Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.05.2017 – 4 U 136/15
4. Zivilsenat
Tenor§
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 3. Juli 2015, Az. 12 O 91/14, wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
Die Klägerin begehrt zuletzt festzustellen, dass der mit dem beklagten Verein geschlossene Cateringvertrag ungekündigt bis zum Ablauf des 30. Juni 2016, gestaffelt hilfsweise bis zum 30. Juni 2015, 22. August 2014, 12. Mai 2014, 10. März 2014, dem Zugang des Schreibens vom 25. Juni 2013 bzw. bis zum 12. Juni 2013 fortbestehe.
Die Klägerin hielt die unter dem 12. Juni 2013 und erneut unter dem 24. Juni 2013 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen des Beklagten für unwirksam, weil ein Kündigungsgrund nicht vorgelegen habe. So seien zum Zeitpunkt der Kündigung vom 12. Juni 2013 - insoweit unstreitig - die seit dem 4. Heimspiel ausstehenden Vergütungen für 16 Heimspiele des beklagten Vereins gem. Anlage 2 des Cateringvertrages i.H.v. insgesamt 15.686,72 € beglichen gewesen. Ohnehin seien die Forderungen gestundet gewesen und sie habe die Rechnungen teilweise erst Monate nach Rechnungsdatum erhalten. Ferner hielt sie die Kündigungen für unwirksam, weil den Unterzeichnern - den Herren H… und S… - die Vertretungsmacht gefehlt habe.
Der beklagte Verein wandte gegen seine Inanspruchnahme im Wesentlichen ein, bereits vor der schriftlichen Mahnung vom 4. April 2013 habe er die Klägerin mehrfach mündlich und schriftlich an den Spieltagen gemahnt, infolge deren anhaltender Zahlungsunwilligkeit sei ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar. Überdies habe die Klägerin ausweislich der Schankbücher die notwendigen Reinigungen der Zapfanlagen unterlassen und weitere erhebliche Verstöße gegen gesundheitsbehördliche Bestimmungen begangen (Benutzung verschimmelten Senfs/Ketchups, Einfrieren gegrillten Fleisches etc). Eine etwaig unwirksame fristlose Kündigung sei jedenfalls in eine ordentliche Kündigung umzudeuten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird mit der folgenden Korrektur und den nachfolgenden Ergänzungen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO):
Spätestens seit Mai 2013 bringt der Beklagte bei Veranstaltungen im Stadion stets Bier der Marke … (C…-Gruppe) unter Verwendung neuer Pfand-Bierbecher zum Ausschank - die Formulierung im Tatbestand "vertragswidrig" und "kein Bier der Klägerin" werden ersatzlos gestrichen.
In dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 1. Juli 2012 (im Folgenden auch: Catering-Vertrag) heißt es auszugsweise:
"§ 5 - Vertragsdauer
1. Der Vertrag beginnt am 01.07.2012 und endet mit dem Ablauf von 3 Jahren, soweit er nicht im Wege einer zwingend schriftlichen Vereinbarung um weitere 3 Jahre (Optionsrecht) verlängert wird. Dieses Optionsrecht steht beiden Parteien zu und muss mindestens 3 Monate vor Ablauf dieses Vertrages (30.06.2015) schriftlich geltend gemacht werden. Sollte das vorbenannte Optionsrecht von einer oder beiden Parteien nicht ausgeübt und der Vertrag nicht zum jeweiligen Ende vor Inanspruchnahme des Optionsrechts mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils 1 Jahr.
2. Das Recht einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für jeden Vertragspartner unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere
- der Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder Auflagen, die Nichterfüllung von Abgabeleistungen an den S…
- die Einleitung bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners
- Der Lizenzentzug des Caterers (Gewerbe- und/oder Ordnungsamt) sowie Verstöße des Caterers gegen gesundheitsbehördliche Bestimmungen
- die Dauerhafte Nichteinhaltung von Lieferungen in der Versorgung der Bereiche, insbesondere qualitative und quantitative Mängel, insofern der Caterer vorab zweimal angemessen abgemahnt wurde
- (...)
3. Sämtliche Kündigungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform."
Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung überhaupt vorgelegen hätten, denn unstreitig habe sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr in Zahlungsrückstand befunden.
Das vorangegangene Verhalten rechtfertige die fristlose Kündigung nicht, denn selbst wenn die Klägerin grundsätzlich zu spät gezahlt hätte, hätten in den Rechnungen teils Angaben zu Aufsichtsrat und Vorstand bzw. Schatzmeister und Geschäftsführer gefehlt und die durchweg benannte A… Sc… sei mit der Geschäftsführung nicht betraut gewesen. Die Klägerin habe zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, dass die Rechnungen und die Mahnung überhaupt auf vertretungsbefugte Organe zurückzuführen seien. Soweit die Zahlungsaufforderung vom 28. Mai 2013 eine Genehmigung darstelle, resultiere hieraus eine Fälligkeit der Rechnungsbeträge frühestens mit Zugang des Schreibens.
Hinzu trete, dass die Klägerin die zugrunde gelegten Zuschauerzahlen zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten und die Rechnungen vom 20. Dezember 2012 erst Monate später erhalten habe; aufgrund des Stadionverbots sei es ihr nicht möglich gewesen, die Spieltageabrechnungen einzusehen, wozu sie nach dem Vertrag berechtigt gewesen sei.
Die von der ehemaligen Mitarbeiterin der Klägerin B… M… erhobenen Anschuldigungen seien völlig unsubstantiiert, die Erklärung nicht unterschrieben. Ein Verstoß gegen Reinigungsvorschriften sei in der Kündigung nicht als Kündigungsgrund genannt und die Auszüge aus den Schankbüchern könnten ohnehin nur Beweis für die von der G… erbrachten Leistungen erbringen. Zum Zeitpunkt der Kündigung vom 26. Juni 2013 habe die Klägerin bereits Stadionverbot gehabt. Im Übrigen fehle es an der erforderlichen Abmahnung.
Die fristlose Kündigung vom 12. Juni 2013 sei deshalb unwirksam, weil die Erklärenden keine Vertretungsmacht gehabt hätten und eine Genehmigung einseitiger Rechtsgeschäfte ausscheide. Nach dem aus Parallelverfahren gerichtsbekannten Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 3. April 2013 seien A. H… und Prof. Dr. G… S… befristet bis zum 30. Juni 2013 zum Notvorstand bestellt worden mit dem u.a. auf unaufschiebbare Rechtsgeschäfte beschränkten Aufgabenbereich. Der Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eines Vertrages werde hiervon nicht erfasst. § 174 BGB finde auf Kündigungen und geschäftsähnliche Handlungen organschaftlicher Vertreter keine Anwendung.
Selbst wenn die Vorstandsstellung der Kündigenden auf dem Umlaufbeschluss des Aufsichtsrates vom 1. Mai 2013 beruhen sollte - diesbezüglich sei zum Vorliegen eines Eilfalles nichts dargetan - wären die Kündigungen nicht wirksam. Denn der Beschluss sei gemäß § 3 Ziffer 4 Satz 2 der Aufsichtsratsgeschäftsordnung nichtig, weil Herr H… und der ebenfalls zum Vorstand bestellte Herr L… ebenfalls Mitglieder des Aufsichtsrates gewesen seien und an der Beschlussfassung nicht hätten teilnehmen dürfen. Überdies dürften nach § 10 Ziffer 2 der Vereinssatzung Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein. Zu einer Amtsniederlegung habe der Beklagte nichts vorgetragen. Auch das "Procedere" nach § 10 Abs. 9 der Vereinssatzung sei nicht eingehalten. Die Satzung in der Fassung von 2005 enthalte in § 11 Ziffer 3 eine unzulässige, und damit unwirksame Regelung insofern, als danach zwei verschiedene Vorstände - der Vorsitzende und 1. Stellvertreter bzw. der 2. Stellvertreter und der Schatzmeister - für den Verein einander widersprechende Erklärungen hätten abgeben können; nach den §§ 26 ff BGB dürfe ein Verein nur einen Vorstand haben. Diese Regelung sei erst in der Mitgliederversammlung vom 17. April 04.2013, wirksam mit Eintragung in das Vereinsregister am 5. November 2013, geändert worden.
Die mit Schriftsätzen vom 6. März und 29. April 2014 ausgesprochenen Kündigungen litten an ebenjenem Mangel; dass dieser in der Folgezeit beseitigt worden sei, habe der Beklagte nicht vorgetragen. Im Wesentlichen würden dieselben Kündigungsgründe genannt, die bereits der Kündigung vom 12. Juni 2013 zugrunde gelegen hätten. Soweit überdies das Bestreiten des Zugangs der Rechnungen seitens der Klägerin aufgeführt werde, sei nicht nachvollziehbar, wie das Vertrauensverhältnis nochmals zerstört werden könne. Sollte deren Vortrag zur Stundung zutreffend sein, wofür der lange Zeitraum fehlender Reaktion auf ausstehende Zahlungen spreche, habe für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, eigenständig Zahlungen zu veranlassen.
Die außerordentlichen Kündigungen könnten nicht in ordentliche Kündigungen umgedeutet werden, den hierzu notwendigen Vortrag habe der Beklagte nicht substantiiert erbracht.
Gegen dieses ihm am 6. August 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. August 2015 eingelegte und nach Fristverlängerung bis zum 6. November 2015 am 28. Oktober 2015 begründete Berufung des Beklagten, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten der Notvorstand ebenso wie die im Umlaufbeschlussverfahren gewählten Vorstände die fristlose Kündigung aussprechen können, denn es habe ein Eilfall vorgelegen. Dem stehe die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates nicht entgegen; dieser komme ohnehin keine Außenwirkung zu, und die Eilbedürftigkeit zu definieren, stehe den Aufsichtsratsmitgliedern zu. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb Aufsichtsratsmitglieder nicht in den Vorstand gewählt werden dürften, aus § 3 Ziffer 4 der Geschäftsordnung ergebe sich dies nicht. Die Herren H… und L… hätten ihr Amt im Aufsichtsrat überdies vor der Wahl zum Vorstand niedergelegt; hierzu sowie zur erstmals im Urteil problematisierten Nichtigkeit des Umlaufbeschlusses sei allein mangels Hinweises des Landgerichts bislang nichts vorgetragen worden. § 10 Ziffer 9 der Satzung sei für den hier vorliegenden Fall einer Vertretung des Vereins durch einen Notvorstand nicht einschlägig. Entgegen dem Landgericht komme dem Vereinsregister auch keine Publizitätswirkung zu, so dass allein maßgeblich die Satzungsänderung vom 17. April 2013 gewesen sei - und nicht die Eintragung ins Vereinsregister.
Die Herren H… und S… seien nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft zur Kündigung berechtigt gewesen.
Die Kündigung sei auch materiellrechtlich wirksam. Soweit das Landgericht Angaben auf den Rechnungen vermisst habe, lasse sich hieraus nicht die Unwirksamkeit herleiten; Zahlungsverzug habe unzweifelhaft vorgelegen. Die unterlassene Schankanlagenreinigung betreffend sei nicht nachvollziehbar, welchen Vortrag das Landgericht in Bezug auf die Regelung "Reinigung bei Bedarf" vermisst habe; bereits mit Schriftsatz vom 29. April 2014, S. 4, sei dargetan, dass die Reinigung im Wochenrhythmus zu erfolgen habe. Einer Abmahnung habe es aufgrund des krassen Fehlverhaltens der Klägerin nicht bedurft.
Fehlerhaft habe das Landgericht eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung verneint; er - der Beklagte - habe den Vertrag nicht verlängern wollen, was nicht zuletzt wegen der unstreitig zwischenzeitlich mit einem anderen Caterer eingegangenen Verpflichtungen auch dokumentiert worden sei.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 3. Juli 2015 (12 O 91/14) die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung und macht geltend, der Notvorstand sei – wie vom Beklagten selbst vorgetragen – mit Wahl eines neuen Vorstandes ohne weiteres „außer Kraft“ getreten; zudem hätten die Herren H… und Prof. S… nicht als Notvorstand, sondern als Mitglieder eines vierköpfigen regulären Vorstandes gehandelt.
II.
Die Berufung des beklagten Vereins ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Jedwedes geltend gemachte Feststellungsbegehren der Klägerin ist unbegründet, weil der Cateringvertrag wirksam fristlos mit Kündigung vom 12. Juni 2013 gekündigt worden ist.
1.
Wie der Senat bereits im Verhandlungstermin vom 15. März 2017 ausgeführt hat, lag ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung i.S.d. § 5 Nr. 2 des Cateringvertrages i.V.m. § 314 BGB vor.
Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 7. März 2013 – III ZR 231/12 – Rdnr. 17).
Diese Maßgaben gelten auch hier. § 5 Nr. 2 des Cateringvertrages enthält keine abschließende Aufzählung von Kündigungsgründen ("als wichtiger Grund gelten insbesondere"); die in dem Vertrag aufgeführten Gründe können aber bei der Beurteilung, ob ein Umstand als Kündigungsgrund ausreicht, herangezogen werden. Als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung anerkannt ist die Nichtbegleichung fälliger Forderungen durch den Schuldner in nicht unerheblicher Höhe über einen längeren Zeitraum oder wiederholt, ausreichen kann aber auch, dass der Schuldner in erheblicher Höhe nur unter Verzug geleistet hat (vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 2002 - 2 AZR 494/00 - Rdnr. 37).
Dies vorausgeschickt, hält der Senat auch in Anbetracht der Ausführungen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 6. April 2017 daran fest, dass die vorliegenden Umstände eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.
Die Klägerin befand sich mit der Zahlung der Zuschauerabgaben (§ 3 Nr. 1 des Cateringvertrages i.V.m. der Anlage 2 - Vergütungsvereinbarung) i.H. von zuletzt über 15.000 € über einen Zeitraum von mehreren Monaten in Verzug, hat auch auf mehrfache Mahnungen nicht reagiert und selbst die in der eigenen Zahlungsankündigung genannte Frist verstreichen lassen, bevor sie schließlich - kurz vor Ausspruch der Kündigung vom 12. Juni 2013 - den offenen Zahlbetrag ausgeglichen hat.
aa) Die Klägerin befand sich mit der Bezahlung der in dem Mahnschreiben vom 4. April 2013 (Anlage B 1, Bl. 34 d.A.) aufgeführten Rechnungen vom 18. September 2012 bis 6. März 2013 in einer Gesamthöhe von 7.874,82 € bis zur endgültigen Zahlung Mitte Juni 2013 über mehrere Monate in Verzug. Den Erhalt der in der Mahnung aufgelisteten Rechnungen und der Mahnung selbst hat die Klägerin nicht bestritten.
Soweit sie mit Schriftsätzen vom 23. Juni 2014 (dort S. 7 f, Bl. 57 ff. d.A.) und vom 28. April 2015 (dort S. 8, Bl. 113 f. d.A.) vorgetragen hat, Ende Februar 2013 sei seitens des Zeugen B… ihrem Geschäftsführer gesagt worden, die Zuschauerabgaben müssten vor der Sommerpause 2013 beglichen werden, und, die Mahnung sei weder vom Zeugen B… und auch nicht vom damaligen Vorsitzenden Prof. W… oder Stellvertretenden Vorsitzenden Dr. F… veranlasst gewesen, kann sie damit aus den nachfolgenden Gründen nicht durchdringen.
(1) Wie der Senat bereits im Termin ausgeführt hat, kommt es darauf, ob das Mahnschreiben vom 4. April 2013 weder vom Zeugen B… noch von Prof. W… oder dessen Stellvertreter Dr. F… „veranlasst“ gewesen ist, nicht an. Einer "Veranlassung" der Mahnung durch diese Personen bedurfte es schon deshalb nicht, weil zum damaligen Zeitpunkt allein der vom Amtsgericht bestellte Notvorstand, bestehend aus den Herren H… und Prof. S…, zur Vertretung des beklagten Vereins berechtigt war. Dass diese Personen das Mahnschreiben vom 4. April 2013 "veranlasst" haben, stellt die Klägerin nicht in Abrede; sie teilt überhaupt nicht mit, wer die Mahnung vom 4. April 2013 unterschrieben hat.
Es ist - entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung - auch nicht erheblich, ob die Herren H… und Prof. S… in dem Mahnscheiben als Notvorstand bezeichnet sind. Allein maßgeblich ist, dass sie überhaupt vertretungsbefugt waren. Die Klägerin hätte möglicherweise nach § 174 BGB die Mahnung als einseitige, geschäftsähnliche Handlung unverzüglich wegen Fehlens des Vollmachtsnachweises zurückweisen können; dass ihr dieses Recht zustand und sie es ausgeübt hat, behauptet sie indes nicht.
(2) (a) Die behauptete Stundungsabrede betreffend, ist der Sachvortrag der Klägerin zur - beklagtenseits bestrittenen - Vertretungsbefugnis des für den Beklagten bei der Stundung handelnden Herr B… aus den nachfolgenden, im Termin vom 15. März 2017 ausgeführten Gründen bereits unzureichend. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe Herrn B… nach den ihr vorliegenden Geschäftsbriefen nicht nur als Geschäftsführer, sondern als geschäftsführendes Vereinsmitglied betrachten dürfen. Die von ihr in Bezug genommene Rechnung 033/2013 weist zwar K… B… als Geschäftsführer des beklagten Vereins aus. Hierauf kann aber kein eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht begründender Vertrauenstatbestand bezogen auf eine vermeintlich im Februar 2013 getroffene Stundungsabrede beruhen, denn diese Rechnung datiert vom 10. April 2013. Noch in der Mahnung vom 4. April 2013 war nicht K… B…, sondern Prof. Dr. D… W… als Geschäftsführer mit dem Zusatz „(b.a.w.)“ angegeben. In ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 6. April 2017 trägt die Klägerin (weitere) tatsächliche Umstände, die eine Vertretungsbefugnis des Herrn B… für den Beklagten in Bezug auf eine Stundungsabrede "Ende Februar 2013", auch unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Anscheins- oder Duldungsvollmacht begründen könnten, nicht vor.
(b) Aber auch, wenn die klägerseits behauptete Stundungsabrede als wahr unterstellt wird, ändert dies nicht daran, dass sie sich mit Zahlungspflichten in erheblichem Umfang über einen erheblichen Zeitraum in Verzug befand.
Dies gilt zunächst für die Beträge aus der Rechnung 12/113 vom 18. September 2012 und den Rechnungen 12/121 und 12/122 vom 11. Oktober 2012 i.H.v. insgesamt 1.655,51 €, mit deren Begleichung sich die Klägerin bereits über mehrere Monate in Verzug befand, bevor vermeintlich „Ende Februar 2013“ eine Stundungsabrede getroffen worden ist. Denn Verzug ist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ohne Mahnung eingetreten, nachdem die vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist von 10 Tagen nach Rechnungsdatum (Ziffer 2 Satz 2 der Anlage 2 zum Cateringvertrag vom 1. Juli 2002) fruchtlos verstrichen war.
Einschließlich der auf den 20. Dezember 2012 datierten Rechnungen (12/164, 12/165, 12/166, 12/167) summierten sich die geschuldeten – und fälligen – Beträge aus den monatlich fälligen Zuschauerabgaben für die bis Ende 2012 durchgeführten Spiele auf einen Betrag von knapp 6.000 €. Die Klägerin hat behauptet, diese vier auf den 20. Dezember 2012 datierten Rechnungen seien erst Monate später abgesandt worden und bei der Klägerin eingetroffen, teilweise seien Rechnungen erst Wochen nach dem Spieltag gestellt worden. Dieses Vorbringen war, worauf der Senat im Termin vom 15. März 2017 hingewiesen hat, ersichtlich, und nicht zuletzt im Hinblick auf die im Geschäftsbetrieb üblicherweise auf eingehende Rechnungen gesetzten Eingangsstempel, nicht hinreichend konkret. Die daraufhin vom Geschäftsführer der Klägerin abgegebene Erklärung, die Mitarbeiterin des Beklagten Frau Sc… habe ihn gebeten, die auf den 20. Dezember 2012 datierten Rechnungen erst im Februar stellen zu können und er habe diese auch erst im Februar 2013 erhalten, ist nicht nachvollziehbar - dass eine Mitarbeiterin des Gläubigers den Schuldner bittet, Rechnungen erst später ausstellen zu können, macht ebensowenig Sinn, wie bereits datierte, also ausgedruckte, Rechnungen erst Monate später abzusenden. Letztlich kann offen bleiben, ob dieser neue Vortag im Berufungsrechtszug nicht ohnehin mangels Zulassungsgründen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist; Zulassungsgründe bringt die Klägerin trotz Hinweises des Senats im Termin auch mit dem nachgelassenen Schriftsatz nicht vor.
Denn der Senat hält daran fest – ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 6. April 2017 bringt die Klägerin dagegen nichts vor -, dass eine etwaige mit der Klägerin getroffene Stundungsabrede wirksam (konkludent) mit der Mahnung des Beklagten vom 4. April 2013 widerrufen worden ist mit der Folge, dass (auch) die vermeintlich zwischenzeitlich gestundeten Zuschauerabgaben wieder fällig wurden.
Eine Stundung kann vom Gläubiger widerrufen oder gekündigt werden, wenn der Schuldner den Anspruch bestreitet oder ihn sonst in erheblicher Weise gefährdet und dem Gläubiger deshalb ein Festhalten an der Stundungsvereinbarung nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist nicht nur dann anzunehmen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners verschlechtern, sondern auch dann, wenn dem stillschweigenden Vorbehalt des Gläubigers, der Schuldner werde sich hinsichtlich der Pünktlichkeit und Regelmäßigkeit der Zahlungen vertragstreu verhalten, nicht entsprochen wird (KG Berlin, Urteil vom 31. März 2008 - 12 U 123/07 - und OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Juli 2006 - 8 U 714/06). So lag der Fall hier. Denn die Klägerin hat mit der Nichtbegleichung der am 6. März 2013 mit Rechnungen Nrn. 13/025 und 13/026 abgerechneten Zuschauerabgaben i.H.v. knapp 2.000,00 € wiederum ein vertragswidriges Verhalten an den Tag gelegt, das zu Zweifeln an ihrer Zuverlässigkeit und Zahlungswilligkeit insgesamt berechtigte. Von der klägerseits behaupteten, Ende Februar 2013 getroffenen Stundungsvereinbarung erfasst waren nämlich nur die "damals ausstehenden" Zuschauerabgaben. Nicht erfasst waren mithin die erst nach der vermeintlichen Stundungsabrede in Rechnung gestellten Beträge - hier: die mit Rechnungen 13/025 und 13/026 vom 6. März 2013 abgerechneten Zuschauerabgaben i.H.v. knapp 2.000,00 € -, hinsichtlich derer sich die Klägerin ab dem 16. März 2013 (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. Ziffer 2 Satz 2 der Anlage 2 zum Cateringvertrag vom 1. Juli 2002) in Verzug befand.
(3) Schuldnerverzug lag schließlich aus den oben ausgeführten Gründen in Bezug auf die mit Rechnungen aus dem Zeitraum vom 10. April 2013 (Rechnung Nr. 033/2013), vom 30. April 2013 (Rechnungen Nrn. 038/2013, 039/2013, 040/2013) und vom 13. Mai 2013 (Rechnungen Nrn. 044/2013, 045/2013 und 046/2013) abgerechneten Zuschauerabgabenforderungen vor. Auch diese Rechnungen waren von der klägerseits behaupteten Stundungsvereinbarung nicht erfasst.
Entgegen der Auffassung der Klägerin führt der Umstand, dass in den Rechnungen Nrn. 038/2013, 039/2013 und 040/2013 kein Vorstand genannt ist, nicht dazu, dass "überhaupt keine Rechnung" vorlägen. Zur Wirksamkeit einer Rechnung bedarf es – auch dies war Gegenstand der Erörterung im Senatstermin - grundsätzlich keiner Unterschrift; ein Ausnahmefall einer gesetzlich vorgeschriebenen Unterzeichnung der Rechnung liegt hier nicht vor.
(4) Der Fälligkeit der Zuschauerabgabenforderungen des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Klägerin im Prozess die in den Rechnungen genannten Zuschauerzahlen mit Nichtwissen bestritten hat. Ein Zurückbehaltungsrecht, das der Fälligkeit der Rechnungen hätte entgegengehalten werden können, hätte allenfalls – auch dies hat der Senat im Verhandlungstermin vom 15. März 2017 ausgeführt – auf die fehlende Einsichtnahme in die Spieltagsabrechnungen gestützt werden können; ein solches Zurückbehaltungsrecht hat die Klägerin indes zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und stünde ihr nunmehr, nachdem sie sämtliche in Rechnung gestellten Beträge letztlich beanstandungslos beglichen hat, ohnehin nicht mehr zu.
Auch unter dem Gesichtspunkt des dolo-petit-Einwandes kann die Klägerin mit ihrem Bestreiten der in den Rechnungen angesetzten Zuschauerzahlen mit Nichtwissen nicht durchdringen. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, zu einem etwaigen Schadensersatzanspruch wegen vermeintlich auf überhöht angesetzten Zuschauerzahlen beruhenden Abrechnungen der Zuschauerabgaben ggf. unter Geltendmachung des Einsichtsrechts in die Spieltagsabrechnung (Ziffer 1 Satz 2 der Anlage 2 zum Cateringvertrag) konkret vorzutragen.
bb) Es kommt hinzu, dass die Klägerin mit E-Mail vom 13. Mai 2013 (Anlage B 7, Bl. 77 d.A.) dem Beklagten zugesagt hat, die "Zuschauerabgaben im Monat Mai noch zum Ausgleich" zu bringen, die sich zu jenem Zeitpunkt bereits auf einen Betrag von 15.686,72 € summiert hatten. Auch diese selbst gesetzte Zahlungsfrist hat die Klägerin nicht eingehalten. Und sie hat die (erneute) Mahnung vom 28. Mai 2013 nicht zum Anlass genommen, die ausstehenden Rechnungsbeträge innerhalb der ihr gesetzten (Nach)Frist bis zum 5. Juni 2013 zu begleichen, sondern noch eine weitere Woche verstreichen lassen, bevor sie dann den Betrag beglichen hat.
cc) Unter diesen Umständen war es dem Beklagten - ohne dass es auf die behauptete Stundungsabrede ankäme - nicht mehr zumutbar, das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (zum Ablauf des 31. Mai 2015) fortzuführen. Denn selbst wenn die Vertragsparteien Ende Februar 2013 eine Stundungsvereinbarung getroffen haben und der Klägerin die Rechnungen vom 20. Dezember 2012 erst im Februar 2013 zugegangen sind, hatte sie sich in Bezug auf die im Zeitraum vom 18. September bis zum 11. Oktober 2012 gestellten Rechnungen mit Zahlungspflichten i.H.v. insgesamt 1.655,51 € (Rechnungen 12/113 bis 12/122) zunächst und über mehrere Monate hinweg in Verzug befunden. Schuldnerverzug lag auch bezüglich der Rechnungen vom 6. März 2013 i.H.v. insgesamt 1.961,45 € seit dem 16. März 2013 vor. Nach Widerruf der behaupteten Stundung Anfang April 2013 glich die Klägerin auch die auf den 20. Dezember 2012 datierten Rechnungen über einen Gesamtbetrag von weiteren 5.912,98 € nicht aus. Ihre Unzuverlässigkeit zeigte sich insbesondere darin, dass sie ihre eigene Zahlungszusage, die bereits auf 15.686,72 € aufgelaufenen Zuschauerabgaben im Monat Mai noch zum Ausgleich zu bringen, nicht einhielt und schließlich die Mahnung des Beklagten vom 28. Mai 2013 ebenso wie das Mahnschreiben vom 4. April 2013 völlig unbeachtet ließ.
2.
Die Kündigung aus wichtigem Grund erfolgte - auch insoweit vermag der Senat den Ausführungen der Klägerin in deren nachgelassenem Schriftsatz vom 6. April 2017 nicht zu folgen - "innerhalb angemessener" Frist (§ 314 Abs. 3 BGB). Angesichts der Vielgestaltigkeit der Dauerschuldverhältnisse verbietet es sich, die Frist des § 314 Abs. 3 BGB für alle Verträge und Vertragsverstöße einheitlich zu bemessen. Hier setzte nicht ein einziges evident vertragswidriges Ereignis den wichtigen Grund für die fristlose Kündigung, sondern dieser ergab sich erst durch ein längeranhaltendes vertragswidriges Verhalten der Klägerin - Zahlungsverzug über einen längeren Zeitraum mit erheblichen Zahlungspflichten -, das letztlich in dem Verstreichenlassen der unter dem 28. Mai 2013 gesetzten letzten Nachfrist für den Ausgleich sämtlicher Forderungen gipfelte. Die binnen Wochenfrist nach Ablauf dieser Nachfrist (bis 5. Juni 2013) ausgesprochene außerordentliche Kündigung war hiernach fristgemäß.
Der dann am 12. Juni 2013 erfolgte Ausgleich der ausstehenden Forderungen steht der außerordentlichen Kündigung nicht entgegen. Der beklagte Verein musste bei der hier gegebenen Sachlage, insbesondere aufgrund des anhaltenden Zahlungsverzuges trotz mehrfacher Mahnungen und Nichteinhalten des eigenen Zahlungsversprechens seitens des Beklagten, ohne dass irgendwelche schützenswerten Gründe vorgebracht wurden, nicht davon ausgehen, die Klägerin werde künftig ihren Zahlungspflichten vertragskonform nachkommen.
Soweit das Landgericht mit dem Hinweis, dass nur derjenige sich auf eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses berufen darf, der seinerseits die vertraglichen Verpflichtungen vollständig einhält, darauf abzielt, dass der Beklagte den Vertrag mit der R… Gruppe KG gekündigt und nunmehr mit Bier der Marke … beliefert werde, steht dies einer Kündigung des Cateringvertrages mit der Klägerin aus wichtigem Grund gleichfalls nicht entgegen. Wie vom Senat im Termin angesprochen, ist aus dem Rechtsstreit 4 U 166/14, der mit Rücknahme der Berufung des hiesigen Beklagten endete, bekannt, dass der Beklagte den Gastronomie-Partnerschaftsvertrag mit der R… Gruppe KG (ebenfalls) unter dem 12. Juni 2013 fristlos gekündigt hatte. Ein Verstoß gegen Pflichten aus dem Cateringvertrag liegt hierin und in der darauffolgenden Belieferung mit Bieren der Marke … indes nicht. Nach § 1 Nr. 4 bezieht der Caterer - die Klägerin - ihr Bier für alle Veranstaltungen des Beklagten "von der vom Verein vorgegebenen Brauerei - derzeit R… Gruppe"; es stand mithin dem beklagten Verein frei, der Klägerin die Brauerei zu bestimmen, von der diese ihr Bier beziehen sollte.
Die Kündigung des mit der R… Gruppe und des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages mag zwar – wie die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz mutmaßt – Teil einer wirtschaftlichen Neuausrichtung des beklagten Vereins gewesen sein; dies ändert aber nichts daran, dass die Frage eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung für jeden Vertrag gesondert zu prüfen ist und bei dem hier in Rede stehenden Cateringvertrag zu bejahen war.
3.
Der beklagte Verein wurde bei Abgabe der Kündigungserklärung vom 12. Juni 2013 auch wirksam durch die Herren H… und Prof. S… vertreten. Deren Vertretungsbefugnis stützt sich entweder auf ihre Bestellung zum Notvorstand mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 3. April 2013 (Anlage B 12, Bl. 244 d.A.) oder – sofern bereits mit Umlaufbeschluss vom 1. Mai 2013 wirksam ein neuer Vorstand gewählt worden ist – auf § 26 Abs. 1 BGB i.V.m. § 11 Nr. 3 der Satzung des beklagten Vereins in der Fassung vom 17. April 2013 (Anlage B 13, Bl. 245 ff. d.A.).
a) Die Bestellung der Herren H… und Prof. S… zum Notvorstand des beklagten Vereins mit Beschluss vom 3. April 2013 war bei Ausspruch der außerordentlichen Kündigung mit Schreiben vom 12. Juni 2013 noch nicht beendet, wenn der mit Umlaufbeschluss am 1. Mai 2013 gewählte neue Vorstand zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam bestellt oder die Vorstandswahl - wie die Klägerin behauptet - nichtig war.
aa) Wie vom Senat im Termin vom 15. März 2017 dargestellt, wirkte die Notvorstandsbestellung über den 1. Mai 2013 hinaus fort, wenn die Bestellung des auf Grundlage der geänderten Satzung gewählten neuen Vorstandes erst mit Eintragung der Satzungsänderung - hier unstreitig am 5. November 2013 - wirksam (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB, Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht 10. Aufl. 2012, Rdnr. 409) wurde.
bb) Die Bestellung zum Notvorstand galt aber auch dann bis zum 12. Juni 2013 fort, wenn - wie die Klägerin behauptet hat - die Vorstandswahl mittels Umlaufbeschluss vom 1. Mai 2013 nichtig war.
(1) Einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates dadurch, dass die Stimmabgabe per E-Mail erfolgt ist, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen. Nach § 3 Nr. 2 Satz 1 der vorliegenden Geschäftsordnung vom 7. Mai 2012 (Anlage B 12, Bl. 145 f. d.A.) kann die Beschlussfassung des Aufsichtsrates außerhalb von Sitzungen "fernmündlich, durch Telefax oder per E-Mail" erfolgen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Zeit widerspricht - einen derartigen Widerspruch behauptet aber auch die Klägerin nicht. Die Art der Abstimmung durfte G… K… als Vorsitzender des Aufsichtsrates nach § 3 Nr. 5 Satz 1 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestimmen.
Diese Regelungen in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates verstießen ihrerseits auch nicht gegen die Satzung des Vereins. Weder die Satzung vom 9. November 2005 noch die Änderungsfassung vom 17. April 2013 sehen zwingend eine Beschlussfassung des Aufsichtsrates in einer Sitzung vor; damit konnte der von der Mitgliederversammlung am 17. April 2013 gewählte Aufsichtsrat selbst die Regelungen für das von ihm intern zu beachtende Verfahren treffen.
(2) Wirksamkeitsbedenken bestehen auch nicht insoweit, als die Klägerin vorträgt, Prof. S… sei nur zum einfachen Vorstandsmitglied, nicht aber zum 1. oder 2. Stellvertreter bzw. Schatzmeister berufen worden. Nach § 11 Ziffer 2 der Satzung in der Fassung vom 17. April 2013 besteht der Geschäftsführende Vorstand zwar aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, 2. Stellvertreter und dem Schatzmeister. Wer Vorstand im Sinne des § 26 BGB - und damit nach bürgerlichem Recht zur Vertretung des Vereins befugt - ist, ordnet indes § 11 Nr. 3 Sätze 1 und 2 der Satzung an. Danach wird der Verein durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vertreten, wobei einer möglichst der Vorsitzende sein soll. Für die Vertretungsbefugnis ist mithin allein entscheidend, dass neben Herrn H… (Vorstandsvorsitzender) ein weiteres Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands die Kündigung unterzeichnet hat; ob dieses Mitglied - hier: Prof. S… - innerhalb des Vorstandes (bereits) eine weitere Funktion als 1. oder 2. Stellvertreter oder Schatzmeister übernommen hat, ist insoweit irrelevant.
(3) Soweit die Klägerin des weiteren bemängelt, dass entgegen § 10 Nr. 9 der Satzung (in der ursprünglichen und der geänderten Fassung) nicht zunächst vom Aufsichtsrat ein Vorstandsvorsitzender gewählt worden sei, der dann weitere Vorstandsmitglieder vorschlägt und der Aufsichtsrat sodann die weiteren Vorstandsmitglieder wählt, führt dieser Verstoß nicht zur Nichtigkeit der Beschlussfassung des Aufsichtsrates. Nach inzwischen ganz herrschender Auffassung ist ein verfahrensfehlerhaft zustande gekommener Beschluss gültig, wenn sicher nachgewiesen ist, dass er bei verfahrensfehlerfreier Beschlussfassung ebenso zustande gekommen wäre. Hiervon ist in Anbetracht des Abstimmungsergebnisses - keine "Nein"-Stimmen und zwei Enthaltungen - auszugehen.
(4) Zweifel daran, ob die Vorstandswahl wirksam ist, können allenfalls im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 22. Juni 2013 (dort S. 3, Bl. 149 d.A.) bestehen, die Herren H… und L… hätten sich "ausweislich des Beschlussprotokolls" entgegen § 3 Nr. 4 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates selbst gewählt. Nach § 3 Nr. 4 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates vom 7. Mai 2012 dürfen Aufsichtsratsmitglieder an Abstimmungen nicht teilnehmen, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen für sie persönlich, nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen hat; ein unter Verstoß gegen diese Bestimmung gefasster Beschluss ist nichtig.
Nach dem Wortlaut der vorgenannten Regelung wäre den Herren L… und H… die Teilnahme an der Abstimmung verwehrt gewesen, denn die Wahl zum Vereinsvorstand hat jedenfalls in rechtlicher Hinsicht Auswirkungen für den Gewählten zumindest insofern, als er sein Amt als Aufsichtsrat abgeben muss, weil nach der Satzung niemand zugleich Aufsichtsratsmitglied und Vorstandsmitglied sein darf, und dem Vorstandsamt eine andere Stellung und andere Aufgaben zukommen als der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Da bereits die Teilnahme an der Abstimmung untersagt ist, kommt es darauf, ob die zum Vorstand gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates ihr Aufsichtsratsamt vor Annahme der Wahl zum Vorstand niedergelegt haben, wie der Beklagte behauptet, nicht an.
Allerdings lässt sich dem Beschlussprotokoll (Anlage B 11, Bl. 144 f. d.A.), auf das sich die Klägerin beruft, nicht entnehmen, dass sich die Herren H… und L… zum Vorstandsmitglied selbst gewählt haben. Ausweislich des Protokolls des Umlaufbeschlusses vom 1. Mai 2013 gab es nämlich gerade bei der Wahl ebenjener Personen H… und L… zwei Enthaltungen und bei einer Abstimmung per E-Mail kommt die Stimmenthaltung in Bezug auf die eigene Person einer Nichtteilnahme an der Abstimmung gleich.
War die Vorstandswahl gleichwohl wegen Verstoßes gegen § 3 Nr. 4 Satz 2 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates nichtig, wirkte - ein neuer, gewählter Vorstand war dann nicht wirksam berufen worden - die Notvorstandsbestellung vom 3. April 2013 bis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung am 12. Juni 2013 fort.
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin lag der Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Cateringvertrages auch innerhalb der den Herren H… und Prof. S… als Notvorstand zugewiesenen Befugnisse zur Vornahme „unaufschiebbarer Rechtsgeschäfte“.
Der Begriff der „unaufschiebbaren Rechtsgeschäfte“ wird - wie bereits im Termin dargelegt - im BGB nicht definiert, sondern ist unter Heranziehung des Bestellungsbeschlusses vom 3. April 2013 dahin zu verstehen, dass damit alle Rechtsgeschäfte gemeint sind, deren Abschluss oder Erledigung nicht bis zum Ablauf der Amtsdauer des bestellten Notvorstands am 30. Juni 2013 hinausgeschoben werden konnte. Danach ist die Kündigung eines langfristigen Vertrages dann „unaufschiebbar“, wenn ein Abwarten bis zur "ordentlichen" Bestellung eines neuen Vorstandes nicht möglich gewesen wäre.
Dies ist für die außerordentliche Kündigung – anders als etwa für die ordentliche Kündigung, die bis zum Ablauf des 31. März 2015 (§ 5 Nr. 1 des Cateringvertrages vom 1. Juli 2012) hätte ausgesprochen werden können - zu bejahen. Die fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wie dem hier in Rede stehenden Cateringvertrag kann nämlich nach § 314 Abs. 3 BGB nur innerhalb "angemessener Frist" nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden. Dies schließt es aus, in Fällen wie dem vorliegenden abzuwarten, bis aufgrund einer in Bezug auf die Vorstandsregelungen zwingend zu ändernden Satzung ein neuer Vorstand gewählt und eingesetzt ist.
c) War die Vorstandswahl indes wirksam und entfaltete die Berufung des neu gewählten Vorstandes bereits am 1. Mai 2013 und nicht erst mit Eintragung der geänderten Satzung am 5. November 2013 Wirkung, resultierte die Vertretungsbefugnis der das Kündigungsschreiben vom 12. Juni 2013 unterzeichnenden Herren H… und Prof. S… aus § 26 Abs. 1 BGB i.V.m. § 11 Nr. 3 der Satzung (i.d.F. vom 17. April 2013).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - unter Beibehaltung des nach Anhörung der Parteien im Verhandlungstermin des Landgerichts vom 6. Mai 2015 bestimmten Streitwerts - auf 10.000 € festgesetzt.