Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 18.05.2017 – 12 U 192/06

12. Zivilsenat

Tenor§

1.1. Die Berufung des Klägers gegen das am 8. September 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 219/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 29.06.2003 gegen 17:52 Uhr auf der BAB … in Fahrtrichtung … ereignet hat und bei dem der Kläger als Insasse des Unfallfahrzeuges schwer verletzt wurde. Der Kläger erlitt infolge des Unfalls ein Schädelhirntrauma 1. Grades, ein stumpfes Thoraxtrauma mit Lungenkontusion, eine Schultergürtelverletzung, eine Scapularfraktur sowie eine Claviculafraktur rechts, ein stumpfes Bauchtrauma, eine dislozierte vordere Beckenringfraktur links, eine Acetabulumfraktur und eine Sitzbeinfraktur beidseits, multiple Weichteilverletzungen und Schürfwunden sowie eine Recurrensparese rechts. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob zugunsten des Fahrers des Unfallfahrzeuges D… J… ein Haftungsausschluss nach den §§ 104, 105 SGB VII eingreift und Ansprüche gegen die Beklagten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses ausgeschlossen sind. Ferner streiten die Parteien über Ausmaß und Umfang der erlittenen unfallbedingten Verletzungen und einer unfallbedingten Einschränkung der Haushaltsführungsfähigkeit des Klägers.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Dieser ist dahingehend zu ergänzen, dass der Fahrzeugführer D… J… durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Potsdam wegen fahrlässiger Tötung sowie fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Die Beklagte zu 2. zahlte als Vorschuss einen Betrag von 2.000,00 € zur beliebigen Verrechnung.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch des Kläger sei aufgrund der gestörten Gesamtschuld wegen der Haftungsprivilegierung des Kraftfahrzeugfahrers J… nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei den Beklagten der Beweis gelungen, dass der Kläger bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit für den Fahrer des verunglückten Fahrzeuges unterwegs gewesen sei. Die Zeugen hätten bestätigt, dass Herr J… als Arbeitgeber bei Aufträgen wie der Verteilung von Werbung agiert habe und der Kläger mit ihm mehrfach unterwegs gewesen sei, um Werbung zu verteilen. Die Insassen im Unfallfahrzeug seien ein „Stecker“-Team gewesen. Der Kläger habe nicht plausibel darlegen können, weshalb er bereits so früh am Morgen zu einem erst erheblich später stattfindenden Schützenfest den Weg angetreten habe. Die Zeugen M… und K…, die bekundet hätten, die Insassen seien ausschließlich privat unterwegs gewesen, seien nicht glaubwürdig. Die Haftungsprivilegierung sei nicht gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII entfallen. Herr J… habe einen Sammeltransport von seinen Angestellten zu dem Ort der Tätigkeit vorgenommen, der zum betrieblichen Bereich gehöre, so dass der Verkehrsunfall einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 13.09.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 12.10.2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis dahin - mit einem per Telefax am 13.12.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter. Er wendet sich zunächst gegen die Annahme des Landgerichts, es habe ein Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII vorgelegen. Diese Annahme beruhe auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung durch das Landgericht. Die pauschale Darstellung der Zeugen als unglaubwürdig verstoße gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Ein weiterer schwerwiegender Verstoß gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung liege darin, dass das Landgericht trotz eines entsprechenden Beweisangebotes den Fahrzeugführer D… J… nicht als Zeugen vernommen habe. Rechtsfehlerhaft sei auch die Auffassung des Landgerichts, dass § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht nur den Unternehmer von der Haftung befreie, sondern sich dahingehend auswirke, dass auch gegen die Beklagte zu 1. als Halterin des Mietwagenfahrzeuges und gegen deren Haftpflichtversicherung keine Ansprüche wegen des Personenschadens bestünden. Es fehle zudem an einer erforderlichen gesamtschuldnerischen Haftung zwjschen der Beklagten zu 1. und dem Fahrzeugführer D… J…, da ein Verschulden des Fahrers nicht gegeben sei. Weder dem Sinn und Zweck noch dem Wortlaut des § 104 Abs. 1 SGB VII könne entnommen werden, dass eine Haftungsprivilegierung auch der Halterin eines betriebsfremden Fahrzeuges zugute kommen solle. Eine Haftung Dritter komme daher auch bei Annahme eines gestörten Gesamtschuldnerausgleichs in Betracht.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 08.09.2006 (Az.: 1 O 219/04)

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.390,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, wenigstens aber noch 38.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten.

Der Senat hat mit Beschluss vom 19.04.2007 den vorliegenden Rechtsstreit gem. § 108 Abs. 2 SGB VII bis zu einer Entscheidung des zuständigen Unfallversicherungsträgers ausgesetzt.

Die Beklagte zu 2. hat bei der zuständigen Berufsgenossenschaft …(BG…) beantragt, das streitgegenständliche Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die BG… lehnte mit Bescheid vom 22.10.2012 eine Entschädigung des Ereignisses vom 29.06.2003 als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, die Kriterien eines Beschäftigungsverhältnisses gem. § 7 SGB IV hätten nicht festgestellt werden können. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 13.12.2016 - S 8 U 62/13 - festgestellt, dass es sich bei dem Verkehrsunfallereignis vom 29.06.2003 für den Kläger um einen Arbeitsunfall handelt, und den Bescheid der BG… vom 22.10.2012 entsprechend abgeändert. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 10.01.2017 die Fortführung des Verfahrens beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 21.03.2017 mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Die Akten der StA Frankfurt (Oder), Az.: 450 Js 23222/03, sowie des Sozialgerichts Frankfurt am Main, Az.: S 8 U 62/13, sind beigezogen worden.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a. F. verneint. Zugunsten des Fahrzeugführers D… J… greift die Haftungsprivilegierung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ein, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 29.06.2003 um einen Arbeitsunfall handelt. Dies steht aufgrund der für den Senat nach § 108 Abs. 1 SGB VII bindenden rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13.12.2016 fest. Das Sozialgericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erfüllt sind. Es lag eine versicherte Tätigkeit des Klägers i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vor. Der Kläger war als Prospektverteiler beschäftigt. Als Prospektverteiler ist der Kläger grundsätzlich als Beschäftigter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und nicht als selbständiger Unternehmer anzusehen. Die zum Unfall führende Fahrt am 29.06.2003 ist der versicherten Tätigkeit des Klägers zuzurechnen. Es handelte sich um einen sogenannten Betriebsweg, der gem. § 8 Abs. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Der Kläger war wie die übrigen Insassen des verunfallten Fahrzeuges Mitglied eines „Stecker“-Teams, dessen Aufgabe es war, Werbung zu verteilen. Im Unfallzeitpunkt befanden sie sich auf dem Rückweg von der Verteilung von Werbung nach …. Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und das gewählte Verkehrsmittel waren durch den Fahrzeugführer J… als Arbeitgeber vorgegeben. Der Arbeitgeber hat für das Team einen Sammeltransport organisiert und durchgeführt.

An diesen rechtskräftigen Feststellungen des Sozialgerichts betreffend das Vorliegen eines Arbeitsunfalles und der Tätigkeit des Klägers als Beschäftigter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist der Senat gem. § 108 Abs. 1 SGB VII gebunden, nachdem die Beklagte zu 2. als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des versicherten Fahrzeuges gem. § 109 Satz 1 SGB VII am sozialrechtlichen Verfahren beteiligt war. Keine Bindungswirkung besteht hinsichtlich der Feststellung, ob es sich um einen Betriebs- oder Wegeunfall handelt (vgl. BGH NZV 2013, 280; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl., Rn. 554). Im Streitfall sind jedoch Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich, wonach nicht von einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII auszugehen ist. Dies ist der Fall, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. BGHZ 157, 159 ff = NJW 2004, 949 ff; Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 541). Ein Betriebsweg ist insbesondere dann gegeben, wenn die Arbeitnehmer mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einer auswärtigen Baustelle und von dort wieder nach Hause gefahren werden, indem der Arbeitgeber fahrerorganisatorisch Einfluss genommen hat, indem er ein betriebseigenes Fahrzeug zu diesem Zweck zur Verfügung stellt und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumt, sich mit dem Fahrzeug von einem Arbeitskollegen zum Einsatzort und wieder nach Hause fahren zu lassen. In einer solchen Fahrgestaltung entspricht es der Ratio legis der §§ 104 ff SGB VII, den Unternehmer und die Arbeitskollegen von dem damit verbundenen Risiko freizustellen und dadurch den Betriebsfrieden zu wahren (vgl. BGH a.a.O.; vgl. auch BAG VersR 2005, 1439; BAG VersR 2004, 1047; OLG Stuttgart VersR 2003, 71 - jeweils zitiert nach Juris). Derartige Umstände liegen auch im Streitfall vor. Sowohl die Hinfahrt als auch die Rückfahrt sind durch den Unternehmer D… J… persönlich organisiert worden. Er hatte das Transportfahrzeug organisiert und auch den Mietwagen und die Benzinkosten getragen und das Fahrzeug selbst gesteuert. Die Fahrt war auch im betrieblichen Interesse, da nach dem eigenen Vorbringen des Klägers auch an dem streitgegenständlichen Unfalltag Werbematerial verteilt wurde.

Allein der Umstand, dass Herr J… anstelle seines eigenen Fahrzeuges einen Mietwagen angemietet hat, nimmt der Fahrt nicht ihr innerbetriebliches Gepräge. Für die Annahme eines Arbeitsunfalls ist letztlich nicht entscheidend, ob sich das eigene Fahrzeug des Herrn J… zum Unfallzeitpunkt gerade in Reparatur befand und dieser deshalb einen Mietwagen anmieten musste. Insoweit ist der Mietwagen dem betriebseigenen Fahrzeug gleichzusetzen, zumal der Kläger angegeben hat, er habe kostenlos mitfahren dürfen, d. h. er musste sich weder an den Benzinkosten noch an den Mietwagenkosten beteiligen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.). Entscheidend ist, ob sich im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (vgl. BGH VersR 2006, 221). Ersteres ist hier der Fall, da ohne die gemeinsame betriebliche Tätigkeit des Prospektverteilens der Kläger sich zur fraglichen Zeit nicht in dem Fahrzeug befunden hätte.

Greift somit zugunsten des Fahrzeugführers D… J… das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ein, liegt ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis vor mit der Folge, dass der Kläger weder die Beklagte zu 1. als Halter des Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG noch die Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer des verunfallten Fahrzeuges in Anspruch nehmen kann. Die Haftung eines Zweitschädigers beschränkt sich im Verhältnis zum Geschädigten auf die Quote des Schadens, die auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (vgl. BGHZ 61, 51, 55; BGHZ 94, 173, 176; BGH NJW 2003, 2984; BGH NJW 2004, 951; BGH NJW 2005, 2309, 2310; Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 557). Diese Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll und es andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt. Im Streitfall beschränkt sich der Mitverursachungsanteil der Beklagten zu 1., die allein aus der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG haftet, in dem Zurverfügungstellen des Mietfahrzeuges. Im Innenverhältnis ist es daher gerechtfertigt, den Erstschädiger J… gegenüber der Beklagten zu 1. allein haften zu lassen (vgl. OLG Saarbrücken r+s 2002, 67). Etwas anderes mag gelten, wenn dem Kfz-Halter ein eigenes Verschulden zur Last zu legen ist. Ein solches eigenes Verschulden der Beklagten zu 1. liegt im Streitfall jedoch nicht vor.

Nach dem Sinn und Zweck des § 104 Abs. 1 SGB VII kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei dem Fahrzeug, mit dem der Versicherte verunfallt, um ein betriebseigenes oder ein betriebsfremdes Fahrzeug handelt. Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung ist vielmehr, dass sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche befreit werden soll. Dafür kann es keinen Unterschied machen, ob der Unfall mit einem betriebseigenen oder einem anderen, angemieteten Fahrzeug verursacht wird, das nur deswegen benutzt wird, weil sich das eigene Fahrzeug des Unternehmers vorübergehend in Reparatur befindet.

Die Haftungsprivilegierung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII findet allerdings nur für Personenschäden Anwendung, nicht jedoch für Sachschäden (vgl. Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 515). Soweit der Kläger Ersatz von Sachschäden, und zwar der bei dem Unfall zerstörten Brille, des Mobiltelefons und der Kleidungsstücke im Gesamtwert von 325,00 € verlangt, greift die Haftungsprivilegierung daher nicht ein. Da die Beklagte zu 2. jedoch unstreitig einen Vorschuss in Höhe von 2.000,00 € zur beliebigen Verrechnung gezahlt hat, ist der gezahlte Vorschuss auf die geltend gemachten Sachschäden zu verrechnen, so dass auch insoweit ein Anspruch des Klägers nicht besteht und es dahinstehen kann, ob die Gegenstände tatsächlich, wie vom Kläger behauptet, bei dem Unfall zerstört wurden und welchen Wert sie hatten.

Besteht nach alledem kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1., kommt auch ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2. aus § 3 Nr. 1 PflVG a. F. nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 42.190,36 € festgesetzt.