Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 29.03.2017 – 7 U 145/15

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2017:0329.7U145.15.00

Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten zu 1. werden das am 16. Juli 2015 verkündete Teilurteil der Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert im zweiten Rechtszug wird auf 10.000.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Mit seiner Teilklage verlangt der Kläger als Insolvenzverwalter von den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner die Rückerstattung von Zahlungen, die die Schuldnerin an den Beklagten zu 1. geleistet bzw. mit welchen sie dessen persönliche Verbindlichkeiten gegenüber der … S. A. getilgt hat.

Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Prozessgeschichte, des Vorbringens der Parteien und ihrer erstinstanzlichen Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils Bezug genommen.

Mit seinem Teilurteil, auf dessen Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, hat das Landgericht der gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Klage stattgegeben, weil der Rechtsstreit hinsichtlich des Beklagten zu 2. noch nicht zur Entscheidung reif sei; anders liege es aber beim Beklagten zu 1. als dem Empfänger der fraglichen Leistungen. Auf die Fragen, ob und gegebenenfalls ab wann die Schuldnerin zahlungsunfähig und/oder überschuldet gewesen sei oder ob und wann ihr das satzungsmäßige Kapital nicht mehr zur Verfügung gestanden habe - die für eine Haftung der Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin aus §§ 64, 43, 30 und 31 GmbHG beachtlich seien - komme es im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. nicht an. Dieser müsse dem Kläger jedenfalls nach §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO die an ihn aus dem Vermögen der Schuldnerin erbrachten Leistungen zurückgewähren. Hierbei bedürfe der Streit, ob den Zahlungen die von den Beklagten behaupteten Darlehensverträge zugrunde gelegen hätten oder ob es sich um einen rechtsgrundlosen Abzug von Schuldnervermögen gehandelt habe, keiner Entscheidung. Im letzteren Falle würde sich der klägerische insolvenzrechtliche Erstattungsanspruch aus §§ 134, 143 Abs. 1 InsO ergeben.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 22.07.2015 zugestellte Teilurteil hat der Beklagte zu 1. am 19.08.2015 Berufung eingelegt und diese nach einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.10.2015 am 21.10.2015 form- und fristgemäß begründet.

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Beklagte zu 1. seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Hilfsweise begehrt er eine Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Es handele sich sowohl um eine unzulässige Teilklage als auch um ein unzulässiges Teilurteil. In der Sache selbst hält er die Voraussetzung für eine Anfechtung der Zahlungen weder nach § 134 noch nach § 135 InsO für gegeben; der Beklagte zu 1. habe keine gesellschaftergleiche Stellung bei der Schuldnerin innegehabt.

Der Beklagte zu 1. beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils die Klage abzuweisen und hilfsweise das angefochtene Teilurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt er die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat die Parteien in der Berufungsverhandlung im Einzelnen darauf hingewiesen, dass und weshalb es sich um ein unzulässiges Teilurteil handelt und in der Sache selbst nach Auffassung des Senates der Anwendungsbereich des § 135 InsO zu bejahen sei, und zwar schon allein aufgrund der eigenen Aktienanteile des Beklagten zu 1. an der … AG und seiner Vorstandsstellung, wobei den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Hierbei wurde auch die Frage erörtert, ob eine Aufhebung und Zurückverweisung erfolgen oder das vorliegende Berufungsverfahren auf einen übereinstimmenden Antrag beider Parteien zum Ruhen gebracht werden soll, um das Ergebnis des gegen den Beklagten zu 2. gerichteten Verfahrens beim Landgericht abzuwarten. Während der Kläger ein Ruhen des Verfahrens anregte, stimmte der Beklagte zu 1. dem nicht zu, sondern begehrte eine Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz.

Die Akten des u. a. zwischen den hiesigen Parteien zum Az.: 7 U 32/15 geführten Arrestverfahrens lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1. hat in der Sache dahingehend einen vorläufigen Erfolg, dass das angefochtene Teilurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen wird; denn es handelt sich um ein unzulässiges Teilurteil (§§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3, 301 ZPO).

1.

Allerdings ist die Teilklage über 10.000.000,00 € der insgesamt begehrten höheren Beträge zulässig. Der Kläger hat die geltend gemachten Forderungen hinreichend bestimmt und schon in der Klageschrift, S. 11 bis 14 (Bl. 11 - 14) und ergänzend in der Berufungserwiderung (Bl. 1807) genau bezeichnet und deren Rang- und Reihenfolge eindeutig angegeben. Zuerst verlangt werden die dort unter Ziffer III.1.a) an den Beklagten zu 1. im Zeitraum vom 04.04. bis November 2013 erfolgten 29 Einzelüberweisungen von insgesamt 7.434.215,93 € (vgl. Anlage K 21, Bl. 137), danach die unter b) genannten Zahlungen von insgesamt 3.650.000,00 € an die … S. A. zur Tilgung einer Verbindlichkeit des Beklagten zu 1. dieser gegenüber, bestehend aus fünf Zahlungen von jeweils 1 Mio. € am 25.06. und 01.08. sowie von jeweils 550.000,00 € am 3. und 15.09. und 10.10.2013 (vgl. Anlagen K 22 a bis f, Bl. 139 ff.) und sodann die unter c) genannte Tantiemezahlung an den Beklagten zu 1. im Juli 2013 sowie innerhalb von a) und b) in zeitlicher Reihenfolge. Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Anlage K 22 a nur vier Zahlungen aufgeführt sind, denn der Kläger hat dies einerseits damit erklärt, dass es sich bei der einen dort genannten Zahlung über 1 Mio. € vom 01.08.2013 um eine Scheckzahlung handele, die im Computerprogramm der Commerzbank zu den Überweisungen nicht erfasst sei und andererseits sind auch alle fünf Zahlungen in den Erklärungen des Beklagten zu 2. zu den Tilgungsleistungen gegenüber der … S. A. (Anlagen K 22 b bis f) enthalten. Vorrangig geltend gemacht sind damit die im Zeitraum vom 04.04. bis November 2013 erfolgten 29 Einzelüberweisungen von insgesamt 7.434.215,93 €, die beiden Zahlungen von jeweils 1 Mio. € vom 25.06. und 01.08. sowie die am 03.09.2013 gezahlten 550.000,00 € und von den am 15.09. gezahlten weiteren 550.000,00 € ein erstrangiger Teilbetrag von 15.784,07 €.

2.

Allerdings liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils (§ 301 ZPO) nicht vor.

2.1.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundegerichtshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es einen quantitativen, zahlenmäßig oder sonst bestimmten Teil eines teilbaren Streitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend so bescheidet, dass die Gefahr widerstreitender Entscheidungen ausgeschlossen ist, wobei für die Annahme einer den Erlass eines Teilurteils ausschließenden Divergenzgefahr die Möglichkeit abweichender Entscheidungen im Instanzenzug genügt (vgl. BGH, Urteil vom

17. Februar 1999 - X ZR 101/97 -, Rn. 12, m.w.N., juris).

Danach ist ein Teilurteil nur zulässig, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Dies trifft auch für den gemäß § 301 Abs. 1 ZPO gleichgestellten Fall zu, dass von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur ein Teil des Klagebegehrens als zur Endentscheidung reif erachtet wird. Bei der hier vorliegenden Klage gegen mehrere Personen - subjektive Klagehäufung - gilt nichts anderes. § 301 ZPO soll die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidungen in ein und demselben Rechtsstreit bis zu dessen rechtlicher, nicht nur faktischer Trennung gewährleisten. Es soll nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung bloßer Urteilselemente, die nicht in Rechtskraft erwachsen, kommen. Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn sich durch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug die Gefahr widersprechender Entscheidungen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1999 - VI ZR 77/98, Rn. 8 f, m.w.N., juris).

2.2.

Während eine Teilbarkeit des Streitgegenstandes bei der subjektiven Klagehäufung vorliegend gegeben sein mag, weil beide Beklagte als Gesamtschuldner sowie einfache Streitgenossen und nicht etwa als notwendige Streitgenossen in Anspruch genommen werden, besteht aber bei der vom Landgericht gewählten Verfahrensweise durchaus die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Instanzenzug. Die Teilentscheidung des Landgerichts ist nicht davon unabhängig, wie im Schlussurteil über den Rest des gegen den Beklagten zu 2. noch anhängigen Streitgegenstandes entschieden wird. Es besteht die Gefahr, dass es in dem Teil- und in dem Schlussurteil zu widersprüchlichen Entscheidungen kommt. Widersprüchlichkeit meint dabei keinen Rechtskraftkonflikt, sondern ist im weitesten Sinne zu verstehen und umfasst bereits Fälle der Präjudizialität: die Entscheidung des Restrechtsstreits darf nicht eine Vorfrage für den erledigten Teil umfassen. Als Beispiele für gemeinsame Vorfragen gelten die vorliegend in Betracht kommende Begehung von unerlaubten Handlungen bei einer Mehrheit von Schädigern. In diese Beurteilung ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung als Folge neuen Vorbringens, geänderter Rechtsaufassung und einer abweichenden Beurteilung im Instanzenzug einzubeziehen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 301 Rn. 6 f., m.w.N.).

a) Zwar geht der Senat mit dem Landgericht zunächst davon aus, dass dem Kläger gegen den Beklagten zu 1. der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch jedenfalls gemäß §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO zusteht, wenn zu Gunsten des Beklagten zu 1. unterstellt wird, dass der Rechtsgrund der Zahlungen der Schuldnerin in den mit ihm abgeschlossenen „Gesellschafterdarlehen“ liegt. Dabei ist neben der Erfüllung der dortigen Jahresfrist nach Auffassung des Senates auch der personelle Anwendungsbereich des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO hinsichtlich des Beklagten zu 1. schon allein aufgrund seiner eigenen Aktienanteile an der … AG als alleiniger Gesellschafterin der Schuldnerin sowie seiner dortigen alleinvertretungsberechtigten Vorstandsstellung und seiner Stellung als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Schuldnerin eröffnet.

Nach der Rechtsprechung des BGH gelten die früheren Eigenkapitalersatzregeln auch für Finanzierungshilfen Dritter, wenn der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter gleichsteht. Dies kann insbesondere auf Unternehmen zutreffen, die mit einem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind. Die Verbindung kann einmal in der Weise bestehen, dass der Dritte Gesellschafter - Gesellschafter der Schuldnerin ist, also an einer Gesellschafterin der Schuldnergesellschaft beteiligt ist, und führt jedenfalls dann zur Anwendung der Eigenkapitalersatzvorschriften, wenn der Dritte aufgrund einer qualifizierten Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte einen bestimmenden Einfluss auf den Gesellschafter ausüben kann. Sie kann aber auch der Gestalt ausgestaltet sein, dass eine Beteiligung in diesem Sinne dadurch begründet wird, dass ein Gesellschafter an beiden Gesellschaften, der darlehensnehmenden und der darlehensgebenden Gesellschaft, und zwar an der Letztgenannten „maßgeblich“ beteiligt ist. Eine maßgebliche Beteiligung in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Gesellschafter auf die Entscheidungen des Kredit gebenden Unternehmens, nämlich auf die Gewährung oder auf den Abzug der Kredithilfe an das andere Unternehmen einen bestimmenden Einfluss ausüben kann, insbesondere dem Geschäftsführungsorgan der Hilfe gewährenden Gesellschaft Weisungen erteilen kann. Dazu genügt bei einer GmbH - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung der Stimmmacht in der Satzung - eine Beteiligung von mehr als 50 % (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 108/07 -, Rn. 9 f., m.w.N., juris).

Das Darlehen eines Dritten ist demnach als Gesellschafterdarlehen zu bewerten, wenn der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter gleichsteht. Dies ist zulasten des Beklagten zu 1. in Folge seiner mittelbaren Beteiligung an der Schuldnerin anzunehmen. Der mittelbar an einer Gesellschaft Beteiligte ist hinsichtlich seiner Kredithilfen für die Gesellschaft wie ein unmittelbarer Gesellschafter zu behandeln. Dies gilt jedenfalls für den Gesellschafter - Gesellschafter, also denjenigen, der an der Gesellschafterin der Gesellschaft beteiligt ist und aufgrund einer qualifizierten Anteilsmehrheit einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschafterin ausüben kann. Nach Auffassung des BGH liegt es aber auch nahe, dass bereits nach Überschreiten der Kleinbeteiligungsschwelle ein von dem Gesellschafter - Gesellschafter gewährtes Darlehen dem Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO unterliegt; endgültig höchstrichterlich entschieden ist dies aber damit noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12 -, Rn. 11 ff., 20 ff., juris sowie Kreft-Kleindiek, Heidelberger Komm. zur InsO, 6. Aufl., § 135 Rn. 25 f., 31 und 46 m.w.N).

Nach Auffassung des Senates gilt dies vorliegend für den Beklagten zu 1., weil er nicht nur per 07.09.2012 mit 3,2 Mio. Aktien und damit mit 22,86 % sowie in Folge einer Kapitalerhöhung zum 30.06.2013 mit 18,6 % und damit jeweils über das Kleinbeteiligungsprivileg von 10 % hinaus an der … AG als alleiniger Gesellschafterin der Schuldnerin beteiligt gewesen ist, sondern auch als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Schuldnerin und als alleinvertretungsberechtigter Vorstand ihrer Alleingesellschafterin entscheidenden Einfluss sowohl auf die Schuldnerin als auch auf deren alleinige Gesellschafterin ausüben könnte. Denn die Geschäfte der … AG werden von ihrem Vorstand als dem für die Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft zuständigen Organ unter alleiniger Verantwortung geleitet (§ 76 Abs. 1 AktG). Dass der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft den Vorstand bestellt und abberuft (§ 84 AktG) und seine Geschäftsführung zu überwachen hat (§ 111 AktG) steht dem nicht entgegen. Denn der Beklagte zu 1. war als Vorstand der … AG in seiner Entscheidung frei, ob er der Schuldnerin eine Finanzhilfe in Gestalt von Darlehen gewähren oder belassen wollte; er war nicht an die Weisung anderer Gesellschaftsorgane, auch nicht an solche von weiteren Aktionären gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 108/07 -, Rn. 13, m.w.N., juris). Als mittelbarer, die Schuldnerin beherrschender Gesellschafter ist der Beklagte zu 1. wie ein Gesellschafter der Schuldnerin im Rahmen der Darlehensgewährung zu behandeln.

b) Höchstrichterlich entschieden sind die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen indes noch nicht. In die Beurteilung für die Zulässigkeit eines Teilurteils ist jedoch die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung im Instanzenzug einzubeziehen, weshalb vorliegend durchaus die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht. Außerdem werden die gesellschaftergleichen Darlehen beim Teilurteil des Landgerichts einerseits als wahr unterstellt, während sie bei dem Restrechtsstreit zur Begründung einer Haftung des Beklagten zu 2., insbesondere aus § 823 Abs. 2 BGB und dem strafrechtlichen Untreuevorwurf gerade in Abrede gestellt werden. Ließe sich im Instanzenzug nicht schon eine endgültige Begründetheit der Klage gegen den Beklagten zu 1. aus einer erfolgreichen Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO herleiten, stellten sich bei ihm auch genau die gleichen noch zu klärenden Fragen wie bei einer Haftung des Beklagten zu 2., denn für beide Beklagte als Gesamtschuldner kommen gemeinsam als Haftungsgrundlagen insbesondere die §§ 64, 43, 30 und 31 GmbHG in Betracht, die an ihre Stellung als Geschäftsführer der Schuldnerin anknüpfen.

3.

Das angefochtene unzulässige Teilurteil kann demnach keinen Bestand haben (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 ZPO). Der Sachverhalt ist völlig unaufgeklärt und es ist eine weitere Verhandlung im Rahmen einer umfangreichen Beweisaufnahme notwendig. Eine Ausführung des zeitgleich mit dem Teilurteil erlassenen Beweisbeschlusses hat nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteien noch nicht einmal begonnen. Ein Verstoß gegen § 301 ZPO ist ein auch ohne entsprechenden Antrag von Amts wegen zu berücksichtigender, regelmäßig zur Aufhebung des Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führender wesentlicher Verfahrensfehler (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 301 Rn. 13 m.w.N.). Vorliegend hat der Beklagte zu 1. zudem hilfsweise einen entsprechenden Antrag gestellt. Ein alternativ dazu ausnahmsweise mögliches „Ansichziehen“ des Restrechtsstreites in die Berufungsinstanz kommt bei dem völlig unaufgeklärten Sachverhalt und der vom Landgericht erst noch beabsichtigten Beweisaufnahme vorliegend nicht in Betracht. Ebenso konnte mangels übereinstimmenden Antrages des Parteien auch nicht ein Ruhen des Berufungsverfahrens angeordnet werden (§ 251 ZPO).

4.

Da der endgültige Erfolg des Rechtsmittels nicht feststeht, bleibt auch die Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehalten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.