. (Unverändert)

13. Der Ausspruch zu Nr. 13 entfällt.

14.-17. (Unverändert)

18. Der Ausspruch zu Nr. 18 entfällt.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.

Verfahrenswert der Beschwerde: bis 35.000 €

Gründe§

I.

Der Antragsteller und drei Versorgungsträger wenden sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs in dem angefochtenen Beschluss.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt, wobei es 18 Anwartschaften behandelt hat.

Mit ihren hiergegen gerichteten Beschwerden beanstanden in die Beschwerdeführer grob unrichtige Behandlungen der Anwartschaften.

Die DWS macht geltend, die von ihr verwaltete Anwartschaft zur Versicherungsnummer … sei unbehandelt geblieben.

Der Antragsteller beanstandet einen falschen Bezugszeitpunkt bei den zu 1-6 entschiedenen Anwartschaften, einen falschen Ausgleichswert bei der zu 6 entschiedenen Anwartschaft, einen Ausspruch zu nicht existierenden Anwartschaften unter den Ziffern 8, 11, 13 und 18, die fehlende Behandlung der von der DWS verwalteten Anwartschaft zur Versicherungsnummer … sowie eine unzutreffende Behandlung der von der Canada Life zur Versicherungsnummer … verwalteten Anwartschaft.

Die Gothaer Versicherung bemängelt die unzutreffende Bezifferung des Ehezeitanteils der von ihr zur Versicherungsnummer …-…-… (…/…) verwalteten Anrechts sowie den Ausspruch zu einem nicht existierenden Anrecht unter Nr. 13.

Die Canada Life macht geltend, aufgrund ihres Status als ausländischer Versorgungsträger keine ausgleichsreifen Anwartschaften zu verwalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.

II.

Die nach §§ 58 ff, 228 FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden haben Erfolg.

Soweit Anwartschaften intern zu teilen waren (§§ 10ff VersAusglG), ist als Bezugspunkt das Ehezeitende mit in die Entscheidung aufzunehmen. Dieses haben die Antragsbeteiligten in IX ihrer Trennungs-. und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 17.04.2015 auf den 31.12.2015 vereinbart (16). Diese Vereinbarung steht ihnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG offen und hieran ist der Senat gebunden (§ 6 Abs. 2 VersAusglG), weil weder Wirksamkeits- noch Durchsetzungshindernisse bestehen. Die Vereinbarung ist formell wirksam, da sie in gleichzeitiger Anwesenheit beider Eheleute notariell beurkundet wurde, § 7 Abs. 3 VersAusglG, 1410 BGB. Anhaltspunkte für Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse sind nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.

In Nr. 3 der Entscheidung war neben dem Ehezeitende auch die maßgebliche Teilungsordnung des Versorgungsträgers aufzunehmen.

Hinsichtlich der Anwartschaften des Antragstellers Nr. 4 und Nr. 9 bei der Canada Life Assurance Europe Limited, 14/15 Lower Abbey Street, Dublin 1 (Versicherungsnummer …; …) hatte der Ausgleich bei der Scheidung mangels Ausgleichsreife zu unterbleiben (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG). Die Beschwerdeführerin ist ein ausländischer Versorgungsträger im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG. Ihr Gesellschaftsstatut richtet sich nach irischem Recht und auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) führt für sie keine rechtlich selbstständige Niederlassung in Deutschland auf, die der deutschen Rechtsaufsicht unterliegt (vgl. https://portal.mvp.bafin.de/database/InstInfo/ institutDetails.do?cmd=loadInstitutAction&institutId=7786) und damit Adressat einer internen oder externen Teilung sein könnte (vgl. auch Borth FamRZ 2011, 1401).

In Nr. 6 der Entscheidung war der für das Ehezeitende am 31.12.2015 beauskunftete Ausgleichswert (vgl. 135 VA) aufzuführen.

Der in der bisherigen in Nr. 8 der Entscheidung des Amtsgerichts tenorierte Ausschluss ging mangels existierenden Anrechts ins Leere ebenso wie in den Nummern 11,13 und 18.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu Anwartschaften des Antragstellers bei der DWS (Versicherungsnummer …) in der jetzigen in Nr. 8 erfolgt nach § 18 Abs. 2 VersAusglG. Der Ausgleichswert von 2176,75 € bemisst sich hier als Kapitalwert (§ 18 Abs. 3 VersAusglG) und liegt unterhalb des 1,2-fachen der zum Ende der Ehezeit im Jahre 2015 geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (3.402,00 €). Die Berechnungen der Beschwerdeführerin in ihrer Auskunft vom 06.06.2016 (148 VA) sind nicht in Frage gestellt worden.

§ 18 Abs. 2 VersAusglG sieht als Regelfolge vor, vom Ausgleich von Anrechten mit geringen Ausgleichswerten abzusehen. Gründe, von dieser Regel hier ausnahmsweise abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin nimmt den ihr gesetzlich zugebilligten Schutz vor dem Verwaltungsaufwand, der mit dem Ausgleich geringwertiger Anrechte verbunden ist, in Anspruch (149).

Die Entscheidung in Nr. 12 ist im Ausspruch nicht angegriffen. Soweit das Amtsgericht auf Seite 7 in der Beschlussausfertigung, dort unter 8. einen Ehezeitanteil von 4.903,74 € nennt und einen Ausgleichswert von 2247,19 € (48) stellt der Senat der guten Ordnung halber fest, dass nach der Auskunft der Gothaer Pensionskasse vom 09.04.2016 bei einem Ehezeitende am 31.12.2015 einem Ehezeitanteil von 4903,74 € ein Ausgleichswert von 2301,87 € entspricht (103 VA) und nach der Auskunft gleichen Datums bei einem Ehezeitende am 31.01.2016 der Ehezeitanteil 4794,38 € beträgt und der dazugehörige Ausgleichswert 2247,19 € (108 VA).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 S. 1 GKG, 150 Abs. 1 FamFG. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG nicht erhoben. Die Entscheidung des Amtsgerichts weist schon auf der grundlegenden Ebene der Erfassung und Ordnung ein nicht mehr nachvollziehbares Maß an Fehlbehandlungen der verfahrensgegenständlichen Anwartschaften auf. Bei ordnungsgemäßer Erfassung der Anrechte und Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens wäre ein Beschwerdeverfahren wahrscheinlich nicht erforderlich geworden.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG; beschwerdegegenständlich waren 12 Anrechte (Nr. 1 -6, 8 (2x), 9, 11, 13 und 18).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.