Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.12.2016 – 10 UF 139/14

2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2016:1216.10UF139.14.00

Tenor§

Der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 9. Juli 2014 wird im Tenor unter Ziffer II im letzten Absatz dahin berichtigt, dass die Versicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung … statt „65 250656…“ lauten muss: „65 150656…“.

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 9. Juli 2014 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II des Tenors) teilweise (Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2 zur Versicherungsnummer …und bei der weiteren Beteiligten zu 1.) abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung … zur Versicherungsnummer 65 090760… zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 15,8292 Entgeltpunkten (Ost) auf sein Versicherungskonto 65 150656… bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 30. September 2013, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der S… Versicherung zur Versicherungsnummer … zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2.677,30 € bei der Deutschen Rentenversicherung … zur Versicherungsnummer 65 150656…, bezogen auf den 30. September 2013, begründet. Die S… Versicherung hat den Ausgleichsauswert als Kapitalbetrag in Höhe von 2.677,30 € an die Deutsche Rentenversicherung … zu zahlen.

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 2.700 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

Auf den am 28.10.2013 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss die am 1.4.1985 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wenden sich der Antragsgegner und die weitere Beteiligte zu 1. mit der Beschwerde. Der Antragsgegner macht geltend, das Amtsgericht habe eines der beiden Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. - obwohl in den Gründen der Entscheidung erwähnt - nicht ausgeglichen. Die weitere Beteiligte zu 1. macht geltend, der Entscheidung des Amtsgerichts liege in Bezug auf die Anrechte der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Auskunft zugrunde, in der die Neuregelungen des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht berücksichtigt worden seien. Im Beschwerdeverfahren hat die weitere Beteiligte zu 1. unter dem 25.7.2014 eine neue Auskunft vorgelegt und beantragt, den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung dieser Auskunft durchzuführen.

II.

Der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 9. Juli 2014 ist zunächst wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 42 FamFG im Tenor unter Ziffer II im letzten Absatz dahin zu berichtigen, dass die Versicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung … statt „65 250656…“ lauten muss: „65 150656…“. Hierfür ist der Senat, aufgrund des Rechtsmittels mit der Sache befasst, zuständig (vgl. BGH, NJW 1989, 1281).

III.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1. sind begründet und führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.

1.

Bezüglich der Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 3. und sämtlicher Anrechte des Antragsgegners verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Der Antragsgegner und die weitere Beteiligte zu 1. haben ihre Rechtsmittel auf den Ausgleich der Anrechte beschränkt, welche die Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1. und 2. erworben hat. Eine solche Teilanfechtung ist zulässig, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 547 Rn. 17). Daher beschränkt sich die Überprüfung des Senats auf den angefochtenen Teil der Entscheidung.

2.

Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.4.1985 bis zum 30.9.2013 ausgegangen.

3.

Der Versorgungsausgleich ist, soweit es die Anrechte der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft, auf der Grundlage der Auskunft vom 25.7.2014 durchzuführen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Anrechte ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rechtliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Das Gericht hat das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (BGH, FamRZ 2003, 435; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 5 VersAusglG Rn. 9). Mit Inkrafttreten des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.6.2014 am 1.7.2014 (BGBl. I, Seite 787 ff.) kann für Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, rentenrechtlich ein zusätzliches Jahr mit Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden. Da eine gesetzliche Änderung über die rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten die Anwartschaft eines Ehegatten verbessern kann, ist sie im Versorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 1986, 449), sofern die Änderung, wie hier, bis zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung in Kraft getreten ist (vgl. BGH, FamRZ 1983, 1003, 1004).

Ausweislich der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1. vom 25.7.2014 hat die Antragstellerin in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung das folgende dem Wertausgleich unterliegende Anrecht erworben:

in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)

Ehezeitanteil

31,6584 Entgeltpunkte (Ost)

Ausgleichswert

15,8292 Entgeltpunkte (Ost)

korrespondierender Kapitalwert

86.624,33 €.

4.

Es kann dahinstehen, ob ungeachtet der allein auf das Anrecht der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung gerichteten Teilanfechtung der weiteren Beteiligten zu 1. eine Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG, bezogen auf die beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, möglich ist (vgl. hierzu BGH, NJW 2016, 1320, 1321 Rn. 7; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 26.3.2013 - 3 UF 1/12, BeckRS 2013, 15064). Denn geringfügige Wertdifferenzen und geringfügige Ausgleichswerte sind jedenfalls dann auszugleichen, wenn ein besonderer Verwaltungsaufwand hierdurch nicht entsteht und auch sonst keine Umstände des Einzelfalls ein Absehen vom Ausgleich gebieten (BGH, FamRZ 2012, 192), was hinsichtlich beiderseitige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig anzunehmen ist. Eine Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG, beschränkt auf die beiderseitigen Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost), denen Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen, scheidet hier somit schon deshalb aus, weil ein Verwaltungsaufwand ohnehin durch Ausgleich der Anrechte, die der Antragsgegner in der allgemeinen Rentenversicherung mit zugrunde liegenden Entgeltpunkten erworben hat, entstehen wird.

5.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist im Wege der externen Teilung das Anrecht der Antragstellerin bei der S… Versicherung zur Versicherungsnummer … auszugleichen.

a)

Das Amtsgericht hat - wohl versehentlich - nur das bei der S… Versicherung bestehende Anrecht zur Versicherungsnummer … ausgeglichen. Die Höhe des Ausgleichswerts von 2.677,30 € steht aber auch dem Ausgleich des Anrechts zur Versicherungsnummer … nicht entgegen, auch wenn der nach § 18 Abs. 3 VersAusglG maßgebliche Grenzwert für eine Geringfügigkeit im Jahr des Ehezeitende, 2013, bei 3.234 € lag (vgl. Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 37. Aufl., S. 27).

Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet (BGH, Beschluss vom 2.9.2015 - XII ZB 33/13, BeckRS 2015, 17503 Rn. 22). Gesetzesziel ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in das Versorgungssystem verbunden sein kann. Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz aufseiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen. Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (BGH, Beschluss vom 2.9.2015, a.a.O., Rn. 24). Andererseits ist der Halbteilungsgrundsatz nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgten Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb u. a. für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BGH, Beschluss vom 2.9.2015, a.a.O., Rn. 25). Insbesondere dann, wenn ein Ehegatte aufgrund einer einheitlichen Versorgungszusage mehrere geringfügige Teile oder Bausteine eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung erworben hat, kann es im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG geboten sein, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und den Gesamtwert der Versorgungsteile oder Bausteine in die Abwägung einzubeziehen. Denn der ausgleichspflichtige Arbeitnehmer wird in der Regel von der Vorstellung geleitet sein, bei seinem Arbeitgeber eine einheitliche Altersversorgung zu betreiben, die ihm im Versorgungsfall einen zusätzlichen Rentenbetrag sichert. Dass sich dieser Rentenbetrag aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert daran nichts (BGH, Beschluss vom 2.9.2015, a.a.O., Rn. 26).

Ein wesentlicher Teil des vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Verwaltungsaufwands fällt von vornherein nicht an, wenn der Versorgungsträger die externe Teilung wählt. Die Belastung des Versorgungsträgers mit den Kosten einer externen Teilung vermag für sich genommen regelmäßig nicht den Ausschluss eines Ausgleichs wegen Geringwertigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu rechtfertigen (BGH, FamRZ 2012, 189 Rn. 22). Gerade dann, wenn zwei Bausteine einer betrieblichen Altersversorgung für sich genommen geringwertig sind, ist der Ausgleich zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes geboten, wenn dem Versorgungsträger mit der zusätzlichen externen Teilung des geringfügigen Bausteins kein besonderer Verwaltungsaufwand entsteht (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 31).

Vorliegend ist ein Fall gegeben, in dem ein Ehegatte, hier der Antragsgegner, zwei geringfügige Teile eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung erworben hat, die in der Summe mit 5.416,57 € (= 2.677,30 € + 2739,27 €) den genannten Grenzwert übersteigen. Diese Teile münden auch nach der Vorstellung des Antragsgegners im Versorgungsfall in einen zusätzlichen Rentenbetrag. Schon dies spricht dafür, die Anrechte auszugleichen. Hinzu kommt, dass die Anrechte, die der Antragsgegner in der betrieblichen Altersversorgung erworben hat, nach dem berechtigten Verlangen des Versorgungsträgers, § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, extern zu teilen wären. Der diesbezügliche Verwaltungsaufwand ist, wie ausgeführt, gering, so dass sich der Halbteilungsgrundsatz durchsetzt. Die Anrechte sind auszugleichen.

b)

Der Ausgleich hat gemäß § 14 VersAusglG im Wege der externen Teilung dergestalt zu erfolgen, dass zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der S… Versicherung zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2.677,30 € bei der Deutschen Rentenversicherung … begründet wird. Die S… Versicherung hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag in Höhe von 2.677,30 € an die Deutsche Rentenversicherung … zu zahlen. Eine Verzinsung des Betrages ist nicht anzuordnen.

Allerdings ist der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V. mit § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (BGH, NJW 2011, 3358).

Dies setzt jedoch voraus, dass dem zu zahlenden Ausgleichswert eine von vornherein zugesagte Wertsteigerung tatsächlich innewohnt. Das ist bei fondsbasierten Anlageformen, deren Wertentwicklung durch Kursschwankungen gezeichnet ist und sowohl die Möglichkeit von Wertsteigerungen als auch von Wertverlusten einschließt, nicht der Fall. Wertsteigerungen sind nicht von vornherein Gegenstand der Versorgungszusage, sondern ergeben sich erst aus der Kursentwicklung. Soweit diese nach der Ehezeit stattfindet, hat der Ausgleichsberechtigte nicht an ihr teil. In solchen Fällen würde der Ausspruch einer Verzinsung den Versorgungsträger auf eine Leistung in Pflicht nehmen, die nicht Gegenstand seiner Versorgungszusage war. Darin unterscheidet sich die fondsgebundene betriebliche Altersversorgung sowohl von der kapitalgedeckten Versorgung als auch von der auf eine bestimmte Endleistung zielenden Direktzusage (BGH, NJW 2013, 3028 Rn. 15 f.). Diese Grundsätze sind auf das von der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. erworbene Anrecht, ein sog. „With-Profit-Produkt“, zu übertragen, so dass eine Verzinsung des Ausgleichsbetrages nicht anzuordnen ist. Dies entspricht der von der weiteren Beteiligten zu 2. unter dem 14.3.2016 geäußerten Rechtsauffassung.

In ihrer Konzeption liegen „With-Profits-Policen“ zwischen den klassischen deutschen Garantieprodukten und den fondsgebundenen Versicherungen. Die eingezahlten Gelder werden hier in einem gemeinsamen Deckungsstock angelegt, der typischerweise stark in Aktien investiert ist und aus dem die Versicherungssummen erwirtschaftet werden. Die Rendite setzt sich aus der garantierten Versicherungssumme, den jährlichen deklarierten Wertzuwächsen und einem bei Ablauf der Versicherung erteilten Schlussbonus zusammen. (Schneider, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz - VVG -, 29. Auflage, Vorbemerkung zu §§ 150–171 Rn. 30 d). Eine entsprechende Gestaltung findet sich in den von der weiteren Beteiligten zu 2. unter dem 10. und 20.5.2016 übersandten Versicherungsunterlagen. Für den Versorgungsausgleich maßgebendes Merkmal eines solchen „With-Profit-Produkts“ ist, dass nicht wie bei den allgemein bekannten deutschen, überschussberechtigten Versicherungsprodukten mit Mindestrechnungszins jedes Jahr mindestens die Erwirtschaftung eines zugesagten Rechnungszinses erforderlich ist, sondern der jährliche Wertzuwachs jedes Jahr neu ermittelt wird und nicht vorhergesehen werden kann. Folglich gibt es keine definierte Erlebensfallleistung, die abgezinst werden könnte; das Versicherungsunternehmen kann zu keiner Zeit die exakte Ablaufleistung vorhersagen (vgl. Goverts, VW 2011, 1254; Radovic/Bolger/Burke, VW 2006, 307). Dies rechtfertigt es, bei einem „With-Profit-Produkt“ wie dem vorliegenden ebenso wie bei einer fondsgebundenen Versicherung die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichsbetrages zu unterlassen.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG.

7.

Da die Frage, ob die Rechtsprechung des BGH zur Verzinsung des bei der externen Teilung dem Zielversorgungsträger zu zahlenden Betrages bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen ist, nicht abschließend geklärt ist, wird gemäß § 70 FamFG die Rechtsbeschwerde zugelassen.