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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.04.2017 – 10 WF 34/17

2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2017:0406.10WF034.17.00

Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin gegen die Richterin am Amtsgericht … wird für begründet erklärt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe§

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Zu Recht hat die Antragsgegnerin die erkennende Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, § 42 Abs. 2 ZPO. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektiv unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BGH, NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 9). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Befangenheitsablehnung im vorliegenden Fall Erfolg.

1.

Die Antragstellerin stützt das Ablehnungsgesuch zunächst darauf, dass die abgelehnte Richterin ihren Antrag auf Terminverlegung abgelehnt habe. Damit kann sie nicht durchdringen. Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nach § 227 ZPO nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, NJW 2006, 2492, 2494 Rn. 31; Senat, Beschluss vom 13.11.2014 - 10 WF 113/14, BeckRS 2015, 02403). Daran fehlt es hier im Hinblick auf den Verfahrensverlauf.

a)

Den auf 23.11.2016, 8:50 Uhr, anberaumten Verhandlungstermin hat das Amtsgericht, nachdem die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers auf Grund einer Verhinderung wegen eines zeitgleichen Termins am Amtsgericht Waren (Müritz) Verlegung beantragt hatte, auf den 30.11.2016, 8:50 Uhr, verlegt. Mit Schriftsatz vom 1.11.2016 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin unter Hinweis darauf, dass sie sich vom 30. November bis einschließlich 3.12.2016 urlaubsbedingt nicht in B… befinde, Terminsaufhebung beantragt. Zugleich hat sie „persönlich noch auf folgendes“ hingewiesen: Das Gericht nehme offensichtlich keinerlei Rücksicht auf ihren Wunsch, später als 8:30 Uhr oder 8:50 Uhr zu terminieren, wie es bereits im Parallelverfahren 2.1 F 158/16 mit Schriftsatz vom 2.8.2016 erbeten worden sei. In diesem Zusammenhang hat die Verfahrensbevollmächtigte nähere Ausführungen dazu gemacht, dass sie bei Anberaumung des Termins zu einer so frühen Stunde bereits um 5:30 Uhr aufstehen müsse. Am Ende des Schriftsatzes ist ausgeführt, dass für den Fall, dass das Gericht immer mittwochs terminiere, einem Termin am 28.12.2016, 4.1., 11.1. und 25.1.2017 nichts im Wege stehe.

Laut handschriftlicher Verfügung vom 2.11.2016 hat die abgelehnte Richterin die Geschäftsstelle gebeten, nachzufragen, ob ein neuer Termin am 11. Januar oder 18. Januar, jeweils 8:50 Uhr, möglich sei. Noch am selben Tag findet sich folgender handschriftlicher Vermerk seitens der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle:

Nach telefonischer Rücksprache mit beiden Rechtsanwältinnen wäre ein Termin am 18.1.2017, 8:50 Uhr, möglich. Die Antragstellervertreterin betont ausdrücklich, dass ihr sogar ein Termin um 8:30 Uhr lieber wäre. Die Antragstellervertreterin stimmt dem Termin am 18.1. auch nur zu, wenn sie spätestens 9:15 Uhr den Saal verlassen kann, da sie an dem Tag noch einen Termin in B… hat.

Mit Verfügung vom 8.11.2016 hat das Amtsgericht dann den Termin vom 30.11.2016 auf den 18.1.2017, 8:50 Uhr, verlegt und dabei darauf hingewiesen, dass ein spätere Terminierung bzw. eine Zusammenlegung mit einem Parallelverfahren nicht in Betracht komme, da die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers dem Gericht mitgeteilt habe, dass sie wegen eines weiteren Gerichtstermins am gleichen Tag den Saal spätestens um 9:15 Uhr verlassen müsse.

Mit Schriftsatz vom 10.11.2016 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Umladung zum 18.1.2017 den Eindruck wiedergegeben, das Gericht lese entweder die Schriftsätze nicht richtig oder wolle sie, die Unterzeichnerin, ärgern, weil, obwohl mit Schriftsatz vom 1.11.2016 eine mögliche Terminierung am 18.12.2016, 4.1., 11.1. und 25.1.2017 genannt worden sei, stattdessen der 18.1.2017 gewählt worden sei. An diesem Tag könne sie, die Unterzeichnerin, keine Termine wahrnehmen. Zugleich bat die Verfahrensbevollmächtigte nochmals darum, nicht immer auf 8:30 Uhr oder 8:50 Uhr zu terminieren. Durch Beschluss vom 11.11.2016 hat die abgelehnte Richterin den Antrag auf Terminverlegung vom 10.11.2016 zurückgewiesen, da der Termin am 18.1.2017, 8:50 Uhr am 2.11.2016 durch die Geschäftsstelle mit beiden Bevollmächtigten abgestimmt worden sei. Unter dem 17.11.2016 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 11.11.2016 um Übersendung des entsprechenden Aktenvermerks bezüglich der telefonischen Terminabstimmung gebeten, da sich in ihrem Büro derzeit niemand an ein solches Telefonat erinnern könne. Daraufhin hat die abgelehnte Richterin mit Verfügung vom 18.11.2016 die Übersendung einer Kopie von Bl. 27 Rückseite der Akte, auf der sich die beiden bereits genannten Vermerke vom 2.11.2016 befinden, veranlasst. Mit Schriftsatz vom 28.11.2016 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin erneut um Terminverlegung gebeten und zur Begründung ausgeführt, hinsichtlich der Terminabsprache habe jedenfalls keine Rücksprache mit ihr selbst stattgefunden. Ihre Mitarbeiterin habe sich an ein solches Telefonat auch nicht erinnert. Im Schriftsatz vom 1.11.2016 habe sie den 18.1.2017 nicht genannt, weil sie an diesem Tag keine Termine wahrnehmen könne. Warum das Gericht nun ausgerechnet diesen Termin zur Disposition stelle, bleibe unerklärlich. Entweder habe man den Schriftsatz vom 1.11.2016 nicht bis zum Ende gelesen oder aber es handele sich um eine „Schikanemaßnahme“, wobei sie, die Unterzeichnerin, eher zu letzterer Vermutung tendiere, da die Richterin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.11.2016 zum Parallelverfahren 2.1 F 158/16 geäußert habe, die Unterzeichnerin stehe ja nicht so gern früh auf. Es dränge sich allmählich der Eindruck auf, dass die Richterin befangen sei. Sofern der Termin am 18.1.2017 nicht aufgehoben werde, müsse geprüft werden, ob sich aus dem Gesamtverhalten der Vorsitzenden nicht die Besorgnis der Befangenheit ergebe. In diesem Zusammenhang hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin erneut darum gebeten, bei Terminierung zur mündlichen Verhandlung auf 10:00 Uhr oder später zu terminieren, da sie, die Unterzeichnerin, sonst „wegen des hohen Berufsverkehrs“ um 5:30 Uhr aufstehen müsste.

Mit Schriftsatz vom 6.12.2016 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers darauf hingewiesen, dass Sie den anberaumten Termin fest eingeplant haben. Eine Terminierung um 8:50 Uhr entspreche üblichen Behördenzeiten und dem täglichen Arbeitsbeginn der meisten Erwerbstätigen. Umstände, die gegen die Beibehaltung des Termins am 18.1.2017 sprächen, seien durch die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin im Übrigen nicht vorgetragen worden.

Mit Schriftsatz vom 2.1.2017 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie insbesondere darauf verwiesen, dass der Termin vom 18.1.2017 nicht aufgehoben worden sei und der Termin im Parallelverfahren betreffend den Kindesunterhalt wiederum auf 9:00 Uhr anberaumt worden sei. Damit habe sich die Richterin ohne nachvollziehbare Gründe den berechtigten Wünschen auf andere Terminierung entgegengestellt. Ein weiterer Befangenheitsgrund ergebe sich daraus, dass auf den Schriftsatz vom 28.11.2016 nicht mit einer Terminsaufhebung bzw. -verlegung reagiert worden sei, sondern nur der gegnerische Schriftsatz vom 6.12.2016 übersandt worden sei. Im Verhandlungstermin zum Parallelverfahren 2.1 F 158/16 habe die Richterin nicht nur zu ihr, der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, gesagt: „Sie stehen ja nicht so gern früh auf“, sondern die falsche Rechtsansicht geäußert, wenn man sich nicht auf den Antrag aus dem erst im Termin übergebenen Schriftsatz der Gegenseite vom 15.11.2016 einlasse, könne ein Versäumnisbeschluss ergehen; auf die Entgegnung, dass man auf geänderte Anträge eine Einlassungsfrist habe, habe die Richterin mitgeteilt, dies sei nicht richtig und gehöre „zu den simpelsten ZPO-Kenntnissen“. Diese Ansicht sei abgesehen davon, dass die Äußerung eine Herabsetzung ihrerseits gegenüber der Mandantin, aber auch gegenüber den anderen Beteiligten darstelle, falsch. Zu dieser Erkenntnis scheine dann auch die Richterin gekommen zu sein, denn auf den Antrag der Gegenseite auf Erlass eines Teil-Versäumnisbeschlusses sei dieser nicht ergangen, dafür erneut terminiert worden, wiederum auf 9:00 Uhr. Das Kindesunterhaltsverfahren habe im Hinblick auf die Bitte vom 2.8.2016 um Verlegung auf eine spätere Terminsstunde als 8:30 Uhr mit der „apodiktischen Mitteilung der Richterin“ begonnen „kommt eine Verlegung auf eine spätere Terminsstunde nicht in Betracht“ (Schreiben vom 3.8.2016), obwohl die Verlegungswünsche der Gegenseite immer positiv beschieden worden seien.

b)

Der soeben beschriebene Verlauf des Verfahrens rechtfertigt nicht die Annahme, die Richterin stehe der Antragsgegnerin nicht neutral gegenüber.

aa)

Die Wahl des 18.1.2017 zum Verhandlungstermin stellt eine Ungleichbehandlung der Beteiligten nicht dar. Die abgelehnte Richterin hat den Versuch einer Terminabstimmung unternommen, indem sie die Geschäftsstellenmitarbeiterin um telefonische Nachfrage bezüglich der Termine 11.1.2017 und 18.1.2017 gebeten hat. Wenn dann die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle aus beiden Rechtsanwaltsbüros die Mitteilung erhält, der Termin am 18.1.2017 könne wahrgenommen werden, darf die Richterin, selbst wenn sie Kenntnis davon hat, dass jener Tag in der von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 1.11.2016 enthaltenen Aufstellung nicht genannt war, davon ausgehen, dass beide Rechtsanwältinnen im Termin am 18.1.2017 erscheinen werden.

bb)

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Richterin an dem Verhandlungstermin am 18.1.2017 festgehalten hat, obwohl die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 10.11 und 28.11.2016 darauf hingewiesen hat, sie könne diesen Termin nicht wahrnehmen. Denn nach der Vorschrift des § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO, die der Verfahrensbevollmächtigten bekannt sein muss, kann ein Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Allein aus dem Hinweis, ein Termin könne nicht wahrgenommen werden, lässt sich nicht ersehen, ob ein nachvollziehbarer erheblicher Grund für den Verlegungsantrag vorliegt.

cc)

Ein Ablehnungsgrund ist auch nicht deshalb gegeben, weil die Richterin – wie von der Antragsgegnerin gerügt – über den Verlegungsantrag nicht erneut befunden, sondern sich darauf beschränkt hat, den Schriftsatz der Gegenseite vom 6.12.2016 in Abschrift zu übermitteln. Der Umstand, dass der Richter einen Verlegungsantrag nicht ausdrücklich verbeschieden hat, rechtfertigt für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2004, - VII ZB 41/03, BeckRS 2004, 03612). Im Übrigen hat die abgelehnte Richterin bereits durch Beschluss vom 11.11.2016 die Verlegung des Termins vom 18.1.2017 zurückgewiesen. Einer erneuten Zurückweisung bedurfte es daher nicht, zumal - wie bereits ausgeführt – ein erheblicher Grund für eine Verlegung nicht nachvollziehbar dargelegt worden ist. Hierauf hat auch die Gegenseite im Schriftsatz vom 6.12.2017 noch einmal hingewiesen.

dd)

Eine Befangenheit ist auch nicht deshalb zu besorgen, weil die Richterin nicht von einer Terminierung um 8:50 Uhr abgerückt ist.

Eine seit Jahren von einem Richter geübte Terminierungspraxis - wie sie hier in der dienstliche Äußerung der Richterin vom 4.1.2017 beschrieben ist - wirkt sich auf alle Beteiligten in gleicher Weise aus und gibt keinen Grund anzunehmen, der Richter könne gerade gegenüber einem Beteiligten nicht mehr unparteiisch und unvoreingenommen entscheiden. Eine solche Praxis rechtfertigt bei einem vernünftig denkenden Beteiligten auch nicht die Besorgnis, der Richter sei von vornherein nicht bereit, seinem im Rechtsstreit vorgetragenen Anliegen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2004 - VII ZB 41/03, BeckRS 2004, 03612).

Zwar kann das rücksichtslose Übergehen eines berechtigten Terminwunsches eines auswärtigen Beteiligten im Einzelfall einen Grund i. S.v. § 42 Abs. 2 ZPO darstellen (OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, Beschluss vom 25.10.1999 - 9 WF 117/99, BeckRS 1999, 10429 unter Bezugnahme auf OLG Koblenz, NJW-RR 1992, 191, wobei der 1. Familiensenat es noch für zumutbar hält, wenn ein Verfahrensbevollmächtigter etwa gegen 05:00 Uhr morgens aufstehen muss, um rechtzeitig zum Termin zu gelangen). Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Kanzlei- bzw. Wohnsitz im Westen B…s kann, soweit es um die Wahrnehmung eines Gerichtstermins im unmittelbar am östlichen Stadtrand von B… gelegenen S… geht, aber nicht als auswärtige Beteiligte angesehen werden. Dies gilt selbst dann, wenn man entsprechend dem Vorbringen im Schriftsatz vom 1.11.2016 einen zeitlichen Aufwand von 90 Minuten bei Benutzung des privaten Pkw und von 1 Stunde und 43 Minuten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel annimmt.

In diesem Zusammenhang ist der Hinweis des Antragstellers im Schriftsatz vom 6.12.2016, wonach es sich bei einem Termin um 8:50 Uhr um einen solchen zu einer Zeit handelt, der etwa dem täglichen Arbeitsbeginn der meisten Erwerbstätigen entspricht, durchaus zutreffend. Das gilt ungeachtet der in der Beschwerdebegründung vom 16.2.2017 angegebenen Arbeitszeiten der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, wonach diese ihr Büro an Wochentagen nie vor 19:30 Uhr verlasse. So wie es der Verfahrensbevollmächtigten grundsätzlich freisteht, ihre Arbeitszeiten eigenverantwortlich zu bestimmen, muss sie andererseits bei forensischer Tätigkeit ihre Arbeitszeiten gegebenenfalls an von Gerichten vorgegebene Termine anpassen.

Nach alledem rechtfertigt das Festhalten der abgelehnten Richterin an ihrer Terminierungspraxis nicht die Besorgnis der Befangenheit. Dies gilt ungeachtet des von der Antragsgegnerin noch hervorgehoben Umstands, dass es im vorliegenden Verfahren nicht mehr allein um eine „unstreitige“ Ehesache gehe, sondern die Folgesache über den Zugewinnausgleich hinzugekommen sei. Abgesehen davon, dass sich nach dem Inhalt der Unterakte – GÜ – das Verfahren über den Zugewinnausgleich noch in der Auskunftsstufe befindet, die regelmäßig keinen größeren Erörterungsbedarf erfordert, liegt es in der freien Entscheidung der Richterin, von ihrer Terminierungspraxis im Einzelfall – auch nachträglich – abzuweichen, wenn sich die Notwendigkeit, einen längeren Termin durchzuführen, abzeichnet.

ee)

Schließlich stellt es keine Ungleichbehandlung dar, dass die abgelehnte Richterin einem Verlegungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers entsprochen hat. Zum einen handelte es sich bei diesem Verlegungsantrag um einen solchen, dem die Richterin auch unter Beibehaltung ihrer Terminierungspraxis stattgeben konnte. Zum anderen hat die Richterin auch dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 1.11.2016 grundsätzlich entsprochen, indem sie – nach der bereits geschilderten Einschaltung der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle – den Termin vom 30.11.2016 auf den 18.1.2017 verlegt hat.

2.

Eine Besorgnis der Befangenheit kann nicht etwa deshalb angenommen werden, weil die Richterin bei Zustellung des Auskunftsantrags der Antragstellerin vom 21.11.2016 im Verfahren über den Zugewinnausgleich gegenüber der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin unter dem 22.11.2016 die Anregung geäußert hatte, den Antrag anzuerkennen dann könne der Termin am 18.1.2017 aufgehoben werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des zuerst von der Antragsgegnerin gestellten Auskunftsantrags vom 11.11.2016 eben am 22.11.2016 ein Teil-Anerkenntnisbeschluss im schriftlichen Verfahren erlassen worden ist, welcher der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gemeinsam mit dem gegnerischen Antrag zugestellt worden ist. Angesichts dieses Sachverhalts lag es nahe, eine Bescheidung auch des zweiten Auskunftsantrags im schriftlichen Verfahren anzuregen. Ein Zusammenhang mit den Verlegungswünschen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist hier im Übrigen nicht ersichtlich.

3.

Der Hinweis darauf, die Richterin habe im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.11.2016 zum Parallelverfahren 2.1 F 158/16 geäußert, die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin stehe ja nicht so gern früh auf, verhilft dem Ablehnungsgesuch unabhängig von der Frage, ob diese Äußerung - was die Richterin in ihrer dienstlichen Äußerung vom 4.1.2017 in Abrede stellt - in „abschätzigem Ton“ erfolgt ist, nicht zum Erfolg. Denn ein etwa in diesem Zusammenhang gegebener Ablehnungstatbestand wäre geheilt. Gleiches gilt für das mit dem Ablehnungsgesuch ebenfalls beanstandete Verhalten, wonach die Richterin im Termin am 16.11.2016 mit herabsetzenden Formulierungen eine falsche Rechtsansicht vertreten habe.

Gemäß § 43 ZPO kann ein Beteiligter einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich bei ihm, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Als Einlassen in eine Verhandlung genügt jedes prozessuale und der Erledigung eines Streitpunkts dienende Handeln der Beteiligten unter Mitwirkung des Richters, insbesondere die Abgabe von mündlichen Erklärungen und die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 43 Rn. 4). Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat im Termin betreffend den Kindesunterhalt vom 16.11.2016 Anträge gestellt, sich also in eine Verhandlung eingelassen. Damit ist die Antragsgegnerin mit einem etwaigen Ablehnungsgrund, der im Termin vom 16.11.2016 entstanden sein könnte, ausgeschlossen.

4.

Der Ablehnungsantrag der Antragsgegnerin hat aber deshalb Erfolg, weil die abgelehnte Richterin – allerdings nach Erlass des angefochtenen Beschlusses – in Kenntnis des noch nicht rechtskräftig beschiedenen Ablehnungsgesuchs den Verhandlungstermin vom 18.1.2017 aufgerufen hat.

Gemäß § 47 Abs. 1 ZPO hat ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Eine Erledigung im Sinne der Vorschrift ist nach h.M. erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegeben (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 47 Rn. 1). Ein einmaliger Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 47 ZPO begründet die Besorgnis der Befangenheit jedoch nicht unbedingt (OLG Köln, NJOZ 2005, 5128). Dagegen kann ein wiederholter Verstoß gegen § 47 ZPO für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ausreichen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 1350). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Ein Verstoß gegen die Wartepflicht ist als Ablehnungsgrund anzusehen, soweit der abgelehnte Richter damit den Eindruck entstehen lässt, dass ihm das Ablehnungsgesuch egal sei und er das laufende Ablehnungsverfahren nicht zu berücksichtigen brauche (Senat, Beschluss vom 13.11.2014, a.a.O.; OLG Brandenburg, 1. Zivilsenat, NJW-RR 2000, 1091, 1092; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 11.3.1999 - 15 W 14/99, BeckRS 1999, 30051078). So liegt es hier.

Der angefochtene Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin für unbegründet erklärt worden ist, ist am 16.1.2017 erlassen worden. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers „im Hinblick auf die im Verbund befindliche Sache Güterrecht sowie den noch nicht beschiedenen Befangenheitsantrag der Gegenseite Terminsaufhebung und Neuterminierung in Verbindung mit dem avisierten Gerichtstermin (Kindesunterhalt) am 15.3.2017 angeregt“. Auf der Rückseite jenes auf Bl. 82 der Akte befindlichen Schriftsatzes ist von der abgelehnten Richterin handschriftlich verfügt: „Termin bleibt bestehen, Nachricht an Umseite“. Mit Schriftsatz vom 17.1.2017 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers dann im Hinblick auf den einen Tag später stattfindenden Termin mitgeteilt, eine telefonische Rücksprache mit der Gegenseite habe ergeben, dass diese den Termin nicht wahrnehmen werde. Im Hinblick darauf, dass über das Befangenheitsgesuch noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, sehe sie, die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, ebenfalls von einer Teilnahme an dem Termin ab. Offensichtlich in Kenntnis dieser beiden Schriftsätze hat die abgelehnte Richterin am 18.1.2017 den Verhandlungstermin aufgerufen, festgestellt, dass trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen sei und beschlossen, dass das Verfahren ruhe. Damit hat die abgelehnte Richterin den Eindruck entstehen lassen, dass ihr das Ablehnungsgesuch egal sei und sie das laufende Ablehnungsverfahren nicht zu berücksichtigen brauche.

5.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass einzelne Formulierungen im angefochtenen Beschluss bedenklich sind, weil sie mit dem Gebot der richterlichen Zurückhaltung (vgl. Auch Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 313 Rn. 3; Wieczorek//Schützer/Rensen, ZPO, 4. Aufl., § 313 Rn. 3) nicht in Einklang stehen. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat dies in der Beschwerdebegründung vom 16.2.2017 auch aufgenommen, indem sie einerseits erklärt hat, die Ausführungen des erkennenden Richters ließen sich „recht launig lesen“ und hätten „dem Vorsitzenden offensichtlich auch viel Spaß gemacht“, andererseits aber auch die Ausführungen auf Seite 3 des angefochtene Beschlusses nachvollziehbar als „frauenfeindlich und respektlos“ bezeichnet hat.

6.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 46 Rn. 8, 20). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.